Baubeschreibung_NEW_21_Mantel.pdf

Neubau einer Großbrücke in Stahlverbundbauweise mit Gründung und Straßenbauarbeiten

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 14.09.2026, 21:07 (Europe/Berlin)

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BAUBESCHREIBUNG

Baumaßnahme

NEW 21 „B299 (Hütten-Mantel)“

Verlegung bei Mantel

Haidenaabbrücke BW 0-3

Bau-km 0+522,5 bis Bau-km 0+829,5

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Haidenaabbrücke BW 0-3 Stand: 31.08.2026

LV-Nummer: 26-048588

1 Allgemeine Beschreibung der Leistungen .................................................................. 9

1.0 Allgemeines .............................................................................................................. 9 1.0.1 Maßnahme ............................................................................................................... 9 1.0.2 Leistungsumfang .................................................................................................... 10

1.1 Auszuführende Leistungen ...................................................................................... 11 1.1.1 Straßenbau ............................................................................................................. 11 1.1.1.1 Bauwerkszufahrten, Zugänglichkeiten.................................................................... 11 1.1.1.2 Schutzeinrichtung .................................................................................................. 12 1.1.1.3 Sodenverpflanzung/ Vegetationsabtrag ................................................................. 12 1.1.2 Brückenbau ............................................................................................................ 13 1.1.2.1 Freimachen des Baugeländes ................................................................................. 13 1.1.2.2 Oberbodenarbeiten ............................................................................................... 13 1.1.2.3 Erdarbeiten ........................................................................................................... 14 1.1.2.3.1 Vorschüttung, Dammschüttung ............................................................................. 14 1.1.2.3.2 Aushubmaterial .................................................................................................... 14 1.1.2.3.3 Baugruben ............................................................................................................ 14 1.1.2.3.4 Hinterfüllung ......................................................................................................... 15 1.1.2.4 Gründung, Schutz gegen aggressives Grundwasser ................................................. 15 1.1.2.4.1 Gründung .............................................................................................................. 15 1.1.2.4.2 Wasserhaltung ...................................................................................................... 15 1.1.2.4.3 Schutz gegen aggressives Grundwasser .................................................................. 16 1.1.2.5 Unterbau .............................................................................................................. 16 1.1.2.5.1 Widerlager ............................................................................................................ 16 1.1.2.5.2 Pfeiler ................................................................................................................... 16 1.1.2.5.3 Pressenansatz ....................................................................................................... 16 1.1.2.6 Überbau, Lager, Übergangskonstruktion ................................................................ 16 1.1.2.6.1 Überbau ................................................................................................................ 16 1.1.2.6.2 Lager, Lagersockel ................................................................................................. 18 1.1.2.6.3 Übergangskonstruktion ......................................................................................... 18 1.1.2.6.4 Kappen ................................................................................................................. 18 1.1.2.6.5 Schleppplatten ...................................................................................................... 19 1.1.2.7 Entwässerung ........................................................................................................ 19 1.1.2.7.1 Gussasphaltrinne .................................................................................................. 19 1.1.2.7.3 Tropftüllen ............................................................................................................ 19 1.1.2.7.4 Entwässerungsleitungen ........................................................................................ 19 1.1.2.7.5 Straßenablauf ....................................................................................................... 19 1.1.2.7.6 Entwässerung der Auflagerbänke .......................................................................... 19 1.1.2.7.7 Widerlager-Rückentwässerung .............................................................................. 20 1.1.2.7.9 Entwässerung von Hohlkästen ............................................................................... 20 1.1.2.8 Abdichtung, Beläge ............................................................................................... 20 1.1.2.8.1 Überbau ................................................................................................................ 20 1.1.2.8.2 Fahrbahn .............................................................................................................. 20 1.1.2.8.3 unter den Kappen auf dem Überbau ...................................................................... 21 1.1.2.8.4 unter den Kappen auf den Flügeln ......................................................................... 21 1.1.2.8.5 Auf Gewölben ....................................................................................................... 21 1.1.2.9 Ausstattung .......................................................................................................... 21 1.1.2.9.1 Jahreszahltafel ...................................................................................................... 21

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1.1.2.9.2 Fahrzeugrückhaltesysteme .................................................................................... 21 Auf der Außenkappe wird ein Fahrzeugrückhaltesystem der Aufhaltestufe H2 aufgestellt. Lief- erung und Montage des Fahrzeugrückhaltesystems erfolgt durch den AG. 21 1.1.2.9.3 Geländer ............................................................................................................... 21 1.1.2.9.4 Schneeschutzgitter ................................................................................................ 21 1.1.2.9.5 Lärmschutzwand/ ISW ........................................................................................... 21 1.1.2.9.6 Beleuchtung / Elektroinstallation ........................................................................... 21 1.1.2.9.7 Vogelschutz ........................................................................................................... 22 1.1.2.9.8 Treppen, Pflasterung ............................................................................................. 22 1.1.2.9.9 Beschilderung und Markierung für die Bauwerksprüfung ....................................... 22 1.1.2.9.10 Messbolzen ........................................................................................................... 22 1.1.2.11 Korrosionsschutz, Oberflächenschutz ..................................................................... 23 1.1.2.11.1 Kappen ................................................................................................................. 23 1.1.2.11.2 Graffitischutz ........................................................................................................ 23 1.1.2.11.3 Korrosionsschutz ................................................................................................... 23 1.1.2.13 Abbrucharbeiten ................................................................................................... 25 1.1.2 Landschaftsbau....................................................................................................... 25 1.1.4 Sicherheit und Gesundheitsschutz / Baustellenverordnung ..................................... 25 1.1.5 Kabelbau ................................................................................................................ 25 1.1.6 Elektrotechnik ........................................................................................................ 25

1.2 Ausgeführte Vorarbeiten ........................................................................................ 25 1.2.2 Vermessung. ........................................................................................................... 25 1.2.3 Kampfmittelerkundung/-beseitigung ...................................................................... 25 1.2.4 Holzungs- und Rodungsarbeiten ............................................................................. 26 1.2.5 Verlegte Ver- und Entsorgungsleitungen ................................................................. 26

1.4 Gleichzeitig laufende Bauarbeiten .......................................................................... 26

1.5 Mindestanforderungen für Nebenangebote ............................................................ 26

2 Angaben zur Baustelle ............................................................................................ 27

2.1 Lage der Baustelle .................................................................................................. 27 2.1.1 Straßen- bzw. Baukilometer, Stationierung ............................................................. 27 2.1.2 Nächster Ort ........................................................................................................... 27

2.2 Vorhandene öffentliche Verkehrswege ................................................................... 27 2.2.1 Straßen .................................................................................................................. 27 2.2.2 Bahnlinie ................................................................................................................ 27 2.2.3 Wasserstraßen ....................................................................................................... 27

2.3 Zugänge und Zufahrten ........................................................................................... 27 2.3.1 Allgemein ............................................................................................................... 28 2.3.2 Erschließung der Baustellentrasse und der Baustelle ............................................... 28 2.3.3 Zugänge und Zufahrten zu seitlichen Lagern / VE-Flächen. ...................................... 29

2.4 Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen ..................................... 29

2.5 Lager- und Arbeitsplätze ......................................................................................... 29 2.5.1 Baustellenflächen ................................................................................................... 29 2.5.2 Überschwemmungsgebiete..................................................................................... 30

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2.5.3 Wasserschutzgebiete .............................................................................................. 30

2.6 Oberflächenwasser/ Gewässer ............................................................................... 31

2.7 Baugrundverhältnisse ............................................................................................. 32 2.7.1 Geologische Verhältnisse ........................................................................................ 32 2.7.2 Grundwasser .......................................................................................................... 33 2.7.3 Geotechnischer Untersuchungs- bzw. Entwurfsbericht ............................................ 33 2.7.4 Bodenaufschlüsse ................................................................................................... 33 2.7.5 Schadstoffbelastung ............................................................................................... 33 2.7.5.1 Erd- und Ausbaumaterial ....................................................................................... 33

2.8 Seitenentnahmen und Ablagerungsstellen .............................................................. 34 2.8.1 Ablagerungsstellen/Bereitstellungsflächen ............................................................. 34 2.8.1.1 Zur Verfügung gestellte Flächen des AG ................................................................. 34 2.8.1.2 Bankettschälgut .................................................................................................... 34 2.8.1.3 Oberboden u. Vegetationsmieten .......................................................................... 34 2.8.1.4 Ausstattungsbestandteile ...................................................................................... 35 2.8.1.5 Transportwege ...................................................................................................... 35

2.9 Schutzbereiche und -objekte ................................................................................... 35 2.9.1 Naturschutzgebiet / Landschaftsschutzgebiete ....................................................... 35 2.9.3 Biotope .................................................................................................................. 35 2.9.4 Denkmale ............................................................................................................... 35 2.9.5 Immissionsschutz-Bereiche und -Objekte ................................................................ 36 2.9.6 Gewässer, Wasserschutzgebiete, Gefahrenübergang .............................................. 36

2.10 Anlagen im Baubereich ........................................................................................... 36 2.10.1 Leitungen ............................................................................................................... 36

2.11 Öffentlicher Verkehr im Baubereich ........................................................................ 38 2.11.1 Straßenverkehr....................................................................................................... 38

2.12 Behandlung von vorübergehend in Anspruch zu nehmenden Flächen ...................... 38 2.12.1 Vorbehandlung der Flächen vorübergehender Inanspruchnahme ............................ 38 2.12.3 Behandlung der Fläche während der Bauzeit ........................................................... 39 2.12.4 Behandlung der Flächen nach Bauabschluss ............................................................ 39 2.12.5 Weitere Bestimmungen .......................................................................................... 39

3 Angaben zur Ausführung ........................................................................................ 39

3.1 Verkehrsführung, Verkehrssicherung ...................................................................... 39 3.1.1 Allgemeines ............................................................................................................ 39 3.1.2 Verkehrsführung .................................................................................................... 40 3.1.3 Leistungen zur Verkehrssicherung und –führung ..................................................... 40 3.1.4 Kontrollfahrten gemäß ZTV-SA 97, Ziffer 7 .............................................................. 41 3.1.5 Rückbau von Verkehrseinrichtungen ....................................................................... 41 3.1.6 Kalkulationsgrundlagen .......................................................................................... 41 3.1.7 Verkehrsrechtliche Anordnungen............................................................................ 41 3.1.8 Verkehrssicherung .................................................................................................. 41 3.1.8.1 Verkehrssicherung durch AG. ................................................................................. 41

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3.1.8.3 Veränderungen an Verkehrssicherung und Verkehrsführung .................................. 42 3.1.8.4 Verkehrssicherung nach Fertigstellungstermin ....................................................... 42 3.1.8.5 Verkehrssperrungen NEW 21 u. St 2166 ................................................................. 42 3.1.9 Beschilderung ......................................................................................................... 42 3.1.9.1 Beschilderung durch AG ........................................................................................ 42 3.1.9.2 Beschilderung durch AN ........................................................................................ 42 3.1.10 Arbeitsstellen kürzerer Dauer ................................................................................. 42 3.1.11 Verkehrssperrungen ............................................................................................... 43

3.2 Bauablauf ............................................................................................................... 43 3.2.1 Reihenfolge und Abwicklung der Arbeiten .............................................................. 43 3.2.1.1 Vertragstermine .................................................................................................... 43 3.2.1.2 Überwachung und Kontrolle des Bauablaufes (Termincontrolling) .......................... 43 3.2.1.3 Bauabwicklung ...................................................................................................... 44 3.2.1.4 Bauphasen ............................................................................................................ 44 3.2.1.5 Betriebsformen ..................................................................................................... 44 3.2.1.6 Geräte- und Materialeinsatz .................................................................................. 44 3.2.3 Bedingungen für Arbeiten außerhalb der üblichen Arbeitszeit ................................. 45 3.2.3.1 Mehrschichtenbetrieb / Nachtarbeit ...................................................................... 45 3.2.4 Zusammenwirken mit anderen Unternehmern ....................................................... 45 3.2.4.1 Abstimmung ......................................................................................................... 45 3.2.4.2 Wasserwirtschaftliche Maßnahmen ....................................................................... 45

3.3 Wasserhaltung ....................................................................................................... 45 3.3.1 bauzeitliche Wasserhaltung .................................................................................... 45

3.4 Baubehelfe ............................................................................................................. 46 3.4.1 Baugrubenverbau, Wandsicherungen ..................................................................... 46 3.4.2 Traggerüst (ZTV-ING, Teil 5, Abschnitt 1) ................................................................. 46 3.4.3 Arbeitsgerüst, Schutzgerüst .................................................................................... 47 3.4.4 Schutzzelte ............................................................................................................. 47 3.4.5 Straßenbau ............................................................................................................. 48

3.5 Stoffe, Bauteile ....................................................................................................... 48 3.5.1 Straßenbau ............................................................................................................. 48 3.5.1.1 Ausführung Asphaltschichten ................................................................................ 49 3.5.1.2 Bitumen gem. TL Bitumen-StB 07/13 ..................................................................... 49 3.5.1.3 Gussasphalt .......................................................................................................... 49 3.5.1.4 49 3.5.1.5 Besondere Maßnahmen zur Steigerung der Asphalteinbauqualität ......................... 50 3.5.1.6 Schichten ohne Bindemittel: Frostschutzschicht und Schottertragschicht ................ 51 3.5.2 Brückenbau ............................................................................................................ 51 3.5.2.1 Dammbaustoffe, Hinterfüllungsmaterial ................................................................ 51 3.5.2.2 Zusatzmittel, -stoffe .............................................................................................. 51 3.5.2.3 Schalung für sichtbar bleibende Betonflächen ........................................................ 52 3.5.2.4 Fertigteile ............................................................................................................. 52

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3.5.2.5 Beton .................................................................................................................... 53 3.5.2.6 Stahlbau ............................................................................................................... 53 3.5.2.7 Bewehrung ........................................................................................................... 54 3.5.2.7.1 Montagebewehrung .............................................................................................. 54 3.5.2.7.2 Rückbiegen ........................................................................................................... 54 3.5.2.7.3 Abstandhalter ....................................................................................................... 54 3.5.2.8 Aussparungen / Öffnungen .................................................................................... 54 3.5.2.9 Betonierfugen (Arbeitsfugen) ................................................................................ 54 3.5.2.10 Fugenbänder ......................................................................................................... 55 3.5.2.11 Bordsteine ............................................................................................................ 55 3.5.2.12 Sanierung / Nachbesserung / Instandsetzung ......................................................... 55 3.5.2.13 Abdichtung ........................................................................................................... 57 3.5.2.15 Korrosionsschutzstoffe .......................................................................................... 57 3.5.2.22 Maßtoleranzen ..................................................................................................... 57 3.5.2.22.2 Stahlbau ............................................................................................................... 57 3.5.2.23 Oberflächenschutz ................................................................................................ 58 3.5.2.23.1 Hydrophobierung .................................................................................................. 58

3.6 Abfälle .................................................................................................................... 58 3.6.1 Allgemeines ............................................................................................................ 58 3.6.2 Probenahme und Abfalldeklaration ........................................................................ 58 3.6.3 Nicht gefährliche Abfälle ......................................................................................... 59 3.6.4. Gefährliche Abfälle ................................................................................................. 59

3.7 Winterbau .............................................................................................................. 60

3.8 Beweissicherung ..................................................................................................... 60

3.9 Sicherungsmaßnahmen .......................................................................................... 61 3.9.1 Allgemeines ............................................................................................................ 61 3.9.2 Schutzgerüste, -gänge und -wände für öffentlichen Verkehr .................................... 61 3.9.2.1 Schutzgeländer ...................................................................................................... 61

3.10 Belastungsannahmen ............................................................................................. 61 3.10.1 Einwirkungen ......................................................................................................... 61 3.10.2 Sonderlasten .......................................................................................................... 62 3.10.2.1 Gründungen .......................................................................................................... 62 3.10.2.2 Gewölbe-, Bogen- und Rahmentragwerke .............................................................. 62 3.10.2.3 Widerlager ............................................................................................................ 62 3.10.3 E-Modul für Überbaubeton ..................................................................................... 62 3.10.4 Bodenkennwerte, Erddruck .................................................................................... 62 3.10.5 Baubehelfe ............................................................................................................. 63 3.10.6 Integrale und semiintegrale Bauwerke .................................................................... 64 3.10.6.1 Allgemeines .......................................................................................................... 64 3.10.6.2 Erddruck, Hinterfüllung ......................................................................................... 64 3.10.6.3 Bauwerke mit großen Bauwerkslängen .................................................................. 64 3.10.7 Pfahlbemessung ..................................................................................................... 64 3.10.8 Rissbreitenbeschränkung ........................................................................................ 64

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3.11 Vermessungsleistungen, Aufmaßverfahren ............................................................. 65 3.11.1 Straßenbau ............................................................................................................. 65 3.11.2 Brückenbau ............................................................................................................ 65 3.11.3 Abnahme / Hauptprüfung ....................................................................................... 65

3.12 Prüfungen .............................................................................................................. 66 3.12.1 Straßenbau ............................................................................................................. 66 3.12.1.1 Eignungsprüfung und Eignungsnachweis ................................................................ 66 3.12.2 Brückenbau ............................................................................................................ 66 3.12.2.1 Erstprüfungen ....................................................................................................... 66 3.12.2.1.1 Granitbordsteine ................................................................................................... 66 3.12.2.2 Prüfungen durch den AN ....................................................................................... 67 3.12.2.2.1 Güteprüfungen für Beton ...................................................................................... 67 3.12.2.2.2 Bohrpfähle ............................................................................................................ 67 3.12.2.2.3 Hinterfüllung des Bauwerks ................................................................................... 68 3.12.2.3 Kontrollprüfungen ................................................................................................. 68 3.12.2.3.1 Probenahmen ....................................................................................................... 68 3.12.2.3.2 Asphaltmischgut und Gussasphaltschutzschicht ..................................................... 68 3.12.2.4 Toleranzen von Brückenbelägen ............................................................................ 68 3.12.2.5 Abnahme / Hauptprüfung ..................................................................................... 68

4 Ausführungsunterlagen .......................................................................................... 69

4.1 Vom AG zur Verfügung gestellte Unterlagen ........................................................... 69 4.1.1 Pläne, Unterlagen ................................................................................................... 69 4.1.2 Detailzeichnungen .................................................................................................. 70 4.1.3 Ergänzende Hinweise zu RSA und ZTV-SA ................................................................ 70 4.1.4 Arbeitsanweisung für Arbeitsstellen kürzerer Dauer (AkD) ...................................... 70 4.1.5 Auszug aus der „Anweisung zur Mikroverfilmung im Straßen- und Brückenbau - Planverfilmung -“.................................................................................................... 70 4.1.6 Kabel, Kabelschutzanweisung/en ............................................................................ 70 4.1.8 Übergabe von Punkten an den Auftragnehmer ....................................................... 70

4.2 Vom AN zu beschaffende Unterlagen ...................................................................... 70 4.2.1 Baustelleneinrichtungsplan ..................................................................................... 70 4.2.2 Vorauszahlungen für die Stahlhohlkastenträger ...................................................... 70 4.2.3 Verkehrsrechtliche Anordnung ............................................................................... 71 4.2.4 Abbruchanweisung ................................................................................................. 71 4.2.5 Bestandsaufmaß ..................................................................................................... 71 4.2.6 Absteckplan ............................................................................................................ 71 4.2.7 Messprogramm ...................................................................................................... 71 4.2.8 Geländerplan .......................................................................................................... 71 4.2.9 Bestandsübersichtszeichnung ................................................................................. 71 4.2.10 Bauwerksdaten nach ASB ....................................................................................... 71 4.2.13 Ausführungspläne, Werkstattzeichnungen und statische Berechnungen.................. 72 4.2.13.1 Internetbasiertes Baustellenabwicklungsplattform ................................................ 73 4.2.13.1.1 Durchführung der elektronischen Baustellenabwicklungsplattform ........................ 73 4.2.13.1.2 Funktionsweise der elektronischen Baustellenabwicklungsplattform ...................... 74

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4.2.13.1.3 Installations-, Lizenz- und Wartungskosten des internetbasierten Planmanagementsystems: ..................................................................................... 74 4.2.13.1.4 Hardware-Ausstattung AN – Internetanbindung – Verbrauchsmaterialien: ............. 75 4.2.15 Vermessungsunterlagen ......................................................................................... 75 4.2.16 Bautagesberichte .................................................................................................... 75 4.2.17 Bauwerksdokumentation ....................................................................................... 76 4.2.18 Einbehalt ................................................................................................................ 76

5 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen .......................................................... 77

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1 Allgemeine Beschreibung der Leistungen

1.0 Allgemeines

Nicht erforderliche Gliederungspunkte entfallen unter Beibehaltung der Ausgangsnummerie- rung.

1.0.1 Maßnahme

Das LV gliedert sich in fünf Bereiche:

Bereich 1: Allgemeiner Teil (gilt für alle anderen Bereiche)

Bereich 2: Brückenbau

Bereich 3: Straßenbau

Bereich 4: Herstellung Irritationsschutzwand entfällt

Bereich 5: Landschaftsbau

Im Zuge der NEW 21 „B299 Hütten-Mantel“ Verlegung bei Mantel wird ein Kreisverkehr bei Bau- km 0+000 mit Wellstahldurchlass BW 0-1, die Hohlbachbrücke BW 0-2 sowie die Haidenaabbrü- cke, BW 0-3 (Gegenstand dieser Ausschreibung) gebaut. Bei der Haidenaabbrücke BW 0-3 und Hohlbachbrücke BW 0-2 handelt es sich um einen Brückenneubau. Der Trassenverlauf folgt von Nordwest (Bau-km 0+000) nach Südost (Bau-km 0+900). Im Vorgriff dieser Ausschreibung wurde bereits der Kreisverkehr, Verlängerung des Wallstahldurchlasses BW 0-1, und die Baustellenzu- fahrt zu BW 0-3 bis ca. 0+480 hergestellt. Die Zuwegung erfolgt auf der Trasse die ca. 1,0m über HQ 100 liegt und in voller Aufstandsfläche des Dammfußes für die spätere NEW 21 hergestellt wurde. Ausnahme ist die Umfahrung im Bereich BW 0-2, die nicht der Trasse folgt und entspre- chend schmäler errichtet wurde (siehe Zuwegungsplan). Im Trassenbereich wurde eine 50cm standfeste Frostschutzschicht 0/56 bereits hergestellt. Die Umfahrung wurde aufgrund der Ra- dien in Asphalt ausgebildet. Eine Zuwegung zum Bauwerk 0-3 ab Bau-km 0+480 bis zum Wieder- lager Achse 10 ist nicht vorhanden und liegt im Urgelände vor. Die noch herzustellende Dammaufstandsfläche zu Achse 10, wird wie u.g., hergestellt und über Positionen vergütet. Bei Achse 140 fehlt der Lückenschluss von Achse 140 bis ca. Bau-km 0+851. Die Dammaufstandsflä- che Achse 140 ist wie u.g. aufzubauen. Auch hier findet man das Urgelände vor. Die Dammauf- standsfläche ist gemäß u.g. Beschreibung über Positionen herzustellen. Der dafür erforderliche Oberboden und Bodenabtrag wird auf die Bereitstellungsfläche des AG transportiert und in Ho- mogenbereiche unterteilten Mieten aufgesetzt.

Dammaufstandsfläche:

Die Dammaufstandsfläche der NEW 21 für die Achsen 10 und 140 sind gemäß beiliegenden Re- gelquerschnitt (RQ_NEW 21_Dammfuß) Abschnitt B auszubilden. Das Urgelände wird hierfür ca. 1,0m abgetragen. Die Dammaufstandsfläche der Achse 10 ist im Zuwegungsplan rot schraffiert. Die zu verwendenden Schroppen sind in den Untergrund einzuwalzen. Anschließend erfolgt ein

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Aufbau mit Vlies und Frostschutzmaterial bis Höhenkote 392,21. Bei Achse 140 erfolgt der Auf- bau Analog zu Achse 10. Die Achse 140 wird jedoch vollständig nach Riz-Ing Was 7 hinterfüllt. Dies dient der späteren Zuwegung für den Gussasphalteinbau. Hierfür sind Positionen im LV ent- halten.

