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Neubau eines Zyklotrongebäudes für die Nuklearmedizin

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 13.09.2026, 16:21 (Europe/Berlin)

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WERKVERTRAG (EPC)

zwischen

Medizinische Universität Lausitz - Carl-Thiem Thiemstr. 111 03048 Cottbus

  • Nachfolgend Auftraggeber (AG) genannt –

und der

XXX

  • Nachfolgend Auftragnehmer (AN) genannt-

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PRÄAMBEL ................................................................................................................................... 3

1 VERTRAGSGEGENSTAND ..................................................................................................... 3

2 VERTRAGSGRUNDLAGEN ..................................................................................................... 3

3 LEISTUNGEN DES AN............................................................................................................. 4

4 ZUSAMMENARBEIT / MITWIRKUNG DES AUFTRAGGEBERS .................................. 6

5 BEAUFTRAGUNG ...................................................................................................................... 7

6 AUSFÜHRUNG/ KOORDINATION ...................................................................................... 8

7 VERTRETUNG DER VERTRAGSPARTEIEN / KORRESPONDENZ .............................. 8

8 BAUTENSTANDSBERICHT / BAUBESPRECHUNGEN ................................................... 9

9 VERGÜTUNG ............................................................................................................................. 9

10 ZAHLUNGSPLAN ...................................................................................................................... 9

11 ABRECHNUNG/ ZAHLUNG ................................................................................................. 10

12 LEISTUNGSÄNDERUNGEN / NACHTRÄGE.................................................................... 10

13 VERTRAGSFRISTEN UND -TERMINE .............................................................................. 12

14 VERTRAGSSTRAFE ................................................................................................................ 13

15 BEHINDERUNGEN UND BEHINDERUNGSFOLGEN .................................................... 13

16 ABNAHME (Bauleistungen) ............................................................................................... 13

17 GEWÄHRLEISTUNG (Bauleistungen)............................................................................. 15

18 VERTEILUNG DER GEFAHR / DES RISIKOS ................................................................ 15

19 HAFTUNG ................................................................................................................................. 15

20 VERSICHERUNGEN ............................................................................................................... 16

21 KÜNDIGUNG ........................................................................................................................... 16

22 SICHERHEITSLEISTUNGEN ............................................................................................... 17

23 NACHBARANSPRÜCHE ........................................................................................................ 18

24 GERICHTSSTAND/ ANWENDBARES RECHT ................................................................ 18

25 SCHLUSSBESTIMMUNGEN ................................................................................................. 19

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PRÄAMBEL

Der AG plant die Errichtung eines 3. Bauabschnittes seiner Radiopharmazie – Errichtung eines Zyklotrons.

Der AG beauftragt die Planungs- und Realisierungsleistungen basierend auf dem Angebot der XXXX vom XXXX inkl. aller Anlagen (X-XX).

Ziel dabei ist die Einhaltung der qualitativen und terminlichen Vorgaben als auch die Einhaltung der GMP-Konformität mit dem Ziel der behördlichen Abnahme. Die GMP Abnahme ist mithin werkvertragliches Ziel.

Dies vorausgeschickt, wird zwischen den Parteien Folgendes vereinbart:

1 VERTRAGSGEGENSTAND

  1. Gegenstand dieses Vertrages ist die schlüsselfertige Bauausführung gemäß dem beschriebenen Liefer- und Leistungsumfang.

  2. Der AG beauftragt den AN mit der funktionsbereiten Erbringung des in XXX zu diesem Vertrag beschriebenen Liefer- und Leistungsumfanges des AN (nachfolgend „Baumaßnahme“ genannt).

  3. Für die Baumaßnahme wird dem AN vom AG die Fläche des in der Präambel genannten Umbaubereiches insoweit vorbereitet unentgeltlich rechtzeitig zur Verfügung gestellt, dass der AN unmittelbar mit der Erbringung seines Liefer- und Leistungsumfanges ungehindert beginnen bzw. an die vom AG rechtzeitig zur Verfügung zu stellenden Vorleistungen anschließen kann.

2 VERTRAGSGRUNDLAGEN

Als Vertragsgrundlagen werden folgende Unterlagen und Regelwerke als geltend vereinbart:

  1. die Bestimmungen dieses Vertrages

  2. Angebot XXX vom XXX bestehend aus folgenden Einzeldokumenten: (Anlage 1)

a) ….

  1. das Muster Gewährleistungsbürgschaft (Anlage 2);
  2. das Muster Vorauszahlungsbürgschaft (Anlage 3);
  3. die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B: „Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen“ (VOB/B), in der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Fassung
  4. die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil C: „Allgemeine Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen“, in der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Fassung

Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Vertragsgrundlagen gemäß Punkt 2 dieses Vertrages ist deren dortige Reihenfolge zugleich die Rangfolge. Bei Lücken gilt das in der Reihenfolge nachrangig

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Vereinbarte.

3 LEISTUNGEN DES AN

  1. Der AN erstellt die erforderliche Ausführungsplanung und führt die vertragsgegenständlichen Lieferungen und Leistungen nach Maßgabe der in den Vertragsgrundlagen gemäß Punkt 2 dieses Vertrages enthaltenen Anforderungen aus. Dies gilt auch für den Fall, dass Lieferungen und Leistungen in den Vertragsgrundlagen gemäß Punkt 2 nicht ausdrücklich beschrieben, aber zur funktionsbereiten, betriebsbereiten und termingerechten Herstellung der Baumaßnahme nach Punkt 1 dieses Vertrages erforderlich sind, es sei denn, sie sind in diesem Vertrag und/oder seinen Anlagen vom Leistungsumfang des AN explizit ausgenommen. Der AN ist nicht für die vom AG beigestellten Leistungen und Unterlagen, etc. verantwortlich, insbesondere auch nicht für die termingerechte Erteilung von Genehmigungen und/oder Auflagen aus Genehmigungen.

  2. Der AN hat bis zur Vertragsunterzeichnung die ihm zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Vertragsgrundlagen gemäß Punkt 2 dieses Vertrages mit der bei Angebotslegung angemessenen Sorgfalt eines ordentlichen Ingenieurs auf Widerspruchsfreiheit und/oder Lücken überprüft und den AG auf Widersprüche und/oder Lücken hingewiesen, wenn und soweit der AN diese erkannt hat. Der AN ist für Lücken und / oder Widersprüche in den Vertragsgrundlagen nicht verantwortlich, es sei denn, diese wirken sich auf den Liefer- und Leistungsumfang des AN aus und der AN oder ein vergleichbares anderes Fachunternehmen hätte diese Lücken / Widersprüche bei Anwendung der bei Angebotslegung angemessenen Sorgfalt eines ordentlichen Ingenieurs erkennen müssen.

