KiTa-GW_Anlage_1.3.6_NKiTaG.pdf

Neubau einer Kindertagesstätte in Scheden als Totalunternehmerleistung

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 16.09.2026, 13:02 (Europe/Berlin)

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§ 2 NKiTaG - Bildungs- und Erziehungsauftrag

(1)1DieKindertagesstättenunddieKindertagespflegeerfüllen eineneigenenBildungs-undErziehungsauftrag. 2Dieserzieltaufdie gleichberechtigte, inklusive gesellschaftliche Teilhabe aller Kinder und auf die Entwicklung der Kinder zu eigenverantwortlichen, gemeinschaftsfähigen und selbstbestimmten Persönlichkeiten ab.

(2) 1Der Bildungs- und Erziehungsauftrag beinhaltet insbesondere,

  1. jedes Kind in seiner Persönlichkeit und Identität zu stärken,

  2. jedes Kind in der Entwicklung seiner Kommunikations- und Interaktionskompetenz sowie seiner sprachlichen Kompetenz kontinuierlich und in allen Situationen des pädagogischen Alltags (alltagsintegriert) zu unterstützen,

  3. jedes Kind in sozial verantwortliches Handeln einzuführen,

  4. jedem Kind die Auseinandersetzung mit Gemeinsamkeiten von Menschen und Vielfalt der Gesellschaft zu ermöglichen und es dabei zum kritischen Denken anzuregen,

  5. jedemKindKenntnisse undFähigkeitenzu vermitteln, dieeine eigenständigeLebensbewältigung im Rahmen der individuellen Möglichkeiten unterstützen,

  6. die Erlebnisfähigkeit, Kreativität und Fantasie des Kindes anzuregen,

  7. den natürlichen Wissensdrang des Kindes und seine Freude am Lernen zu stärken,

  8. jedem Kind die Gleichberechtigung der Geschlechter zu vermitteln und

  9. jedes Kind mit gesundheitsbewussten Verhaltensweisen vertraut zu machen.

2DasRecht derTrägerderfreien Jugendhilfe,ihreKindertagesstättenentsprechend ihrererzieherischen Grundrichtungineigener Verantwortung zu gestalten, bleibt unberührt.

(3)Zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages sind die Kindertagesstätten und die Kindertagespflege so zu gestalten, dass sie als anregender Lebensraum dem Bedürfnis der Kinder nach Begegnung mit anderen Kindern, Eigentätigkeit im Spiel, Bewegung, Ruhe, Geborgenheit, neuen Erfahrungen und Erweiterung der eigenen Möglichkeiten gerecht werden können.

(4)Im Rahmendesnach § 45 Abs. 2Satz 2 Nr. 4 SGB VIII erforderlichenKonzeptszumSchutz vorGewaltsinddieerforderlichen geeignetenVerfahrenderSelbstvertretungundBeteiligungsowiederMöglichkeitderBeschwerdeinpersönlichenAngelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung ebenfalls darzulegen.

§ 3 NKiTaG - Pädagogisches Konzept

(1) 1Die Kindertagesstätte fördert Kinder aufderGrundlage eines pädagogischenKonzepts. 2Impädagogischen Konzeptwirddie Umsetzung des Bildungs- und Erziehungsauftrags nach § 2 beschrieben. 3Die Kindertagesstätte hat in ihrem pädagogischen Konzept unter Berücksichtigung ihres sozialen Umfeldes die Schwerpunkte und Ziele ihrer Arbeit und deren Umsetzung festzulegen.4DaspädagogischeKonzeptistinVerantwortungderLeitungderKindertagesstätteunterMitarbeitallerKräfte,diedie Kinder fördern, zu erarbeiten. 5Es ist regelmäßig fortzuschreiben.

(2) 1Das pädagogische Konzept der Kindertagesstätte muss auch Ausführungen zur Sprachbildung aller Kinder sowie zur

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individuellen und differenziertenSprachförderung nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 für Kinder mit besonderem Sprachförderbedarf enthalten. 2Die Ausführungen zur individuellen und differenzierten Sprachförderung sollen berücksichtigen, dass auch diese Sprachförderung alltagsintegriert durchzuführen ist.

(3) Für die Kindertagespflege gilt Absatz 1 Sätze 1 bis 3 und 5 entsprechend.

§ 4 NKiTaG - Grundsätze für die Umsetzung des Bildungs- und

Erziehungsauftrags

(1) 1Ausgangspunkt der Förderung eines Kindes in Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege ist die regelmäßige Beobachtung, Reflexion und Dokumentation seines Entwicklungs- und Bildungsprozesses. 2Die Dokumentation soll auch die sprachliche Kompetenzentwicklung eines Kindes berücksichtigen.

(2) 1Die Kindertagesstätten und die Kindertagespflegepersonen arbeiten mit den Erziehungsberechtigten der betreuten Kinder zusammen, um die Förderung der Kinder in der Familie zu ergänzen und zu unterstützen. 2Dabei ist auf die besondere soziale, religiöse undkulturelle Prägung der Familien derbetreuten Kinder Rücksicht zu nehmen. 3Mit denErziehungsberechtigten sollen auf der Grundlage der Dokumentation nach Absatz 1 Satz 1 regelmäßig Gespräche über die Entwicklung des Kindes geführt werden.

(3)1Die Kindertagesstätten unddieKindertagespflegepersonen habendem Alter undEntwicklungsstanddereinzelnen Kinder bei der Gestaltung der pädagogischen Arbeit Rechnung zu tragen. 2Kinder mit sozialen oder individuellen Benachteiligungen sollen pädagogisch besonders gefördert werden.

(4) Die Kindertagesstätten und die Kindertagespflegepersonen geben den Kindern in einer ihrem Alter und ihrem Entwicklungsstand angemessenen Weise Gelegenheit zur Mitwirkung.

(5)DieKindertagesstättenunddieKindertagespflegepersonenbeziehendasörtlicheGemeinwesenalsOrtfürlebensnahesLernen in die Gestaltung der pädagogischen Arbeit mit ein.

(6) 1Die Kindertagesstätten und die Kindertagespflegepersonen sollen mit anderen Kindertagesstätten und Kindertagespflegepersonen zur Gestaltung eines durchgängigen Bildungsprozesses zusammenarbeiten. 2Sie sollen auch mit Einrichtungen ihres Einzugsbereichs zusammenarbeiten, deren Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Bildungs- und Erziehungsauftrag steht, insbesondere mit den Schulen des Primarbereichs. 3Mit Einwilligung der Erziehungsberechtigten dürfen Kindertagesstätten und Kindertagespflegepersonen die Dokumentation nach Absatz 1 Satz 1 für eine Anschlussförderung einer aufnehmenden Tageseinrichtung für Kinder, einer Kindertagespflegeperson, mit der die Förderung des Kindes vereinbart worden ist, und einer aufnehmenden Schule zur Verfügung stellen.

(7) 1Die Förderung von Kindern mit und ohne Behinderung nach § 22a Abs. 4 Satz 1 SGB VIII soll möglichst ortsnah erfolgen. 2 Hierauf wirken der überörtlicheTräger, die örtlichen Träger deröffentlichen Jugendhilfe (örtliche Träger) unddie Gemeinden, die die Förderung der Kinder in Tageseinrichtungen nach § 13 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs und zur Niedersächsischen Kinder- und Jugendkommission (Nds. AG SGB VIII) wahrnehmen, hin.

§ 5 NKiTaG - Räume und Ausstattung, Rauchverbot

(1) Die Räume von Kindertagesstätten und die für die Kindertagespflege genutzten Räume außerhalb der Haushalte der Erziehungsberechtigten müssen einschließlich ihrer jeweiligen Ausstattungen kindgerecht und dem Alter der betreuten Kinder entsprechend sicher beschaffen sein.

(2) 1Kindertagesstättenmüssen über eine ausreichende Außenfläche zumSpielen verfügen. 2Absatz 1 gilt für Außenflächen von Kindertagesstätten entsprechend. 3Kindertagespflegepersonen dürfen nur Außenflächen nutzen, die den Anforderungen des Absatzes 1 entsprechen.

(3) 1InAnwesenheitderbetreutenKinderdürfen BeschäftigtederKindertagesstätte unddiesonstigenvomTrägerhinzugezogenen Personenauchaußerhalbderin§ 1Abs. 1Satz 1Nr. 6undSatz 2desNiedersächsischenNichtraucherschutzgesetzesgenannten Räume und Außenflächen nicht rauchen. 2Kindertagespflegepersonen und die von ihnen hinzugezogenen Personen dürfen in Anwesenheit der betreuten Kinder nicht rauchen. 3Kindertagespflegepersonen dürfen außerhalb der Haushalte der Erziehungsberechtigten nur solche Räume für die Kindertagespflege nutzen, in denen nicht geraucht wird.

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§§ 6 - 17, Zweiter Teil - Kindertagesstätten

§ 6 NKiTaG - Gruppen

(1) Jedes Kind gehört in der Kindertagesstätte entsprechend seinem Alter einer Krippengruppe, einer Kindergartengruppe oder einer Hortgruppe an; es kann stattdessen einer altersstufenübergreifenden Gruppe angehören.

(2) 1Eine Krippengruppe ist eine Gruppe, in der Kinder bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres gefördert werden. 2Einer Krippengruppegehörenbis zumAblaufdes Kindergartenjahresauch die Kinderan, dieindieser Gruppegefördert werden undim laufenden Kindergartenjahr das dritte Lebensjahr vollenden.

(3) 1Eine Kindergartengruppe ist eine Gruppe, in der Kinder von der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Einschulung gefördertwerden. 2EinerKindergartengruppe können auch bis zu zwei Kinderangehören, die das dritte Lebensjahrinnerhalbvon drei Monaten nach Beginn des Kindergartenjahres vollenden.

(4) 1 EineHortgruppeist eineGruppe,inder Kindervon derEinschulungbis zurVollendung des14. Lebensjahresgefördert werden. 2 EinerHortgruppekönnen auchKinder angehören, die nachAufnahme indiese Gruppeim laufenden Kindergartenjahreingeschult werden.

(5) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2, des Absatzes 3 Satz 2 und des Absatzes 4 Satz 2 bedarf es keiner Änderung der Erlaubnis nach § 45 SGB VIII.

§ 7 NKiTaG - Kernzeit und Randzeit

(1) In der Kernzeit wird den Kindern, die derselben Gruppe nach § 6 Abs. 1 angehören, durchgehend Förderung angeboten (Kernzeitgruppe).

(2)1InderRandzeitwirdKindernvorderKernzeit,nach derKernzeitodervorundnachderKernzeitFörderungangeboten.2Inder Randzeit können Kinder, die unterschiedlichen Gruppen nach § 6 Abs. 1 angehören, gemeinsam in einer Gruppe gefördert werden.

(3)1Die ZeiträumederKernzeitundderRandzeit sindvonderKindertagesstättefestzulegen.2Dabei istdem WohlderKinderund den Belangen ihrer Erziehungsberechtigten Rechnung zu tragen.

(4) 1Zur Gewährleistung des Mindestumfangs des Förderungsangebots nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 muss für alle Kinder mindestensanfünf TageninderWochevormittagseineKernzeitvonmindestensvier Stundenangebotenwerden.2InHortgruppen kann eine von Satz 1 abweichende Kernzeit auch am Nachmittag angeboten werden, wobei fünf Wochenstunden des nach § 1 Abs. 2Sätze 1 und 2 wöchentlichim Durchschnittzu gewährleistendenFörderungsangebotsaufein außerunterrichtlichesAngebot einerSchuledesPrimarbereichsentfallenkönnen,dasinKooperationzwischenderKindertagesstätteundderSchule durchgeführt wird.

§ 8 NKiTaG - Größe der Kindertagesstätten und ihrer Gruppen

(1) Der Träger einer Kindertagesstätte, die mehr als fünf gleichzeitig anwesende Kernzeitgruppen umfassen soll, hat dem LandesjugendamtmitdemAntragaufErlaubnisfürdenBetriebderKindertagesstättenach § 45 SGB VIIIeingesondertesKonzept vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass trotz der Größe der Kindertagesstätte kindgerechte Rahmenbedingungen vorliegen.

(2) 1Der Träger einer Kindertagesstätte darf bis zu einer Höchstzahl an Plätzen, die in der Verordnung nach § 40 Abs. 1 Nr. 3 festgelegt wird, nur so viele Kinder in eine Gruppe aufnehmen, wie entsprechend ihrem Alter und ihrem Entwicklungsstand gefördertwerdenkönnen. 2Dabeisoll aucheinerhöhter Aufwand,derdurchdieFörderung vonKindern, inderenFamilievorrangig nicht Deutsch gesprochen wird, und von Kindern mit sozialen und individuellen Benachteiligungen entstehen kann, sowie ein erhöhter Aufwand, der durch die Anforderungen des Auftrags nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder § 4 Abs. 2 entstehen kann, berücksichtigtwerden. 3SollineineGruppeein Kindmit Behinderungaufgenommenwerden, so istauchein erhöhterAufwandfür

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dessen Förderung zu berücksichtigen.