Der im Zuwegungsplan orange gekennzeichnete Bereiche Achse 10 wird wie folgt aufgebaut: Das Urgelände wird 60cm abgetragen mit Schroppen befestigt und wieder auf Urgeländeniveau mit Frostschutz ergänzt. Hierfür sind Positionen im LV enthalten.

Aufbau der Baustraßen:

Baustraßen von Bau-km 0+480 bis ca. 0+851 werden über LV-Positionen abgedeckt. Die Verant- wortung über die Standsicherheit der Baustraße für den vorgesehenen Geräteeinsatz des AN obliegt selbigen.Beim Abtrag der Baustraße ist darauf zu achten, dass der Grundwasserstand bis auf 0,85m unter Gelände anzutreffen ist.

Das Urgelände ist 60cm abzutragen mit Schroppen zu stabilisieren und nach Abdeckung mit Vlies auf die beiliegenden Gradienten (Richtung Mantel, Richtung Weiden) mit Frostschutz aufzu- bauen. Eine Stabilisierung durch Mischbindemittel ist in der Ausschreibung nicht vorgesehen. Falls Kranstandortbereiche eine Bodenverbesserung erforderlich machen, ist hierfür ein Geogit- ter zu verwenden, das über eine Position vergütet wird.

Eine Lagerung von Aushub oder Schüttgütern ist im Überschwemmungsbereich untersagt. Alle Ausbaustoffe werden auf die Bereitstellungsfläche des AG (siehe Übersichtskarte Bereitstel- lungsfläche) transportiert, nach Homogenbereichen separiert und zu Mieten aufgesetzt.

1.0.2 Leistungsumfang

Folgende Leistungen sind vorgesehen:

Vorarbeiten

  • Verkehrssicherungsmaßnahmen auf der Nord- und Südseite der Trasse
  • Das Freimachen des Baugeländes ist bereits erfolgt
  • Oberbodenarbeiten
  • Erdarbeiten
  • Errichtung einer Baustraße mit Ausweichbuchten und Wendeplätzen für Betonmi- scher, Tieflader und Mobilkräne
  • Leitungssicherungen und Verlegung

Brückenbau

statisches System: Längsrichtung

  • 13-feldrige gelagerte Mehrfeldbrücke mit Lagerfesthaltung bei Achse 70 Querschnitt

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LV-Nummer: 26-048588

  • zweistegiger Stahlhohlkasten mit Betonfertigteilen als verlorene Schalung und Ortbe- tonergänzung im klassischen Verbund.

Hauptabmessungen: Stützweiten / Lichte Weiten: 26,40m+32,00m+25,00m+10x22,50m = 308,40m Lichte Weite zw. Widerlagern: 307,00m Breite einschl. Kappen / zw. d. ISW.: 12,00m / 11,00m Konstruktionshöhe Stahlhohlkasten: 0,65m bis 1,25m (Feld 1-3 teils gevoutet) Lichte Höhe: ≥ 4,50 m öFW / ≥ 1,60m über Gelände Kreuzungswinkel: 90 gon Brückenfläche: 3.392,40m²

1.1 Auszuführende Leistungen

Allgemeines

Baubetrieb

Der AN hat dafür zu sorgen, dass Verschmutzungen öffentlicher Verkehrsflächen unterbleiben. Sollten trotzdem Verkehrsflächen (jeglicher Art, Bundesstraßen, Staatsstraßen usw.) verschmut- zen, so sind sie unverzüglich und gegebenenfalls fortwährend aufKosten des AN zu reinigen.

1.1.1 Straßenbau

1.1.1.1 Bauwerkszufahrten, Zugänglichkeiten

Die Zuwegung zur Achse 10 erfolgt über die Baustraße (siehe auch U_08_10_BE). Die Zuwegung von Achse 140 bis zur Heidenaab erfolgt über eine Rampe und einen östlich zum Bauwerk ver- laufenden Längsweg (siehe BE-Plan U_08_11_BE 11). Für die Rampe, Baustrasse mit ausweich- buchten siehe Zuwegungsplan wird der Oberboden ca. 0,30m (Homogenbereich O1) sowie unterhalb des Oberbodens befindliche Rohboden des Homogenbereiches B1 ca. 0,30m auf einer Länge von ca. 280m, einer Tiefe von ca. 0,60m und einer Breite von 12,00m ausgebaut und auf die Bereitstellungsfläche des AG (siehe Übersichtskarte Bereitstellungsfläche)transportiert und in Homogenbereich unterteilten Mieten aufgesetzt. Das Gelände befindet sich im Urzustand. Der AN ist für die Standsicherheit des von AG vorgeschlagenen Aufbaus bezüglich der verwen- deten Baumaschinen und Mobilkrane eigenverantwortlich. Falls Aufbaudicken durch schlechten Untergrund nicht ausreichen, hat der AN diese im Beisein des AG zu ertüchtigen und den Aufbau anzupassen oder ausgeschriebene Geogitter zu verwenden. Falls die Rampenneigung zu Achse 140 für die von AN verwendeten Tieflader und Kräne zu steil ist, kann diese bituminös befestigt werden. Im LV werden diesbezüglich keine Positionen vorgesehen. Der AN hat das Erstellen und Beseitigen der bituminösen Schicht in die BE einzukalkulieren.

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Haidenaabbrücke BW 0-3 Stand: 31.08.2026

LV-Nummer: 26-048588

Der Aufbau der Baustraße zu beiden WL-Achsen mit Ausweichbuchten und Wendeplätzen wird von AG wie folgt vorgeschlagen und über Positionen vergütet:

Abtrag Oberboden O1: 0,30m Abtrag Homogenbereich B1: 0,30m Einwalzen von Schroppen 63/120 in Homogenbereich B1: 0,25m Einbau von Trennvlies auf Schroppen: Einbau von FSS-0/56 nach beiliegendem Höhenplan: zwischen 1,0m-2,0m

Nach Fertigstellung erfolgt der Rückbau der Frostschutzschicht mit Lagerung auf der Bereitstel- lungsfläche des AG. Das Vlies wird einer Verwertung des AN zugeführt Einbau des Homogenbereiches B1 und O1 in die Baustraße von der Bereitstellungsfläche des AG.

Eine Lagerung von Aushub oder Schüttgütern ist im Überschwemmungsbereich untersagt. Alle Ausbaustoffe werden auf die Bereitstellungsfläche des AG (siehe Übersichtskarte Bereitstel- lungsfläche) transportiert, nach Homogenbereichen separiert und zu Mieten aufgesetzt.

1.1.1.2 Schutzeinrichtung

Die Schutzeinrichtung auf dem BW 0-3 wird durch den AG montiert und ist nicht Bestandteil dieses Auftrages. Es ist beim Einbau der Kappenbewehrung darauf zu achten, dass die Längsbe- wehrung im Bereich der Schutzeinrichtungspfosten so eingeteilt wird, dass eine Verdübelung möglich ist. Diese Leistung wird nicht gesondert vergütet.

1.1.1.3 Sodenverpflanzung/ Vegetationsabtrag

Die Verpflanzung der Soden (700m²) wird, je nach Witterungsverlauf, im Frühjahr oder Herbst erfolgen. Als Zielfläche, wird der im Zuwegungsplan ersichtliche Wendeplatz bei Achse 30 nahe der Haidennaab, vorgesehen. Nach dem Rückbau des FSS-Materials und den nachfolgenden Ein- bau der O1 und B1 Schicht ist vor der Verpflanzung ist die Fläche tiefgründig aufzulockern und ein Planum herzustellen.

Eine Mahd der temporär gelagerten Grassoden auf dem Flurstück 211 ist 1-2 Wochen vor Um- pflanzung in die Zielfläche erforderlich. Je nach Witterung müssen die Soden 1-2 Tage vor der Verpflanzung kräftig gewässert werden.

Die Soden sind in Blöcken vom mind. 30-40 cm Tiefe, einschließlich Wurzeln und anhaftender Erde, mittels Stechgerät (Anbau an Bagger, 3x1m) zu entnehmen, zur Aufbringungsfläche zu transportieren und dort mittels Setzgerät (Anbau Bagger) Stoß an Stoß einzubauen. Eine Anwäs- serung am selben Tag ist erforderlich!

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Haidenaabbrücke BW 0-3 Stand: 31.08.2026

LV-Nummer: 26-048588

Als Unterlage für den Transport auf der Ladefläche und für die leichtere Entnahme von der La- defläche ist eine 10 cm dicke Schicht aus feinkrümeligem und lockerem Boden vorgesehen. Der Transport darf nicht auf Paletten oder vergleichbaren Vorrichtungen erfolgen.

Größere Lücken zwischen den Grassoden z.B. an den Abschlussrändern der Pflanzfläche sind mit Boden fachgerecht aufzufüllen bzw. an das bestehende Gelände anzupassen. Die Bewässerung erfolgt nach Angaben des AG bis Bauende.

Sämtliche Maßnahmen sind eng mit der bereits beauftragten Umweltbaubegleitung und dem AG abzustimmen.

Vegetationsschicht:

Die Vegetationsschicht (obere 10cm, Grasnarbe) ist in drei Teilbereichen zwischen Achse 30 und 140 (siehe beiliegenden Maßnahmenplan Blatt 2) auf der Bereitstellungsfläche des AG in sepa- raten Mieten aufzusetzen und nach Angaben des AG zu Benennen und zu beschildern. Die Mie- ten werden angesät und auch abgemäht.

1.1.2 Brückenbau

1.1.2.1 Freimachen des Baugeländes

Das Baufeld für das BW 0-3 besteht aus Wiesenfläche. Ein Roden vereinzelter Wurzelstöcke im Randbereich ist ausgeschrieben.

1.1.2.2 Oberbodenarbeiten

Für den parallel zum Bauwerk 0-3 verlaufende Baustraße wird der Oberboden sowie unterhalb des Oberbodens befindliche Rohboden des Homogenbereiches B1 auf einer Länge von ca. 250m, einer Tiefe von 0,60m und einer Breite von 12,00m ausgebaut und auf die Bereitstellungsfläche des AG (siehe Übersichtskarte Bereitstellungsfläche)transportiert und zu separaten Mieten auf- gesetzt. Die Oberbodenmieten dürfen dabei eine Höhe von 2,0m nicht überschreiten. Des Wei- teren werden die Oberbodenmieten/ Vegetationsmieten angesät. Nach Beendigung der Maßnahme ist die Baustraße vollständig rückzubauen und der auf der Bereitstellungsfläche la- gernde Oberboden u. Rohboden wieder einzubauen. Ein Teil der Baustraße (Wendeplatz 700m²) wird wie unter 1.1.1.3 der Baubeschreibung beschrieben eingebaut. Der beim Rückbau der Baustraße anfallende Baustoff, ist auf der Bereitstellungsfläche des AG als Haufwerk zu lagern. Der Widereinbau des Bodens erfolgt in umgekehrter Reihenfolge analog zum Ausbau. Die Schroppen verbleiben im Untergrund und das Vlies ist von AN zu entsorgen.

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1.1.2.3 Erdarbeiten

Die Herstellung und Beseitigung von Arbeitsebenen, provisorischer Rampen sowie Erdarbeiten im Zusammenhang mit der Herstellung sowie Beseitigung von Fundamenten, Bohrplanums, Spundwandkästen, Pfahlkopfplatten, temporäre Hilfseinrichtungen o.ä. gehören zum Leistungs- umfang und werden nicht gesondert vergütet.

1.1.2.3.1 Vorschüttung, Dammschüttung

An den beiden Widerlagern werden durch den AN Abfahrtsrampen hergestellt. Das Rampenma- terial wird als Frostschutzschicht ausgeschrieben. Die Zuwegung von Achse 140 bis Haidenaab ist rückzubauen. Bei Achse 10 wird die Abfahrtsrampe außerhalb der Dammaufstandsfläche rückgebaut. Des Weiteren wird in Zuwegungsplan orange schraffierte Bereich außerhalb der Wegflächen rückgebaut und in umgekehrter Reihenfolge des Ausbaus wieder eingebaut. Das anfallende Frostschutzmaterial ist zu laden und auf die Bereitstellungsläche des AG zu transpor- tieren und als Haufwerk zu formen. Zeitgleich ist von der Bereitstellungsfläche die Homogenbe- reiche O1, B1 und B2.1 zu laden und auf die Baustelle zu transportieren und einzubauen.

1.1.2.3.2 Aushubmaterial

Das beim Aushub und bei den abteufen der Bohrpfähle gewonnene Bodenmaterial ist abtrock- nen zu lassen und im Nachgang auf die Bereitstellungsfläche des AG zu transportieren. Dabei ist zu beachten, dass die Böden gemäß den Homogenbereichen im geotechnischen Bericht als Mie- ten aufzusetzen sind. Sofern bei Erdarbeiten auffälliges Material anfällt, das bezüglich seiner Unbedenklichkeit nicht eindeutig zugeordnet werden kann, ist das weitere Vorgehen mit dem AG abzustimmen. Ebenso sind bei Arbeiten angetroffene Ablagerungen (Hausmüll, Bauschutt o. ä.) dem AG sofort zu melden und das weitere Vorgehen mit ihm abzustimmen.

Die Deponiegebühr für belastetes Material, der nach Kreislaufwirtschaftsgesetz und bayerischen Abfallgesetz deponiert werden muss, übernimmt der AG. Das Formblatt 2410 (Abfall) ist zu be- achten.

1.1.2.3.3 Baugruben

Für sämtliche Gründungsbauteile werden Spundwandkästen verwendet. Die Böschungen und die Bermen sind vor Witterungseinflüssen, d.h. Niederschlag, Erosion, Austrocknung wirksam zu schützen. Dies gehört zum Leistungsumfang. Das Beräumen, Säubern und ggf. die Profilie- rung der Baugrubensohle mit Beseitigung des Abraums gehört zum Leistungsumfang. Bei allen Baugruben mit Arbeitsraum ist ein Arbeitsraum von 1,0 m in Bezug auf die Fundamentaußen- kanten vorzusehen. Der beiliegende geotechnische Bericht wird diesbezüglich Vertragsbe- standteil

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1.1.2.3.4 Hinterfüllung

Die Hinterfüllung des Bauwerks erfolgt gemäß RiZ Was 7 bis OK Frostschutzmaterial der Gradi- ente für die NEW 21 bei Achse 140. Die Hinterfüllung schließt bei Achse 140 an den bereits her- gestellten Straßendamm an. Erdbauliche Maßnahmen zur Abtreppung und Anschluss an den bestehenden Straßendamm werden gesondert vergütet. Bei Achse 10 erfolgt die Hinterfüllung bis OK-Grundrohr. Das anfallende Tagwasser ist Schad frei aus den Widerlagerkasten der Achse 10 zu leiten. Dies wird nicht gesondert vergütet.

1.1.2.4 Gründung, Schutz gegen aggressives Grundwasser

1.1.2.4.1 Gründung

Die Lasten des Bauwerks werden mittels Bohrpfählen in den Untergrund abgeleitet.

Die Widerlager erhalten auf Achse 10 und 140 jeweils 6 Bohrpfähle mit Durchmesser 1,20m und einer Länge von 7,00m bis 13,00m.

Die Pfeilerachsen 20-60 sowie 80-130 werden auf jeweils 3 Bohrpfählen mit einem Durchmesser von 1,20m und Längen von 7,00m bis 12,00m gegründet. Die Achse 70 wird als Lagerfesthaltung ausgebildet und mit 6 Bohrpfählen Durchmesser 1,20m und einer Länge von 8,0m gegründet.

Bei den anstehenden Böden muss die Verrohrung bis zum Pfahlfuß niedergebracht werden. Die Sohle muss unmittelbar vor dem Betonieren durch einen Kastenbohrer mit scharfer, zahnloser Schneide (Schappe) gesäubert werden. Der Bodensatz muss durch eine Schlammpumpe (Schlammbüchse) abgesaugt werden. Beim Abteufen der Bohrpfähle ist mit Wasserauflast zu Bohren. Das mit Zementleim verschmutzte Wasser ist über Absetzbecken mit Neutralisations- anlage zu führen. Das Absetzwasser wird der Wiese zur Versickerung zugeführt. Der verblei- bende Zementleim im Absetzbecken ist von AG fachgerecht zu entsorgen. Diese Leistung ist in die entsprechende Position mit einzurechnen.

Bei den anstehenden Böden sind nur leistungsfähige Drehbohrmaschinen mit starken Verroh- rungsmaschinen zugelassen. Das Herstellen und Beseitigen der Bohrebenen einschließlich Pla- num und Zufahrten gehören zum Leistungsumfang.

1.1.2.4.2 Wasserhaltung

Die gemessenen Maximalwasserstände liegen an allen Gründungsachsen oberhalb der Baugru- bensohle. Es ist mit Schicht- und Kluftwasser in allen Tiefenlagen zu rechnen.

In den Baugruben ist eine offene Wasserhaltung mit Pumpensümpfen, aus gelochten Schacht- ringen, welche vorauseilend 1,0m unterhalb der Baugrubensohle zu führen sind vorgesehen. Dabei erhalten alle Achsen jeweils 2 Pumpensümpfe. Es sind leistungsfähige Pumpen (mind. 20 m3/h) vorzusehen.

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Das anfallende Wasser ist für alle Achsen über Absetzbecken zu führen. Das Absetzwasser ist mittels Schlauchleitung weitläufig in der Wiesenfläche auszubringen.

1.1.2.4.3 Schutz gegen aggressives Grundwasser

Grundwasserproben wurden im Bereich des BW 0-3 gemäß DIN 4030 hinsichtlich der betonan- greifenden Eigenschaften untersucht.

Die entnommenen Wasserproben wurden als nicht betonangreifend eingestuft.

1.1.2.5 Unterbau

1.1.2.5.1 Widerlager

Die Widerlager werden massiv mit Wartungsgang ausgeführt und erhalten mittig eine Sollriss- fuge. Der Wartungsgang und Lagerbank werden mit einer Neigung von 5% gem. Unterlagen des AG ausgeführt. Des Weiteren werden die Widerlager an den außenecken abgerundet. Der Über- bau und die aufgehenden Bauteile werden nicht monolithisch miteinander verbunden. Der Überbau leitet die Lasten mittels Kalottenlager in die untenliegenden Bauteile ab. Die Widerla- ger haben große Höhenabweichungen zueinander. Bei Achse 10 ist das WL ca. 6,0m und bei Achse 140 ca. 3,0m Hoch. Die Flügel werden ebenfalls monolithisch mit dem Widerlager biege- steif verbunden. Alle Pfahlkopfplatten werden horizontal ausgebildet und erhalten keine Nei- gung an der Oberseite.

Die Widerlager und Pfeiler werden unter 90 gon zur Fahrbahnachse ausgebildet.

1.1.2.5.2 Pfeiler

Alle Pfeiler der Achsen 20 bis 130 werden als massive Stahlbetonscheiben mit einem Anzug un- ter 4:1 und einer stirnseitigen Rundung mit Radius von 0,75m ausgebildet. Die oberen 0,50m der Pfeilerscheibe wird ohne Anzug vertikal hergestellt. Die Oberseite wird horizontal ohne Längs- u. Querneigung ausgebildet.

1.1.2.5.3 Pressenansatz

Die Pressenansatzpunkte zum Anheben des Überbaues sind jeweils auf den Auflagerbänken sta- tisch und konstruktiv vorzusehen. Die Pressenansatzflächen sind horizontal auszubilden und dauerhaft zu markieren. Das Anbringen von Hinweisschildern mit den Pressenkräften am Bau- werk gehört zum Leistungsumfang.

1.1.2.6 Überbau, Lager, Übergangskonstruktion

1.1.2.6.1 Überbau

Der Überbau wird als mehrfeldrige Stahlverbundkonstruktion hergestellt. Die tragenden Ele- mente bestehen pro Feld aus zwei geschweißten Stahlhohlkästen welche aus Stahl S355 J2+N

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und S355 K2 +N gefertigt werden. Die Geometrie der Stahlhohlkästen ist in den Feldern 1,2 u. 3 gevoutet, in allen anderen Feldern ohne Voute. Die Enden sind geschlossen und mit Kopfbolzen und Schwerter versehen. Diese binden in die End-u. Feldquerträger ein, die örtlich herzustellen sind. Die Betonfertigteile werden als verlorene Schalung auf die Stahlträger verlegt. Um etwaige Höhenunterschiede der Stahlhohlkästen besser ausgleichen zu können werden zwischen Fertig- teil und Stahlhohlkasten ausgleichsplatten unterlegt. Des Weiteren werden zwischen Betonfer- tigteil und Stahlhohlkasten Quellbänder eingebaut, um ein Austritt von Betonschlämme zu verhindern. Die Ausgleisplättchen und Quellbänder gehören zum Leistungsumfang. Die Fertig- teile werden mittels Fenster und herausstehende Kopfbolzen an der Oberseite des Hohlkasten mit der Ortbetonergänzung kraftschlüssig verbunden. Die Fertigteile werden als C50/60 und die Ortbetonergänzung in C 35/45 ausgeführt. Der Betonaufbau hat eine Stärke von 36cm und wird mit einer konstanten Querneigung von 2,5% ausgebildet. Der Überbau wird in Brückenmitte längs festgehalten. Daraus ergeben sich zwei mehrteilige geräuschminimierte ÜKO´s auf den Achsen 10 u. 140. Die Schutzeinrichtung wird durch den AG hergestellt und ist nicht Bestandteil dieser Ausschreibung.

Für die Bauabwicklung ist vom AN ein Qualitätssicherungsprogramm auszuarbeiten und dem AG 6 Wochen vor Beginn der Fertigung zur Prüfung vorzulegen. Dieses muss mindestens folgende Unterlagen beinhalten:

  • Ausführliches Messprogramm für Überbau und Unterbauten einschl. aller Bau- und Belas- tungszustände, für den Überbau beginnend mit der Kontrolle des Stahlhohlkastens im Werk
  • Protokoll für die Übergabe des Stahlhohlkastens vom Stahlwerk zur Baustelle
  • Transport und Montageanweisung für den Stahlhohlkasten
  • Betonieranweisung/Betonierplan für den Überbau

Bei der Fertigung der Stahlkonstruktion ist folgendes zu beachten:

  • Oberflächenvorbereitungsgrad: Sa 2 ½
  • Toleranzklasse: 2 (DIN EN 1090-2)
  • Ausführungsklasse: EXC 3
  • Fertigungstoleranzen nach DIN EN ISO 13920: A und E
  • Kopfbolzen: Stahlsorte S235 J2+C 450 oder höherwertig soweit statisch nichts anderes vor- gegeben wird.
  • Kippsicherung, Mantageösen, etc. sind Sache des AN und in die entsprechenden Pos. Einzu- rechnen sofern nicht gesondert ausgeschrieben.

Für die Fertigung der Stahlkonstruktionsteile gilt ferner:

Geometriekontrolle, Nachweis der Maßhaltigkeit, Abweichungen der Steg- und Gurtbleche von der Solllage (Imperfektion) sind vom Auftragnehmer nach den dem Auftraggeber vorzulegenden Prüfplänen durchzuführen. Der Herstellungszeitraum und der Fertigstellungstermin ist dem Auf- traggeber so frühzeitig anzugeben, dass eine fertigungsbegleitende Kontrolle und die Werksab- nahme vor dem Verlegen der Stahlkonstruktion vorgenommen werden kann.