  3. Der AN erklärt ausdrücklich, dass er diesen Vertrag nebst allen seinen Anlagen und sonstigen Vertragsgrundlagen sorgfältig überprüft hat und sich über die örtlichen Verhältnisse und Bedingungen, unter denen er seine Leistungen zu erbringen hat, sorgfältig informiert hat. Er bestätigt des Weiteren, dass er die zu erbringenden Leistungen dieses Vertrages eigenverantwortlich ermittelt hat und ihn Unrichtigkeiten in seinen Ermittlungen nicht zu Nachforderungen berechtigen. Der AN gewährleistet die Verwendung erprobter, ungebrauchter, mängelfreier, normgerechter, asbest- und formaldehydfreier und erforderlichenfalls bauaufsichtlich zugelassener Materialien und Bauteile, gemäß Bauregelliste in der zum Zeitpunkt der Angebotserstellung durch den AN gültigen Fassung.

  4. Insbesondere gehören zu dem Liefer- und Leistungsumfang des AN nach diesem Vertrag auch folgende Leistungen, sofern diese für die nach Punkt 1 dieses Vertrages beauftragten Gewerke zutreffend sind:

a) Koordinierung und Abstimmung der Gewerke der Baumaßnahme.

b) Unterstützung bei der Herbeiführung der erforderlichen Abnahmen und Übernahmeprüfungen durch Behörden, Verbände, Sachverständige, TÜV. Alle hierfür entstehenden Kosten und Gebühren trägt der AG. Alle diese Kosten und Gebühren sind in der Vergütung gemäß Punkt 9 dieses Vertrages nicht enthalten. Sofern der AN zur Erfüllung dieser Pflichten aus Rechtsgründen nicht in der Lage ist, hat er die entsprechenden Anträge, Erklärungen etc. unterschriftsreif vorzubereiten und dem AG rechtzeitig zur Unterzeichnung vorzulegen. Der AN übernimmt keine Verantwortung für

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die Nicht- oder nicht rechtzeitige Erteilung erforderlicher Abnahmen und / oder Genehmigungen durch Behörden oder andere vorgenannten Institutionen, etc., es sei denn, der AN hat die Nicht- oder nicht rechtzeitige Erteilung zu vertreten.

c) Übernahme der Verkehrssicherungs- und Reinigungspflicht für den in Punkt 1 und Anlage 1 dieses Vertrages definierten Liefer- und Leistungsumfang des AN einschließlich der Reinigungspflicht für angrenzende öffentliche Verkehrswege, soweit durch die Bautätigkeit des AN veranlasst.

  1. Darüber hinaus gehören zum Leistungsumfang des AN folgende Leistungen, sofern diese für den nach Punkt 1 dieses Vertrages beauftragten Liefer- und Leistungsumfang des AN zutreffend sind:

a) Einhaltung aller Verkehrssicherungspflichten und Sicherheitsbestimmungen sowie sämtlicher Schutz- und Sicherungsmaßnahmen nach Unfallverhütungsvorschriften; sämtliche Maßnahmen zur Sicherung der Baustelle einschließlich der notwendigen Absperrungen, Beschilderungen und Arbeitsplatzbeleuchtungen.

b) Sofern erforderlich, angemessener Schutz der Nachbarbebauung vor Beeinträchtigung durch Bautätigkeit des AN, sowie die Durchführung aller ggf. erforderlichen und angemessenen Beweissicherungen als Fotodokumentation vor Ausführung von der Baumaßnahme durch den AN (gutachterliche Beweissicherungen bzw. Beweissicherungsverfahren sind ausgeschlossen).

c) Errichtung, Vorhaltung und Unterhaltung der Baustelleneinrichtung für den Leistungsumfang des AN sowie deren Entfernung nach Fertigstellung.

Die Verteilung zur Versorgung des AN während der gesamten Bauzeit mit Baustrom, Bauwasser etc. ab den definierten Übergabepunkten obliegt dem AN. Der AG stellt die erforderlichen Versorgungsmedien, wie z.B. Baustrom, Bauwasser, etc. an den definierten Übergabepunkten zur Verfügung, Die Anschluss- und Verbrauchskosten werden vom AG getragen.

d) Rechtzeitige Vorbereitung und Durchführung von Bemusterungen, soweit für Materialien, insbesondere im Ausbaubereich und im Bereich der Haustechnik, Entscheidungen gefällt werden müssen. Bemusterungstermine sind mindestens 1 Woche vorher mit dem AG abzustimmen; die Bemusterungen finden nach Möglichkeit auf der Baustelle statt und sind innerhalb von 5 Kalendertagen nach Bemusterung durch den AG zu entscheiden.

e) Grundreinigung der Baumaßnahme während der Bauzeit; die Schluss-/Feinreinigung sowie pharmazeutische Endreinigung erfolgt durch den AG.

f) Durchführung der Inbetriebsetzungen und erforderlichen Probeläufe aller technischen Anlagen und Maschinen (im Leistungsumfang des AN); bei der Inbetriebnahme der technischen Anlagen und Maschinen hat der AN dem AG oder Dritten, die durch den AG rechtzeitig benannt werden, Gelegenheit zur Teilnahme zu geben. Die Kosten für sein Inbetriebnahmepersonal bis zur Abnahme trägt der AN. Für den Fall, dass der AG vor Fertigstellung / Abnahme der Baumaßnahme technische Anlagen und Maschinen in Gebrauch nimmt, stellt der AG das Betriebspersonal auf eigene Kosten. Hiermit einhergehende Kosten wie z.B. für Energie, Verbrauchsstoffe, Wartung und Instandsetzung gehen ebenfalls zu Lasten des AG.

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g) Einmalige Einweisung des vom AG rechtzeitig zur Verfügung gestellten qualifizierten Bedienungspersonals des AG in die Bedienung aller technischen Anlagen und Maschinen (gem. Leistungsumfang des AN).

h) Bezogen auf den vertraglichen Liefer- und Leistungsumfang des AN, Übergabe von Bedienungsunterlagen und Vorschriften für den Betrieb, deren Unterhalt und die Wartung der technischen Anlagen und sonstiger wartungsbedürftiger Gebäudeteile, soweit diese für die Nutzung des Gebäudes nötig sind, spätestens zur Abnahme.

i) Rechtzeitige Herausgabe aller vom AN zu beschaffenden behördlichen Genehmigungs-, und Abnahmeunterlagen im Original.

j) Aufstellung und Lieferung aller Bestands-, Detail- und Revisionspläne (1 vollständiger Satz) auf Datenträger (CAD, DXF und PDF-kompatibel) für den Liefer- und Leistungsumfang des AN gemäß Punkt 1 dieses Vertrages, spätestens 12 Wochen nach Abnahme.

k) Vorlage eines Angebotes für einen Wartungsvertrag über 4 Jahre für alle wartungsrelevanten Gewerke, Maschinen und Anlagen bzw. Anlagenteile im Liefer- und Leistungsumfang des AN, spätestens 8 Wochen nach Abnahme. Das Wartungsangebot wird separat beauftragt und unterliegt nicht diesem Vertrag.