(3) 1Der Träger einer Kindertagesstätte kann bis zu zwei Plätze einer Kernzeitgruppe so teilen, dass je Platz zwei Kinder an unterschiedlichen Tagen anwesend sind. 2Teilen sich zwei Kinder einen Platz, so gehören beide Kinder der Kernzeitgruppe an.

§ 9 NKiTaG - Pädagogische Kräfte

(1) 1Pädagogische Kräfte sind pädagogische Fachkräfte und pädagogische Assistenzkräfte. 2Die Förderung der Kinder in Kindertagesstätten obliegt den pädagogischen Fachkräften. 3Die pädagogischen Fachkräfte können dabei durch pädagogische Assistenzkräfte und weitere Kräfte nach Maßgabe der §§ 10 und 11 unterstützt werden.

(2) 1Pädagogische Fachkräfte sind

  1. staatlich anerkannte Erzieherinnen und staatlich anerkannte Erzieher,

  2. staatlich anerkannte Kindheitspädagoginnen und staatlich anerkannte Kindheitspädagogen,

  3. Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen ohne staatliche Anerkennung, die am 31. Juli 2021 als pädagogische Kraft beschäftigt waren, sowie staatlich anerkannte Sozialpädagoginnen und staatlich anerkannte Sozialpädagogen,

  4. Personen, die ein pädagogisches Hochschulstudium mit Studienanteilen von 80 Credit Points, die auf die Arbeit mit Kindernin Tageseinrichtungen für Kinder ausgerichtet sind, mit einem Diplom-, Bachelor- oder Masterabschluss abgeschlossen haben und die über eine mindestens einjährige einschlägige Berufserfahrung verfügen,

  5. Personen mit der Befähigung zur Ausübung des Lehramtes an Grundschulen,

  6. staatlich anerkannte Heilpädagoginnen und staatlich anerkannte Heilpädagogen sowie

  7. staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerinnen und staatlich anerkannte Heilerziehungspfleger.

2Beziehtsich dieAusbildungvon pädagogischenFachkräften nach Satz 1Nr. 1 oder 2 nuraufKinder eines bestimmtenAlters, so dürfen diese nurinGruppen eingesetztwerden, die überwiegend ausKinderndieses Alters bestehen. 3Pädagogische Fachkräfte nach Satz 1 Nr. 5 dürfen nur in Hortgruppen eingesetzt werden.

(3) 1Pädagogische Assistenzkräfte sind

  1. sozialpädagogische Assistentinnen und sozialpädagogische Assistenten,

  2. Personen, die ein Studium nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 abgeschlossen haben, jedoch noch nicht über eine mindestens einjährige einschlägige Berufserfahrung verfügen,

  3. Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger,

  4. Sozialassistentinnen und Sozialassistenten mit dem Schwerpunkt Haus- und Familienpflege oder Persönliche Assistenz, die am 31. Dezember 2014 als pädagogische Kraft beschäftigt waren, sowie

  5. Spielkreisgruppenleiterinnen und Spielkreisgruppenleiter, die am 31. Juli 2021 als zweite Kraft nach § 4 Abs. 3 Satz 4 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG) in der Fassung vom 7. Februar 2002

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(Nds. GVBl. S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 10. Dezember 2020 (Nds. GVBl. S. 477), beschäftigt waren.

2Bezieht sich die Ausbildung von Personen nach Satz 1 Nr. 1 nur auf Kinder eines bestimmten Alters, so dürfen diese als pädagogische Assistenzkraft nur für Gruppen eingesetzt werden, die überwiegend aus Kindern dieses Alters bestehen. 3Stehen Kräfte nach den Sätzen 1 und 2 auf dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung, so dürfen auch Personen, die im Rahmen ihrer zur pädagogischen Fachkraft qualifizierenden Ausbildung oder ihres zur pädagogischen Fachkraft qualifizierenden Studiums ein berufspraktisches Jahr absolvieren, als pädagogische Assistenzkraft eingesetzt werden.

(4) 1Das Landesjugendamt kann im Einzelfall auf Antrag des Trägers der Kindertagesstätte zulassen, dass dieser Personen als Kräfte einsetzen darf, die über einen in den Absätzen 2 und 3 nicht genannten staatlich anerkannten pädagogischen Abschluss oderübereinegleichwertigeAusbildungverfügen;dabeilegtdasLandesjugendamt fest,obdiePersonalspädagogischeFachkraft oderalspädagogischeAssistenzkrafteingesetztwerdendarf. 2DasLandesjugendamtkannimEinzelfallaufAntragdesTrägersder Kindertagesstätte auch zulassen, dass dieser Personen als pädagogische Assistenzkraft einsetzen darf, die nicht über eine abgeschlosseneAusbildung als sozialpädagogischeAssistentin oder als sozialpädagogischer Assistent verfügen, die sich jedoch aufgrund einer gleichwertigen beruflichen Vorbildung, für die seit dem 1. August 2018 ein direkter Einstieg in die Fachschule Sozialpädagogik zugelassen ist, in der Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin oder zum staatlich anerkannten Erzieher befinden.3Eine Person,derenEinsatz als pädagogische Fachkraftnach Satz 1 zugelassen ist, gilt als pädagogischeFachkraft im Sinne dieses Gesetzes; eine Person, deren Einsatz als pädagogische Assistenzkraft nach Satz 1 oder 2 zugelassen ist, gilt als pädagogische Assistenzkraft im Sinne dieses Gesetzes. 4Die Zulassung nach Satz 2 ist bis zum Vorliegen des Prüfungsergebnisseszu befristen.5EinerZulassungdesLandesjugendamtesnachSatz 1oder2bedarfes nicht,wennderEinsatz oder die Tätigkeit weiterer Kräfte bereits nach § 10 oder 11 zulässig ist.

§ 10 NKiTaG - Leitung der Kindertagesstätte und der Kernzeitgruppen

(1) 1Jede Kindertagesstätte muss eineLeitung haben. 2Die Leitung darf nur pädagogischen Fachkräften übertragen werden; sie kann einer oder mehreren Personen übertragen werden. 3Fachkräfte nach Satz 2 sollen über einschlägige Berufserfahrung verfügen. 4Einer pädagogischen Fachkraft darf die Leitung mehrerer Kindertagesstätten nur übertragen werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, die in der Verordnung nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 festgelegt sind.

(2)1Jede Kernzeitgruppemuss eineLeitunghaben; Absatz 1Satz 2gilt entsprechend.2EinerpädagogischenAssistenzkraft nach § 11 Abs. 1Satz 5 darfabweichendvonSatz 1Halbsatz 2inVerbindungmitAbsatz 1Satz 2dieLeitungderKernzeitgruppe,inder sie anstelleeinerpädagogischenFachkrafteingesetztist,übertragenwerden. 3BeiderÜbertragungderLeitungderKernzeitgruppe nach Satz 2 gilt § 11 Abs. 1 Sätze 6 bis 9 entsprechend.

(3) Kinderpflegerinnen, Kinderpflegern und Kinderkrankenschwestern, die am 1. Januar 1993 als Gruppenleiterinnen oder Gruppenleiter tätig waren und am 31. Juli 2021 in dieser Funktion tätig sind, darf die Leitung einer Kernzeitgruppe übertragen werden.

(4)1WirdeinKinderspielkreis imSinnedes§ 1Abs. 2Nr. 3 KiTaG,derübereineErlaubnis alsKinderspielkreisnach § 45 SGB VIII verfügt, in eine Kindergartengruppe umgewandelt, so kann die Leitung dieser Kindergartengruppe auch einer Kraft übertragen werden,diebishereineGruppe desKinderspielkreisesgeleitethat,auch wennsie dieAnforderungen nach Absatz 2nichterfüllt. 2 Umfasst eine solche Kindertagesstätte nur eine Kindergartengruppe, so kann dieser Kraft die Leitung der Kindertagesstätte übertragen werden, auch wenn sie die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllt. 3Umfasst eine Kindertagesstätte mehrere Kindergartengruppen,weilsiedurchdieUmwandlungeinesKinderspielkreisesmitmehrerenGruppenentsteht,sokann dieLeitung derKindertagestätte für höchstens fünf Jahre auch einer Kraftübertragen werden, die bishereine Gruppe des Kinderspielkreises geleitet hat und die die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllt, wenn sie vor der Übertragung ihre Bereitschaft erklärt, sich während dieser Zeit zur pädagogischen Fachkraft zu qualifizieren.

§ 11 NKiTaG - Personelle Mindestausstattung in den Gruppen

(1) 1Während der gesamten Kernzeit und während der gesamten Randzeit müssen je Gruppe mindestens zwei pädagogische Fachkräfte regelmäßig tätig sein. 2Stehen auf dem Arbeitsmarkt nicht genügend pädagogische Fachkräfte zur Verfügung, so können abweichendvon Satz 1 auch einepädagogische Fachkraft und einepädagogische Assistenzkraft regelmäßigtätigsein. 3 Anstelle einer pädagogischen Assistenzkraft kann abweichend von den Sätzen 1 und 2 auch eine Helferin oder ein Helfer regelmäßig tätig sein, die oder der am 1. Januar 1993 als zweite Kraft in einer Gruppe tätig war und am 31. Juli 2021 in dieser Funktion tätig ist. 4Ist eine Person nach § 10 Abs. 3 regelmäßig tätig, so gilt sie als pädagogische Fachkraft im Sinne dieses © 2026 Wolters Kluwer Deutschland GmbH

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Gesetzes. 5IndenFällendesSatzes 2kannineinerGruppe,derhöchstenszweiKinderangehören, diedasdritte Lebensjahrnoch nicht vollendet haben, bis zum Ablauf des 31. Juli 2030 während der Kernzeit sowie vom 1. August 2026 bis zum Ablauf des 31. Juli 2030währendderRandzeitanstellederpädagogischenFachkrafteinezweitepädagogischeAssistenzkraftnach§ 9Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 3 regelmäßig tätig sein, wenn diese

  1. über eine einschlägige Berufserfahrung in einer Tageseinrichtung für Kinder im Umfang von mindestens fünf Jahren verfügt und zu der Weiterbildungsmaßnahme ‚Aufbauqualifizierung zur Gruppenleitung für Kindertageseinrichtungen in der Fachschule Sozialpädagogik‘ angemeldet ist, sich in dieser befindet oder diese abgeschlossen hat oder

  2. über eine einschlägige Berufserfahrung in einer Tageseinrichtung für Kinder im Umfang von mindestens zehn Jahren verfügt;

Satz 3 findet keine Anwendung. 6Die Träger der Kindertagesstätten sollen darauf hinwirken, dass die in Satz 5 Nr. 2 genannten Kräfte eine Qualifikation gemäß den Anforderungen einer Verordnung nach § 40 Abs. 1 Nr. 4a erwerben. 7Schließt die pädagogische Assistenzkraft die Weiterbildungsmaßnahme nach Satz 5 Nr. 1 nicht innerhalb von 30 Monaten ab Beginn der Weiterbildungsmaßnahme ab, so darf diese Kraft nach Ablauf der jeweiligen Frist nur bis zum Ende des jeweiligen Kindergartenjahres anstelle einer pädagogischen Fachkraft eingesetzt werden. 8Das Landesjugendamt kann im Einzelfall auf Antrag des Trägers der Kindertagesstätte zulassen, dass dieser die pädagogische Assistenzkraft auch über den in Satz 7 genannten Zeitraum hinaus,längstensjedoch biszumAblauf des 31. Juli 2030, anstelleeinerpädagogischenFachkraft einsetzen darf. 9Eine pädagogische Assistenzkraft, die die Weiterbildungsmaßnahme nach Satz 5 Nr. 1 bis zum Ablauf des 31. Juli 2030 abgeschlossen hat, darf auch nach Ablauf des31. Juli 2030und unabhängigvonder Verfügbarkeit pädagogischerFachkräfteauf dem Arbeitsmarkt anstelleeiner pädagogischenFachkraft eingesetztwerden. 10Biszum Ablaufdes 31. Juli 2026findet Satz 5 auf die Randzeit entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass während dieser Zeit auch zwei pädagogische Assistenzkräfte ohne dieinderNummer 1 oder 2genanntenVoraussetzungenregelmäßigtätigseinkönnen.11DerTrägerderKindertagesstättehatdem Landesjugendamt einebeabsichtigte regelmäßigeTätigkeit vonzwei pädagogischenAssistenzkräftennach Satz 10vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen.

