22_S_0003_SH_Baubeschreibung.pdf

Neubau eines Hochwasserrückhaltebeckens mit Damm und Durchlassbauwerk

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 15.09.2026, 13:58 (Europe/Berlin)

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Neubau Hochwasserrückhaltebecken Gonna Los 1 Bautechnik

VG 3 Baubeschreibung

Bauvorhaben: Neubau Hochwasserrückhaltebecken Gonna

Los 1 Bautechnik

Baubeschreibung

Der Arbeitsumfang des Los 1 ist durch das Leistungsverzeichnis (Vergabegrundlage VG 1), die

beiliegenden Pläne (VG 2) und die vorliegende Baubeschreibung (VG 3) bestimmt. Weitere gel-

tende technische, besondere und zusätzliche Vertragsbedingungen sind in den Einheitlichen

Vergabemustern des Auftraggebers (AG) und den sonstigen Anlagen zu den Vergabegrundlagen

definiert.

Die Angaben in der Baubeschreibung beziehen sich unmittelbar auf die auszuführenden Leistun-

gen des Los 1 und sind Vertragsbestandteil.

Die VG 1 sowie die Erläuterungen, Beschreibungen und Anlagen der VG 3 sind in Verbindung

mit den Plänen der VG 2 vom Bieter / AN bei dessen Kalkulation zu beachten und daraus entste-

hende Aufwendungen in die jeweiligen Einheitspreise mit einzurechnen.

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Neubau Hochwasserrückhaltebecken Gonna Los 1 Bautechnik

VG 3 Baubeschreibung

Inhaltsverzeichnis

Anlagenverzeichnis .................................................................................................................. 4

1 Gegenstand der Vergabe ........................................................................................... 5 1.1 Allgemeiner Überblick über die Leistungen ................................................................... 5 1.2 Leistungsumfang Los 1 ................................................................................................. 5 1.3 Planungsleistungen Massivbau und Tiefgründung ........................................................ 6 1.4 Abbrucharbeiten ........................................................................................................... 6 1.5 Kampfmittelräumarbeiten .............................................................................................. 7 1.6 Archäologische Dokumentation .................................................................................... 7 1.7 Bauzeitliche Wasserhaltung .......................................................................................... 8 1.7.1 Umverlegung „Graben an der Kohlestraße“ .................................................................. 8 1.7.2 1. Bauabschnitt – Herstellung Durchlassbauwerk ......................................................... 8 1.7.3 2. Bauabschnitt – Herstellung Dammschüttung mit Innendichtung ................................ 9 1.7.4 Abfischen ...................................................................................................................... 9 1.8 Baugrube Durchlassbauwerk ...................................................................................... 10 1.9 Massivbau Durchlassbauwerk .................................................................................... 11 1.10 Abdichtungsarbeiten ................................................................................................... 13 1.11 Sohlsicherungsarbeiten .............................................................................................. 14 1.12 Stahlwasserbau .......................................................................................................... 16 1.13 Metallbauarbeiten ....................................................................................................... 16 1.14 Dammschüttung ......................................................................................................... 17 1.15 Rammarbeiten ............................................................................................................ 19 1.16 Düsenstrahlarbeiten .................................................................................................... 21 1.17 Drän- und Versickerungsarbeiten ............................................................................... 21 1.18 Treppenanlagen ......................................................................................................... 21 1.19 Verkehrswegebauarbeiten .......................................................................................... 22 1.20 Messtechnische Bauwerksüberwachung .................................................................... 23 1.21 Druckrohrleitungsarbeiten ........................................................................................... 24 1.21.1 Abwasser- und Trinkwasserdruckleitung Spurweg ...................................................... 24 1.21.2 Trinkwasserleitung Grundstück an der L230 ............................................................... 26 1.22 Landschaftsbauarbeiten ............................................................................................. 27 1.22.1 Ansaatarbeiten ........................................................................................................... 30 1.22.2 Fertigstellungs- und Entwicklungspflege ..................................................................... 31 1.22.3 Prüfungen und Nachweise .......................................................................................... 32

2 Angaben zur Baustelle ............................................................................................. 33 2.1 Lage des Vorhabens ................................................................................................... 33

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VG 3 Baubeschreibung

2.2 Verkehrsverhältnisse .................................................................................................. 33 2.3 Baubereich ................................................................................................................. 34 2.4 Baustelleneinrichtung und Lagerplätze ....................................................................... 34 2.5 Eigentumsverhältnisse ................................................................................................ 35 2.6 Angaben zum Baugrund ............................................................................................. 35 2.7 Angaben zum Grundwasser ....................................................................................... 36 2.8 Oberflächengewässer ................................................................................................. 37 2.8.1 Gonna ......................................................................................................................... 37 2.8.2 Graben an der Kohlestraße ........................................................................................ 37 2.9 Absperrung und Sicherung ......................................................................................... 38 2.10 Ver- und Entsorgung ................................................................................................... 39 2.11 Abfallentsorgung ......................................................................................................... 39 2.12 Verkehrssicherung ...................................................................................................... 40 2.13 Ober- und unterirdischer Leitungsbestand .................................................................. 40 2.14 Anlagen im Baubereich ............................................................................................... 41 2.15 Altlasten ...................................................................................................................... 42 2.16 Kampfmittel................................................................................................................. 43 2.17 Archäologie................................................................................................................. 43 2.18 Schutzgebiete und Schutzzeiten ................................................................................. 44 2.19 Durch den AG veranlasste Vorarbeiten ....................................................................... 46 2.20 Andere Unternehmen auf der Baustelle ...................................................................... 46

3 Angaben zur Bauausführung ................................................................................... 47 3.1 Beweissicherung ........................................................................................................ 47 3.2 Sicherheits- und Gesundheitsschutz ........................................................................... 47 3.3 Termine und Bauzeitenplan ........................................................................................ 47 3.4 Arbeitszeit ................................................................................................................... 49 3.5 Vorhaltung für andere Unternehmen ........................................................................... 49 3.6 Außergewöhnliche Ereignisse .................................................................................... 49 3.7 Bauzeitlicher Hochwasserschutz ................................................................................ 50 3.8 Gütenachweise ........................................................................................................... 51 3.9 Landschafts- und Gewässerschutz ............................................................................. 51 3.10 Recycling – Stoffe ....................................................................................................... 53 3.11 Bodenschutz ............................................................................................................... 53 3.12 Lärmschutz ................................................................................................................. 54 3.13 Vermessung ............................................................................................................... 54

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VG 3 Baubeschreibung

Anlagenverzeichnis

Anlage 1 Bauablaufplan

Anlage 2 Havariedokument

Anlage 3 Hochwasserschutz-Maßnahmeplan

Anlage 4 Fotodokumentation

Anlage 5 Geotechnischer Bericht 2011, Ergänzungen von 2017 und Nacherkundungen

2026

Anlage 6 Vermessungsrichtlinie des AG

Anlage 7 Statischer Nachweis - Entwurfsstatik

Anlage 8 Vorlage Bauschild

Anlage 9 Vorlage Erläuterungstafel

Anlage 10 Antrag Elektrobefischung

Anlage 11 Ausführungsdetail Spundwandanschluss an Sporn Durchlassbauwerk

Anlage 12 Ausführungsdetail Objektpunkte der Bauwerksüberwachung

Anlage 13 Ausführungsdetail Sperrgitter Dammkronenweg

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1 Gegenstand der Vergabe

1.1 Allgemeiner Überblick über die Leistungen

Das neu geplante Hochwasserrückhaltebecken Gonna dient dem Schutz der unterhalb gelege-

nen Stadt Sangerhausen vor Hochwasserereignissen der Gonna bis zu einem Bemessungser-

eignis HQ100, bei dem der Abfluss auf eine Regelabgabe von Q = 6 m³/s begrenzt wird. R

Die Vergabe der Leistungen erfolgt in zwei Losen:

• Los 1: Baufeldfreimachung, Kampfmittelsondierung, archäologische Dokumentation so-

wie die baulichen Leistungen zur Errichtung der Sperrstelle,

• Los 2: Landschaftsbauarbeiten mit Ausführung der Ausgleichsmaßnahmen.

Los 1 ist Gegenstand dieser Vergabe.

Die Durchführung erfolgt in zwei Bauabschnitten. Zunächst wird im 1. Bauabschnitt das Durch-

lassbauwerk hergestellt. Für die Dauer der Herstellung des Durchlassbauwerks wird die Gonna

in ein Umgehungsgerinne auf der Ostseite des Gonnatals verlegt. Im 2. Bauabschnitt wird der

Damm einschließlich Innendichtung errichtet. Alle Arbeiten am Damm auf der Westseite können

zum Großteil auch während des 1. Bauabschnitts begonnen und ausgeführt werden.

1.2 Leistungsumfang Los 1

Das Los 1 umfasst im Wesentlichen die nachfolgenden Leistungen:

• Baufeldfreimachung

• Kampfmittelsondierung und archäologische Dokumentation

• Herstellung einer bauzeitlichen Wasserhaltung

• Erdbauarbeiten, einschließlich Herstellung Dammschüttung mit Bodenverbesserungs-

maßnahmen und Bodenstabilisierungen

• Betonbauarbeiten, einschließlich Herstellung des Durchlassbauwerkes mit Abdichtungs-

und Sohlarbeiten sowie Stahlwasserbau- und Metallbauarbeiten

• Spezialtiefbauarbeiten, einschließlich Herstellung Baugrubenverbau mit Bohrpfählen und

Einbringung einer Innendichtung, Düsenstrahlarbeiten

• Druckrohrleitungsarbeiten - Umverlegung von Trink- und Abwasserleitungen

• Verkehrswegebauarbeiten – Oberbauschichten ohne Bindemittel und aus Asphalt

• Oberbodenandeckung und Ansaat

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Das Los 2 umfasst die Landschaftsbauarbeiten außer den im Los 1 auszuführenden Oberboden-

arbeiten. Die Leistungen beinhalten sämtliche landschaftspflegerische Maßnahmen im Zusam-

menhang mit dem Vorhaben. Hierzu zählen Gestaltungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen

zur Minimierung baubedingter Eingriffe, zur ökologischen Aufwertung des Umfeldes sowie zur

landschaftsgerechten Einbindung des Bauwerks. Der Leistungsumfang beinhaltet insbesondere

Maßnahmen zum Schutz und zur Entwicklung von Biotopen und Vegetationsstrukturen, zum

Schutz von Tierlebensräumen sowie zur Wiederherstellung und Begrünung der beanspruchten

Flächen und Böschungsbereiche.

1.3 Planungsleistungen Massivbau und Tiefgründung

Durch den AN ist auf Grundlage der vom AG erstellten geprüften Genehmigungsstatik die Aus-

führungsplanung für den Massivbau des Durchlassbauwerks einschl. der Gründung aus Bohr-

pfahlwänden zu erstellen.

Die vom AN auszuführende Planungsleistung umfassen folgende Leistungen:

• Anfertigen der Schalpläne auf Grundlage der Ausführungspläne der Objektplanung des AG

• Erstellen der Bewehrungspläne mit Einbau- und Verlegeanweisungen

• Aufstellen von Stahl- oder Stücklisten als Stahlmengenermittlung

• Veranlassung der Prüfung der Ausführungsunterlagen durch einen im Bundesland zuge- lassenen Prüfingenieur. Die erforderlichen Ingenieurleistungen eines Tragwerksplaners als Bestandteil des Leistungs-

bilds der Tragwerksplanung nach HOAI in der Leistungsphase 5 sind für die Durchführung der

o.g. Planungsleistungen durch den AN einzukalkulieren.

1.4 Abbrucharbeiten

Im Überflutungsbereich befinden sich Kleingärten mit zwei Gartenlauben. Diese sind im Zuge der

Baumaßnahme zurückzubauen. Vor Abriss der Gartenlauben ist eine Kontrolle der Lauben auf

das Vorkommen der Haselmaus und anderen geschützte Tierarten durch die Umweltbaubeglei-

tung (UBB) erforderlich. Der Rückbau ist dementsprechend rechtzeitig anzukündigen und mit der

UBB abzustimmen. Der Abriss der Lauben darf erst nach Freigabe der UBB erfolgen. Weiterhin

ist mit den bisherigen Eigentümern vereinbart wurden, dass ein Rückbau der Gartenlauben erst

im Jahr 2027 erfolgt. Der Rückbautermin ist vor Durchführung nochmals mit dem AG abzustim-

men. Die Lauben sind vollständig zurückzubauen und die anfallenden Materialien zu entsorgen.

Der tatsächliche Umfang der Abbruchleistungen wird erst nach Ende der Nutzung durch die Ei-

gentümer im Jahr 2027 festgestellt und daher gesondert durch den AG beauftragt.

Vorhandene Zaunanlagen der Kleingärten im Baubereich sind zurückzubauen.

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Weiterhin sind die Betonplatten des vorhandenen Spurplattenwegs zwischen der Ortschaft

Gonna und Obersdorf im Dammbereich zurückzubauen.

Die vorhandenen Trinkwasserleitungen und die Abwasserleitung im Bereich der Dammaufstands-

fläche sind zurückzubauen. Der Rückbau darf erst nach dem Umschluss der Trinkwasser- und

Abwasserleitungen an die neu verlegten Leitungstrassen erfolgen.

Im Bereich des bestehenden Entwässerungsgrabens sind die vorhandenen Betonrohrdurchlässe

2 x DN 400 und 1 x DN 500 zurückzubauen.

Die vorhandene erdverlegte und stillgelegte NS-Leitung ist im Bereich der Dammaufstandsfläche

zurückzubauen.

Des Weiteren ist die vorhandene asphaltierte Feldzufahrt von der Landesstraße 230 zurückzu-

bauen.

Die Pfahlköpfe der Pfahlwände sind zu kappen und die Bohrpfahlwände nach dem Freilegen mit

HDW zu reinigen und von Vorwuchs zu befreien.

1.5 Kampfmittelräumarbeiten

Um die Kampfmittelfreiheit bei den vorgesehenen Arbeiten sicherzustellen, ist vor den ersten

Grabenarbeiten und nach der Baufeldfreimachung eine Flächensondierung durchzuführen. Im

Vorfeld zur Herstellung der Bohrpfähle und der Spundwand sind Tiefensondierungen in den be-

treffenden Bereichen durchzuführen. Die Aufstandsfläche des Durchlassbauwerks ist aufgrund

ihrer Gründungstiefe mit Tiefensondierungen zu erkunden. Aufgrund der zeitlichen Abläufe ist

hier eine mehrmalige Einrichtung der Arbeiten für die Tiefensondierung durch den AN vorzuse-

hen.

Während der Tiefensondierung der Kampfmittelerkundung sind im Abstand von 10 m auf der

Trasse der Innendichtung des Dammes Rammsondierungen zur Erkundung des Felshorizonts

bzw. des Tertiärtons durchzuführen. Diese dienen zur abschließenden Festlegung der UK der

Spundwand entlang der Trasse und Grundlage für die Bestellung der Spundwandprofile. Die Tie-

fensondierung ist daher vor dem im März 2027 geplanten Beginn der Hauptgewerke auszuführen,

vorzugsweise im Herbst 2026, damit ausreichende Bestellfristen gewährleistet sind. Die Lage der

Aufschlüsse wird gemeinsam mit der geotechnischen Fachbauüberwachung im Abgleich mit den

bereits vorliegenden Aufschlüssen getroffen.

1.6 Archäologische Dokumentation

Im Vorfeld zur Baumaßnahme hat eine archäologische Dokumentation zu erfolgen. Die Durch-

führung der Dokumentation erfolgt durch das Landesamt für Denkmalschutz und Archäologie.

Der AN stellt Personal und Geräte während der Zeit der Dokumentation für die Durchführung der

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erforderlichen Erdarbeiten. Diese Arbeiten erfolgen unter Anleitung und nach Anweisung durch

das Personal des LDA.

Die archäologische Dokumentation hat zwingend vor den Boden- oder Oberbodeneingriffen und

unter facharchäologischer Aufsicht zu erfolgen. Für die Dokumentation ist ein Querprofil über die

gesamte Länge (West-Ost) des Absperrbauwerkes im Gonnatal herzustellen. Die Aushubsohle

des Querprofils soll dabei mit einer Breite von 2,00 m hergestellt werden. Die Aushubtiefe in dem

Querprofil entspricht der geplanten Bautiefe, dies entspricht einer Tiefe von 1,00 m im Dammauf-

standsbereich. Beim Aushub sind senkrechte Wände herzustellen. Der Abtrag hat lagenweise in

30 cm Schichten zu erfolgen.

Das Querprofil wird zunächst nur in der Dammaufstandsfläche angelegt. Der Bereich der Gonna

bzw. des Durchlassbauwerkes wird im Zuge der Herstellung der Baugrube für das Durchlassbau-

werk mit dokumentiert. Dementsprechend sind auch hier Erschwernisse beim Aushub der Bau-

grube einzukalkulieren, wie lagenweiser Abtrag, kurze Stillstandszeiten während der Dokumen-

tation durch die facharchäologische Begleitung.

Die weiteren Eingriffe außerhalb der Dammaufstandsfläche, wie die Herstellung der Umverlegung

des Verbindungweges im Osten sind dem AG rechtzeitig mindestens 4 Wochen vorher anzukün-

digen, damit eine baugleitende Dokumentation durch einen Archäologen erfolgen kann.

1.7 Bauzeitliche Wasserhaltung

Für die erforderlichen offenen Wasserhaltungen zur Durchführung der Arbeiten sind die wasser-

rechtlichen Einleitgenehmigungen durch den AN bei der zuständigen Unteren Wasserbehörde zu

beantragen. Für den Betrieb der Wasserhaltung sind Absetzanlagen und Wassermengenmess-

einrichtungen einzurichten.

1.7.1 Umverlegung „Graben an der Kohlestraße“

Mit der Baufeldfreimachung ist der „Graben an der Kohlestraße“ auf seine neue Trasse nach

Norden umzuverlegen. Dazu wird das Grabenprofil neu angelegt und im Auslaufbereich des vor-

handenen Straßendurchlasses der L230 im Kurvenbereich der Trasse mit Wasserbausteinen ge-

sichert. In die Grabentrasse sind zwei Rohrdurchlässe DN 800 mit Böschungsstücken einzu-

bauen, die bauzeitlich als Überfahrt zu den Zwischenlagerflächen und nach Fertigstellung als

Feldzufahrt über den Graben dienen.

Das Regelprofil der neuen Grabentrasse hat eine Sohlbreite von 50 cm, Böschungsneigungen

1:1,5 und eine Tiefe von >= 80 cm.