4 ZUSAMMENARBEIT / MITWIRKUNG DES AUFTRAGGEBERS

  1. Der AG ist verpflichtet, alle ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen rechtzeitig zu erbringen, um eine reibungslose Durchführung der Baumaßnahme zu gewährleisten.

  2. Zu den vom AG rechtzeitig zu erbringenden Leistungen gehören insbesondere:

a) Das Einholen aller erforderlicher behördlichen Genehmigungen und Zulassungen, wie z.B. Baugenehmigung, etwaige Betreibergenehmigungen, etc. Das Risiko der Nichterteilung oder nicht rechtzeitigen Erteilung von behördlichen Genehmigungen und/oder Zulassungen trägt der AG, d.h. der AN ist für die Nicht- oder nicht rechtzeitige Erteilung von behördlichen Genehmigungen und/oder Zulassungen nicht verantwortlich, es sei denn, der AN hat die Nicht- oder nicht rechtzeitige Erteilung behördlicher Genehmigungen und/oder Zulassungen zu vertreten.

b) die Bezahlung der Vergütung.

c) das Beantragen und Einholen von erforderlichen Abnahmen der vertraglichen Lieferungen und Leistungen des AN bei den Behörden oder anderen Stellen, sofern und soweit erforderlich.

d) Die Zurverfügungstellung von vom AN angeforderten erforderlichen Informationen, Dokumenten, etc.

e) Freigabe von Plänen, Zeichnungen, Unterlagen.

f) Leistungen gemäß Schnittstellenliste

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  1. Der AG stellt dem AN unentgeltlich eine Fläche für die notwendigen Lager- bzw. Arbeitsplätze in der Nähe des Umbaubereiches zur Verfügung.

  2. Der AG stellt dem AN einen Höhenfestpunkt zur Verfügung und veranlasst auf seine Kosten erforderliche öffentlich-rechtliche Vermessungen.

  3. Der AG ist für den Rückbau nicht mehr benötigter Installationen im Umbaubereich als auch die Schaffung notwendiger Zuwegungen zum Umbaubereich während der Bauzeit verantwortlich.

  4. Dem AN ist bekannt, dass der AG gewisse Leistungen (siehe auch Schnittstelleliste) selbst erbringt bzw. durch Dritte ausführen lässt. Der AG ist berechtigt, auftraggeberseitige Leistungen parallel zu der Ausführung der Leistungen des AN durchzuführen bzw. durchführen zu lassen, sofern und soweit der AN dadurch nicht in der Erbringung der nach diesem Vertrag geschuldeten Lieferungen und Leistungen beeinträchtigt wird. Der AG stellt hierfür sicher, dass für die AG-Leistungen ein kompetenter Vertreter mit Entscheidungsbefugnis an den Baubesprechungen teilnimmt. Die Ausführung der AG- Leistungen erfolgt gemäß Masterterminplan und wird dem AN 4 Wochen vor jeweiliger Ausführung nochmals angekündigt und mit diesem koordiniert.

  5. Genehmigung von Plänen und Freigabe von bemusterten Anlagen- und Ausstattungsteilen erfolgt durch den AG spätestens 5 Kalendertage nach Vorlage durch den AN.

  6. Der AG stellt sicher, dass dem AN das Baugrundstück/Gebäude für die Durchführung des beauftragten Liefer- und Leistungsumfanges während der gesamten Bauzeit frei und ungehindert zugänglich ist. Der aktive Krankenhausbetrieb hat in jedem Fall Vorrang. Aktivitäten, welche den aktiven Krankenhausbetrieb beeinflussen sind gemeinsam im Vorfeld abzustimmen.

  7. Der AG trägt die Kosten für behördliche Wassereinleitungsgebühren, Kanalgebühren, Kosten für Baustrom, Bauwasser, Kälte-, Fernwärmekosten sowie technische Gase, soweit dies für die Erstellung der Baumaßnahme erforderlich ist.

5 BEAUFTRAGUNG

  1. Der AG beauftragt den AN mit folgenden Leistungen:

 schlüsselfertige Bauausführung 3. Bauabschnitt Nuklermedizin (Zyklotron) und

Anbindung an den 1. und 2. BA (Heißlabor, Bestand)

 Tagessätze zur Beratung des AG auf Abruf zu

o Umfang und Qualitäten von Verbrauchsmaterialien

o Wartungsplan

o Unterstützung des AG in der PQ Phase

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6 AUSFÜHRUNG/ KOORDINATION

  1. Die Vertragsparteien verpflichten sich zu kooperativer und partnerschaftlicher Zusammenarbeit.

  2. Der AN ist berechtigt, in Abstimmung mit dem AG Leistungen aus dem Liefer- und Leistungsumfang an Nachunternehmer zu vergeben. Der AN führt eine Liste aller am Bau beteiligten Nachunternehmer, aktualisiert diese in regelmäßigen Abständen und legt sie dem AG auf dessen Verlangen hin vor.

  3. Die Ausführung der Lieferungen und Leistungen des AN darf nur auf der Grundlage von freigegebenen Plänen erfolgen. Die Freigabe erfolgt durch Freigabevermerk des AN nach vorheriger Genehmigung durch den AG innerhalb von 5 Kalendertagen nach Vorlage durch den AN. Ungeachtet der Prüfung/Freigabe von Zeichnungen, Plänen und sonstigen Unterlagen durch den AG bleibt die Verantwortung für die vertragsgemäße Ausführung der Lieferungen und Leistungen des AN bei diesem.

  4. Der AN hat die deutschen und EU-weit gültigen Gesetze bezüglich des Einsatzes von Arbeitskräften zu beachten und seine Nachunternehmer dahingehend anzuhalten und zu überwachen.

