[Seite 1]
Vertrag
für Wartung und Inspektion
(Wartung)
für eine Neuanlage in Verbindung mit der Bauausführung für eine Bestandsanlage für Sicherheitsbeleuchtungsanlage
Zwischen: Freistaat Sachsen
vertreten durch: Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement Niederlassung Chemnitz Brückenstraße 12 09111 Chemnitz
Auftragsnummer des Auftraggebers: 26 O 30196
(-nachstehend Auftraggeber genannt-)
und der Firma:
Auftragsnummer des Auftragnehmers:
(-nachstehend Auftragnehmer genannt-)
wird für: Sicherheitsbeleuchtungsanlage
Standort der Anlage/n: Hochschule Mittweida, Hochschulbibliothek Technikumplatz 17 09648 Mittweida
Betreiber der Anlage/n: Hochschule Mittweida
Nutzer der Anlage/n: Hochschule Mittweida
Baudurchführende Stelle: SIB NL Chemnitz
folgender Vertrag geschlossen:
□ Zutreffendes vom Auftraggeber ankreuzen bzw. ausfüllen 1 Grundvertrag Leitfaden Wartung, Stand: 2022
[Seite 2]
1. Gegenstand des Vertrages
Gegenstand des Vertrages sind Wartung und Inspektion, nachstehend als Wartung
bezeichnet, sowie kleine Instandsetzungsarbeiten an den technischen Anlagen und
Einrichtungen, nachstehend als Anlagen bezeichnet, die in der/den Bestandsliste/n
vom 16.07.2026 aufgeführt sind.
Die Bestandsliste/n ist/sind Vertragsbestandteil (Anhang 1).
2. Leistungen des Auftragnehmers
2.1 Dem Auftragnehmer werden die in der/den Arbeitskarte/n vom 16.07.2026
beschriebenen Leistungen übertragen.
Die Arbeitskarte/n ist/sind Vertragsbestandteil (Anhang 2).
2.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, im Zusammenhang mit der Wartung diejenigen
Instandsetzungsarbeiten auszuführen, die zur Wiederherstellung des Sollzustandes
unerlässlich sind, nicht ohnehin in der Arbeitskarte erfasst sind und den
normalerweise zu erwartenden Zeitaufwand für die Wartung nicht erhöhen.
2.3 Andere Instandsetzungsarbeiten hat der Auftragnehmer auf Anforderung in
angemessener Frist auszuführen. Hierfür ist ein gesonderter Vertrag zu schließen.
Auf Übertragung dieser Leistungen besteht kein Rechtsanspruch.
2.4 Der Auftragnehmer ist – auch außerhalb der regelmäßigen Wartungstermine –
verpflichtet, Störungen, die die Anlagensicherheit beeinträchtigen oder die
Gebäudenutzung gefährden, nach Aufforderung zu beseitigen.
Er hat die Arbeiten unverzüglich
innerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit und zwar von 07.00 Uhr bis 15.30
Uhr,
auch außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit (z. B. nachts und an Sonn-
und Feiertagen) und zwar auszuführen.
2.5 Für die Störungsbeseitigung
gelten die Festlegungen des Ergänzungsvertrages für Störungsbeseitigung.
□ Zutreffendes vom Auftraggeber ankreuzen bzw. ausfüllen 2 Grundvertrag Leitfaden Wartung, Stand: 2022
[Seite 3]
3. Pflichten des Auftragnehmers
3.1 Der Auftragnehmer hat die Leistungen so auszuführen, dass die Sicherheit der
Anlagen erhalten bleibt. Die Betriebsbereitschaft ist während der
Leistungserbringung aufrecht zu erhalten, soweit dies möglich ist.
Die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Unfallverhütungs-vorschriften
sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zu beachten.
Der Auftragnehmer hat die Leistung mit seinem Betrieb zu erbringen. Er darf Teile
der Leistung mit Zustimmung des Auftraggebers an Nachunternehmer übertragen.
Er ist verpflichtet, entsprechend qualifizierte Fachkräfte einzusetzen.
3.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle zur Erbringung der Leistungen benötigten
Hilfsmittel (z. B. Messgeräte und Werkzeuge) und Hilfsstoffe (z. B. Schmier- und
Reinigungsmittel) zu stellen bzw. zu liefern.