(2) 1Über Absatz 1 hinausmuss ab dem 1. August 2025injeder Krippengruppe, inderelf oder mehrPlätze belegtsind,während dergesamten KernzeitzusätzlicheinedritteKraftregelmäßigtätigsein. 2AlsdritteKrafteingesetztwerdendarf einepädagogische Fachkraft oder eine pädagogische Assistenzkraft nach § 9 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 bis 3. 3Eingesetzt werden darf auch eine Spielkreisgruppenleiterin oder ein Spielkreisgruppenleiter, die oder der am 31. Juli 2021 als dritte Kraft nach § 4 Abs. 4 Satz 3 KiTaG beschäftigt war, wenn in der Krippengruppe nicht bereits eine Spielkreisgruppenleiterin oder ein Spielkreisgruppenleiter als Kraft nach § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 tätig ist. 4Eingesetzt werden darf auch

  1. eine Sozialassistentin oder ein Sozialassistent mit dem Schwerpunkt Haus- und Familienpflege oder Persönliche Assistenz,

  2. eine Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder ein Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder

  3. eine andere Kraft,

wenn sie als Fach-oderBetreuungskraft ineinerKrippengruppemindestens seitdem 1. September 2014ununterbrochenbis zum 31. Dezember 2014 tätigwar. 5StehenKräfte nach denSätzen 2 bis 4 Nrn. 1 und 2aufdem Arbeitsmarkt nichtzur Verfügung, so können auch Personen, die im Rahmen ihrer zur pädagogischen Fachkraft qualifizierenden Ausbildung oder ihres zur pädagogischen Fachkraft qualifizierenden Studiums ein berufspraktisches Jahr absolvieren, als dritte Kraft eingesetzt werden. 6 Stehen Kräfte nach den Sätzen 2 bis 5 auf dem Arbeitsmarkt nichtzur Verfügung, so muss abweichend von Satz 1 erst ab dem

  1. August 2026 während der gesamten Kernzeit in einer Krippengruppe zusätzlich eine dritte Kraft regelmäßig tätig sein.

(3) 1Abweichend von Absatz 1 genügt es in einer Gruppe, der

  1. nichtmehrals zehnKinderangehören,vondenenhöchstensfünfKinderdasdritte Lebensjahrnoch nichtvollendet haben, und

  2. ein Kind mit Behinderung, bei dem der örtliche Träger einen heilpädagogischen Förderbedarf von mindestens

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zehn Stunden wöchentlich festgestellt hat, nicht angehört,

dassnebeneinerpädagogischenFachkraft eineweiteregeeignete Personregelmäßigtätigist;währendderKernzeitundwährend derRandzeit genügt dieTätigkeit einerweiteren geeignetenPersonjedochnicht, wennanstellederpädagogischenFachkraft eine pädagogischeAssistenzkraftregelmäßigtätigist. 2Die weiterePersonnachSatz 1 istinsbesonderedann nichtgeeignet,wennsie wegeneiner inden§§ 171, 174 bis 174c,176 bis 180a, 181a,182 bis 184g, 184i bis 184l,201a Abs. 3,den§§ 225, 232 bis 233a , 234, 235 und 236 des Strafgesetzbuchs aufgeführten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist.

(4)1WirdeinKinderspielkreis imSinnedes§ 1Abs. 2Nr. 3 KiTaG,derübereineErlaubnis alsKinderspielkreisnach § 45 SGB VIII verfügt,ineineKindertagesstätteumgewandelt, sogenügt es abweichendvonAbsatz 1, dasswährenddererstendrei Jahrenach der Umwandlung eine pädagogische Fachkraft und eine Spielkreishelferin oder ein Spielkreishelfer, die oder der bisher in dem Spielkreistätiggewesenistund sichbei derUmwandlungbereit erklärt, sichwährend desTätigkeitszeitraums zurpädagogischen Fachkraft zu qualifizieren, in einer Gruppe regelmäßig tätig sind. 2In altersbedingten Härtefällen kann das Landesjugendamt zulassen,dassnebeneinerpädagogischenFachkrafteineSpielkreishelferinodereinSpielkreishelferauchdanneingesetztwerden darf, wenn sie oder er sich bei der Umwandlung nicht bereit erklärt, sich zur pädagogischen Kraft zu qualifizieren; im Fall einer solchen Zulassung gilt die zeitliche Beschränkung nach Satz 1 nicht.

(5)DerTrägereinerKindertagesstättesolldienachdenAbsätzen 1bis 3 Satz 1undAbsätzen 4und7 Satz 2eingesetztenKräften und die nach Absatz 7 Satz 2 eingesetzten weiteren geeigneten Personen so einteilen, dass die Kinder einer Gruppe möglichst stets durch dieselben Kräfte gefördert werden.

(6)1Im Falleiner unabweisbarenundunvorhersehbarenAbwesenheiteiner Kraftnach Absatz 1,die nichtdurcheineandere Kraft nach Absatz 1vertreten werden kann, kann fürhöchstens drei Tage,bis zum Ablauf des 31. Juli 2026für höchstensfünf Tage je Kalendermonat und Gruppe eine andere geeignete Person mit der Wahrnehmung von Aufsichtspflichten betraut werden, wenn mindestens eine pädagogische Fachkraft oder eine pädagogische Assistenzkraft nach Absatz 1 Satz 5 oder eine pädagogische Assistenzkraft, die nach Absatz 1 Satz 10 eingesetzt werden darf, in dieser Gruppe zeitgleich regelmäßig tätig ist. 2Satz 1 gilt für die Kräfte nach Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass je Krippengruppe höchstens eine andere geeignete Person mit der Wahrnehmung der Aufsichtspflichten betraut werden darf. 3Absatz 3 Satz 2 gilt für die andere Person nach den Sätzen 1 und 2 entsprechend. 4Der Träger der Kindertagesstätte soll sich vor dem erstmaligen Einsatz und danach in regelmäßigen Abständen von der anderen Person nach den Sätzen 1 und 2 ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a des Bundeszentralregistergesetzes vorlegenlassen. 5DieBetrauungeineranderengeeignetenPersonmitderWahrnehmungvonAufsichtspflichtennachSatz 1istnur ineinerKindertagesstättezulässig,diemindestenszweiKernzeitgruppenumfasst. 6DerTrägerderEinrichtunghatdieFeststellung der Eignung einer Person nach Satz 1 zu dokumentieren.

(7) 1Die Kindertagesstätte kann bis zumAblauf des31. Juli 2026 für Gruppen, denenhöchstens zwei Kinder angehören, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, vor und nach einem durchgängigen Zeitraum der Förderung in der Kern- und Randzeit, in dem der Anspruch nach § 24 Abs. 3 SGB VIII erfüllt wird, einen Zeitraum der ergänzenden Förderung festlegen (Ergänzungszeit). 2Während der Ergänzungszeit müssen in der Gruppe mindestens eine pädagogische Assistenzkraft nach § 9 Abs. 3 Satz 1 oder 2 und eine weitere geeignete Person, für die Absatz 3 Satz 2 entsprechend gilt, regelmäßig tätig sein; eine weiterepädagogischeKraftmuss zeitgleich inderKindertagesstätte anwesendsein.3Der TrägerderKindertagesstätte hatdarauf hinzuwirken, dass die weitere geeignete Person nach Satz 2 eine pädagogische Qualifikation im Umfang von mindestens 160 Unterrichtsstunden, die vom Fachministerium anerkannt wurde, erwirbt. 4Der Träger der Kindertagesstätte hat dem LandesjugendamtdasbeabsichtigteAngebot einer Ergänzungszeitdurchdie Kindertagesstätteunddie indieserZeiteingesetzten Kräfte und Personen vor dem erstmaligen Angebot der Ergänzungszeit anzuzeigen.

§ 12 NKiTaG - Leitungs- und Verfügungszeiten

(1)1Der Leitungeiner Kindertagesstätte sindfürjedeKernzeitgruppe, derbis zu zehn Kinderangehören, mindestens2,5 Stunden undfür jedeKernzeitgruppe, der mehr als zehn Kinder angehören, mindestens 5 Stunden wöchentlichfür die Wahrnehmung von Leitungsaufgaben zu gewähren (Leitungszeit). 2Die Leitungszeit, die nach Satz 1 mindestens zu gewähren ist, erhöht sich um 10 Stunden wöchentlich, jedoch höchstens bis zur Höhe der tariflichen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft, wenn in der Kindertagesstätte

  1. mindestens vier Kernzeitgruppen vorhanden sind, denen jeweils mehr als zehn Kinder angehören, und in mindestens einer dieserGruppen Kinder an fünf Tagenin derWoche mehr als 6 Stunden langgefördert werden oder

  2. drei Kernzeitgruppen, denen jeweils mehr als zehn Kinder angehören, und mindestens zwei Kernzeitgruppen, denenjeweilsbis zuzehnKinderangehören,vorhandensindundinmindestenseinerKernzeitgruppemitmehrals © 2026 Wolters Kluwer Deutschland GmbH

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zehn Kindern oder in mindestens zwei Kernzeitgruppen mit bis zu zehn Kindern Kinder an fünf Tagen in der Woche mehr als 6 Stunden lang gefördert werden.

(2) 1Den nach § 11 Abs. 1 bis 3 Satz 1 und Abs. 4 in einer Kernzeitgruppe eingesetzten Kräften ist eine Verfügungszeit zu gewähren für die Vor- und Nachbereitung der Arbeit in der Kernzeitgruppe, für die Zusammenarbeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter untereinander, für den Austausch mit den Erziehungsberechtigten,für die Zusammenarbeit mit den Schulen unddem örtlichen Gemeinwesen sowiefür die Mitwirkungbei derAusbildung.2Die Verfügungszeit beträgt füralle Kräfte jeKernzeitgruppe zusammen mindestens 7,5 Stunden wöchentlich; jeder Kraft nach Satz 1 ist ein Anteil davon zu gewähren. 3Im Fall einer Platzteilung nach § 8 Abs. 3 erhöht sich die wöchentliche Verfügungszeit nach Satz 2 Halbsatz 1 um 0,8 Stunden für jeden geteilten Platz. 4Abweichendvon Satz 2 Halbsatz 1 undSatz 3 beträgt die Verfügungszeit für eineKernzeitgruppe, der bis zu zehn Kinder angehören, mindestens die Hälfte der sich aus Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3 ergebenden Zeit.

§ 13 NKiTaG - Fachliche Beratung und Fortbildung

(1) 1Die Trägervon Kindertagesstättensorgen für einefachliche Beratung derLeitung sowiealler Kräfteihrer Kindertagesstätten, diedieKinderfördern. 2SoweitdieswederdurchdenTrägernochdurchdenVerband,dem derTrägerangehört,gewährleistetist, obliegt die Aufgabe den Jugendämtern.

(2) 1Die Leitung der Kindertagesstätte sowie alle Kräfte, die die Kinder fördern, sollen sich regelmäßig fachlich fortbilden. 2Die Träger der Kindertagesstätten sollen darauf hinwirken, dass die in Satz 1 genannten Personen mindestens drei Tage im Kindergartenjahr an fachlichen Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen.

§ 14 NKiTaG - Sprachbildung und Sprachförderung

(1) 1Spätestens mit Beginn des Kindergartenjahres, das der Schulpflicht der Kinder gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) unmittelbar vorausgeht, ist von den Kindertagesstätten die Sprachkompetenz dieser Kinder zu erfassen.2DieErfassungderSprachkompetenz istbei Kindern, derenSchulbesuchnach § 64 Abs. 1 Satz 2 NSchGum ein Jahrhinausgeschoben wurdeoder dienach § 64 Abs. 2 NSchG vomSchulbesuch zurückgestelltworden sind,mit Beginndes Kindergartenjahres, das ihrer Einschulung unmittelbar vorausgeht,von denKindertagesstätten zu wiederholen. 3Kinder nach den Sätzen 1 und 2 mit besonderem Sprachförderbedarf sind auf der Grundlage des pädagogischen Konzepts individuell und differenziert von den Kindertagesstätten zu fördern.

(2) 1Spätestensmit BeginndesKindergartenjahres,dasderSchulpflichtgemäß§ 64Abs. 1 Satz 1 NSchGunmittelbarvorausgeht, führt die Kindertagesstätte mit den Erziehungsberechtigten ein Gespräch über die Entwicklung des Kindes. 2Bei einem Kind mit besonderemSprachförderbedarf dient dasGesprächauch derPlanungseinerindividuellen unddifferenziertenSprachförderung. 3 Das Gespräch ist zu Beginn des Kindergartenjahres, das der Einschulung unmittelbar vorausgeht, erneut zu führen, wenn der Schulbesucheines Kindes nach § 64 Abs. 1Satz 2 NSchG umein Jahrhinausgeschoben oderdasKind nach § 64Abs. 2 NSchG vom Schulbesuch zurückgestellt wurde. 4Am Ende des Kindergartenjahres, das der Einschulung des Kindes unmittelbar vorausgeht, führt die Kindertagesstätte mit den Erziehungsberechtigten des Kindes ein abschließendes Gespräch; bei vorheriger Zustimmung der Erziehungsberechtigten erhält die aufnehmende Schule Gelegenheit zur Teilnahme.

§ 15 NKiTaG - Zusammenarbeit der Kindertagesstätten mit Schulen

1Die Kindertagesstätten bereiten im Rahmen der Umsetzung ihres Bildungs- und Erziehungsauftrages die Kinder in den Kindergartengruppen und denaltersstufenübergreifenden Gruppenauf den Übergang zur Schule vor. 2Dazu arbeiten sie mit den Schulen ihres Einzugsbereichs zusammen.

