Merkblatt zum Schutz der
Verteilungsanlagen
1 Allgemeine Hinweise • Der Einsatz von Subunternehmern für die Tiefbauarbei- Jahr für Jahr entstehen bei Erdarbeiten im Bereich von unter- ten setzt Übernahme und Einhaltung der Verkehrssiche- irdisch verlegten Verteilungsanlagen zahlreiche Schäden. rungspflicht voraus. Der Hauptunternehmer hat alle in ei- Neben den erheblichen Sachschäden ist im Schadensfall ner eventuellen Einweisung gegebenen Informationen, eine Gefährdung von Personen nicht auszuschließen. Um übergebene Bestandspläne bzw. Kopien und die „Be- dies zu vermeiden sind folgende Hinweise zu beachten: standsplan-Auskunft” an die bauausführenden Firmen zu • Die für die Durchführung der Arbeiten bestehenden ein- übergeben. Auch wenn das Tiefbauunternehmen für ei- schlägigen Vorschriften und Regeln werden durch diese genes Verschulden gem. §§ 823, 31 BGB selbst haftet, Hinweise, die keinen Anspruch auf Vollständigkeit er- bleibt der Hauptunternehmer für eventuell entstandene halten, nicht berührt. Leitungsschäden und deren Regulierung primär gegen- • Überall in der Erde können Verteilungsanlagen liegen. über der Bayernwerk Netz GmbH haftbar. Personen, die Verteilungsanlagen beschädigen, gefähr- • Bei Beginn der Bauarbeiten müssen Leitungsauskünfte den sich selbst und andere. neuesten Standes vorliegen. Bei Abweichungen von der Eine Beschädigung kann zur Unterbrechung der Versor- Bauplanung oder Erweiterung des Bauauftrages muss gung führen. Deshalb: Vorsicht bei Erdarbeiten jeder eine neue Leitungsauskunft eingeholt werden. Der Un- Art! ternehmer hat sich vor Arbeitsaufnahme davon zu über- • Die Anwesenheit eines Beauftragten der Bayernwerk zeugen, dass alle Planangaben eindeutig erkennbar sind Netz GmbH an der Aufgrabungsstelle entbindet das aus- und dass die Planauskunft tatsächlich mit der Anfrage führende Unternehmen nicht von seinen Sorgfaltspflich- übereinstimmt. ten und von der Haftpflicht bei evtl. auftretenden Schä- • Unsere Leitungstrassen und Erdungsanlagen sind bei den. den Bauarbeiten zu berücksichtigen und vor Beschädi- • In der Nähe von Gebieten mit Kampfmitteln sind die gung zu schützen. Bei Arbeiten in der Nähe von Kabeln hierfür geltenden Bestimmungen einzuhalten. sind insbesondere die Unfallverhütungsvorschriften • Verteilungsanlagen werden nicht nur in öffentlichen We- DGUV Vorschrift 3 (Elektrische Anlagen und Betriebsmit- gen, Straßen und Plätzen, sondern auch in privaten tel), DGUV Vorschrift 70 (ehemals BGV D 29), DGUV Vor- Grundstücken verlegt (z.B. Gärten, Felder, Wiesen, Wäl- schrift 38 (ehemals BGV C 22) und DGUV Regel 100-500 der). Hierzu gehören z.B. Rohrleitungen, sonstige Be- (ehemals BGR 500 Kap.2.12 -Erdbaumaschinen) zu beach- triebseinrichtungen, Hoch-, Mittel- und Niederspan- ten. Die jeweils gültigen gesetzlichen Vorschriften (z.B. nungskabel, Armaturen, sonstige Einbauteile, Anlagen Landesbauordnung, Baugesetzbuch) sind zu beachten. In für den kathodischen Korrosionsschutz, Steuer- und Leitungsnähe sind Erdarbeiten unbedingt mit Hand und Messkabel, Erdungsanlagen, Warnbänder u. a. mit äußerster Vorsicht auszuführen. Die in den Plänen • Jeder Bauunternehmer hat bei Durchführung ihm über- enthaltenen Eintragungen hinsichtlich der Leitungslage tragener Hoch- und Tiefbauarbeiten auf öffentlichem und sind unverbindlich. Die genaue Lage der Leitungen ist ge- privatem Grund mit dem Vorhandensein unterirdisch ver- gebenenfalls durch Kabelortung oder Quergrabungen in legter Ver- und Entsorgungsleitungen zu rechnen und Handschachtung festzustellen. Das Abgreifen (Ausmes- seine Mitarbeiter und gegebenenfalls Subunternehmer sen) von Maßen aus der Leitungsdokumentation ist nicht zu unterweisen und zu überwachen. Die Erkundigungs- zulässig. Leitungsverdrängungen von Parallelkabel (u. a. und Sicherungspflicht ergibt sich aus der DIN 18300 (VOB in Mehrspartenplänen) können zusätzliche Verfälschun- Teil C) Pkt. 3.1.3 und 3.1.5, dem DVGW-Arbeitsblatt GW 315 gen der Leitungslagen in der Dokumentation darstellen. und den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften.