7 VERTRETUNG DER VERTRAGSPARTEIEN / KORRESPONDENZ

  1. Der AG benennt als seine umfassend zur Entgegennahme und zur Abgabe rechtswirksamer Erklärungen bevollmächtigten Vertreter:

a) Stefan Korb

b) Uwe Wehder

  1. Der AN benennt als seine umfassend zur Entgegennahme und zur Abgabe rechtswirksamer Erklärungen bevollmächtigten Vertreter:

a) XXX

b) XXX

  1. Jede Partei hat das Recht, den Austausch des/der Bevollmächtigten der jeweils anderen Partei nach Punkt 7.1 oder Punkt 7.2 dieses Vertrages zu verlangen, wenn aus wichtigem Grund eine Zusammenarbeit mit dem/den Bevollmächtigten der jeweils anderen Partei nicht möglich ist.

  2. Ein Austausch des/der Bevollmächtigten nach Punkt 7.2 des Vertrages durch den AN bedarf der schriftlichen Zustimmung des AG, die nach Abwägung der beiderseitigen Interessen nur aus berechtigtem Grund verweigert werden darf. Eine Zustimmung des AG bedarf es nicht, wenn das Arbeitsverhältnis zwischen dem AN und dem/der Bevollmächtigten des AN beendet wird oder der/die Bevollmächtigte/n voraussichtlich länger als 4 Wochen krank sein wird/werden.

  3. Ein eventueller Austausch der Bevollmächtigten gemäß Punkt 7.1 oder Punkt 7.2 dieses

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Vertrages wirkt erst ab Zugang der schriftlichen Mitteilung über den Austausch und ab Übermittlung der entsprechenden schriftlichen Originalvollmacht des Bevollmächtigten.

8 BAUTENSTANDSBERICHT / BAUBESPRECHUNGEN

  1. Der AN hat ein Bautagebuch zu führen.

  2. Kopien der von der örtlichen Bauleitung des AN unterschriebenen Bautagesberichte hat der AN dem AG regelmäßig zu übergeben.

  3. Im Falle des Verzuges des AN i.S.d. § 286 BGB gegenüber den im Terminplan gemäß Punkt 2 dieses Vertrages festgelegten Terminen hat der AN unverzüglich im Einzelnen aufzuzeigen, welche Maßnahmen zur Aufholung des Verzugs getroffen wurden und getroffen werden.

  4. Es werden in regelmäßigen Abständen gemäß angemessener vorheriger Festlegung durch den AG sowie in begründeten Sonderfällen jederzeit auf Anforderung des AG Baubesprechungen abgehalten, an denen mindestens ein Bevollmächtigter des AG und des AN gemäß Punkt 7 dieses Vertrages teilnehmen sollen. Die Teilnahme der Nachunternehmer ist einvernehmlich zwischen den Parteien zu entscheiden und bei Bedarf zu gewährleisten.

9 VERGÜTUNG

Die Vertragsparteien vereinbaren auf Basis der übergebenen Unterlagen und definierten Schnittstellen folgenden Preis:

3. Bauabschnitt Nuklearmedizin - Zyklotron
OZTypBezeichnungBeschreibungBeginn der Ausführung / LieferdatumEnde der AusführungMengeEinheitEinzelpreis in Euro (netto)Gesamtpreis in Euro (netto)
GruppeGesamtleistung
LeistungKG 300 - Bauwerk1psch0,000,00
LeistungKG 400 - Technische Anlagen1psch0,000,00
LeistungKG 500 - Aussenanlagen1psch0,000,00
LeistungKG 600 - Ausstattung1psch0,000,00
LeistungKG 700 - Ingenieurleistungen1psch0,000,00
GruppeBeratungsleistungen
LeistungBeratung Verbrauchsmaterial5d0,000,00
LeistungBeratung Wartungsumfang10d0,000,00
OptionBeratungsleistung Begleitung PQ AG20d0,00
GruppeWartungsangebot indikativ
OptionWartungsangebot indikativ1psch0,00
Zwischensumme 0,00
0,00
zzg.19,00%Ust.0,00
Endsumme0,00

Nebenkosten sind in den Preisen vollumfänglich enthalten. Umsatzsteuer wird zusätzlich in gesetzlicher Höhe gezahlt, zum Zeitpunkt der Leistungserbringung (derzeit 19 %).

10 ZAHLUNGSPLAN

  1. Die Vertragsparteien vereinbaren folgenden Zahlungsplan:

…Vorschlag AN

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11 ABRECHNUNG/ ZAHLUNG

  1. Abschlagszahlungen auf die vereinbarte Vergütung des AN erfolgen gemäß dem unter Punkt 10 des Vertrages vereinbarten Zahlungsplan in Höhe von 100 % des jeweils erbrachten Leistungsstandes, innerhalb von 30 Kalendertagen nach Zugang der Rechnung.

  2. Fälligkeitsvoraussetzungen für Abschlagszahlungen sind:

a) dass der AN Abschlagsrechnungen in detaillierter, übersichtlicher und prüfbarer Form und in 1-facher Ausfertigung unter gesonderter Ausweisung der gesetzlichen Mehrwertsteuer eingereicht hat,

b) dass ein Nachweis über den Leistungsstand erbracht wurde. Es findet möglichst jeweils eine gemeinsame Leistungsfeststellung durch den AG und den AN analog Zahlungsplan statt.

  1. Die Schlusszahlung erfolgt innerhalb von 60 Kalendertagen nach Zugang der in detaillierter, übersichtlicher und prüfbarer Form und in 1-facher Ausfertigung unter gesonderter Ausweisung der gesetzlichen Mehrwertsteuer aufzustellenden Schlussrechnung.

  2. Zahlungen des AG gelten mit der Gutschrift auf dem Konto des AN als innerhalb der vereinbarten Zahlungsfristen erfolgt.

  3. Wenn der Leistungsstand des AN aus von ihm zu vertretenden Gründen hinter dem nach dem Zahlungsplan zu erreichenden Bautenstand zurückbleibt und/oder die Lieferungen und Leistungen des AN mangelhaft sind, ist der AG zu Einbehalten bei Abschlagszahlungen im angemessenen Umfang des Mangels oder des Wertes des in Verzug geratenen Leistungsteils, berechtigt.

