26FEI88441_2.23_EVB Bundestariftreue.pdf

Neubau einer dreigeschossigen digitalen Steuerzentrale in Lüneburg

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 16.09.2026, 16:15 (Europe/Berlin)

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Ergänzende Vertragsbedingungen der Deutsche Bahn AG und der mit ihr verbundenen Unternehmen zur Sicherung der Tariftreue bei der Vergabe und Ausführung öffentlicher Aufträge und Konzessionen des Bundes (EVB Bundestariftreue) vom 1. Mai 2026

Der Auftrag1 unterliegt dem Gesetz zur Sicherung der Tariftreue bei der Vergabe und Ausführung öffent- licher Aufträge und Konzessionen des Bundes – Bundestariftreuegesetz (BTTG) vom 27. April 2026 (BGBl. I Nr. 116). Vor diesem Hintergrund und unter der aufschiebenden Bedingung, dass eine jeweils für die Branche einschlägige Rechtsverordnung nach § 5 BTTG in Kraft tritt, verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Einhaltung der nachfolgenden Regelungen:

  1. Tariftreueversprechen.

a) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den zur Leistungserbringung eingesetzten Arbeitnehmerin- nen und Arbeitnehmern für die Dauer, in der sie in Ausführung des öffentlichen Auftrags tätig sind, mindestens die Arbeitsbedingungen zu gewähren, die die jeweils einschlägige Rechtsver- ordnung nach § 5 BTTG festsetzt. Dies gilt nur, soweit und solange der Auftragnehmer dem An- wendungsbereich einer solchen Rechtsverordnung unterfällt und, soweit die jeweilige Leistung zur Ausführung des öffentlichen Auftrags innerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wird.

b) Der Auftragnehmer verpflichtet etwaige Nachunternehmer sowie von ihm oder von Nachunter- nehmern beauftragte Verleiher zur Einhaltung der Pflichten nach § 4 Abs. 1 und 3 BTTG und stellt die Einhaltung dieser Pflichten durch geeignete Maßnahmen sicher.

Nicht als Nachunternehmer gelten unmittelbare und mittelbare Zulieferer im Sinne von § 2 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 und 3 i. V .m. Abs. 7 und 8 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG), soweit der Zulieferer keine eigene Verpflichtung des Auftragnehmers erfüllt. Verleiher sind solche nach § 1 Abs. 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG).

  1. Nachweis und Kontrolle. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, durch geeignete Unterlagen nachzu- weisen, dass er das abgegebene Tariftreueversprechen einhält und legt diese Unterlagen der Prüf- stelle Bundestariftreue auf Verlangen unverzüglich vor.

  2. Sanktionen bei festgestellten Verstößen. Sollte die zuständige Prüfstelle Bundestariftreue einen Verstoß gegen die Pflichten des Auftragnehmers aus dem BTTG feststellen,

a) hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber für jeden Verstoß eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 Prozent, bei mehreren Verstößen zusammen bis zur Höhe von 5 Prozent des Nettoauftrags- werts zu zahlen. Der Auftraggeber behält sich vor, eine verwirkte Vertragsstrafe bis zur Schluss- rechnung geltend zu machen.

b) ist der Auftraggeber zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Vertrags berechtigt.

1 Der Begriff „Auftrag“ im Sinne dieser EVB Bundestariftreue umfasst auch Konzessionen.

208.1213A05 EVB Bundestariftreue Seite 1 Fachautor: FE.EI 76 | Dirk Petershofer | Tel.: 9481-4719 Gültig ab: 15.06.2026

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