Einhaltung des Infektionsschutzgesetzes.pdf

Neubau eines Zyklotrongebäudes für die Nuklearmedizin

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 13.09.2026, 16:21 (Europe/Berlin)

Herkunft: vergabemarktplatz.brandenburg.de

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Mul-CT-Masernschutz

Information und Erklärung zur Einhaltung des Infektionsschutzgesetzes

Die nachstehend aufgeführten Erklärungen sind Bestandteil meines Angebots/Vertrages:

  1. Hinweis auf Infektionsschutzgesetz

Durch Einführung des Masernschutzgesetzes zum 01.03.2020 müssen Personen, die nach dem 31.12.1970 geboren und in Krankenhäusern tätig sind, einen ausreichenden Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern aufweisen. Ein ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht, wenn mindestens zwei Schutzimpfungen bei der betroffenen Person durchgeführt wurden. Das gilt auch, wenn zur Erlangung von Impfschutz gegen Masern ausschließlich Kombinationsimpfstoffe zur Verfügung stehen, die auch Impfstoffkomponenten gegen andere Krankheiten enthalten. Die Pflicht gilt nicht für Personen, die auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können. Gem. § 20 Abs. 9 IfSG muss der Nachweis für die im Krankenhaus tätigen Personen vor Beginn ihrer Tätigkeit erbracht werden. Der Nachweis kann erbracht werden durch - eine Impfdokumentation nach § 22 Abs. 1 und 2 IfSG oder ein ärztliches Zeugnis, auch in Form einer Dokumentation nach § 26 Abs. 2 S. 4 SGB V, darüber, dass ein ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht,

  • ein ärztliches Zeugnis darüber, dass eine Immunität gegen Masern vorliegt oder aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden könne oder
  • eine Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen Einrichtung nach § 20 Abs. 8 IfSG darüber, dass ein entsprechender Nachweis bereits vorgelegen hat.
  1. Verantwortung des Auftragnehmers

Der Auftragnehmer übernimmt die Verantwortung dafür, dass bei der Ausführung seiner Leistung die Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes eingehalten werden. Insbesondere sichert dieser zu, dass nur solche Mitarbeiter im Rahmen der Leistungserfüllung eingesetzt werden, bei denen der notwendige Masernimpf- oder Masernimmunschutz besteht. Hiervon hat sich der Auftragnehmer vor Ausführung überzeugt und bestätigt, dass er oder ein von ihm beauftragter Arzt den Masernimpf- oder –immunschutz aller Mitarbeiter, die er in das Krankenhaus entsendet, gemäß des o. g. Gesetzes überprüft und die entsprechenden Nachweise eingeholt hat. Die Nachweise hat der Auftragnehmer auf vor Beginn der Ausführungen der Leistung auf Verlangen in der Einrichtung vorzulegen. Nachunternehmer Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, Nachunternehmer nur unter der Voraussetzung zu beauftragen, dass der Nachunternehmer eine gleichlautende Erklärung mir/uns gegenüber abgibt und gleichlautende Erklärungen evtl. weiterer von ihm oder seinen Nachunternehmern eingesetzten Nachunternehmern vorlegt, inklusive der Einholung und Vorlage der entsprechenden Nachweise zum Masernimpfschutz/-immunschutz. Dasselbe gilt sinngemäß für Verleiher von Arbeitskräften.

  1. Verstöße, Rechtsfolgen

Mir/Uns ist bekannt, dass der Auftraggeber verpflichtet ist, Verstöße gegen das Infektionsschutzgesetz bzw. einen nicht ausreichenden Masernimpfschutz/- immunschutz an das zuständige Gesundheitsamt zu melden. Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, für jede nachgewiesene schuldhafte Verletzung der Verpflichtungen aus den Ziffern 1 und 2 an den Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 % der Auftragssumme, maximal 25.000 Euro, bei mehreren Verstößen insgesamt höchstens 5 % der Auftragssumme, maximal 250.000 Euro, zu zahlen. Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, Nachunternehmer oder Verleiher nur unter der Voraussetzung zu beauftragen, dass der Nachunternehmer oder Verleiher sich gemäß dem in der Anlage zu dieser Vereinbarung beigefügtem Muster mir/uns gegenüber mit Wirkung zugunsten des Auftraggebers verpflichtet, für jede nachgewiesene schuldhafte Verletzung der Verpflichtungen aus den Ziffern 1 und 2 an den Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 % der Auftragssumme, maximal 25.000 Euro, bei mehreren Verstößen insgesamt höchstens 5 % der Auftragssumme, maximal 250.000 Euro, zu zahlen. Entsprechende Erklärungen lege ich auch von weiteren Nachunternehmern oder Verleihern vor.

  1. Kündigungsrecht

Ich/wir räume/n dem Auftraggeber ein Kündigungsrecht für den Fall der Verletzung meiner/unserer in diesem Angebotsteil begründeten Verpflichtungen ein.

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