3.3 Erkennt oder vermutet der Auftragnehmer Mängel oder Schäden, die die Sicherheit
oder Betriebsbereitschaft einer Anlage gefährden können, hat er unverzüglich
folgende Stelle
SIB NL Chemnitz, Frau Hänel, Tel. 0371 / 457 4876, Fax – 0351 / 451 0993 100 e-
mail: Bettina.Haenel@sib.smf.sachsen.de,
HS Mittweida, Herr Prüßing, Tel. 03727 / 581945,
e- mail: Frank.Pruessing@hs-mittweida.de
zu benachrichtigen und erforderlichenfalls die Außerbetriebnahme der Anlage zu
veranlassen.
Er hat mündliche Benachrichtigungen schriftlich zu bestätigen. Auf andere Mängel
oder Schäden, die nicht unverzüglich beseitigt werden müssen und deren
Beseitigung nicht zu den in den Nummern 2.1 und 2.2 beschriebenen Leistungen
gehören, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich schriftlich
hinzuweisen.
3.4 Erkennt der Auftragnehmer, dass wegen Änderung der Nutzung, von gesetzlichen
Bestimmungen bzw. allgemein anerkannten Regeln der Technik oder aufgrund der
nach einer mehrjährigen Betriebsdauer gesammelten Erfahrungen andere
Wartungsintervalle notwendig werden, hat er den Auftraggeber darauf hinzuweisen.
□ Zutreffendes vom Auftraggeber ankreuzen bzw. ausfüllen 3 Grundvertrag Leitfaden Wartung, Stand: 2022
[Seite 4]
3.5 Der Auftragnehmer hat seine Rechnungen wie folgt zu adressieren:
Hochschule Mittweida, Technikumplatz 17, 09648 Mittweida.
- Ausführung der Leistung
4.1 Der Auftragnehmer hat die ausgeführten Leistungen in der Arbeitskarte und den in
diesem Zusammenhang festgestellten allgemeinen Anlagenzustand einschließlich
etwaiger in absehbarer Zeit notwendig werdender Instandsetzungsleistungen sowie
die gegebenenfalls ausgewechselten Teile in einem Arbeitsbericht zu
dokumentieren.
Für die notwendig werdenden Instandsetzungsleistungen kann der Auftragnehmer
mit Vorlage des Arbeitsberichts ein Angebot abgeben. Auf Ziffer 2.3 wird verwiesen.
4.2 Bei den besonders zu vergütenden Leistungen nach Nr. 2.4 sind außerdem
Zeitaufwand, Namen und Lohn- bzw. Berufsgruppen (z. B. Monteur) des
eingesetzten Personals sowie verwendete Hilfs- und Betriebsstoffe anzugeben.
4.3 Als Beauftragter des Auftraggebers bestätigt
Herr Prüßing
die Durchführung der Arbeiten.
Die Bestätigung erstreckt sich nicht auf die fachgerechte Ausführung.
4.4 Der Zeitpunkt der Durchführung der Wartungsarbeiten ist mit dem Beauftragten des
Auftraggebers rechtzeitig vor Beginn abzustimmen.
4.5 Die Wartung ist
innerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit und zwar Mo- Fr, 07.00 Uhr bis
15.30 Uhr
zu folgenden Zeiten:
durchzuführen.
□ Zutreffendes vom Auftraggeber ankreuzen bzw. ausfüllen 4 Grundvertrag Leitfaden Wartung, Stand: 2022
[Seite 5]
- Vergütung
5.1 Für die in der/den Bestandsliste/n aufgeführte/n Anlage/n wird/werden nachstehende jährliche Vergütung/en(1) unter Zugrundelegung des zum Zeitpunkt des Entstehens
der Steuer geltenden Umsatzsteuersatzes vereinbart:
Für Sicherheitsbeleuchtungsanlage von €(2)
Summe €(2)
- Umsatzsteuer €(2) Gesamtbetrag €(2)
Mit dieser Vergütung sind abgegolten:
Die Wartung nach Nr. 2.1,
die Instandsetzung nach Nr. 2.2 (Ersatz-/Verschleißteile werden gesondert
vergütet),
die Kosten für die in Nr. 3.2 bezeichneten Hilfsmittel und -stoffe,
die Kosten von entsprechend der Arbeitskarte zu liefernden Materialien,
die Kosten für die entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen
vorzunehmende Entsorgung von ausgetauschten Teilen, Hilfs-/Betriebsstoffen,
Abfällen und Verpackungen,
alle sich aus den Leistungen nach Nr. 2.1 und 2.2 ergebenden Nebenkosten, z.B.