1.7.2 1. Bauabschnitt – Herstellung Durchlassbauwerk

Für den Zeitraum der Errichtung des Durchlassbauwerks wird die Gonna im 1. Bauabschnitt bau-

zeitlich über ein östlich angeordnetes Umgehungsgerinne mit einer Länge von ca. 125 m

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umgeleitet. Das Gerinne wird als Trapezprofil mit Niedrigwasserrinne ausgebildet und orientiert

sich in seiner Gestaltung an den hydraulischen und ökologischen Anforderungen des späteren

Durchlassbauwerks, um die ökologische Durchgängigkeit auch während der Bauzeit zu gewähr-

leisten.

Die Böschungen werden beidseitig mit einer Neigung von 1:1,5 hergestellt, die Längsneigung

beträgt des Gerinnes beträgt zwischen 0,5% und 2%. Die Sohl- und Böschungssicherung erfolgt

durch eine 0,40 m starke Schüttung aus Wasserbausteinen CP 90/250 mit darüberliegendem 20

cm dicken Sohlsubstrat. Eine Abdichtung des Gerinnes ist aufgrund der verbauten Baugrube des

Durchlassbauwerkes und der anstehenden bindigen Bodenschichten nicht erforderlich. Die Be-

messung erfolgte für ein bauzeitliches Hochwasser HQ5 = 3,0 m³/s zuzüglich Freibord. Nach

Fertigstellung des Durchlassbauwerks wird die Gonna wieder in ihre ursprüngliche Trasse zu-

rückverlegt und durch das Durchlassbauwerk geleitet.

Für die Abdämmung des Gerinnes gegen das Baufeld des 1. Bauabschnitts werden ober- und

unterwasserseitig Fangedämme im Bett der Gonna hergestellt.

Während der Herstellung des Umgehungsgerinnes ist eine offene Wasserhaltung im Gerinnepro-

fil einzurichten.

1.7.3 2. Bauabschnitt – Herstellung Dammschüttung mit Innendichtung

Im 2. Bauabschnitt ist der oberwasserseitige Fangedamm nach dem Rückbau des Umgehungs-

gerinne als Überfahrt mit Durchlass umzubauen. Die Behelfsüberfahrt ist mit einer Breite von ≥

4,0 m auszuführen. Zudem auf der Behelfsüberfahrt eine Stahlplatte mit einem Mindestabstand

von 0,30 m zur Rohrleitung aufzulegen sowie eine ≥ 0,30 m dicke Überdeckung aus Mineralge-

misch herzustellen. Zur Durchleitung der Gonna ist ein Rohr DN 1000 in den Fangedamm einzu-

bauen. Damit kann ein Durchfluss von ca. 1,00 m³/s abgeführt werden. Die eingebaute Verroh-

rung ist hinsichtlich Verunreinigungen, Geschwemmsel- und Treibgutablagerungen arbeitstäglich

zu überwachen und der Einlaufbereich bei Verlegung unverzüglich zu beräumen.

1.7.4 Abfischen

Vor Beginn der Baumaßnahme ist der Gewässerabschnitt der Gonna innerhalb des Baubereiches

abzutrennen und eine Befischungsmaßnahme innerhalb dieses Abschnittes durchzuführen. Die

Befischungsmaßnahme hat durch einen ausgebildeten Elektrofischer zu erfolgen, wobei der Fi-

schereischein sowie der Befähigungsnachweis dem Landesverwaltungsamt (Referat 409, obere

Fischereibehörde) spätestens zwei Wochen vor Durchführung vorzulegen sind.

Ebenso ist der Nachweis über die technische Prüfung des Elektrofischfanggerätes (nicht älter als

drei Jahre) sowie eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens

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500.000 € für Personenschäden und 50.000 € für Sachschäden spätestens zwei Wochen vor

Beginn der Befischung einzureichen.

Vor Beginn der Maßnahmen ist die Zustimmung des Fischereiausübungsberechtigten für den

betreffenden Gewässerabschnitt einzuholen. Während der Durchführung ist ein Nachweis über

die Maßnahme zu führen, der mindestens die folgenden Angaben beinhaltet: Datum, Belehrung

Hilfskräfte, Fangzusammensetzung und –verwendung.

Der Planfeststellungsbeschluss ist bei jeder Befischung mitzuführen. Die erfassten Fische sind

schadlos zu bergen und mindestens 200 m außerhalb des Baufeldes in die Gonna, in nicht von

der baulichen Maßnahme betroffene bzw. in von der Maßnahme unbeeinflusste Gewässerab-

schnitte mit geeigneter Habitatsausstattung umzusetzen.

Nach Abschluss der jeweiligen Befischung ist zeitnah ein Bericht über die quantitative und quali-

tative Fangzusammensetzung sowie die Verwendung der Fänge beim Landesverwaltungsamt

(Referat 409, obere Fischereibehörde) einzureichen.

1.8 Baugrube Durchlassbauwerk

Die Herstellung der Baugrube für das Durchlassbauwerk erfolgt in verbauter Bauweise mit über-

schnittenen Bohrpfahlwänden. Die Bohrpfahlwände sind ebenfalls als Gründung für das Durch-

lassbauwerk vorgesehen.

Für die Durchführung der Bohrarbeiten ist zunächst ein Arbeitsplanum zu schaffen, welches für

die vorgesehenen Geräte des AN geeignet ist.

Die Bohrarbeiten und Herstellung der Bohrpfähle erfolgen nach ZTV-W LB 209, DIN EN 1536

und DIN 18301/ DIN 18331.

Es sind Bohrpfähle mit Durchmessern 88 cm und 120 cm herzustellen.

Die Bohrpfähle werden entlang der Baugrubenränder bis auf eine Tiefe von 192,60 m NHN ab-

geteuft. Die Oberkante der Bohrpfähle liegt in der Regel bei 201,55 m NHN.

Die ober- und unterwasserseitigen Pfahlwandriegel mit Bohrpfählen d=88 cm sind zunächst bis

auf OK 200,50 mNHN herzustellen, um den Böschungsrückhalt zu gewährleisten. Nach dem Ein-

bau der Betonsohle in die Baugrube und Herstellung der aufgehenden Wände sind die Pfähle um

1,50 m zu kappen. Bei allen anderen Pfählen beträgt die Kapphöhe 50 cm.

Im Oberwasserbereich werden die Pfähle dementsprechend auf 199,00 mNHN gekappt und im

Unterwasserbereich auf eine Höhe von 198,94 mNHN, um die spätere Herstellung des Gewäs-

serprofils ohne zusätzlichen Rückbau der Pfahlköpfe zu ermöglichen.

Während der Bohrarbeiten sind die erforderlichen Aufzeichnungen nach DIN EN 1536 Abschnitt

10 zu führen. Die Schichtgrenzen der Homogenbereiche sind anzugeben, insbesondere

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zwischen den Homogenbereichen Bohr-B bis Bohr-C gemäß Einteilung der Homogenbereiche

im Baugrundgutachten.

Bezüglich der Baugrundverhältnisse wird auf die beiliegenden Baugrundgutachten verwiesen.

Zur Einhaltung der Maßgenauigkeit der lotrechten Bohrungen der Bohrpfähle ist eine Bohrschab-

lone anzufertigen.

Für die Eigenschaften des Betons der Bohrpfähle ist die ZTV-ING maßgebend. Die Bohrpfähle

sind mit der Festigkeitsklasse C25/30 und den Expositionsklassen XC2, XF1, XA1 und WF aus-

zuführen. Der Betoneinbau erfolgt +50 cm über die planmäßige Höhe. Die Bohrpfahlköpfe sind

nach dem Freilegen der Bohrpfähle wieder bis +5 cm über der Arbeitsfuge des Kopfbalkens bzw.

der aufgehenden Wand abzubrechen.

An einzelnen Bohrpfählen sind Integritätsprüfungen mit der Hammerschlagmethode durchzufüh-

ren.

Nach Herstellung der Bohrpfahlwände erfolgt der Aushub der Baugrube bis zur vorgesehenen

Gründungsebene. Der Aushub unter Wasserauflast ist nicht erforderlich. Vor dem eigentlichen

Aushub der Baugrube hat im Baufeld der Baugrube ein Voraushub bis auf eine Höhe von 200,30

mNHN zu erfolgen, um die Erdruckbelastung auf den bauzeitlichen Verbau bis zum Einbau der

aussteifenden Betonsohle zu reduzieren.

Die Bohrpfahlwände sind nach dem Aushub der Baugrube von anhaftendem Aushub zu reinigen

und mit HDW > 800 bar abzustrahlen und so die vertikale Arbeitsfuge zur Vorsatzschale vorzu-

bereiten. Verfahrensbedingter Vorwuchs ist abzubrechen.

Zum Anschluss der Innendichtung aus Spundwänden an die Bohrpfahlgründung des Durchlass-

bauwerks werden jeweils im westlichen und östlichen anschließenden Damm im Bereich der

Achse zwei Kiespfähle mit Ø 120 cm abgesetzt. Diese Arbeiten erfolgen im Zuge der Bohrarbei-

ten. Die Oberkante der Bohrpfähle liegt bei 201,55 m NHN und die Unterkante bei 193,84 m NHN

im östlichen Dammbereich und bei 194,92 mNHN im westlichen Dammbereich.

1.9 Massivbau Durchlassbauwerk

Die Konstruktion des Durchlassbauwerkes erfolgt als massives Trogbauwerk mit einer lichten

Breite von 8,00 m und einer Gesamtlänge von ca. 36,00 m.

Zwischen den eingebrachten Bohrpfählen gründet das Durchlassbauwerk auf einer 1,60 m dicken

unbewehrten UW-Betonsohle, welche als aussteifendes Element sowie gleichzeitig als Dich-

tungselement in der Baugrubensohle dient. Die UW-Betonsohle wird mit einer 0,50 m dicken be-

wehrten Konstruktionsbetonsohle abgedeckt.

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Die Bohrpfahlwand oberhalb des Konstruktionsbetons ist mit einer Vorsatzschale zu versehen.

Die 30 cm dicke Vorsatzschale ist mit Stabankern zu verankern. Auf den Bohrpfählen ist ein 0,80

m starker Kopfbalken auszuführen.

Die Betonbauteile des Durchlassbauwerks werden der Betonbauqualitätsklasse BBQ-S zugeord-

net. Der AG führt mit dem AN, dem Planer, dem BBQ-Koordinator und ggf. weiteren Dritten die

Ausführungsgespräche nach DIN 1045-1000.

Konstruktiv wird das Bauwerk als Stahlbetonrahmen aus Beton der Festigkeitsklasse C25/30 LP

für die Expositionsklassen XC4, XF3, XA1 und WF hergestellt. Das Massivbauwerk wird durch

quer zur Fließrichtung angeordnete vertikale Bewegungsfugen in mehrere Blöcke unterteilt. Wei-

terhin ist das Bauwerk durch horizontale Arbeitsfugen unterteilt.

Aufgrund der Ausführung als überwiegend massive Bauteile mit Dicken größer 0,80 m sind er-

höhte Anforderungen an die Betonzusammensetzung und die Bauausführung zu berücksichtigen.

Die Festlegungen der ZTV-ING bezüglich Gesteinskörnungen, Bindemittel, Betontemperatur und

Eignungsprüfung sind entsprechend zu berücksichtigen.

Die Oberflächen der Flügelwände sind bereichsweise von 1:2,5 bis 1:3 geneigt. Deckschalungen

werden nicht vorgesehen. Für die Betonierabschnitte mit diesen Neigungen sind der Betonierab-

lauf und die Einbautechnologie entsprechend dieser Neigung zu planen, u.a. durch die Anpas-

sung der Konsistenz und dem zeitlichen Verlauf des Einbaus.

Die Tauchwand der Hochwasserentlastung ist über vertikale und horizontale Arbeitsfugen an die

seitlichen Stützwände anzuschließen. Die Anschlussbewehrung ist mit einem System nach Wahl

des AN durch die Schalung zu führen, z.B. Streckmetall oder gelochte Schalung. Für die Ausbil-

dung der gekrümmten und schrägen Oberflächen des Grundablasses sind entsprechend ausge-

bildete Schalungen anzufertigen.

Die Überfallkante der Hochwasserentlastung ist gemäß Zeichnung als Standardprofil herzustel-

len. Die Grenzabweichung der Nennhöhe der Überfallkante der HWE von 206,00 mNHN darf

3 mm nicht überschreiten. Die Einhaltung dieses Wertes ist durch den AN im Rahmen seiner

Bestandsvermessung nachzuweisen. Bei Überschreitung des Wertes sind durch den AN Maß-

nahmen zur Beseitigung der Abweichungen vorzusehen, z.B. Verschleifen. Maßnahmen wie

Spachtelung bzw. Materialauftrag von PCC/Mörtel zum Ausgleich festgestellter unzulässiger Un-

genauigkeiten sind nicht zulässig. Die Maßnahmen zur Einhaltung der geforderten Maße, wie

zum Beispiel Herstellen Überprofil und Abschleifen, sind durch den AN in seinem Einheitspreis

der entsprechenden OZ einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.

Das Durchlassbauwerk wird mit einem befahrbaren Stahlbetonsteg überführt, der biegesteif an

die Flügelwände angeschlossen ist. Der Steg wird auf die Belastungsklasse SLW 60 ausgelegt

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VG 3 Baubeschreibung

und mit einem Quergefälle von 3% versehen. An den Rändern der Unterseite der Brückenplatte

sind Tropfkanten herzustellen.

Der vorgesehene Bediensteg aus Stahl zum Schieber des Grundablasses liegt auf dem vorgese-

henen Stahlbetonsteg auf. Das erforderliche Auflager im Stahlbetonsteg ist entsprechend der

Pläne vorzusehen.

Sämtliche Betonflächen sind in mindestens schwach saugender Schalung nach Wahl des AN

auszuführen, z.B. mit Schalhaut ohne Film, unbehandeltes Sperrholz oder wasserabführenden

Schalungsbahnen. Arbeitsfugen sind mit Dreikantleisten abzustellen. Die Lage von horizontalen

Arbeitsfugen ist vorzugsweise durchlaufend über die einzelnen Blöcke vorzusehen, um ein gefäl-

liges Erscheinungsbild zu erhalten.

1.10 Abdichtungsarbeiten

Die 3 cm breiten Bewegungsfugen zwischen den einzelnen Betonblöcken des Rahmens sind

nach DIN 18197 mit innenliegenden Fugenbändern auszuführen. Als innenliegende Fugenbän-

der für Bewegungsfugen sind Elastomer-Fugenbänder mit Stahllaschen FMS 350 aus CR- oder

EPDM-Kautschuk nach DIN 7865 auszuführen. An die Stahllaschen sind in Höhe der horizontalen

Arbeitsfugen zusätzliche Laschen 200 x 500 mm für das Anschweißen der Arbeitsfugenbleche

anzuschweißen. Die Abdichtung erfolgt umlaufend mit einem Mindestabstand von 25 cm zur Au-

ßenkante des Bauwerks. Im Bereich des Konstruktionsbetons ist das Fugenband mittig einzule-

gen. Der Fugenraum der Bewegungsfugen ist durch Fugeneinlage aus Hartschaumstoff abzu-

stellen. Oberflächennah erfolgt eine zweite Abdichtung durch ein Kompressionsdichtprofil.

Horizontale Arbeitsfugen bestehen zwischen den einzelnen Betonierabschnitten und sind nach

ZTV-ING vor jedem nachfolgenden Betoniergang vorzubereiten. Zusätzlich sind die Arbeitsfugen

durch 300 mm breite Fugenbänder aus unbeschichtetem, mindestens 2 mm dickem Stahlblech

abzudichten. Die Fugenbänder sind im Kreuzungsbereich an die zusätzliche angeschweißte

Stahllaschen der FMS 350 auf der Baustelle vierseitig anzuschweißen.

Die vertikalen sowie horizontalen Arbeitsfugen im Bereich der HWE sind nach ZTV-ING vorzube-

reiten. Die Arbeitsfugen sind mit auskragender Anschlussbewehrung für die Stauwände herzu-

stellen, z.B. durch Abstellung mit Streckmetall o.ä. Das Streckmetall ist vor der Betonage der

Stauwand vollständig zu entfernen. Auf eine vertikale Abdichtung der dieser Arbeitsfugen wird

aufgrund des seltenen Einstaus und der großen Bauteildicke verzichtet.

In Bereichen, in denen Bewegungsfugenbänder horizontal oder leicht geneigt verlaufen, sind die

Fugenbandschenkel schräg nach oben zu fixieren, um eine vollständige Einbettung im Beton so-

wie eine ausreichende Entlüftung während des Einbaus sicherzustellen.

Stand 02.09.2026 13/55

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VG 3 Baubeschreibung

1.11 Sohlsicherungsarbeiten

Nach Fertigstellung des Massivbaus ist das Gerinne mit Steinsatz in Betonbettung auszubauen

und das Tosbecken sowie die Übergangsbereiche nach Ober- und Unterwasser herzustellen.

Vor der Herstellung der Steinschüttung im Oberwasser ist mit einem Radius von 10 m in diesem

Bereich ein Grobrechen / Treibgutsperre herzustellen. Das Grobrechen besteht aus 10 Stahlroh-

ren mit einem Durchmesser von 0,40 m, welche unter Nutzung einer Einbringhilfe in den Unter-

grund zu rammen sind. Die OK der Stahlrohre liegt bei einer Höhe von 203,50 m NHN. Damit

haben die Stahlrohre im Endzustand eine freie Länge von ca. 3,50 m über dem Gelände. Die

Stahlrohre müssen ca. 3,50 m in den Boden einbinden. Die Stahlrohre sind nach dem Einrammen

in den Untergrund auszubetonieren. Der Abstand zwischen den Rohren beträgt 0,85 m.

Die Übergangsbereiche im Ober- und Unterwasser sind auf der Sohle und den Böschungen mit

abgestuften Steinschüttungen auf einer 30 cm starken Filterschicht aus CP45/125 herzustellen,

die Länge der Abstufung im Oberwasser beträgt jeweils 3,00 m. Es sind im Oberwasser 2 Abstu-

fungen aus zum einen einer 80 cm Steinschüttung aus CP90/250 und CP63/180 und einer im

Anschluss angeordneten 1,15 m Steinschüttung aus LMB 10/60. Im Unterwasserbereich betra-

gen die Längen der Abstufungen jeweils 2,00 m. Es sind 4 Abstufungen vorgesehen. An das

Tosbecken grenzt eine 1,15 m starke Steinschüttung aus LMB 40/200, anschließend folgt eine

0,80 m starke Steinschüttung aus LMB 10/60. Die vorletzte Abstufung besteht aus einer 0,60 m

starken Steinschüttung aus CP 90/250 und CP63/180. Der Anschluss an das Bestandsgewässer

erfolgt mit einer 0,70 m starken Steinschüttung aus CP 45/125.

