26O30196_Vertrag_für_Wartung_und_Inspektion_Sibel_20260810.pdf

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[Seite 1]

Vertrag

für Wartung und Inspektion

(Wartung)

für eine Neuanlage in Verbindung mit der Bauausführung für eine Bestandsanlage für Sicherheitsbeleuchtungsanlage

Zwischen: Freistaat Sachsen

vertreten durch: Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement Niederlassung Chemnitz Brückenstraße 12 09111 Chemnitz

Auftragsnummer des Auftraggebers: 26 O 30196

(-nachstehend Auftraggeber genannt-)

und der Firma:

Auftragsnummer des Auftragnehmers:

(-nachstehend Auftragnehmer genannt-)

wird für: Sicherheitsbeleuchtungsanlage

Standort der Anlage/n: Hochschule Mittweida, Hochschulbibliothek Technikumplatz 17 09648 Mittweida

Betreiber der Anlage/n: Hochschule Mittweida

Nutzer der Anlage/n: Hochschule Mittweida

Baudurchführende Stelle: SIB NL Chemnitz

folgender Vertrag geschlossen:

□ Zutreffendes vom Auftraggeber ankreuzen bzw. ausfüllen 1 Grundvertrag Leitfaden Wartung, Stand: 2022

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1. Gegenstand des Vertrages

Gegenstand des Vertrages sind Wartung und Inspektion, nachstehend als Wartung

bezeichnet, sowie kleine Instandsetzungsarbeiten an den technischen Anlagen und

Einrichtungen, nachstehend als Anlagen bezeichnet, die in der/den Bestandsliste/n

vom 16.07.2026 aufgeführt sind.

Die Bestandsliste/n ist/sind Vertragsbestandteil (Anhang 1).

2. Leistungen des Auftragnehmers

2.1 Dem Auftragnehmer werden die in der/den Arbeitskarte/n vom 16.07.2026

beschriebenen Leistungen übertragen.

Die Arbeitskarte/n ist/sind Vertragsbestandteil (Anhang 2).

2.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, im Zusammenhang mit der Wartung diejenigen

Instandsetzungsarbeiten auszuführen, die zur Wiederherstellung des Sollzustandes

unerlässlich sind, nicht ohnehin in der Arbeitskarte erfasst sind und den

normalerweise zu erwartenden Zeitaufwand für die Wartung nicht erhöhen.

2.3 Andere Instandsetzungsarbeiten hat der Auftragnehmer auf Anforderung in

angemessener Frist auszuführen. Hierfür ist ein gesonderter Vertrag zu schließen.

Auf Übertragung dieser Leistungen besteht kein Rechtsanspruch.

2.4 Der Auftragnehmer ist – auch außerhalb der regelmäßigen Wartungstermine –

verpflichtet, Störungen, die die Anlagensicherheit beeinträchtigen oder die

Gebäudenutzung gefährden, nach Aufforderung zu beseitigen.

Er hat die Arbeiten unverzüglich

innerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit und zwar von 07.00 Uhr bis 15.30

Uhr,

auch außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit (z. B. nachts und an Sonn-

und Feiertagen) und zwar auszuführen.

2.5 Für die Störungsbeseitigung

gelten die Festlegungen des Ergänzungsvertrages für Störungsbeseitigung.

□ Zutreffendes vom Auftraggeber ankreuzen bzw. ausfüllen 2 Grundvertrag Leitfaden Wartung, Stand: 2022

[Seite 3]

3. Pflichten des Auftragnehmers

3.1 Der Auftragnehmer hat die Leistungen so auszuführen, dass die Sicherheit der

Anlagen erhalten bleibt. Die Betriebsbereitschaft ist während der

Leistungserbringung aufrecht zu erhalten, soweit dies möglich ist.

Die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Unfallverhütungs-vorschriften

sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zu beachten.

Der Auftragnehmer hat die Leistung mit seinem Betrieb zu erbringen. Er darf Teile

der Leistung mit Zustimmung des Auftraggebers an Nachunternehmer übertragen.

Er ist verpflichtet, entsprechend qualifizierte Fachkräfte einzusetzen.

3.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle zur Erbringung der Leistungen benötigten

Hilfsmittel (z. B. Messgeräte und Werkzeuge) und Hilfsstoffe (z. B. Schmier- und

Reinigungsmittel) zu stellen bzw. zu liefern.

