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Weitere Besondere Vertragsbedingungen 214.H‐W
Punkt 11 Weitere Besondere Vertragsbedingungen
11.1 Vom Auftragnehmer angebotenes Skonto wird von jeder Abschlags‐ und Schlussrechnung abgezogen, für die geforderte Zahlungsfristen eingehalten werden. Die Frist beginnt mit dem Eingang der prüffähigen Rechnung bei der Vergabestelle, Frist nach VOB.
11.2 Eine Lohngleitklausel wird ausgeschlossen. Die Einheitspreise sind bis zum Ende der vertraglichen Ausführungsfrist Festpreise.
11.3 Die Stoffgleitklausel wird für Verträge unter 2 Jahren ausgeschlossen.
11.4 Bauleistungsversicherung: Der Bauherr schließt für das Bauvorhaben eine Bauleistungsversicherung ab.
11.5 Der Auftragnehmer hat nach den gesetzlichen Vorschriften eigenverantwortlich für die Entsorgung des anfallenden Bauschutts, Sondermülls und der Verpackungen zu sorgen (nach den Richtlinien des Landkreises Traunstein). Die hierfür anfallenden Kosten sind bei der Kalkulation des Angebotes zu berücksichtigen, soweit hier nicht eine eigene Position vorliegt.
11.6 Baubesprechungen Der Auftragnehmer hat zu den Baustellenbesprechungen, die der Auftraggeber regelmäßig durchführt, einen geeigneten bevollmächtigten Vertreter zu entsenden. Die Besprechungen finden wöchentlich statt.
11.7 Bautagebuch Der AN hat ein Bautagebuch über die Erbringung seiner vertraglichen Leistungen zu führen. Im Bautagebuch müssen alle Angaben enthalten sein, die für die Ausführung und Abrechnung der Leistungen des AN von Bedeutung sind. Der aktuelle Bautagesbericht ist der Objektüberwachung wöchentlich auszuhändigen.
11.8 Baustrom und Bauwasser Die Kosten des Verbrauches trägt der AG.
11.9 Firmenschild: Es wird eine gemeinsame Bautafel aufgestellt. Jeder AN kann ein Schild mit den Firmendaten anbringen lassen. Die Kosten hierfür betragen pro Schild 119,00 EUR brutto (100,00 EUR netto). Sollte der AN eine Firmentafel beauftragen, wird dieser Kostenbeitrag bei der Schlussrechnung in Abzug gebracht. Weitere Firmenschilder und Werbung an Gebäude, Gerüst und Bauzaun sind nicht zulässig und werden nach 1‐maliger Anmahnung kostenpflichtig entfernt und entsorgt.
11.10 Rückgabezeitpunkt für Sicherheitsleistungen ist Ablaufzeitpunkt der Gewährleistung (vgl. § 17 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B).
XXXXXXXXXXXXXXX Ende der Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen XXXXXXXXXXXXXX