Fahrt- und Transportkosten, Auslösungen, Tage- und Übernachtungsgelder,
Schmutz- und Erschwerniszulagen, Überstunden sowie Sonn- und
Feiertagszuschläge.
(1)Getrennte jährliche Vergütungen sind nur zu vereinbaren, wenn in einem Vertrag mehrere unterschiedliche Anlagen zusammengefasst werden. (2) vom Bieter einzusetzen (3) vom Bieter einzusetzen □ Zutreffendes vom Auftraggeber ankreuzen bzw. ausfüllen 5 Grundvertrag Leitfaden Wartung, Stand: 2022
[Seite 6]
5.2 Leistungen nach Nr. 2.4 werden wie folgt vergütet (Netto):
Stundenverrechnungssatz: Obermonteur €(3) Monteur €(3) Helfer €(3)
Zuschlag auf Stundenverrechnungssatz für Leistungen außerhalb der
betriebsüblichen Arbeitszeit:
Überstunden %(3) Nacht-/Schichtarbeit %(3) Sonn-/Feiertagsarbeit %(3)
Fahrtkostenpauschale je Auftrag €(3)
Für die Fahrtzeiten werden keine Arbeitsstunden vergütet.
□ Zutreffendes vom Auftraggeber ankreuzen bzw. ausfüllen 6 Grundvertrag Leitfaden Wartung, Stand: 2022
[Seite 7]
Die Vergütung nach Nr. 5.1 sowie die Stundenverrechnungssätze nach Nr. 5.2 sind
ausschließlich der Umsatzsteuer für eine Vertragslaufzeit von 24 Monaten ein
Festpreis (Regelungen zur Vertragslaufzeit siehe Nr. 8.1).
Eine Anpassung der Vergütung aus Nr. 5.1 und 5.2 erfolgt während der
Vertragslaufzeit nicht.
Ändert sich nach Ablauf dieser Frist der maßgebende Lohn/Entgelt, so
kann auf Verlangen jedes Vertragspartners die jährliche Vergütung bzw.
SVS nach folgender Preisgleitklausel angepasst werden:
L
K K P P n
n A L L
Dabei bedeuten:
K = Vergütung – ohne Umsatzsteuer – bei Vertragsangebot
K = neue Vergütung n P = 0, (4) = Allgemeinkostenanteil A P = 0, (4) = Lohnkostenanteil (P + P = 1) L A L L = €/Std. (4) = Lohn der maßgebenden Lohngruppe
bei Vertragsangebot
oder
L = €/Mon. (4) = Entgelt der maßgebenden Entgelt-
gruppe bei Vertragsangebot
L = neuer Lohn/Entgelt der maßgebenden Lohn-/Entgeltgruppe n
Maßgebender Tarifvertrag (4)
(bei tariflosem Zustand gelten die maßgebenden orts- oder gewerbeüblichen
Betriebsvereinbarungen)
Maßgebende Lohn-/Entgeltgruppe (4)
(z. B. für die Eisen-, Metall- und Elektroindustrie der Monatsgrundlohn, Lohn eines
Facharbeiters der Entgeltgruppe 7 im summarischen System)
Die Anpassung erfolgt im Folgemonat nach Erbringung des Nachweises der
Änderung des maßgebenden Lohnes/Entgeltes durch den Auftragnehmer.
(4)vom Bieter einzusetzen □ Zutreffendes vom Auftraggeber ankreuzen bzw. ausfüllen 7 Grundvertrag Leitfaden Wartung, Stand: 2022
[Seite 8]
5.3 Ich/Wir erkläre(n), dass ich/wir die Leistung für die Laufzeit des Vertrages zu
einem Festpreis anbiete(n), wenn die Bieterangaben im Punkt 5.2 nicht
vollständig von mir/uns ausgefüllt wurden.