3.3 Erkennt oder vermutet der Auftragnehmer Mängel oder Schäden, die die Sicherheit

oder Betriebsbereitschaft einer Anlage gefährden können, hat er unverzüglich

folgende Stelle

SIB NL Chemnitz, Frau Hänel, Tel. 0371 / 457 4876, Fax – 0351 / 451 0993 100 e-

mail: Bettina.Haenel@sib.smf.sachsen.de,

HS Mittweida, Herr Prüßing, Tel. 03727 / 581945,

e- mail: Frank.Pruessing@hs-mittweida.de

zu benachrichtigen und erforderlichenfalls die Außerbetriebnahme der Anlage zu

veranlassen.

Er hat mündliche Benachrichtigungen schriftlich zu bestätigen. Auf andere Mängel

oder Schäden, die nicht unverzüglich beseitigt werden müssen und deren

Beseitigung nicht zu den in den Nummern 2.1 und 2.2 beschriebenen Leistungen

gehören, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich schriftlich

hinzuweisen.

3.4 Erkennt der Auftragnehmer, dass wegen Änderung der Nutzung, von gesetzlichen

Bestimmungen bzw. allgemein anerkannten Regeln der Technik oder aufgrund der

nach einer mehrjährigen Betriebsdauer gesammelten Erfahrungen andere

Wartungsintervalle notwendig werden, hat er den Auftraggeber darauf hinzuweisen.

□ Zutreffendes vom Auftraggeber ankreuzen bzw. ausfüllen 3 Grundvertrag Leitfaden Wartung, Stand: 2022

[Seite 4]

3.5 Der Auftragnehmer hat seine Rechnungen wie folgt zu adressieren:

Hochschule Mittweida, Technikumplatz 17, 09648 Mittweida.

  1. Ausführung der Leistung

4.1 Der Auftragnehmer hat die ausgeführten Leistungen in der Arbeitskarte und den in

diesem Zusammenhang festgestellten allgemeinen Anlagenzustand einschließlich

etwaiger in absehbarer Zeit notwendig werdender Instandsetzungsleistungen sowie

die gegebenenfalls ausgewechselten Teile in einem Arbeitsbericht zu

dokumentieren.

Für die notwendig werdenden Instandsetzungsleistungen kann der Auftragnehmer

mit Vorlage des Arbeitsberichts ein Angebot abgeben. Auf Ziffer 2.3 wird verwiesen.

4.2 Bei den besonders zu vergütenden Leistungen nach Nr. 2.4 sind außerdem

Zeitaufwand, Namen und Lohn- bzw. Berufsgruppen (z. B. Monteur) des

eingesetzten Personals sowie verwendete Hilfs- und Betriebsstoffe anzugeben.

4.3 Als Beauftragter des Auftraggebers bestätigt

Herr Prüßing

die Durchführung der Arbeiten.

Die Bestätigung erstreckt sich nicht auf die fachgerechte Ausführung.

4.4 Der Zeitpunkt der Durchführung der Wartungsarbeiten ist mit dem Beauftragten des

Auftraggebers rechtzeitig vor Beginn abzustimmen.

4.5 Die Wartung ist

innerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit und zwar Mo- Fr, 07.00 Uhr bis

15.30 Uhr

zu folgenden Zeiten:

durchzuführen.

□ Zutreffendes vom Auftraggeber ankreuzen bzw. ausfüllen 4 Grundvertrag Leitfaden Wartung, Stand: 2022

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  1. Vergütung

5.1 Für die in der/den Bestandsliste/n aufgeführte/n Anlage/n wird/werden nachstehende jährliche Vergütung/en(1) unter Zugrundelegung des zum Zeitpunkt des Entstehens

der Steuer geltenden Umsatzsteuersatzes vereinbart:

Für Sicherheitsbeleuchtungsanlage von €(2)

Summe €(2)

  • Umsatzsteuer €(2) Gesamtbetrag €(2)

Mit dieser Vergütung sind abgegolten:

 Die Wartung nach Nr. 2.1,

 die Instandsetzung nach Nr. 2.2 (Ersatz-/Verschleißteile werden gesondert

vergütet),

 die Kosten für die in Nr. 3.2 bezeichneten Hilfsmittel und -stoffe,

 die Kosten von entsprechend der Arbeitskarte zu liefernden Materialien,

 die Kosten für die entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen

vorzunehmende Entsorgung von ausgetauschten Teilen, Hilfs-/Betriebsstoffen,

Abfällen und Verpackungen,

 alle sich aus den Leistungen nach Nr. 2.1 und 2.2 ergebenden Nebenkosten, z.B.