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Vor Beginn der Werkstatt- und Montagearbeiten sind Schweißnaht- und Schweißnahtprüfpläne sowie Schweißanweisungen und Schweißfolgepläne aufzustellen, die der Zustimmung des Auf- traggebers und des von ihm beauftragten Prüfingenieurs bedürfen.

Die Abrechnung der Stahlkonstruktion erfolgt gemäß ZTV-ING Teil 4.

Montagekonzept:

Der Stahlüberbau wird im Werk in einzelnen Schüssen gefertigt und vollumfänglich beschichtet. Die Schüsse werden anschließend auf die Baustelle geliefert und auf die Montagefläche/ Trag- gerüstjoche mittels Mobilkran eingehoben.

1.1.2.6.2 Lager, Lagersockel

Die Lagerung auf den Widerlagern und Pfeilern erfolgt mittels Kalottenlager.

Querfesthaltungen auf Widerlagern und Pfeilern der Lagerreihe 2 bis auf Lager der Achse 70. Lager der Achse 70 ist allseits fest.

Lagerreihe 1 ist bis auf Achse 70 allseits beweglich, Achse 70 ist längs fest.

Lagersockel sind durch eine Anschlussbewehrung (Mindestdurchmesser 12 mm, a ≤ 15 cm) mit den Auflagerbänken bzw. Stützenköpfen zu verbinden.

Alle Lager und Lagerteile werden nach Blatt 100 beschichtet. (Siehe Plan U_08_02_RQ+Tabelle)

1.1.2.6.3 Übergangskonstruktion

Die mehrteilige wasserdichte und lärmgeminderte Übergangskonstruktion ist als Trägerrost vor- zusehen. Zu Reinigungszwecken werden vor beiden Schrammborden Spülöffnungen ausgebil- det. In den Kappenbereichen werden Abdeckbleche eingebaut. Die Gummiprofile werden bis Unterkante Gesims geführt. Die Abdichtung einschließlich der Gussasphaltschutzschicht erhält am Abschluss einen Kantenschutz gemäß RiZ Abs 4. Das Kantenschutzprofil ist bei Gesamtlängen bis 10 m ohne Stoß auszuführen.

Die Übergangskonstruktion wird nach Blatt 100 beschichtet. (Siehe Plan U_08_02_RQ+Tabelle)

1.1.2.6.4 Kappen

Die Ausführung der Kappen erfolgt gemäß RiZ ING Kap 12. Der Gesimskopf ist aufgrund der ISW mit 45cm auszubilden. In der Unterkante des Gesimskopfes ist eine Tropfnase vorzusehen. Die Tropfnase in der Randauskragung (Fertigteile) erfolgt nicht. Auf eine Hydrophobierung der Kap- penoberfläche wird verzichtet. Die Betonierabschnitte der Kappen müssen mind. 30m lang sein.

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Der Maximale w/z-Wert des Kappenbetons ist abweichend von der ZTV-ING auf 0,45 zu be- grenzen.

1.1.2.6.5 Schleppplatten

entfällt

1.1.2.7 Entwässerung

1.1.2.7.1 Gussasphaltrinne

Am tiefen liegenden Bord wird zur Entwässerung eine 40 cm breite Rinne aus Gussasphalt ange- ordnet. Der Tiefpunkt der Rinne folgt den Regelquerschnitt des Überbaus und verläuft 20cm parallel zum Bord. Am hochliegenden Rand wird ein Gussasphaltstreifen mit 40cm breite vorge- legt.

1.1.2.7.3 Tropftüllen

Am höher liegenden Fahrbahnrand sind Tropftüllen aus nichtrostendem Stahl gemäß RiZ-ING Was 11 vorgesehen. Es werden unmittelbar vor den beiden ÜKO´s an höheren- u. tieferliegen- den Fahrbahnrand Tropftüllen eingebaut. Achtung: Sonderform an den Widerlagern.

1.1.2.7.4 Entwässerungsleitungen

Die Entwässerungsleitungen sind aus nicht rostendem Stahl herzustellen. Die Weiterleitung des anfallenden Brückentafelwassers erfolgt über eine Sammelleitung DN 200. Die Sammelleitung beginnt zwischen den Achsen 10 u. 20 und verläuft an der Außenseite des tiefer gelegenen Hohl- kasten. Die Entwässerungsleitung wird bei Achse 140 an den Flügelaußenkante vorbeigeführt. Der Anschluss erfolgt über einen mit herzustellenden Straßeneinlaufschacht in die bereits ver- legten Straßenentwässerung. Der Übergang zwischen Edelstahlrohr und KG-Rohr ist mit drei aneinander folgenden kurzen Rohrstücken (1,0m) herzustellen. Dies soll den Übergang zwischen Überbau und Damm, bezüglich Setzungen, schonend ausgleichen.

1.1.2.7.5 Straßenablauf

Die Entwässerung der Fahrbahn erfolgt hinter den Widerlager Achse 140 und wird der vorhan- denen Straßenentwässerung zugeführt.

1.1.2.7.6 Entwässerung der Auflagerbänke

Die Entwässerung der Auflagerbank erfolgt analog RiZ Was 6. Wanddurchführung und Austritt müssen mit einem ungestoßenem Rohr erfolgen.

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1.1.2.7.7 Widerlager-Rückentwässerung

Die Widerlager-Rückentwässerung erfolgt analog RiZ Was 7 gemäß mit Grundrohr DN 100. Das Grundrohr wird durch die Flügelwand geführt und an einen KG-Rohr angeschlossen. Diese führt in einen Sickerschacht Nähe des Widerlagers. Der Auslauf des KG-Rohrs ist mit einer Rückstau- klappe zu versehen.

1.1.2.7.9 Entwässerung von Hohlkästen

An den Oberseiten des Untergurtes sind ca. 1,5 m und an den Unterseiten der Strebe sind ca. 30 cm vor den Widerlagern Tropfleisten vorzusehen.

Im Bereich der Tiefpunkte sind Notentwässerungen vorzusehen und mittels Schraubstopfen aus nicht rostendem Stahl dicht zu verschließen. Dazu sind Schotte etc. in den Trägern so auszubil- den, dass im Inneren anfallendes Wasser auf dem Bodenblech bis zu den Notentwässerungen in den Tiefpunkten fließen kann.

Das Herstellen von Tropfleisten und Notentwässerungen gehört zum Leistungsumfang.

1.1.2.8 Abdichtung, Beläge

1.1.2.8.1 Überbau

Vor Aufbringen der Abdichtung ist die gesamte Brückentafel einschließlich der Flügel in Teilflä- chen vorzubereiten und mit einer Versiegelung auf Epoxidharzbasis zu versehen. Teilflächen werden wie folgt definiert: Kappenbereich des Überbaus sowie der Flügel ist als eine Teilfläche zu sehen sowie die zeitlich getrennte Versiegelung auf der Fahrbahnplatte des Überbaus zwi- schen den Borden als Teilfläche zu sehen ist. Mehrmalige Anfahrt ist hierbei einzukalkulieren.

1.1.2.8.2 Fahrbahn

0,5 cm Bitumen-Schweißbahn mit Glasgewebeeinlage ohne Metallkaschierung 3,5 cm Schutzschicht aus Gussasphalt 4,0 cm Deckschicht aus Asphaltbeton

Querfugen in der Schutz- und Deckschicht sind auf dem Bauwerk nicht zugelassen.

Bei maschinellem Einbau der Schutzschicht sind die Randstreifen vor den Sickerschichten ent- lang der Kappen nur in der maschinentechnisch notwendigen Breite vorzulegen. Das Herstellen der Randstreifen und des Anschlusses der restlichen Schutzschicht an die Randstreifen als Fuge gehören zum Leistungsumfang.

Eine Fugenherstellung mittels Einschneiden und Vergießen ist für Fugen in der Schutzschicht nicht zugelassen.

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Die Fugen der Deckschicht müssen gemäß ZTV gegenüber den Fugen der Schutzschicht versetzt sein.

1.1.2.8.3 unter den Kappen auf dem Überbau

0,5 cm Bitumen-Schweißbahn (siehe Fahrbahn) Schutzlage aus Glasvlies-Bitumendachbahn V 13 Verstärkung im Schrammbordbereich aus Edelstahlband

1.1.2.8.4 unter den Kappen auf den Flügeln

0,5 cm Bitumen-Schweißbahn (siehe Fahrbahn) Schutzlage aus Glasvlies-Bitumendachbahn V 13 Verstärkung im Schrammbordbereich aus Edelstahlband

1.1.2.8.5 Auf Gewölben

entfällt

1.1.2.9 Ausstattung

1.1.2.9.1 Jahreszahltafel

Am Bauwerk ist eine Jahreszahltafel aus Silikonmatritze gemäß entsprechender OZ einzubauen.

1.1.2.9.2 Fahrzeugrückhaltesysteme

Auf der Außenkappe wird ein Fahrzeugrückhaltesystem der Aufhaltestufe H2 aufgestellt. Lief- erung und Montage des Fahrzeugrückhaltesystems erfolgt durch den AG.

1.1.2.9.3 Geländer

entfällt

1.1.2.9.4 Schneeschutzgitter

entfällt

1.1.2.9.5 Lärmschutzwand/ ISW

entfällt

1.1.2.9.6 Beleuchtung / Elektroinstallation

entfällt

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1.1.2.9.7 Vogelschutz

Die Auflagerbänke der Widerlager und des Pfeilers werden analog RiZ VES 1 vor dem Einflug von Vögeln geschützt wobei die Elemente an den Lagern auf eine Breite von mindestens 80 cm über die Lagerabmessungen hinaus für Lagerkontrollen in Teilstücken klappbar oder seitlich ver- schiebbar sein müssen.

Vor dem Einflug von Vögeln zu schützen ist auch der Spalt für den Fahrbahnübergang auf der Unterseite der Kragarme und Kappengesimse.

1.1.2.9.8 Treppen, Pflasterung

Es werden entlang des Flügels Achse 140 eine Böschungstreppen analog RiZ Bösch 1 und Pflaster aus unregelmäßigem Naturstein eingebaut. Die Treppe verläuft parallel zu der Flügelwand und wird mit einem beidseitigen Granitbord eingefasst. Die Treppe wird aus gestockten Granit Block- stufen hergestellt. Für die Pflasterung ist Granit aus einer Charge zu verwenden. Die Pflasterflä- che ist am oberen Treppenaustritt und um das Flügelende in Granitkleinsteinpflaster fortzuführen. Die Ausführungsplanung für die Treppen und der Pflasterung gehört zum Leis- tungsumfang des AN.

1.1.2.9.9 Beschilderung und Markierung für die Bauwerksprüfung

Zur Orientierung und zur Ortsangabe von Schäden sind an den Überbauaußen- und gegebenen- falls -innenflächen und an den Kappendraufsichten dauerhafte Markierungen und Schilder bzw. Beschriftungen anzubringen. Hierzu sind alle 10 m Stationsbezeichnungen als Deckbeschichtung aufzubringen mittels Schablone oder gleichwertig, Farbe: nach Bemusterung mittels 2 Farbvor- schlägen DB 703 und schwarz. Außerdem sind alle 2 m Markierungen aufzubringen.

Die Auflagerachsen sowie die 10 m-Stationen sind senkrecht auf die NEW 21-Achsen tachymet- risch vor Ort einzumessen. Von den Auflagerachsen aus beginnen die Stationierungen in Bau- werksrichtung, (in der Regel die Kilometrierungsrichtung) jeweils feldweise neu mit Station 0.

Die Draufsichten der Außenkappen erhalten an den Auflagerachsen Schilder mit der entspre- chenden Achsennummer. Anstelle der Markierungen und der Schilder für die 10 m-Stationen auf den Kappen sind stattdessen am Fuß der Geländerpfosten Aufkleber mit der jeweiligen Pfos- tennummer anzubringen.

Am Kopf der Widerlageraußenseiten und Pfeileraußenseiten sind Aluminiumschilder mit der Nummer der Achse anzubringen.

1.1.2.9.10 Messbolzen

Die Über- und Unterbauten werden mit Messbolzen versehen, um höhen- und lagemäßige Ver- änderungen am Bauwerk durch regelmäßige Kontrollmessungen feststellen zu können.

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LV-Nummer: 26-048588

1.1.2.11 Korrosionsschutz, Oberflächenschutz

1.1.2.11.1 Kappen

Auf eine Hydrophobierung der Kappe wird verzichtet. Die Verkehrsfreigabe erfolgt ca.1 Jahr nach Herstellung des Bauwerks.

1.1.2.11.2 Graffitischutz

Die Ansichtsflächen von Widerlagern und Flügeln, die Gesimsansichtsflächen oberhalb der Flü- gel und die Unterseite des Überbaus von Achse 60-140 erhalten einen semipermanenten Graf- fitischutz.

1.1.2.11.3 Korrosionsschutz

Der Korrosionsschutz der Stahlkonstruktion wird entsprechend ZTV-ING, Teil 4 - Abschnitt 3 aus- geführt. Es sind in folgenden die in den Ausschreibungsplan (U_08_02_RQ+Tabelle) zusammen- gefassten Systeme vorgesehen.

Der Beginn der Korrosionsschutzarbeiten im Werk und auf der Baustelle ist dem AG möglichst frühzeitig, mindestens jedoch eine Woche vor Beginn der Arbeiten, anzuzeigen.

Es werden alle Schichten vorab im Werk appliziert.

Es sind Vorkehrungen zu treffen, dass die Werksbeschichtung bei Transport, Zwischenlagerung und Einbau nicht beschädigt wird. Dies gehört zum Leistungsumfang.

Ausbesserungsarbeiten infolge Transportschäden dürfen nur nach Freigabe des Sanierungskon- zeptes durch den AG durchgeführt werden.

Es ist für den gesamten Überbau eine einheitliche Applikationsart und Applikationsrichtung ein- zuhalten.

An das gesamte Bauwerk wird ein hoher optischer Anspruch gestellt. Dies ist auch bei der Aus- führung der Korrosionsschutzarbeiten, insbesondere bei der Ausführung der letzten Deckbe- schichtung, zu berücksichtigen. Die bauseitigen Ausbesserungen und Nacharbeiten an der Deckbeschichtung, erfolgt nach Wahl des AN. Dabei ist durch das Beschichtungspersonal eine abschließend einheitliche Auftragsrichtung zu beachten, um ein möglichst gleichmäßiges Er- scheinungsbild zu erreichen.

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1.1.2.13 Abbrucharbeiten

Entfällt

1.1.2 Landschaftsbau

Siehe 1.1.1.3 der Baubeschreibung

1.1.4 Sicherheit und Gesundheitsschutz / Baustellenverordnung

Die Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB) sind zu beachten.

Die örtlichen Gegebenheiten und der Bauablauf sind entsprechend der Baubeschreibung zu be- rücksichtigen. Ergänzend wird auf folgende Gefährdung ausdrücklich hingewiesen:

  • Bauarbeiten über Gewässer
  • Bauarbeiten mit Absturzgefahr vom Widerlager und Überbau aus einer Höhe von ca. 6 Me- tern

Alle Ausführungspläne und Unterlagen, die besonders gefährliche Arbeiten gemäß BaustellV § 2 Abs. 3 und Anhang II zur BaustellV betreffen, sind im Zuge der Planprüfung des AN auch dem zuständigen SiGe-Koordinator zur Durchsicht vorzulegen. Dies gehört zum Leistungsumfang.

1.1.5 Kabelbau

entfällt

1.1.6 Elektrotechnik

entfällt

1.2 Ausgeführte Vorarbeiten

1.2.2 Vermessung

Der AG stellt im Baubereich Polygonpunkte und Höhenfestpunkte zur Verfügung.

1.2.3 Kampfmittelerkundung/-beseitigung

Bei der Auswertung von Luftbildern im Rahmen einer historisch-genetischen Rekonstruktion (HgR) wurde im Baufeld für das BW 0-3 keine Verdachtsfälle ermittelt (siehe beiliegende Aus- wertung). Es besteht kein Handlungsbedarf für weitere Sondierungen. Die Kampfmittelfreigabe nach SprengG liegt bei.

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1.2.4 Holzungs- und Rodungsarbeiten

Die Holzungsarbeiten im Baugelände sind bis zum Baubeginn abgeschlossen. Im Bereich des BW 0-3 handelt es sich im bewirtschaftete Wiesenflächen. Vereinzelt in Böschungen überdeckte Wurzelstöcke werden über Positionen gerodet.

1.2.5 Verlegte Ver- und Entsorgungsleitungen

Im Bereich der Widerlager Achse 10 wurden die dammkreuzende 220KV Leitung aus dem Bau- feld verlegt. Die neue Lage und Tiefe kann erst nach Submission mitgeteilt werden.

1.4 Gleichzeitig laufende Bauarbeiten

In unmittelbarer Nähe zum BW 0-3 befindet sich bei Bau-km 0+303 die Hohlbachbrücke BW 0- 2. Die Bauarbeiten beginnen voraussichtlich im 3. Quartal 2027. Die Bauabläufe sind mit den künftigen AN BW 0-2 abzustimmen. Dies gehört zum Leistungsumfang.

1.5 Mindestanforderungen für Nebenangebote

Nebenangebote werden nicht zugelassen.

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2 Angaben zur Baustelle

2.1 Lage der Baustelle

2.1.1 Straßen- bzw. Baukilometer, Stationierung

Das Bauwerk Haidenaabbrücke BW 0-3 liegt im Zuge der NEW 21 zwischen Hütten und dem Markt Mantel. Die Verlegung bei Mantel beginnt mit einem Kreisverkehr in der Hüttener Straße auf der Höhe HABA Beton nordwestlich von Mantel und schließt südwestlich von Mantel beim Gewerbetreibenden SAM an die St 2166 an.

2.1.2 Nächster Ort

Nächster Ort ist Grafenwöhr an der B 299 Landkreis: Neustadt an der Waldnaab Regierungsbezirk Oberpfalz

2.2 Vorhandene öffentliche Verkehrswege

Unabhängig der örtlichen Verhältnisse bei den einzelnen öffentlichen Verkehrswegen (wie be- schränkt tragfähige Brücken und Straßen, geringe Straßenbreiten und Durchfahrtshöhen usw.), deren Erkundung und Berücksichtigung bei der Kalkulation Sache des AN ist, wird zur allgemei- nen Orientierung auf die nachstehend genannten vorhandenen Verkehrswege hingewiesen.

2.2.1 Straßen

Die Baustelle ist erreichbar über die Bundesautobahn A 93 Regensburg -Hof und Anschlussstelle 24 Weiden Frauenricht sowie über St2166 auf Höhe Saglik zum WL Achse 140

2.2.2 Bahnlinie

Bahnlinie Regensburg- Weiden der DB mit Bahnhof Weiden i.d. Opf.

2.2.3 Wasserstraßen

entfällt

2.3 Zugänge und Zufahrten

Die Zufahrt zur Baustelle erfolgt über die unter Ziffer 2.2.1 beschriebenen Wege.

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2.3.1 Allgemein

Die Kosten für das Herstellen, Beseitigen und ggf. Rekultivieren der Zufahrten von den unter Abschnitt 1.0.1 beschriebenen Abfahrtsrampen in das Baufeld sowie der Ein- u. Rückbau der Baustraße wird über Position vergütet.

Für die Zu- und Abfahrten vom/zum untergeordneten Straßen- und Wegenetz hat sich der AN über bestehende oder während der Bauzeit zu erwartende Beschränkungen bzw. Auflagen beim jeweiligen Baulastträger/Wegeeigentümer zu informieren.

Soweit beim Bau Wirtschaftswege beansprucht werden, sind diese laufend so zu unterhalten, dass ein verkehrssicherer Zustand gewährleistet und die Bewirtschaftung der anliegenden Grundstücke jederzeit gesichert ist. Nach Beendigung der Arbeiten sind diese wieder in den vor- gefundenen Zustand zu versetzen, soweit im Einzelnen nichts Anderes geregelt ist. Land- und forstwirtschaftlicher Verkehr ist während der gesamten Bauzeit zu dulden.

Die Benutzung von beschränkt öffentlichen Straßen (Art. 53, 56 BayStrWG) sowie Privatwegen ist mit den jeweiligen Baulastträgern zu vereinbaren, eventuell geforderte Auflagen und Bedin- gungen sind zu erfragen und einzuhalten. Eventuell verlangte Sondernutzungsgebühren sind einzurechnen.

Die Zufahrten sind so zu befestigen, dass eine Verschmutzung der Verkehrsflächen möglichst geringgehalten wird. Die benutzten Verkehrsflächen sind laufend verkehrssicher zu unterhalten, sowie zu reinigen, dass eine uneingeschränkte Benutzung durch die berechtigten Wegebenutzer jederzeit gesichert ist.

Dies bedeutet, dass vor Einfahrt auf Kreis-, Staats- und Bundesstraßen entsprechende Vorkeh- rungen zu treffen sind. Sämtliche Aufwendungen hierfür (einschl. Strom, Wasser, Abwasser) sind vom AN in den entsprechenden Positionen zu berücksichtigen.

Der öffentliche Verkehr darf durch den Baustellenbetrieb und -verkehr nicht behindert werden.

Die aus der Baustelle ausfahrenden Fahrzeuge sind, wenn erforderlich, durch einen Posten in den öffentlichen Verkehr einzuweisen. Der öffentliche Verkehr hat in jedem Fall Vorrang. Der AN hat schriftlich alle Lieferanten von Baustoffen und Nachunternehmer von vorstehender Re- gelung in Kenntnis zu setzen. Der AG behält sich vor, bei Verstößen gegen diese Regelung für die betreffenden Fahrer Baustellenverbot auszusprechen.

2.3.2 Erschließung der Baustellentrasse und der Baustelle

entfällt

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2.3.3 Zugänge und Zufahrten zu seitlichen Lagern / VE-Flächen.

Als Baustraßen/Zufahrten zu außerhalb des Baufeldes (Baufeldbereiches) gelegenen Lagern, De- ponien, Bereitstellungsflächen und Montageflächen können die öffentlichen Straßen und Wege genutzt werden.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Nutzung mit den jeweiligen Straßen-/Wege- eigentümern abzustimmen ist und dass eine gleichzeitige Nutzung durch öffentlichen Verkehr sowie ggf. andere Auftragnehmer zu berücksichtigen ist.

Dem öffentlichen Verkehr ist immer Vorrang einzuräumen. Es gilt die StVO.

Das Befahren dieser Straßen und öffentlichen Feld- und Waldwege ist nur mit für den Straßen- verkehr zugelassenen Fahrzeugen möglich. Die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten sind zu be- achten.

Sollten die vorhandenen (bituminösen) Befestigungen für Massentransporte zu den Lagerflä- chen (Belastungsklasse) nicht ausreichen, sind die Zufahrten nach den Vorgaben des AG, in Ab- sprache mit den Straßen-/Wegeeigentümern, vorab zu ertüchtigen. Die Abrechnung erfolgt entsprechend der Positionen des LV.

2.4 Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen

Anschlussmöglichkeiten können dem AN nicht zur Verfügung gestellt werden. Der AN hat hierfür anfallende Kosten in der „Baustelleneinrichtung“ zu berücksichtigen.

2.5 Lager- und Arbeitsplätze

2.5.1 Baustellenflächen

Der AG stellt Flächen im angegebenen Umfang (siehe Zuwegungsplan) für Baustelleneinrich- tung, Montagefläche, Arbeitsplätze, Unterkünfte und Baustoffe im Baugelände unentgeltlich zur Verfügung.

Umfänglich größere Flächen für Lager- und Arbeitsplätze werden durch den AG nicht bereitge- stellt.

Zusätzliche Flächen sind von AN selbst zu beschaffen.