  4. Soweit es zu Überzahlungen des AN kommt, kann sich dieser nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen.

  5. Rechnungen sind ihrer Art nach als Abschlags- oder Schlussrechnung zu bezeichnen und kumulativ zu stellen.

12 LEISTUNGSÄNDERUNGEN / NACHTRÄGE

  1. Der AG ist berechtigt, den Leistungsumfang jederzeit mittels eines Änderungsauftrags zu ändern oder zu ergänzen.

  2. Falls der AG eine derartige Änderung wünscht, muss der AG dieses dem AN schriftlich mitteilen.

  3. Der AN ist verpflichtet, innerhalb einer angemessenen Frist (der AN bemüht sich die Frist so kurz als möglich zu halten) nach Erhalt einer solchen Anfrage ein schriftliches Angebot vorzulegen, in dem die Gesamtkosten für die angefragte Änderung im Einzelnen aufgeschlüsselt sind. Die Kosten für die zeitlichen Auswirkungen der Änderungen werden ermittelt und bei der Festlegung der Gesamtkosten der Änderung berücksichtigt. Die

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Auswirkungen auf den Terminplan werden ebenfalls ermittelt und die notwendigen Änderungen am Terminplan und dem Vertragstermin in dem Angebot – soweit möglich - spezifiziert. Ist zur Ausführung der Änderung eine öffentlich-rechtliche Genehmigung erforderlich, so weist der AN den AG in dem Angebot darauf hin. Die Einholung derselben obliegt dem AG, vgl. Punkt 4 dieses Vertrages.

  1. Die Annahme des Änderungsauftrags und eine etwaige Anpassung der Vergütung sowie des Terminplans und des Vertragstermins dürfen nicht unangemessen verweigert werden. Die Parteien handeln in gutem Glauben eine angemessene Anpassung der Vergütung sowie eine Anpassung des Terminplans und des Vertragstermins aus und bringen diese Verhandlungen so schnell wie möglich zum Abschluss.

  2. Mit Ausnahme des Vorliegens der in Punkt 12.12 genannten Bedingungen wird mit der Erbringung der Leistungen, die Gegenstand eines Änderungsverlangens sind, erst begonnen, wenn sich die Parteien auf die im Rahmen der Änderung durchzuführenden Leistungen, die zusätzliche Vergütung sowie die Anpassung des Terminplans und des Vertragstermins geeinigt haben.

  3. Soweit eine Einigung über die Höhe der zusätzlichen Vergütung und die Auswirkungen auf den Terminplan sowie den Vertragstermin vor Ausführung der Leistungen, die Gegenstand eines Änderungsverlangens sind, nicht möglich sein sollte, werden die Parteien dies bis spätestens dreißig (30) Kalendertage nach Beginn der jeweiligen Ausführung nachholen.

  4. Finden die Parteien auch innerhalb dieser Frist keine einvernehmliche Lösung, werden die Parteien einen unabhängigen Sachverständigen beauftragen, der die Frage für beide Seiten verbindlich regelt. Sollte auch eine Einigung über den zu beauftragenden Sachverständigen nicht möglich sein, entscheidet ein von der Handelskammer ernannter neutraler Sachverständiger die Angelegenheit verbindlich. Die Kosten des Sachverständigen tragen die Parteien im Verhältnis ihres Obsiegens / Unterliegens. Der AN ist nicht verpflichtet, mit der Ausführung der Leistungen zu beginnen, wenn sich die Parteien noch nicht auf den Umstand geeinigt haben, dass ein Änderungsauftrag dem Grunde nach vorliegt, d.h. dass die Leistungen, die Gegenstand eines Änderungsverlangens sind, auch Gegenstand eines Änderungsauftrags sind.

  5. Zur Klarstellung sei angemerkt, dass, sollte der AN bestimmte Leistungen erbringen, die nicht vom Leistungsumfang erfasst sind, bevor ein Änderungsauftrag vereinbart worden ist, dies nicht als Verzicht auf Ansprüche auf eine zusätzliche Vergütung und/oder eine Anpassung des Terminplans / des Vertragstermins gilt und die Parteien sich im guten Glauben auf einen Änderungsauftrag für diese Leistungen verständigen müssen.

  6. Stellt der AN während der Erbringung der Leistungen Mängel an bereits vorhandenen Gebäuden, Einrichtungen, Anlagen, Systemen oder Einbauten fest; oder Mängel, Fehler, Lücken oder Widersprüchlichkeiten in den vom AG zur Verfügung gestellten Informationen, Unterlagen, Materialien; oder latente, verborgene oder unter der Oberfläche liegende physische oder sonstige Bedingungen, die von den Bedingungen abweichen, die der AN im Leistungsumfang beschrieben hat bzw. von denen der AN vernünftigerweise ausgehen durfte; oder im Falle von höherer Gewalt oder Schlechtwetter- oder Winterverhältnissen, einigen sich die Parteien auf einen Änderungsauftrag, der die zusätzlichen Kosten und die Auswirkungen auf den Terminplan / den Vertragstermin aufgrund dieser geänderten Verhältnisse abdeckt.

  7. Der AN hat auch in den folgenden Fällen Anspruch auf eine Änderung / Nachtrag:

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a) Verzögerungen des AG bei der Freigabe/Genehmigung von Plänen, Dokumenten, bemusterten Anlagen- oder Ausstattungsteilen, Leistungen, etc.;

b) Nichterfüllung oder unzulängliche Erfüllung (dazu gehört auch die nicht rechtzeitige Erfüllung) der für die Leistungserbringung erforderlichen Mitwirkungshandlungen, Pflichten, Obliegenheiten des AG;

c) Verzögerung bei der Lieferung, Installation, Montage, Inbetriebnahme, Prüfung der Leistungen, Zur-Verfügung-Stellung von Geräten oder Materialien, die in den Leistungsumfang des AG fallen,

d) vorübergehende Einstellung der Leistungen auf Veranlassung des AG sollte dem AG ein solches Recht nach dem Vertrag zustehen;

e) Änderungen von einschlägigen Gesetzen, Vorschriften, Verordnungen, Richtlinien, Leitsätzen, Sicherheitsregeln, Merkblättern, anerkannten Regeln der Technik und / oder Baukunst, etc. zwischen Angebotslegung und Abnahme. Der AN erbringt die vertraglichen Lieferungen und Leistungen gemäß den zum Zeitpunkt der Angebotslegung gültigen einschlägigen Gesetzen, Vorschriften, Verordnungen, Richtlinien, Leitsätzen, Sicherheitsregeln, Merkblättern, anerkannten Regeln der Technik und / oder Baukunst, etc. Sollten sich derartige einschlägige Gesetze, Vorschriften, anerkannten Regeln der Technik etc. zwischen Angebotslegung und Abnahme ändern und der AG eine entsprechende Anpassung der vertraglichen Leistungen fordern oder eine solche aus sonstigen Gründen erforderlich sein, hat der AN Anspruch auf eine Änderung / Nachtrag.

f) bei nachträglichen (d.h. nach Angebotslegung erteilten) behördlichen Auflagen, Anforderungen, etc.;

g) in anderen vertraglich vorgesehenen Fällen.