Im Bereich des Durchlassbauwerkes ist ein Setzpack in Unterbeton herzustellen. Die Steine sind

mit einer Auskragung von ≥ 10 cm in den Beton zu setzen. Das Setzpack wird mit einer 0,20 m

dicken Schüttlage aus Sohlsubstrat mit Kies 16/32 und CP 45/125 abgedeckt. Die Bewegungs-

fugen des Bauwerkes sind im Setzpack fortzuführen und mit Hartschaumstoff abzustellen sowie

im oberen Drittel der Fuge mit Sohlsubstrat aufzufüllen. Im Bereich des Grundablasses wird die

Sohle glatt in Stahlbeton ausgeführt, diese ist jedoch 0,15 m unter der Sohloberkante angeordnet

und wird ebenfalls mit 0,15 cm Sohlsubstrat abgedeckt.

Sowohl in den Übergangsbereichen im Ober- und Unterwasser als auch im Durchlassbauwerk

sowie im Tosbecken ist die Sohle als Doppeltrapezprofil mit einer Niedrig- und Mittelwasserrinne

auszuführen, welche mäandrierend durch das Durchlassbauwerk geführt werden. Die Niedrig-

wasserrinne ist mit einer Sohlbreite von 0,70 m auszuführen. Im Ober- und Unterwasserbereich

der Tauchwand weisen die Böschungen der Niedrigwasserrinne eine 1:2 Neigung auf. Im Bereich

des Grundablasses steigt diese Böschung auf eine 1:0,62 Böschung an. Das Mittelwasserprofil

weist beidseitig Bermen mit einer Breite von 1,00 m und angrenzenden Böschungsneigungen

von 1:10 auf.

Stand 02.09.2026 14/55

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VG 3 Baubeschreibung

Im Unterwasser wird ein muldenförmiges Tosbecken ausgebildet. Die Eintiefung des Tosbeckens

beträgt 0,60 m. Das Tosbecken wird mit einer Länge von 15,00 m und einer Sohlbreite von 3,00 m

ausgeführt. Die Längsneigung beträgt im Einlaufbereich 1:10, am Auslauf steigt die Sohle eben-

falls mit einer Neigung von 1:10 wieder an. Im Übergang vom Bauwerk zum Tosbecken weitet

sich die Niedrigwasserrinne auf eine Sohlbreite von 3,00 m auf und verengt sich im Anschluss an

das Tosbecken wieder auf eine Sohlbreite von 0,70 m. die Böschungsneigung des Trapezprofils

im Tosbecken beträgt 1:4.

Das Tosbecken ist mit Wasserbaupflaster als Raupflaster in Betonbettung nach DIN 19657 in

Verbindung mit ZTV-W LB 210 mit Verfugung aus 2/3 Zementmörtel und 1/3 Sohlsubstrat herzu-

stellen.

Sowohl im Oberwasser des Bauwerkes als auch im Unterwasser bzw. im Tosbecken ist eine

Rampe zur Einfahrt in das Durchlassbauwerk herzustellen. Die Rampen sind entsprechend mit

dem vorgesehenen Setzpack in diesen Bereichen auszuführen. Sie sind mit einer Neigung von

1:4 herzustellen.

Das Wasserbaupflaster im Tosbecken ist bis zur Böschung des im Osten angrenzenden Wende-

platzes sowie in einem Teilbereich der Dammböschung hochzuführen.

Für die Setzpackflächen mit Niedrigwasserrinne ist durch den AN ein Probefeld im Bereich des

Durchlassbauwerkes anzulegen, an welchem die Einhaltung der geometrischen Kennwerte mit

der vom AN gewählten Einbau Technologie und Material überprüft wird.

Neben der örtlichen Bauüberwachung des AG (BÜ) werden die Arbeiten für die Herstellung der

ökologischen Durchgängigkeit durch die überwachende Fachbehörde regelmäßig kontrolliert und

überwacht., insbesondere zu Beginn der Arbeiten und Herstellung des Probefeldes. Dabei wird

die Einhaltung der geometrischen Vorgaben an den Gerinneaufbau überprüft. Den Anweisungen

der Fachbehörde ist dahingehend durch den AN Folge zu leisten und die erforderlichen Korrek-

turen am Gerinneaufbau umgehend vorzunehmen.

Des Weiteren erfolgt durch die Fachbehörde vor der eigentlichen Abnahme bzw. Beginn des 2.

Bauabschnittes eine Trocken- und Hydraulikfreigabe der hergestellten Anlage für die ökologische

Durchgängigkeit im Bereich des Durchlassbauwerks insbesondere hinsichtlich Einhaltung der

o.g. Maßanforderungen. Der AN hat entsprechend die Fertigstellung der Sohlsicherungsarbeiten

anzuzeigen. Durch den AN sind für den Zeitraum der Überprüfung Personal, Technik u.a. Bagger

mit drehbaren Greifwerk und Material für gegebenenfalls erforderliche Sofortkorrekturen vorzu-

halten, um Wiederholungen der behördlichen Freigabe möglichst zu vermeiden. Für die Bespan-

nung des hergestellten Gerinnes wird der Gonnaabfluss am Untersuchungstag verwendet. Erst

nach erfolgter hydraulischer Freigabe durch die Fachbehörde sich auf Anweisung des AG/BOL

die Fangedämme im OW und UW vollständig zurückzubauen bzw. als Überfahrt umzubauen.

Stand 02.09.2026 15/55

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VG 3 Baubeschreibung

Während des 2. BA erfolgt durch die Fachbehörde eine Überprüfung des Gerinnes auch für hö-

here Abflüsse.

Weiterhin ist von der Halde bis zum Tosbecken am Dammfuß eine Raubettmulde nach Was 8.2

auszuführen, diese dient dazu, Niederschlagswasser bzw. ggf. Sickerwasser schadlos abzufüh-

ren.

1.12 Stahlwasserbau

Es ist ein Rechteckschieber nach DIN 19704-1 und DIN 19704-2 für den Grundablass des Be-

ckens herzustellen und betriebsfertig zu montieren.

Durch den AN ist die Werksplanung des Verschlusses für die gegebenen geometrischen und

hydraulischen Randbedingungen des Bauwerkes zu erstellen.

Der Rechteckschieber ist als gehäuselose dreiseitig dichtende Armatur mit selbstragender Rah-

menkonstruktion zum Andübeln an die Unterwasserseite der Tauchwand vorgesehen. Der Schie-

ber ist aus Edelstahl 1.4301 mit den lichten Abmessungen 2,10 m x 1,50 m herzustellen.

Die Betätigung des Schiebers erfolgt im Handantrieb. Das Schiebergetriebe ist für die im Hand-

betrieb zulässigen Drehmomente nach DIN 19704 auszulegen. Die Betätigung muss bis zum

Vollstau Z = 206,00 mNHN möglich sein, damit der Schieber bei etwaigem Versatz der Grund- V

ablassöffnung gezogen und der Versatz beseitigt werden kann. Der Antrieb des Schiebers erfolgt

mit einer steigenden Spindel von der Flursäule auf dem Bedienstieg aus.

Der Rechteckschieber wird planmäßig in der Drosselstellung fixiert, die UK des Schiebers befin-

det sich dabei auf einer Höhe von 200,66 mNHN. Diese Stellungsanzeige ist an der mechani-

schen Stellungsanzeige des Schiebers an der Flursäule zu markieren. Die Stellungsanzeige ist

mechanisch so umzusetzen, dass unmittelbar durch das Betreiberpersonal ablesbar ist, auf wel-

che Höhe der Schieber eingestellt ist.

1.13 Metallbauarbeiten

Vor dem Grundablass ist ein Rechen aus einer feuerverzinkten Stahlkonstruktion aus Stahl S 235

JR zur Montage am Bauwerk herzustellen. Das Rechen ist als räumlicher Rechen aus mit Re-

chenstäben aus Flachstahl 80/8 mit Stababstand 200 mm mit umlaufenden Rahmen ca. 3,40 x

1,70 x 2,20 m auszuführen. Am Rechen ist eine seitliche Einstiegstür mit den Abmessungen 1,00

m x 1,00 m vorzusehen. Die Tür ist klappbar mit Scharnieren und Vierkantverschluss auszufüh-

ren. Der Rechen ist mit angeschweißten Laschen am Bauwerk mit Verbundankern zu befestigen.

Die Unterkante des Rechens ist ca. 0,2 m oberhalb der MW- Gerinne anzuordnen. An der Stirn-

seite ist der Rechen bis 0,27 m oberhalb der Niedrigwassersohle zu verlängern, so dass der

Rechen der Kontur des Gerinnes folgt. Der Abstand ist für die terrestrische Durchgängigkeit des

Rechens zu gewährleisten.

Stand 02.09.2026 16/55

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VG 3 Baubeschreibung

Für die Bedienung des Schiebers ist ein Bediensteg als feuerverzinkte Schweißkonstruktion

Stahl S 235 JR und Gitterrostauflagen 40/3 mit einer Breite von 1,00 m und einer Länge von ca.

11,70 m herzustellen. Die Tragkonstruktion des Bedienstegs besteht aus zwei Stahlträgern HEB

300 o.ä. geeigneten Profilen, die auf Elastomer-Gleitlagern am Brückenauflager aufgelegt wer-

den. An der Überlaufkrone wird der Bediensteg über 2 Stahlrohre Ø 300 abgestützt. Diese werden

auf der Überlaufkrone angedübelt. Die mehrteilige Gitterrostauflage ist verschiebesicher auf den

Hauptträgern aufzulegen, z.B. durch seitlich auf den Hauptträgern angeschweißte Flachstähle.

Die Roste sind mit einer Rutschhemmung ≥ R 12 zu liefern. Die Verschraubung der Roste ist mit

einer Diebstahlsicherung nach Wahl des AN auszubilden. Die Bemessung des Bedienstegs er-

folgt für eine Verkehrslast von 1,5 kN/m².

Der Zugang zum Bediensteg ist mit einer Tür aus feuerverzinktem Stahl mit Übersteigschutz zu

begrenzen. Die Tür ist abschließbar und mit einer Höhe von 2,00 m auszuführen.

Seitlich an der Tragkonstruktion des Bedienstegs ist umlaufend ein Holmgeländer mit 1,10 m

Höhe und Handlauf, zwei Holmen sowie Fußleiste zu versehen. Die Ausbildung erfolgt als Rohr-

geländer in Anlehnung an die ZTV- ING RiZ Gel 3 als feuerverzinkte Schweißkonstruktion.

Der Stahlbetonsteg über das Durchlassbauwerkes ist beidseitig mit 1,30 m hohen Geländern zu

versehen. Die Ausführung des Füllstabgeländers erfolgt in Ablehnung an die ZTV-ING RIZ Gel 4

als feuerverzinkte Stahlkonstruktion aus Stahl S 235 JR.

Auf dem Flügelmauern des Durchlassbauwerkes sind Holmgeländer mit 1,10 m Höhe, einem

Handlauf und einem Holm auszuführen. Die Ausbildung erfolgt als Rohrgeländer in Anlehnung

an die ZTV-ING RiZ Gel 3 als feuerverzinkte Schweißkonstruktion aus Stahl S 235 JR und Rohr

60,3 x 2,9.

1.14 Dammschüttung

Der zu errichtende Damm des Hochwassersrückhaltebeckens ist bis ca. 7,00 m hoch und ca.

176,00 m lang, die Kronenhöhe in der Dammachse liegt bei 207,50 mNHN. Die Böschungsnei-

gungen betragen luft- und wasserseitig 1:2,5.

Der Damm wird ca. 1,00 m unter Geländeoberkante auf tragfähigem Boden gegründet. Die Grün-

dungssohle muss nach ZTV-W 205 verdichtet werden. Die Gründungsfläche darf erst nach Frei-

gabe durch die geotechnische Bauüberwachung des AG überbaut werden.

In Teilbereichen der Aufstandsfläche kann eine Bodenverbesserung durch Zugabe von Bindemit-

tel erforderlich werden. Dies betrifft insbesondere den Anschnitt der bindigen Abschwemmmas-

sen.

Stand 02.09.2026 17/55

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Ggf. ist in Bereichen mit verbleibenden Auffüllungen in der Dammaufstandsfläche ein Bodenaus-

tausch erforderlich. Die Bereiche werden in Abstimmung mit der bodenkundlichen Baubegleitung

festgelegt. Dies kann in Bereichen mit oberflächennah anstehender Mudde erforderlich werden.

Der Bodenaushub kann bei Eignung zur Geländeprofilierung sowie zum Bodenaustausch am Bö-

schungsfuß des Dammes zur angrenzenden Halde verwendet werden. Der in Teilbereichen ober-

flächennah anstehende fluviale Kies kann für die Dammschüttung verwendet werden und ist ent-

sprechend separat zu lagern.

Der Damm wird als homogener Damm aus verdichtungsfähigem, nichtbindigem und durchlässi-

gem Liefermaterial hergestellt, z.B. Schotter 0/63. Das Material muss eine Durchlässigkeit von 10-3 m/s aufweisen. Beim Einbau ist ein Verdichtungsgrad von 1,0 Dpr zu erreichen. Das Damm-

material muss die Anforderung und Eigenschaften der nachfolgenden Tabelle einhalten:

Für den Einbau des vom AN vorgesehenen Materials nach erfolgter Anlieferung ist durch den AN

zu gewährleisten, dass das Material im einbaufähigen Zustand bis zum Einbauzeitpunkt verbleibt.

Die erforderlichen Maßnahmen sind einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.

Vor dem Einbau ist im Bereich des herzustellenden Dammkörpers ein Probefeld anzulegen und

nachzuweisen, dass für das vom AN vorgesehene Material die vorgeschriebene Verdichtungs-

anforderungen mit der gewählten Einbautechnologie sowie den gewählten Einbau- und Verdich-

tungsgeräten zu erreichen sind.

Der Einbau des Dammmaterials hat in Einbaulagen mit einer Dicke von 0,30 m zu erfolgen. Beim

Einbau sind die Regelungen der ZTV-W 205 zu beachten.

Der westliche Dammbereich lehnt sich teilweise an eine vorhandene Schlackehalde an. Aufgrund

der Inhomogenität des Schlackematerials und der schlechten Verdichtungsfähigkeit ist das Hal-

denmaterial im Bereich der Dammaufstandsfläche auszuheben. Der Anschluss des Dammbau-

werkes an die vorhandene Halde erfolgt über einen lagenweisen Einbau von Geogittern. Der

Einbau erfolgt in Schichten von 0,30 m. Die Geogitterbahnen weisen eine Breite von 4,00 m auf

und werden so angeordnet, dass 2,00 m sich im Dammbereich befinden und 2,00 m im Halden-

bereich. Als Geogitter sollen ein biaxial gestrecktes, monolithisches, knotensteifes Geogitter aus

Polypropylen (PP) eingesetzt werden. Die Bahnen sind an den Querstößen mindestens 0,50 m

Stand 02.09.2026 18/55

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zu überlappen. An den Längsstößen sind die Bahnen mit einer Überlappung von 1,70 m auszu-

führen. Das Geogitter ist Vor-Kopf einzubauen und erst ab einer Überschüttungshöhe von 0,15

m überfahrbar. Überlappungen, Verschnitt und Windsicherungen werden nicht gesondert vergü-

tet und sich in die Einheitspreise einzurechnen.

Beim Einbau ist zu beachten, dass der westliche Damm zunächst lediglich bis 0,50 m unterhalb

der geplanten Dammoberkante aufgebaut wird. Die Herstellung bis zur endgültigen Oberkante

darf erst nach einer Wartezeit von 3 bis 4 Monaten erfolgen. Hierdurch sollen die unterschiedli-

chen Setzungsverhalten des bewehrten und unbewehrten Dammmaterials berücksichtigt und die

daraus resultierenden Setzungsdifferenzen kompensiert werden.

Das ausgehobene Haldenmaterial soll auf die verbleibende Haldenfläche aufgetragen werden

und mit Überschussmaterial aus der Dammgründung abgedeckt werden. Eine Umlagerung des

Haldenmaterials darf lediglich im vorhanden Haldenbereich erfolgen, eine Verlagerung in andere

Bereiche ist nicht gestattet.

Der gesamte Damm ist mit Oberboden mit einer Stärke von 0,30 m abzudecken.

1.15 Rammarbeiten

Als Innendichtung des Dammes ist eine Spundwand vorgesehen. Die Spundwand ist in der Achse

des Dammes einzubauen. Das Einbringen erfolgt dabei von der Oberkante des Dammes, Ok

Rammplanie entspricht dabei ca. UK Oberbau Dammkronenweg – 0,50 m. Dadurch ergibt sich

eine ausreichende Aufstandsbreite für das Rammgerät. Einbindegräben sind daher nicht vorge-

sehen. Das Rammgerät beginnt mit dem Rammen jeweils am Durchlassbauwerk.

Die Spundwände sind ca. 1,00 m über den anstehenden Felsen bzw. Tertiärton einzubringen.

Jede 3. Bohle ist 1,00 m in den Felsen bzw. Tertiärton einzurammen. Die Spundwand ist zwischen

ca. 7 m und 13 m in den Damm bzw. Untergrund einzubringen. Während der Tiefensondierung

der Kampfmittelerkundung sind im Abstand von 6 m auf der Trasse Rammsondierungen zur Er-

kundung des Felshorizonts durchzuführen. Diese dienen zur abschließenden Festlegung der UK

der Spundwand entlang der Trasse und Grundlage für die Bestellung der Profile. Die Tiefenson-

dierung ist daher vor Beginn der Hauptgewerke vor Ort im März 2027 auszuführen. Die Einteilung

in die Homogenbereiche für Ramm/-und Rüttelarbeiten ist der nachfolgenden Tabelle (letzte

Spalte) zu entnehmen:

Stand 02.09.2026 19/55

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VG 3 Baubeschreibung

Tabelle 1 : Einteilung der Schichten in Homogenbereiche

Für die Durchführung der Arbeiten sind Einbringhilfen im Bereich des Felshorizonts und des Ter-

tiärtons vorzusehen, z.B. Auflockerungs- oder Austauschbohrungen.

Die Spundwand ist dicht an das Betonbauwerk anzuschließen. Dazu ist auf beiden Seiten des

Durchlassbauwerks eine kupierte Einzelbohle mit angeschweißten Pratzen in den geplanten seit-

lichen Betonsporn des Massivbauwerks einzubetonieren. Die anschließende Spundwand ist dann

in das Schloss der einbetonierten Spundwand einzufädeln, Ausführung gemäß Empfehlung für

Bauwerksanschlüsse nach EAU.

Die Schlösser der Spundwand sind mit Bitumendichtung abzudichten.

Die Schlösser der Spundwände sind im Kopfbereich aus statischen Gründen zu verschweißen.

