Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen - Wasserbau (ZTV-W)
für
Nassbaggerarbeiten
(Leistungsbereich 206)
Ausgabe 2008
EU - Notifizierung Nr. 2007/0701/D vom 21. Dezember 2007
INHALTSVERZEICHNIS
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Ausführung (zu Nr. 3 ) 1.1 Ausrüstung der Bagger (zu Nr. 3.1.1 ) 1.2 Spülarbeiten (zu Nr.3.1.10 )
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Nebenleistungen (zu Nr. 4 )
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Abrechnung (zu Nr. 5 ) 3.1 Überlaufverluste (zu Nr. 5.2) 3.2 Baggerrevier / Baggerabschnitt / Baggerfeld / Baggerstelle (zu Nr. 5.3) 3.3 Förderweg (zu Nr. 5.3)
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Mengenermittlung (zu Nr. 5 ) 4.1 Laderaumaufmaß (zu Nr. 5.7) 4.2 Lotaufmaß (zu Nr. 5.7) 4.3 Suspensionsaufmaß (zu Nr. 5.7)
Anhang Zusammenstellung der in der ZTV-W für Nassbaggerarbeiten (Leistungsbereich 206) benannten Normen und Bestimmungen
Hinweis: Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (Abl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (Abl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.
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Herausgegeben vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Abteilung: Wasserstraßen, Schifffahrt Alle Rechte vorbehalten
Aufgestellt von der Arbeitsgruppe „Standardleistungsbeschreibungen im Wasserbau“ unter Beteiligung
• des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und seiner nachgeordneten Dienststellen • des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Technologie und Verkehr • des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein • des Senators für Häfen, überregionalen Verkehr und Außenhandel, Bremen • der Wirtschaftsbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg • der Niedersachsen-Ports GmbH & Co. KG • des Bundesverbandes Öffentlicher Binnenhäfen e. V. • der Duisburger Hafen AG • der RMD Wasserstraßen GmbH • der Emschergenossenschaft/Lippeverband • der Linksniederrheinischen Entwässerungsgenossenschaft • des Ruhrverbandes • des Wasserverbandes Eifel-Rur • des Wupperverbandes • der Österreichisch-Bayerischen Kraftwerke AG • der Lechwerke AG
zu beziehen durch die Drucksachenstelle bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Mitte, Am Waterlooplatz 5, 30169 Hannover
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Vorbemerkungen
Die hinter den Abschnittsüberschriften in Klammern gesetzten Ziffern beziehen sich auf die „Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C) - Nassbaggerarbeiten - DIN 18311".
„Produkte und Ursprungswaren aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder einem EFTA- Staat, der Vertragspartei des EWR-Abkommens ist, die diesen technischen Spezifikationen nicht entsprechen, werden einschließlich der im Herstellerstaat durchgeführten Prüfungen und Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen das geforderte Schutzniveau - Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit - gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.“
- Ausführung (zu Nr. 3) 1.1 Ausrüstung der Bagger (zu Nr. 3.1.1)
(1) Die eingesetzten Geräte müssen mit einer Baggertiefenanzeige ausgerüstet sein. Die Übereinstimmung der Tiefenanzeige mit der tatsächlichen Höhenlage des Baggerkopfes (z. B. Schleppkopf, Schneidkopf) ist für jedes Baggergerät gesondert vor Beginn der Arbeiten nachzuweisen.
(2) Einrichtungen zur Ortsbestimmung müssen vorhanden sein und den Anforderungen nach Baubeschreibung genügen.
1.2 Spülarbeiten (zu Nr. 3.1.10)
(3) Der Auftragnehmer hat vor Beginn der Spülarbeiten die Standsicherheit von Spülgerüsten, Rohrbrücken, Dükerleitungen und Spüldeichen nachzuweisen. Der Nachweis für Spüldeiche entfällt, sofern Regelprofil und Material in der Leistungsbeschreibung vorgegeben sind.
(4) Der Auftragnehmer hat außerdem vor Beginn der Spülarbeiten einen Spülplan und einen hydraulischen Nachweis für die Vorflut (Gräben, Rohrleitungen) vorzulegen.