Die in Anspruch genommenen Flächen sind spätestens mit der Baufertigstellung in ordnungsge- mäßem Zustand zu übergeben. Beim Herstellen von befestigten Plätzen ist zu beachten, dass vor dem Einbringen der Befestigungsschicht (z.B. STS) ein entsprechendes Vlies einzubauen ist. Das Vlies muss später rückstandslos wieder ausgebaut werden. Es ist gleichfalls zu beachten, dass vor der Rückgabe der Flächen, eingebrachtes Fremdmaterial bis in eine Tiefe von mind. 70

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cm entfernt werden muss und der Untergrund entsprechend aufzulockern ist. Der abgedeckte Oberboden ist wieder an zudecken. Der AN hat spätestens mit der Baufertigstellung die in An- spruch genommenen Flächen in ordnungsgemäßem Zustand zu übergeben. Das ordnungsge- mäße Herrichten der Flächen ist nachzuweisen. Die Einholung der Freistellungsbescheinigungen hat zeitnah nach Abschluss der Inanspruchnahme zu erfolgen.

Für Schäden, die durch unsachgemäße Nutzung der Lager- und Arbeitsplätze entstehen (Öl, Ein- drücke durch schwere Lasten etc.) haftet der AN. Für die Lagerung von und für den Umgang mit Treibstoffen, Ölen und anderen wassergefährdenden Stoffen sind die einschlägigen Vorschriften (VAwSF) unbedingt einzuhalten.

Abwasser jeglicher Art ist so zu behandeln, dass Grundwasser und Gewässer nicht verschmutzt werden. Versenkung oder Versickerung ist unzulässig.

Alle ggf. entstehenden Kosten, die u. a. für das Beschaffen, Anlegen, Unterhalten, Beseitigen und Rekultivieren von Lager- und Arbeitsplätzen anfallen, sind in die Baustelleneinrichtung ein- zurechnen.

Alle genutzten Lager- und Arbeitsplätze hat der AN in einen Baustelleneinrichtungsplan einzu- tragen und dem AG vor Baubeginn zur Genehmigung vorzulegen.

Die Befestigung von Flächen und die Herstellung von Zufahrten über die unter Abschnitt 2.3 der Baubeschreibung aufgeführten hinaus sowie der Rückbau dieser Flächen und Zufahrten in den ursprünglichen Zustand sind Sache des AN und gehören zum Leistungsumfang.

2.5.2 Überschwemmungsgebiete

Das Bauwerk 0-3 liegt vollständig in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet. Die im Was- serhaushaltsgesetz und in der Überschwemmungsgebietsverordnung enthaltenen Auflagen müssen eingehalten werden.

2.5.3 Wasserschutzgebiete

Die Baumaßnahme befindet sich in keinem Wasserschutzgebiet. Dennoch ist auf folgende Punkte zu achten:

  • Während der Bauphase muss auf einen wirksamen Schutz vor Unfällen mit wassergefähr- denden Stoffen geachtet werden. Es ist anzustreben, den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im gesamten Baustellenbereich auf ein Minimum zu beschränken.
  • Die Lagerung wassergefährdender Stoffe hat oberirdisch auf befestigten, wasserundurch- lässigen Flächen zu erfolgen. Entsprechende Schutzvorkehrungen, wie z.B. Doppelwandig- keit, Auffangwannen, Abscheider u.ä. sind vorzusehen.

Die Wartung, Reinigung, Betankung, das Abschmieren und Abstellen der Maschinen und Fahr- zeuge muss im Regelfall auf befestigten, wasserundurchlässigen Flächen erfolgen.

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Muss die Betankung einzelner Geräte aus baubetrieblichen Gründen im Ausnahmefall am Ein- satzort vorgenommen werden (z. B. mittels Tankfahrzeug), so hat dies mit höchster Sorgfalt un- ter Mithilfe geeigneter Schutzvorkehrungen (z. B. Auffangvorrichtungen, Mitführen von Ölbindemitteln etc.) zu erfolgen.

  • Ein Auswaschen von Mischern ist im Überschwemmungsgebiet unzulässig. Das Auswaschen von Fahrmischern erfolgt außerhalb des Überschwemmungsgebiet in eigens dafür vorgese- henen Behältern.

  • Bei Austritt von wassergefährdenden Stoffen ist kontaminiertes Erdreich umgehend zu be- seitigen und schadlos zu entsorgen.

  • Abwasser jeglicher Art ist so zu behandeln, dass Gewässer nicht verschmutzt werden. Nach Möglichkeit ist es in eine öffentliche Kanalisation einzuleiten. Versenkung oder Versicke- rung sind nicht zulässig.

  • Eine Grundwasserverunreinigung während der Bauphase muss ausgeschlossen sein. Beim Antreffen von offen anstehendem Karst sind auftretende Klüfte sofort abzudichten/zu ver- plomben, offen liegende Bereiche sind möglichst schnell abzudichten. Für eine schadlose Beseitigung des Niederschlagswassers von befestigten Flächen ist zu sorgen.

  • Für den Baubetrieb wird ein Alarmplan erarbeitet, der dem AN bei Auftragserteilung über- geben wird.

  • Die Verwendung wassergefährdender, auslaug- oder auswaschbarer Materialien (z. B. Schlacke, Bauschutt, Teer u.ä.) ist verboten, alle verwendeten Materialien müssen grund- wasserunschädlich sein. Haftkleber müssen phenolfrei sein.

  • Die am Bau beschäftigten Personen sind schriftlich auf die dringende Notwendigkeit der Einhaltung peinlichster Sauberkeit hinzuweisen.

Die Kosten für das Herstellen, Unterhalten und Beseitigen dieser Schutzmaßnahmen sind in die Baustelleneinrichtungspositionen einzukalkulieren.

2.6 Oberflächenwasser/ Gewässer

Während der Bauarbeiten muss auf einen wirksamen Schutz vor Unfällen mit wassergefährden- den Stoffen geachtet werden, der Einsatz von wassergefährdenden Stoffen beim Bau ist wei- testgehend einzuschränken. Unfälle, die schädliche Einwirkungen auf das Grundwasser haben können (z.B. Auslaufen von Öl), sind sofort dem AG, der zuständigen Polizeidienststelle und der zuständigen Stadt/Gemeinde zu melden.

Bei der Baudurchführung sind die Vorschriften des WHG und der Bay. WG zum Schutze des Grundwassers und der oberirdischen Gewässer, sowie die hierzu ergangenen Vorschriften zu- verlässig einzuhalten. Auf die Vorschriften der „Verordnung über Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe und die Zulassung von Fachbetrieben“ (Anla- genverordnung, VAwSF) wird ausdrücklich hingewiesen.

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Der AN hat dafür zu sorgen, dass sich die durchzuführenden Bauarbeiten nicht nachteilig auf die Beschaffenheit der vorhandenen Vorfluter und deren Abflussverhältnisse auswirken. Treibstoff- lager, Betankungseinrichtungen und dergleichen dürfen innerhalb der hochwassergefährden- den Be-reiche der Bäche und Gräben nicht eingerichtet werden.

Das Ableiten des Oberflächenwassers von den Bau- und Verkehrsflächen während der Bau- durchführung ist Angelegenheit des AN und ist entsprechend kalkulatorisch im Angebot vorzu- sehen.

Evtl. unterbrochene Drainagen und Gräben sind wieder anzuschließen.

Über die gesamte Bauzeit hat der AN dafür Sorge zu tragen, dass sich bei der Baudurchführung keine nachteiligen Auswirkungen auf die Beschaffenheit der vorhandenen Abflussverhältnisse ergeben.

Erforderliche Vorrichtungen/Provisorien zur Wasserhaltung sind so anzulegen, dass sie nach Fer- tigstellung restlos außer Betrieb gesetzt werden können. Durch den Betrieb der Wasserhaltung darf keine wasserschädigende Verschmutzung eintreten.

Ggf. erforderlich werdende Bauentwässerungen der tiefer liegenden Arbeitsflächen, die von hö- her liegenden Bereichen eingegrenzt sind und zum Teil im Gefällezulauf liegen, werden nicht gesondert vergütet.

Der Baubetrieb ist so durchzuführen, dass Abschwemmungen von Boden und Verunreinigung der Gewässer und des Grundwassers, soweit wie nur möglich, verhindert werden. Durch un- sachgemäßes Handeln verursachte Schäden gehen zu Lasten des AN.

2.7 Baugrundverhältnisse

Geotechnischer Sachverständiger gemäß Teil 2, Abschnitt 1 der ZTV-ING ist das Baugrundinstitut SPOTKA Finkenweg 4 in 92353 Postbauer-Heng.

2.7.1 Geologische Verhältnisse

Zur Erkundung der Baugrundverhältnisse am Bauwerksstandort wurde der Geotechnische Be- richt vom 22.05.2026 erstellt.

Dieser Bericht wird Vertragsbestandteil hinsichtlich der Beschreibung der einzelnen Homogen- bereiche sowie hinsichtlich der für die angetroffenen Homogenbereiche im Bericht und den zu- gehörigen Anlagen aufgeführten Eigenschaften und Kennwerte.

Die Baumaßnahme ist gemäß DIN EN 1997-1 in die Geotechnische Kategorie GK 2 einzustufen.

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Der Untergrund im Umfeld des Brückenbauwerks gliedert sich in fünf Homogenbereiche. Jeder Homogenbereich repräsentiert eine Zusammenfassung von Boden- bzw. Felsarten mit weitge- hend einheitlichen geotechnischen Eigenschaften.

Die Beschreibung der einzelnen Homogenbereiche ist den geotechnischen Berichten zu entneh- men.

2.7.2 Grundwasser

In den Aufschlussbohrungen von 2025 wurden Grundwasserstände zwischen 389,77 mNN (Süd) und 391,14 mNN (Nord) festgestellt.

Die Grundwasserstände sind der Tabelle 3 des geotechnischen Berichtes zu entnehmen.

2.7.3 Geotechnischer Untersuchungs- bzw. Entwurfsbericht

Der geotechnische Entwurfsbericht ist Teil der Ausschreibungsunterlagen und wird Vertragsbe- standteil.

2.7.4 Bodenaufschlüsse

Die Bohrprofile wurden in die Vertragspläne eingetragen.

2.7.5 Schadstoffbelastung

2.7.5.1 Erd- und Ausbaumaterial

Im Zuge der geotechnischen Erkundung wurden 3 Proben entnommen und auf Schadstoffe un- tersucht (siehe Tabelle 10 im geotechnischen Bericht oder Anlage 13 der Vertragsunterlagen).

Es ist wie folgt vorzugehen:

  • alle einbaufähigen Materialien sind vom AN, soweit bauablaufbedingt möglich, wieder in- nerhalb der Baumaßnahme einzubauen.

  • Probenahmen im vorgeschriebenen Umfang und die Deklarationsanalytik wird vom AG durchgeführt. Die weitere Behandlung der Erdbaustoffe wird gemeinsam festgelegt.

  • Sofern bei Erdarbeiten auffälliges Material anfällt, das bezüglich seiner Unbedenklichkeit nicht eindeutig zugeordnet werden kann, ist das weitere Vorgehen mit dem AG abzustim- men.

  • Ebenso sind bei Arbeiten angetroffene Ablagerungen (Hausmüll, Bauschutt o. ä.) dem AG sofort zu melden und das weitere Vorgehen mit ihm abzustimmen.

Erdabtragsmaterial und Abtragsmaterial aus ungebundenen Schichten aus der Baumaßnahme, sind soweit bauphasenbedingt möglich, innerhalb der Baumaßnahme wiedereinzubauen.

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Zwischenzeitlich anfallende Aushub-/Abtragsmengen, i. W. aus Baugruben des BW, Wegen, Ent- wässerungseinrichtungen etc., sind auf der Bereitstellungsfläche des AG bis zum Wiedereinbau zwischenzulagern.

2.8 Seitenentnahmen und Ablagerungsstellen

2.8.1 Ablagerungsstellen/Bereitstellungsflächen

Allgemein gilt:

Die Bereitstellungsfläche ist ordentlich zu betreiben. Wildes Ablagern/ Abkippen von Baustoffen ist untersagt.

Zwischengelagertes Bodenmaterial ist grundsätzlich so zu lagern, dass die Bodenqualität nicht nachteilig beeinträchtigt wird.

Sämtliche Ausbaumaterialien müssen entsprechend den angegebenen Homogenbereichen se- pariert werden und dürfen nicht gemischt zwischengelagert werden.

Die anfallenden Ausbaumaterialien werden auf die Bereitstellungsfläche des AG, zur Beprobung bzw. zum Wiedereinbau innerhalb der Baumaßnahme transportiert.

2.8.1.1 Zur Verfügung gestellte Flächen des AG

Innerhalb des Baufeldes werden vom AG Baustelleneinrichtungsflächen und Flächen zur vo- rübergehenden Inanspruchnahme (Bereitstellungsfläche) zur Verfügung gestellt.

Alle verwendeten Zwischen-/Lagerflächen sind vor Benutzung mit dem AG abzusprechen. Ein Baustelleneinrichtungsplan mit ausgewiesenen Nutzungsbereichen ist dem AG vorab vorzule- gen und nach Aufforderung anzupassen.

Die Bereitstellungsfläche des AG befindet sich in der Übersichtskarte Bereitstellungsfläche in den Ausschreibungsunterlagen. Für Liefermaterialien stellt der AG keine Lagerflächen zur Ver- fügung.

2.8.1.2 Bankettschälgut

entfällt

2.8.1.3 Oberboden u. Vegetationsmieten

Der abzutragende wieder einzubauende Oberboden aus den Baubereichen der Baumaßnahme, gem. der entsprechenden LV-Positionen, auf die Bereitstellungsfläche des AG in Mieten mit höchsten 2,0m Höhe aufzusetzen und anzusäen.

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2.8.1.4 Ausstattungsbestandteile

Die Schutzeinrichtung ist nicht Bestandteil dieses Auftrags und wird durch den AG hergestellt.

2.8.1.5 Transportwege

Die Bereitstellungsfläche des AG ist über die NEW 21 in Richtung Parkstein und über die B 470 siehe beiliegende Übersichtskarte Bereitstellungsfläche zu erreichen.

Der AN hat seinen Bauablauf auf die zur Verfügung stehenden Transportwege abzustimmen und auf kürzest mögliche Transportlängen zu optimieren. Die Förderwege sind mit dem AG abzu- stimmen. Die Transportlängen sind in die entsprechenden Positionen des LV einzukalkulieren.

Die ausgewiesenen Baustraßen sind vom AN zu unterhalten. Im Zuge der Bauarbeiten sind ent- sprechende Maßnahmen gegen Staubentwicklung zu ergreifen (Einsatz von Wassersprengfahr- zeuge etc.). Dies ist Teil der Bauleistung und wird nicht gesondert vergütet.

Nicht als Baustraßen freigegebene Wege sind für Transportfahrten nicht erlaubt.

2.9 Schutzbereiche und -objekte

2.9.1 Naturschutzgebiet / Landschaftsschutzgebiete

Im Baubereich erstreckt sich ein ausgewiesenes FFH-Gebiet und ist Teil des Schutzgebietsnetzes Natura 2000. Des Weiteren befindet sich die Maßnahme in einem Landschaftsschutzgebiet LSG- 00574.01 sowie im Naturpark (NP-00010(BAY-16)). Alle Auflagen im beiliegenden Landschafts- pflegerischen Maßnahmenplan sind zu beachten.

2.9.3 Biotope

Im UG kommen eine Vielzahl von Flächen der amtlichen Artenschutzkartierung sowie gesetzlich geschützte Biotoptypen (u.a. §30 BNatSchG) vor. Die Angaben in den beiliegenden Maßnahmen- plan Blatt 2 ist zwingend zu beachten. Die Baumaßnahme begleitet ein Büro für Umweltbaube- gleitung.

2.9.4 Denkmale

Gemäß dem Bayerischen Denkmal-Atlas sind im Bauwerksbereich BW 0-3 und seinem näheren Umgriff keine amtlich registrierten Bau- oder Bodendenkmäler vorhanden.

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2.9.5 Immissionsschutz-Bereiche und -Objekte

Alle entsprechenden Bestimmungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG, neueste Fassung) und die 32. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Ge- räte- und Maschinenlärmschutzverordnung – 32. BImSchV) sind zu beachten.

Während der Bauphase ist sicherzustellen, dass die in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm -Geräuschimmission- (AVVBaulärm vom19. August 1970) festgesetz- ten Immissionsrichtwerte während der Tagzeit und vor allem während der Nachtzeit eingehal- ten werden.

Der Auftragnehmer ist für den Immissionsschutz seiner Bauverfahren eigenverantwortlich. Be- schwerden und Auflagen von Bürgern und Institutionen werden an den AN weitergereicht.

2.9.6 Gewässer, Wasserschutzgebiete, Gefahrenübergang

Der AN hat durch entsprechende Vorkehrungen eine Verunreinigung oben genannter Bereiche, insbesondere Gewässer und Boden, auszuschließen.

Durch die Bauarbeiten verursachte Ablagerungen in Gewässern und Vorflutern sind laufend zu beseitigen bzw. durch geeignete Maßnahmen zu verhindern.

Notwendige Schutzmaßnahmen bzw. Vorkehrungen richten sich nach den „Richtlinien für bau- technische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten“ (RiStWag). Siehe auch Ziffer 2.5.3.

Gefahrenübergang:

Der Hochwassergefahrenübergang zwischen AG und AN wird mit einem HQ 2 definiert. Dieser Pegelwert wurde in Baubereich mit einer Höhe von 392,21 NN (DHHN12) ermittelt. Ab einer Überschreitung des HQ 2 (ab 392,21) geht das Hochwasserrisiko auf dem AG über.

Während der knapp 2-jährigen Bauzeit ist einzweimaliges vollständiges Räumen der Baustelle mit allen Baumaschinen, Schalungshölzer, Baugeräte, lose Baustoffe etc. aus dem Überschwem- mungsbereich (siehe beiliegenden Plan U_18_3_2_HQ20_Istzustand-Planzustand) sowie ein vollständiger Baustopp von vier Wochen im LV zu bepreisen und im Bauzeitenplan darzustellen.

2.10 Anlagen im Baubereich

2.10.1 Leitungen

Im Bereich WL-Achse 140 befinden sich Fernmeldeleitungen, Regenwasserleitungen, Totarm- verbindungsleitung und Schmutzwasserleitung. Im Bereich WL-Achse 10 befinden sich in Erd- reich verlegte 20KV-Leitungen. Diese wurden bereits in ausreichender Tiefe verlegt. Pläne über

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die Neuverlegung können erst nach Baubeginn ausgehändigt werden. Der Ausschreibung liegt ein Plan zur Umverlegung der Hochspannungsleitung bei Achse 10 bei.

Bau-km Bezeichnung Bedarfsträger

0+400-0+550 Hochspannungsleitung erdseitig (Achse 10) Bayernmwerk Netz 0+850 Fernmeldeleitung Telekom 0+800 Entwässerung DN 300 Saglik (Gewerbebetrieb) 0+800 Ausgleichsleitung DN 300 Altarm Gemeinde Die beiden o.g. temporär zu verlegenden Leitungen DN 300 werden Teil dieses Auftrags.

Über die oben aufgeführten Anlagen hinaus können im Baustellenbereich einschließlich der Zu- fahrten noch weitere Anlagen (Leitungen, Kabel und dgl.) anderer Bedarfsträger vorhanden sein.

Kabelanlagen und Leitungen anderer Bedarfsträger unterliegen nicht der Zuständigkeit und Ver- antwortung des Staatlichen Bauamts AS; eine Haftung für deren Vorhandensein, Lage und Zu- stand wird nicht übernommen.

Vor Beginn der Arbeiten hat der AN bzw. der Aufgrabende:

  • sich auch über das Vorhandensein von Anlagen anderer Bedarfsträger bei den zuständigen Stellen mindestens in Textform zu erkundigen und deren Auflagen hierzu zu beachten,
  • die jeweiligen Bedarfsträger zu verständigen,
  • sich von den Bedarfsträgern einweisen zu lassen,
  • die genaue Lage aller Anlagen durch Suchschlitze und Handschachtungen festzustellen,
  • die Schutzanweisungen der Versorgungsunternehmen/ Bedarfsträger einzuholen und zu beachten.
  • Bei der Durchführung von Arbeiten hat der AN bzw. der Aufgrabende:
  • im Nahbereich der bekannten Anlagen dafür Sorge zu tragen, dass die Anlagen nicht be- schädigt werden,
  • die Anlagen bei Bedarf zu sichern.
  • Beim Antreffen nicht bekannter Leitungen und Kabel unverzüglich die Bauleitung des AG zu unterrichten,
  • die betroffenen Bedarfsträger festzustellen, diese zu unterrichten und sich von den Be- darfsträgern einweisen zu lassen.
  • Die genaue Lage der Anlagen durch Suchschlitze und Handschachtungen festzustellen.
  • Die Schutzanweisungen der Versorgungsunternehmen/ Bedarfsträger einzuholen und zu beachten.

Werden Anlagen dennoch beschädigt, ist dies unverzüglich dem betroffenen Bedarfsträger und dem AG zu melden.

Auszuführende Umbauarbeiten an Spartenleitungen durch den Bedarfsträger während der Bau- maßnahme hat der AN zu dulden und sich mit den anderen AN abzusprechen.

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2.11 Öffentlicher Verkehr im Baubereich

2.11.1 Straßenverkehr

Verkehr

Der öffentliche Verkehr auf der St 2166 ist während der gesamten Bauzeit aufrecht zu erhalten.

Sperrzeiten sind zulässig, soweit diese in den Abschnitten 3.1 und 3.2 der Baubeschreibung auf- geführt sind.

Verkehrsbelastungen

St 2166 DTV = 4.300 KFZ/24h DTV-SV = 380 KFZ/24h

Feld- und Waldwege

Die Zufahrt zu den einzelnen Grundstücken muss während der gesamten Bauzeit und ohne Ge- fahr möglich sein. Ausnahmen davon sind nur nach Einwilligung des Wegeigentümers und der betroffenen Anlieger in Abstimmung mit dem AG möglich.

2.12 Behandlung von vorübergehend in Anspruch zu nehmenden Flächen

2.12.1 Vorbehandlung der Flächen vorübergehender Inanspruchnahme

Für gering beanspruchte Flächen vorübergehender Inanspruchnahme (Lagerflächen für Oberbo- den u. ä.) gilt:

 Oberboden (Humus) ist grundsätzlich gesondert zu gewinnen und für den Fall, dass er nicht sofort weiterverwendet wird, getrennt zwischen zu lagern. Für Oberboden darf wäh- rend der Zwischenlagerung eine max. Schütthöhe von ca. 2 m nicht überschritten werden. Die Oberbodenmiete ist anzusäen. Die Ansaat wird gesondert vergütet.  Abgeschobener Boden ist getrennt nach Oberboden (Humus) und Unterboden (Wurzelbo- den) zu lagern.  Der abgeschobene Boden ist auf der von AG zur Verfügung gestellte Bereitstellungsfläche zwischenzulagern und nach Beendigung der Maßnahme wieder einzubauen.  Die Kosten hierfür sind in die entsprechenden Positionen einzupreisen (außer die Ansaat).

Für stark beanspruchte Flächen vorübergehender Inanspruchnahme – hierzu zählen:

 Baustelleneinrichtungsflächen, Containerstellflächen, Brecheranlagen, Aufbereitungsanla- gen und ähnl.,  geschotterte oder asphaltierte Baustraßen und Bauwerksumfahrungen,  Lagerflächen von anderen Stoffen als reiner Boden, z. B. Bauwerksabbruch, Altasphaltab- bruchmaterial und ähnlich

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 Für sonstige geschotterte oder asphaltierte Baubehelfsflächen gilt:

Nach Oberbodenabtrag sind diese Flächen mit einem geeigneten Trenngewebe zu versehen und eine Schottertragschicht ist in der konstruktiv erforderlichen Höhe darauf einzubauen. Bei der Wahl des Trenngewebes sollte bereits darauf geachtet werden, dass dieses beim Rückbau wie- der rückstandslos zu entfernen ist.