  1. In allen der in Punkt 12.9 und Punkt 12.10 genannten Fälle gelten Punkt 12.3 bis 12.8 entsprechend.

  2. In allen Notfällen, die die Sicherheit von Personen und Eigentum betreffen, ist der AN berechtigt, nach eigenem Ermessen zu handeln, um drohenden Schaden, Verletzungen oder Verlusten entgegenzuwirken. Für diese Notfallarbeiten vereinbaren die Parteien in einem Änderungsauftrag die angemessenen Kostenerstattungen und die Auswirkungen auf den Terminplan.

13 VERTRAGSFRISTEN UND -TERMINE

  1. Die Parteien vereinbaren folgende Vertragstermine:

Leistungsaufnahme (rechtzeitige Zuschlagserteilung vorausgesetzt): 01.12.2026 Abschluss Werk- und Montageplanung: 31.03.2027 Bestellung Ausrüstung Zyklotron/Prozessequipment/Zellen: 31.03.2027 Inbetriebnahme und Qualifizierung: 31.05.2028

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Fertigstellung / Abnahme: 31.07.2028

  1. Der Terminplan gemäß Punkt 2 dieses Vertrages ist vom AN so aufzustellen,

a) dass wesentliche Entscheidungszeitpunkte aufgezeigt werden, an denen der AG grundsätzliche Entscheidungen zu tätigen und Aussagen/ Freigaben abzugeben hat;

b) dass alle Zeitpunkte, an denen behördliche Genehmigungen in endgültiger und rechtsbeständiger Form vorliegen müssen, erkennbar sind;

c) dass alle Planvorlaufzeiten und Planlieferungstermine enthalten sind.

14 VERTRAGSSTRAFE

  1. Vor dem Hintergrund der Vertragsterminabrede in Punkt 13.1 dieses Vertrages vereinbaren die Parteien folgende Vertragsstrafenregelung:

a) Für jede vollendete Woche der schuldhaften Überschreitung des jeweiligen Vertragstermins gemäß Punkt 13.1 dieses Vertrages durch den AN hat der AN einen Betrag in Höhe von 0,1 % der Nettoschlussrechnungssumme an den AG zu zahlen.

b) Die gesamte Vertragsstrafe wird der Höhe nach begrenzt auf maximal 5 % der Nettoschlussrechnungssumme.

  1. Weitergehende Schadensersatzansprüche wegen Verzugs des AG gegen den AN im Rahmen seiner Haftung gemäß Punkt 19 dieses Vertrages bleiben durch die vorstehende Vertragsstrafenregelung unberührt. Die Vertragsstrafe wird jedoch auf einen etwaigen weitergehenden Verzugsschadensersatzanspruch angerechnet.

15 BEHINDERUNGEN UND BEHINDERUNGSFOLGEN

  1. Für Behinderungen gilt, soweit in diesem Vertrag nichts Abweichendes geregelt ist, § 6 VOB/B mit folgenden Maßgaben:

  2. Etwaige Behinderungen gemäß § 6 Abs.2 VOB/B verlängern die Ausführungsfristen nicht, wenn es insgesamt, also für die gesamte Bauzeit nach diesem Vertrag, nicht mehr als 6 Werktage sind.

16 ABNAHME (Bauleistungen)

  1. Alle Leistungen nach diesem Vertrag werden grundsätzlich durch eine förmliche Abnahmeerklärung gemäß § 12 Abs.4 VOB/B des AG abgenommen. Diese Abnahme wird nicht durch eine behördliche Abnahme ersetzt.

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  1. Sofern der AG die Lieferungen und Leistungen des AN oder Teile davon vor Abnahme in Gebrauch/ Benutzung nimmt, geht bezüglich der betroffenen Teile die Gefahr des zufälligen Untergangs und/ oder der zufälligen Verschlechterung auf den AG über. Zudem findet diesbezüglich eine Beweislastumkehr statt.

  2. Die Abnahme kann verweigert werden, wenn wesentliche Mängel vorliegen, insbesondere die Inbetriebnahme der Baumaßnahme aus technischen Gründen nicht gewährleistet ist, an der Baumaßnahme noch wesentliche Fertigstellungs- und/oder Nachbesserungsarbeiten vorzunehmen sind oder Mängel vorliegen, welche die Benutzbarkeit erheblich beeinträchtigen.

  3. Die Abnahme hat der AN grundsätzlich mindestens 2 Wochen vorher schriftlich gegenüber dem AG zu beantragen. Der Antrag kann bereits vor Fertigstellung des Leistungsumfangs des AN gestellt werden.

  4. Der AN ist verpflichtet, mindestens 2 Wochen vor Abnahme durch den AG die Baumaßnahme gemeinsam mit dem AG zu begehen. Dabei festgestellte wesentliche Mängel hat der AN bis zur Abnahme zu beseitigen.

  5. Rechtsgeschäftliche Teilabnahmen gemäß § 12 Abs.2 VOB/B können jeweils von beiden Parteien verlangt werden. Der AN ist daher verpflichtet, dem AG rechtzeitig schriftlich anzuzeigen, wenn Teile der Leistung, insbesondere die durch die weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen werden, fertig gestellt werden.

  6. Verweigert der AG berechtigterweise die Abnahme, so trägt der AN die Kosten für jeden weiteren Abnahmeversuch.

  7. Bei der Abnahme festgestellte Mängel/Restleistungen sind binnen angemessener, zwischen den Parteien bei der Abnahme festzulegender Frist(en) zu beseitigen bzw. zu erledigen. Die Erledigung der Restleistungen / Mängelbeseitigungsarbeiten ist dem AG vom AN anzuzeigen.

  8. Die Abnahmefähigkeit folgender Leistungen (soweit von der Baumaßnahme umfasst) ist bis zur Abnahme von Sachverständigen zu prüfen und durch schriftliche Stellungnahmen bestätigen zu lassen, soweit nicht Fachunternehmerbescheinigungen üblicherweise ausreichend sind: Raumlufttechnik, Elektroanlage, Brandmeldeanlage sowie Blitzschutzanlage. Den/die Sachverständigen wählen AN und AG gemeinsam aus.