§ 16 NKiTaG - Elternvertretung und Beirat

(1) 1Die Erziehungsberechtigten der Kinder einer Kernzeitgruppe wählen aus ihrer Mitte eine Gruppensprecherin oder einen Gruppensprecher sowie deren oder dessen Vertretung. 2Das Wahlverfahren regelt der Beirat. 3Die Gruppensprecherinnen und

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Gruppensprecher einer Kindertagesstätte bilden den Elternrat. 4Die erste Wahl in einer Kindertagesstätte veranstaltet der Träger.

(2) 1Die Elternräte in einer Gemeinde, die nichtMitgliedsgemeinde einer Samtgemeinde ist, und ineiner Samtgemeinde können einen Gemeindeelternrat für Kindertagesstätten bilden, wenn sich mindestens die Hälfte der Elternräte in der Gemeinde oder Samtgemeindebeteiligt; Gleichesgilt für Mitgliedsgemeinden einer Samtgemeinde, die die Aufgaben deröffentlichen Jugendhilfe wahrnehmen. 2In kreisfreien und großen selbständigen Städten führt der Gemeindeelternrat für Kindertagesstätten die Bezeichnung Stadtelternratfür Kindertagesstätten. 3Die Gemeindeelternräte undStadtelternräte großerselbständiger Städte eines Landkreises können einen Kreiselternrat für Kindertagesstätten bilden, wenn sich die Gemeindeelternräte aus mindestens der Hälfte der kreisangehörigenGemeindenundSamtgemeindenbeteiligen.4DieKreiselternräteunddieStadtelternrätekreisfreierStädtekönnen einen Landeselternrat für Kindertagesstätten bilden, wenn sich die Kreiselternräte und die Stadtelternräte kreisfreier Städte aus mindestens der Hälfte der Landkreise oder kreisfreien Städte beteiligen. 5Den nach den Sätzen 1, 3 und 4 gebildeten Elternvertretungensoll vorwichtigen,die KindertagesstättenbetreffendenEntscheidungenvon derjeweiligen Gebietskörperschaft, im Fall des Landeselternrates von dem für Tageseinrichtungen und Tagespflege für Kinder zuständigen Ministerium (Fachministerium), rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

(3)Die Gruppensprecherinnen undGruppensprecher, die Vertreterinnenund Vertreter derLeitung derKindertagesstätte undder Kräfte,die die Kinder fördern, sowiedie Vertreterinnenund Vertreterdes Trägers, deren Anzahl derTräger bestimmt, bilden den Beirat der Kindertagesstätte.

(4) 1Wichtige Entscheidungen des Trägers und der Leitung erfolgen im Benehmen mit dem Beirat. 2Das gilt insbesondere für

  1. die Aufstellung und Änderung des pädagogischen Konzepts der Kindertagesstätte nach § 3,

  2. die Einrichtung neuer und die Schließung bestehender Gruppen,

  3. dieFestlegungderZahlderaufzunehmendenKindernach § 8Abs. 2Satz 1 undderGrundsätzefürdieAufnahme von Kindern sowie

  4. die Festlegung der Zeiträume der Kernzeit und der Randzeit nach § 7 Abs. 3 Satz 1.

3Der Beirat kann Vorschläge zu den in Satz 2 genannten Angelegenheiten sowie zur Verwendung der Haushaltsmittel und zur Regelung der Kostenbeteiligung der Erziehungsberechtigten in der Kindertagesstätte machen.

§ 17 NKiTaG - Anzeige an das Landesjugendamt

DerTrägereinerKindertagesstättehatdem LandesjugendamteinebeabsichtigteAusweitungderKernzeitfüreineGruppeaufüber sechs Stunden täglich mindestens vier Wochen vorher schriftlich anzuzeigen.

§§ 18 - 19, Dritter Teil - Kindertagespflege

§ 18 NKiTaG - Kindertagespflegepersonen

(1) 1Vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen derKindertagespflege im Sinnedes § 23 Abs. 3 Satz 2 und § 43 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII können nur Kindertagespflegepersonen nachweisen, die über

  1. eine Qualifikation nach § 9 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 bis 3,

  2. eineQualifikationimUmfangvonmindestens160 UnterrichtsstundengemäßdenAnforderungeneinerVerordnung nach § 40 Abs. 1 Nr. 5 oder

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  1. eine pädagogische Qualifikation, die vom Fachministerium nach Umfang und Inhalt als einer in der Nummer 1 oder 2 genannten Qualifikation gleichwertig anerkannt wurde,

verfügen. 2Vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege hat unabhängig von einem Nachweis nach Satz 1 auch eine Kindertagespflegeperson, die am 31. Juli 2021 über eine Erlaubnis nach § 43 SGB VIII verfügt oder die am 31. Juli 2021 als Kindertagespflegeperson für eine erlaubnisfreie Förderung mindestens eines fremden Kindes Leistungen nach § 23 SGB VIII erhält.

(2) 1Für die pädagogische Beratung und fachliche Begleitung von Kindertagespflegepersonen sorgt der örtliche Träger. 2 Kindertagespflegepersonen sollen sich regelmäßig fachlich fortbilden. 3Der örtliche Träger soll darauf hinwirken, dass Kindertagespflegepersonen mindestens 24 Unterrichtsstunden im Kindergartenjahr an fachlichen Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen.

(3)1DieKindertagespflegepersonenhabendasWohlderKinderwährendderBetreuungzugewährleisten.2DieVerpflichtungnach § 43 Abs. 3 Satz 6 SGB VIII, den Träger der öffentlichen Jugendhilfe über wichtige Ereignisse, die für die Betreuung der Kinder bedeutsam sind, zu unterrichten, gilt auch für Kindertagespflegepersonen im Sinne dieses Gesetzes, die keiner Erlaubnis nach § 43 Abs. 1 SGB VIIIbedürfen. 3DieUnterrichtunghatgegenüberderGemeindezuerfolgen,wenndiesedieAufgabederFörderungder Kinder in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege nach § 13 Nds. AG SGB VIII wahrnimmt.

(4) Eine nach § 43 Abs. 1 SGB VIII erforderliche Erlaubnis ist schriftlich beim Jugendamt zu beantragen.

(5) Sind unter den bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern, zu deren Betreuung die Erlaubnis nach § 43 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII befugt, mehr als drei Kinder, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben, so darf die Kindertagespflegeperson Betreuungsverhältnisse für insgesamt höchstens acht Kinder vereinbaren.

(6) 1Um zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis nach § 43 SGB VIII weiter bestehen und ob das WohlderKinderim SinnedesAbsatzes 3Satz 1 gewährleistetist, sinddie örtlichenTrägerunddie vonihnen Beauftragtenbefugt, GrundstückesowieRäume, diederFörderung derKinderdienenunddienichtauchals Wohnräumegenutztwerden, währendder üblichen Betreuungszeiten zu betreten und dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen. 2Die örtlichen Träger und die von ihnen Beauftragten können sich die für die Überprüfung nach Satz 1 relevanten Unterlagen vorlegen lassen, in diese Einsicht nehmen und dazu Auskünfte verlangen. 3Kindertagespflegepersonen haben den örtlichen Trägern sowie den von ihnen Beauftragten für die Überprüfung nach Satz 1 Auskunft über die Räume zu erteilen. 4Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird durch Satz 1 eingeschränkt.

§ 19 NKiTaG - Zusammenarbeit von Kindertagespflegepersonen

(1) 1Nutzen mehrere Kindertagespflegepersonen im Sinne dieses Gesetzes Räume gemeinsam (Zusammenarbeit von Kindertagespflegepersonen), so dürfen höchstens zehn gleichzeitig anwesende, fremde Kinder durch insgesamt höchstens drei Kindertagespflegepersonenbetreutwerden. 2AbweichendvonSatz 1 dürfenhöchstensachtgleichzeitiganwesende,fremdeKinder betreut werden, wenn unterden gleichzeitiganwesenden, fremden Kindern, die betreut werden sollen, mehr als dreiKinder sind, die daszweite Lebensjahrnoch nichtvollendethaben. 3ArbeitenKindertagespflegepersonennach Satz 1zusammen,sodürfen sie insgesamt für nicht mehr als 16 Kinder Betreuungsverhältnisse vereinbaren.

(2) Auch bei der Zusammenarbeit von Kindertagespflegepersonen muss jedes Kind einer bestimmten Kindertagespflegeperson vertraglich und persönlich zugeordnet sein.

(3) 1Werden mehr alsacht gleichzeitiganwesende,fremde Kinderin Zusammenarbeitvon Kindertagespflegepersonenbetreut, so muss mindestens eine Kindertagespflegeperson eine Qualifikation nach § 9 Abs. 2 Satz 1 haben. 2Dies gilt nicht für die Zusammenarbeit vonKindertagespflegepersonen, bei dermindestens eine Kindertagespflegeperson über eineQualifikation nach § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 3 verfügt und diese Kindertagespflegeperson bereits am 31. Juli 2021 mit einer Kindertagespflegeperson in denselben Räumen im Sinne des Absatzes 1 zusammengearbeitet hat.

§§ 20 - 21, Vierter Teil - Versorgung mit Plätzen in Kindertagesstätten

und Kindertagespflege

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§ 20 NKiTaG - Anspruch auf Förderung

(1) 1Der nach Maßgabe des § 24 SGB VIII bestehende Anspruch auf Förderung ist gegenüber dem örtlichen Träger geltend zu machen,dernach § 86 SGB VIIIörtlichzuständigist. 2DerAnspruchaufFörderungkann auchdurchdasAngeboteines Platzesin einemfortbestehendenKinderspielkreisimSinnedes§ 1Abs. 2Nr. 3 KiTaGerfülltwerden,wenneinentsprechendesAngebotden Bedarferfüllt.3DerAnspruchistmöglichstortsnahzu erfüllen.4Dieörtlichen Trägersollen sicherstellen,dasssichdie Vergabevon Plätzen in Kindertagesstätten, in der Kindertagespflege und in Kinderspielkreisen nach Satz 2 auch am Wohl der Kinder ausrichtet.

(2) Bedürfen Kinder, die nach § 99 SGB IX in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Satz 1 erste Alternative SGB XII in der am 31. Dezember 2019geltendenFassung leistungsberechtigtsind,vonderVollendungdes dritten Lebensjahres biszur Einschulung infolge ihrer Behinderung der Förderung in einer Gruppe, in der sich ausschließlich Kinder befinden, die Leistungen nach dem Neunten Buch des Sozialgesetzbuchs erhalten, so haben sie einen Anspruch auf einen Platz in einer solchen Gruppe.

(3) In einer Kindertagesstätte soll der Umfang der täglichen Förderung eines Kindes zehn Stunden nicht überschreiten.

(4) 1Die örtlichen Trägerkönnen festlegen,dassder Anspruch eines Kindes auf Förderung ineiner Kindertagesstätte oder inder KindertagespflegeinnerhalbeinerbestimmtenFrist vonnichtmehrals drei Monatengeltendzu machenist. 2DerEinhaltungderin Satz 1 genannten Frist bedarf es nicht, wenn die Einhaltung zu einer besonderen Härte für das Kind oder seine Erziehungsberechtigtenführen würde. 3Einen regelmäßigüber zehn Stunden hinausgehenden täglichen Förderungsbedarf haben die Erziehungsberechtigten dem örtlichen Träger oder derGemeinde, die die Förderung der Kinder in Tageseinrichtungen nach § 13 Nds. AG SGB VIII wahrnimmt, zur Erörterung des Förderungsumfangs unverzüglich anzuzeigen.

§ 21 NKiTaG - Planung

(1) 1Die örtlichen Träger stellen die Zahl der genehmigten Plätze, die Zahl der belegten Plätze und den Bedarf an Plätzen in Kindertagesstättenund in derKindertagespflege jährlich für die nächsten sechs Jahre fest. 2Bei derFeststellung des Bedarfs ist eine möglichst ortsnahe Versorgung anzustreben.

(2) 1 DerBedarf istfürjede Gemeinde und, soweit sie ausmehreren geschlossenen Ortslagenbesteht, auch für diese auszuweisen. 2 Der Bedarf an Plätzen mit einer Förderung von mehr als sieben Stunden an fünf Tagen in der Woche und an Plätzen für eine gemeinsame Förderung von Kindern mit und ohne Behinderung ist gesondert festzustellen.

(3)1BeiderFeststellungdesBedarfswirkendieGemeinden,dienichtörtlicherTrägersind,mit;derEntwurffürdieFeststellungist mit ihnen zu erörtern. 2Den freien Trägern, die Angebote im Sinne des Absatzes 1 unterhalten oder planen, ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Die festgestellteZahl dergenehmigten Plätze, die festgestellteZahl der belegtenPlätzeundder festgestellteBedarf sinddem Fachministerium mitzuteilen.