2.12.3 Behandlung der Fläche während der Bauzeit

Erdmieten sind zu begrünen.

2.12.4 Behandlung der Flächen nach Bauabschluss

Die Fläche ist vor dem Aufbringen des vorher abgeschobenen Bodens mit einem Tieflockerungs- gerät nach DIN 1185, Scharbreite mindestens 20 cm, grundsätzlich auf mindestens 30 cm Tiefe zu lockern und ein Bodenschluss ist herzustellen. Danach ist der zwischengelagerte Oberboden (Humus) aufzutragen und ein Bodenschluss zum Untergrund herzustellen. Die Vergütung erfolgt über den entsprechenden Leistungstext.

2.12.5 Weitere Bestimmungen

Es ist sicherzustellen, dass alle vom Straßenbau berührten und von ihren bisherigen Zufahrten abgeschnittenen Grundstücke wieder eine ordnungsgemäße Anbindung an das öffentliche We- genetz erhalten. Dies gilt auch während der Bauzeit; notfalls sind vorübergehende provisorische Zufahrten einzurichten. Die Kosten hierfür sind in die Baustelleneinrichtung einzurechnen.

Bestehende Drainagen sind funktionsfähig zu erhalten, bzw. wiederherzustellen.

3 Angaben zur Ausführung

3.1 Verkehrsführung, Verkehrssicherung

3.1.1 Allgemeines

Die Verkehrssicherung für alle auszuführenden Arbeiten / Leistungen liegt während der gesam- ten Bauzeit, innerhalb des Baubereiches und der darüber hinaus betroffenen Bereiche in der Verantwortung desAN.

Der öffentliche Verkehr darf durch den Baustellenbetrieb und –verkehr nicht gefährdet und nicht über das Unvermeidbare hinaus behindert werden!

Der AN hat dafür zu sorgen, dass Verschmutzungen öffentlicher Verkehrsflächen unterbleiben. Sollten trotzdem Verkehrsflächen (jeglicher Art, BAB, untergeordnete Straßen usw.) verschmut- zen, so sind sie unverzüglich und gegebenenfalls fortwährend auf Kosten des AN zu reinigen.

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Transportfahrzeuge dürfen nur das zulässige Gesamtgewicht entsprechend § 34 StVZO aufwei- sen.

Einrichtung von Baustellen

Baustellen werden nur nach vorheriger Abstimmung mit dem AG eingerichtet. Der AN hat sich mindestens 8 Kalendertage vor dem beabsichtigten Baubeginn bei der örtlich zuständigen SM zu melden und Unterlagen über Beginn, Dauer und Umfang der vorgesehenen Arbeiten vorzu- legen. Vor Beginn der Baustelleneinrichtung ist mit der Umweltbaubegleitung des AG ein Orts- termin zu vereinbaren und sich über die Vermeidungsmaßnahmen im Baubereich zu vereinbaren.

Ausführung der Bauarbeiten

Bauarbeiten können nur im Schutz der eingerichteten Verkehrssicherung ausgeführt werden. D. h. erst nach Abnahme der zu erstellenden VKS kann der AN mit Bauarbeiten beginnen. Bau- arbeiten sind mit Beginn eines Um- bzw. Abbaus einer Verkehrssicherung zu beenden.

Ergänzendes:

Baukräne

Durch eine Drehbeschränkung bei den Baukränen ist sicherzustellen, dass mit oder ohne Last nicht in oder über den Lichtraum des öffentlichen Verkehrs geschwenkt wird. Ausnahme hiervon ist lediglich die Windfreimachung

3.1.2 Verkehrsführung

Durch den AN werden für den jeweiligen Brückenbau wesentliche Verkehrsbeschilderung ge- mäß beiliegenden Unterlagen eingerichtet und wieder aufgelöst.

Die Einrichtung von zusätzlichen Tages- und Wochenbaustellen innerhalb der Bauphasenzeiten kann nur in Abstimmung mit dem AG in Zeiträumen erfolgen, in denen die Verkehrssicherheit und der Verkehrsfluss dies zulassen. Die Ausführung der Verkehrssicherung erfolgt durch den AN.

3.1.3 Leistungen zur Verkehrssicherung und –führung

Grundsätzliches

Alle vorübergehenden Tages- und Nachtsicherungen für Einrichtungen, Umbauten und Abbau- ten werden vom AN ausgeführt.

Um eine optimale Verkehrssicherheit zu erzielen, wird auf folgende Punkte ausdrücklich hinge- wiesen:

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 Der AN hat geschultes Personal einzusetzen, das durch die täglichen Kontrollfahrten die ge- samten Verkehrssicherungseinrichtungen der Baustelle auf Vollständigkeit und Funktionsfä- higkeit überprüft und für die sofortige Behebung aufgetretener Mängel zu sorgen hat.

 Nach Unwetter oder Sturm ist die gesamte Verkehrssicherung und Verkehrsführung unver- züglich zu kontrollieren.

3.1.4 Kontrollfahrten gemäß ZTV-SA 97, Ziffer 7

Der in der verkehrsrechtlichen Anordnung benannte Verantwortliche oder dessen Beauftragter muss nach Ziffer 7 der ZTV-SA 97 die Arbeitsstelle einschließlich Anschlussstellen und des nach- geordneten Straßennetzes, soweit von den Verkehrssicherungsmaßnahmen betroffen, laufend kontrollieren und warten.

3.1.5 Rückbau von Verkehrseinrichtungen

Beim Abbau von Verkehrsführungen ist die Straßenfläche mit einer selbstaufnehmenden Kehr- maschine zu säubern und das Kehrgut als Eigentum des AN zu entsorgen.

3.1.6 Kalkulationsgrundlagen

Als Kalkulationsgrundlage dienen die beigefügten Verkehrsführungspläne und Regelpläne der RSA.

3.1.7 Verkehrsrechtliche Anordnungen

Der Antrag muss mindestens drei Wochen vor beabsichtigtem Baubeginn vorliegen.

Für jede verkehrsrechtliche Anordnung durch das Landratsamt wird, nach Maßgabe der Gebüh- renordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr – GebOSt –, eine Gebühr zwischen 50,00 EURO (einfache schriftliche Anordnung) und 180,00 EURO (Anordnung in Verbindung mit einer Ver- kehrsbesprechung und Prüfen von Verkehrszeichenplänen) erhoben.

3.1.8 Verkehrssicherung

3.1.8.1 Verkehrssicherung durch AG

Nach Beendigung der Bauarbeiten für das BW 0-3 erfolgt die Absperrung der Baustelle durch die SM-Weiden3.1.8.2 Verkehrssicherung durch AN

Die Verkehrssicherung zum Einrichten, Unterhalten, Ändern und Abbauen der Verkehrsführun- gen im untergeordneten Straßennetz erfolgt durch den AN. Die Beachtung und Anwendung der

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„Arbeitsanweisung für Arbeitsstellen kürzerer Dauer des Staatlichen Bauamts AS“ gehört zum vertraglichen Leistungsumfang.

Durch eine Drehbeschränkung bei den Baukränen ist sicherzustellen, dass mit und ohne Last nicht in oder über den Lichtraum des öffentlichen Verkehrs geschwenkt wird. Ausnahme hiervon ist lediglich die Windfreimachung.

3.1.8.3 Veränderungen an Verkehrssicherung und Verkehrsführung

entfällt

3.1.8.4 Verkehrssicherung nach Fertigstellungstermin

Zur Durchführung von restlichen Vertragsleistungen, die aus Gründen, die der AN vertreten hat, nicht in der vertraglich vereinbarten Bauzeit erbracht worden sind und zur Beseitigung von Bau- mängeln sowie zur Durchführung von Gewährleistungsarbeiten dienen, gilt für die Verkehrssi- cherheit folgendes:

Die hierbei anfallenden Kosten trägt der AN.

3.1.8.5 Verkehrssperrungen NEW 21 u. St 2166

entfällt

3.1.9 Beschilderung

3.1.9.1 Beschilderung durch AG

Durch den AG wird ausgeführt:

  • die endgültige Beschilderung nach Fertigstellung der Gesamtmaßnahme. Diese Leistungen sind vom AN bei der Preisermittlung nicht zu berücksichtigen.

3.1.9.2 Beschilderung durch AN

Die wegweisende Beschilderung während der Baudurchführung ist vom AN herzustellen, zu un- terhalten, bei Bedarf umzubauen und abzubauen.

3.1.10 Arbeitsstellen kürzerer Dauer

Die Einrichtung von Tages- und Wochenbaustellen, für zusätzliche Arbeiten bzw. außerhalb der vorgegebenen Bauphasenzeiten, darf nur in Abstimmung mit dem AG in Zeiträumen erfolgen, in denen die Verkehrssicherheit und der Verkehrsfluss dies zulassen.

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Arbeitsstellen kürzerer Dauer (Tagesbaustellen und Wochenbaustellen) werden grundsätzlich nur außerhalb des Berufsverkehrs unter Ausnutzung des Tageslichts eingerichtet.

3.1.11 Verkehrssperrungen

Der öffentliche Feld-u. Waldweg zwischen Widerlager Achse 10 und Achse 20 ist während der Bauzeit im Bauwerksbereich zu sperren (siehe Beschilderungsplan).

3.2 Bauablauf

Auf Grundlage der nachfolgenden Terminangaben und sonstiger Unterlagen erstellt der AN ei- nen verbindlichen Bauzeiten- und Ablaufplan, den er dem AG nach Submission auf Verlangen bin in 6 Kalendertagen vorzulegen ist. Gleiches gilt auch für die Urkalkulation.

Sollte ein von den vertraglichen Vorgaben abweichender Bauzeitenplan vorgelegt werden, so geht ein sich daraus ergebender verspäteter oder eingeschränkter Baubeginn zu Lasten des AN.

3.2.1 Reihenfolge und Abwicklung der Arbeiten

3.2.1.1 Vertragstermine

Siehe Formblatt 214.StB (Besondere Vertragsbedingungen)

Zu den im Formblatt 214 genannten Terminen müssen auf der CDE-Plattform Dalux die Prüf- stücke der Ausführungsunterlagen und die zugehörigen Standsicherheitsnachweise vollstän- dig eingestellt und vom ZTV-ING-Koordinator des AN als richtig bestätigt sein. Ebenso müssen zu den vorgenannten Terminen die zugehörigen Standsicherheitsnachweise vollständig in Pa- pierform dem Prüfingenieur und die Prüfstücke der Ausführungsunterlagen 2-fach in Papier- form dem Prüfingenieur vorliegen.Bezüglich der Planlaufzeiten wird auf Abschnitt 4.2.13 dieser Baubeschreibung verwiesen.

Abschluss Bestandsplanerstellung inclusive der Bereitstellungaller Bestandsunterlagen auf der CDE-Plattform einschließlich der Bestätigung der Übereinstimmung der Bauausführung mit den Bestandsunterlagen durch den AN sowie Einstellung des gleichgestellten vollständigen Standsicherheitsnachweises auf der CDE-Plattform bis:30.10.2028 Auf Abschnitt 4.2.17 dieser Baubeschreibung wird hingewiesen.

3.2.1.2 Überwachung und Kontrolle des Bauablaufes (Termincontrolling)

Wöchentlich findet ein Bau-Jour-Fixe zur Überwachung und Kontrolle des Bauablaufes statt. Der jeweilige Zeitpunkt für die Jour-Fixe wird nach Auftragserteilung zwischen AG und AN fest- gelegt. Der AN hat hierfür, dass mit der Projektabwicklung maßgeblich verantwortliche Personal zur Verfügung zu stellen. Die diesbezüglichen Kosten sind in das Angebot einzurechnen.

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Alle für die Erstellung der anzupassenden Unterlagen hinsichtlich Bauzeit anfallenden Kosten sind in das Angebot einzurechnen.

3.2.1.3 Bauabwicklung

Das Bauwerk 0-3 wird auf Achse 140 inklusive Lückenschluss zum Bestehenden Straßenbau fer- tiggestellt. Auf Achse 10 erfolgt die Hinterfüllung bis OK-Grundrohr. Der Gussasphalt ist daher über Achse 140 einzubauen.

3.2.1.4 Bauphasen

Im Wesentlichen sind folgende Arbeiten auszuführen:

 Herstellung der Baustraßen zum Bauwerk 0-3 mit Abfahrtsrampen  Vorbereitung des Bohrplanums  Austauschbohrungen  Erstellung der Pfahlgründung  Einbau der Spundwände  Baugrubenaushub und Herstellung der Pfahlkopfplatten  Herstellung der Aufgehenden Bauteile wie Widerlager und Pfeiler  Parallele Fertigung der Stahlhohlkästen  Herstellung des Traggerüstes  Einheben der Hohlkäste und belegen mit halbfertigteile aus Stahlbeton  Einschalen und bewehren der End- u. Feldquerträger  Bewehren des Überbaus  Betonage Überbau  Einbau der ÜKO´s und Abdichtung des Überbaus  Herstellung der Kappen  Einbau von Gussasphalt und Asphaltbeton  Räumung der Baustelle

3.2.1.5 Betriebsformen

entfällt

3.2.1.6 Geräte- und Materialeinsatz

Für die Herstellung jedes Widerlagers und zugehörige Gründungsbauteile ist jeweils ein eigener Schalungssatz einschließlich zugehöriger Gerüstbauteile sowie Schalhaut vorzuhalten und ein- zusetzen. Für die Pfeiler sind 4 Schalungssätze einschließlich Schalhaut und Anker zu kalkulieren und zeitgleich herzustellen. Für das Abteufen der Bohrpfähle sind ebenfalls zwei Bohrgeräte zu kalkulieren die parallel arbeiten. Für die Austauschbohrungen der Spundwände werden zwei parallel arbeitende Bohrgeräte vorgesehen, die einzukalkulieren sind. Gleiches gilt auch für die

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Spundwandramme. Nach Abteufen und Spundung der ersten Gründungsbauteile ist umgehend mit dem Aushub der Baugruben zu beginnen. Die erhöhten Maschinen- und Schalungssätze müssen in die entsprechenden Positionen einkalkuliert werden. Der Bauablauf muss entspre- chend geplant und aufeinander abgestimmt werden. Die Abstimmungen der Bauabläufe werden nicht gesondert vergütet und müssen in die entsprechenden Positionen einkalkuliert werden. Falls aus bauzeitlichen Belangen ein höherer Maschinen oder Schalungseinsatz, wie angegeben, erforderlich wird, ist dies ebenfalls in entsprechende Positionen mit einzukalkulieren und wird nicht gesondert vergütet.

3.2.3 Bedingungen für Arbeiten außerhalb der üblichen Arbeitszeit

3.2.3.1 Mehrschichtenbetrieb / Nachtarbeit

entfällt

3.2.4 Zusammenwirken mit anderen Unternehmern

3.2.4.1 Abstimmung

Zwischen den Auftragnehmern der einzelnen Brückenbauwerke BW 0-2 und 0-3 erfolgen auf Einladung des AG Abstimmungsbesprechungen zur Koordinierung der Bauabläufe. Die Teilnah- men an den Besprechungen gehören zum Leistungsumfang.

3.2.4.2 Wasserwirtschaftliche Maßnahmen

entfällt

3.3 Wasserhaltung

3.3.1 bauzeitliche Wasserhaltung

Bei der Baudurchführung sind die Vorschriften des WHG und der Bay. WG zum Schutz des Grundwassers und der oberirdischen Gewässer zuverlässig einzuhalten.

Vorrichtungen zur Wasserhaltung sind so anzulegen, dass sie nach Fertigstellung restlos außer Betrieb genommen werden können. Durch den Betrieb der Wasserhaltung darf keine wasser- schädigende Verschmutzung eintreten. Es ist für jedes Gründungsbauteil eine eigene Wasser- haltung mit Absetzcontainer zu berücksichtigen und muss in die entsprechenden Positionen einkalkuliert werden.

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3.4 Baubehelfe

3.4.1 Baugrubenverbau, Wandsicherungen

Der AN hat den Bodenverhältnissen entsprechende Geräte zu wählen.

Das Herstellen und Beseitigen von Bohr- u. Rammplanum sowie Arbeitsebenen einschließlich Planum für Zufahrten sowie von Stell- und Lagerflächen außerhalb der schraffierten Bereiche des Zuwegungsplans gehört zum Leistungsumfang.

Der im Nahfeld befindliche Gewerbebetrieb SAGLIK arbeitet mit Präzisionsmaschinen, die bei größeren Erschütterungen die erforderlichen Genauigkeiten nicht erreichen können. Ein er- schütterungsarmes Einbringen der Spundwände ist zu gewährleisten.

Alle Gründungsbauteile erhalten eine umlaufende Spundwand ohne Gurtung und Aussteifung. Bei den Achsen 10 bis einschließlich 140 werden vor Absetzen der Spundwände überschnittene Austauschbohrungen ø70cm hergestellt. Diese werden im Fußbereich mit 0,75cm Tonpellets verfüllt. Diese Maßnahme ist erforderlich, um eine Umläufigkeit des Spundwandkastens zu ver- meiden. Die Spundwände werden anschließend mit einem Kies-Sand-Gemisch bis OK Urgelände verfüllt. Im Anschluss wird die Spundwand bis UK-Tonpellets eingebracht. Es ist darauf zu ach- ten, dass ein Aufreiten der Spundwand im Felsen vermieden wird. Die Spundwände an den Pfeilerachsen werden beidseits an der Stirnseite einen Meter über die Fundamente verlängert. In diesen Bereichen wird je ein Pumpensumpf 1,0m tiefer als Gründungsniveau UK- Pfahlkopfplatte vorauseilend erstellt, der nach Fertigstellung vollständig rückzubauen ist. Bei den Widerlagern werden die Spundwände erdseitig der Widerlager einen Meter über das Fun- dament hinaus verlängert. In diesen Bereich sind bei jedem Widerlager ebenfalls 2 Pumpen- sümpfe vorauseilend zu erstellen. Diese werden nach Fertigstellung vollumfänglich rückgebaut.

Die Spundwand verbleibt vollständig. Die Täler der Spundwandlängsseiten werden mit Drei- schichtplatten abgestellt, so dass eine einheitliche Schalfläche entsteht. Die parallelen Spund- wände der Pfeiler werden auf OK-Fundament abgetrennt. Die Spundwände im Bereich der Widerlager verbleiben vollständig, und werden auf OK-Fundament abgetrennt.

3.4.2 Traggerüst (ZTV-ING, Teil 5, Abschnitt 1)

Die stichprobenweise Überwachung durch den Prüfingenieur ist mit einem Vorlauf von zwei Wochen bei der Bauüberwachung anzumelden.

Für die abschließende stichprobenweise Überwachung der Bauausführung durch den vom AG beauftragten Prüfingenieur ist vom AN die handnahe Zugänglichkeit zu allen Bauwerksteilen si- cher zu stellen. Dies gehört zum vertraglichen Leistungsumfang.

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Entstehen bei der Überwachung der Bauhilfskonstruktionen durch Umstände, die der Auftrag- nehmer zu vertreten hat, Mehraufwendungen (Zeitverzögerungen, mehrmalige Anfahrt o. ä.), so hat der Auftragnehmer die dadurch entstehenden Mehrkosten zu tragen.

Pendelstützen für Traggerüste sind generell nicht erlaubt. Ausnahmen von diesem Verbot sind nur dann zulässig, wenn die Pendelstützen neben Widerlagern oder Pfeilern stehen und an Kopf und Fuß zug- und druckfest mit diesen verbunden sind. Die Pendelstützen müssen hierbei auf den Fundamenten des nebenstehenden Widerlagers bzw. Pfeilers aufgestellt werden!

Eine Aufhängung des Traggerüstes für den Überbau an den neuen Widerlagerwänden ist nicht zugelassen.

Zum Traggerüst gehört auch das Trag- und Schutzgerüst entlang von Kragarmen und Flügeln zur Herstellung von Kappen. Dieses Gerüst ist im Bereich von der Haidenaab einschl. beidseits 5 m überstand bis auf 1,50 m Höhe über der höchsten Arbeitsebene dicht zu verschalen. Im Übrigen ist es mit Handlauf, zwei Zwischenholmen und einer 15 cm hohen Fußleiste zu versehen. Das o.g. Schutzgerüst wird in voller Bauwerkslänge von Anfang Flügelauskragung Achse 10 bis Über- baubereich und einschließlich Ende Flügelauskragung mit Edelstahlkoboldanker aufgehängt. Diese dienen auch den späteren Unterhalt und werden mit einem Kunststoffstopfen verschlos- sen. Die Koboldanker werden nicht gesondert vergütet und ist in die Position Überbau herstellen einzukalkulieren.

Des Weiteren gehören zum Traggerüst die Unterstützungskonstruktionen zur Herstellung von eventuellen Flügelauskragungen, Konsolen und Kappenschürzen.

Abweichend zur ZTV-ING gelten Wand- und Stützenschalungen senkrecht oder mit Anzug nicht als Traggerüst.

Hilfsunterstützung Mittelstreifen

Hilfsunterstützungen sind nicht vorgesehen.

3.4.3 Arbeitsgerüst, Schutzgerüst

Verankerungen im Kappenbeton für Gerüste bzw. Schalungen sind nicht zugelassen. Eine Auf- hängung oder Befestigung der Gerüstkonstruktion am Geländer ist unzulässig.

3.4.4 Schutzzelte

Die Stahlbaubeschichtung erfolgt vollständig im Werk, mögliche Nachbesserungen müssen bei passender Witterung erfolgen. Schutzzelte sind nicht vorgesehen.

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Die Abdichtung des Überbaus ist zeitlich so einzuplanen, dass die Versiegelung bei passender Witterung erfolgen kann. Falls aus Gründen, die der AG nicht zu verschulden hat, eine Versiege- lung aufgrund Verzögerungen nicht möglich ist, so hat der AN die Kosten für ein Schutzzelt zu tragen.

3.4.5 Straßenbau

Für die Sicherung von Leitungsgräben und Baugruben sind ggf. Verbauten erforderlich. Der AN hat den Boden- und Untergrundverhältnissen entsprechende Geräte und Verbaumaterialien zu wählen. Die Verbauten sind abschnittsweise entsprechend der Standfestigkeit des anstehenden Bodens so einzubringen, dass kein Geländebruch o. ä. entsteht. Beim Ausbau der Verbauten ist ebenso zu verfahren, damit eine Verzahnung zwischen Füllboden und Baugrubenwand, sowie eine lagenweise Verdichtung entsprechend den Vorschriften entsteht. Die daraus entstehenden Kosten sind in die betreffenden OZ des LV einzurechnen.

Das Herstellen eventueller Arbeitsplanien/-plattformen sowie von zusätzlichen Baustellenzu- fahrten, Baustraßen und Böschungsrampen (über den in den Anlagen dargestellten Umfang hin- aus) wird nicht gesondert vergütet, sondern ist in die Einheitspreise einzurechnen.

3.5 Stoffe, Bauteile

Auf Verlangen hat der Bieter bzw. AN dem AG Unterlagen über Prüfungen und Überwachung von Produkten aus anderen Mitgliedstaaten der EU in deutscher Sprache unverzüglich vorzule- gen.

3.5.1 Straßenbau

Sämtliche Stoffe und Bauteile die ausgebaut werden, sind, soweit es technisch möglich ist, der Wiederverwendung zuzuführen und bei der Baumaßnahme im Rahmen des Massenbedarfs wie- der einzubauen.