5.4 Der Nettowert von im Zusammenhang mit Leistungen nach Nr. 2.2 oder 2.4
benötigten Ersatz-/Verschleißteilen wird anhand von Listenpreisen ermittelt.
5.5 Bei Mängelhaftung des Auftragnehmers aus der Errichtung der Anlage/n wird für zur
Erfüllung dieser Pflicht erbrachte Leistungen keine Vergütung gewährt.
5.6 Die Vergütung wird gezahlt gegen Nachweis (Bericht nach Nr. 4.1):
jeweils nach erfolgter Leistungserbringung
jährlich nach erfolgter Leistungserbringung
in Teilbeträgen halbjährlich nach erfolgter Leistungserbringung
gemäß Ergänzungsbaustein „Sonstige Regelungen“
Die Erfüllung der berechtigten Entgeltforderungen erfolgt binnen 30 Tagen nach
Rechnungszugang.
- Mängelansprüche
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche aus diesem Vertrag beträgt 1 Jahr.
- Haftung
7.1 Werden im Zusammenhang mit der Erbringung von vereinbarten Leistungen
Schäden an den Anlagen verursacht, hat der Auftragnehmer die Schäden zu
beseitigen, wenn ihn oder seine Erfüllungsgehilfen Verschulden trifft. Im Falle leichter
Fahrlässigkeit ist die Haftung begrenzt für:
Sachschäden auf 500.000 € je Schadensfall
höchstens aber 1.000.000 € insgesamt
Vermögensschäden auf 50.000 € je Schadensfall
höchstens aber 500.000 € insgesamt
Werden im Zusammenhang mit der Erbringung von vereinbarten Leistungen andere
Schäden verursacht, hat der Auftragnehmer in vollem Umfang Ersatz zu leisten,
wenn ihn oder seine Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft.
7.2 Der Auftragnehmer hat eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, die Sach-,
Vermögens- und Personenschäden in nachfolgender Höhe abdeckt und die auf
Verlangen nachzuweisen ist: □ Zutreffendes vom Auftraggeber ankreuzen bzw. ausfüllen 8 Grundvertrag Leitfaden Wartung, Stand: 2022
[Seite 9]
Sachschäden 1.000.000 €
Vermögensschäden 100.000 €
Personenschäden 2.000.000 €
- Vertragslaufzeit, Kündigung und Leistungsänderungen
8.1 Die Laufzeit des Vertrages beginnt
am
an dem der Abnahme der Bauleistung folgenden Tag
und beträgt 4 Jahre.
Eine Verlängerung der Laufzeit des Vertrages jeweils um ein weiteres
Jahr gilt als vereinbart, wenn der Vertrag nicht spätestens drei Monate vor
Ablauf der Laufzeit schriftlich gekündigt wird.
Eine Verlängerung der Laufzeit des Vertrages ist nicht vorgesehen.
8.2 Fristlose Kündigung ist nur aus wichtigem Grund möglich. Als wichtiger Grund gilt
insbesondere, wenn:
a. der Vertrag zur Erstellung der Anlage vorzeitig beendet worden ist,
b. die in der/den Bestandsliste/n aufgeführte/n Anlage/n verkauft oder nicht nur
vorübergehend außer Betrieb genommen werden sollen,
c. die in der/den Bestandsliste/n aufgeführte/n Anlage/n aus rechtlichen Gründen
von Dritten gewartet werden müssen,
d. der Auftragnehmer seine Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht hat
(§ 323 BGB),
e. der Betrieb des Auftragnehmers infolge wesentlicher Änderungen der
Anlage/n nicht mehr auf die dann erforderlichen Wartungs- und
Instandsetzungsarbeiten eingerichtet ist,
□ Zutreffendes vom Auftraggeber ankreuzen bzw. ausfüllen 9 Grundvertrag Leitfaden Wartung, Stand: 2022
[Seite 10]
f. über das Vermögen des Auftragnehmers das Insolvenzverfahren oder ein
vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt
oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist oder die
ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrages dadurch in Frage gestellt ist oder
dass er seine Zahlungen nicht nur vorübergehend einstellt.