Es ist vorgesehen, für die Umverlegung der Trinkwasser- und Abwasserleitung eine Teillänge der

Spundwandtrasse im Bereich des Spurwegs am linken Talhangs einzubringen, um die Durchfüh-

rung der Leitungen durch die Spundwand herstellen zu können. Der Einbau der restlichen Spund-

wand erfolgt dann in einem zweiten Arbeitsgang, für den eine erneute Einrichtung der BE der

Rammarbeiten erforderlich wird. Die Herstellung dieses Teilstücks der Spundwandtrasse hat vor

der Umverlegung der Versorgungsleitungen zu erfolgen, z.B. nach Fertigstellung des 1. BA und

Außerbetriebnahme des Umgehungsgerinnes. Für die Zufahrt des Rammgeräts zum linken Tal-

hang ist der Wegedamm des neuen Spurwegs vorzuschütten und eine Rammplanie im Bereich

des Dammes herzustellen. Das Material der Rammplanie kann bei Eignung als Dammschüttung

verbleiben.

Stand 02.09.2026 20/55

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VG 3 Baubeschreibung

1.16 Düsenstrahlarbeiten

In die bereits hergestellten Kiespfähle an den beiden Rändern des Durchlassbauwerks wird die

Spundwand eingebracht und anschließend erfolgt eine Vergütung der Kiespfähle mittels Düsen-

strahlverfahren. Dadurch wird die Anschlussfuge zwischen Spundwand und Bohrpfahlwand im

Tiefenbereich abgedichtet. Das anzuwendende Düsenstrahlverfahren erfolgt nach Wahl des AN.

Die Rezeptur des verwendeten Bindemittelsuspension ist auf die Körnung der Kiespfähle anzu-

passen. Es ist ein Nachweis der geforderten Eigenschaften zur dauerhaften Gebrauchstauglich-

keit durch Eignungsprüfungen an einem Probeelement zu erbringen. Während der Ausführung

ist die Qualität der Düsenstrahlelemente durch Eigenüberwachungsprüfungen im erforderlichen

Umfang nachzuweisen.

Verfahrensbedingte Zusatzarbeiten wie das Aufnehmen und Entsorgen von Überschussmaterial,

Überprofil, verfestigte Rückstände, Rückfluss und mit Rückfluss verfestigtem Boden sind in die

Einheitspreise einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.

1.17 Drän- und Versickerungsarbeiten

Luftseitig wird auf der östlichen Dammseite im Dammfußbereich in ca. 1,00 m Tiefe, auf Höhe

der Gründungsebene, eine Drainageleitung als Vollsickerrohr DN 200 TP Typ 2 verlegt. Die Drai-

nageleitung ist in einem Filter aus Drainkies 8/32 einzubauen, welcher in ein Geotextil einzuschla-

gen ist. In der Leitungstrasse sind 3 Kontrollschächte DN 400 mit Sandfang einzubauen. Ein

Kontrollschacht wird am Anfang der Leitungstrasse angeordnet, die zwei weiteren Kontroll-

schächte befinden sich mittig in der Leitungstrasse. Am Ende der Trasse wird ein Messschacht

DN 1200 als Fertigteilschacht angeordnet. Von dem Messschacht erfolgt die Entwässerung in die

Gonna, die PE-HD-Leitung ist durch die Flügelwand des Durchlassbauwerkes mit einem Schacht-

futter zu führen. Der Auslauf ist mit einer Rückstauklappe aus PE-HD zum Andübeln zu versehen.

Die Rohrsohle der Drainage liegt bei ca. 200,50 m NHN und ist in der Regel nicht überstaut. Bei

Hochwasser ist ein Überstau maximal von 1,00 m zu erwarten.

1.18 Treppenanlagen

Es ist sowohl wasserseitig als auch luftseitig eine Böschungstreppe neben dem Durchlassbau-

werk angeordnet. Über diese Böschungstreppen können jeweils die Wendeplätze erreicht wer-

den. Die Treppen werden aus 1,00 m langen Betonblockstufen hergestellt, welche in ein 0,20 m

starken Fundament verlegt werden. Der Magerbeton gründet auf einer 0,20 m starken Frost-

schutzschicht. Die Blockstufen werden am Rand mit Tiefbordsteinen eingefasst.

Auf der Wasserseite ist neben der Treppe der Einbau eines Schrägpegels auf einem konstruktiv

bewehrten Streifenfundamt vorgesehen, dieses dient ebenfalls zur Randeinfassung der Treppe.

Stand 02.09.2026 21/55

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1.19 Verkehrswegebauarbeiten

Im Bauwerksbereich sind der durchgängigen Dammkronenweg, der Betriebsweg als Zufahrt für

die Wendehammer und der Dammfußweg auf der Luftseite des westlichen Dammbereiches als

Zuwegung zur Halde herzustellen. Zudem ist die Umverlegung des Verbindungsweges zwischen

der Ortschaft Gonna und Obersdorf auszuführen. Des Weiteren sind zwei Wendehämmer herzu-

stellen, über die mit Rampen das Durchlassbauwerk und das Gerinne der Gonna erreichbar sind.

Die 4,00 m breite Dammkrone wird auf 3,00 m Breite in ungebundener Bauweise befestigt. Das

Quergefälle wird in Richtung Luftseite mit 3 % ausgebildet. Der Kronenweg besteht aus einer

5 cm Deckschicht 0/11 mm auf einer 30 cm starken Schottertragschicht 0/45 mm. Neben dem

Kronenweg sind die 0,5 m breiten Bankette mit einer Neigung von 6% auszubilden und mit

Oberboden abzudecken.

Sowohl am wasserseitigen als auch am luftseitigen Fuß des westlichen Dammabschnittes ist eine

Rasenmulde mit einer Tiefe von 0,20 m auszubilden.

Der Betriebsweg im westlichen Dammbereich auf der Wasserseite ist in ungebundener Bau-

weise, aus einer 5 cm Deckschicht 0/5 und 30 cm Schottertragschicht 0/45 auf Geotextil herzu-

stellen. Der Weg ist mit einer Breite von 3 m und Querneigung von 3% in Richtung Norden aus-

zubilden. Neben dem Betriebsweg ist ein Entwässerungsgraben mit einer Tiefe von 0,50 m und

einer Sohlbreite von 0,50 m und einer Böschungsneigung von 1:1,50 herzustellen. Im Bereich

der Zufahrt ist die südliche Böschung und die Sohle des Entwässerungsgrabens mit einer 0,60

m starken Schüttung aus Wasserbausteinen CP 90/250 zu befestigen. Am Anfang des Betriebs-

weges ist eine 5 m breite unbefestigte Feldzufahrt vorgesehen. Im Bereich der Zufahrt ist der

Entwässerungsgraben mit einem Stahlbetonrohr DN 800 zu verrohren. Der Ein- und Auslaufbe-

reich des Rohres sind mit ca. 30 cm Wasserbausteinen zweireihig zu umpflastern und in Beton

C12/16 zu setzen.

Die Zufahrt von der Landesstraße L230 zum Dammbauwerk ist bestandsgleich in Asphalt auszu-

führen, daher wird die Zufahrt mit Tragschicht und Deckschicht auf einer 35 cm Schottertrag- schicht 0/56 hergestellt. Das Planum hat eine Tragfähigkeit E ≥ 45 MN/m2 aufzuweisen. Damit V2

entspricht die Zufahrt der Standardbauweise nach RLW 3.3 für hohe Beanspruchung. Das Pla-

num ist profilgerecht herzustellen. Am Übergang der Asphaltschicht zum ungebundenen Be-

triebsweg ist ein Tiefbord in Unterbeton mit Rückenstütze zu setzen.

Der Dammfußweg als Zufahrt zur Halde wird ebenfalls in ungebundener Bauweise ausgeführt,

jedoch lediglich mit einer 0,30 cm Schottertragschicht 0/45 auf Geotextil. Der Weg ist zur Ober-

kante Halde mit einer Breite von 3 m und einer Querneigung von 3 % auszubilden. Auf der Halde

ist der Weg ohne Querneigung herzustellen.

Stand 02.09.2026 22/55

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VG 3 Baubeschreibung

An dem Betriebsweg und Dammfußweg sind beidseitig Bankette mit einer Neigung von 6 % aus-

zubilden.

Die Wendeplätze, sowohl auf der Wasserseite als auch der Landseite, werden ebenfalls in unge-

bundener Bauweise hergestellt, aus einer 5 cm Deckschicht 0/5 und 30 cm Schottertragschicht

0/45 auf Geotextil.

Der Dammkronenweg wird aus einer 5 cm Deckschicht auf einer 30 cm Schottertragschicht 0/45

hergestellt.

Auf dem Dammkronenweg sind sowohl am östlichen als auch westlichen Ende Umlaufsperren

vorzusehen. Dazu werden zwei schwenkbare Gattersperren schräg mit leichtem Versatz auf dem

Dammkronenweg eingebaut. Die Gattersperren sind einzubetonieren und einreihig mit Rechteck-

pflaster zu umpflastern. Der Drehpunkt ist außerhalb des Dammkronenweges anzuordnen.

Die Umverlegung des Verbindungsweges zwischen den Ortschaften Gonna und Obersdorf erfolgt

als Fahrspurenweg mit 10 cm Betonverbundpflaster auf 4 cm Pflasterbettung 2/5 sowie 30 cm

Schottertragschicht 0/45 und einer Planumsverfestigung von E ≥ 45 MPa. Damit entspricht der V2

Aufbau der Standardbauweise nach RLW 7.3 für hohe Beanspruchung. In derselben Bauweise

ist auch die Zufahrt zum luftseitigen Wendeplatz von dem Verbindungsweg aus auszuführen. Der

Spurenweg ist mit einer Breite von 3 m herzustellen.

1.20 Messtechnische Bauwerksüberwachung

An den Dammrändern ist je ein Festpunkt herzustellen. Die Festpunkte sind auf HEB 160 Stahl-

trägern zu gründen und in den anstehenden Felsen mindestens 50 cm einzubinden. Die Fest-

punktpfeiler werden aus ausbetonierten Faserzementrohren hergestellt, welche in ein Ortbeton-

fundament C 25/30 einbetoniert werden. In dieses Fundament binden auch die Stahlträger ein.

Am oberen Ende wird die Aufnahmeplatte angedübelt. Die Pfeiler werden mit einer abschließba-

ren Abdeckung aus verzinktem Stahl ausgerüstet.

Zudem sind auf der Dammkrone entlang der Dammachse Objektpunkte anzuordnen, das Aus-

führungsdetail zum Objektpunkt liegt als Anlage zur Baubeschreibung bei. Dazu wird ein DN 500

Schachtring in den Dammkronenweg gesetzt. In dem Schacht wird ein konstruktiv bewehrter Be-

tonpfahl C 20/25 mit einer Länge von 1,00 m ca. 0,50 m unter der Geländeoberkante eingebracht.

In den Pfahlkopf ist ein abgerundeter Stahlbolzen mit Abrundung einzubetonieren.

Am Durchlassbauwerk sind Messbolzen nach örtlicher Festlegung nach Fertigstellung des Bau-

werkes einzubauen.

Auf der wasserseitigen Böschung sind zwei Sickerwassermessstellen ohne Datenerfassung ein-

zubauen. Dafür sind Bohrungen DN 300 auszuführen und als Messstelle auszubauen. Eine wei-

tere Messstelle dient zur Überwachung der Grundwasserverhältnisse im Grundwasserleiter und

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VG 3 Baubeschreibung

ist entsprechend tiefer abzusetzen. Die abschließende Festlegung zur Lage und zum Ausbau der

Messstellen erfolgt gemeinsam mit der geotechnischen Baubegleitung des AG.

Wasserseitig ist neben der Böschungstreppe ein Schrägpegel auszuführen. Im Unterwasser wird

an der linken Flügelwand ein Lattenpegel installiert.

1.21 Druckrohrleitungsarbeiten

Eine Abwasser- und Trinkwasserdruckleitung des Wasserverbands Südharz verlaufen im Spur-

weg am östliche Talhang und queren die geplante die Trasse des Absperrbauwerkes und sind im

Zuge der Baumaßnahme umzuverlegen. Die Leitungen sind zu Beginn der Maßnahme im Um-

schlussbereich durch Suchschachtung zu lokalisieren und einzumessen.

Des Weiteren verläuft ausgehend von der Trinkwasserdruckleitung in Richtung Westen zum

Grundstück „An der Blauen Halde 1“ ein Trinkwasserleitung zur Versorgung dieses Grundstücks.

Diese Leitung ist zu lokalisieren und neben die Trasse des geplanten wasserseitigen Betriebs-

wegs zu verlegen.

1.21.1 Abwasser- und Trinkwasserdruckleitung Spurweg

Die Lage der erforderlichen Umschlusspunkte von alter auf neue Leitung ist gemeinsam mit dem

Betreiber vor Ort festzulegen und zu kennzeichnen. Die vorhandenen Spülpunkte und Schieber

in den Leitungen sind nach Vorgabe des Betreibers zu beachten.

Die Leitungen werden in die Trasse des Verbindungsweges am östlichen Rand des Dammbau-

werkes umverlegt. Die Leitungen sind frostfrei in 1,40 m unter GOK zu verlegen. Die Erdverlegung

mit Rohrbettung sowie das Herstellen der Leitungszone mit Verfüllung und Verdichtung erfolgt

gemäß den Vorgaben der DIN EN 1610.

Zur Leitungsdurchführung durch die Spundwand werden zwei Löcher in die Spundwand gebrannt

und in die Löcher Futterrohre für den Einbau von Ringraumdichtungen eingeschweißt. Durch die

Futterrohre werden die Leitungen geführt werden. Wasserseitig dieser Öffnungen ist eine

Lehmplombe einzubauen und dicht an die Spundwand anzubinden.

Als Trinkwasserleitung ist eine Druckrohrleitung PE 100 RC 180x16,4 SDR 11, PN 16, DN 100

vorzusehen. Die Leitung sind zur Kennzeichnung als Trinkwasserleitung als Schwarze Rohe mit

blauen Streifen vorzusehen. Als Abwasserleitung ist eine Druckrohrleitung PEHD 100 RC

250x22,7 SDR 11, PN 16, DN 250 vorgesehen, welche als schwarzes Rohr mit braunen Streifen

auszuführen ist. Rohrverbindungen sind mit Elektroschweißmuffen herzustellen.

Vor dem Umschluss der Druckleitungen sind jeweils Druckprüfungen gemäß DIN EN 805 an den

neu verlegten Rohrsträngen durchzuführen.

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VG 3 Baubeschreibung

Auf der Dammkrone ist die Anordnung von Be- und Entlüftungsventilen jeweils für die Abwasser-

und Trinkwasserleitung vorgesehen. Die Be- und Entlüftung der Abwasserleitung wird in einem

Schacht angeordnet, welcher sich in der Mitte des Verbindungsweges auf der Dammkrone befin-

det. Der Stahlbetonschacht ist als Betonfertigteil mit einem Pumpensumpf im Schachtboden so-

wie einer Schachtabdeckplatte herzustellen. Für das Schachtbauwerk ist eine Werksplanung so-

wie eine geprüfte statische Berechnung zu erstellen. Es ist eine Schachtabdeckung aus Edelstahl

mit einem lichtem Öffnungsdurchmesser von 800 mm vorgesehen.

Der Aushub der Baugrube für das Schachtbauwerk hat nach dem Voraushub der Gründungs-

sohle Damm zu erfolgen.

Im Schachtboden ist eine Ringerder anzuordnen, dieser ist an zwei Stellen nach außen zu führen

und an einen erdverlegten Ringerder bestehend aus einem 30mm Bandeisen unter dem Schacht-

bauwerk anzuschließen. Der erdverlegte Ringerder ist ebenfalls an die Spundwand anzubinden.

Es sind zwei Entlüftungsrohre DN 200 durch das Schachtbauwerk zu führen und seitlich am Ver-

bindungsweg vorbei, an die Geländeoberfläche zu führen.

Die Rohrdurchführungen für die Abwasserleitung sowie die für die Entlüftungsrohre sind über

Kernbohrungen herzustellen bzw. sind die Öffnungen im Fertigteil bereits vorzusehen. Die Durch-

führungen sind mit Ringraumdichtungen, druckwasserdicht und aus Edelstahl abzudichten.

Die Abwasserleitung wird im Schacht auf Rohrlagern abgelegt, welche auf dem Boden verankert

sind. Für den Einbau des Be- und Entlüftungsventils sind die entsprechenden Formteile vorzuse-

hen. Das Be- und Entlüftungsventil hat die folgenden Eigenschaften aufzuweisen:

• Für kommunales Abwasser geeignet

• PN 16

• Gehäuse aus Stahl, epoxy-pulverbeschichtet

• DN 50 Das Be- und Entlüftungsventil der Trinkwasserleitung wird außerhalb des Schachtes erdverlegt.

Eine entsprechende Be- und Entlüftungsgarnitur ist vorzusehen. Diese sollte die nachfolgenden

Eigenschaften aufweise:

• Für Trinkwasser geeignet

• DN 50

• PN 16

• Standrohr aus Edelstahl

• mit selbsttätiger Entleerung Zur Abdeckung der erdverlegten Be- und Entlüftungsgarnitur ist eine Straßenkappe für Be- und

Entlüftungsventile mit einem Durchmesser DN 300 zu verwenden.

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VG 3 Baubeschreibung

Es sind entsprechende Hinweisschilder zu Kennzeichnung der Lage der Be- und Entlüftungsven-

tile vorzusehen am östlichen Dammrand vorzusehen.

Die Erd- sowie Verlegearbeiten für den Umschluss der Trinkwasserleitung haben durch DVGW

zertifizierte Fachunternehmen nach GW 301 sowie GW 381 zu erfolgen. Weiterhin ist ein Güte-

schutzkanalbauzertifikat vorzuweisen.

Die Umbindung mit allen erforderlichen Erd- und Verlegearbeiten erfolgt durch den AN. Am Tag

der Umverlegung wird vom Leitungsbetreiber/ Wasserverband eine Kolonne mit Spülwagen zur

Spülung der Leitungen bereitgestellt. Der Umschluss der Leitungen ist soweit vorzubereiten, dass

alle erforderlichen Vorarbeiten ausgeführt und alle Geräte bereitgestellt sind, sodass der Um-

schluss innerhalb weniger Stunden ausgeführt werden kann. Die Abstellung der Trinkwasserver-

sorgung und Außerbetriebnahme des SW-Pumpwerkes sowie die anschließende Wiederinbe-

triebnahme erfolgt durch den Leitungsbetreiber. Der Termin zur Umverlegung ist rechtzeitig mind.