Die Herstellung mineralischer Ersatzbaustoffe i.S. der ErsatzbaustoffV unterliegt auch innerhalb der Baustelle den umweltrechtlichen Anforderungen der ErsatzbaustoffV. Die Kosten, die aus der Umsetzung der Anforderungen entstehen, sind in die jeweilige Position des zugehörigen Baustoffes einzukalkulieren. Der Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe aus der Baustelle darf erst nach Durchführung und Einhaltung der Anforderungen aus der ErsatzbaustoffV sowie nach Freigabe des AG erfolgen. Dafür ist dem AG 12 Werktage vor Einbau das Prüfzeugnis der Fremd- überwachung gemäß § 7 Abs. 4 ErsatzbaustoffV vorzulegen. Letzter Satz gilt nicht für "nicht auf- bereitetes Bodenmaterial" sowie "nicht aufbereitetes Baggergut" i.S. der ErsatzbaustoffV.

Für Liefermaterial aus bzw. mit mineralischen Ersatzbaustoffen (MEB) sind die Einsatzmöglich- keiten in technische Bauwerke gemäß Anlage 2 ErsatzbaustoffV zu beachten. Des Weiteren gilt folgendes:

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Der AN ist Verwender gemäß Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) und übernimmt damit die Anzeigepflichten gemäß § 22 ErsatzbaustoffV sowie die Dokumentationspflichten nach § 25 ErsatzbaustoffV.

Nach Abschluss des Einbaus sind für jeden mineralischen Ersatzbaustoff der Lieferschein sowie das Deckblatt gemäß § 25 ErsatzbaustoffV dem AG unterschrieben zu übergeben. Der dafür benötigte Kontakt des AG (z.B. E-Mail-Adresse) wird dem AN bei der Bauanlaufbespre- chung durch den AG mitgeteilt. Die Bezeichnung der Datei ist wie folgt durchzuführen:

  • AS XX_Projektnummer_Vertragsnummer – OZ Die Form der Dokumentation hat
  • in pdf-Format mit Texterkennung/OCR-Format zu erfolgen.

3.5.1.1 Ausführung Asphaltschichten

Walzasphaltschichten sind, wenn in der Leistungsbeschreibung nichts anderes vorgesehen wird, heiß an heiß in voller Breite einzubauen.

Die Unterlage der herzustellenden Schicht muss den Anforderungen der jeweils dafür maßge- benden Technischen Regelwerke entsprechen, d. h. sie muss insbesondere ausreichend verfor- mungsbeständig, tragfähig, sauber, profilgerecht und eben sein.

Handeinbau bedarf der Zustimmung des AG.

3.5.1.2 Bitumen gem. TL Bitumen-StB 07/13

Es gelten die „Technischen Lieferbedingungen für Straßenbitumen und gebrauchsfertige Poly- mermodifizierte Bitumen“, Ausgabe 2007, Fassung 2013 mit Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im Bayrischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr vom 29. August 2016, IID9-43433-001/08.

3.5.1.3 Gussasphalt

Ist im Leistungsverzeichnis als Bindemittel Bitumen 30/45 und 2% Trinidad-Epuré ausgeschrie- ben bzw. wird dieses vom Bieter angeboten, muss der Naturasphalt der DIN EN 13108-4, Anhang B, entsprechen.

Der Anteil Trinidad-Epuré muss mindestens 2 M-% im Mischgut betragen.

3.5.1.4

entfällt

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3.5.1.5 Besondere Maßnahmen zur Steigerung der Asphalteinbauqualität

Die Anlieferung des Asphaltmischguts zur Baustelle muss mit thermoisolierten Transportfahr- zeugen erfolgen.

Anforderung an die Transportfahrzeuge für Asphaltmischgut

Um eine ausreichende Thermoisolation der Transportmulden sicherzustellen, muss der Wand- /Bodenaufbau inkl. des verwendeten Dämmmaterials mindestens einen Wärmedurchlasswi- derstand (R-Wert) ≥ 1,65 m²K/W (bei 20° C) aufweisen (dies gilt auch im Bereich von konstruk- tionsbedingten Holmen oder Versteifungselementen der Außenwände, die zu vermeidende Wärmebrücken darstellen). Das verwendete Dämmmaterial muss eine langfristige Tempera- turbeständigkeit bis 200° C aufweisen. Der Nachweis des erreichten Wärmedurchlasswider- stands erfolgt auf Grundlage eines Herstellerzertifikates seitens des Muldenherstellers, in dem der erreichte Wärmedurchlasswiderstand des Wandaufbaus dokumentiert wird. Die Wirksam- keit ist durch ein Herstellerzertifikat mit rechnerischem Nachweis zu belegen. Der Asphalt- mischguttransport mit Fahrzeugen bis Baujahr 2016 (Bestandsfahrzeuge) erfolgt in Transportmulden mit thermoisolierten Seitenflächen (inkl. Stirn- und Rückwand) sowie mit thermoisolierter, wasserdichten und auf dem Muldenrand aufliegenden Abdeckeinrichtung (z.B. Silikon-/Polyurethan-Basis oder gleichwertig bzw. klappbare Abdeckung). Bei Fahrzeugen ab dem Baujahr 2016 (Neufahrzeuge) muss zusätzlich eine Thermoisolation des Muldenbodens erfolgen. Fahrzeuge ab dem Baujahr 2017 können mit einer fest am Fahrzeug installierten Temperaturmesseinrichtung ausgestattet werden, die das direkte Ablesen der Asphaltmisch- guttemperaturen vor dem Beginn des Entladens in den Beschicker/Straßenfertiger ermöglicht. Mögliche alternative Vorgehensweisen zum Nachweis der ausreichenden Asphaltmischguttem- peratur können gleichwertig angewendet werden.

Für die Dokumentation der Asphaltmischguttemperaturen bei der Anlieferung auf der Baustelle sind folgende Verfahren zulässig:

Thermoisolierte Fahrzeuge ohne fest installierte Temperaturmesseinrichtung jedoch mit Mess- möglichkeit für Einstechthermometer

Für die Messung mit kalibrierbaren Einstechthermometern sind geeignete Einrichtungen in der Muldenwand (z. B. Bohrungen, Messöffnungen etc.) erforderlich, mit denen an den definierten Temperaturmesspunkten 1 bis 4 in einer maximalen Messtiefe von 10 cm im Asphaltmischgut (orthogonal zur Muldenwand) gemessen wird. Es sind sowohl die vier Einzelmesswerte je Fahr- zeugladung, als auch das arithmetische Mittel der erfassten Temperaturen an den definierten Messpunkten bei jedem Entladevorgang zu erfassen. Die Dokumentation durch den Auftrag- nehmer erfolgt im Rahmen der Eigenüberwachung und ist grundsätzlich dem Auftraggeber zu übergeben. Zu erfassen sind hierbei mindestens Fahrzeugkennzeichen der Transportmulde, Entladezeitpunkt, Temperatur je Messpunkt.

Thermoisolierte Fahrzeuge ohne fest installierte Temperaturmesseinrichtung und ohne Mess- möglichkeit für Einstechthermometer am Transportfahrzeug

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Bei Transportmulden, die keine fest installierte Temperaturmesseinrichtung oder Messmög- lichkeit für Einstechthermometer (z. B. Bohrung, Messöffnung etc.) aufweisen, erfolgt die Do- kumentation der Asphaltmischguttemperatur mit Einstechthermometer im Materialbehälter des Beschickers, bzw. wenn kein Beschicker eingesetzt wird im Materialbehälter des Straßen- fertigers. Die Messung erfolgt zu Beginn der Entladung des Transportfahrzeugs, nach der Hälfte und am Ende der Entladung in den Materialbehälter des Beschickers/Straßenfertigers mit kalibriertem Einstechthermometer oder einer vergleichbaren kalibrierten Messtechnik. Zu dokumentieren sind das Fahrzeugkennzeichen der Transportmulde, die Zeitpunkte der Mes- sung sowie die jeweils erfassten Asphaltmischguttemperaturen zu den drei Messzeitpunkten. Die Dokumentation durch den Auftragnehmer erfolgt im Rahmen der Eigenüberwachung und ist grundsätzlich dem Auftraggeber zu übergeben.

Thermoisolierte Fahrzeuge mit fest installierter Temperaturmesseinrichtung

Die Temperaturmessung erfolgt an den Messpunkten 1 bis 4 mit einer kalibrierten Tempera- turmesseinrichtung, die das direkte Ablesen der Asphaltmischguttemperatur vor dem Entladen und eine Temperaturverfolgung zwischen dem Beladen (am Asphaltmischwerk) und dem Ent- laden in den Beschicker/Straßenfertiger ermöglicht. Die Messeinrichtung ist Bestandteil des Fahrzeugs, die Datenaufzeichnung erfolgt digital und beinhaltet die Temperaturmesswerte mit einem zugehörigen Zeitstempel, das Lieferdatum sowie die Identifikation des Fahrzeugs. Die Dokumentation durch den Auftragnehmer erfolgt im Rahmen der Eigenüberwachung und ist grundsätzlich dem Auftraggeber zu übergeben.

3.5.1.6 Schichten ohne Bindemittel: Frostschutzschicht und Schottertragschicht

Material für Frostschutzschichten darf keine industriell hergestellten Gesteinskörnungen ent- halten.

Verdichtungsgrad:

Es ist in jedem Fall auch der Verdichtungsgrad nach Tabelle 1 ZTV SoB-StB 20 nachzuweisen.

3.5.2 Brückenbau

3.5.2.1 Dammbaustoffe, Hinterfüllungsmaterial

Die Verwendbarkeit des Aushubmaterials zur Hinterfüllung bzw. Dammschüttung stellt der AG fest.

3.5.2.2 Zusatzmittel, -stoffe

Die Verwendung von Zusatzstoffen und Zusatzmitteln bedarf vorab der schriftlichen Zustim- mung des AG.

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3.5.2.3 Schalung für sichtbar bleibende Betonflächen

Alle Widerlager sind mit senkrecht verlaufenden sägerauen Brettern zu schalen, die Fertigteile des Überbaus werden glatt ausgeführt. Die Randauskragung der Flügel sowie der Gesimskopf der Kappen ist mit einer parallel zur Achse verlaufenden sägerauer Brettschalung herzustellen. Bei den Pfeilerscheiben ist so zu verfahren, dass die Brettschalung vertikal mit den schräg ver- laufenden Stirnflächen verschnitten wird. Die oberen 50 cm des Pfeilerkopfes verlaufen vertikal. Bei Holzschalungen ist darauf zu achten, dass die Bretter vor Betonkontakt Zementös ge- schlämmt werden.

In Ergänzung zu ZTV-ING 3-2, Ziff. 4.5.1 (4) wird festgelegt, dass das Brechen der Schalungskan- ten für Unterbauten mit 3,0 x 3,0 cm auszuführen ist, für Überbauten und Kappen mit 1,5 x 1,5 cm.

Das Verschließen der Ankerlöcher in Sichtflächen ist nur mit den in ZTV-ING 3-2, Ziff. 4.5.1 (5) aufgeführten zementgebundenen Stopfen im passenden Farbton zulässig. Abweichend zu ZTV- ING 3-2, Ziff. 4.5.1 (5) sind die Stopfen ebenflächig einzukleben.

In Ergänzung zu ZTV-ING 3-2, Ziff. 4.5.2 (8) wird Folgendes festgelegt:

Brettstöße innerhalb eines Betonierabschnittes sind mit mindestens 1,0 m Versatz auszuführen, sofern sie nicht im Englischen Verband (d. h., die Bretter sind um die Hälfte ihrer Länge zu ver- setzen) ausgeführt werden.

Die Anordnung und Ausbildung der Schalbretter an Sichtflächen (Richtung der Schalbretter, Stöße einschließlich Ausbildung der Versätze, Einbauteile etc.) sind in einem Plan schematisch darzustellen und dem Auftraggeber zur Freigabe vorzulegen. Dies gehört zum Leistungsumfang.

Vor dem Betonieren ist die Schalung von Verunreinigungen sorgfältig zu reinigen.

Wird bei einzelnen Bauteilen zur Abschalung von Sichtbetonflächen (z. B. für Kappenschramm- borde) abweichend zu ZTV-ING 3-2 Nr. 4.2(2) Stahlschalung oder sonstige nicht saugende Scha- lung verwendet, so hat der AN zur vertragsgerechten Leistungserbringung zusätzliche Maßnahmen (wie z. B. Einsatz von saugenden Schalungsbahnen) zu ergreifen. Dies gehört zum vertraglichen Leistungsumfang.

3.5.2.4 Fertigteile

Das Fertigteilwerk ist verpflichtet die Wiegevorgänge ständig zu überwachen und dabei die Ein- zelmengen stichprobenweise aufzuzeichnen. Die Richtigkeit der Aufzeichnungen muss durch Unterschrift bestätigt sein. Diese Aufzeichnungen sind dem AG mit dem betreffenden Versand- lieferschein auszuhändigen. Dies gehört zum vertraglichen Leistungsumfang.

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3.5.2.5 Beton

In Ergänzung zu ZTV-ING 3-1, Ziff. 7.1 (3) wird festgelegt, dass sich der Auftraggeber gegen einen Wechsel des Zementwerks etc. ein Einspruchsrecht vorbehält, falls Bedenken aus konstruktiven oder ästhetischen Gründen bestehen.

Bezüglich Betonbau wurde das BBQ-Gespräch in der Planungsphase durch den AG durchgeführt. Die Ergebnisse sind in die Planung mit eingeflossen. Auf die betontechnischen Angaben in der Baubeschreibung und auf den Ausschreibungsplänen sei hiermit verwiesen.

Das Bauwerk ist als Ingenieurbauwerk in Betonqualitätsklasse, Planungsklasse, Betonklasse und Ausführungsklasse „S“ einzustufen.

Das Organisieren des BBQ Anlaufgespräches und das Erstellen eines Betonbaukonzeptes gehört zur Leistung des AN. Für diese Leistungen ist im LV eine Position vorgesehen. Zum BBQ Anlauf- gespräch wird vom AN ein vorläufiges Betonbaukonzept erstellt und abgestimmt. Das Gespräch findet im Beisein des Fachplaners des AN statt. Der BBQ-Koordinator seitens des AG ist die ört- liche Bauleitung.

Zum Leistungsumfang des AN gehört auch die Organisation des BBQ-Gespräches unmittelbar vor der Betonage im Beisein des Betonlieferanten und des Fachplaners des AN.

Die Termine sind stets mit dem BBQ-Koordinator (AG) abzustimmen. Die oben genannten Leis- tungen, die im Zusammenhang mit den Festlegungen der BBQ-Auflagen erforderlich sind, wer- den mit der im LV vorgesehenen Position vergütet.

3.5.2.6 Stahlbau

Die Druckprüfung zur Sicherstellung der Luftdichtheit der einzelnen Bauteile bzw. Transportein- heiten ist getrennt durchzuführen. Hierzu ist es ggf. notwendig, dass Schotte, die Montage- schüsse abschließen, luftdicht ausgeführt werden.

Die für die Dichtigkeitsprüfung notwendigen Öffnungen verbleiben am Bauwerk und sind daher in günstiger Lage (z.B. Tiefpunkte, gut zugänglich) anzuordnen und mit versenkten Schraubstop- fen (ebenengleich mit dem Blech) zu verschließen. Die Ausführung muss hinsichtlich des Korro- sionswiderstands mit der restlichen Konstruktion gleichwertig sein. Die Öffnungen sind im Rahmen der Werkstattplanung zu berücksichtigen und mit dem AG abzustimmen.

Alle verbleibenden Montagehilfen sind mit mindestens entsprechend Kerbfallklasse 71 auszu- führen. Im Bereich der Fahrbahnplatte sind verbleibende Teile gegen ungewollten Lasteintrag aus der Verbundplatte abzuschirmen. Alle nicht verbleibenden Montagehilfen sind ermüdungs- gerecht zu entfernen. Eine Oberflächenrissprüfung ist durchzuführen und zu dokumentieren. Ggf. notwendige Reparaturarbeiten sind vor Ausführung mit dem AG abzustimmen.

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Sämtliche für die Fertigung, den Transport, die Montage und den Einhub notwendige Bauteile wie Lastösen, Traversen, zusätzliche Steifen, Schotte usw. werden nicht gesondert vergütet bzw. gehören nicht zum Abrechnungsgewicht.

Vergütet wird das theoretische Stahlnettogewicht, ermittelt aus den Werkstattzeichnungen und den zugehörigen Stücklisten. Regelungen, welche z.B. die umschriebene Rechteckfläche, Aus- schnitte und einspringende Ecken berücksichtigen kommen nicht zur Anwendung.

Die oben genannten Bedingungen und Leistungen sind in die Einheitspreise einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.

3.5.2.7 Bewehrung

3.5.2.7.1 Montagebewehrung

Die Montagebewehrung ist bereits in den Ausführungsplänen zu berücksichtigen und darzustel- len. Die Betondeckung muss auch gegenüber der Montagebewehrung eingehalten sein.

Für Überbau und Betonteile mit sichtbar bleibender Unterseite, die waagrecht oder unter weni- ger als 45° geneigt ausgeführt wird, wird verzinkter Bindedraht vorgeschrieben.

3.5.2.7.2 Rückbiegen

DIN EN 13670 Ziffer 6.3 ist zu beachten.

3.5.2.7.3 Abstandhalter

In Ergänzung zu ZTV-ING 3-2, Ziff. 5.5 wird festgelegt, dass die Abstandshalter so zu befestigen sind, dass ein Verdrehen mit Sicherheit verhindert wird und dass nur Abstandshalter einzusetzen sind, mit denen ein einziger Abstand eingestellt werden kann.

3.5.2.8 Aussparungen / Öffnungen

Sofern an einzelnen Stellen der Tragkonstruktion Nischen (Aussparungen) unvermeidbar sein sollten (siehe ZTV-ING, Teil 3, Abschnitt 2, Ziffer 2.2), müssen beim nachträglichen Verschließen dieser Aussparungen die Betonplomben jeweils eine ausreichende statisch und konstruktiv ein- wandfreie Anschlussbewehrung erhalten. Für Stahlunterbrechungen sind Schraubverbindungen für die Bewehrungsstähle zu verwenden.

Nischen in der Fahrbahnplatte werden nicht zugelassen.

3.5.2.9 Betonierfugen (Arbeitsfugen)

In Ergänzung zu ZTV-ING 3-2, Ziff. 7.4 wird festgelegt, dass Betonierfugen (Arbeitsfugen) in Sicht- flächen herzustellen sind mittels Einlegen von Trapezleisten. Die Ausführung von Arbeitsfugen

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erfolgt nach dem Merkblatt „Sichtbeton“ des Deutschen Beton- und Bautechnik-Vereins, An- hang C3 „Ausführungsempfehlungen“.

Dies gehört zum Leistungsumfang.

Zusätzliche Betonierfugen (Arbeitsfugen) gegenüber dem Ausschreibungsplan werden nur mit Zustimmung des AG gestattet und sind an Unterbauten mit einem erdseitigen Fugenband ≥ AM 250 abzudecken. Dies gehört zum Leistungsumfang.

3.5.2.10 Fugenbänder

Die Stöße der Fugenbänder müssen werkseitig vulkanisiert werden. Ausnahmen zur werkseiti- gen Stoßverbindung bedürfen der Zustimmung des AG und sind in den Ausführungsplänen dar- zustellen.

Die U-förmigen, sichtbaren Fugenabdeckbänder sind mit betongrauer Sichtfläche auszuführen.

3.5.2.11 Bordsteine

Bordsteine aus Naturstein müssen aus verwitterungsbeständigem, feinkörnigem, gleichfarbi- gem Granit hergestellt sein. Das Steinmaterial darf keine Adern, Risse, Brüche, Blätterungen, schiefrige Absonderungen und dergleichen aufweisen. Es muss aus festen, nicht verwitterten Lagen stammen und darf keine schädlichen Einsprengungen enthalten.

3.5.2.12 Sanierung / Nachbesserung / Instandsetzung

Unter Bezug auf ZTV-ING Teil 1 Abschnitt 1 Ziffer 5.1 gilt allgemein für alle Mängel:

Die Mängelbeseitigung hat entsprechend den Vorgaben der ZTV-ING zu erfolgen. Die Festlegun- gen zu Art und Umfang der Bestandsaufnahme der Mängel durch den AN und das Instandset- zungskonzept einschließlich der vom Sachkundigen Planer des AN festzulegenden Eigenschaften der Systeme und projektspezifischen Nachweise der Verwendbarkeit sowie der Übereinstim- mung bedürfen der vorherigen Zustimmung des AG. Diese vorherige Zustimmung des AG ist ebenso erforderlich für eine Reduzierung der Eigenüberwachung oder für einen Entfall der Fremdüberwachung gemäß ZTV-ING Teil 3 Abschnitt 4 Ziffern 1.8.3 (2) und (4) sowie ZTV-ING Teil 3 Abschnitt 5 Ziffer 3.3.1(5).

Nachbesserungsarbeiten ohne Zustimmung des AG während der Bauausführung sind grundsätz- lich unzulässig. In Ausnahmefällen können wegen späterer Unzugänglichkeit von Bauteilen (z. B. Taktschiebeverfahren) o. ä. Nachbesserungsarbeiten mit Zustimmung des AG während der Bau- arbeiten ausgeführt werden.

Alle nachzubessernden Mängel sind zu dokumentieren und die durchgeführten Maßnahmen zur Mängelbeseitigung sind im Bauwerksbuch (siehe Abschn. 4.2.10 der Baubeschreibung) sowie in

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den Bestandsunterlagen (siehe Abschn. 3.2.1.1 der Baubeschreibung) aufzunehmen. Dies gehört zum Leistungsumfang.

Durch vorherige Arbeitsproben ist sicher zu stellen, dass zusätzlich zur Erfüllung der technischen Anforderungen die Oberfläche der instand gesetzten Bereiche der Oberfläche des jeweiligen Bauteils in Farbe, Helligkeit und Struktur entspricht.

Durch den AN ist eine Rissaufnahme aufzustellen. Dies gehört zum Leistungsumfang.

Bei Rissen mit >= 0,3 mm ist ZTV-ING Teil 3 Abschnitt 5 anzuwenden.

Nach dem Verschließen von Rissen sind über die Anforderungen der ZTV-ING Teil 3 Abschnitt 4 hinaus für die Einhaltung der Anforderungen an Sichtflächen gemäß ZTV-ING Teil 3 Abschnitt 2 Ziff. 7.4 und zur Beobachtung der Risse die Verdämmung, die Verspachtelung und aus- oder übergetretenes Verfüllmittel so abzuschleifen, dass eine optimale Angleichung der Schadens- stelle an den umgebenden Beton erfolgt. Der Auftraggeber behält sich vor, wenn die Anforde- rungen gemäß ZTV-ING Teil 3 Abschnitt 2 Ziff. 7.4 nicht erreicht werden, die entsprechenden Bauteile nach ZTV-ING Teil 3 Abschn. 4 beschichten zu lassen. Dies gehört zum Leistungsumfang.

Das Einführungsschreiben zur ZTV-Ing vom 18.06.2025 hat Gültigkeit und gilt als vereinbart. Auf folgenden Passus wird hinsichtlich der Rissbreiten hingewiesen:

Um der Streuung des Rechenwerts der Rissbreitenbeschränkung hin zum gemessenen Riss an der Bauteiloberfläche gerecht zu werden, wird die Formulierung in Teil 3 Massivbau Abschnitt 2 Bau- ausführung Ziffer 8.2 Rissbreiten Absatz 1 durch folgende Fassung ersetzt:

„Risse mit einer Breite größer oder gleich 0,3 mm gelten als Mangel und sind daher zu Lasten des AN nach Teil 3 Abschnitt 5 zu schließen. Die Rissbreite ergibt sich durch Messung des sicht- baren Größtwerts an der Bauteiloberfläche. Unregelmäßige Einzelkornausbrüche zählen nicht zur Rissbreite. Abweichend hiervon sind Spannbetonbauteile grundsätzlich rissfrei herzustellen.“

Unter Bezug auf ZTV-ING Teil 1 Abschnitt 1 Ziffer 5.1 gelten Betonlunker größer 0,4 cm Tiefe als Mangel und sind mit Betonersatz zu füllen.