g. der AN aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die
eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt,
h. der AN dem AG oder dessen Mitarbeitern oder von diesem beauftragten
Dritten, die mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des
Vertrags betraut sind, oder ihnen nahestehende Personen, Geschenke,
andere Zuwendungen oder sonstige Vorteile unmittelbar oder mittelbar in
Aussicht stellt, verspricht oder gewährt, es sei denn, es handelt sich um sozial
adäquates Verhalten im Sinne der Verwaltungsvorschrift der Sächsischen
Staatsregierung über das Verbot der Annahme von Belohnungen,
Geschenken und sonstigen Vorteilen durch die öffentlich Bediensteten des
Freistaates Sachsen,
i. der AN gegenüber dem AG, dessen Mitarbeitern oder beauftragten Dritten
strafbare Handlungen begeht oder dazu Beihilfe leistet, die unter § 298 StGB
(Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen), § 299 StGB
(Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), § 333 StGB
(Vorteilsgewährung), § 334 (Bestechung), § 17 UWG (Verrat von Geschäfts-
und Betriebsgeheimnissen) oder § 18 UWG (Verwertung von Vorlagen) fallen.
8.3 Wird ein Teil der in der/den Bestandsliste/n aufgeführte/n Anlage/n nicht nur
vorübergehend außer Betrieb genommen, ist eine angemessene Herabsetzung der
Vergütung zu vereinbaren.
8.4 Werden die in der/den Bestandsliste/n aufgeführte/n Anlage/n oder Teile davon
vorübergehend außer Betrieb gesetzt, entfallen für diesen Zeitraum Leistungs- und
Vergütungspflicht in entsprechendem Umfang.
8.5 Werden die in der/den Bestandsliste/n aufgeführte/n Anlage/n wesentlich geändert,
kann eine entsprechende Änderung der Leistungs- und Vergütungspflicht verlangt
werden.
□ Zutreffendes vom Auftraggeber ankreuzen bzw. ausfüllen 10 Grundvertrag Leitfaden Wartung, Stand: 2022
[Seite 11]
- Pflichten des Auftraggebers
9.1 Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer zur Durchführung seiner Leistung die
vorhandenen Einrichtungen, Versorgungsanschlüsse und Betriebsstoffe (z. B.
Strom, Wasser, Brennstoffe) kostenlos zur Verfügung zu stellen und Zutritt zu den
Anlagen und Versorgungsanschlüssen zu verschaffen.
9.2 Der Auftraggeber stellt folgende Arbeitskräfte(5)
keine
Die Pflichten des Auftragnehmers nach Nr. 3 bleiben unberührt.
- Gerichtsstand
Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandvereinbarung nach § 38
Zivilprozessordnung vor, richtet sich der Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem
Vertrag nach dem Sitz der für die Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen
Stelle.
- Schriftform und salvatorische Klausel
11.1 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sowie den Vertrag betreffende
Miteilungen bedürfen der Schriftform, wenn sie bedeutsam für die weitere
Vertragsabwicklung sind (z. B. Preisanpassungen, Leistungsänderungen, Wechsel
von Ansprechpersonen).
11.2 Durch die etwaige Ungültigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrages
wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Wenn und soweit eine
der Bestimmungen dieses Vertrages gegen zwingende gesetzliche Vorschriften
verstoßen sollte, sind die Vertragspartner verpflichtet, diese durch eine Vereinbarung
zu ersetzen, die den gewollten Zweck wirtschaftlich gleichwertig erreicht.
(5)Nur bei Bedarf ausfüllen, sonst streichen. □ Zutreffendes vom Auftraggeber ankreuzen bzw. ausfüllen 11 Grundvertrag Leitfaden Wartung, Stand: 2022
[Seite 12]
- Anhang zum Vertrag
Die Bestandsliste/n (Anhang 1) und die Arbeitskarte/n (Anhang 2) sind
Vertragsbestandteil. Weitere Vertragsbestandteile sind:
Ergänzungsvertrag Störungsbeseitigung
Ergänzungsbaustein Reaktionszeit
Ergänzungsbaustein Softwarepflege
Ergänzungsbaustein Verschleiß-/Ersatzteilliste
Abnahmeprotokoll
Sonstige Regelungen
Für den Auftraggeber(6): Für den Auftragnehmer(6):
, den , den
.