(5) Bei der Planung der Ausgestaltung des Angebots sind die Träger der freien Jugendhilfe zu beteiligen; die verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung sollen dabei berücksichtigt werden.

(6) 1Plant der freie Träger einer Kindertagesstätte deren Schließung, die Änderung der Zahl der verfügbaren Plätze oder eine andere wesentlicheÄnderungdesAngebots,so haterdenörtlichenTrägerunddieGemeinde, wennsie dieFörderungderKinder in Tageseinrichtungen oder in der Kindertagespflege nach § 13 Nds. AG SGB VIII wahrnimmt,hierüberunverzüglichzu unterrichtenundmitdiesendie Auswirkungenzuerörtern. 2KommtesinfolgederPlanungzu einerVerringerung desFörderungsangebots, so istauch die Sicherstellungeines alternativen Angebotsfür die betroffenenKinder zu erörtern.

§§ 22 - 35, Fünfter Teil - Finanzierung

§ 22, Erster Abschnitt - Kostenbeteiligung

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§ 22 NKiTaG - Beiträge und Entgelte, Beitragsfreiheit

(1) 1Für die Feststellungder zumutbaren Belastung nach § 90 Abs. 4 SGB VIII ist abweichendvon § 85 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII ein GrundbetraginHöhe von83 Prozent des Zweifachender Regelbedarfsstufe1zu berücksichtigen. 2Teilnahmebeiträgesollen sich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit derErziehungsberechtigten unter Berücksichtigung derZahl ihrer Kinder richten und gestaffelt werden.

(2) 1Kinder haben ab dem ersten Tag des Monats, in dem sie das dritte Lebensjahr vollenden, bis zu ihrer Einschulung einen Anspruchdarauf,ineiner Kindertagesstättemit Kräften, fürdiederüberörtlicheTräger Leistungennach den §§ 24 bis 28erbringt, beitragsfrei gefördert zu werden. 2Der Anspruch nach Satz 1 umfasst den vereinbarten Zeitraum der regelmäßigen täglichen Förderung des Kindes, höchstens jedoch durchgehend acht Stunden täglich einschließlich des Zeitraums der Förderung in der Randzeit undderErgänzungszeit.3DerAnsprucherstrecktsichnichtaufZeiträumederFörderung,die überdieinSatz 2 genannte Dauer hinausgehen, und auf die Kosten der Verpflegung des Kindes und von Ausflügen; hierfür können aufgrund gesonderter vertraglicher Vereinbarung Entgelte oder Kostenbeiträge erhoben werden. 4Der zeitliche Umfang des Anspruchs auf Förderung bleibt unberührt. 5Der Anspruch nach Satz 1 ist geltend zu machen gegenüber dem nach Maßgabe des § 86 SGB VIII örtlich zuständigen örtlichen Träger oder gegenüber der Gemeinde, die die Förderung der Kinder in Tageseinrichtungen nach § 13 Abs. 1 Nds. AG SGB VIII wahrnimmt;für dieörtlicheZuständigkeit derGemeinde gilt § 86 SGB VIII entsprechend. 6BeiKindernin Kindertagesstätten von Trägern nach § 23 Abs. 3 Nrn. 2 bis 4 mit Kräften, für die der überörtliche Träger Leistungen nach den §§ 24 bis 28 erbringt, richtet sich der Anspruch auf Freistellung von Teilnahmebeiträgen.

§§ 23 - 33, Zweiter Abschnitt - Finanzielle Förderung von

Kindertagesstätten

§ 23 NKiTaG - Grundsätze und Voraussetzungen für die Gewährung von

Finanzhilfe

(1)DerüberörtlicheTrägerbeteiligtsichdurchdie GewährungvonFinanzhilfeandenAusgabenderTrägervonKindertagesstätten für deren Kindertagesstätten.

(2) Finanzhilfe wird je Kindergartenjahr gewährt.

(3) Empfänger von Finanzhilfe können sein

  1. örtliche Träger und Gemeinden,

  2. anerkannte Träger der freien Jugendhilfe,

  3. sonstige juristische Personen, die als Träger eine Kindertagesstätte betreiben, wenn diese Tätigkeit darauf gerichtet ist, im Sinne des § 52 Abs. 1 der Abgabenordnung die Jugendhilfe zu fördern, und

  4. Träger von Betriebskindertagesstätten.

(4) Finanzhilfe wird nur gewährt, wenn

  1. für die Kindertagesstätte eine Erlaubnis nach § 45 SGB VIII vorliegt und

  2. der Träger erklärt, dass

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a) in seiner Kindertagesstätte die Vorschriften dieses Gesetzes und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften eingehalten werden und

b) Kinder unabhängig von ihrem Geschlecht, ihrer Religion, Weltanschauung, Nationalität oder Sprache Zugang zu seiner Kindertagesstätte haben.

(5) 1Trägern von Betriebskindertagesstätten wirdFinanzhilfe nurgewährt, wenn sie bereit sind, regelmäßigmindestens zu einem Drittel auch andere Kinder als solche von Betriebsangehörigen aufzunehmen, und diese Bereitschaft gegenüber dem örtlichen Träger erklärt haben. 2Satz 1 gilt für Studentenwerke als Träger einer Kindertagesstätte entsprechend.

(6)Finanzhilfe wird nicht gewährt, soweit auf Grundlage bundesrechtlicherRegelungen oder auf Grundlage von Rechtsakten der Europäischen Union dem Träger Ausgaben für denselben Zweck finanziert werden.

§ 24 NKiTaG - Finanzhilfe für Personalausgaben

(1) 1Für Personalausgaben wird eine pauschalierte Finanzhilfe gewährt. 2Die Gewährung erfolgt

  1. für jede pädagogische Kraft, die für die personelle Mindestausstattung innerhalb der Kernzeit nach § 11 Abs. 1 Satz 1, 2 oder 4 erforderlich ist,

  2. für jede pädagogische Kraft, die für die personelle Mindestausstattung innerhalb der Randzeit nach § 11 Abs. 1 Satz 1, 2, 4, 5, 7, 8, 9 oder 10 erforderlich ist,

  3. für die Leitungszeit jeder pädagogischen Fachkraft, der nach § 10 Abs. 1 die Leitung einer Kindertagesstätte übertragen worden ist,

  4. fürjedepädagogischeAssistenzkraftundjedeweiteregeeignetePerson,diefürdiepersonelleMindestausstattung in der Ergänzungszeit nach § 11 Abs. 7 Satz 2 erforderlich ist, und

  5. fürjedepädagogischeAssistenzkraft,diewährendderKernzeitnach § 11Abs. 1Satz 5,7, 8oder9 anstelleeiner pädagogischenFachkraft eingesetztistunddernach § 10Abs. 2 Satz 2 oder 3 die LeitungdieserKernzeitgruppe übertragen worden ist.

(2) Pauschalierte Finanzhilfe wirdnicht gewährt fürKräfte, denen die nach § 12 erforderlichen Leitungs-und Verfügungszeiten in der Kindertagesstätte nicht gewährt werden.

(3) 1Die Höhe der pauschalierten Finanzhilfe nach Absatz 1 Satz 2 Nrn. 1 und 5 berechnet sich getrennt für jede Kernzeitgruppe derKindertagesstätte,inderdie Kraftregelmäßigtätigist, nachdem Finanzhilfesatz,dersichfür dieGruppeausden §§ 25 bis 28 ergibt. 2Dieser Finanzhilfesatz wird mit der jeweiligen Jahreswochenstundenpauschale nach Absatz 5 vervielfacht und weiter vervielfacht mit der Summe aus der Zahl der von der Kraft in der Gruppe innerhalb der Kernzeit regelmäßig zu erbringenden Wochenarbeitsstunden und der Zahl der der Kraft für die Gruppe regelmäßig gewährten Stunden Verfügungszeit während einer Woche.

(4) 1Die Höhe der pauschalierten Finanzhilfe nach Absatz 1 Satz 2 Nrn. 2 und 3 berechnet sich, wenn Kinder in einer Kindertagesstätte während der Kernzeit nicht in einer Gruppe nach § 11 Abs. 3 Satz 1 gefördert werden, in der Weise, dass zunächstdieFinanzhilfesätze,diesichausden§§ 25 bis 28fürdieKernzeitgruppenderKindertagesstätteergeben,addiertwerden unddiesichso ergebendeSummedurchdie ZahlderKernzeitgruppengeteilt wird.2FürdieFinanzhilfenach Absatz 1Satz 2Nr. 2 wird der nach Satz 1 als gewichteter Durchschnittswert errechnete Finanzhilfesatz je Kraft vervielfacht mit der jeweiligen Jahreswochenstundenpauschale nach Absatz 5 und weiter vervielfacht mit der Zahl der innerhalb der Randzeit regelmäßig zu erbringenden Wochenarbeitsstunden. 3Für die Finanzhilfe nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 wird der nach Satz 1 als gewichteter Durchschnittswert errechnete Finanzhilfesatz je pädagogische Kraft vervielfacht mit der Jahreswochenstundenpauschale nach Absatz 5 Nr. 1 und weiter vervielfacht mit der Zahl der der Kraft regelmäßig

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gewährten Stunden Leitungszeit während einer Woche. 4Werden in einer Kindertagesstätte Kinder während der Kernzeitin einer Gruppenach § 11Abs. 3Satz 1 gefördert,so berechnetsichdiepauschalierteFinanzhilfenachAbsatz 1Satz 2Nrn. 2 und 3inder Weise, dass zunächst für jede Kernzeitgruppe, die keine Gruppe nach § 11 Abs. 3 Satz 1 ist, die Zahl eins und für jede Kernzeitgruppenach § 11Abs. 3 Satz 1 die Zahl 0,5addiertwerden. 5Für dieFinanzhilfe nachAbsatz 1Satz 2 Nr. 2wirddie Zahl der innerhalb der Randzeit je pädagogische Kraft regelmäßig zu erbringenden Wochenarbeitsstunden durch die nach Satz 4 ermittelteSumme geteilt,und für jede Kernzeitgruppenach § 11 Abs. 3 Satz 1 wird der ermittelteQuotient darüber hinaus durch zwei geteilt. 6Für jede Kernzeitgruppe wird das so ermittelte Ergebnis vervielfacht mit dem Finanzhilfesatz, der sich aus den §§ 25 bis 28ergibt,und weitervervielfacht mit derjeweiligen Jahreswochenstundenpauschale nach Absatz 5. 7Fürdie Finanzhilfe nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 wird die Zahl der regelmäßig gewährten Stunden Leitungszeit während einer Woche durch die nach Satz 4 ermittelteSummegeteilt, undfürjede Kernzeitgruppenach § 11 Abs. 3 Satz 1 wirdder ermittelteQuotient darüberhinaus durchzweigeteilt.8FürjedeKernzeitgruppewirddassoermittelteErgebnis vervielfachtmitdem Finanzhilfesatz,dersichausden §§ 25 bis 28ergibt,undweitervervielfachtmitderjeweiligen Jahreswochenstundenpauschalenach Absatz 5. 9FürdieBerechnung der Höhe der pauschalierten Finanzhilfe nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 gelten die Sätze 1, 2 und 4 bis 6 entsprechend mit der Maßgabe, dass es auf die Zahl der innerhalb der Ergänzungszeit regelmäßig zu erbringenden Wochenarbeitsstunden ankommt.

(5) Die Jahreswochenstundenpauschale beträgt

  1. für eine pädagogische Fachkraft und für eine pädagogische Assistenzkraft nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 1 267 Euro,

  2. für eine pädagogische Assistenzkraft nach § 9 Abs. 3 Satz 1 oder 2 1 088 Euro und

  3. für eine Kraft, deren Einsatz als pädagogische Assistenzkraft nach § 9 Abs. 3 Satz 3 zulässig ist, und für eine weitere geeignete Person nach § 11 Abs. 7 Satz 2 603 Euro.

(6) 1Eine pauschalierte Finanzhilfe wird auch gewährt für die Personalausgaben

  1. je Helferin oder Helfer, die oder der nach § 11 Abs. 1 Satz 3 regelmäßig tätig ist und mit Erfolg an einer Langzeitfortbildung teilgenommen hat, die vom Fachministerium anerkannt worden ist,

  2. je Kraft nach § 10 Abs. 4 Satz 1,

  3. für die Leitungszeit je Kraft, der nach § 10 Abs. 4 Satz 2 oder 3 die Leitung einer Kindertagesstätte übertragen worden ist, und

  4. jeSpielkreishelferinoderSpielkreishelfer,dieoderdernach§ 11Abs. 4 regelmäßigtätigistundmitErfolganeiner Langzeitfortbildung teilgenommen hat, die vom Fachministerium anerkannt worden ist.