8 Wochen vorher anzukündigen, damit alle vorbereiteten Arbeiten veranlasst werden können und

der Betreiber die Abnehmer/ Kunden über die zeitweise Abschaltung informieren kann.

Die Leitungen und Umschlusspunkte sind nach Fertigstellung durch den AN einzumessen.

1.21.2 Trinkwasserleitung Grundstück an der L230

Die Leitung und ihre Anschlusspunkt an der Trinkwasserleitung im Spurweg und neben der L230

sind mit Suchschachtungen zu lokalisieren. Die Leitungsverlegung in der neuen Rohrtrasse ist

als vorbereitende Maßnahme im Herbst 2026/ Frühjahr 2027 vor Beginn der Arbeiten am Durch-

lassbauwerk durchzuführen. Die Leitung ist frostsicher in 1,40 m Tiefe zu verlegen. Die Trasse

ist im Baufeld zu kennzeichnen.

Der Umschluss erfolgt auf die Bestandsleitung vor der Umverlegung der beiden Druckrohrleitun-

gen im Spurweg, da die Leitung das Durchlassbauwerk kreuzt. Für den Anschluss wird eine An-

bohrarmatur verwendet.

Die Erd- sowie Verlegearbeiten für den Umschluss der Trinkwasserleitung haben durch DVGW

zertifizierte Fachunternehmen nach GW 301 sowie GW 381 zu erfolgen. Weiterhin ist ein Güte-

schutzkanalbauzertifikat vorzuweisen.

Die Umbindung mit allen erforderlichen Erd- und Verlegearbeiten erfolgt durch den AN. Am Tag

der Umverlegung wird vom Leitungsbetreiber/ Wasserverband eine Kolonne mit Spülwagen zur

Spülung der Leitungen bereitgestellt. Der Umschluss der Leitungen ist soweit vorzubereiten, dass

alle erforderlichen Vorarbeiten ausgeführt und alle Geräte bereitgestellt sind, sodass der Um-

schluss innerhalb weniger Stunden ausgeführt werden kann. Die Abstellung der Trinkwasserver-

sorgung und Außerbetriebnahme des SW-Pumpwerkes sowie die anschließende Wiederinbe-

triebnahme erfolgt durch den Leitungsbetreiber. Der Termin zur Umverlegung ist rechtzeitig mind.

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4 Wochen vorher anzukündigen, damit alle vorbereiteten Arbeiten veranlasst werden können und

der Betreiber die Abnehmer/ Kunden über die zeitweise Abschaltung informieren kann.

1.22 Landschaftsbauarbeiten

Die Landschaftsbauarbeiten sind zum Großteil dem Los 2 zugeordnet. Im Rahmen des Los 1 sind

die Maßnahmen A1 und G1 auszuführen, auf die nachfolgend gesondert hingewiesen wird. Teil-

leistungen der Maßnahme A7 sind ebenfalls Bestandteil des Los 1.

Die Baufeldfreimachung mit Beseitigung bestehender Gehölze sind zu Beginn der Maßnahme im

Baubereich durchzuführen, um die Baufreiheit herzustellen.

Im Rahmen der Baumaßnahme sind unterschiedliche Maßnahmen geplant, diese umfassen die

vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen (V1–V7), die vorhabenimmanenten Gestaltungsmaß-

nahmen (G1–G2) sowie die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (A1–A7, E1–E2, W1).

Die Vermeidungsmaßnahmen (V1–V7) dienen der Minimierung bauzeitlicher und anlagenbeding-

ter Beeinträchtigungen und sind Tabelle 2 dargestellt.

Tabelle 2: Übersicht der Vermeidungsmaßnahmen

Die Vermeidungsmaßnahmen sind im Zuge des Los 1 und Los 2 durchzuführen.

Die Vermeidungsmaßnahmen beinhalten die folgenden Leistungen bzw. Einschränkungen. Die

Vermeidungsmaßnahmen sind zwingend während der Bauausführung einzuhalten.

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V1

• Es sind ausschließlich Maschinen und Fahrzeuge einzusetzen, die den Anforderungen der 32. BImSchV genügen und mit dem RAL-Umweltzeichen (RAL-ZU 53) ausgestattet sind.

• Beim ausnahmsweisen Einsatz von künstlicher Lichtquelle sind Natriumdampfnieder- drucklampen zu verwenden.

• Die Lichtwirkung der Beleuchtungskörper ist durch Lichtblenden auf den unmittelbaren Lager- bzw. Arbeitsbereich zu beschränken. V2

• Die Arbeiten sind zur Vermeidung baubedingter Störungen von geschützten, dämme- rungs- und nachtaktiven Tierarten (Biber, Fischotter, Fledermausarten u.a.) auf die Ta- geszeit von Sonnenauf- bis Sonnenuntergang zu begrenzen V3

• vor Baubeginn ist der Gewässer-Baubereich abzutrennen und mittels Elektro-Befischung durch einen anerkannten Sachverständigen für Gewässerschutz / Fischereisachverstän- digen abzufischen

• Die erfassten Fische sind schadlos zu bergen und mindestens 200 m außerhalb des Baufeldes in die Gonna, in nicht von der baulichen Maßnahme betroffene bzw. in von der Maßnahme unbeeinflusste Abschnitte mit geeigneter Habitatsausstattung umzuset- zen • Die Ergebnisse der Abfischung sind zu dokumentieren V4

• Die DIN 18920 „Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“ und RAS-LP 4 „Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tie- ren bei Baumaßnahmen“ sind zu beachten, um neben dem Schutz der Vegetationsbe- stände auch wichtige Lebensstätten zu schützen (z.B. Fortpflanzungsstätten gehölzge- bundener Vogelarten)

• Ausgewiesene Flächen sind mit Schutzzäunen zu schützen.

• Die Schutzeinrichtungen sind nach Abschluss der Maßnahme zurückzubauen. V5

• DIN 18300, DIN 18915 und RAS-LP 2 sind zu berücksichtigen.

• Der Mutterboden ist nach § 202 BauGB zu Beginn der Baumaßnahmen von allen Bau-, Baustelleneinrichtungs- und Lagerflächen (außer aus dem Wurzelbereich zu erhaltender Bäume) getrennt von anderen Bodenbewegungen abzuschieben und zu sichern. Dabei ist darauf zu achten, dass der Oberboden der betroffen Grünlandbereiche nicht vermischt wird.

• Die Mutterbodenmieten sind in Form von Trapezmieten mit einer Höhe bis 2,0 m abseits des Baubetriebes anzulegen. Die Mieten dürfen nicht befahren oder anderweitig verdich- tet werden. Sie sind vor Vernässung, Verunkrautung und sonstiger Verunreinigung zu schützen. Bei einer Zwischenlagerung von längerer Dauer (mehr als 2 Monate) ist eine Zwischenbegrünung durchzuführen.

• Bodenarbeiten sind nach Möglichkeit bei trockener Witterung durchzuführen.

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• Baubetriebsbedingte Bodenbelastungen (z.B. Verdichtung, Erosion, Durchmischung von Boden mit Fremdstoffen) müssen auf das unumgängliche Maß begrenzt werden (§ 4 Abs. 1 BBodSchG).

• Ist die Einrichtung einer Baustellenlagerfläche auf bisher unbefestigtem Gelände unum- gänglich, ist eine Sauberkeitsschicht (z.B. Geotextil; Schotter) aufzubringen.

• Bodenaushub ist entsprechend § 7 Abs. 2 KrWG nach Prüfung der Beschaffenheit stofflich zu verwerten.

• Belastetes Bodenmaterial ist einer Sanierung, bodenfremde Stoffe sind einer Beseitigung oder zweckentsprechenden Verwertung zuzuführen. Bei der Feststellung altlastenrele- vanter Schadstoffbelastungen ist das zuständige Umweltamt zwecks Festlegung der wei- teren Verfahrensweise zu informieren.

• Die ausschließlich bauzeitlich beanspruchten Flächen, sind nach Abschluss der Bauar- beiten zu rekultivieren, indem der Boden gelockert und der zwischengelagerte Mutterbo- den wieder auf die jeweiligen Flächen angedeckt wird.

• Die Staubentwicklung wird nach dem Stand der Technik minimiert (Begrenzung der Ab- wurfhöhe, Befeuchten) V6

• Alle potenziell wassergefährdenden Betriebsstoffe (z.B. Öle, Fette, Treibstoffe) sind sach- gemäß zu lagern und einzusetzen.

• Die Fahrzeuge, Maschinen und Geräte sind auf der Baustelleneinrichtungsfläche außer- halb der Überschwemmungsflächen der Gonna oder über einer als Sammelfläche ausge- bildeten Schutzfolie zu betanken.

• Havariemittel (z.B. Folien, Ölbindemittel usw.) sind in ausreichender Menge vorzuhalten.

• Die anfallenden Abfallstoffe/Abwässer sind ordnungsgemäß zu entsorgen. V7

• Die Baumaßnahme wird von einer Umweltbaubegleitung überwacht, welche insbeson- dere auf die Einhaltung der Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen achtet.

• Bei der Errichtung einer Baugrube darf keine Fallenwirkung entstehen, Ausstiegshilfen sind vorzusehen.

Innerhalb der Maßnahme sind die folgenden Gestaltungsmaßnahmen vorgesehen.

Tabelle 3: Übersicht der Gestaltungsmaßnahmen

Die Maßnahme G1 und G2 werden im Zuge des Los 1 ausgeführt. Die Maßnahme G 2 ist in der

Ausführung der technischen Planung integriert.

Weiterhin sind die folgenden Maßnahmen zur Kompensation vorgesehen:

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Tabelle 4: Übersicht der Kompensationsmaßnahmen

Die Maßnahme A1 wird ebenfalls direkt im Los 1 ausgeführt. Die Ausführung der Maßnahmen

A2- A7 sowie E1-E2 und W1 sind Bestandteil des Loses 2.

Für die Ausführung der Maßnahmen A1 und G1 sind die folgenden Hinweise zu beachten:

1.22.1 Ansaatarbeiten

A1, Umwandlung intensiv genutzter Ackerflächen in Grünland im Stauraum

Die anzusäenden Flächen sind zu mähen und mit geeignetem Gerät mind. 20 cm tief zu pflügen.

Anschließend ist mit einer Egge oder einem vergleichbarem Gerät ein Saatbett herzustellen. Da-

bei sind Mahdgut, Steine (> 5 cm) und ggf. vorhandener Hausmüll und Bauschutt von den Maß-

nahmenflächen zu beräumen und zu entsorgen.

Für die Ansaat ist Regiosaatgut in der Mischung Landschaftsrasen Regio für das Ursprungsgebiet

5 (Mitteldeutsches Tief- und Hügelland) zu verwenden. Die Hauptbestandteile der Saatgutzusam-

mensetzung sind dem Leistungstext zu entnehmen. Die Ansaat erfolgt mit 10 g/m².

G1, Begrünung des Dammkörpers und kleiner Teilflächen im Umland

Die anzusäenden Bereiche (Dammkörper, Bankette am Dammkörper sowie Teilflächen im Um-

feld der Anlagenbestandteile) sind nach Auftrag des Oberbodens mittels Anspritzbegrünung im

Nassansaatverfahren zu begrünen. Die Ansaat hat zeitnah nach Oberbodenauftrag bzw. Anlage

des Feinplanums zu erfolgen, um den Vorlauf von vorwüchsigen Unkräutern zu vermeiden.

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Bei der Begrünung ist ein Regiosaatgut speziell für Böschungen für das Ursprungsgebiet 5 (Mit-

teldeutsches Tief- und Hügelland) mit einer Saatgutmenge von 7 g/m² für erosionsgefährdete

Flächen zu verwenden. Die Hauptbestandteile der Saatgutzusammensetzung sind dem Leis-

tungstext zu entnehmen.

1.22.2 Fertigstellungs- und Entwicklungspflege

Die Pflege der Ansaatflächen umfasst eine einjährige Fertigstellungs- und zweijährige Entwick-

lungspflege.

Alle Pflegegänge sind vor deren geplanter Durchführung bei der BÜ schriftlich anzuzeigen. Für

nicht oder nicht rechtzeitig angezeigte Pflegegänge besteht kein Vergütungsanspruch. Der AN

trägt die Verantwortung dafür, dass die Pflege rechtzeitig durchgeführt wird.

Pflegearbeiten - Fertigstellungspflege

Die beschriebenen Leistungen der Fertigstellungspflege umfassen alle zur Erzielung des abnah-

mefähigen Zustandes erforderlichen Arbeiten.

Die Abnahme der Ansaatleistungen erfolgt erst nach Abschluss der Fertigstellungspflege, sofern

ein abnahmefähiger Zustand erzielt wurde. Der abnahmefähige Zustand definiert sich nach DIN

18 917 (Rasen und Saatarbeiten) i.V.m. ZTV La-StB 05.

Die Ansaatflächen der Maßnahmen A1 und G1 sind zweimal jährlich zu mähen. Der 1. Schnitt

hat dabei ab Mitte Juni, der 2. Schnitt ab Ende August zu erfolgen. Das Mahdgut ist von der

Fläche abzuräumen und einer Verwertung nach Wahl des AN zuzuführen.

Für die Ansaatflächen sind während der Fertigstellungspflege entsprechend des Entwicklungs-

zieles der Flächen unterschiedlich viele Wässerungsgänge mit je 10 Litern/m² vorgesehen.

Die erforderlichen Wässerungen sind nach vorheriger Ankündigung bei der BÜ durch den AN

eigenverantwortlich und ohne besondere Aufforderung rechtzeitig auszuführen. Zusätzliche Wäs-

serungen zur Abrechnung sind vor Beginn der Ausführung mit dem AG abzustimmen.

Pflegearbeiten - Entwicklungspflege

Die Entwicklungspflege definiert sich nach DIN 18 919 (Vegetationstechnik im Landschaftsbau -

Instandhaltungsleistungen für die Entwicklung und Unterhaltung von Vegetation - Entwicklungs-

und Unterhaltungspflege).

Die Ansaatflächen der Maßnahmen A1 und G1 sind weiterhin zweimal jährlich zu mähen. Der 1.

Schnitt hat dabei ab Mitte Juni, der 2. Schnitt ab Ende August zu erfolgen. Das Mahdgut ist von

der Fläche abzuräumen und einer Verwertung nach Wahl des AN zuzuführen.

Während der Entwicklungspflege erfolgt keine Wässerung des Ansaatgrünlandes.

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1.22.3 Prüfungen und Nachweise

Gebietseigenes Saatgut

Für die Ansaat ist ausschließlich Saatgut regionalen Ursprungs zu verwenden. Dabei handelt es

sich um Regio-Saatgut des Ursprungsgebietes 5 - Mitteldeutsches Tief- und Hügelland. Der

Nachweis der Herkunft des ausgeschriebenen Saatgutes ist zu erbringen. Das Saatgut ist in ge-

schlossenen und versiegelten Originalverpackungen mit Inhaltsangabe anzuliefern.

Das Saatgut ist ausschließlich von entsprechend zertifizierten Betrieben zu beziehen (z.B. VWW

Zertifikat oder RegioZert). Entsprechende Zertifizierungsnachweise sind rechtzeitig vor Lieferung

dem Auftraggeber vorzulegen.

Saatgutproben zu Überprüfungszwecke

Der AG behält sich vor Vergütung der Leistung vor, eine Probe bei einer anerkannten Untersu-

chungsanstalt auf die enthaltenen Arten sowie deren Mischungsanteile untersuchen zu lassen.

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2 Angaben zur Baustelle

2.1 Lage des Vorhabens

Der Baubereich befindet sich im Gonnatal oberhalb der Ortslage Gonna, rund 6 km nördlich der

Stadt Sangerhausen im Landkreis Mansfeld-Südharz in Sachsen-Anhalt. Die geplante Sperrstelle

liegt bei ca. Fluss-km 12,0 der Gonna. Der vorgesehene Rückhalteraum erstreckt sich in Ober-

wasserrichtung über eine maximale Länge von ca. 300 m und reicht bis knapp unterhalb der

Ortslage Obersdorf.

Abbildung 1 Lage des Baubereichs nördlich von Sangerhausen; Quelle: Geoportal Sachsen-Anhalt

2.2 Verkehrsverhältnisse

Für die Durchführung der Maßnahme erfolgt Zufahrt zum Baubereich und zur Sperrstelle für den

Baustellenverkehr insbesondere Massentransporte ausschließlich über die Landstraße L230

über die Zufahrt zum Feldweg. Die L230 ist von Süden kommend über die A38 und anschließend

die B86 über Sangerhausen erreichbar. Dabei ist zu beachten, dass voraussichtlich bis mindes-

tens 30.11.2026 die Gonnabrücke an der Kupferhütte in Sangerhausen auf der L230 gesperrt ist.

Es werden dafür zwei Umleitungsstecken ausgewiesen (Pressemitteilung des Landes):

„Eine weiträumige Route führt (aus Harzgerode kommend) vom Knoten der L 230 mit der Bun-

desstraße (B) 242 in östlicher Richtung bis Mansfeld auf die B 86 und dann weiter über Siebi-

gerode, Annarode und Riestedt nach Sangerhausen (Gegenrichtung analog).

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Die kürzere Alternative ist vom unmittelbar an der Brücke gelegenen Knotenpunkt der L 230 mit

der L 231 nach Nordwesten (L 231) in Richtung Wettelrode ausgeschildert. Es geht dann weiter

auf der Kreisstraße (K) 2306 nach Lengefeld und ab Großleinungen wieder über die L 231 bis zur

Kreuzung mit der L 151 in Bennungen. Von hier aus verläuft die Umleitung in östlicher Richtung

über Wallhausen bis nach Sangerhausen bis zum Knoten mit der L 230.“

Der AN hat die in diesem Zeitraum auftretenden Erschwernisse bei der Andienung des Baube-

reichs in seiner Kalkulation zu berücksichtigen und sich über den Status der Umleitung nach Be-

auftragung fortlaufend zu informieren.

Der Verbindungsweg zwischen Obersdorf und Gonna ist nicht als bauzeitliche Zufahrt vorgese-

hen. Der Weg darf vor der Umverlegung der Trink- und Abwasserleitung nicht benutzt werden.

Nach der Umverlegung beträgt das bauzeitliche zulässige Gesamtgewicht auf dem Weg 3,5 t.

Der geplante Betriebsweg am wasserseitigen Dammfuß kann bauzeitlich als Baustraße ausge-

baut und genutzt werden. Entsprechende Ertüchtigung bzw. Ausbesserungsmaßnahmen nach

Fertigstellung der Baumaßnahme sind einzukalkulieren.

Die Zufahrt zum östlichen Baubereich kann über den bauzeitlichen Fangedamm erfolgen, welcher

entsprechend als temporäre Überfahrt auszubauen ist. Im 2. BA ist nach Umleitung der Gonna

durch das Durchlassbauwerk eine Verrohrung in dem Fangedamm bzw. der Überfahrt vorzuse-

hen.