Unter Bezug auf ZTV-ING Teil 1 Abschnitt 1 Ziffer 5.1 ist fehlende Betondeckung folgenderma- ßen instandzusetzen (bezogen auf c = 4,5 cm): nom

  • c = 3,0…3,9 cm: Beschichtung mit Oberflächenschutzsystem OS-D, bei vorhanden begehbaren Flächen OS-F mit Anforderungsklasse III für Griffigkeit / Rutschfestigkeit

  • c = 2,0…2,9 cm: Betonersatz bis auf c auftragen vorhanden nom

  • c < 2,0 cm: Abtragen des Betons bis zur Bewehrung, Betonersatz, Einsatz vorhanden von Edelstahldübeln und Edelstahlmattenbewehrung

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Unter Bezug auf ZTV-ING Teil 1 Abschnitt 1 Ziffer 5.1 ist bei Überschreitung der Toleranzgrenz- werte von Brückenbelägen gemäß Anforderungen unter Abschn. 3.12.2.4 der Baubeschreibung die geforderte Ebenheit mittels tachymetergesteuerter Feinfräse herzustellen. Dies gehört zum Leistungsumfang.

3.5.2.13 Abdichtung

Auch für die Abschalung von Schrammborden etc. ist die Forderung der ZTV-ING 6-1 Nr. 4.1(12) einzuhalten. Ein Durchbohren der Dichtungsschicht für die Verankerung der Abschalung ist ex- plizit verboten.

3.5.2.15 Korrosionsschutzstoffe

Die Dicke der Zinkauflage ist im Werk durch den AN mit einem magnetisch oder induktiv arbei- tenden Messgerät zu überprüfen und tabellenförmig aufzutragen. Das Ergebnis der Messung ist dem AG vor der Montage vorzulegen.

Der AG behält sich Kontrollmessungen vor.

3.5.2.22 Maßtoleranzen

Ergänzend bzw. abweichend zu ZTV-ING und DIN-Vorschriften werden für Abmaße und Eben- heitstoleranzen für die nachstehenden Bauteile eigene bzw. erhöhte Genauigkeiten vereinbart. Alle über diese Anforderungen hinausgehenden Abweichungen gelten als Mangel gem. §13 VOB/B.

3.5.2.22.2 Stahlbau

Es gilt die Toleranzklasse 2 nach DIN EN 1090-2.

Auf die Qualitätssicherung und ergänzenden Regelungen zum Schweißen von Kopfbolzendübeln im Brückenbau nach ARS 18/2019 mit Anlagen wird explizit hingewiesen. Die im ARS 18/2019 enthaltenen Ergänzungen und Randbedingungen zur DIN EN ISO 14555 und ZTV-Ing. bei der Herstellung von Bolzenschweißverbindungen nach DIN EN ISO 14555 bei Stahl- und Verbund- brücken werden Vertragsbestandteil und sind zu beachten. Daraus evtl. entstehender Mehrauf- wand bei der Herstellung wird nicht gesondert vergütet.

Die Decklagen von Stumpfnähten im Sichtbereich sind blecheben und plan zu bearbeiten. Ein Hinterschleifen der Oberfläche ist unzulässig.

Angeschweißte Montagehilfskonstruktionen dürfen nicht abgeschlagen werden. Die Montage- hilfen sind sorgfältig abzutrennen und die Oberflächen blecheben und plan zu bearbeiten. Ein Hinterschleifen der Oberfläche ist unzulässig.

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Beschädigungen und tiefere Kerben an den Stahloberflächen sind durch eine Auftragsschwei- ßung auszubessern. Die Bereiche sind anschließend blecheben und plan zu bearbeiten. Ein Hin- terschleifen der Oberfläche ist unzulässig.

Bei Blechdickenabstufungen sind die Materialdickenübergänge kontinuierlich im Verhältnis l ≥ (t1-t2) x 4 ≥ 150 mm gemäß der Planungshilfen RE-Ing-Teil 2 Anhang A abzuschrägen.

3.5.2.23 Oberflächenschutz

3.5.2.23.1 Hydrophobierung

entfällt

3.6 Abfälle

3.6.1 Allgemeines

Der Auftraggeber ist als Veranlasser von Arbeiten, bei denen Abfälle anfallen, Abfallerzeuger und somit für eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung bzw. für eine Beseitigung ohne eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit verantwortlich.

Dem Auftragnehmer wird gemäß § 22 KrWG die Erfüllung der Entsorgungspflicht übertragen.

Bei der Entsorgung des Abfalls endet die vertragliche Verpflichtung des Auftragnehmers erst mit der vollständigen ordnungsgemäßen Entsorgung des Abfalls. Die Übernahme sowie die vollstän- dige, ordnungsgemäße und schadlose Entsorgung der Abfälle und Ausbaustoffe hat unter Be- achtung der geltenden Gesetze, zugehörigen Verordnungen sowie der einschlägigen umwelt- und abfallrechtlichen Bestimmungen zu erfolgen.

Die Entsorgung von gefährlichen Abfällen hat nur über zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe (§ 56 Nr. 2 KrWG) und zugelassene Beförderer (§ 54 KrWG) zu erfolgen. Vom Auftragnehmer ist sicherzustellen, dass seine mit der Entsorgung beauftragten Nachauftragnehmer zuverlässig und für die Entsorgung der anfallenden Abfälle fachlich geeignet sind. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich über geänderte Annahmekriterien von Entsorgungsanlagen, den Wechsel des Entsorgers oder über Abstimmungs-/ Genehmigungserfordernisse mit den zustän- digen Behörden zu informieren.

3.6.2 Probenahme und Abfalldeklaration

Die Behandlung der Abfälle ist im Formblatt 2410 Abfall Ersatzbaustoffverordnung EBV-0225 geregelt.

Werden bei den Bauarbeiten Stoffe vorgefunden, die eine Schadstoffbelastung vermuten lassen, ist der AN verpflichtet, diese Stoffe auf Lagerplätze zu transportieren und zwischenzulagern.

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Eine eventuell notwendige Deklarationsanalyse wird vom AG ausgeführt.

Jegliche Abfälle sind dabei getrennt zu halten und zu behandeln. Eine Vermischung ist unzuläs- sig. Anfallender Bauschutt ist zu deklarieren. Bei auffälligen Materialien ist der AG zu informie- ren, der wiederum das WWA einbindet. Angetroffene Ablagerungen (Hausmüll, Bauschutt etc.) können nur in Abstimmung mit AG und WWA entsorgt werden.

3.6.3 Nicht gefährliche Abfälle

Die Aufwendungen für die Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle wird ggf. im Nachgang verhan- delt.

Allgemein gilt:

Vor Beginn der Entsorgungsleistung ist vom AN für jeden mineralischen Ersatzbaustoff als Nach- weis für den beabsichtigten Verbleib eine unterschriebene Erklärung gemäß § 24 Ersatzbau- stoffV zu übergeben. Diese ist 18 Werktage vor Beginn der Leistungen gemäß Unterlage des AG vorzulegen. Die Entsorgung darf erst nach Prüfung und Freigabe des Entsorgungsweges durch den AG erfolgen.

Der Auftragnehmer hat darüber hinaus gegenüber dem Auftraggeber den Nachweis über den Verbleib aller Ausbaustoffe zu führen und diese Nachweise unverzüglich nach Abschluss der Ent- sorgung dem Auftraggeber zu übergeben.

Bau- und Abbruchabfälle im Geltungsbereich der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) sind, so- weit technisch und wirtschaftlich möglich, vom Auftragnehmer getrennt zu sammeln, zu beför- dern und vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen. Der Auftragnehmer übernimmt für den Auftraggeber die Dokumentationspflichten der Ge- wAbfV für die Abfallfraktionen gemäß § 8 Abs. 1 GewAbfV. Die Dokumente sind dem Auftragge- ber spätestens mit den Abschlagsrechnungen in Textform zu übergeben. Der Auftraggeber behält sich vor, die Dokumentation jederzeit anzufordern.

3.6.4. Gefährliche Abfälle

Werden bei den Bauarbeiten Stoffe vorgefunden, die eine Schadstoffbelastung vermuten lassen, ist der AN verpflichtet, diese Stoffe auf Lagerplätze zu transportieren und zwischen zu lagern.

Eine eventuell notwendige Deklarationsanalyse wird vom AG ausgeführt.

Jegliche Abfälle sind dabei getrennt zu halten und zu behandeln. Eine Vermischung ist unzuläs- sig. Es ist zwischen gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen zu unterscheiden.

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3.7 Winterbau

Die im Baustellenbereich gemäß dem langjährigen Mittel geltenden meteorologischen Verhält- nisse sind bei der terminlichen Bauablaufplanung zu berücksichtigen und begründen keinen An- spruch auf Erschwerniszulage, Zeitverzögerungen bzw. Bauzeitverlängerung.

Winterbaumaßnahmen sind nicht vorgesehen.

3.8 Beweissicherung

Vor bzw. mit Beginn der Bauarbeiten hat der AN eine schriftliche Beweissicherung auszuführen.

Nach Abschluss der Baumaßnahme ist in den betroffenen Bereichen der ordnungsgemäße Zu- stand, in Absprache mit dem AG, auf Kosten des AN wiederherzustellen und nachzuweisen.

Ergänzendes:

Die Bestandsaufnahmen sind so durchzuführen, dass Veränderungen am Bestand, die möglich- erweise durch die Baumaßnahme verursacht sind, festgestellt werden können.

Die aufzunehmenden Bereiche umfassen auch die gesamten Baustellenzufahrten im öffentli- chen Straßen- und Wegenetz innerhalb der Baumaßnahme (siehe Lageplan) sowie die Zuwegung zur Bereitstellungsfläche des AG.

Es ist jeweils eine Niederschrift über die Beweissicherung einschließlich Bericht und eindeutig zugeordneten Videoaufnahmen bzw. Fotos mit Beschreibungen herzustellen und dem AG zu übergeben.

Die Niederschrift beschreibt den Zustand des Bestandes im Bereich der Baustelle und den vom Baubetrieb betroffenen Bereichen jeweils vor Beginn der Arbeiten sowie nach Beendigung der Arbeiten und dokumentiert eventuelle Veränderungen.

Die Ergebnisse eventueller Kontrollen wie Messprogramme u. dgl., die die Durchführung der Baumaßnahme begleiten, sind in die Niederschrift mit aufzunehmen. Die Niederschrift muss vom AN mit Firmenstempel, Datum und Unterschrift versehen sein. Die Niederschrift ist den Beteiligten in Kopie zu übergeben.

Die vorgenannten Leistungen zur Beweissicherung sind in die entsprechenden Positionen des LV einzurechnen.

Bei Schäden an Anlagen, Gelände, Straßen, Bauwerken, Umwelt etc., die ursächlich mit der Ar- beitsdurchführung dieser Maßnahme im Zusammenhang stehen, liegt die Beweissicherungs- pflicht beim AN.

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Die ordnungsgemäße Wiederherstellung der beanspruchten Flächen soll im Rahmen einer ge- meinsamen Abnahme (AN/AG) bestätigt werden. Für Beanstandungen durch Grundstückseigen- tümer hat der AN einzustehen und zwar unabhängig vom Ergebnis der o. g. gemeinsamen Abnahme mit dem AG.

Nach Beendigung der Arbeiten sind dem AG vom AN Bestätigungen der Grundstückseigentümer vorzulegen, dass diese mit der durch die Baufirma erfolgten Wiederherstellung ihrer Grundstü- cke einverstanden sind.

Die Einholung der Freistellungsbescheinigungen hat zeitnah nach Abschluss der Inanspruch- nahme der vorübergehend benötigten Flächen zu erfolgen, spätestens jedoch bis zum 31.12. des laufenden Kalenderjahres. Die Flächen sind umgehend nach Abschluss der Nutzung in den Besitz des Eigentümers zurückzugeben.

3.9 Sicherungsmaßnahmen

3.9.1 Allgemeines

Der AN hat alle Sicherungsmaßnahmen bezüglich des öffentlichen Verkehrs zu treffen und Best- immungen und Auflagen sorgfältig und vollständig einzuhalten.

3.9.2 Schutzgerüste, -gänge und -wände für öffentlichen Verkehr

3.9.2.1 Schutzgeländer

Vom AN sind nach Herstellung der Kappen diese im Bereich des Gesimskopfs durch ein proviso- risches-dreiteiliges-Geländer zu sichern. Des Weiteren ist zwischenzeitlich bei der Achsen 140 der Zugang zur Brücke für Unbefugte zu sichern. Bei Achse 10 ist das Überbauende so abzusper- ren, dass ein Absturz sicher verhindert werden kann. Die Absturzsicherung verbleibt und wird durch den folgenden AN Straßenbau rückgebaut. Das dreiteilige Kappengeländer verbleibt und ist durch den AN Irritationsschutzwand rückzubauen. Verankerungen im Kappenbeton werden nicht zugelassen.

3.10 Belastungsannahmen

3.10.1 Einwirkungen

Für die Lastannahmen ist anzuwenden: der Eurocode 1, Teil 2 (Verkehrslasten auf Brücken) mit den Normendokumenten

  • DIN EN 1991-2 (12/2010): Einwirkungen auf Tragwerke – Teil 2: Verkehrslasten auf Brücken mit

  • DIN EN 1991-2/NA (08/2012): Nationaler Anhang – national festgelegte Parameter zu Eurocode 1: Einwirkungen auf Tragwerke – Teil 2: Verkehrslasten auf Brücken

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unter Einbeziehung der Teile von Eurocode 1, Teil 1 mit den jeweils gültigen Fassungen der Normendokumente:

  • DIN EN 1991-1-1 und DIN EN 1991-1-3 bis DIN EN 1991-1-7 und den zugehörigen natio- nalen Anhängen DIN EN 1991-1-1/NA und DIN EN 1991-1-3/NA bis DIN EN 1991-1- 7/NA. Das Bauwerk wird bemessen nach den jeweils gültigen Fassungen des: Eurocode 2: Bemessung und Konstruktion von Stahlbeton- und Spannbetontragwerken Eurocode 3: Bemessung und Konstruktion von Stahlbauten Eurocode 4: Bemessung und Konstruktion von Verbundtragwerken aus Stahl und Beton. Das Bauwerk ist auf MLC 70/70-150 zu bemessen.

3.10.2 Sonderlasten

3.10.2.1 Gründungen

Unmittelbar an den Gründungselementen sind für den Standsicherheitsnachweis Abgrabungen von mindestens 1,0 m Tiefe ab OK Gelände mit 1,0 m Breite zu berücksichtigen.

3.10.2.2 Gewölbe-, Bogen- und Rahmentragwerke

entfällt

3.10.2.3 Widerlager

Für die Standsicherheit der Widerlager muss u. a. auch für den Bauzustand vor Belastung durch den Überbau, jedoch bei vorhandener Hinterfüllung bis OK Auflagerbank ein statischer Nach- weis erbracht werden.

Als Auflast ist eine Gleichlast von 30 kN/m² bis zu einem Abstand von 1,5 m vom Widerlager anzusetzen, dahinter eine Auflast von 10 kN/m².

3.10.3 E-Modul für Überbaubeton

entfällt

3.10.4 Bodenkennwerte, Erddruck

Homogenbereich O1 - Oberboden

Der Homogenbereich O1 fasst die lokal vorhandenen (künstlich aufgefüllten) Mutterboden- schichten zusammen. Die Schichtmächigkeit des Oberbodens variiert zwischen 0,1 und 0,5 m.

Homogenbereich B1 Umlagerungsböden und künstliche Auffüllungen

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Der Homogenbereich B1 umfasst die Umlagerungsböden und künstlichen Auffüllungen. Diese bestehen aus schwach kiesigen bis kiesigen Sanden mit teils bindigen, teils schwach organischen bis stark organischen Bestandteilen in Form von Wurzeln sowie aus stark sandigen bis sandigen Schluffen. Vereinzelt sind Ziegelreste enthalten. I. d. R. ist eine lockere und mitteldichte Lage- rung gegeben. Der Homogenbereich B1 steht in der Regel ab Geländeoberkante an und weist eine Schichtmächtigkeit von 0,3 m bis 1,3 m auf, vgl. Tabelle 2.

Homogenbereich B2.1 bindige Deckschichten

Die teilweise anstehende Deckschicht aus teils sandigem bis stark sandigem Schluff bzw. tonigen Schluff mit schwach kiesigen Bestandteilen welcher in einer weichen bis steifen Konsistenz an- steht bildet den Homogenbereich B2.1. Örtlich kann diese schwach bis stark organische Beimen- gungen (Torf) enthalten.

Homogenbereich B2.2 Sand / Kies

Der Homogenbereich B2.2 beschreibt die unterhalb der quartären Deckschicht bzw. unter den künstlichen Auffüllungen teilweise anstehenden nicht bindigen bis schwach bindigen Sande und Kiese der Auenablagerungen. Die Kiese weisen eine gerundete Kornform auf. Zum Teil sind stei- nige Bestandteile enthalten. Die Böden des Homogenbereichs B2.2 gelagert. Die Schichtober- kante wurde ab etwa 0,6 bis 2,0 m unter GOK erkundet. Die Schichtmächtigkeit variiert zwischen 1,9 m und 4,0 m.

Homogenbereich X1 Sandstein mit Tonsteinlagen, sehr mürbe

Der Homogenbereich X1 beschreibt die sehr mürben Sandsteine und Tonsteine. Insgesamt kann von einer dünnplattigen bis dünnbankigen Schichtung, sehr stark klüftig bis klüftig ausgegangen werden.

Homogenbereich X2 Sandstein mit Tonsteinlagen, mürbe bis mittelhart, örtlich hart

Die Sandsteine mit Tonsteinlagen des Homogenbereichs X2 sind mürbe bis fest. In größerer Tiefe können örtlich harte Sandsteine angetroffen werden. Das Trennflächengefüge ist überwiegend dickplattig bis dickbankig, teilweise massig. Der Fels ist klüftig bis kompakt. Die interpolierte räumliche Verteilung der Homogenbereiche ist auf Anlage 14 in einem geologischen Längs- schnitt dargestellt. Die in Tabelle 2 (Kapitel 4.5) für die einzelnen Bohrungen angegebenen Ho- mogenbereiche gelten sinngemäß.

3.10.5 Baubehelfe

Für die Bemessung von Baubehelfen (z. B. Schutzzelte, Schutzwände) ggf. erforderliche Befesti- gungen am Bauwerk bedürfen der vorherigen Zustimmung des AG.

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3.10.6 Integrale und semiintegrale Bauwerke

3.10.6.1 Allgemeines

Die Begriffsbestimmungen sind RE-ING 2-5 Ziff. 1.2 zu entnehmen.

Das Bauwerk 0-3 ist ein gelagertes Bauwerk. Die Anwendung eines Integralen oder semiintegra- len Bauwerk kommen nicht zu tragen.

3.10.6.2 Erddruck, Hinterfüllung

Für die Berücksichtigung des Erddrucks und die Einwirkungen aus Erddruck sind aus RE-ING 2-5 die Ausführungen unter den Ziffern 2.3 und 3.2 zu berücksichtigen. Außerdem wird ergänzend zu DIN EN 1992-2 bzw. DIN EN 1994-2 die Anwendung der Empfehlung in Anhang A der RE-ING 2-5 vereinbart.

Die Hinterfüllung ist nach den Vorgaben der unter Abschnitt 3.10.6.1 der Baubeschreibung ge- forderten Arbeitsanweisung und des „Merkblattes über den Einfluss der Hinterfüllung auf Bau- werke“ herzustellen.

3.10.6.3 Bauwerke mit großen Bauwerkslängen

entflällt

3.10.7 Pfahlbemessung

Für alle Pfähle des Bauwerks gilt abweichend zu DIN EN 1992-2/NA, Ziff. NDP zu 7.3.1 (105) fol- genden Regelung für den Rechenwert der zulässigen Rissbreite:

  • unter häufiger Einwirkungskombination ist anzusetzen wmax = 0,3 mm,
  • der Wert wmax = 0,2 mm ist anzusetzen unter quasi-ständiger Einwirkungskombina- tion, ermittelt nach Fußnote a gemäß den Tabellen 7.101DE bzw. 7.102DE in DIN EN 1992-2/NA.

3.10.8 Rissbreitenbeschränkung

Bei der Ermittlung der Mindestbewehrung für „frühen Zwang“ ist für die Betonzugfestigkeit von aufgehenden Bauteilen und Überbauten für eine mittlere Festigkeitsentwicklung des Betons (r < 0,5) folgender Wert anzusetzen:

f = 0,75 x f (28d). ct,eff ctm

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3.11 Vermessungsleistungen, Aufmaßverfahren

3.11.1 Straßenbau

Seitens des AG werden die erforderlichen Absteckungsunterlagen und vorhandenen Höhenfest- punkte zur Verfügung gestellt. Sämtliche zur vertraglichen Bauausführung erforderlichen Ab- steck- und Vermessungsarbeiten sind vom AN eigenverantwortlich durchzuführen.

Die hierzu anfallenden Kosten werden nach den entsprechender OZ des Leistungsverzeichnisses vergütet.

Erforderliche Zwischenpunkte, Sicherungspunkte und Höhenfestpunkte neben der Fahrbahn gem. TPD-StB 12 sind vom AN ohne besondere Vergütung herzustellen, zu unterhalten und nach Baufertigstellung zu entfernen.

Der AN ist für die Sicherung und Erhaltung der Messpunkte verantwortlich.

Aufmaßverfahren allgemein

Soweit in den Ausschreibungsunterlagen und in den STLK nichts gegenteiliges bestimmt ist, ist die Leistung aus Zeichnungen zu ermitteln, soweit die ausgeführte Leistung diesen Zeichnungen entspricht. Sind solche Zeichnungen nicht vorhanden, erfolgt die Abrechnung nach örtlichem Aufmaß, unter Einhaltung der einschlägigen DIN-Vorschriften.

3.11.2 Brückenbau

3.11.3 Abnahme / Hauptprüfung

Gemäß DIN 1076 Nr. 5.2 -Hauptprüfung- ist die erste Hauptprüfung vor der Abnahme der Bau- leistung durchzuführen.

Zur Durchführung der 1. Hauptprüfung muss dem Auftraggeber eine geprüfte und abgeschlos- sene Erfassung der Bauwerksdaten nach entsprechender Position einschließlich des vollständi- gen Bauwerksbuches vorliegen, damit dieser die 1. Hauptprüfung nach DIN 1076 durchführen kann.

Fehlt die geprüfte und abgeschlossene Erfassung der Bauwerksdaten oder das Bauwerksbuch vollständig oder in Teilen, so gilt die Leistung als nicht vollständig erbracht. Gegebenenfalls wird unter Bezugnahme auf § 12 Abs. 3 VOB /B sowie DIN 1076 Nr. 5.2 die Abnahme verweigert.

Der Arbeitsablauf der Bauarbeiten ist vom AN entsprechend zu koordinieren, damit die Bau- werksprüfung ohne Behinderungen im verkehrsfreien Raum durchgeführt werden kann.

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3.12 Prüfungen

3.12.1 Straßenbau

Es wird eine förmliche Abnahme der Gesamtmaßnahme verlangt.

Eine Teilabnahme wird nicht durchgeführt.

Werden nicht in sich abgeschlossene Teile der Leistung (§ 12 Nr. 2 VOB/B) abgenommen, z. B. wenn sie durch die weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen würden, so han- delt es sich nur um vorbereitende Maßnahmen für die endgültige Abnahme.

Inbetriebnahme, auch von Teilbereichen, gilt nicht als Abnahme.