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• Bagger oder sonstige maschinelle Aufgrabungsgeräte • Bei einer unumgänglichen Annäherung an die Schutzab- sowie spitze Geräte (Dorne, Schnurpfähle) dürfen im Ge- stände sind wahlweise folgende Maßnahmen zu treffen, fährdungsbereich der Verteilungsanlagen nur dann ein- damit die genannten Abstände mit Sicherheit nicht un- gesetzt werden, wenn deren genaue Lage bekannt und terschritten werden: eine Beschädigung ausgeschlossen ist. Dies gilt insbe- • Aufstellen von Warnposten, welche die Bewegung sondere auch für den Einsatz von grabenlosen Verlege- der Geräte überwachen und die Verantwortung für verfahren (z.B. Bodenraketen). die Sicherheit übernehmen. • Werden Verteilungsanlagen oder Warnbänder an Stellen, • Aufstellen von Sperrschranken, welche den Schutzab- die in keinen Plan eingezeichnet sind, angetroffen, so ist stand absichern. der Betreiber der Verteilungsanlage unverzüglich zu er- • Umgeben der Freileitung mit einem Schutzgerüst mitteln und zu verständigen. Die Arbeiten sind in diesem (nur bei abgeschalteter Leitung und unter Aufsicht ei- Bereich zu unterbrechen, bis mit dem Zuständigen Ein- nes Mitarbeiters der Bayernwerk Netz GmbH). vernehmen über das weitere Vorgehen erzielt wurde. • Wenn obige Maßnahmen nicht durchgeführt werden können, muss in Verbindung mit einem Mitarbeiter 2 Verhaltensregeln bei Freileitungen des zuständigen Standortes der Bayernwerk Netz • Achtung: Wer Freileitungen – gleichgültig mit welchen GmbH eine andere Lösung gefunden werden, wie Gegenständen – berührt, befindet sich in akuter Lebens- z. B. bei kreuzenden Fahrwegen das Aufstellen einer gefahr. Eine Annäherung an die Leitung innerhalb des Höhenbegrenzung vor und hinter der Freileitung. Schutzbereiches kommt wegen eines Überschlages ei- • Sollten Schutzabstände oder obige Maßnahmen nicht ner Berührung gleich. eingehalten werden können, so muss die betreffende • Vor Beginn der Arbeiten sind alle beteiligten Personen Anlage bzw. Leitung freigeschaltet werden. Hierfür sind über die Gefahren bei Arbeiten in der Nähe bzw. unter rechtzeitige Informationen und Abstimmungen mit dem Freileitungen zu unterweisen. zuständigen Standort der Bayernwerk Netz GmbH durch- • Bei Verwendung von Baugeräten, wie Bagger, Krane, Kip- zuführen. per-Lastwagen, Leitern, Bauaufzügen, Baugerüsten usw. • Bitte setzen Sie sich zur Abstimmung der weiteren Ver- sowie Transport und Lagerung von Baumaterialien sind fahrensweise mit dem zuständigen Standort der Bayern- folgende Schutzabstände lt. DGUV Vorschrift 3 von span- werk Netz GmbH in Verbindung: nungsführenden Leitungen einzuhalten: • wenn Masterder (z. B. verzinktes Bandeisen) beschä- digt werden. Bei Freileitungen mit • zu eventuellen Möglichkeiten der Freischaltung, Um- Spannungen Schutzabstände setzung bzw. Isolierung von Freileitungen. Bis 1000 Volt (Niederspannung) 1 m nach allen Seiten • wenn trotz aller Sorgfalt eine Freileitungsanlage be- über 1 kV bis 110 kV 3 m nach allen Seiten schädigt wird, um weitere Schäden und Gefahren ab- zuwenden. Die Gefahrenstelle ist zu sichern und die unbekannt 5 m nach allen Seiten Arbeiten sind bis zum Eintreffen des Mitarbeiters der Bayernwerk Netz GmbH einzustellen. • Im Zweifelsfalle erteilt der zuständige Standort der Bay- Wir machen ausdrücklich darauf aufmerksam, dass eine ernwerk Netz GmbH über die Höhe der Spannung einer beschädigte Freileitung vor „Freigabe“ durch unseren Freileitung sowie über den erforderlichen Schutzabstand Mitarbeiter auf keinen Fall berührt werden darf, da hier Auskunft. Neben der ergonomischen Komponente ist Lebensgefahr besteht. auch ein technisches Versagen von Geräten und Be- triebsmitteln für die Einhaltung der Abstände zu berück- sichtigen. • Die einzuhaltenden Schutzabstände beziehen sich auf die tatsächliche Lage der Leiterseile. Daher ist das mögli- che seitliche Ausschwingen der Leiterseile bei Wind zu- sätzlich zu beachten. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass sich der Durchhang der Leiterseile witterungs- und belas- tungsabhängig erheblich ändern kann. Innerhalb des Spannfeldes ist sicherzustellen, dass durch Aufschüttun- gen etc. der Mindestabstand von 6 m zwischen Leiter und Erdoberfläche eingehalten wird. Bei der Ermittlung des Abstandes sind der größte Durchhang und die Wind- last unter Anwendung der DIN EN 50341 bzw. die DIN EN 50423 zu berücksichtigen. Bei Unsicherheiten bezüglich Durchhangs- und Abstandsermittlung ist im zuständigen Standort der Bayernwerk Netz GmbH Auskunft einzuho- len.