2Fürdie Berechnung derFinanzhilfe gilt indenFällendes Satzes 1Nrn. 1,2 und 4 jeweilsAbsatz 3 für dieKernzeit undAbsatz 4 Sätze 1, 2 und 4 bis 6 für die Randzeit sowie im Fall des Satzes 1 Nr. 3 Absatz 4 Sätze 1, 3, 4, 7 und 8 entsprechend. 3Für Personen nach Satz 1 beträgt die Jahreswochenstundenpauschale 1 088 Euro. 4Absatz 2 gilt entsprechend.

(7) 1Stichtag für die Ermittlung der Berechnungsgrundlagen der pauschalierten Finanzhilfe ist der 1. Oktober des jeweiligen Kindergartenjahres. 2Abweichend hiervon ist Stichtag der Tag des Betriebsbeginns einer Kindertagesstätte oder einer Gruppe in einer Kindertagesstätte, wenn der Betrieb nach dem Stichtag aufgenommen wird. 3Die pauschalierte Finanzhilfe ist anteilig um die Monate zu verringern, in denen die Kindertagesstätte oder eine Gruppe nichtfür einen vollen Kalendermonat betrieben wird; vorübergehende Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt.

§ 25 NKiTaG - Finanzhilfesatz und ergänzende Regelungen für

Krippengruppen

(1) 1Der FinanzhilfesatzfüreineKrippengruppebeträgt 59,5 Prozent. 2DerFinanzhilfesatz verringertsich um0,1 Prozentpunkteje

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Kind, das nach § 6 Abs. 2 Satz 2 der Krippengruppeangehört undvor dem 1. März desKindergartenjahres das dritte Lebensjahr vollendenwird, jedoch aufnicht weniger als 58 Prozent. 3Die Sätze 1 und 2 finden bei Trägern nach § 23 Abs. 3 Nrn. 2 bis 4 nur Anwendung,wenn diesefürdieFörderung vonKindernabdemersten Tagdes Monats,indemsiedasdritte Lebensjahrvollenden, bis zumEndedesKindergartenjahres keineTeilnahmebeiträgeerheben,fürdie einFreistellungsanspruchnach § 22Abs. 2Satz 6 besteht; anderenfalls beträgt der Finanzhilfesatz nur 56 Prozent.

(2) 1Eine pauschalierte Finanzhilfe wirdauch gewährt fürdie Personalausgabenje regelmäßigtätigedritte Kraftnach § 11Abs. 2 Sätze 2 bis 5. 2Die Höhe der Finanzhilfe berechnet sich nach dem Finanzhilfesatz von 100 Prozent vervielfacht mit der Jahreswochenstundenpauschale nach Satz 4 und weiter vervielfacht mit der Zahl der von der dritten Kraft in der Kernzeit regelmäßigzu erbringendenWochenarbeitsstunden. 3Hinzukommtein Betrag,dersichberechnet nachdem Finanzhilfesatznach Absatz 1vervielfacht mitder Jahreswochenstundenpauschale nachSatz 4 undweitervervielfacht mitderZahl derderdrittenKraft regelmäßig für die Gruppe gewährten Stunden Verfügungszeit während einer Woche. 4Die Jahreswochenstundenpauschale beträgt 1 088 EurojedritteKraftnach § 11Abs. 2Sätze 2bis4 Nrn. 1 und 2und603 EurojedritteKraftnach § 11Abs. 2Satz 4Nr. 3und Satz 5. 5§ 24 Abs. 2 und 7 gilt entsprechend. 6Für Kräfte nach § 11 Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 wird eine Finanzhilfe längstens bis zum 31. Juli 2026 gewährt.

§ 26 NKiTaG - Finanzhilfesatz und ergänzende Regelungen für

Kindergartengruppen

(1) 1Der Finanzhilfesatz füreine Kindergartengruppe beträgt 58 Prozent. 2Satz 1 findet bei Trägern nach § 23 Abs. 3 Nrn. 2 bis 4 nur Anwendung, wenn diese für die Förderung von Kindern ab dem ersten Tag des Monats, in dem sie das dritte Lebensjahr vollenden,bis zu ihrer Einschulung keine Teilnahmebeiträge erheben, für die ein Freistellungsanspruch nach § 22 Abs. 2 Satz 6 besteht; anderenfalls beträgt der Finanzhilfesatz nur 20 Prozent.

(2) 1Eine pauschalierteFinanzhilfe wirdab dem1. August 2027auch gewährt fürdiePersonalausgabenjeregelmäßigtätigedritte Kraft, dieim Umfang vonmindestens15 Stunden wöchentlichwährendderKernzeitineiner Kindergartengruppemit 19oder mehr belegten Plätzentätigist, wenn dieKernzeitan fünf TageninderWochemehr als 6 Stundenbeträgt.2WeitereVoraussetzungist, dass die dritte Kraft

  1. pädagogische Fachkraft oder pädagogische Assistenzkraft nach § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder

  2. eine Kraft ist, die im Rahmen ihrer zur pädagogischen Fachkraft qualifizierenden Ausbildung oder ihres zur pädagogischen Fachkraft qualifizierenden Studiengangs ein berufspraktisches Jahr absolviert und die nach Nummer 1 genannten pädagogischen Kräfte auf dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen.

3PauschalierteFinanzhilfefür Kräftenach Satz 2 Nr. 2wird nichtgewährt, wenninderGruppe bereitseinesolcheKraftals zweite KraftodereineSpielkreisgruppenleiterinodereinSpielkreisgruppenleiter alszweiteKraftnach § 9Abs. 3Satz 1Nr. 5 tätigist. 4Die Höhe der Finanzhilfe berechnet sich nach dem Finanzhilfesatz von 100 Prozent vervielfacht mit der Jahreswochenstundenpauschale nach Satz 6 und weiter vervielfacht mit der Zahl der von der dritten Kraft in der Kernzeit regelmäßigzu erbringenden Wochenarbeitsstunden, höchstens jedoch 20 Wochenarbeitsstunden. 5Hinzu kommt ein Betrag, der sich berechnetnach demFinanzhilfesatzvon58 Prozent vervielfacht mitder JahreswochenstundenpauschalenachSatz 6 undder Zahl der der dritten Kraft regelmäßig für die Gruppe gewährten Stunden Verfügungszeit während einer Woche. 6 Die Jahreswochenstundenpauschale beträgt je dritte Kraft nach Satz 2 Nr. 1 1 170 Euro und je dritte Kraft nach Satz 2 Nr. 2 648 Euro. 7Neben der besonderen Finanzhilfe nach § 30 für eine Kraft, die sich in einer tätigkeitsbegleitenden Ausbildung oder in einem tätigkeitsbegleitenden Studium mit dem Ziel der Erlangung eines berufsqualifizierenden Abschlusses nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2, 6 oder 7 oder Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 befindet, wird für eine dritte Kraft in derselben Gruppe eine pauschalierte Finanzhilfe nicht gewährt.

§ 27 NKiTaG - Finanzhilfesatz und ergänzende Regelungen für

Hortgruppen

(1) Der Finanzhilfesatz für eine Hortgruppe beträgt 20 Prozent.

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(2) Wochenstunden, die auf ein außerunterrichtliches Angebot einer Schule entfallen (§ 7 Abs. 4 Satz 2), werden bei der Berechnung der Höhe der pauschalierten Finanzhilfe nicht berücksichtigt.

§ 28 NKiTaG - Finanzhilfesatz und ergänzende Regelungen für

altersstufenübergreifende Gruppen

(1) 1Der Finanzhilfesatz für eine altersstufenübergreifende Gruppe nach § 6 Abs. 1 Halbsatz 2, der ausschließlich Kinder bis zur Einschulung angehören, beträgt 59,5 Prozent, wenn der Gruppe mindestens so viele Kinder angehören, die am 1. März des jeweiligen Kindergartenjahres das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben werden, wie Kinder, die vor dem 1. März des jeweiligen Kindergartenjahres das dritte Lebensjahr vollenden werden; anderenfalls beträgt der Finanzhilfesatz 58 Prozent. 2Der Finanzhilfesatz von 59,5 Prozent verringert sich um 0,1 Prozentpunkte je Kind, das vor dem 1. März des jeweiligen Kindergartenjahres das dritte Lebensjahr vollenden wird, jedoch auf nicht weniger als 58 Prozent; der Finanzhilfesatz von 58 Prozent nach Satz 1 Halbsatz 2 erhöht sich um 0,1 Prozentpunkte je Kind, das vor dem 1. März des jeweiligen Kindergartenjahresdasdritte Lebensjahrnochnichtvollendethabenwird,jedochaufnichtmehrals59,5 Prozent. 3DieSätze 1und 2finden beiTrägern nach § 23 Abs. 3Nrn. 2 bis4nurAnwendung, wenn diesefürdie Förderung vonKindernabdem ersten Tag des Monats, in dem sie das dritte Lebensjahr vollenden, bis zu ihrer Einschulung keine Teilnahmebeiträge erheben, für die ein Freistellungsanspruch nach § 22 Abs. 2 Satz 6 besteht; anderenfalls beträgt der Finanzhilfesatz nur 20 Prozent. 4Der Finanzhilfesatznach Satz 3Halbsatz 2erhöht sichum3 Prozentpunkte jeKind,dasam1. März desjeweiligen Kindergartenjahres das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben wird, jedoch auf nicht mehr als 56 Prozent.

(2) 1Der Finanzhilfesatz für eine altersstufenübergreifende Gruppe nach § 6 Abs. 1 Halbsatz 2, der mindestens ein bereits eingeschultes Kind und im Übrigen ausschließlich Kinder angehören, die am 1. März des jeweiligen Kindergartenjahres das dritte Lebensjahrnochnichtvollendethabenwerden,beträgt20 Prozent.2Ererhöhtsichfürjedes nochnichteingeschulteKindum 3 Prozentpunkte, jedoch auf nicht mehr als 59,5 Prozent.

(3) 1Der Finanzhilfesatz für eine altersstufenübergreifende Gruppe nach § 6 Abs. 1 Halbsatz 2, der mindestens ein bereits eingeschultesKind undim Übrigen ausschließlich Kinder angehören, die vor dem 1. März desjeweiligen Kindergartenjahres das dritte Lebensjahr vollenden werden, beträgt 20 Prozent. 2Er erhöht sich für jedes noch nicht eingeschulte Kind um 1,9 Prozentpunkte,jedochaufnichtmehrals 58 Prozent.3Satz 2 findetbei Trägernnach § 23 Abs. 3Nrn. 2 bis 4 nurAnwendung, wenndiese fürdieFörderung vonKindernabdem ersten Tagdes Monats,indemsie dasdritte Lebensjahrvollenden,biszu ihrer Einschulung keine Teilnahmebeiträge erheben, für die ein Freistellungsanspruch nach § 22 Abs. 2 Satz 6 besteht.

(4) 1Der Finanzhilfesatz für eine altersstufenübergreifende Gruppe nach § 6 Abs. 1 Halbsatz 2, die nicht unter Absatz 1, 2 oder 3 fällt, beträgt 20 Prozent. 2Er erhöht sich für jedes Kind, das am 1. März des jeweiligen Kindergartenjahres das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben wird, um 3 Prozentpunkte. 3Er erhöht sich außerdem für jedes Kind, das vor dem

  1. März des jeweiligen Kindergartenjahres das dritte Lebensjahr vollenden wird und noch nicht eingeschult ist, um 1,9 Prozentpunkte. 4Der erhöhte Finanzhilfesatz beträgt in den Fällen der Sätze 2 und 3 höchstens 59,5 Prozent. 5Die Sätze 3 und 4findenbeiTrägernnach § 23 Abs. 3Nrn. 2 bis 4nurAnwendung,wenn diesefürdieFörderungvonKindernabdem ersten Tagdes Monats,indem sie dasdritte Lebensjahrvollenden,bis zu ihrerEinschulungkeine Teilnahmebeiträgeerheben, für die ein Freistellungsanspruch nach § 22 Abs. 2 Satz 6 besteht; anderenfalls beträgt der Finanzhilfesatz höchstens 56 Prozent.

(5)Fürdritte Kräftein altersstufenübergreifendenGruppennach § 6Abs. 1 Halbsatz 2,indenenmindestens dieHälfte derKinder im Alter von der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Einschulung aufgenommen sind, gilt § 26 Abs. 2 entsprechend.

§ 29 NKiTaG - Zusätzliche Finanzhilfe und Zuwendungen für besondere

Personalausgaben

(1)1FindetdiegemeinsameFörderung vonKindernmitundohneBehinderungindafürgenehmigtenGruppenstatt, sogewährtder überörtliche Träger eine zusätzliche Finanzhilfe, soweit dies in einer Verordnung nach § 40 Abs. 2 Nr. 7 vorgesehen ist. 2Die zusätzliche Finanzhilfe wird nur gewährt, wenn der örtliche Träger für mindestens zwei Kinder einen heilpädagogischen Förderbedarf von mindestens zehn Stunden wöchentlich je Kind festgestellt hat.