Fahrt- und Transportkosten, Auslösungen, Tage- und Übernachtungsgelder,

Schmutz- und Erschwerniszulagen, Überstunden sowie Sonn- und

Feiertagszuschläge.

(1)Getrennte jährliche Vergütungen sind nur zu vereinbaren, wenn in einem Vertrag mehrere unterschiedliche Anlagen zusammengefasst werden. (2) vom Bieter einzusetzen (3) vom Bieter einzusetzen □ Zutreffendes vom Auftraggeber ankreuzen bzw. ausfüllen 5 Grundvertrag Leitfaden Wartung, Stand: 2022

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5.2 Leistungen nach Nr. 2.4 werden wie folgt vergütet (Netto):

Stundenverrechnungssatz: Obermonteur €(3) Monteur €(3) Helfer €(3)

Zuschlag auf Stundenverrechnungssatz für Leistungen außerhalb der

betriebsüblichen Arbeitszeit:

Überstunden %(3) Nacht-/Schichtarbeit %(3) Sonn-/Feiertagsarbeit %(3)

Fahrtkostenpauschale je Auftrag €(3)

Für die Fahrtzeiten werden keine Arbeitsstunden vergütet.

□ Zutreffendes vom Auftraggeber ankreuzen bzw. ausfüllen 6 Grundvertrag Leitfaden Wartung, Stand: 2022

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Die Vergütung nach Nr. 5.1 sowie die Stundenverrechnungssätze nach Nr. 5.2 sind

ausschließlich der Umsatzsteuer für eine Vertragslaufzeit von 24 Monaten ein

Festpreis (Regelungen zur Vertragslaufzeit siehe Nr. 8.1).

Eine Anpassung der Vergütung aus Nr. 5.1 und 5.2 erfolgt während der

Vertragslaufzeit nicht.

Ändert sich nach Ablauf dieser Frist der maßgebende Lohn/Entgelt, so

kann auf Verlangen jedes Vertragspartners die jährliche Vergütung bzw.

SVS nach folgender Preisgleitklausel angepasst werden:

 L 

K  K P P  n 

n  A L L 

Dabei bedeuten:

K = Vergütung – ohne Umsatzsteuer – bei Vertragsangebot

K = neue Vergütung n P = 0, (4) = Allgemeinkostenanteil A P = 0, (4) = Lohnkostenanteil (P + P = 1) L A L L = €/Std. (4) = Lohn der maßgebenden Lohngruppe

bei Vertragsangebot

oder

L = €/Mon. (4) = Entgelt der maßgebenden Entgelt-

gruppe bei Vertragsangebot

L = neuer Lohn/Entgelt der maßgebenden Lohn-/Entgeltgruppe n

Maßgebender Tarifvertrag (4)

(bei tariflosem Zustand gelten die maßgebenden orts- oder gewerbeüblichen

Betriebsvereinbarungen)

Maßgebende Lohn-/Entgeltgruppe (4)

(z. B. für die Eisen-, Metall- und Elektroindustrie der Monatsgrundlohn, Lohn eines

Facharbeiters der Entgeltgruppe 7 im summarischen System)

Die Anpassung erfolgt im Folgemonat nach Erbringung des Nachweises der

Änderung des maßgebenden Lohnes/Entgeltes durch den Auftragnehmer.

(4)vom Bieter einzusetzen □ Zutreffendes vom Auftraggeber ankreuzen bzw. ausfüllen 7 Grundvertrag Leitfaden Wartung, Stand: 2022

[Seite 8]

5.3 Ich/Wir erkläre(n), dass ich/wir die Leistung für die Laufzeit des Vertrages zu

einem Festpreis anbiete(n), wenn die Bieterangaben im Punkt 5.2 nicht

vollständig von mir/uns ausgefüllt wurden.

5.4 Der Nettowert von im Zusammenhang mit Leistungen nach Nr. 2.2 oder 2.4

benötigten Ersatz-/Verschleißteilen wird anhand von Listenpreisen ermittelt.

5.5 Bei Mängelhaftung des Auftragnehmers aus der Errichtung der Anlage/n wird für zur

Erfüllung dieser Pflicht erbrachte Leistungen keine Vergütung gewährt.