Name/Unterschrift Name/Unterschrift
(6)Unterschrift und Stempel sind entbehrlich bei Beauftragung im Rahmen eines Bauausführungsauftrages nach VOB/B einschließlich Instandhaltung. □ Zutreffendes vom Auftraggeber ankreuzen bzw. ausfüllen 12 Grundvertrag Leitfaden Wartung, Stand: 2022
[Seite 13]
Bestandsliste
Anhang 1 zum Vertrag Wartungsvertrag Sicherheitsbeleuchtungsanlage
Datum: 16.07.2026
Bestandsliste für Sicherheitsbeleuchtungsanlage (Anlagenart/ KG, Bezeichnung der Anlage)
Hinweis für Neuanlagen: Vor Inbetriebnahme der Anlage(n) ist die Bestandsliste zu aktualisieren. Die Bestandsliste ist durch den Auftragnehmer auf dem aktuellen Stand zu halten und im Rahmen der Wartung regelmäßig zu prüfen und ggf. zu ergänzen. Wenn Änderungen in der Bestandsliste vorgenommen werden, ist die angepasste Bestandsliste dem Auftraggeber zu übergeben.
-
Standort: HS Mittweida, Neubau Hochschulbibliothek, Technikumplatz 17 09648 Mittweida
-
Hersteller / Typ:
-
Baujahr:
-
Allgemeine Sicherheitsbeleuchtungsanlage Beschreibung/ Nutzung:
-
Technische Daten:
| Pos.- Nr. | Kurzbezeichnung | Stückzahl |
|---|---|---|
| 1. | Zentrales Stromversorgungssystem 40 Ah | 1 St |
| 2. | Fernanzeige | 1 St |
| 3. | Netzüberwachungsmodul | 7 St |
| 4. | Leuchtenüberwachungsmodul (in Außenleuchten) | 10 St |
| 5. | Rettungszeichenleuchten | 92 St |
| 6. | Sicherheitsleuchte | 205 St |
Bestandsliste Stand: 2020
[Seite 14]
Deckblatt für Arbeitskarte
Anhang 2 zum Vertrag Wartung Sicherheitsbeleuchtungsanlage
Datum: 16.07.2026
Arbeitskarte für Sicherheitsbeleuchtungsanlage
(Anlagenart/ KG, Bezeichnung der Anlage)
Allgemeiner Hinweis:
Herstellervorgaben sind zusätzlich zu beachten. Die Bestandslisten sind auf Aktualität zu prüfen und bei Unstimmigkeiten ist der Auftraggeber zu informieren.
Besondere Hinweise für die Kostengruppe:
Der Hochschulbetrieb darf während der Wartung nicht beeinträchtigt werden.
Arbeitskarte
[Seite 15]
Zurück zur Übersicht
Inspektions- und Wartungsarbeiten
| Leistungs- kennziffer | Inspektions- und Wartungsarbeiten 442 - Zentralbatteriesysteme - Sicherheitsbeleuchtung | Fristen | Bemerkungen | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 6- monatl. | 12- monatl. | 36- monatl. | 48- monatl. | ||||||
| 1 | 0 | 0 | 0 | Aktuellen Betriebszustand aufnehmen | |||||
| 1 | 1 | 0 | 0 | Gesamtanlage | |||||
| 1 | 1 | 0 | 1 | Aufnahme Istzustand inkl. Protokollierung der Störungen | x | ||||
| 1 | 2 | 0 | 0 | Batterien | |||||
| 1 | 2 | 0 | 1 | Batterieraumtemperatur messen (Temp. protokollieren) | x | ||||
| 1 | 2 | 0 | 2 | Elektrolytstand kontrollieren (Durchschnittswert protokollieren) | entfällt bei verschlossenen Batterien (z. B. OGiV) | ||||
| 1 | 2 | 0 | 3 | Elektrolytdichte messen | entfällt bei verschlossenen Batterien (z. B. OGiV) | ||||
| 1 | 2 | 0 | 4 | Elektrolytstand ausgleichen (falls erforderlich) | entfällt bei verschlossenen Batterien (z. B. OGiV) | ||||