(2)DerüberörtlicheTrägerkann Zuwendungennach MaßgabeseinesHaushaltsfürKräftegewähren,diezusätzlichzu deninden §§ 10 und 11 mindestens erforderlichenKräfteninKindertagesstätten eingesetztwerden,in deneneinhoher Anteilan Kindern, in deren Familie nicht vorrangig Deutsch gesprochen wird, oder an Kindern aus sozial benachteiligten Verhältnissen gefördert wird.

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§ 30 NKiTaG - Besondere Finanzhilfe für Kräfte in Ausbildung

1Der überörtliche Träger gewährt einem Träger einer Kindertagesstätte je bei dem Träger regelmäßig tätiger Kraft, die

  1. nicht über eine in § 9 Abs. 2 oder 3 genannte Qualifikation oder über eine gleichwertige Ausbildung verfügt,

  2. sich in einer Ausbildung in Teilzeit bei dem Träger oder in einem Studium mit dem Ziel der Erlangung eines berufsqualifizierenden Abschlusses nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2, 6 oder 7 oder Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 befindet und

  3. im Rahmen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums in einer Kindergartengruppe des Trägers oder in einer altersstufenübergreifendenGruppe desTrägers, indermindestens die Hälfte der Kinder vonder Vollendungdes dritten Lebensjahres bis zur Einschulung aufgenommen sind,während der Kernzeit zusätzlich zu dennach § 11 Abs. 1 erforderlichen Kräften im Kindergartenjahr durchschnittlich mindestens 15 Stunden wöchentlich tätig ist,

ab dem 1. August 2023 auf Antrag eine besondere Finanzhilfe in Höhe von 20 000 Euro je Kindergartenjahr. 2Die besondere Finanzhilfe istanteiligumdie Monate zuverringern,indenendie Voraussetzungenfürdie GewährungderbesonderenFinanzhilfe nicht für einen vollen Kalendermonat vorliegen.

§ 31 NKiTaG - Besondere Finanzhilfe für Sprachbildung und

Sprachförderung

(1) 1Der überörtliche Träger gewährt den örtlichen Trägern als Ausgleich für die Sicherstellung der alltagsintegrierten Förderung sprachlicher KompetenzsowiederAufgabenderKindertagesstättennach § 4Abs. 1 und2 Satz 3 und§ 14 jeweilsaufAntragund bei Vorlage eines geeigneten Sprachförderkonzepts, das sie für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich erstellen (regionales Sprachförderkonzept),einebesondereFinanzhilfe; fürdieGewährungdieser FinanzhilfegeltenKinderspielkreise imSinnedes § 1 Abs. 2 Nr. 3 KiTaG, die Aufgaben nach § 3 Abs. 1 und 2 Sätze 3 bis 6 KiTaG wahrnehmen, als Kindertagesstätte. 2Die örtlichen Träger geben den übrigen Trägern von Kindertagesstätten Gelegenheit, sich an der Erstellung des regionalen Sprachförderkonzepts zu beteiligen. 3Der überörtliche Träger stellt für die Gewährung der besonderen Finanzhilfe nach Satz 1 landesweiteinenGesamtbetragvon32,545 Millionen EurojeKindergartenjahrzurVerfügung,deraufdieeinzelnenörtlichenTräger nach Maßgabe des Absatzes 2 verteilt wird.

(2)1DerAnteildesjeweiligen örtlichenTrägersandeminAbsatz 1Satz 3festgelegtenGesamtbetragergibtsichaufderGrundlage der nach § 98 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII im vorausgegangenen Kindergartenjahr veröffentlichten Statistik jeweils zur Hälfte

  1. ausdemAnteilderZahlderGruppen,indenenKinderbiszurEinschulungimZuständigkeitsbereichdesjeweiligen örtlichen Trägers betreut werden, an der landesweiten Gesamtzahl der Gruppen, in denen Kinder bis zur Einschulung gefördert werden, sowie

  2. aus dem Anteil der Zahl der Kinder bis zur Einschulung, in deren Familien vorrangig nicht Deutsch gesprochen wird, in Tageseinrichtungen für Kinder im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen örtlichen Trägers an der landesweiten Gesamtzahl der Kinder bis zur Einschulung in Tageseinrichtungen für Kinder, in deren Familien vorrangig nicht Deutsch gesprochen wird.

2Ist im vorausgegangenen Kindergartenjahr keine Statistik veröffentlicht worden, so ist der Ermittlung nach Satz 1 die zuletzt veröffentlichte Statistik zugrunde zu legen. 3Die örtlichen Träger haben jeweils mindestens 85 Prozent der ihnen nach Satz 1 zugewiesenenMittel zuverwenden, uminKindertagesstättenzusätzliche PersonalausgabenfürpädagogischeKräfte,die überdie personelle Mindestausstattung nach den §§ 10 und 11 hinausgehen, zu finanzieren. 4Es können höchstens15 Prozent dernach Satz 1 zugewiesenen Mittel für Personalausgaben für Fachberatung und die Qualifizierung der Kräfte in den Kindertagesstätten verwendet werden. 5Nicht zweckentsprechend verwendete Mittel sind dem überörtlichen Träger zurückzuzahlen.

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§ 32 NKiTaG - Finanzielle Förderung von Investitionen, Modellvorhaben

und Fortbildung

(1)DerüberörtlicheTrägergewährt zudennotwendigenAusgabenderTrägervonKindertagesstättenfürNeu-,Erweiterungs-und Umbauten sowie für die Ausstattung Zuwendungen nach Maßgabe seines Haushalts.

(2) Der überörtliche Träger kann zusätzlich zu der finanziellen Förderung nach den §§ 24 bis 31 in den Kindertagesstätten Modellvorhaben nach § 36 durch Zuwendungen nach Maßgabe seines Haushalts finanziell fördern.

(3) Der überörtliche Träger gewährt Zuwendungen zu den Ausgaben der Zusammenschlüsse der Träger und der Verbände der freien Wohlfahrtspflege für die Fortbildung der Leitung der Kindertagesstätte sowie aller Kräfte, die die Kinder fördern, nach Maßgabe seines Haushalts.

§ 33 NKiTaG - Überprüfung

1Das Landesjugendamt und der Landesrechnungshof sind befugt,

  1. zur Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung von Finanzhilfe nach den §§ 24 bis 29 Abs. 1 und § 30 Grundstücke sowie Betriebs- und Geschäftsräume der Kindertagesstätten sowie der Träger von Kindertagesstätten und

  2. zur Überprüfung der zweckentsprechenden Verwendung der besonderen Finanzhilfe nach § 31 Grundstücke sowie Betriebs- und Geschäftsräume der Kindertagesstätten und der Träger von Kindertagesstätten

während der üblichen Öffnungs- oder Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten und dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen. 2Sie können sich die für die Überprüfung nach Satz 1 relevanten Unterlagen vorlegen lassen, in diese Einsicht nehmen und dazu Auskünfte verlangen; dies gilt auch für Unterlagen und Auskünfte der örtlichen Träger, die nicht Träger von Kindertagesstätten sind. 3Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird durch Satz 1 eingeschränkt.

§§ 34 - 35, Dritter Abschnitt - Finanzielle Förderung von

Kindertagespflege

§ 34 NKiTaG - Fördergrundsatz, Voraussetzungen und Überprüfung

(1) Der überörtliche Träger beteiligt sich

  1. andenlaufenden Geldleistungen derörtlichen Trägeran die KindertagespflegepersoneninForm derGewährung einer pauschalierten Finanzhilfe (§ 35 Abs. 1 bis 3),

  2. an den Ausgaben für die pädagogische Beratung, fachliche Begleitung und weitere Qualifizierung der Kindertagespflegepersonen, die die örtlichen Träger in ihrem Zuständigkeitsbereich nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuchs aufzuwenden haben, in Form von weiterer finanzieller Förderung (§ 35 Abs. 4 bis 6) sowie

  3. andenAusgabenfür denErwerbeinerGrundqualifikation nach deminzweiter Auflageim Klett Kallmeyer Verlag, 30159 Hannover, erschienenen Kompetenzorientierten Qualifizierungshandbuch Kindertagespflege (QHB) im

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Umfang von 300 Unterrichtsstunden in Form von weiterer finanzieller Förderung (§ 35 Abs. 7).

(2) 1Empfänger der finanziellen Förderung des überörtlichen Trägers nach Absatz 1 sind die örtlichen Träger. 2Die Gewährung erfolgt je Kindergartenjahr.

(3)1EinepauschalierteFinanzhilfe nachAbsatz 1Nr. 1undweiterefinanzielleFörderung nachAbsatz 1Nr. 2werden nurgewährt, wenn der örtliche Träger bestätigt, dass die Kindertagespflegeperson

  1. über eineErlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 SGB VIII oder bei Förderung eines Kindes im Haushalt der Erziehungsberechtigten über die erforderliche Eignung im Sinne des § 23 SGB VIII verfügt,

  2. die Voraussetzung des § 18 Abs. 1 Satz 1 oder 2 erfüllt und

  3. die laufende Geldleistung nach § 23 Abs. 2 und 2a SGB VIII erhält.

2Finanzhilfe undweiterefinanzielle Förderung nach Satz 1 werden zudemnur gewährt,wenn der örtlicheTräger erklärt, dassdie nach § 23 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII für Ausfallzeiten der Kindertagespflegeperson sicherzustellende Betreuung gleichermaßen geeignetist. 3Die BestätigungderzuerfüllendenVoraussetzungenbeziehtsichfürdieweiterefinanzielleFörderung nachAbsatz 1 Nr. 2 auf den 1. März des vorangegangenen Kindergartenjahres.

(4) Nicht gefördert wird Kindertagespflege, die als Maßnahme zur Hilfe zur Erziehung gewährt wird.

(5) Finanzielle Förderung nach Absatz 1 wird nicht gewährt, soweit auf Grundlage bundesrechtlicher Regelungen oder auf Grundlage von Rechtsakten der Europäischen Union dem örtlichen Träger Ausgaben für denselben Zweck finanziert werden.

(6) Das Landesjugendamt und der Landesrechnungshof können sich von den örtlichen Trägern die für die Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung der finanziellen Förderung von Kindertagespflege relevanten Unterlagen vorlegen lassen, in diese Einsicht nehmen und dazu Auskünfte verlangen.

(7)DerüberörtlicheTräger kann zusätzlich zuder finanziellenFörderung nach Absatz 1Modellvorhaben inderKindertagespflege nach § 36 durch Zuwendungen nach Maßgabe seines Haushalts finanziell fördern.

§ 35 NKiTaG - Art, Umfang und Höhe der pauschalierten Finanzhilfe und

der weiteren finanziellen Förderung

(1) Der überörtliche Träger gewährt dem örtlichen Träger für Kindertagespflegepersonen in seinem Zuständigkeitsbereich

  1. mit einer Qualifikation nach § 9 Abs. 2 Satz 1 oder einer hierzu gleichwertigen Qualifikation nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3,

  2. miteinerQualifikation nach § 9Abs. 3Satz 1 Nrn. 1 bis 3 odereinerhierzu gleichwertigenQualifikation nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3,

  3. mit einer durch das Fachministerium anerkannten Qualifikation von insgesamt 560 Unterrichtsstunden oder

  4. mit einer Qualifikation nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder einer hierzu gleichwertigen Qualifikation nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3

eine pauschalierte Finanzhilfe für Ausgaben der laufenden Geldleistung.

(2) 1Die pauschalierte Finanzhilfe ist gesondert für jeweils diejenige Gruppe von Kindertagespflegepersonen zu berechnen, die über

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eine Qualifikation nach der jeweils gleichen Nummer des Absatzes 1 Nrn. 1 bis 4 verfügt, und beträgt für jede gesondert zu berechnende Gruppe von Kindertagespflegepersonen

2Dabei sind für "JWP" die jeweilige Jahreswochenstundenpauschale nach Absatz 3, für "GU3" die geleisteten Gesamtbetreuungsstunden aller Kindertagespflegepersonen im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen örtlichen Trägers für die Betreuungvon fremdenKindernbiszur Vollendungdesdritten Lebensjahres währendeines Kindergartenjahres undfür"GÜ3" die geleisteten Gesamtbetreuungsstundenaller Kindertagespflegepersonen im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen örtlichen Trägers für die Betreuung von fremden Kindern von der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres während eines Kindergartenjahres einzusetzen. 3Für "X % AQua" ist der prozentuale Anteil jeder nach Satz 1 gesondert zu berechnenden Gruppe von Kindertagespflegepersonen an allen Kindertagespflegepersonen im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen örtlichen Trägers einzusetzen.

(3) Die Jahreswochenstundenpauschale beträgt für eine Kindertagespflegeperson mit einer Qualifikation nach

  1. Absatz 1 Nr. 1 1 267 Euro,

  2. Absatz 1 Nr. 2 1 088 Euro,

  3. Absatz 1 Nr. 3 709 Euro und

  4. Absatz 1 Nr. 4 603 Euro.

(4) 1Der überörtliche Träger gewährt dem örtlichen Träger für die pädagogische Beratung und fachliche Begleitung der Kindertagespflegepersonen einefinanzielleFörderunginHöhe vonbiszu 500 EurojährlichjeKindertagespflegeperson,höchstens jedoch in Höhe von 50 Prozent der entsprechenden Ausgaben, die beim örtlichen Träger entstehen. 2Voraussetzung für die Gewährung ist, dass die pädagogische Beratung und fachliche Begleitung von einer pädagogischen Fachkraft nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 bis 4 mit mindestens zweijähriger Berufserfahrung in der Arbeit mit Kindern wahrgenommen wird.