5.6 Die Vergütung wird gezahlt gegen Nachweis (Bericht nach Nr. 4.1):

jeweils nach erfolgter Leistungserbringung

jährlich nach erfolgter Leistungserbringung

in Teilbeträgen halbjährlich nach erfolgter Leistungserbringung

gemäß Ergänzungsbaustein „Sonstige Regelungen“

Die Erfüllung der berechtigten Entgeltforderungen erfolgt binnen 30 Tagen nach

Rechnungszugang.

  1. Mängelansprüche

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche aus diesem Vertrag beträgt 1 Jahr.

  1. Haftung

7.1 Werden im Zusammenhang mit der Erbringung von vereinbarten Leistungen

Schäden an den Anlagen verursacht, hat der Auftragnehmer die Schäden zu

beseitigen, wenn ihn oder seine Erfüllungsgehilfen Verschulden trifft. Im Falle leichter

Fahrlässigkeit ist die Haftung begrenzt für:

 Sachschäden auf 500.000 € je Schadensfall

höchstens aber 1.000.000 € insgesamt

 Vermögensschäden auf 50.000 € je Schadensfall

höchstens aber 500.000 € insgesamt

Werden im Zusammenhang mit der Erbringung von vereinbarten Leistungen andere

Schäden verursacht, hat der Auftragnehmer in vollem Umfang Ersatz zu leisten,

wenn ihn oder seine Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft.

7.2 Der Auftragnehmer hat eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, die Sach-,

Vermögens- und Personenschäden in nachfolgender Höhe abdeckt und die auf

Verlangen nachzuweisen ist: □ Zutreffendes vom Auftraggeber ankreuzen bzw. ausfüllen 8 Grundvertrag Leitfaden Wartung, Stand: 2022

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 Sachschäden 1.000.000 €

 Vermögensschäden 100.000 €

 Personenschäden 2.000.000 €

  1. Vertragslaufzeit, Kündigung und Leistungsänderungen

8.1 Die Laufzeit des Vertrages beginnt

am

an dem der Abnahme der Bauleistung folgenden Tag

und beträgt 4 Jahre.

Eine Verlängerung der Laufzeit des Vertrages jeweils um ein weiteres

Jahr gilt als vereinbart, wenn der Vertrag nicht spätestens drei Monate vor

Ablauf der Laufzeit schriftlich gekündigt wird.

Eine Verlängerung der Laufzeit des Vertrages ist nicht vorgesehen.

8.2 Fristlose Kündigung ist nur aus wichtigem Grund möglich. Als wichtiger Grund gilt

insbesondere, wenn:

a. der Vertrag zur Erstellung der Anlage vorzeitig beendet worden ist,

b. die in der/den Bestandsliste/n aufgeführte/n Anlage/n verkauft oder nicht nur

vorübergehend außer Betrieb genommen werden sollen,

c. die in der/den Bestandsliste/n aufgeführte/n Anlage/n aus rechtlichen Gründen

von Dritten gewartet werden müssen,

d. der Auftragnehmer seine Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht hat

(§ 323 BGB),

e. der Betrieb des Auftragnehmers infolge wesentlicher Änderungen der

Anlage/n nicht mehr auf die dann erforderlichen Wartungs- und

Instandsetzungsarbeiten eingerichtet ist,

□ Zutreffendes vom Auftraggeber ankreuzen bzw. ausfüllen 9 Grundvertrag Leitfaden Wartung, Stand: 2022

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f. über das Vermögen des Auftragnehmers das Insolvenzverfahren oder ein

vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt

oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist oder die

ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrages dadurch in Frage gestellt ist oder

dass er seine Zahlungen nicht nur vorübergehend einstellt.

g. der AN aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die

eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt,

h. der AN dem AG oder dessen Mitarbeitern oder von diesem beauftragten

Dritten, die mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des

Vertrags betraut sind, oder ihnen nahestehende Personen, Geschenke,

andere Zuwendungen oder sonstige Vorteile unmittelbar oder mittelbar in

Aussicht stellt, verspricht oder gewährt, es sei denn, es handelt sich um sozial

adäquates Verhalten im Sinne der Verwaltungsvorschrift der Sächsischen

Staatsregierung über das Verbot der Annahme von Belohnungen,

Geschenken und sonstigen Vorteilen durch die öffentlich Bediensteten des

Freistaates Sachsen,

i. der AN gegenüber dem AG, dessen Mitarbeitern oder beauftragten Dritten

strafbare Handlungen begeht oder dazu Beihilfe leistet, die unter § 298 StGB

(Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen), § 299 StGB

(Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), § 333 StGB

(Vorteilsgewährung), § 334 (Bestechung), § 17 UWG (Verrat von Geschäfts-

und Betriebsgeheimnissen) oder § 18 UWG (Verwertung von Vorlagen) fallen.