| 1 | 2 | 0 | 5 | Elektrolyttemperatur messen | entfällt bei verschlossenen Batterien (z. B. OGiV) | ||||
| 1 | 2 | 0 | 5 | Prüfung der Batterie gemäß DIN EN 50272-2 | x | ||||
| 2 | 0 | 0 | 0 | Aktuelle Messwerte aufnehmen | |||||
| 2 | 1 | 0 | 0 | Batteriespannungen messen | |||||
| 2 | 1 | 0 | 1 | Protokollierung der einzelnen Block-/ Zellenspannungen bei Erhaltungsladung | x | ||||
| 2 | 2 | 0 | 0 | Schalt- und Ladegerät | |||||
| 2 | 2 | 0 | 1 | Ladegeräteausgangsspannung (an den Batterieklemmen) messen | x | ||||
| 2 | 2 | 0 | 2 | Ladegerätestrom in der Erhaltungsladung messen | x | ||||
| 3 | 0 | 0 | 0 | Prüfung von Gerätefunktionen | |||||
| 3 | 1 | 0 | 0 | Batterieladung | |||||
| 3 | 1 | 0 | 1 | Erhaltungsladung prüfen | x | ||||
| 3 | 1 | 0 | 2 | Starkladung prüfen | x | ||||
| 3 | 1 | 0 | 3 | Tiefenentladeschutz prüfen | x | ||||
| 3 | 1 | 0 | 4 | Ladeautomatik prüfen | x | ||||
| 3 | 2 | 0 | 0 | Spannungsbegrenzung (bei Gleichspannungsanlagen) | |||||
| 3 | 2 | 0 | 1 | Zellenschaltung | |||||
| 3 | 2 | 0 | 2 | Gegenzellenschaltung | |||||
| 3 | 3 | 0 | 0 | Ladespannungsüberwachung | |||||
| 3 | 3 | 0 | 1 | prüfen der Ladespannungen (USP/OSP) in Abhängigkeit der eingesetzten Batterietypen - ggf. Ladekennlinie anpassen | x | ||||
| 3 | 4 | 0 | 0 | Ladeüberwachung | |||||
| 3 | 4 | 0 | 1 | Ladeüberwachung prüfen | x | ||||
| 3 | 4 | 0 | 2 | Unterbrechung im Ladekreis prüfen | x | ||||
| 3 | 5 | 0 | 0 | Be- und Entlüftung | |||||
| 3 | 4 | 0 | 0 | Batterieraumlüfter auf Funktion prüfen (wenn vorhanden) | x | ||||
| 3 | 4 | 0 | 0 | Lüfternachlauf prüfen (wenn möglich) | x | ||||
| 4 | 0 | 0 | 0 | Schalteinrichtungen |
Anhang 2 Arbeitskarte Zentral-Batterie-System Seite 1 von 2 Stand 2020
[Seite 16]
Inspektions- und Wartungsarbeiten
| Leistungs- kennziffer | Inspektions- und Wartungsarbeiten 442 - Zentralbatteriesysteme - Sicherheitsbeleuchtung | Fristen | Bemerkungen | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 6- monatl. | 12- monatl. | 36- monatl. | 48- monatl. | ||||||
| 4 | 0 | 0 | 1 | Umschalteinrichtung(en) - Dauerlicht (DL) und Bereitschaftslicht (BL) prüfen | x | ||||
| 4 | 0 | 0 | 2 | Isolationsüberwachung, DC im Batteriebetrieb, AC | x | ||||
| 4 | 0 | 0 | 3 | Fernschalteinrichtungen, Fernmeldungen am Geräteausgang prüfen (wenn vorhanden) | x | ||||
| 5 | 0 | 0 | 0 | Anlage (Gerät und Batterie) konditionieren | |||||
| 5 | 0 | 0 | 1 | Schraubverbindungen des Gerätes prüfen | x | ||||
| 5 | 0 | 0 | 2 | Gerät reinigen | x | ||||
| 5 | 0 | 0 | 3 | Zellen-/Blockverbinder kontrollieren | x | ||||
| 5 | 0 | 0 | 4 | Reinigen der Batterien | x | ||||
| 6 | 0 | 0 | 0 | jährliche Funktionsprüfung (Lastprobe) | |||||
| 6 | 1 | 0 | 0 | Sicherheitsbeleuchtungsanlagen - Lastprobe (gemäß DIN V VDE V 0108-100 Pkt. 7.3) | |||||