  9. Bezogen auf seinen vertraglichen Liefer- und Leistungsumfang sind vom AN spätestens bis zur Abnahme folgende Unterlagen an den AG zu übergeben bzw. folgendes zu veranlassen:

a) alle erforderlichen behördlichen Genehmigungs- und Abnahmebescheinigungen, alle TÜV- Bescheinigungen, alle Prüfatteste, alle sonstigen Prüf- und Abnahmebescheinigungen hierfür besonders bestimmter Stellen, alle erforderlichen Stellungnahmen von Sachverständigen, sämtlich im Original, sofern und/ oder soweit diese gemäß diesem Vertrag durch den AN beizubringen und zu erwirken sind,

b) alle Bedienungs- und Wartungsanweisungen, Vorschriften für den Betrieb, den Unterhalt und die Wartung der technischen Anlagen und sonstiger wartungsbedürftiger Gebäudeteile,

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c) Einweisung der Mitarbeiter des AG in die Bedienung aller technischen Anlagen, Maschinen, beweglichen Teile sowie elektronischen Gerätschaften; Vorlage der entsprechenden Einweisungsprotokolle

d) Vorlage eines Wartungsangebotes sowie Pflegeanleitungen für alle technischen Anlagen, Maschinen und beweglichen Teile sowie elektronischen Gerätschaften der Baumaßnahme spätestens 8 Wochen nach Abnahme.

e) Die Gesamtdokumentation einschließlich AS-Built-Dokumentation erhält der AG spätestens 12 Wochen nach Abnahme.

17 GEWÄHRLEISTUNG (Bauleistungen)

  1. Die Gewährleistungsfrist richtet sich nach § 13 Abs.4 VOB/B.

  2. Abweichend hiervon werden für folgende Teilleistungen nachstehende Gewährleistungsfristen im Einzelnen vereinbart:

a) Drehende, bewegliche Teile, elektrische und vom Feuer berührte Teile: 1 Jahr

b) Leuchtmittel: 6 Monate

  1. Der AN ist verpflichtet, mit seinen Nachunternehmern mindestens die vorstehenden Gewährleistungsfristen zu vereinbaren.

  2. Im Falle einer Verfolgung der Gewährleistung durch den AN wird der AG den AN unterstützen und ihm alle erforderlichen Unterlagen unverzüglich übergeben und alle erforderlichen Auskünfte unverzüglich erteilen.

18 VERTEILUNG DER GEFAHR / DES RISIKOS

  1. Die Gefahrtragung richtet sich nach § 7 VOB/B.

  2. Das Baugrundrisiko liegt beim AG. Dies gilt gleichlautend für das Altlasten- und Hochwasserrisiko.

  3. Der AN haftet nicht für die mögliche Nichterteilung der Baugenehmigung.

  4. Erforderliche Versicherungen schließt der AG ab.

19 HAFTUNG

  1. Die Haftung des AN auf Schadensersatz sowie auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen ist, gleich aus welchem Rechtsgrund, auf eine Höchstsumme von einhundert Prozent des Nettoauftragswertes beschränkt.

  2. Weitergehende Schadensersatzansprüche und Ansprüche auf Ersatz

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vergeblicher Aufwendungen des AG sind, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen. Der AN haftet nicht für Produktions- und Nutzungsausfall, Betriebsunterbrechung, entgangenen Gewinn, sowie für sonstige mittelbare, Folge- und Vermögensschäden.

  1. Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten nicht für Ansprüche aus Schäden wegen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, für Ansprüche auf Ersatz von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalspflichten) und für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

  2. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalspflichten), ausgenommen die Fälle grober Fahrlässigkeit und Vorsatz sowie bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, ist die Haftung des AN auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden sowie der Höhe nach auf einhundert Prozent des Nettoauftragswertes begrenzt.

  3. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen sowie deren Ausnahmen gelten auch für eine eventuelle persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter, Organe und Erfüllungsgehilfen des AN.

20 VERSICHERUNGEN

  1. Der AN ist verpflichtet, sich angemessen durch eine Betriebshaftpflichtversicherung zu versichern, die Versicherung in der entsprechenden Höhe über die Vertragslaufzeit aufrecht zu erhalten und deren Deckung dem AG auf Nachfrage jederzeit – frühestens jedoch 14 Kalendertage nach Abschluss dieses Vertrages - durch Vorlage einer entsprechenden Versicherungsbestätigung nachzuweisen.

  2. Die Deckungssummen der Versicherung für Personen- und Sachschäden betragen mindestens: 5.000.000 EUR für Personenschäden, 5.000.000 EUR für Sach- und Bearbeitungsschäden Mitversicherung von GU/GÜ Leistungen zweifach maximiert je Jahr

21 KÜNDIGUNG

  1. Der Vertrag kann vom AG jederzeit mit den gesetzlichen Folgen, soweit dieser Vertrag nichts anderes vorsieht, gekündigt werden. Zusätzlich hat der AG dem AN alle Kosten zu erstatten, die dem AN infolge der Kündigung entstehen, wie z.B. Zahlungen, die der AN an Nachunternehmer leisten muss, Demobilisierungs- und Räumungskosten, etc.

  2. Daneben kann der Vertrag von den Vertragsparteien nach angemessener vorheriger schriftlicher, fruchtloser Androhung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt z. B. vor, wenn

a) eine schwere und unerträgliche Leistungsstörung vorliegt (Kündigungsrecht für AG und AN);

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b) die andere Vertragspartei seine Zahlungen einstellt oder über das Vermögen der anderen Vertragspartei das Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde (Kündigungsrecht für AG und AN).

c) wenn die Baumaßnahme nicht durchgeführt oder nicht beendet werden kann, weil die zur Durchführung erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen nicht oder nur unter für den AG unzumutbaren Bedingungen erteilt werden, zurückgenommen oder eingeschränkt werden (Kündigungsrecht für den AG).

d) wenn die vorgenannten Genehmigungen durch Dritte entweder endgültig oder mit so langanhaltender Wirkung zu Fall gebracht werden, dass die Weiterführung der Baumaßnahme für den AG unzumutbar ist (Kündigungsrecht für den AG).

  1. Falls der AN eine Kündigung des AG aus wichtigem Grund zu vertreten hat, hat der AN nur Anspruch auf Vergütung seiner bis zur Kündigung nachweislich erbrachten Leistungen. Der AN führt eine aktuelle Leistungsstandermittlung durch. Ein Anspruch auf entgangenen Gewinn sowie sonstige Erstattungs- oder Schadensersatzansprüche des AN sind ausgeschlossen. Im Übrigen regelt sich das Rechtsverhältnis zwischen AG und AN in diesem Falle nach § 8 Abs.3 ff. VOB/B.

  2. Falls der AG eine Kündigung des AN aus wichtigem Grund zu vertreten hat, hat der AN Anspruch auf Vergütung seiner bis zur Kündigung nachweislich erbrachten Leistungen. Der AN führt eine aktuelle Leistungsstandermittlung durch. Im Übrigen regelt sich das Rechtsverhältnis zwischen AG und AN in diesem Fall nach § 9 Abs.3 VOB/B.