8.3 Wird ein Teil der in der/den Bestandsliste/n aufgeführte/n Anlage/n nicht nur

vorübergehend außer Betrieb genommen, ist eine angemessene Herabsetzung der

Vergütung zu vereinbaren.

8.4 Werden die in der/den Bestandsliste/n aufgeführte/n Anlage/n oder Teile davon

vorübergehend außer Betrieb gesetzt, entfallen für diesen Zeitraum Leistungs- und

Vergütungspflicht in entsprechendem Umfang.

8.5 Werden die in der/den Bestandsliste/n aufgeführte/n Anlage/n wesentlich geändert,

kann eine entsprechende Änderung der Leistungs- und Vergütungspflicht verlangt

werden.

□ Zutreffendes vom Auftraggeber ankreuzen bzw. ausfüllen 10 Grundvertrag Leitfaden Wartung, Stand: 2022

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  1. Pflichten des Auftraggebers

9.1 Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer zur Durchführung seiner Leistung die

vorhandenen Einrichtungen, Versorgungsanschlüsse und Betriebsstoffe (z. B.

Strom, Wasser, Brennstoffe) kostenlos zur Verfügung zu stellen und Zutritt zu den

Anlagen und Versorgungsanschlüssen zu verschaffen.

9.2 Der Auftraggeber stellt folgende Arbeitskräfte(5)

keine

Die Pflichten des Auftragnehmers nach Nr. 3 bleiben unberührt.

  1. Gerichtsstand

Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandvereinbarung nach § 38

Zivilprozessordnung vor, richtet sich der Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem

Vertrag nach dem Sitz der für die Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen

Stelle.

  1. Schriftform und salvatorische Klausel

11.1 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sowie den Vertrag betreffende

Miteilungen bedürfen der Schriftform, wenn sie bedeutsam für die weitere

Vertragsabwicklung sind (z. B. Preisanpassungen, Leistungsänderungen, Wechsel

von Ansprechpersonen).

11.2 Durch die etwaige Ungültigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrages

wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Wenn und soweit eine

der Bestimmungen dieses Vertrages gegen zwingende gesetzliche Vorschriften

verstoßen sollte, sind die Vertragspartner verpflichtet, diese durch eine Vereinbarung

zu ersetzen, die den gewollten Zweck wirtschaftlich gleichwertig erreicht.

(5)Nur bei Bedarf ausfüllen, sonst streichen. □ Zutreffendes vom Auftraggeber ankreuzen bzw. ausfüllen 11 Grundvertrag Leitfaden Wartung, Stand: 2022

[Seite 12]

  1. Anhang zum Vertrag

Die Bestandsliste/n (Anhang 1) und die Arbeitskarte/n (Anhang 2) sind

Vertragsbestandteil. Weitere Vertragsbestandteile sind:

Ergänzungsvertrag Störungsbeseitigung

Ergänzungsbaustein Reaktionszeit

Ergänzungsbaustein Softwarepflege

Ergänzungsbaustein Verschleiß-/Ersatzteilliste

Abnahmeprotokoll

Sonstige Regelungen

Für den Auftraggeber(6): Für den Auftragnehmer(6):

, den , den

.

Name/Unterschrift Name/Unterschrift

(6)Unterschrift und Stempel sind entbehrlich bei Beauftragung im Rahmen eines Bauausführungsauftrages nach VOB/B einschließlich Instandhaltung. □ Zutreffendes vom Auftraggeber ankreuzen bzw. ausfüllen 12 Grundvertrag Leitfaden Wartung, Stand: 2022

[Seite 13]

Bestandsliste

Anhang 1 zum Vertrag Wartungsvertrag Sicherheitsbeleuchtungsanlage

Datum: 16.07.2026

Bestandsliste für Sicherheitsbeleuchtungsanlage (Anlagenart/ KG, Bezeichnung der Anlage)

Hinweis für Neuanlagen: Vor Inbetriebnahme der Anlage(n) ist die Bestandsliste zu aktualisieren. Die Bestandsliste ist durch den Auftragnehmer auf dem aktuellen Stand zu halten und im Rahmen der Wartung regelmäßig zu prüfen und ggf. zu ergänzen. Wenn Änderungen in der Bestandsliste vorgenommen werden, ist die angepasste Bestandsliste dem Auftraggeber zu übergeben.