Über alle durchgeführten Probenahmen, Untersuchungen und Prüfungen ist ein Protokoll zu führen. Die Anwesenheit eines Beauftragten des AG bei den Prüfungen und Untersuchungen ist zu gestatten. Dem AG ist eine Durchschrift der Protokolle unaufgefordert und ohne besondere Vergütung auszuhändigen.

Der AG behält sich vor, vom AN den Gütenachweis für die von ihm eingebauten Baustoffe er- bringen zu lassen.

3.12.1.1 Eignungsprüfung und Eignungsnachweis

Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist die Eignungsprüfung und/oder der Eignungsnachweis dem AG rechtzeitig, mindestens 2 Wochen vor dem Einbaubeginn, zu übergeben.

Bei Asphaltbinder- und Asphaltdeckschichten ist je Mischgutsorte nur ein Eignungsnachweis zu verwenden.

3.12.2 Brückenbau

3.12.2.1 Erstprüfungen

Die Ergebnisse der Prüfungen müssen der Bauleitung des Auftraggebers mindestens 1 Monat vor Ausführung der betreffenden Arbeiten vorgelegt werden.

Ohne geeignete Erstprüfung wird die betreffende Maßnahme nicht zur Ausführung freigegeben.

Bauverzögerungen wegen verspäteter Prüfungen sind vom AN zu vertreten.

3.12.2.1.1 Granitbordsteine

Liegt die Wasseraufnahme gem. DIN 52106 bei maximal 0,5 %, sind keine weiteren Prüfungen erforderlich.

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Liegt die Wasseraufnahme zwischen 0,5 % und 1 %, ist ein Kristallisationsversuch gem. DIN EN 12370 an 5 Probekörpern durchzuführen.

Nach 10-maliger Wechselbeanspruchung darf die Absplitterung höchstens 1,0 Gewichts-% ein- schließlich Prüffehler betragen.

Liegen die Wasseraufnahme bzw. die Absplitterung über 1 %, ist das Material ungeeignet.

3.12.2.2 Prüfungen durch den AN

Die Unterlagen dieser Prüfungen sind dem Auftraggeber unverzüglich und unaufgefordert zu übergeben.

3.12.2.2.1 Güteprüfungen für Beton

  1. Betonierabschnitt

Der Begriff „Betonierabschnitt“ setzt das ununterbrochene Betonieren in einem Zug voraus. Werden, wie gelegentlich bei Kappen, mehrere Abschnitte an einem Arbeitstag betoniert, so können diese als ein Betonierabschnitt betrachtet werden.

Bei kleineren Bauabschnitten (< 6 m³) können auf Antrag des AN hiervon abweichende Regelun- gen getroffen werden.

Luftporengehalt bei Kappen: (Frischbetonprüfung auf der Baustelle gemäß DIN EN 12350-7) je LKW: 1 Frischbetonprüfung.

  1. Prüfung der Konsistenz

Abweichend von DIN 1045-3, Tabelle A.1 ist das Ausbreitmaß nach DIN EN 12350-5 beim Ein- treffen eines jeden Fahrzeuges an der Baustelle und vor Beginn des Betonierens zu bestim- men. Eine Beurteilung der Konsistenz nur nach Augenschein ist nicht ausreichend. Die Aufwendungen zur Berücksichtigung des BBQ Konzeptes während der Ausführung ist in die jeweiligen Positionen mit einzurechnen.

3.12.2.2.2 Bohrpfähle

Im Rahmen der Eigenüberwachung sind 10% der Pfähle jedoch mindestens je Teilbauwerk 2 Pfähle pro Auflagerachse mit einer Integritätsprüfung zu prüfen, um die einwandfreie Ausfüh- rung der Pfähle nachzuweisen.

Dies gehört zum Leistungsumfang der Pfahlherstellung.

Der AG behält sich vor, weitere Integritätsprüfungen vorzunehmen, wenn Zweifel an einer ord- nungsgemäßen Herstellung bestehen.

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3.12.2.2.3 Hinterfüllung des Bauwerks

Für nicht erbrachte Eigenüberwachungsprüfungen werden die jeweils gültigen Preise aus der Gebührenliste der LGA Bayern für diese Prüfung in Abzug gebracht.

3.12.2.3 Kontrollprüfungen

3.12.2.3.1 Probenahmen

Proben und Bohrkerne werden nur im Beisein des AG entnommen und in seinem Beisein zum verschließbaren Lagerraum gebracht. Der Transport vom Lagerraum zur Prüfstelle erfolgt auf Anordnung des AG. Werden die Proben mit einem Fahrzeug des AN transportiert, so muss eine Mitfahrgelegenheit für den AG gegeben sein.

3.12.2.3.2 Asphaltmischgut und Gussasphaltschutzschicht

Mischgutproben für Kontrollprüfungen gemäß ZTV-Asphalt und für Fugenvergussmassen nach ZTV Fug-StB in Verbindung mit TL Fug-StB 01 sind 3-fach (d.h. 1 Probe besteht aus 3 Teilproben) zu entnehmen, 1-fach zu verpacken und auf Anforderung den AG zu übergeben.

Prüfzeugnisse sind digital in die CDE-Plattform hochzuladen.

3.12.2.4 Toleranzen von Brückenbelägen

Die Unebenheiten der Brückenbeläge dürfen ergänzend zur ZTV Asphalt-StB die folgenden Grenzwerte nicht überschreiten:

Toleranz Schutzschicht (maschineller Einbau): 6 mm (4 m Latte) Toleranz Schutzschicht (Handeinbau): 10 mm (4 m Latte) Toleranz Deckschicht: 4 mm (4 m Latte)

3.12.2.5 Abnahme / Hauptprüfung

Alle Bauteile müssen zugänglich und handnah überprüfbar sein.

Wird eine Zustandsfeststellung nicht in sich abgeschlossener Teile der Leistung (§ 4 Abs. 10 VOB/B) durchgeführt, z. B. wenn Sie durch die weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen würden, so handelt es sich nur um vorbereitende Maßnahmen für die förmliche Ab- nahme.

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4 Ausführungsunterlagen

4.1 Vom AG zur Verfügung gestellte Unterlagen

In den Bauwerksplänen enthaltenen Detailzeichnungen stehen vor den Richtzeichnungen.

Alle im Folgenden aufgeführten Unterlagen werden dem AN im pdf-Format zur Verfügung ge- stellt:

4.1.1 Pläne, Unterlagen

Unterlage Freigabekarte Kampfmittel Unterlage Stellungnahme Kampfmittel Unterlage GB02 Entwurfsbericht Neubau Heidennabbrücke Unterlage G44718-1 GB Anlagen 1-19 Unterlage Umverlegung Süd Strom Lageplan Unterlage RQ NEW 21 Unterlage RQ NEW 21 Dammfuß Achse 10 u. 140 Unterlage SiGeKo BW 0-3 Haidenaabbrücke SiGe-Plan Unterlage SiGeKo Infoblatt Arbeiten an und über Gewässer Unterlage U 02 Übersichtskarte Unterlage U 05 Lageplan Unterlage U 06 Höhenplan Unterlage U 08_1 BW-Ans+LS+LP Auschr. Unterlage U_08_02_RQ+Tabellen_Ausschr. Unterlage U_08_03_WdL-A10_Teil1_Ausschr. Unterlage U_08_04_WdL-A10_Teil2_Ausschr. Unterlage U_08_05_Pfeiler-A20-130_Ausschr. Unterlage U_08_06_Pfeiler-A70_Ausschr. Unterlage U_08_07_WdL-A140_Teil1_Ausschr. Unterlage U_08_08_WdL-A140_Teil2_Ausschr. Unterlage U_08_09_Mat-VT_St-Hohlkasten_Ausschr. Unterlage U_08_10_BE_Ausschr. Unterlage U_08_11_BE_Ausschr. Unterlage U_08_12_HP_Baust-zuf_Ri_Mantel_Ausschr. Unterlage U_08_13_HP_Baust-zuf_Ri_Weiden_Ausschr. Unterlage U_9_2_e_2_Massnahmenplan_Blatt_2 Unterlage U_10_1_1_e_Grunderwerbsplan_Blatt_1 Unterlage Übersichtskarte Ausgleichsflächen Unterlage Übersichtskarte Bereitstellungsfläche Unteralge Verkehrszeichenplan Unterlage Bilder Sodenverpflanzung Unterlage U_18_3_2_HQ20_Istzustand_Planzustand

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Unterlage U_18_3_3_HQ5_Istzustand_Planzustand

4.1.2 Detailzeichnungen

Es gelten Detailzeichnungen vor den Richtzeichnungen.

4.1.3 Ergänzende Hinweise zu RSA und ZTV-SA

entfällt

4.1.4 Arbeitsanweisung für Arbeitsstellen kürzerer Dauer (AkD)

Die Beachtung und Anwendung der „Arbeitsanweisung für Arbeitsstellen kürzerer Dauer (AkD) gehört zum vertraglichen Leistungsumfang.

4.1.5 Auszug aus der „Anweisung zur Mikroverfilmung im Straßen- und Brü-

ckenbau - Planverfilmung -“

entfällt

4.1.6 Kabel, Kabelschutzanweisung/en

Die Anweisung zum Schutze unterirdischer Kabel ist durch die Leitungsbetreiber einzuholen und ist mit einzurechnen.

4.1.8 Übergabe von Punkten an den Auftragnehmer

Der AG übergibt dem AN

  • die im Gelände vermarkten Polygonpunkte
  • die im Gelände versicherten Höhenfestpunkte.

4.2 Vom AN zu beschaffende Unterlagen

4.2.1 Baustelleneinrichtungsplan

Ein Baustelleneinrichtungsplan ist dem AG spätestens zwei Wochen nach Auftragserteilung vor- zulegen.

4.2.2 Vorauszahlungen für die Stahlhohlkastenträger

Siehe Beiblatt zu 2140 StB Punkt 9

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4.2.3 Verkehrsrechtliche Anordnung

gemäß Baubeschreibung Abschnitt 3.1.

4.2.4 Abbruchanweisung

entfällt

4.2.5 Bestandsaufmaß

Der Überbau ist zeitnah nach Absenkung der Jochunterstützung an allen in den Schalplänen des Überbaus vorhandenen Maße aufzumessen und mit den Soll-Höhen abzugleichen. Die Unterla- gen sind beim AG unverzüglich einzureichen und gehören zum Leistungsumfang. Vor der Frei- gabe des AG ist es nicht gestattet die ÜKO´s einzubauen, oder mit der Teilversiegelung zu beginne. Falls erforderlich, ist eine Ausgleichsgradiente zu planen und den AG zur Prüfung vor- zulegen.

4.2.6 Absteckplan

Für sämtliche maßgebenden Punkte sind neben den örtlichen Koordinaten (x, y) auch die jewei- ligen Landeskoordinaten (X, Y) mit 7 Stellen vor dem Komma anzugeben.

4.2.7 Messprogramm

Das Messprogramm gem. ZTV-ING, Teil 1, Abschnitt 2 ist bis zum Vorlagetermin der Ausfüh- rungsplanung für Bauwerksgründung gemäß Abschnitt 3.2.1.1 der Baubeschreibung in den Plan- lauf einzustellen.

Die Zeichnung mit Lage und Anordnung von Messpunkten entsprechend ZTV-ING, Teil 1, Ab- schnitt 2, Nr. 2.4.1 (2) ist als ein Bestandteil dem Messprogramm beizufügen.

4.2.8 Geländerplan

entfällt

4.2.9 Bestandsübersichtszeichnung

Die Bestandsübersichtszeichnung muss spätestens zur Abnahme vorliegen.

4.2.10 Bauwerksdaten nach ASB

Die Bauwerksdaten gemäß ASB-Teilsystem Bauwerke, sind mit dem Programmsystem SIB-BW (in der jeweils vom AG zugelassenen Version) vom AN zu erfassen.

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Eine Bauwerksskizze mit den Hauptabmessungen und den Hauptbaustoffen ist zu erstellen (CAD) und zu erfassen.

Die Grunddaten zur zeitnahen Ergänzung bzw. Fortschreibung während der Bauzeit sind vom AN nach erfolgter Vergabe der Maßnahme beim Staatlichen Bauamt AS zu erfragen.

Der AG übergibt auf Anforderung nach der Vergabe die Bauwerksakten und das Bauwerksbuch zur Datennacherhebung.

Das Programm "SIB-Bauwerke" kann bezogen werden beim Ingenieurbüro

Wendebaum - Peter - Mosbach GmbH (WPM) Grubenstraße 80 66540 Neunkirchen Tel.: 06821/97040 eMail-Kontakt: kontakt@wpm-ingenieure.de

Von der Baumaßnahme sind digitalisierte Bilder (digital aufgenommen oder gescannt) zu erstel- len.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, das Bauwerksbuch gem. SIB-Bauwerke so rechtzeitig vor der Abnahme vorzulegen, dass der AG die 1. Hauptprüfung gem. DIN 1076 vor der Abnahme durch- führen kann.

Auf Abschn. 3.11.3 der Baubeschreibung wird verwiesen.

4.2.13 Ausführungspläne, Werkstattzeichnungen und statische Berechnungen

Das Bauwerk ist gemäß der §§ 5 (incl. Anlage 12.2 und 14.2), 44 und 52 HOAI (Ausgabe 2013) in die Honorarzone IV einzustufen.

Folgende Leistungen sind u. a. vorgesehen:

  • Aufstellen, Vervollständigen und Berichtigen der prüffähigen statischen Berechnung ein- schl. aller Bauzustände für das Bauwerk und alle Baubehelfe; Zusammenstellen der Unterla- gen.

  • Erstellen erdstatische Berechnung falls erforderlich (Baugrubenhöhe ≥ 5,0 m)

  • Aufstellen, Vervollständigen und Berichtigen aller Schal- und Bewehrungspläne einschl. al- ler detaillierter Stahl- oder Stücklisten mit Stahlmengenermittlung. Alle Einbauteile (auch für Baubehelfe) sind in den Schal- und Bewehrungsplänen darzustellen und auf dem Plan in einer Stückliste sowie Tonnagen anzugeben.

  • Aufstellen, Vervollständigen und Berichtigen der zeichnerischen Darstellung aller Konstruk- tionen, Einbauteile, Baubehelfe und Ausstattungen (z. B. Fahrbahnübergänge, Lager, Brü- ckenentwässerung, Irritationsschutzwände, Treppen, Einrichtungen zur Bauwerksprüfung, Messnieten, Fugenbändern) mit Angabe von Einbau- und Verlegeanweisungen, Stücklisten, etc.

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Die anrechenbaren Kosten sind vom Bieter bzw. Auftragnehmer zu ermitteln und zur Angebots- einholung neben der Honorarzone und dem zu erbringenden Leistungsumfang den vorgesehe- nen Ingenieurbüros mitzuteilen.

Dabei ist zu beachten:

  1. Soweit in der Leistungsbeschreibung und den Plänen nichts anderes festgelegt ist, gelten die Details vor den Richtzeichnungen nach RiZ-ING. Die statischen Berechnungen und die Ausführungspläne sind nach den Ausschreibungsunterlagen des AG vom AN zu erstellen.

  2. Sämtliche Einbauteile sind in den Schalplänen darzustellen. In den Schalplänen ist eine voll- ständige Liste der Einbauteile (einschl. der Anzahl) aufzunehmen.

  3. Die Planungshilfen gemäß RE-ING Teil 2 Brücken Abschnitt 2, Konstruktive Anforderungen, Anhang A, sind bei der Ausführungsplanung zu beachten.

Die Prüfzeit beträgt für Statik4 Wochen.

Die Freigabe der Reinschriften durch den AG erfolgt innerhalb von 5 Werktagen nach Vorlage der gleichgestellten Unterlagen durch den AN. Die zur Ausführung bestimmten Unterlagen (Reinschriften) müssen den Bauleitungen des AG und des AN spätestens 5 Werktage vor Aus- führung vorliegen.

4.2.13.1 Internetbasiertes Baustellenabwicklungsplattform

Die Komplette Baustellenabwicklung erfolgt über das von AG zur Verfügung gestelltes, internet- basierte Baustellenabwicklungsplattform (CDE-Plattform Dalux). Die beinhaltet insbesondere den Planlauf, Korrespondenz der Projektbeteiligten, Rechnungen, Nachträge, Abnahmen, Prü- fungen, Einbauprotokolle, Nachweise, Protokoll etc. und die Planverwaltung sowie für Prüflauf und Verwaltung der Standsicherheitsnachweise.

Die Bearbeitung aller Vertrags-, Ausführungs- und Bestandspläne hat mit CAD zu erfolgen.

4.2.13.1.1 Durchführung der elektronischen Baustellenabwicklungsplattform

Für die Durchführung der elektronischen Baustellenabwicklung gelten folgende Vorgaben:

Der AN erklärt sich bereit die Baustellenabwicklungsplattform anzuwenden und gemäß den or- ganisatorischen Vorgaben des AG (z. B. Planläufe, „Workflows“, Abnahmen, Protokolle, Kommu- nikation etc.) einzusetzen.

Alle Standsicherheitsnachweise, Pläne und weiteren Dokumente (z. B. Arbeitsanweisungen, Messprogramme etc.) werden gemäß den Vorgaben der CDE-Plattform in digitaler Form vom Auftragnehmer (AN) als pdf-Format erstellt und in die zur Verfügung gestellte internetbasierte Baustellenabwicklungsplattform eingegeben und hochgeladen.

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Vor Projektbeginn ist mittels Testpläne nachzuweisen, dass die Pläne den Anforderungen der- CDE-Pattform entsprechen. Sollten zur Erfüllung der Anforderungen bezüglich Anwendung der CDE-Plattform (Dalux) EDV-technische Umstellungen notwendig werden, werden dem AN hier- für keine Mehrkosten vergütet.

Alle manuellen Eingriffe in das System sowie die Änderung der Benutzer sind vorher mit dem AG abzustimmen.

Die Kommunikationskosten (z. B. Internetverbindung) werden von den einzelnen Projektbetei- ligten selbst getragen. Der Datenaustausch erfolgt über das Internet. Hierzu muss von allen Pro- jektbeteiligten ein DSL-Anschluss mit Internetzugang zur Verfügung stehen.

4.2.13.1.2 Funktionsweise der elektronischen Baustellenabwicklungsplattform

Die vom AG vordefinierten Planläufe „Workflows“ werden auf der internetbasierten CDE- Plattform (Dalux) zur Verfügung gestellt.

Alle Dokumente, d. h. Ausführungspläne und - Unterlagen sowie die Standsicherheitsnach- weise einschließlich zugehöriger Anlagen sind vom Tragwerksplaner des AN zu erfassen, d. h. in das System einzustellen und zum Planlauf freizugeben. Anschließend müssen die freigegebe- nen Dokumente vom ZTV-ING-Koordinator des AN als richtig bestätigt werden. Nach diesen Schritt erfolgt anschließend die Planfreigabe durch den AG.

Dies ist in den entsprechenden LV-Position einzurechnen.

Es muss das einheitlich vom AG vorgegebene Schriftfeld für alle Pläne verwendet werden. Ein Musterplan wird hierfür vom AG zur Verfügung gestellt. Dies gilt gleichermaßen für Standsicher- heitsnachweise und sonstige Dokumente. Ein Musterschriftkopf wird hierfür vom AG zur Verfü- gung gestellt.

Für Pläne dürfen nur die Formate DIN A2, A1, und A0 (keine Zwischenmaße) verwendet werden, für Standsicherheitsnachweise und sonstige Dokumente nur die Formate DIN A4 bis A0 (keine Zwischenmaße).

4.2.13.1.3 Installations-, Lizenz- und Wartungskosten des internetbasierten Planmanagementsystems:

Das internetbasierte Baustellenabwicklungsplattform Dalux wird dem AN mit so vielen Nutzer- zugängen wie erforderlich, innerhalb der vertraglich vereinbarten Laufzeit kostenlos zur Verfü- gung gestellt.

Falls aus Gründen, die der AG nicht zu vertreten hat, Verzögerungen über das Bauende hinaus eintreten, so werden die entstandenen Kosten für die Bereitstellung der Plattform den AN von der SZ abgezogen. Die Abrechnung erfolgt immer Quartalsweise und ist 4 Wochen vorher zu Kündigen. Ein Quartal wird mit 4.426,80€ Brutto verrechnet. Hierbei konnte die Jährliche

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Anpassung nicht berücksichtigt werden. Es ist davon auszugehen, dass die genannte Summe sich erhöht.

4.2.13.1.4 Hardware-Ausstattung AN – Internetanbindung – Verbrauchsmaterialien:

Der AN muss für seine Arbeitsplätze, die notwendige Hardware (PC, Peripheriegeräte, Internet- anschluss, etc.) und Verbrauchsmaterialien (Papier, Tintenpatronen für Plotter, etc.) selbst auf- kommen.

Die Anbindung an das System erfolgt über das Internet.

Als Internet-Browser können z. B. folgende Produkte eingesetzt werden:

  • Google Chrome
  • Microsoft Internet Explorer
  • Mozilla Firefox
  • Safari.

Internetanschluss per ADSL/SDSL:

Zum Arbeiten mit der internetbasierte Baustellenabwicklungsplattform wird ein Internetzugang benötigt. Bei Einsatz eines Firewalls muss der Port 443 (SSL) für die Datenübermittlung zur Ver- fügung stehen.

4.2.15 Vermessungsunterlagen

Die Protokolle und Lageskizzen der Setzungs- und Verformungsmessungen gemäß ZTV-ING, Teil 1, Abschnitt 2, sind Bestandteil der Abnahme und Schlussrechnung.

Zu den Bestandsunterlagen gehören zusätzlich die Protokolle und Lageskizzen der Setzungsmes- sungen.

4.2.16 Bautagesberichte

Der Auftragnehmer hat Bautagesberichte, täglich in der CDE-Plattform zu erstelle. Diese werden durch die Bauaufsicht des AG geprüft und revisionssicher gespeichert. Sie müssen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung und Abrechnung des Auftrages von Bedeutung sein können.

Dies sind insbesondere:

  • Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit,

  • Witterung (Temperaturen, Niederschlagsmengen, Luftfeuchtigkeit),

  • Anzahl und Qualifikation der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitskräfte,

  • eingesetzte Nachunternehmer / andere Unternehmer,

  • Anzahl der eingesetzten Großgeräte sowie deren Zu- und Abgang,

  • Anlieferung von Hauptbaustoffen,

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  • Art, Umfang und Ort (Station, Bauteil) der geleisteten Arbeiten mit den wesentlichen Angaben über Baufortschritt (Beginn und Ende von Leistungen größeren Umfanges, Betonierzeiten und dergleichen),
  • Behinderung und Unterbrechung der Ausführung,
  • Arbeitseinstellung mit Angabe der Gründe,
  • Unfälle und sonstige wichtige Vorkommnisse.

Das Erstellen der Bautagesberichte auf der CDE-Plattform gehören zum Leistungsumfang.

4.2.17 Bauwerksdokumentation

Die Urheberrechte für die vom AN zu liefernden Fotos sowie für die vom AN nach Unterlagen des AG herzustellende Bauwerksdokumentation werden dem AG seitens des AN in vollem Um- fang und für alle weiteren Verwertungen übertragen. Dies gehört zum Leistungsumfang.

4.2.18 Einbehalt

Die Kosten einer von AG nicht zu vertretenden Überschreitung des unter Abschn. 3.2.1.1 dieser Baubeschreibung vereinbarten Bauendes trägt der AN. Die ab diesem Termin für das Projekt anfallenden Kosten der CDE-Plattform pro Quartal von 4.426,80€ Brutto bis zur Einstellung der letzten mit der Ausführung gleichgestellten Bestandsunterlage trägt der AN. Eine monatliche Abrechnung ist hierbei nicht möglich.

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5 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen

Siehe Vertragsunterlagen

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Alle Unterlagen dieser Ausschreibung