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3 Verhaltensregeln bei Kabeln • Wenn unzulässige Näherungen von Kabeln zu Gasvertei- • Die Verlegetiefe von Verteilungsanlagen beträgt zwar in lungsleitungen festgestellt werden, ist die Bayernwerk der Regel 60 – 150 cm; abweichende Tiefen sind jedoch Netz GmbH zu informieren. (Sicherheitsbereich: 10 cm aus den verschiedensten Gründen möglich (selbst 10 – 20 (MS-Kabel 20 cm) bei Kreuzungen, 20 cm) (MS-Kabel 40 cm), aber auch größere Tiefen sind aus verschiedensten cm) bei Parallelverlegung. Für lichte Mindestabstände Gründen, wie z.B. Niveauänderungen, möglich. von Kabeln zu Gasverteilungsanlagen gelten die Werte • Kabel sind bei Legung mit sogenannten Kabelsteinen, im Merkblatt „Verhaltensregeln bei Gasanlagen“. Ton- bzw. Kunststoffhauben oder Schutzrohren abge- • Bitte setzen Sie sich zur Abstimmung der weiteren Ver- deckt und/oder durch Trassen- oder Kunststoffbänder ge- fahrensweise mit dem zuständigen Kundencenter/Stand- kennzeichnet oder liegen frei im Erdreich. Bei Arbeiten ort der Bayernwerk Netz GmbH in Verbindung: im Erdreich darf nicht auf das Vorhandensein derartiger • bevor mit den Arbeiten begonnen wird. Unsere Ver- Schutz-/Warnmaßnahmen vertraut werden, da diese z. B. teilungsnetze sind ständigen Veränderungen unter- durch Baumaßnahmen nachträglich entfernt sein kön- worfen. Aus diesem Grund haben die anliegenden nen. Diese können die Kabel auch nicht gegen mechani- Pläne eine begrenzte Gültigkeitsdauer. Der zustän- sche Beschädigungen schützen, sondern lediglich auf dige Standort nimmt gegebenenfalls eine örtliche das Vorhandensein von Energieanlagen aufmerksam ma- Einweisung vor. Es werden Aufträge zur Kabelortung chen (Warnschutz!). Für den Fall abweichender Legetie- und Kabelfeststellung ggf. Schalthandlungen abge- fen oder Leitungsverläufen kann ein Mitverschulden der stimmt. Bayernwerk Netz GmbH bei Leitungsbeschädigungen • wenn es, bedingt durch Ihre Baumaßnahmen bzw. nicht begründet werden. Planungen, zur Überbauung unserer Kabel, zur Verän- • Kabel können sowohl mit rotem bzw. schwarzem Kunst- derung der Legetiefe bzw. zur Behinderung Ihrer stoffmantel als auch mit Jute/Metall-Außenmantel ange- Baumaßnahme durch unsere Verteilungsanlagen troffen werden. In den Plänen werden grundsätzlich alle kommt. Beantragen Sie bitte die Umlegung unserer Verteilungsanlagen als System dargestellt, das heißt, ein Verteilungsanlagen bzw. die Legung dieser im Kabelsystem kann im Erdreich als 3 x Einleiterkabel bzw. Schutzrohr durch die Bayernwerk Netz GmbH. Die 1 x Mehrleiterkabel vorkommen. Werden in der Nähe von Bayernwerk Netz GmbH wird dann bei Erfordernis Verteilungsanlagen Erdungsleitungen (meist verzinkte dem Antragsteller auf Grundlage des Antrages ein Bandeisen oder Kupferseile) freigelegt, dürfen diese Angebot für die Umlegung unterbreiten und dafür nicht unterbrochen werden, da sie Schutzfunktionen er- sorgen, dass die notwendigen Maßnahmen gefahrlos füllen. Wir weisen darauf hin, dass auch Kabel anderer und entsprechend geltenden Richtlinien durchge- Versorgungsträger bzw. stillgelegte Kabel angetroffen führt werden. Ggf. sind für Planungszwecke Quergra- werden können. bungen in Handschachtung durchzuführen. • Baumaschinen sind bis zu einer Annäherung an die • wenn durch den Bauausführenden Kabel in einer Trasse einzusetzen, die mit Sicherheit eine Gefährdung Baugrube freigelegt werden. Die Bayernwerk Netz der Verteilungsanlagen ausschließt. Erforderlichenfalls GmbH wird eventuell durch Beistellen eines erfahre- sind besondere Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. nen Mitarbeiters dafür Sorge tragen, dass diese Ar- Diese sind, ebenso wie Rohrvortriebs-, Bohr- und Spreng- beiten gefahrlos und sachlich