Kabelmerkblatt Dokumentenstatus: intern
Kabelmerkblatt
(1) Die von den Stadtwerken verlegten Starkstrom-, Signal- und Steuerkabel sowie Kabel der Deutschen Telekom oder Dritter werden bei Bauarbeiten häufig beschädigt. Für die dabei entstehenden Schäden haftet der bauausführende Unternehmer dem Eigentümer des beschädigten Kabels, wenn er die nachstehenden Schutzmaßnahmen nicht beachtet. Außerdem sind solche Beschädigungen nach dem StGB §§ 315, 316, 316b und 317 strafbar, auch wenn sie fahrlässig verursacht wurden.
(2) Der Bauleiter hat sich vor Beginn der Bauarbeiten am oder im Erdbereich - insbesondere bei Aufgrabungen, Pflasterungen, Bohrungen, Setzen von Masten und Stangen, Eintreiben von Pfählen, Bohrern und Dornen - anhand von Angaben der Stadtwerke über die Lage von Kabeln zu informieren. Es ist Auskunft darüber einzuholen, ob, wo und wie tief an der Arbeitsstelle Kabel liegen. Im Regelfall liegen Kabel 60 bis 110 cm tief, können jedoch flacher liegen, zum Beispiel wenn das darüberliegende Erdreich nach ihrer Verlegung teilweise abgetragen wurde.
(3) In der Nähe von Kabeln muß mit besonderer Sorgfalt gearbeitet werden. Pickel dürfen bereits ab 30 cm Abstand über dem Kabel nicht mehr benützt werden; ab 10 cm Abstand über dem Kabel dürfen keine scharfen Werkzeuge verwendet werden. Die Erde ist dann mit der Schaufel flach abzuheben. Bei nicht abgedeckten Kabeln (häufig bei Postkabeln der Fall) ist im Bereich von 60 cm Tiefe sehr vorsichtig vorzugehen und vor Gebrauch von Schaufeln an einigen Stellen von Hand oder mit Handschaufeln die Lage des Kabels zu ermitteln. Das ist nötig, um jede Berührung des Kabels mit den scharfen Kanten der Schaufeln zu vermeiden. Besonders vorsichtig ist vorzugehen, wenn Starkstromkabel freigelegt werden müssen, da bei Kabelbeschädigungen Lebensgefahr für die Arbeiter besteht.
(4) Kabelmerkzeichen sind vor dem Ausheben einzumessen. Ausgehobene Kabelmerkzeichen und abgehobene Kabelhauben sind seitlich zu lagern.
(5) Freigelegte Kabel sind zu sichern und vor Beschädigung und Diebstahl zu schützen. Gegenstände (wie Steine, Hölzer, Werkzeuge und dergleichen), die auf das Kabel fallen, könnten es beschädigen. In Baugruben dürfen Kabel nicht freihängen, sondern sind in nicht zu großen Abständen zu unterfangen oder aufzuhängen. Dabei dürfen Kabel nicht abgebogen werden, da sie durch starke Knicke oder Quetschungen unbrauchbar werden. Läßt sich das Abbiegen eines Kabels nicht vermeiden, darf der Krümmungsdurchmesser der Kabel nicht kleiner als der zwanzigfache Kabeldurchmesser sein. Auf freihängende Kabel darf kein Erdreich geworfen werden. Wegen der Gefährdung des Kabelmantels durch Haarrisse soll die Lage des Kabels (insbesondere Kunststoffkabel) bei Außentemperaturen unter
- 3o C nicht verändert werden.
Stadtwerke Cham GmbH, Further Straße 4, D-93413 Cham Telefon: 09971 / 8507 – 0 Web: www.Stadtwerke-Cham.de E-Mail: Info@Stadtwerke-Cham.de Seite 1 von 2
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(6) Jede unbeabsichtigte oder unvermutete Freilegung von Kabeln ist den Stadtwerken unverzüglich zu melden. Bis zum Eintreffen des Beauftragten der für die Kabel verantwortlichen Stelle darf in unmittelbarer Kabelnähe nicht weitergegraben werden.
(7) Freigelegte Kabel dürfen erst zugeschüttet werden, wenn sie von einer Fachkraft der Stadtwerke untersucht worden sind. Beim Zuschütten darf das Einfüllmaterial nicht auf die freihängenden Kabel geworfen werden. Der Boden unterhalb des Kabels ist sorgfältig zu stampfen. Das Kabel muß am Boden, der steinfrei sein muß, glatt aufliegen. Auf das Kabel ist dann eine 10 cm hohe Schicht Sand aufzubringen. Das Kabel ist mit den abgehobenen Kabelabdeckhauben oder -platten wieder zu bedecken. Sodann ist unmittelbar über die Abdeckung kommende Erde vorsichtig einzustampfen. Schlacke, Kompost oder andere Erde, die chemisch wirksam ist, dürfen zum Einfüllen nicht verwendet werden. Ausgehobene Kabelmerkzeichen in der Kabeltrasse sind in der entsprechenden Lage wieder einzusetzen.
(8) Bei Führung durch Fundamente oder Mauern dürfen Kabel grundsätzlich nicht eingemauert oder einbetoniert werden. In solchen Fällen sind sie nach Anordnung der für das Kabel verantwortlichen Stelle durch eine entsprechend ausgeführte Öffnung hindurchzuführen. Dazu können geteilte Formsteine, Tonrohre, Betonrohre und Eisenrohre verwendet werden. Auch kann eine Holzschalung in das Mauerwerk oder im Beton eingelegt werden, und zwar derart, daß das Kabel nicht gepreßt wird. Die Öffnungen der Durchführungen sind nach Anweisung der aufsichtführenden Stellen abzudichten, um das Eindringen von Wasser und Tieren zu verhindern.
(9) Neu zu verlegende Rohrleitungen (zum Beispiel Wasser- und Gasleitungen) parallel zu den vorhandenen Kabeln sind in mindestens 0,4 Meter Abstand vom Kabel zu verlegen, so daß die Kabel beim Aufgraben sowie beim Verlegen der Leitungen unberührt bleiben, das heißt die Kabelabdeckung an keiner Stelle freigelegt werden muß. Ausgenommen davon sind Kreuzungen mit derartigen Kabeln.
(10) Bagger und ähnliche Einrichtungen dürfen im Bereich von 2 Metern beiderseits der Kabel nicht eingesetzt werden, Das Eintreiben von Pfählen, Bohrern, Dornen und anderen Gegenständen, durch die Kabel beschädigt werden könnten, ist innerhalb eines Abstandes von 30 cm beiderseits der Kabel verboten und im angrenzenden Bereich bis zu 1 Meter Abstand vom Kabel nur bis zu 50 cm Tiefe zulässig. Hier sind zweckmäßig nur 50 cm lange Schnurpfähle sowie Bohrer und Dorne mit einem festangebrachten Teller oder Querriegel zu verwenden, der von der Spitze höchstens 50 cm entfernt ist. Ist die genaue Tiefenlage von Kabeln nicht bekannt, so ist größte Vorsicht geboten.
(11) Bei Bauarbeiten eingetretene Beschädigungen von Kabeln dürfen unter keinen Umständen verheimlicht werden; sie sind sofort der Bauüberwachung der Stadtwerke zu melden.
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