2.3 Baubereich

Zum unmittelbaren Baubereich gehören die Sperrstelle und die Zufahrt von westlicher Seite. Die

Baubereiche und die Baugrenze sind in den Plänen VG 2 gekennzeichnet. Die Durchführung der

Leistungen hat innerhalb der Baugrenze zu erfolgen, Flächen außerhalb der Baugrenze können

vom AG nicht zur Verfügung gestellt werden.

Im Baubereich sind landschaftspflegerische Schutzmaßnahmen vorgesehen, siehe Abschnitt

1.22. Daraus entstehende Erschwernisse und Aufwendungen sind durch den AN in seiner Bau-

ablaufplanung zu berücksichtigen und werden nicht gesondert vergütet.

2.4 Baustelleneinrichtung und Lagerplätze

Die Zufahrt und Andienung der Baustelle können gemäß den Erläuterungen unter Punkt 2.2 er-

folgen. Während der Ausführung der Bauleistung ist durch den AN zu gewährleisten, dass alle

Zufahrts- und Zugangswege jederzeit für das technische Personal des AG, die Anlieger und die

Feuerwehr sowie Rettungskräfte ungehindert zugänglich sind. Entsprechende Aufwendungen

sind in die OZ einzurechnen.

Für die technologische Baustelleneinrichtung stehen die Flächen gemäß Zeichnung der VG 2

innerhalb der Baugrenzen zur Verfügung. Die Flächen sind unbefestigt. Vom AN ist der geringst

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mögliche Platzbedarf für die BE zu konzipieren. Benötigt der AN weitere Flächen, so obliegt ihm

die Anmietung, Nutzung und Klärung der Flächeninanspruchnahme. Daraus entstehende Kosten

sind vom AN zu tragen.

Bestehende Bepflanzung im Bau- und Zufahrtsbereich ist vor bauzeitlicher Beschädigung zu

schützen. Ins Lichtraumprofil der Baufahrzeuge reichende Bepflanzung ist durch den AN gemäß

Bauvertrag fachgerecht zurück zu schneiden. Die Beseitigung evtl. entstandener Schäden ist Sa-

che des AN.

Der endgültige Baustelleneinrichtungsplan einschl. Konzept des AN für seine Baustelleneinrich-

tung ist dem AG spätestens 5 Arbeitstage nach Auftragserteilung zur Prüfung und Freigabe zu

übergeben. Der von seinen Nachunternehmern benötigte Flächenbedarf ist abzustimmen und zu

berücksichtigen.

Der Baubereich ist öffentlich zugänglich, die Ortsbesichtigung des Baubereichs und der örtlichen

Situation sowie Zufahrtsbedingungen wird dem AN ausdrücklich für seine Kalkulation empfohlen.

2.5 Eigentumsverhältnisse

Die Flächen im Baubereich innerhalb der Baugrenzen befinden sich im Eigentum des AG bzw.

liegen für die Flächen die Einverständniserklärungen der Eigentümer vor.

2.6 Angaben zum Baugrund

Durch den AG wurde 2011 ein Baugrundgutachten für die Sperrstelle veranlasst, 2017 gab es ein

Ergänzungsgutachten bezüglich der vorhandenen Kupferschlackenhalde. Weiterhin erfolgte im

Jahr 2026 eine weitere Erkundung im Bereich der Trasse der Spundwand und der Tiefgründung

des Durchlassbauwerks. Alle Gutachten liegen als Anlage den Vergabeunterlagen bei.

Im Vorhabensbereich wurden bei den Erkundungen die folgenden Schichten angetroffen:

Schicht Ia Auffüllung bindig

Schicht Ib Auffüllung nichtbindig, in Nacherkundung nicht angetroffen

Schicht II Mutterboden/ aufgefüllter Mutterboden

Schicht III Abschwemmmassen

Schicht IV Mudde

Schicht V Löß,

Schicht VI fluviatile Kiese,

Schicht IX Tertiärton,

Schicht X Tertiärsand,

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Schicht VII Fels, verwittert, zersetzt

Schicht VIII Fels, verwittert, zersetzt bis entfestigt

Die Einteilung der Schichten in ihre Homogenbereiche ist der Tabelle 1 zu entnehmen.

Die Gründung des Durchlassbauwerks erfolgt in den tragfähigen fluviatilen Kiesen, welche im

Bereich der Bauwerksachse als maßgebliche Gründungsschicht anstehen. Die Gründungssohle

liegt hierbei in einer Tiefe von ca. 3,0 bis 4,0 m unter Geländeoberkante vollständig innerhalb

dieser Schicht. Das Dammbauwerk wird flächig auf vorbereitetem und geotechnisch ertüchtigtem

Untergrund gegründet. In Bereichen mit gering tragfähigen oder inhomogenen Untergrundver-

hältnissen, insbesondere im Anschluss an die Halde, sind baugrundverbessernde Maßnahmen

in Form von geotechnischen Bewehrungsmaßnahmen erforderlich, ggf. kann in kleinen Teilbe-

reichen ein Bodenaustausch erforderlich sein.

Der Standort befindet sich in Erdbebenzone 0 und ist der Frosteinwirkzone II zuzuordnen.

Größenteils erfolgt eine Umlagerung der Aushubböden innerhalb der Baumaßnahme. Zu entsor-

gende Aushubmassen können bei der Herstellung der Durchlassbauwerkes anfallen (Bodenaus-

hub aus Baugrube, Bohrgut der Pfähle). Daher wurden die hier anfallenden Bodenarten umwelt-

chemisch untersucht und in die entsprechenden Entsorgungsklassen gemäß LAGA sowie EBV

eingeordnet.

Der Aushub aus der Baugrube Durchlassbauwerk wird gemäß LAGA in Z1.2 eingestuft und ge-

mäß EBV in BM-0. Die hierbei anfallenden Auffüllungen und der aufgefüllte Mutterboden können

einzelne Schlackestücke führen.

Das tiefe Bohrgut der Bohrpfähle, welches aus verwittertem Felsen besteht, wird gemäß LAGA

in Z0 und gemäß EBV in BM-0 eingestuft.

2.7 Angaben zum Grundwasser

Der fluvatile Kies bildet generell die grundwasserführende Schicht. Teilweise wurde Grundwasser

auch in den darüber lagernden Schichten, wie Abschwemmmassen, Mudden und in Auffüllungen,

angetroffen. Das Grundwasser wurde in Tiefen von 1,00 m – 10,90 m u. GOK angetroffen, jeweils

in Abhängigkeit von der Lage des Aufschlusses in Bezug auf die Gonna und das Tal.

Es ist von einem hydraulischen Zusammenhang zwischen Grundwasser und Wasser der Gonna

auszugehen. Es ist mit Auftreten von Staunässe und Schichtenwässern auch oberhalb des

Grundwasserspiegels, insbesondere in niederschlagsreichen Witterungsperioden, zu rechnen.

Das Wasser der Gonna wird keinem Angriffsgrad zugeordnet. Das Grundwasser entspricht dem

Angriffsgrad XA1 infolge erhöhter Sulfatgehalte gemäß DIN 4030.

Stand 02.09.2026 36/55

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VG 3 Baubeschreibung

Die Korrosionswahrscheinlichkeit für Stahl gemäß DIN 50929 ist für das Wasser der Gonna als

sehr gering und für das Grundwasser als sehr gering bis gering einzustufen.

2.8 Oberflächengewässer

Im Baubereich verlaufen die Gewässer Gonna und der von Westen zulaufende „Graben an der

Kohlestraße“, welcher unmittelbar oberhalb des geplanten Standorts des Absperrbauwerks in die

Gonna mündet.

Die Gonna ist ein Gewässer 1. Ordnung. Der „Graben an der Kohlestraße“ ist ein Gewässer 2.

Ordnung und dem Unterhaltungsverband Helme zugeordnet.

2.8.1 Gonna

Für den unmittelbaren Planungsbereich liegt kein eigener Pegel der Gonna vor. Die maßgebli-

chen hydrologischen Kennwerte wurden daher durch den Landesbetrieb für Hochwasserschutz

und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt (LHW) sowie ergänzend aus hydraulischen und hydrolo-

gischen Gutachten bereitgestellt bzw. abgeleitet.

Der mittlere Niedrigwasserabfluss (MNQ) beträgt 0,04 m³/s, der mittlere Abfluss (MQ) 0,11 m³/s

und der mittlere Hochwasserabfluss (MHQ) 2,60 m³/s.

Für die Hochwasserabflüsse der Gonna wurden folgende maßgebliche Scheitelabflüsse zu-

grunde gelegt:

• HQ₂: 2,00 m³/s

• HQ₅: 3,00 m³/s

• HQ₁₀: 4,50 m³/s

• HQ₂₀: 5,50 m³/s

• HQ₅₀: 7,00 m³/s

• HQ₁₀₀: 8,75 m³/s

• HQ₂₀₀: 11,00 m³/s

• HQ₅₀₀: 20,19 m³/s

• HQ₅₀₀₀: 33,31 m³/s

2.8.2 Graben an der Kohlestraße

Für den Graben liegen keine hydrologischen Daten vor. Für die Bemessung des HRB Gonna

wurde ein Niederschlags-Abfluss-Modell erstellt, welches die relevanten Teileinzugsgebiete der

Gonna untersuchte. Für das Teileinzugsgebiet Nr.5, dessen Bestandteil der Graben ist, wurden

folgende Abflussscheitelwerte ermittelt:

• HQ₂: 0,526 m³/s

Stand 02.09.2026 37/55

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VG 3 Baubeschreibung

• HQ₅: 0,935 m³/s

• HQ₁₀: 1,310 m³/s

• HQ₂₀: 1,748 m³/s

• HQ₅₀: 2,409 m³/s

• HQ₁₀₀: 2,976 m³/s Für den Graben ist mit entsprechend niedrigeren Scheitelabflüssen zu rechnen.

Standort HRB Gonna

Graben an der

Kohlestraße

Abbildung 2 Teileinzugsgebiet Nr. 5 aus dem Niederschlags-Abfluss-Modell mit Kennzeichnung des "Grabens an der Kohlestraße" und dem Standort des HRB Gonna; Quelle: Thiele+Büttner, Nieder- schlag-Abfluss-Modellierung für das Flussgebiet der Gonna bis zur Mündung in die Helme, 2015

Das umverlegte Grabenprofil ist im Regelausbau mit 50 cm Sohlbreite, Böschungsneigungen von

1:1,5 und einer Tiefe von >= 80 cm für ein 5jähriges Ereignis ausgelegt.

2.9 Absperrung und Sicherung

Die Absperrung und Sicherung der Baustelle erfolgen nach den geltenden BGV-Regeln. Vom AN

ist der Baubereich jederzeit gegen fremden Zutritt und Zugriff zu sichern. Daraus entstehende

Aufwendungen sind vom AN in sein Angebot einzurechnen. Es wird in diesem Zusammenhang

darauf hingewiesen, dass sich der Baubereich außerhalb der Ortslage Gonna befindet.

Der AN hat alle weiteren, zur Sicherheit der Baustelle erforderlichen Maßnahmen in eigener Ver-

antwortung zu ergreifen. Er haftet für sämtliche aus der Unterlassung solcher Maßnahmen ent-

stehenden Schäden und verpflichtet sich, den AG von allen gegen ihn erhobenen Ansprüchen,

Stand 02.09.2026 38/55

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VG 3 Baubeschreibung

die aus ungenügender Sicherung der Baustelle herrühren, in vollem Umfang freizuhalten. Dem

AG obliegt im Verhältnis zum AN keinerlei eigene Sicherungspflicht.

2.10 Ver- und Entsorgung

Die Versorgung der Baustelle mit Wasser, Energie etc. sowie die Entsorgung ist Sache des

AN.

• Strom: Vom AG kann kein Baustrom zur Verfügung gestellt werden.

• Wasser: Der Wasseranschluss für die Baustelleneinrichtungsfläche und für die Baustelle ist vom Bieter / AN zu klären.

• Abwasser: Abwasserentsorgung ist Sache des AN. Abwasser ist in geschlossenen Behältnissen auf- zufangen und regelmäßig fachgerecht zu entsorgen.

• Telefon: Der Telefonanschluss (auch für den Container des AG / BOL) ist Sache des AN. Es sind Tagesunterkünfte, Wasch- und Toilettencontainer gemäß den berufsgenossenschaftli-

chen Vorschriften aufzustellen. Daraus entstehende Aufwendungen sind in die OZ der Baustel-

leneinrichtung einzurechnen. Ebenso ist die Entsorgung von allen durch die Arbeiten des AN

herrührenden Stoffen Sache des AN. Entsorgungsnachweise sind vorzulegen, siehe auch folgen-

den Abschnitt 2.11.

Will der AN das Wasser der Gonna für seine Baustellenabwicklung nutzen, so sind die dafür

erforderlichen entsprechenden Zulassungen, Eignungsnachweise und Genehmigungen durch

ihn einzuholen. Ein Anspruch des AN auf die Nutzung des Wassers besteht nicht.

2.11 Abfallentsorgung

Der AN hat seine anfallenden Abfälle und die des AG getrennt nach dem Kreislaufwirtschafts-

und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) zu entsorgen. Sofern es technisch möglich und wirtschaftlich zu-

mutbar ist, sind die anfallenden Stoffe wiederzuverwerten. Bei der Baudurchführung sind, soweit

wirtschaftlich möglich, die Stoffe getrennt zu gewinnen, um somit Mischabfälle zu vermeiden.

Unvermeidbare Abfälle sind einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zuzuführen

und zu diesem Zweck von ihrer Entstehung an voneinander und von anderen Abfällen getrennt

zu halten.

Alle erforderlichen Genehmigungen und Anträge sind durch den AN bei den zuständigen Behör-

den einzuholen bzw. zu stellen und dem AG unaufgefordert vorzulegen.

Stand 02.09.2026 39/55

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VG 3 Baubeschreibung

Die Nachweisverfahren für die Entsorgung des anfallenden Abfalls sind entsprechend den Vor-

gaben des Landkreises durchzuführen. Für nachweispflichtige Abfälle (gefährliche Abfälle) hat

der AN die Verwertung/Beseitigung gemäß Nachweisverordnung mit Belegen (EN/ VE/ Begleit-

scheinverfahren/ Übernahmescheinverfahren) lückenlos nachzuweisen.

Containerstellplätze für Baustellenabfälle sind festzulegen, die Behälter zu kennzeichnen und vor

Fremdbenutzung zu schützen.

Der AN hat die erforderlichen Nachweise des Abfallerzeugers und -beförderers gemäß Nach-

weisverordnung gegenüber dem AG zu erbringen. Sie sind mit den Rechnungen (auch Ab-

schlagsrechnungen) für die erbrachten Leistungen vorzulegen.

Die für die Entsorgung erforderlichen Deklarationsanalysen des zu entsorgenden Erdaushubs

gemäß Leistungsbeschreibung und den dort ausgewiesenen Mengen sind Sache des AN und

werden nicht gesondert vergütet. Zu den Ergebnissen der LAGA-Untersuchungen bzw. der EBV-

Untersuchungen im Baubereich siehe Abschnitt 2.6 und beiliegendes Baugrundgutachten.

Allgemein gültige gesetzliche und behördliche Bestimmungen zum Umweltschutz sind zu beach-

ten, auch wenn sie in den Vertragsunterlagen nicht eigens erwähnt werden. Die Aufwendungen

für die Einhaltung der v. g. Bestimmungen sind in die EP der entsprechenden OZ für Abbruch

und Entsorgung einzurechnen, wenn diese nicht gesondert beschrieben werden.

2.12 Verkehrssicherung

Der AN hat sicherzustellen, dass die benutzten öffentlichen und privaten Straßen und Wege unter Beachtung der Auflagen von Behörden und Trägern der Unterhaltslast ständig von bauseits ver- ursachten Verschmutzungen gesäubert werden und sich in einem Zustand befinden, der das Be- fahren auch durch Fahrzeuge der Anlieger / Dritter ungehindert ermöglicht.

Es sind sämtliche Verkehrssicherungsmaßnahmen für die Einmündungen der Baustellenzufahr- ten auf öffentliche Straßen nach der Straßenverkehrsordnung in der jeweils aktuellen Fassung zu beantragen und durchzuführen. Dabei sind die entsprechenden Einrichtungen und Verkehrs- zeichen anzubringen, vorzuhalten und nach Beendigung der Baumaßnahme wieder abzubauen. Die verkehrsrechtlichen Genehmigungen und Anordnungen hierfür sind vom AN zu beantragen, die Kosten hierfür sind in die Baustelleneinrichtung unter gesonderter OZ einzurechnen.

Für die Bauzeit liegt die Verkehrssicherungspflicht beim AN.

2.13 Ober- und unterirdischer Leitungsbestand

Vor Beginn von Erdarbeiten ist durch den AN spätestens acht Tage vor Baubeginn eine

Schachterlaubnis beim AG einzuholen. Darüber hinaus hat sich der AN eigenverantwortlich über

die Lage sämtlicher im Baubereich vorhandener Leitungen, Kabel und Kanäle zu informieren und

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die entsprechenden Leitungsauskünfte/ Schachtscheine bei den zuständigen Versorgungsträ-

gern einzuholen.

Im Rahmen der Grundlagenermittlung des AG wurden Leitungsauskünfte bei den örtlichen Ver-

sorgungsträgern eingeholt. Im unmittelbaren Planungs- und Baubereich befinden sich Anlagen

der folgenden Versorger:

• Wasserverband Südharz: Trinkwasserleitung (PE 100 RC dA 180); eine Abwasserdruck- leitung (PEHD DN 250) im Bereich Verbindungsweges zwischen Gonna und Obersdorf,

• Stadtwerke Sangerhausen: Freileitung im Bereich der Kupferschlackenhalde sowie eine erdverlegte Niederspannungs-Hausanschlussleitung von Gonna in Richtung L230/ Gon- natalstraße,

• Telekom: Kommunikationsleitung entlang der L230/ Gonnatalstraße außerhalb des Rück- halteraums. Der bisher ermittelte Leitungsbestand wurde nachrichtlich in die Planunterlagen übernommen.

Das vorhandene erdverlegte Niederspannungskabel wurde im Vorfeld der Baumaßnahme durch

den Leistungsbetreiber umverlegt. Am westlichen Ende des Dammes bzw. im Bereich der Zufahrt

zum Dammbauwerk quert die Leitung weiterhin den Baubereich. Die Verlegetiefe des Kabels

wurde im Zuge der Umverlegung so angepasst, dass bei der Herstellung des Dammbauwerks

sowie des parallel zum Betriebsweg verlaufenden Entwässerungsgrabens die Leitung nicht be-

troffen ist. Die Leitungstrasse ist vor Ort bauzeitlich zu kennzeichnen.