richtig durchgeführt arbeiten, das Einschlagen (Rammen) von Pfählen, Bohlen werden. und Spundwänden, das Einspülen von Filtern für Grund- • wenn eingetragene Leitungslagen nicht aufgefunden wasserabsenkungen, der Einsatz von Durchörterungsge- werden. Es kann nicht automatisch von dem Nicht- räten u. ä. mit der Bayernwerk Netz GmbH abzustimmen. vorhandensein dieser Leitungen ausgegangen wer- Im Bereich von Kabelanlagen dürfen Pfähle, Dorne oder den. andere spitze Gegenstände nicht in den Erdboden getrie- • wenn in der Nähe von Verteilungsanlagen Schutz- ben werden. Werden Warnbänder, Schutzrohre, Kabelab- rohre und Erdungsanlagen angetroffen werden, die decksteine, Erdungsanlagen oder Kabel angetroffen, so nicht in den Bestandsplan-Ausschnitten enthalten ist die Arbeit mit besonderer Vorsicht (ggf. Handschach- sind. tung) fortzusetzen. Freigelegte Kabel müssen beim Ver- • Wenn trotz aller Sorgfalt Kabel oder Schutzrohre beschä- füllen wieder ordnungsgemäß abgedeckt, verdichtet und digt (auch (leichte) Beschädigungen, die nicht zur unmit- mit Kabelwarnband (20 cm über Kabelscheitel) versehen telbaren Zerstörung des Kabels führen, wie z.B. leichte werden. Erst ab einer Überdeckung von 40 cm (30 cm Pickhiebe) werden, dann gilt zur Abwendung weiterer nach ATV DIN 18300) ist eine lagenweise, maschinelle Schäden und Gefahr: Verdichtung zulässig. • Die Bauarbeiten sind sofort einzustellen, der Gefähr- • Lageänderungen und/oder das Verfüllen von freigeleg- dungsbereich ist sicher zu verlassen. Die Schaden- ten Verteilungsanlagen dürfen vom ausführenden Unter- stelle ist außerhalb des Schutzbereiches gegen Betre- nehmen nicht selbstständig, sondern nur in Abstimmung ten zu sichern. mit der Bayernwerk Netz GmbH vorgenommen werden. • Es besteht Lebensgefahr für alle Personen in der Um- • Schachtdeckel müssen stets zugänglich bleiben. Hinweis- gebung der Schadenstelle. Es können noch lebensge- schilder oder andere Markierungen dürfen ohne Zustim- fährliche Schrittspannungen auftreten. mung nicht verdeckt oder entfernt werden.
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• Einem beteiligten Fahrzeug oder Gerät darf man sich Im Bereich von Gasleitungen sind grabenlose Verle- auf keinen Fall nähern, auch wenn die Spannung ab- gungsverfahren nur zulässig, die eine genaue Position geschaltet zu sein scheint. des Vortriebs unter Beachtung der Sicherheitsabstände • Fahrzeugführer dürfen den Fahrzeugstand nicht ver- gewährleisten. Zur Sicherstellung der Lage der eingezo- lassen, sondern sollten versuchen durch Schwenken genen Leitung sind durch den Bauherrn ggf. auch Maß- des Auslegers das Kabel oder durch Wegfahren des nahmen erhöhten Aufwandes durchzuführen. Fahrzeuges, den Kontakt zum Kabel zu unterbrechen, • Kreuzungen von Gasleitungen sind grundsätzlich recht- um so aus dem Gefahrenbereich zu gelangen. Sich winklig und als Unterkreuzung auszuführen. Bei Vorhan- nähernde Personen sind zu warnen. densein eines Schutzstreifens sind Knickpunkte außer- • Unverzüglich Störungsnummer „Strom“ anrufen. halb davon anzuordnen. • Wir machen ausdrücklich darauf aufmerksam, dass • Werden Gasleitungen gekreuzt, die im Bohrverfahren er- ein beschädigtes Kabel vor „Freigabe“ durch unseren richtet worden sind, sind grundsätzlich Suchschachtun- Mitarbeiter auf keinen Fall berührt werden darf, da gen zur Freilegung des Bohranfangs und des Bohrendes hier Lebensgefahr besteht. durchzuführen. • Bei Kreuzung von Gasleitungen mit einer Baustraße für 4 Verhaltensregeln bei Gasanlagen Schwerlastverkehr (≥40 t), für das Kreuzen der Gasleitung • Beschädigungen (auch ohne Gasaustritt z. B. Deformie- durch Land- und Fortwirtschaftsfahrzeuge (≥40 t) sowie rung oder Beschädigung der Umhüllung) von Vertei- Aufstellung von