  3. Sofern keine der Vertragsparteien eine Kündigung aus wichtigem Grund zu vertreten hat, gilt bezüglich der Rechtsfolgen § 648a BGB. Zusätzlich hat der AG dem AN alle Kosten zu erstatten, die dem AN infolge der Kündigung entstehen, wie z.B. Zahlungen, die der AN an Nachunternehmer leisten muss, Demobilisierungs- und Räumungskosten.

  4. Das Kündigungsrecht des AN gemäß § 9 VOB/B mit den darin geregelten Rechtsfolgen bleibt unbeschadet bestehen.

  5. Für den Fall der Kündigung dieses Vertrages durch den AG aus wichtigem, vom AN zu vertretenden Grund, hat der AN die zur Fortsetzung der Baumaßnahme erforderlichen Arbeitsunterlagen unverzüglich an den AG zu übergeben. Zu den Arbeitsunterlagen gehören u. a. Pläne, Berechnungen, Zeichnungen etc. Ein Zurückbehaltungsrecht des AN an diesen Unterlagen ist in diesem Fall ausgeschlossen.

  6. Jede Kündigung muss schriftlich erfolgen.

22 SICHERHEITSLEISTUNGEN

  1. Die Parteien vereinbaren Sicherheit über die Vertragserfüllung in Höhe von 5% der Auftragssumme (inkl. Umsatzsteuer, ohne Nachträge). Stellt der AN die Sicherheit für die Vertragserfüllung binnen 18 Werktagen nach Vertragsabschluss (Zugang des Auftragsschreibens) weder durch Hinterlegung noch durch Vorlage einer Bürgschaft, so ist der AG berechtigt, Abschlagszahlungen einzubehalten, bis der Sicherheitsbetrag erreicht ist. Eine nicht verwertete Sicherheit für die Vertragserfüllung ist nach Abnahme und Stellung der

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Sicherheit für Mängelansprüche zurückzugeben. Sind zu diesem Zeitpunkt Ansprüche des AG, die nicht von der gestellten Sicherheit für Mängelansprüche umfasst sind, noch nicht erfüllt, darf er für diese Vertragserfüllungsansprüche einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten (§ 17 Abs. 8 Nr. 1 VOB/B); in diesem Fall umfasst der zurückbehaltene Teil der Vertragserfüllungssicherheit nur nicht durch die bereits vorgelegte Mängelansprüchesicherheit abgedeckte Ansprüche.

  1. Die Parteien vereinbaren zur Absicherung der Mängelansprüche des AG einschließlich Schadensersatz und Ansprüchen aus Erstattung von Überzahlungen des AG gegen den AN einen Einbehalt in Höhe von 3% der Netto-Schlussrechnungssumme. Der AN ist im Rahmen von § 17 VOB/B berechtigt, diesen Sicherheitseinbehalt durch eine Gewährleistungsbürgschaft einer in der Europäischen Gemeinschaft zugelassenen Großbank oder eines zugelassenen Kreditversicherers nach Muster gemäß Punkt 2 dieses Vertrages abzulösen. Die Vertragsparteien verpflichten sich, unverzüglich nach Mitteilung des Prüfergebnisses zur Schlussrechnung sich hinsichtlich einer eventuellen wertmäßigen Aufteilung zeitlich gestaffelter Gewährleistungsbürgschaften zu einigen.

  2. Der Sicherheitseinbehalt ist auszuzahlen bzw. die Gewährleistungsbürgschaft ist an den AN zurückzugeben, wenn die Gewährleistungsfrist abgelaufen ist und berechtigte Gewährleistungsansprüche des AG nicht bestehen. Der AN hat das Recht nach Ablauf einzelner Gewährleistungsfristen eine entsprechende Teilenthaftung der Gewährleistungsbürgschaft auf 3% des Nettowertes der noch in Gewährleistung befindlichen Leistungsteile zu verlangen bzw. sollten mehrere zeitlich gestaffelte Gewährleistungsbürgschaften gestellt worden sein, sind diese jeweils zurückzugeben, wenn die Gewährleistungsfristen für die jeweils besicherten Ansprüche abgelaufen sind.

  3. Zur Absicherung von Vorauszahlungen erhält der AG vom AN eine Vorauszahlungsbürgschaft in gleicher Höhe von einer in der Europäischen Gemeinschaft zugelassenen Großbank oder eines zugelassenen Kreditversicherers nach Muster gemäß Anlage 4 dieses Vertrages. Die Bürgschaft ist dem AG rechtzeitig vor Fälligkeit der jeweiligen Abschlagsrechnung vorzulegen. Sofern die Bürgschaft nicht kumulierend ausgestellt wird, ist für jede Vorauszahlung eine neue Bürgschaft beizubringen.

23 NACHBARANSPRÜCHE

Der AN stellt den AG von allen auf der Bautätigkeit des AN beruhende etwaigen Ersatzansprüchen Dritter im Rahmen seiner Haftung gemäß Punkt 16 dieses Vertrages frei, insbesondere von Ansprüchen aus den §§ 1004, 906 ff. BGB, wenn und soweit die Inanspruchnahme durch zumutbare Maßnahmen des AN vermeidbar war. Wenn und soweit die Ersatzansprüche Dritter verschuldensabhängig sind, besteht die Verpflichtung zur Freistellung nur dann, wenn der AN oder seine Nachunternehmer schuldhaft gehandelt haben.

24 GERICHTSSTAND/ ANWENDBARES RECHT

  1. Sollte es zwischen den Parteien während der Vertragslaufzeit oder danach zu Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag kommen, versuchen die Parteien die Angelegenheit einvernehmlich zu klären.

  2. Gerichtsstand für alle Ansprüche und Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Cottbus.

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  1. Geltendes Recht ist deutsches Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts samt seinen Verweisungen und des UN-Kaufrechts.

25 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

  1. Mündliche oder schriftliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht.

  2. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Schriftformerfordernis ist nur schriftlich abdingbar.

  3. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich jedoch, die nichtige bzw. unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Ergebnis gleichkommende Bestimmung zu ersetzen.

AUFTRAGGEBER: AUFTRAGNEHMER:

Ort/ Datum: Ort/ Datum:

Name: Name:

Funktion: Funktion:

Unterschrift: Unterschrift:

Anlagen:  Anlage 1: Angebot XXX vom XXXX  Anlage 2: 422-GWB  Anlage 3: 423-Muster VZB

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