  1. Standort: HS Mittweida, Neubau Hochschulbibliothek, Technikumplatz 17 09648 Mittweida

  2. Hersteller / Typ:

  3. Baujahr:

  4. Allgemeine Sicherheitsbeleuchtungsanlage Beschreibung/ Nutzung:

  5. Technische Daten:

Pos.- Nr.KurzbezeichnungStückzahl
1.Zentrales Stromversorgungssystem 40 Ah1 St
2.Fernanzeige1 St
3.Netzüberwachungsmodul7 St
4.Leuchtenüberwachungsmodul (in Außenleuchten)10 St
5.Rettungszeichenleuchten92 St
6.Sicherheitsleuchte205 St

Bestandsliste Stand: 2020

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Deckblatt für Arbeitskarte

Anhang 2 zum Vertrag Wartung Sicherheitsbeleuchtungsanlage

Datum: 16.07.2026

Arbeitskarte für Sicherheitsbeleuchtungsanlage

(Anlagenart/ KG, Bezeichnung der Anlage)

Allgemeiner Hinweis:

Herstellervorgaben sind zusätzlich zu beachten. Die Bestandslisten sind auf Aktualität zu prüfen und bei Unstimmigkeiten ist der Auftraggeber zu informieren.

Besondere Hinweise für die Kostengruppe:

Der Hochschulbetrieb darf während der Wartung nicht beeinträchtigt werden.

Arbeitskarte

[Seite 15]

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Inspektions- und Wartungsarbeiten

Leistungs- kennzifferInspektions- und Wartungsarbeiten 442 - Zentralbatteriesysteme - SicherheitsbeleuchtungFristenBemerkungen
6- monatl.12- monatl.36- monatl.48- monatl.
1000Aktuellen Betriebszustand aufnehmen
1100Gesamtanlage
1101Aufnahme Istzustand inkl. Protokollierung der Störungenx
1200Batterien
1201Batterieraumtemperatur messen (Temp. protokollieren)x
1202Elektrolytstand kontrollieren (Durchschnittswert protokollieren)entfällt bei verschlossenen Batterien (z. B. OGiV)
1203Elektrolytdichte messenentfällt bei verschlossenen Batterien (z. B. OGiV)
1204Elektrolytstand ausgleichen (falls erforderlich)entfällt bei verschlossenen Batterien (z. B. OGiV)
1205Elektrolyttemperatur messenentfällt bei verschlossenen Batterien (z. B. OGiV)
1205Prüfung der Batterie gemäß DIN EN 50272-2x
2000Aktuelle Messwerte aufnehmen
2100Batteriespannungen messen
2101Protokollierung der einzelnen Block-/ Zellenspannungen bei Erhaltungsladungx
2200Schalt- und Ladegerät
2201Ladegeräteausgangsspannung (an den Batterieklemmen) messenx
2202Ladegerätestrom in der Erhaltungsladung messenx
3000Prüfung von Gerätefunktionen
3100Batterieladung
3101Erhaltungsladung prüfenx
3102Starkladung prüfenx
3103Tiefenentladeschutz prüfenx
3104Ladeautomatik prüfenx
3200Spannungsbegrenzung (bei Gleichspannungsanlagen)
3201Zellenschaltung
3202Gegenzellenschaltung
3300Ladespannungsüberwachung
3301prüfen der Ladespannungen (USP/OSP) in Abhängigkeit der eingesetzten Batterietypen - ggf. Ladekennlinie anpassenx
3400Ladeüberwachung
3401Ladeüberwachung prüfenx
3402Unterbrechung im Ladekreis prüfenx
3500Be- und Entlüftung
3400Batterieraumlüfter auf Funktion prüfen (wenn vorhanden)x
3400Lüfternachlauf prüfen (wenn möglich)x
4000Schalteinrichtungen

Anhang 2 Arbeitskarte Zentral-Batterie-System Seite 1 von 2 Stand 2020

[Seite 16]