Kränen auf Gasleitungen sind bei der lungsanlagen sind sofort und unmittelbar an die o. g. Bayernwerk Netz GmbH die Sicherheitsmaßnahmen im Entstörungsnummer zu melden. Einzelfall abzufragen. • Ist die Rohrumhüllung beschädigt worden, so darf die • Vor Ramm- und Bohrarbeiten ist die genaue Lage der Verfüllung erst nach Instandsetzung und mit Zustim- Gasleitung durch Ortung und/oder Suchschachtung fest- mung der Bayernwerk Netz GmbH erfolgen. zustellen. Der Abstand richtet sich nach der Intensität • Im Netz eingebaute Armaturen dürfen nur vom Fachper- der übertragenen Schwingungen und wird von der Bay- sonal der Bayernwerk Netz GmbH oder auf dessen aus- ernwerk Netz GmbH individuell festgelegt. Kann die ge- drückliche Anweisung bedient werden! naue Lage der Gasleitung nicht festgestellt werden (z. B. • Die Anwesenheit eines Beauftragten der Bayernwerk bei gesteuerten Bohrungen > 2,0 m Tiefe), so ist von der Netz GmbH an der Aufgrabungsstelle entbindet das aus- Achse der Gasleitung (Lageplan) zur Außenwand der führende Unternehmen nicht von seinen Sorgfaltspflich- Spundung allseitig ein Mindestabstand von 3,00 m einzu- ten und von der Haftpflicht bei evtl. auftretenden Schä- halten. den. • Eine Überbauung von Gasleitungen oder die Überpflan- • In Leitungsnähe sind Erdarbeiten generell nur von Hand zung mit Bäumen oder tiefwurzelnden Gehölzen ist nicht oder Saugbagger und mit äußerster Vorsicht auszufüh- zulässig. Um den kathodischen Korrosionsschutz von Lei- ren. tungen nicht zu gefährden, dürfen keine elektrisch lei- • Lageänderungen und/oder ggf. das Verfüllen von freige- tenden Verbindungen zu metallischen Gasrohrleitungen legten Verteilungsanlagen dürfen vom ausführenden Un- hergestellt werden. Außerdem sind in der Örtlichkeit vor- ternehmen nicht selbstständig, sondern nur in Abstim- gefundene Messsäulen durch ein Erdkabel mit der Stahl- mung mit der Bayernwerk Netz GmbH vorgenommen leitung, dem Mantelrohr sowie dem Steuerkabel verbun- werden und nur nach dessen Anweisung erfolgen. den. Bei Kreuzungen bzw. Parallelverlegungen sind Be- • Werden Warnbänder, Schutzrohre, Kabel oder Gasleitun- einflussungen auszuschließen. gen angetroffen, so ist die Arbeit mit besonderer Vor- • Bei der Verfüllung des Rohrgrabens sind freigelegte Gas- sicht (Handschachtung) fortzusetzen. Freigelegte Gaslei- verteilungsanlagen mind. 0,10 m allseitig mit steinfreiem tungen müssen beim Verfüllen wieder ordnungsgemäß neutralem Boden (Rundkorn 0 – 2 mm) zu umhüllen. Die abgedeckt, verdichtet und mit Gaswarnband (30 cm über Weiterverdichtung hat lagenweise zu erfolgen. Zur weite- der Gasleitung) versehen werden. Erst ab einer Überde- ren Verfüllung dürfen keine größeren Steine (Körnung > ckung von 40 ist eine lagenweise, maschinelle Verdich- 100 mm), kein schwerentfernbares Material und kein tung zulässig. Bauschutt verwendet werden. • Straßenkappen müssen stets zugänglich bleiben. Hin- weisschilder oder andere Markierungen dürfen ohne Zu- stimmung nicht verdeckt oder entfernt werden. • Bei Anwendung grabenloser Verfahren im Bereich von Gasleitungen gelten die unten aufgeführten Mindestab- stände. Die grabenlosen Verfahren sind im Vorfeld der Bayernwerk Netz GmbH anzuzeigen und mit ihm abzu- stimmen. Erforderlichenfalls wird die Bayernwerk Netz GmbH die Abstände erweitern und die Herstellung von zusätzlichen Suchschachtungen im gefährdeten Bereich bzw. die Freilegung der Kreuzung der Gasleitung als Auf- lage erteilen.
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Sicherheitsabstände, Schutzstreifen und Schutzmaßnahmen Folgende lichte Mindestabstände von Ver- und Entsorgungsleitungen zu Gasverteilungsanlagen (einschließlich Zubehör z.B. KKS- und Fernmeldekabel) der Bayernwerk Netz GmbH sind einzuhalten.