2.14 Anlagen im Baubereich

Im Umfeld des geplanten Hochwasserrückhaltebeckens befinden sich sowohl geschlossene Orts-

lagen als auch vereinzelte Einzelbebauungen. Die nächstgelegenen Siedlungsbereiche stellen

die Ortslagen Gonna und Obersdorf dar, die dörflich geprägt sind und eine Mischnutzung aus

Wohnen, Landwirtschaft und Gewerbe aufweisen. Darüber hinaus befindet sich am nördlichen

Rand des geplanten Stauraums eine Einzelbebauung im Bereich „Zechenhaus“, welche über ei-

nen Verbindungsweg an die Ortslage Gonna angebunden ist.

Im unmittelbaren Staubereich des geplanten HRB liegt zudem ein größerer, eingezäunter Gar-

tenbereich am linken Ufer der Gonna zwischen Halde und Verbindungsweg. Auf diesem Grund-

stück befinden sich zwei kleinere Gebäude sowie mehrere Schuppen bzw. Nebengebäude.

Im Zuge der Umsetzung der Baumaßnahme ist vorgesehen, die im Stauraum gelegenen bauli-

chen Anlagen innerhalb dieser Gartenfläche vollständig zurückzubauen. Der Rückbau der vor-

handenen Gebäude und Schuppen erfolgt im Rahmen des Loses 1.

Die im Planfeststellungsbeschluss enthaltenen Vorgaben sind bei der weiteren Planung und Aus-

führung zu berücksichtigen. Demnach ist sicherzustellen, dass Bauarbeiten im Bereich von

Wohnbebauungen unter Beachtung der geltenden Bestimmungen der AVV-Baulärm sowie der

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  1. BImSchV so durchgeführt werden, dass Belastungen der Anwohner durch Lärm, Staub und

Erschütterungen möglichst vermieden werden.

Weiterhin ist darauf zu achten, dass durch die Baumaßnahme keine nachteiligen Auswirkungen

auf benachbarte Grundstücke und Nutzungen entstehen. Die Bauausführung ist entsprechend

den Planunterlagen so zu organisieren, dass Beeinträchtigungen Dritter auf ein Minimum redu-

ziert werden.

2.15 Altlasten

Im Projektgebiet befinden sich gemäß Stellungnahme der Unteren Bodenschutzbehörde zwei

bekannte altlastenrelevante Bereiche. Hierbei handelt es sich zum einen um eine im Altlastenka-

taster unter der Kennziffer 15087370 4 10076 registrierte ehemalige ungeordnete Hausmüllde-

ponie im südlichen Randbereich des geplanten Stauraums sowie zum anderen um die unter der

Kennziffer 15087370 010344 archivierte Altlastverdachtsfläche „Deponie am Gonnabach“, bei der

es sich um die südwestlich der geplanten Sperrstelle gelegene Kupferschlackenhalde handelt.

Die ehemalige Hausmülldeponie, die sich nördlich im Vorhabensbereich befindet, wurde bis etwa

1975 betrieben, Anfang der 1990er Jahre oberflächlich beräumt und anschließend mit Boden

abgedeckt. Im Rahmen ergänzender Baugrunduntersuchungen im Jahr 2021 wurden zur Gefähr-

dungseinschätzung des im Randbereich des geplanten Stauraums gelegenen Deponiekörpers

Mischproben entnommen. Dabei wurden erhöhte Fluoridwerte festgestellt; zudem wurden inner-

halb der Auffüllungen anthropogene Fremdbestandteile wie Kupferschlacke, Kohlendreck sowie

vereinzelt Bauschutt nachgewiesen. Es ist von keinen negativen Auswirkungen auf Boden und

Grundwasser auszugehen.

Die Kupferschlackenhalde stellt eine altlastenrelevante Auffüllung aus historischem Hüttenmate-

rial dar. Im Zuge der umwelttechnischen Untersuchungen des Haldenmaterials wurden erhöhte

Feststoffgehalte festgestellt; die Eluatuntersuchungen ergaben jedoch unbedenkliche Werte, so-

dass von einer nur geringen Mobilisierbarkeit der enthaltenen Schwermetalle ausgegangen wird.

Die Schwermetalle sind überwiegend in der Schlackenmatrix gebunden und daher nur schwer

auswaschbar. Auch für die Kupferschlackenhalde werden durch den Einstau des Hochwasser-

rückhaltebeckens keine nachteiligen Auswirkungen auf Boden oder Grundwasser erwartet.

Das geplante Dammbauwerk wird konstruktiv unmittelbar an die bestehende Kupferschlacken-

halde angelehnt. Im Zuge der Herstellung des Dammes und der erforderlichen Geländeanpas-

sungen anfallendes Haldenmaterial ist ausschließlich innerhalb des vorhandenen Haldenberei-

ches umzulagern. Eine Verlagerung des Materials in andere Bereiche des Baufeldes ist nicht

gestattet. Das ausgehobene Haldenmaterial wird innerhalb der bestehenden Haldenfläche wie-

der aufgetragen und abschließend mit unbelastetem Überschussmaterial überdeckt. Hierdurch

Stand 02.09.2026 42/55

[Seite 43]

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VG 3 Baubeschreibung

verbleibt das altlastenrelevante Material vollständig innerhalb seines bestehenden Ablagerungs-

bereiches und wird dauerhaft gesichert.

2.16 Kampfmittel

Gemäß Planfeststellungsbeschluss liegt für den Vorhabenbereich keine ausgewiesene Kampf-

mittelverdachtsfläche vor. Eine Belastung des Vorhabenbereiches mit Kampfmitteln konnte nach

derzeitigem Kenntnisstand nicht festgestellt werden. Ungeachtet dessen kann ein Auffinden von

Kampfmitteln oder kampfmittelverdächtigen Gegenständen im Zuge von Tiefbauarbeiten bzw.

sonstigen erdeingreifenden Maßnahmen grundsätzlich nicht vollständig ausgeschlossen werden.

Zur Minimierung des verbleibenden Restrisikos erfolgt vor Beginn der Hauptbaumaßnahme im

Rahmen des Loses 1 eine Kampfmittelsondierung der relevanten Eingriffsbereiche. Die Kampf-

mittelsondierung ist vor Freigabe der Baufelder für die nachfolgenden Erd- und Tiefbauarbeiten

vollständig durchzuführen.

Werden im Zuge der Bauausführung dennoch Kampfmittel oder kampfmittelverdächtige Gegen-

stände angetroffen, sind die Arbeiten im betroffenen Bereich unverzüglich einzustellen. Die Fund-

stelle ist zu sichern und der Landkreis Mansfeld-Südharz, Amt für Brand- und Katastrophen-

schutz, bzw. die nächstgelegene Polizeidienststelle oder Leitstelle unter 112 unverzüglich zu in-

formieren. Eine Fortführung der Arbeiten darf erst nach Freigabe durch die zuständigen Behörden

erfolgen.

2.17 Archäologie

Das Vorhabensgebiet befindet sich in einem archäologisch sensiblen Raum mit hoher archäolo-

gischer Relevanz. Im unmittelbaren Umfeld des Vorhabens befinden sich bekannte archäologi-

sche Kulturdenkmale verschiedener Zeitstellungen; zudem bestehen begründete Anhaltspunkte

dafür, dass innerhalb der bau- und anlagebedingt beanspruchten Flächen bislang unbekannte

Bodendenkmale vorhanden sein können. Aufgrund der vorgesehenen Erdarbeiten ist daher von

einem Eingriff in archäologische Kulturdenkmale im Sinne des Denkmalschutzgesetzes des Lan-

des Sachsen-Anhalt auszugehen.

Zur Sicherung und fachgerechten Dokumentation möglicher archäologischer Befunde sind im

Rahmen des Loses 1 archäologische Erkundungen und Dokumentationsmaßnahmen vorgese-

hen.

Vor Beginn jeglicher Bodeneingriffe ist ein fachgerechtes und repräsentatives archäologisches

Dokumentationsverfahren durchzuführen. Mit erdeingreifenden Arbeiten darf erst begonnen wer-

den, wenn die wissenschaftliche Erfassung des Denkmalbestandes abgeschlossen und eine Frei-

gabe durch die zuständige untere Denkmalschutzbehörde erteilt wurde, siehe auch Abschnitt 1.6.

Stand 02.09.2026 43/55

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Werden im Rahmen der archäologischen Untersuchungen zusätzliche Kulturdenkmale festge-

stellt oder treten während der Bauausführung unerwartete Funde auf, bleibt die Erteilung weiterer

denkmalrechtlicher Auflagen vorbehalten. Unvermutet freigelegte archäologische Funde oder Be-

funde unterliegen der gesetzlichen Meldepflicht; diese sind unverändert zu belassen, fachgerecht

zu sichern und der wissenschaftlichen Untersuchung zugänglich zu machen.

2.18 Schutzgebiete und Schutzzeiten

Der Baubereich befindet sich in den folgenden Schutzgebieten. Der Baubereich ist zum Teil nur

in den Randbereichen betroffen.

Europäische Schutzgebiete

• FFH-Gebiet „Gipskarstlandschaft Pölsfeld und Breiter Fleck im Südharz“ Naturschutzgebiet

• NSG „Gipskarstlandschaft Pölsfeld“ Biosphärenreservate

• Biosphärenreservat „Karstlandschaft Südharz“ Landschaftsschutzgebiete

• LSG „Harz und südliches Harzvorland“ Naturparke

• Naturpark „Harz/Sachsen-Anhalt“ Geschützte Biotope

• Gonna

• Strauch-Baumhecke

• Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien

Stand 02.09.2026 44/55

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Abbildung 3: Darstellung der Schutzgebiete, Karte von © GeoBasis-DE / BKG 2026 CC BY 4.0 | © Ge- oBasis-DE / LVermGeo LSA, 2026 | Alle Rechte beim Landesamt fuer Umweltschutz Sach- sen-Anhalt

Weiterhin ist im Vorhabensbereich eine Baumreihe aus jungen, einheimischen Bäumen am öst-

lichen Rand vorhanden, welche als geschütztes Landschaftsbestandteil eingestuft ist.

Der Baubereich befindet sich außerhalb von Wasserschutzgebieten, jedoch in einem Über-

schwemmungsgebiet, siehe nachfolgende Abbildung.

Abbildung 4: Darstellung der überschwemmten Flächen bei HQ100, Kartengrundlage: DOP 20 © GeoBa- sis-DE / LVermGeo LSA

Der Baubeginn hat außerhalb der Hauptbrutzeiten zwischen 31.08. und 28.02 zu erfolgen. Sollte

ein Bau innerhalb der Brutzeiten beginnen, darf dies nur nach vorheriger Freigabe durch die

Stand 02.09.2026 45/55

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Umweltbaubegleitung und die zuständige Untere Naturschutzbehörde erfolgen. Dies betrifft die

Hauptbauleistungen, deren Beginn im April 2027 geplant ist.

Die Arbeiten sind zum Schutz von nachtaktiven Tierarten auf die Tageszeiten von Sonnenauf-

gang bis Sonnenuntergang zu begrenzen.

2.19 Durch den AG veranlasste Vorarbeiten

Die Umverlegung der Niederspannungsleitung wird vor Baubeginn durch den Auftraggeber ver-

anlasst. Die bestehende Leitung im Bereich des Sperrbauwerkes ist im Zuge der Baumaßnahme

zurückzubauen, außerhalb dieses Bereichs verbleibt die Leitung im Boden.

Der AG übergibt an den AN die geprüfte Genehmigungsstatik als Grundlage für die Bearbeitung

der Planungsleistungen der Leistungsphase 5 der Tragwerksplanung durch den AN:

Übergabe der geprüften Genehmigungsstatik an den AN: bis Ende Dezember 2026

Die vom AN erstellten Ausführungsunterlagen werden durch den vom AG beauftragten Prüfinge-

nieur geprüft. Dabei ist durch den AN eine Prüffrist von 4 Wochen der vollständigen, in sich ge-

schlossenen Ausführungsunterlagen in seiner Planung der Baustellenabwicklung zu berücksich-

tigen.

2.20 Andere Unternehmen auf der Baustelle

Während der Bauzeit sind keine weiteren Unternehmen im unmittelbaren Baubereich tätig.

Stand 02.09.2026 46/55

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VG 3 Baubeschreibung

3 Angaben zur Bauausführung

3.1 Beweissicherung

Durch den AN erfolgt die Beweissicherung. Das Beweissicherungsverfahren ist dabei vor Beginn

der Arbeiten und nach Abschluss der Baumaßnahme durch einen für das relevante Sachgebiet

öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen im Beisein des AG/ ÖBÜ durchführen und

die Ergebnisse zu dokumentieren.

Die Beweissicherung ist sowohl im Baufeld als auch im Umfeld auszuführen. Die Bestandsauf-

nahme hat die Erfassung des Rabenweges, der Ortsdurchfahrt Gonna und die neue Brücke in

der Ortslage zu enthalten.

3.2 Sicherheits- und Gesundheitsschutz

Die Baustellenverordnung vom 10.06.1998 und der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan sind

Vertragsbestandteil und einzuhalten. Die Aufwendungen hierfür sind in die EP einzurechnen.

Bei Beschäftigung mehrerer Auftragnehmer auf der Baustelle wird gemäß den Unfallverhütungs-

vorschriften BGV A 1, § 6 (1) und der Baustellenverordnung durch den AG ein Koordinator zuge-

stellt, der die Arbeiten der verschiedenen Gewerke aufeinander abstimmt und die gefährlichen

Arbeiten absichert.

Der Koordinator wird die gemäß § 6 (2) erforderlichen Abstimmungen mit den AN anderer Ge-

werke, soweit andere parallel arbeiten, vornehmen und an den Bauberatungen teilnehmen. Den

Anweisungen des Koordinators ist Folge zu leisten.

Die Ankündigung des Vorhabens beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt erfolgt durch den AG.

Der SIGE-Plan wird vom Koordinator des AG erstellt und fortgeschrieben.

3.3 Termine und Bauzeitenplan

Der Arbeitsumfang ist durch das Leistungsverzeichnis, die beiliegenden Vergabepläne und die

vorliegende Baubeschreibung bestimmt. Weitere geltende technische, besondere und zusätzli-

che Vertragsbedingungen sind in den Vergabe- und Vertragsformblättern des AG und den sons-

tigen Anlagen zu den Vergabegrundlagen definiert. Der Baubeschreibung liegt der Bauablaufplan

mit den Ausführungsfristen als Anlage bei.

Die vertraglich geforderten Leistungen erfordern vom AN eine detaillierte Bauzeitenplanung.

Das Bauprogramm ist vom AN unter Beachtung der Vertragstermine zu entwickeln und fortzu-

schreiben.

Einen detaillierten Bauzeitenplan im Wochenraster mit Aufschlüsselung der Einzelleistungen auf

der Grundlage der vorgegebenen Vertragstermine hat der Bieter spätestens 10 Werktage nach

Stand 02.09.2026 47/55

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Auftragsvergabe einzureichen. Der Bauzeitenplan ist wöchentlich zu aktualisieren und ein Soll-

/Ist-Abgleich zu führen.

Aufgrund der örtlichen Witterungsbedingungen sieht der Bauablaufplan die planmäßige Unter-

brechung der Arbeiten im Winter 2026/27 und 2027/28 von je 2 Monaten vor. Je nach Witterung

wird der Zeitpunkt der Winterfestmachung und Wiederaufnahme der Arbeiten durch den AG/BOL

in Abstimmung mit dem AN festgelegt. Der AN kann nach seinem Ermessen in diesen planmäßi-

gen Unterbrechungszeiträumen die Bauarbeiten bei geeigneter Witterung weiterführen bzw. wie-

der aufnehmen.

In den einheitlichen Vergabemustern des AG sind die verbindlichen Ausführungsfristen festge-

legt.

Nachfolgend ist der geplante Bauablauf dargestellt. Die aufgeführten vorbereitenden Leistun-

gen der Baufeldfreimachung, Kampfmittelsondierung in der Fläche und die Begleitung der archä-

ologischen Dokumentation durch Geräte und Personal des AN sind verbindlich bis zum Beginn

der Arbeiten des 1. BA im April 2027 fertigzustellen.

Baubeginn Los 1: IV. Quartal 2026

Bauende Los 1: IV. Quartal 2028

Weitere Angaben zum vorgesehenen Bauablauf gemäß Bauablaufplan:

Beginn vorbereitende Leistungen

Insbesondere Werksplanungen und Eignungsprüfungen: 5 Kalendertage nach Auf-

tragserteilung

Beginn Baufeldfreimachung: 11/2026

Archäologisches Dokumentationsverfahren: ab 11/2026

Planmäßige witterungsbedingte Unterbrechung

der Arbeiten im Winter 2026/2027: 2 Monate

(vorrausichtlich 01/2027 bis 02/2027)

Übergabe der Genehmigungsstatik an den AN

als Grundlage für seine Planungsleistungen bis 31.12.2026

Durchführung von Fällarbeiten im Baubereich bis 28.02.2027

Beginn 1. BA Durchlassbauwerk 04/2027

Planmäßige witterungsbedingte Unterbrechung

der Arbeiten im Winter 2027/2028: 2 Monate

(vorrausichtlich 01/2028 bis 02/2028)

Stand 02.09.2026 48/55

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Fertigstellung 1. BA und Beginn 2. BA Damm: 03/2028

Fertigstellung 2. BA: 08/2028

Fertigstellung Restleistung

(Verkehrswegebau, Landschaftsbau) bis 10/2028

Die Einteilung in die beiden Bauabschnitte bezieht sich auf den Betrieb des Umgehungsgerinnes

der Gonna während der Herstellung des Durchlassbauwerkes im 1. BA. Das heißt, Arbeiten für

die Herstellung des Dammbauwerks auf der Westseite des Durchlassbauwerkes können auch im

  1. BA ausgeführt werden.

Nach Fertigstellung des 1. BA und Umschluss der Gonna kann das erste Teilstück der Innendich-

tung am linken Talhang hergestellt werden, um die dichte Durchführung der neu zu verlegenden

Versorgungsleitungen zu gewährleisten. Die Verlegung der Leitungen erfolgt somit erst nach Her-

stellung dieses Teilstücks der Innendichtung.

Hinweis: Für die Prüfung der vom AN erstellten Ausführungsunterlagen durch den vom AG be-

auftragten Prüfingenieur ist eine Prüffrist von 4 Wochen vom AN in seiner Planung der Baustel-

lenabwicklung zu berücksichtigen. Dazu sind dem Prüfingenieur die vollständigen und in sich

geschlossenen Ausführungsunterlagen zur Prüfung vorzulegen.