| 6 | 1 | 0 | 1 | Umschaltung auf Batteriebetrieb durchführen | x | ||||
| 6 | 1 | 0 | 2 | Batteriewerte während der geforderte Überbrückungszeit aufnehmen; kontinuierliche Messung der Batteriespannung/- strom; Messung Einzelzellenspannung/Blockspannung am Anfang und am Ende der Messung | x | ||||
| 6 | 1 | 0 | 3 | Protokollierung der Überbrückungsdauer durch Abschaltung bei Tiefentladung (falls erforderlich) | x | ||||
| 6 | 1 | 0 | 4 | Prüfung alle Leuchten und Zeichen, um sicherzustellen, dass sie vorhanden und sauber sind und richtig funktionieren | x | ||||
| 6 | 1 | 0 | 5 | Prüfen der DL, durch Funktionsprüfung des kritischen Kreises (inkl. Prüfung der Netzüberwachungsrelais in den Allgemeisnstromverteilungen) (wenn vorhanden) | x | ||||
| 7 | 0 | 0 | 0 | Anlage in Normalbetrieb versetzen | |||||
| 7 | 0 | 0 | 1 | Rückschaltung auf Netzbetrieb prüfen | x | ||||
| 7 | 0 | 0 | 2 | BL - Ausschalten | x | ||||
| 7 | 0 | 0 | 3 | Ladespannung messen | x | ||||
| 7 | 0 | 0 | 4 | Ladestrom (Strombegrenzung) messen | x | ||||
| 8 | 0 | 0 | 0 | Zusätzliches | |||||
| 8 | 0 | 0 | 1 | Prüfung der Sicherheitsstromkreise und Sicherheitslichtgeräte gemäß DIN VDE 0105 Teil 100, Abschnitt 5.3 (Prüfung ortsfester elektischer Anlagen entsprechend DGUV V4) | x | ||||
| 8 | 0 | 0 | 2 | Anfertigung eines Prüfprotokolls und Mängelberichtes (in 2- facher Ausfertigung) | x | ||||
| 8 | 0 | 0 | 3 | Messung der Beleuchtungsstärke der Sicherheitsbeleuchtung nach DIN EN 1838 und DIN EN 5035-6 inkl. Bewertung und Protokollierung der Messergebnisse | x | ||||
| 8 | 0 | 0 | 4 | Überprüfung des Prüfbuches auf Vollständigkeit, ggf. Rücksprache mit dem Nutzer | x |
- zusätzlich sind Herstellerangaben und die DIN VDE 0108 zu beachten
Bei Arbeiten unter Spannung sind die entsprechenden Vorschriften zu beachten!
Anhang 2 Arbeitskarte Zentral-Batterie-System Seite 2 von 2 Stand 2020
[Seite 17]
Ergänzungsbaustein Reaktionszeit
Nach Meldung einer Störung hat der Auftragnehmer unverzüglich deren Behebung
einzuleiten und muss bemüht sein, diese in einem Zeitraum von max. 1 Kalendertag
abzuschließen. Sollten aus anlagenspezifischen Gründen nicht hinnehmbare
Verzögerungen auftreten, ist innerhalb dieses Zeitraumes eine Störungsanalyse inkl.
Kostenschätzung zu erstellen und dem Auftraggeber zu übermitteln.
Soweit die Herstellung der Funktionsfähigkeit der Anlage in Kalendertagen vereinbart
ist, gelten Zugänge der Störungsmeldung an Arbeitstagen nach 12.00 Uhr, als am
nächsten Arbeitstag zugegangen. Zugänge am Freitag nach 12.00 Uhr, gelten als
am ersten Arbeitstag nach dem Wochenende zugegangen (Arbeitstage sind Tage
von Montag bis Freitag). Bei Ablauf der Fristen tritt Verzug ein, ohne dass es einer
Mahnung bedarf.
Erreichbarkeit des Auftragnehmers:
Telefonnummer:
Faxnummer:
Mailadresse:
(1)Nichtzutreffendes streichen, Frist ergänzen
Leitfaden Wartung, Stand: 2016