Abstand bei Abstand bei ge- Abstand bei Abstand bei offener Parallel- schlossener Pa- offener geschlossener Gasleitung verlegung rallelverlegung Kreuzung Kreuzung Gasleitung ≤ 5 bar zu Kabel bis 1kV 0,20 m 1,00 m 0,10 m 1,00 m
Gasleitung ≤ 5 bar zu Kabel 1kV – 30 kV 0,40 m 1,00 m 0,20 m 1,00 m
Gasleitung > 5 bar 0,40 m 1,00 m 0,20 m 1,00 m
Gasleitung aus Stahl
16 bar außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen* • Leitung bis DN 150 1,00 m 1,00 m 0,50 m 1,00 m • Leitung über DN 150 bis DN 400 1,50 m 1,50 m 0,50 m 1,00 m • Leitung über DN 400 bis DN 600 2,00 m 2,00 m 0,50 m 1,00 m • Leitung über DN 600 bis DN 900 3,00 m 3,00 m 0,50 m 1,00 m • Leitung über DN 900 3,50 m 3,50 m 0,50 m 1,00 m
- Bei parallel verlegten Gasleitungen unterschiedlicher Durchmesser gilt für die Abstandsvorgabe stets der größere Durchmesser
Für HS-Kabel gelten gesonderte Mindestabstände zu Gasleitungen aller Materialien und Druckstufen:
Abstand bei Abstand bei ge- Abstand bei Abstand bei offener Parallel- schlossener Pa- offener geschlossener HS-Kabel verlegung rallelverlegung Kreuzung Kreuzung < 110 kV 2,00 m 2,00 m 0,50 m 1,00 m
/ = 110 kV 5,00 m 5,00 m 1,00 m* 2,00 m / = 380 kV 10,00 m 10,00 m 1,00 m* 2,00 m
- mit thermisch isolierenden Zwischenlagen
Des Weiteren gilt, dass sich die Schutzstreifen der HS-Kabel und die Schutzstreifen der Gasleitung nur berühren dürfen (keine Überlappung). Für HS-Freileitungsanlagen (Leitungen, Maste, Erder etc.) gelten bei der Bayernwerk Netz GmbH folgende Mindestabstände zu Gasleitungen, oberirdischen Gasanlagen (Stationen) sowie Absperr- und Ausblasearmaturen.
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Bild 1
Tabelle 1 Mindestabstände (m) < 110 kV ≥ 110 kV A Rohrachse – Leiterseil1 10 10 B Armatur – Leiterseil1 10 10 C Rohrachse – Mast2 20 20 D Ausblasestutzen – Leiterseil1 35 35 E Station – Leiterseil1 35 55 1 vertikale Projektion 2 Kreuzung / Querung der Freileitung stets senkrecht zur Freileitungstrasse
Kathodische Korrosionsschutzanlagen müssen sich außerhalb der Beeinflussung von Hochspannungsfreileitungen (ein- schließlich Fahr- und Speiseleitung) befinden. Fremdstromanaoden müssen bei Freileitungsmasten mit Erdseil mindestens 30 m vom Mastfuß und dessen Erdern entfernt sein. Zwischen Gebäuden und oberirdischen Gasanlagen (Stationen) sowie Entspannungseinrichtungen der Gasversorgung sind folgende Mindestabstände zu beachten:
Tabelle 2
oberirdischen Gasanlagen (Station) 10,00 m Entspannungseinrichtungen Leitung (Ausbläser) 20,00 m
Eine Bebauung näher als 20 m zu Gashochdruckleitungen größer 4 (5) bar bedarf der ausdrücklichen Genehmigung durch die Bayernwerk Netz GmbH, die individuelle Schutzmaßnahmen festlegt. Zur Sicherung des Bestandes und Betriebes liegen Gasleitungen in einem Schutzstreifen. Die Außengrenzen des Schutzstrei- fens werden durch die Lage der Gasleitung bestimmt, deren Achse grundsätzlich unter der Mittellinie des Schutzstreifens liegt. Lageabweichungen können auftreten.
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Tabelle 3 Betriebsdruck Schutzstreifen Gasleitung (bar) gesamt (m) Nieder-, Mittel- und Hochdruck-Gasleitung ≤ 4 (5) 2 Hochdruck-Gasleitung > 4(5) bis ≤ 16 4 Hochdruck-Gasleitung • ≤ DN 150 4
16 • > DN 150 bis DN 300 6 • > DN 300 bis DN 500 8 Hochdruck-Gasleitung (Baujahr vor 1990) > 4(5) 8
Die Verlegung von unter- und oberirdischen Bauwerken und sonstigen Anlagen im Schutzstreifen einer Gasleitung > 16 bar wird von der Bayernwerk Netz GmbH nur im Ausnahmefall gestattet. Voraussetzung dafür ist der Abschluss einer Interessensabgrenzungsvereinbarung. Die Verlegung ist terrestrisch zu vermessen und an die Bayernwerk Netz GmbH im dxf-Format zu übergeben. Die Kreuzung von Schutzstreifen einer Gasleitung > 16 bar durch Kabel oder Leitungen unterliegt folgenden Mindestanforde- rungen: • Verlegung der Kabel oder Leitungen in einem Leerrohr, dessen Enden sich außerhalb des Schutzstreifens der Gasleitung befinden • Kreuzung rechtwinklig zur Gasleitung • dauerhafte und gut sichtbare Markierung der Kreuzung an beiden Enden des Leerrohres