Inspektions- und Wartungsarbeiten

Leistungs- kennzifferInspektions- und Wartungsarbeiten 442 - Zentralbatteriesysteme - SicherheitsbeleuchtungFristenBemerkungen
6- monatl.12- monatl.36- monatl.48- monatl.
4001Umschalteinrichtung(en) - Dauerlicht (DL) und Bereitschaftslicht (BL) prüfenx
4002Isolationsüberwachung, DC im Batteriebetrieb, ACx
4003Fernschalteinrichtungen, Fernmeldungen am Geräteausgang prüfen (wenn vorhanden)x
5000Anlage (Gerät und Batterie) konditionieren
5001Schraubverbindungen des Gerätes prüfenx
5002Gerät reinigenx
5003Zellen-/Blockverbinder kontrollierenx
5004Reinigen der Batterienx
6000jährliche Funktionsprüfung (Lastprobe)
6100Sicherheitsbeleuchtungsanlagen - Lastprobe (gemäß DIN V VDE V 0108-100 Pkt. 7.3)
6101Umschaltung auf Batteriebetrieb durchführenx
6102Batteriewerte während der geforderte Überbrückungszeit aufnehmen; kontinuierliche Messung der Batteriespannung/- strom; Messung Einzelzellenspannung/Blockspannung am Anfang und am Ende der Messungx
6103Protokollierung der Überbrückungsdauer durch Abschaltung bei Tiefentladung (falls erforderlich)x
6104Prüfung alle Leuchten und Zeichen, um sicherzustellen, dass sie vorhanden und sauber sind und richtig funktionierenx
6105Prüfen der DL, durch Funktionsprüfung des kritischen Kreises (inkl. Prüfung der Netzüberwachungsrelais in den Allgemeisnstromverteilungen) (wenn vorhanden)x
7000Anlage in Normalbetrieb versetzen
7001Rückschaltung auf Netzbetrieb prüfenx
7002BL - Ausschaltenx
7003Ladespannung messenx
7004Ladestrom (Strombegrenzung) messenx
8000Zusätzliches
8001Prüfung der Sicherheitsstromkreise und Sicherheitslichtgeräte gemäß DIN VDE 0105 Teil 100, Abschnitt 5.3 (Prüfung ortsfester elektischer Anlagen entsprechend DGUV V4)x
8002Anfertigung eines Prüfprotokolls und Mängelberichtes (in 2- facher Ausfertigung)x
8003Messung der Beleuchtungsstärke der Sicherheitsbeleuchtung nach DIN EN 1838 und DIN EN 5035-6 inkl. Bewertung und Protokollierung der Messergebnissex
8004Überprüfung des Prüfbuches auf Vollständigkeit, ggf. Rücksprache mit dem Nutzerx
  • zusätzlich sind Herstellerangaben und die DIN VDE 0108 zu beachten

Bei Arbeiten unter Spannung sind die entsprechenden Vorschriften zu beachten!

Anhang 2 Arbeitskarte Zentral-Batterie-System Seite 2 von 2 Stand 2020

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Ergänzungsbaustein Reaktionszeit

Nach Meldung einer Störung hat der Auftragnehmer unverzüglich deren Behebung

einzuleiten und muss bemüht sein, diese in einem Zeitraum von max. 1 Kalendertag

abzuschließen. Sollten aus anlagenspezifischen Gründen nicht hinnehmbare

Verzögerungen auftreten, ist innerhalb dieses Zeitraumes eine Störungsanalyse inkl.

Kostenschätzung zu erstellen und dem Auftraggeber zu übermitteln.

Soweit die Herstellung der Funktionsfähigkeit der Anlage in Kalendertagen vereinbart

ist, gelten Zugänge der Störungsmeldung an Arbeitstagen nach 12.00 Uhr, als am

nächsten Arbeitstag zugegangen. Zugänge am Freitag nach 12.00 Uhr, gelten als

am ersten Arbeitstag nach dem Wochenende zugegangen (Arbeitstage sind Tage

von Montag bis Freitag). Bei Ablauf der Fristen tritt Verzug ein, ohne dass es einer

Mahnung bedarf.

Erreichbarkeit des Auftragnehmers:

Telefonnummer:

Faxnummer:

Mailadresse:

(1)Nichtzutreffendes streichen, Frist ergänzen

Leitfaden Wartung, Stand: 2016

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