(5) 1Der überörtliche Träger gewährt dem örtlichen Träger für die Sicherstellung der Fortbildung der Kindertagespflegepersonen eine finanzielle Förderung in Höhe von bis zu 100 Euro jährlich je Kindertagespflegeperson, höchstens jedoch in Höhe von 50 Prozent der entsprechendenAusgaben, die beim örtlichen Träger entstehen. 2Voraussetzung für die Gewährung ist, dassdie Kindertagespflegeperson an mindestens 24 Unterrichtsstunden im Kindergartenjahr an fachlichen Fortbildungsveranstaltungen nach Maßgabe einer Verordnung nach § 40 Abs. 1 Nr. 5 teilnimmt.

(6) 1Der überörtliche Träger gewährt dem örtlichen Träger für die Ausgaben zur Sicherstellung der Weiterqualifizierung von Kindertagespflegepersonen einefinanzielleFörderunginHöhe vonbiszu 300 EurojährlichjeKindertagespflegeperson,höchstens jedoch in Höhe von 90 Prozent der entsprechenden Ausgaben, die beim örtlichen Träger entstehen. 2Voraussetzung für die Gewährung ist, dass es sich um eine vom Fachministerium anerkannte Weiterqualifizierung von bis zu 400 Unterrichtsstunden handelt.

(7) 1Der überörtliche Träger gewährt dem örtlichen Träger für die Grundqualifikation von Kindertagespflegepersonen nach dem QHB im Umfang von 300 Unterrichtsstunden je angehende Kindertagespflegeperson eine finanzielle Förderung in Höhe von 90 Prozent derAusgaben,diehierfür beim örtlichenTrägerentstehen, höchstensjedochinHöhevon 4 000 Euro. 2Voraussetzung für die Gewährung ist, dass die Grundqualifikation von einem Bildungsträger durchgeführt wird, der über das im Auftrag des Fachministeriums vergebene "Gütesiegel für Qualifizierungsmaßnahmen in der frühkindlichen Bildung" verfügt.

§§ 36 - 41, Sechster Teil - Schlussvorschriften

§ 36 NKiTaG - Modellvorhaben

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1ZurErprobungneuersowiezurÜberprüfungundFortentwicklungvorhandenerpädagogischerundorganisatorischerKonzeptionen und Methoden können in bestimmten Kindertagesstätten und mit bestimmten Kindertagespflegepersonen Modellvorhaben durchgeführtwerden. 2Das Fachministeriumkann dazu Ausnahmen zulassen vonden §§ 2 bis 16 sowievon Regelungen,die zu diesen Vorschriften in einer Verordnung nach § 40 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 und Abs. 2 Nrn. 3 bis 5 getroffen werden.

§ 37 NKiTaG - Übergangsregelungen für Kinderspielkreise

(1) Soweit dieses Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, sind auf Kinderspielkreise im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 KiTaG, die am 31. Juli 2021 über eine Erlaubnis als Kinderspielkreis nach § 45 SGB VIII verfügen, bis zur Erteilung einer Erlaubnis für den Betriebeiner Tageseinrichtung nach § 45 SGB VIII, die die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 2 dieses Gesetzes erfüllt, nur § 1 Abs. 2 Nr. 3, die §§ 2, 3 Abs. 1 bis 6, § 11 Abs. 1 sowie die §§ 14 und 20 KiTaG anzuwenden.

(2) 1Der überörtliche Träger beteiligtsich nach Maßgabe einer Verordnung nach § 40 Abs. 1 Nr. 13 durch die Gewährung einer pauschalierten Finanzhilfe an den Personalausgaben der Träger von Kinderspielkreisen nach Absatz 1 für die Kräfte, die als Gruppenleitung in einem Kinderspielkreis regelmäßig tätig sind. 2Für diese Finanzhilfe gelten § 23 Abs. 2 bis 4 Nr. 1, Nr. 2 Buchst. b und Abs. 6 sowie § 33 Satz 1 Nr. 1 entsprechend.

(3) Wird der Anspruch eines Kindes auf Förderung gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 in einem Kinderspielkreis erfüllt, so gilt § 22 Abs. 2 für den Fall entsprechend, dass eine pauschalierte Finanzhilfe nach Absatz 2 gewährt wird.

§ 38 NKiTaG - Übergangsregelung für Kleine Kindertagesstätten

Für Kleine Kindertagesstätten im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 KiTaG, die am 31. Juli 2021 über eine Erlaubnis als Kleine Kindertagesstättenach § 45 SGB VIII verfügen, gilt diesesGesetz ungeachtetderGröße derKleingruppe,soweit nichtdurch eine Verordnung nach § 40 Abs. 1 Nr. 14 etwas anderes bestimmt ist.

§ 39 NKiTaG - Übergangsregelungen für die Kindertagespflege

(1) § 18 Abs. 5 findet auf Kindertagespflegepersonen, die am 31. Juli 2021 über eine Erlaubnis nach § 43 Abs. 1 SGB VIII verfügen, bis zum Ablauf des 31. Juli 2024 keine Anwendung.

(2) § 19Abs. 1 findet aufeine am31. Juli 2021bestehende Zusammenarbeit vonKindertagespflegepersonen bis zumAblauf des 31. Juli 2028 keine Anwendung.

§ 40 NKiTaG - Verordnungsermächtigungen

(1) Die Landesregierung regelt durch Verordnung

  1. Näheres zu Art und Anzahl der für den Betrieb von Kindertagesstätten erforderlichen Räume, zu deren MindestgrößesowiezurMindestgrößederAußenflächennach § 5Abs. 1 und 2undzuweiterenAnforderungenan diese,

  2. weitere Anforderungen an Gruppen, denen Kinder von der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Einschulung sowie bis zu zwei Kinder angehören, die das dritte Lebensjahr innerhalb von drei Monaten nach BeginndesKindergartenjahres vollenden,undindenendie Kinderausschließlichauf einerAußenflächegefördert werden, wobei von den §§ 7 und 11 Abs. 1 und 7 Sätze 1 und 2 abgewichen werden kann,

  3. die Höchstzahl an Plätzen in einer Gruppe einer Kindertagesstätte,

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  1. die Voraussetzungen für die Übertragung der Leitung mehrerer Kindertagesstätten (§ 10 Abs. 1 Satz 4),

4a. Näheres zu der Qualifikation nach § 11 Abs. 1 Satz 6,

4b. Näheres zu der Qualifikation nach § 11 Abs. 7 Satz 3,

  1. Näheres zu der Qualifikation nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sowie zu der Fortbildung nach § 18 Abs. 2 Sätze 2 und 3,

  2. Näheres zu der Feststellung nach § 21 Abs. 1 bis 3 und zu der Mitteilung nach § 21 Abs. 4,

  3. dasAntrags-undZahlungsverfahrenfürdieFinanzhilfenach den§§ 24 bis 28,30 und 31 sowie, welcheAngaben der Finanzhilfeempfänger in diesen Verfahren erforderlich sind, welche Änderungen im Betrieb einer Kindertagesstätte, die für die Gewährung von Finanzhilfe von Bedeutung sind, von den Finanzhilfeempfängern anzuzeigen sind und wie die zweckentsprechende Verwendung im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 5 nachzuweisen ist,

  4. Anforderungen,die dasregionaleSprachförderkonzept nach § 31Abs. 1 Satz 1 insbesonderein Bezugauf seine fachlicheGeeignetheitund inBezug aufRegelungenzur Verteilungderbesonderen Finanzhilfe aufdie einzelnen Träger erfüllen muss,

  5. das Nähere zum Verfahren der Beteiligung der übrigen Träger nach § 31 Abs. 1 Satz 2 bei der Erstellung des regionalen Sprachförderkonzepts,

  6. für die Verteilung des zugewiesenen Betrags nach § 31 Abs. 2 Satz 3 Anforderungen an die Qualifikation der zusätzlichen Kräfte in den Kindertagesstätten und den Kinderspielkreisen sowie für die Verteilung des zugewiesenen Betrags nach § 31 Abs. 2 Satz 4 Anforderungen an die Qualifikation der Kräfte für die Fachberatung und die Qualifizierung der Kräfte in den Kindertagesstätten und den Kinderspielkreisen,

  7. das Antrags- und Zahlungsverfahren für die finanzielle Förderung nach § 34 Abs. 1 bis 6 und § 35 und welche AngabenderörtlichenTrägerindiesenVerfahrenerforderlichsind,welcheÄnderungen,diefürdieGewährungder finanziellen Förderung von Bedeutung sind, bezüglich der Zahl und des Alters der durch eine Kindertagespflegeperson betreuten Kinder vom örtlichen Träger anzuzeigen sind und welcher Stichtag für die finanzielle Förderung nach § 35 Abs. 4 bis 6 gelten soll sowie Abschlagszahlungen für die finanzielle Förderung nach § 35 im Kindergartenjahr 2021/2022 und wie die zweckentsprechende Verwendung der finanziellen Förderung nach § 34 Abs. 1 bis 6 und § 35 nachzuweisen ist,

  8. Inhalte und Ziele einer Weiterqualifizierung nach § 35 Abs. 6,

  9. dasNähere zurpauschalierten Finanzhilfe nach § 37Abs. 2 entsprechend derBerechnung in § 24,dasAntrags- undZahlungsverfahren hierzusowie welche Angaben derFinanzhilfeempfänger in diesemVerfahren erforderlich sind,welcheÄnderungenimBetriebdesKinderspielkreises, diefürdieGewährungvonFinanzhilfevonBedeutung sind, von den Finanzhilfeempfängern anzuzeigen sind,

  10. fürKleineKindertagesstättenimSinnedes§ 38 dieHöchstzahlanPlätzenineinerGruppeundAbweichungenvon den §§ 10, 11 und 12, um den Besonderheiten, die mit der geringen Größe Kleiner Kindertagestätten einhergehen, Rechnung zu tragen.

(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung auch regeln

  1. die Voraussetzungen für den Betrieb einer Kindertagesstätte mit mehreren Standorten und eine dabei mögliche

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Abweichung von den Anforderungen der § 5 Abs. 2, § 10 Abs. 2 Satz 2 sowie § 11 Abs. 1 Sätze 5 und 10 und Abs. 7 Sätze 1 und 2,

  1. Näheres zur Berechnung des zeitlichen Mindestumfangs der Förderung von Kindern in Hortgruppen und zur Kooperation zwischen Kindertagesstätte und Schule nach § 1 Abs. 2 Satz 2 und § 7 Abs. 4 Satz 2,

  2. weitere Voraussetzungen für die Betrauung anderer geeigneter Personen mit der Wahrnehmung von Aufsichtspflichten nach § 11 Abs. 6 Satz 1 sowie die Verpflichtung der Leitung der Kindertagesstätte zur Dokumentation der Betrauung einer anderen geeigneten Person,

  3. für die gemeinsame Förderung von Kindern mit und ohne Behinderung nach § 4 Abs. 7 Satz 1 die Zusammensetzung der Gruppe sowie Abweichungen von den §§ 7 und 10 bis 12,

4a. Abweichungen von § 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 Sätze 2 bis 4 für Gruppen, denen nicht mehr als zwölf Kinder von der Einschulung bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres angehören,wobei derGruppe auch Kinderangehörenkönnen, dienach Aufnahmeindiese Gruppe imlaufenden Kindergartenjahr eingeschult werden,

  1. Näheres zu der fachlichen Beratung und der Fortbildung nach § 13,

  2. die Zugrundelegung einer jährlich um 1,5 Prozent gegenüber dem jeweiligen Vorjahr erhöhte Jahreswochenstundenpauschale ab dem Beginn des Kindergartenjahres 2022/2023 für die finanzielle Förderung nach den §§ 24 bis 28, 35 und 37 Abs. 2 und

  3. die Gewährung einer zusätzlichen Finanzhilfe nach § 29 Abs. 1, deren Berechnung sowie das Verfahren hierzu.

§ 41 NKiTaG - Revisionsklausel

1Die Landesregierung überprüft die Auswirkungen dieses Gesetzes bis zum 31. Juli 2026. 2Dabei soll auch ein geeigneter Zeitpunkt fürdie verbindliche Einführung einer drittenKraft in Kindergartengruppen sowie inaltersstufenübergreifenden Gruppen, indenen mindestens die Hälfte der Kinder im Alter von der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Einschulung aufgenommen sind, geprüftwerden. 3Die Landesregierung überprüft zudemdie Auswirkungen derin § 31 getroffenen Regelungen zurSprachbildung und Sprachförderung bis zum 31. Dezember 2022.

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