3.4 Arbeitszeit

Zur Ausführung der Bauleistungen gelten grundsätzlich die üblichen Arbeitszeiten von Montag

bis Freitag zwischen 7:00 Uhr und 20:00 Uhr. Abweichende Arbeitszeiten sind durch den AN

gesondert zu beantragen und bedürfen der schriftlichen Zustimmung des AG.

Es ist zu beachten, dass die Arbeiten lediglich in der Zeit von Sonnenaufgang bis Sonnenunter-

gang durchzuführen sind.

3.5 Vorhaltung für andere Unternehmen

Während der Bauzeit sind im Baubereich keine Vorhaltungen für Dritte oder andere Unternehmen

erforderlich.

3.6 Außergewöhnliche Ereignisse

Vom AN ist spätestens 5 AT vor Ausführungsbeginn vor Ort ein mit dem AG und der Genehmi-

gungsbehörde abgestimmter Alarmplan für Hochwasserereignisse oder Havarien zur Prüfung

und Freigabe vorzulegen. Hierbei ist folgendes festzulegen:

• Auslösung des Alarms

• Weiterleitung der Meldung,

• Alarmbereitschaft des AN und zu alarmierender Personenkreis,

Stand 02.09.2026 49/55

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• Ablaufplan für erforderliche Maßnahmen des AN,

• Beteiligte Behörden und Dienststellen. Ein Muster für dieses Havariedokument ist als Anlage der Baubeschreibung beigelegt. Das Ha-

variedokument wird der Genehmigungsbehörde zur Kenntnis gegeben.

3.7 Bauzeitlicher Hochwasserschutz

Der AN hat einzukalkulieren, dass es durch eintretende Hochwässer, dem einhergehenden An-

stieges des Grundwassers und starken Niederschlägen zu Unterbrechungen des Bauablaufes

kommen kann. Eine Unterbrechung durch Hochwasser von bis zu 5 Tagen ist vom AN in sein

Angebot in die hierfür vorgesehenen OZ einzurechnen sowie in der Bauzeitenplanung zu berück-

sichtigen.

Der bauzeitliche Hochwasserschutz ist für den 1. BA auf HQ = 3,00 m³/s bemessen. Dieser Ab- 5

fluss wird schadlos durch das Umgehungsgerinne geleitet. Im 2. Bauabschnitt wurde der bauzeit-

liche Hochwasserschutz auf ca. HQ = 1,00 m³/s bemessen. 1

Die Verrohrung im oberwasserseitigen Fangedamm des 2. BA zur Durchleitung durch die Über-

fahrt ist laufend durch den AN auf Treibgutversatz und Geschwemmselanlagerungen zu kontrol-

lieren und der Einlaufquerschnitt freizuhalten.

Die Überwachung des Durchflusses und der Wasserstände erfolgt über den vor Ort einzurichten-

den bauzeitlichen Pegel im unmittelbaren Oberwasser des Baubereichs. Der bauzeitliche Pegel

ist in mNHN einzumessen und mit entsprechenden Marken im 5 cm Abstand zu versehen und

täglich bzw. nach Erfordernis mehrfach täglich abzulesen und zu dokumentieren. Die sehr kurzen

Vorwarnzeiten im Einzugsgebiet des Baubereichs sind zu berücksichtigen. Genauere Angaben

zu den Vorwarnzeiten und den einzuleitenden Maßnahmen sind dem Hochwasserschutz-Maß-

nahmeplan zu entnehmen.

Werkzeuge und Fahrzeuge sowie abschwemmbare ungesicherte Materialien, Bauteile und Ge-

rüste sind arbeitstäglich nach Schichtende in die Bereiche außerhalb des Überschwemmungsge-

biets der Gonna zu verbringen. Nicht zu beräumende Bau- und Hilfsgerüste innerhalb des Fließ-

gewässerbereichs sind so zu sichern, dass diese auch im Hochwasserfall standsicher sind, nicht

aufschwimmen oder durch Strömungseinwirkung, Eis- oder Treibgutanprall abgeschwemmt wer-

den.

Für die Dauer der Baumaßnahme wird ein Hochwasserschutz-Maßnahmeplan aufgestellt. Dieser

beinhaltet u.a. Auflagen hinsichtlich der Pegelüberwachung und -dokumentation sowie die einzu-

leitenden Maßnahmen bei Erreichen festgelegter Alarmstufen bzw. das Erreichen des Gefahren-

übergangs nach VOB/B §7.

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Die Vorgaben im Hochwasserschutz-Maßnahmeplan, siehe Anlage zur Baubeschreibung, sind

bei der Ausführung durch den AN zu beachten.

3.8 Gütenachweise

Die Art und der Umfang der Gütenachweise sind in der Leistungsbeschreibung und in den Zu-

sätzlichen Technischen Vertragsbedingungen vorgeschrieben, insbesondere für den Dammbau-

stoff in der ZTV-W LB 205 und für die Betonarbeiten in der ZTV-ING. Die Eigen- und Fremdüber-

wachung und sämtliche Gütenachweise sind Leistungen des AN und werden nicht gesondert

vergütet, sofern nicht gesonderte Positionen ausgewiesen sind.

3.9 Landschafts- und Gewässerschutz

Die Durchführung der Gesamtbaumaßnahme wird durch eine ökologische Baubegleitung (ÖBB)

hinsichtlich der Einhaltung der Auflagen des Natur- und Landschaftsschutzes sowie der Ausfüh-

rung der dafür erforderlichen Maßnahmen überwacht. Den Anweisungen der vom AG eingesetz-

ten ökologischen Baubegleitung ist durch den AN Folge zu leisten.

Sämtliche Gehölzbestände im Nahbereich des Baubereichs sowie der Landschaftspflegerischen

Maßnahmenflächen sind soweit erforderlich nach den Vorgaben der DIN 18920 „Schutz von Bäu-

men, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“ zu schützen. Schutzein-

richtungen sind nach Abschluss der Baumaßnahme zurückzubauen. Alle Erd- und Baumaterial-

ablagerungen haben außerhalb des Wurzelschutzbereiches von Gehölzen zu erfolgen.

Sind Beeinträchtigungen bzw. Schäden an bestehenden Gehölzbeständen vorauszusehen, sind

diese durch den Auftragnehmer unverzüglich dem Auftraggeber zu melden und Wege zu deren

Minimierung mit der Bauüberwachung festzulegen.

Vor Beginn der Bauphase sind die Bauarbeiten behindernde Äste fachgerecht einzukürzen (Frei-

schnitt Lichtraumprofil)

Während der Bauarbeiten hat der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen aller Art nach den

allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) so zu erfolgen, dass eine Gefährdung

von Oberflächen- und Grundwasser nicht eintreten kann. Alle eingesetzten Maschinen und Ge-

räte sind mit biologisch abbaubaren, umweltverträglichen Schmierstoffen auszurüsten. Maschi-

nen und Geräte, bei denen es zu Treib- und Schmierstoffverlusten kommt, sind unverzüglich von

der Baustelle zu entfernen und Instand zu setzen.

Bei längeren Standzeiten sind mobile Auffangeinrichtungen (z.B. Blechwannen) für das Auffan-

gen von Tropfverlusten aus Geräten zu verwenden. Ölbindemittel und Ölsperren sind vom Bau-

auftragnehmer ständig bereitzuhalten. Es sind geeignete Geräte und Mittel für eine mögliche Ha-

variesofortbekämpfung gegen wassergefährdende Stoffe vorzuhalten und ständig einsatzbereit

zu halten.

Stand 02.09.2026 51/55

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Bei längeren Unterbrechungen des Bauablaufs (z. B. Wochenende und Feiertage) sind kraftstoff-

getriebene, mobil eingesetzte Arbeits- und Transportgeräte auf wasserdichten und abflusslosen

Flächen außerhalb von Überschwemmungsflächen abzustellen. Die Arbeits- und Transportgeräte

sind dann mit mobilen Auffangeinrichtungen für das Auffangen von etwaigen Tropfverlusten zu

versehen.

Das Betanken von kraftstoffgetriebenen Arbeits- und Transportgeräten ist ebenfalls nur auf was-

serdichten und abflusslosen Flächen zulässig.

In die angrenzenden Gewässer darf kein unbehandeltes Bauabwasser eingeleitet werden. Even-

tuelle anfallende Bauabwässer sind aufzufangen, in geschlossenen Behältern zu sammeln und

ordnungsgemäß zu entsorgen. Der Eintrag von frischem Beton in die fließende Welle der angren-

zenden Gewässer ist nicht zulässig und in jedem Fall zu vermeiden.

Betonfahrzeuge und alle bautechnologisch zur Betonherstellung und Verarbeitung genutzten Ge-

räte dürfen nicht im Gewässer gereinigt werden. Auch betonhaltiges Abwasser darf nicht in das

Gewässer gelangen oder durch eventuelle Niederschläge in das Gewässer gespült werden. Was-

ser, das längere Zeit über frisch abgebundenem Beton gestanden hat, darf nicht sofort in das

Gewässer abgeleitet werden. Es ist in Absetzanlagen zu behandeln.

Kontaminiertes Erdreich ist sofort auszukoffern und so zwischenzulagern, dass keine Gefährdung

des Grund- und Oberflächenwassers auftreten kann (z. B. in abgedeckten, dichten Containern

oder in sonstigen geeigneten Behältnissen, auf einer versickerungsdichten Unterlage vor Nieder-

schlag geschützt).

Für mögliche Havariefälle (z. B. Austritt von wassergefährdenden Stoffen wie Kraftstoff, Hydrau-

liköl) sind folgende Vorkehrungen zu treffen, siehe dazu auch das als Anlage beiliegende Hava-

riedokument:

− Vorhalten von Bindemitteln (z. B. Sand, Holzspäne, zugelassene Bindemittel wasserge-

fährdende Stoffe) und Auffangeinrichtungen (z. B. Blechwannen),

− Bereithalten von aktuellen Rufnummern, Fax-Nr. und E-Mail-Adressen der Feuerwehr,

der Polizei, der unteren Wasserbehörde, der zuständigen Rettungsleitstelle und des zu-

ständigen Wasserversorgungsunternehmens bzw. des Zweckverbands, um Maßnah-

men der unmittelbaren Gefahrenabwehr und die Beurteilung des Schadensereignisses

absichern zu können,

− Der unteren Wasserbehörde oder der nächsten Polizeidienststelle ist das Austreten von

wassergefährdenden Stoffen unverzüglich anzuzeigen, wenn die Stoffe in das aufge-

staute Gewässer oder in den Boden eindringen oder eingedrungen sind.

Die Schutzmaßnahmen gemäß Havariedokument sind zu beachten und einzuhalten.

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Die Verwendung von Baumaterialien, die auswaschbare Bestandteile wassergefährdender Stoffe

enthalten, ist verboten. Bauabfälle, Behältnisse oder dergleichen dürfen nicht überschüttet wer-

den. Sie sind mit den übrigen auf der Baustelle nicht mehr zu verwendenden Stoffen und Abfällen

ordnungsgemäß zu erfassen und zu entsorgen. Anfallende Abprodukte, Materialreste und Stoff-

gemische, wie z.B. Betonabbruch, Teerprodukte, bituminöses Fugenmaterial und dgl., sind ge-

trennt so aufzunehmen und zu entsorgen, dass kein Eintrag in den Boden, das Grundwasser und

die Vorflut erfolgt. Ordnungswidrigkeiten werden nach den gesetzlichen Vorschriften verfolgt und

geahndet.

Die DIN / EN – Sicherheitsdatenblätter gemäß 91/155 EWG aller auf der Baustelle eingesetzten

Baustoffe und sonstigen Stoffe sind vor dem Antransport der Materialien auf die Baustelle beim

AN aufzubewahren und dem AG zu übergeben. Die Leistungen hierfür sind in die EP einzurech-

nen und nach Wahl des AN im Konzept zur Prüfung und Freigabe der Baustoffe und Bauverfahren

vorzulegen.

3.10 Recycling – Stoffe

Recycling - Stoffe sind als Baustoffe nicht zugelassen. Die Abbruchmassen sind ordnungsgemäß

zu entsorgen, vorzugsweise zu recyceln bzw. eine Weiterverwertung zuzuführen. Ein Entsor-

gungsnachweis ist vorzulegen.

3.11 Bodenschutz

Eine Beeinträchtigung des Bodens im Vorhabenbereich ist zu vermeiden bzw. zu minimieren. Die

DIN-Vorschriften 18300 „Erdarbeiten“, DIN 18915 „Bodenarbeiten“ sowie die RAS-LP2 sind ein-

zuhalten. Zur Vermeidung von Bodenbelastungen durch die Lagerung von Bau- und Betriebsstof-

fen sind geeignete Vorkehrungen, wie Auslegung von Folien, zu treffen. Baubedingte Belastun-

gen des Bodens, z.B. solche, die durch Verdichtung entstehen, sind auf das notwendige Maß zu

beschränken (§1 Bodenschutz-Ausführungsgesetz Sachsen-Anhalt BodSchAG LSA) und nach

Abschluss der Unterhaltungsmaßnahmen zu beseitigen.

Besonders zu beachten ist der Schutz des Oberbodens bzw. Mutterbodens (§ 202 BauGB). Die

humushaltige Oberbodenschicht ist vor Beginn der Bautätigkeiten im gesamten Baufeld ein-

schließlich auf den Lagerflächen getrennt von anderen Bodenbewegungen abzuschieben und zu

lagern. Dabei ist darauf zu achten, dass der Oberboden der betroffenen Grünlandbereiche nicht

vermischt wird. Die Oberbodenmieten sind gemäß DIN 19731 in Form von Trapezmieten mit einer

Höhe bis 2,00 m, möglichst abseits des Baubetriebes anzulegen. Zur Lagerung stehen die Flä-

chen gemäß des Vergabeplans VP 1.2 zur Verfügung. Die Mieten dürfen nicht befahren oder

anderweitig verdichtet werden. Sie sind vor Vernässung, Verunkrautung und sonstiger Verunrei-

nigung zu schützen. Bei einer Zwischenlagerung von längerer Dauer (mehr als 2 Monaten) wird

eine Zwischenbegrünung ausgeführt. Die Begrünung erfolgt in Abstimmung mit der UBB.

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Bodenarbeiten sind nach Möglichkeit bei trockener Witterung durchzuführen.

Baubedingte Bodenbelastungen (z.B. Verdichtung, Erosion, Durchmischung von Boden mit

Fremdstoffen) müssen auf ein unumgängliches Maß begrenzt werden.

Bei Errichtung einer Baustellenlagerfläche auf bisher unbefestigtem Gelände ist eine Sauber-

keitsschicht (z.B. Geotextil; Schotter) aufzubringen.

Bodenaushub ist entsprechend §7 Abs. 2 KrWG nach Prüfung und Beschaffenheit stofflich zu

verwerten. Belastetes Bodenmaterial ist einer Sanierung, bodenfremde Stoffe sind einer Beseiti-

gung oder zweckentsprechenden Verwertung zuzuführen. Bei Feststellung altlastenrelevanten

Stoffen ist die UBB sowie das zuständige Umweltamt zwecks Festlegung der weiteren Verfah-

rensweise zu informieren.

Die bauzeitlich beanspruchten Flächen sind zu rekultivieren, indem der Boden gelockert und der

zwischengelagerte Mutterboden wieder angedeckt wird.

3.12 Lärmschutz

Während der Baumaßnahme sind die Bestimmungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum

Schutz gegen Baulärm- Geräuschimmissionen (AVV Baulärm) vom 19. August 1970 (Bundesan-

zeiger Nr. 160 vom 1. September 1970) einzuhalten. Zuständige Überwachungsbehörde für den

Baulärm ist die Untere Immissionsschutzbehörde des Landkreises Mansfeld-Südharz.

Es sind Baumaschinen einzusetzen, die den Anforderungen der 32. BImSchV (Geräte- und Ma-

schinenlärmschutzverordnung) vom 29.08.2002 entsprechen.

3.13 Vermessung

Die Lage und Aufteilung der Baubereiche ist aus den beiliegenden Ausführungsplänen ersichtlich.

Die Höhen- und Lageangaben in den Plänen, dem Leistungsverzeichnis VG 1 und der Baube-

schreibung VG 3 beziehen sich auf das Lagebezugssystem LS 489 (EPSD-Code: 25832) UTM32

mit Höhenangaben im Höhenbezugssystem DHHN 92, Höhen in mNHN.

Das Höhensystem DHHN 92 ist Bezugshöhensystem für die Durchführung der Baumaß-

nahme.

Durch den AN ist vor Beginn der Arbeiten die Absteckung des Baubereichs und das Urgelän-

deaufmaß als Abrechnungsgrundlage auszuführen. Die Absteckpläne werden dem AN durch den

AG zur Verfügung gestellt. Vorhandene lokale Lage- und Höhenfestpunkte bzw. Verweise auf

diese Punkte sind in den Absteckplänen enthalten.

Der AN hat alle notwendigen Vermessungsarbeiten eigenverantwortlich durchzuführen und in die

EP einzurechnen. Benötigte Sicherungspunkte sind vom AN eigenverantwortlich festzulegen und

zu vermarken.

Stand 02.09.2026 54/55

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Der AN hat die ihm übergebenen Unterlagen auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen.

Festgestellte Abweichungen sind dem AG unverzüglich anzuzeigen.

Nach Abschluss der Arbeiten liefert der AN Bestandsplanunterlagen mit den maßgeblichen Be-

standshöhen. Die gesamte Maßnahme ist in ihrer Höhe, Lage und ihren Abmessungen im Lage-

bezugssystem LS 489 (EPSG-Code: 25832) UTM32 einzumessen und zu dokumentieren, die

Höhen sind im Höhenbezugssystem DHHN92 mit Angabe des lokalen Bezugs zum amtlichen

Höhensystem DHHN2016 anzugeben.

Stand 02.09.2026 55/55

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Anlage 1 Bauablaufplan

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Anlage 2 Havariedokument

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Anlage 3 Hochwasserschutz-Maßnahmeplan

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Anlage 4 Fotodokumentation

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Anlage 5 Geotechnischer Bericht 2011, Ergänzungen von 2017 und Nacherkundungen

2026

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Anlage 6 Vermessungsrichtlinie des AG

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Anlage 7 Statischer Nachweis – Entwurfsstatik

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Anlage 8 Vorlage Bauschild

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Anlage 9 Vorlage Erläuterungstafel

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Anlage 10 Antrag Elektrobefischung

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Anlage 11 Ausführungsdetail Spundwandanschluss an Sporn Durchlassbauwerk

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Anlage 12 Ausführungsdetail Objektpunkte der Bauwerksüberwachung

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Anlage 13 Ausführungsdetail Sperrgitter Dammkronenweg

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