Hinweise zur verpflichtenden elektronischen Rechnungsstellung
Bitte beachten Sie im Rahmen dieser Ausschreibung:
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Verpflichtung zur E-Rechnung Gemäß § 1 und § 3 der E-Rechnungsverordnung Rheinland-Pfalz (ERechVORP) sind seit dem 01.04.2025 alle Rechnun- gen zu öffentlichen Aufträgen und Konzessionen in Rheinland-Pfalz unabhängig vom Auftragswert elektronisch einzu- reichen.
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Definition und Format Eine E-Rechnung ist kein bloßes PDF oder gescanntes Dokument, sondern ein strukturierter, maschinenlesbarer XML- Datensatz nach europäischer Norm EN 16931 (z. B. XRechnung), der eine medienbruchfreie, automatisierte Verarbei- tung und Auszahlung ermöglicht.
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Erforderliche Inhalte In jeder E-Rechnung sind
alle umsatzsteuerlichen Pflichtfelder
sowie die im Auftrag benannten Zusatzfelder vollständig und korrekt auszuweisen. Dazu zählen insbesondere folgende Zusatzfelder: BT-10 BUYER REFERENCE / Referenz des Käufers (Leitweg-ID) BT-11 PROJECT REFERENCE / Projektreferenz BT-12 CONTRACT REFERENCE / Vertragsreferenz (CSBF-Nummer bei Bauleistungen) BT-13 PURCHASE ORDER REFERENCE / Bestellreferenz BT-17 TENDER OR LOT REFERENCE / Ausschreibungs- oder Losreferenz BT-19 BUYER ACCOUNTING REFERENCE / Buchungsreferenz des Käufers BT-56 BUYER CONTACT POINT / Kontaktstelle des Käufers BT-58 BUYER CONTACT EMAIL ADDRESS / E-Mail-Adresse der Kontaktstelle des Käufers
- Übermittlungskanäle Die Einreichung muss über einen der folgenden Kanäle erfolgen:
ZRE-Portal Rheinland-Pfalz: https://e-rechnung.service.rlp.de/rechnungseingang
Peppol-Netzwerk: https://peppol.org
Für das ZRE-Portal ist eine einmalige Registrierung mit Ihrem ELSTER-Zertifikat im „Mein Unternehmenskonto“ erfor- derlich; anschließend hinterlegen Sie dort eine gültige E-Mail-Adresse für Rückmeldungen (keine „No-Reply“-Adresse).
Bei Peppol-Anbindung ist keine weitere Registrierung erforderlich.
- Konsequenzen bei Nichtbeachtung Ein Anspruch auf Zahlung entsteht erst mit der ordnungsgemäßen E-Rechnung.
Rechnungen, die nicht elektronisch eingereicht werden, können nicht verarbeitet werden. Sie begründen auch keinen Zahlungsverzug nach § 286 Abs. 3 BGB.
Weitere Informationen und FAQ
https://e-rechnung.service.rlp.de
Hinweis zur verpflichtenden elektronischen Rechnungsstellung 05-25 Seite 1