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Wichtige Hinweise zum Verhalten bei Beschädigungen an Vorsicht bei Schäden an Biogasleitungen Gasverteilungsanlagen • Gase aus der biologischen Erzeugung können neben Me- Maßnahmen bei Gasaustritt im Freien: than auch Kohlenstoffdioxid und Schwefelwasserstoff Wenn eine Gasleitung so beschädigt worden ist, dass Gas enthalten. Kohlenstoffdioxid kann den Sauerstoff in der austritt oder Undichtigkeiten zu befürchten sind, sind sofort Atemluft verdrängen, das Einatmen von Schwefelwasser- folgende Vorkehrungen zur Verringerung von Gefahren zu stoff gefährdet die Gesundheit. treffen: • Bei ausströmendem Gas besteht Brand- und Explosions- Strafrechtliche Konsequenzen und Schadenersatzansprüche gefahr; Zündquellen (z. B. Funkenbildung) vermeiden, • Verstöße eines Unternehmens gegen die obliegende Er- nicht rauchen, kein Feuer anzünden! kundungs- und Sorgfaltspflicht führen im Schadensfall zu • Arbeiten im Bereich der Schadensstelle sofort einstellen, einer Schadensersatzverpflichtung nach § 823 BGB und dazu gehört auch sofort alle Baumaschinen und Fahr- können darüber hinaus auch mit strafrechtlichen Konse- zeugmotoren abzustellen! quenzen verbunden sein. • Keine Mobiltelefone im Gefahrenbereich verwenden! • Der Einsatz von Subunternehmern für die Tiefbauarbei- • Keine elektrischen Verbindungen herstellen oder lösen! ten setzt Übernahme und Einhaltung der Verkehrssiche- • Markisen von Hand einrollen, Bewohner warnen und rungspflicht voraus. Der Hauptunternehmer hat alle in ei- zum Verlassen des Gefahrenbereiches auffordern. ner eventuellen Einweisung gegebenen Informationen, • Wenn möglich Kanalisation, Schächte, Telefonzellen und übergebene Bestandspläne bzw. Kopien und die „Be- andere Hohlräume auf eingedrungenes Erdgas überprü- standsplan-Auskunft” an die bauausführenden Firmen zu fen. übergeben. Auch wenn das Tiefbauunternehmen für ei- • Gefahrenbereich räumen, weiträumig absichern und Zu- genes Verschulden gem. §§ 823, 31 BGB selbst haftet, tritt unbefugter Personen verhindern! bleibt der Hauptunternehmer für eventuell entstandene • Die Bayernwerk Netz GmbH unverzüglich benachrichti- Leitungsschäden und deren Regulierung primär gegen- gen! (jeweilige Entstörungsnummer Gas) über der Bayernwerk Netz GmbH haftbar. • Erforderlichenfalls Polizei und/oder Feuerwehr benach- richtigen. 5 Baumpflanzung/Bebauung im Bereich von Verteilungs- • Erste Hilfe leisten! anlagen • Keine elektrischen Geräte, Schalter, Klingeln etc. betäti- Von der Begrünung und Bepflanzung innerstädtischer Wege, gen! Straßen und Plätze werden die unterirdischen Verteilungs- • Fenster und Türen angrenzender Gebäude schließen, da- anlagen und Freileitungen erfahrungsgemäß erheblich be- mit kein im Freien ausströmendes Gas eindringen kann! troffen. • Weitere Maßnahmen mit der Bayernwerk Netz GmbH Verschiedene Interessen erfordern die gegenseitige Rück- und den zuständigen Dienststellen abstimmen! sichtnahme und ein rechtzeitiges Zusammenwirken aller Be- • Das Baustellenpersonal darf die Schadenstelle nur mit teiligten bei der Planung und Durchführung von Bau- und Zustimmung der Bayernwerk Netz GmbH verlassen! Unterhaltungsmaßnahmen. In diesem Zusammenhang ver- weisen wir Sie auf die Hinweise „Baumstandorte und unter- Maßnahmen: Gasaustritt im Gebäude irdische Ver- und Entsorgungsanlangen“. Diese wurden vom • Gleiche Verfahrensweise wie Gasaustritt im Freien. Arbeitskreis „Baumpflanzungen im Bereich von Verteilungs- • Lüftungsmaßnahmen durchführen! anlagen“ im Arbeitsausschuss „Kommunaler Straßenbau“ • Absperrarmatur nur auf ausdrückliche Anweisung der der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen Bayernwerk Netz GmbH schließen! (FGSV) in Zusammenarbeit mit der DVGW der ATV-ad-hoc- • Mitbewohner durch Klopfen und lautes Rufen warnen Arbeitsgruppe „Baumstandorte“ im Fachausschuss 1.6 „Aus- (nicht klingeln oder telefonieren)! schreibungen und Ausführungen von Entwässerungsanla- gen“ erarbeitet. Dies ist textgleich mit dem DVGW-Merkblatt Maßnahmen bei Gasbrand: GW 125 „Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle“. • Gleiche Vorgehensweise wie Gasaustritt • Gasbrände nicht löschen (Vermeidung der Explosionsge- fahr). Muss aus Gründen der Personenrettung doch ein Erdgasbrand gelöscht werden, sind Pulverlöscher der Brandklasse C zu verwenden. • Ein Übergreifen der Flammen auf brennbare Materialien in der Umgebung verhindern.
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Für unterirdische Trassen gilt zusätzlich: Für Freileitungen gilt: Bei der Pflanzung im Bereich bestehender unterirdischer Unter Freileitungen sind grundsätzlich keine Bauwerke zu Gasleitungen und Kabel sind die Trassen grundsätzlich von errichten. Die Errichtung von Bauwerken ist nur möglich, Baumpflanzungen freizuhalten. Abstände von Baumpflan- wenn die innerhalb der vor genannten Normen geforderten zungen zu bestehenden Verteilungsanlagen: (Die nachfol- Abstände nachgewiesen werden. genden Maße beziehen sich auf den horizontalen Abstand Verbindungen und Abspannungen, Plakate, Planen und des Stammes zur Gasleitung bzw. Kabel) sonstige Teile dürfen an Masten von Freileitungen nicht an- • Bei einem Abstand von über 2,50 m sind Schutzmaßnah- gebracht werden men in der Regel nicht erforderlich. • Bei einem Abstand zwischen 1,00 und 2,50 m ist in Ab- Baumpflanzungen in der Nähe unserer Freileitungen stim- hängigkeit von Baumart und Leitungstyp der Einsatz von men wir grundsätzlich nicht zu, da diese bedingt durch den Schutzmaßnahmen zu prüfen und zu entscheiden. Baumwuchs, zur Beeinträchtigung der Versorgungszuverläs- • Bei einem Abstand unter 1,00 m ist eine Baumpflanzung sigkeit unserer Kunden führen können. nur im Ausnahmefall, unter Abwägung der Risiken, mög- Die Zugänglichkeit der Maststandorte und der Trasse ist für lich. Besondere Schutzmaßnahmen sind zu vereinbaren. Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten jederzeit zu ge- • Pflanzgruben sind von Hand anzulegen, wenn die Außen- währleisten. kante einen geringeren Abstand als 0,50 m zur bestehen- den Gasleitung oder Kabel besitzt. Bei geplanten Straßen hat der Abstand zwischen Fahrbahn- kante und den Masteckstielen, die der Fahrbahn zugewandt Der Schutzbereich für 110 kV-Kabelanlagen beträgt 10 m. In- sind, mindestens 15 m zu betragen. Maßnahmen des Anfahr- nerhalb des Schutzbereiches darf keine Bepflanzung mit Ge- schutzes müssen im Einzelfall gesondert abgestimmt wer- hölzen erfolgen. Der Schutzbereich darf nicht mit Bauwer- den ken überbaut werden. Bei geplanten Überbauungen (z. B. Straßen, Parkplätze usw.) Bei der Kreuzung mit Straßen und befahrbaren Verkehrsflä- sind zur Gewährleistung der erforderlichen Sicherheit even- chen aller Art ist gemäß DIN EN 50341 zwischen Fahrbahn- tuell zusätzliche Maßnahmen erforderlich. Die hierdurch ver- oberkante und Leiterseil ein Mindestabstand bei größtmög- ursachten Kosten sind durch den Antragsteller zu tragen. lichem Leiterseildurchhang von 7 m einzuhalten. Die Ermitt- lung des größten Leiterseildurchhanges und des seitlichen Sofern Schutzmaßnahmen erforderlich werden, bedürfen Ausschwingens erfolgt unter Berücksichtigung der DIN EN diese der Abstimmung zwischen den Beteiligten. 50341. Es ist deshalb erforderlich, dass ein Bauprojekt bei Möglich sind z. B.: der Bayernwerk Netz GmbH zur Prüfung auf Einhaltung der • Trennwände aus Stahl, Beton oder wurzelfeste Kunst- nach DIN EN 50341 geforderten Abstände eingereicht wird, stoffplatten aus der die Fahrbahnhöhe, bisherige Geländehöhe und be- • ringförmige Trennwand (Betonrohr / Kanalschacht) nachbarten Maststandorte hervorgehen. • Schutzrohre oder längsgeteilte Schutzrohre
Beim Einbau von parallelen Trennwänden müssen diese von der Oberfläche bis mindestens auf Sohlhöhe des Gaslei- tungs- bzw. Kabelgrabens geführt werden. Sie müssen aus schwer verrottbarem Material (Beton, Stahl, geeignete Kunststoffe) sein. Ungeeignet sind z. B.: • dünnwandige Folien < 2mm, Abdeckhauben, Trennwände mit ungeschützten Fugen • Kabelkanalformsteine aus Beton
Für weitere Auskünfte stehen Ihnen unsere Kundencen- ter/Standorte gerne zur Verfügung.
Bayernwerk Netz GmbH Lilienthalstraße 7, 93049 Regensburg, www.bayernwerk-netz.de 9/9