- Nebenleistungen (zu Nr. 4)
(5) Nebenleistungen sind ergänzend zur ATV DIN 18311 und gemäß Abschnitt 1.2 dieser ZTV
- der Nachweis der Standsicherheit von Gerüsten, Brücken und dergleichen
- die Vorlage eines Spülplans und eines hydraulischen Nachweises
3 Abrechnung (zu Nr. 5 ) 3.1 Überlaufverluste (zu Nr. 5.2)
(6) Überlaufverluste bleiben bei der Mengenermittlung nach Laderaumaufmaß unberücksichtigt.
3.2 Baggerrevier / Baggerabschnitt / Baggerfeld / Baggerstelle (zu Nr. 5.3)
(7) Es gilt:
Baggerrevier: Bereich einer Wasserstraße (eines Gewässers), auf der (dem) in Baggerabschnitten Bag- gerarbeiten stattfinden Baggerabschnitt: in der Leistungsbeschreibung festgelegter Abschnitt eines Baggerrevieres. Darin liegen ein oder mehrere Baggerfelder oder Baggerstellen Baggerfeld: in der Leistungsbeschreibung festgelegter Teil eines Baggerabschnittes, in dem räumlich zusammenliegend Baggerarbeiten stattfinden Baggerstelle: Baggerfeld mit geringen Ausmaßen, z.B. Einzeluntiefen
3.3 Förderweg (zu Nr. 5.3)
(8) Der Förderweg nach Ziffer 5.3 der ATV DIN 18311 setzt sich zusammen aus dem Wasserweg und dem Landweg. Wasserweg bezeichnet den Transportweg auf dem Wasser, Landweg den Transport an Land. Spülweite ist der Förderweg vom Liegeplatz des „Verspülgerätes“ (Schutensauger, Hopperbagger o. ä.) bis zum Flächenmittelpunkt des Spülfeldes. Wenn mit Grundsauger oder Schneidkopfsaugbagger aus dem Baggerabschnitt heraus an Land gespült wird, ist die Spülweite gleich dem Förderweg.
(9) Ist in der Leistungsbeschreibung die Abrechnung nach Baggerfeldern oder -stellen vorgesehen, so gilt für den Förderweg die kürzeste zumutbare Strecke vom Mittelpunkt der Fläche eines Baggerfeldes oder einer Baggerstelle zum Mittelpunkt der Ablagerungsfläche.
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- Mengenermittlung (zu Nr. 5 ) 4.1 Laderaumaufmaß (zu Nr. 5.7)
(10) Die Menge des gebaggerten Bodens wird nach Laderaumaufmaß ermittelt. Der in Suspension befindliche Ladungsanteil wird bei der Mengenermittlung berücksichtigt, wenn der Feststoffanteil in Suspension mehr als 10 Vol.-% beträgt.
(11) Das Laderaumaufmaß setzt sich aus dem Lotaufmaß (Menge V ) und dem Suspensionsaufmaß (Menge L V ) zusammen. Beide Aufmaße werden unmittelbar nach Beendigung des Baggervorganges durchgeführt. S
4.2 Lotaufmaß (zu Nr. 5.7)
(12) Beim Lotaufmaß wird unmittelbar nach Beendigung des Baggervorganges die Füllhöhe des Laderaumes mit einem 2 kg schweren Tellerlot, geschlossene Tellerform, Durchmesser 13 cm, an vom Auftraggeber festgelegten Punkten des Laderaumes bestimmt. Als Lotleine ist ein Stahlseil mit etwa 6 mm Durchmesser oder ein vorgerecktes Perlonseil mit etwa 10 mm Durchmesser zu verwenden. Die Lotleine muss mit einer Dezimetereinteilung sowie verschiedenfarbigen Metermarkierungen versehen sein. Die Lottiefe ist gegen den oberen maßgebenden Bezugshorizont mit einer Genauigkeit von 5 cm abzulesen.
(13) Die mittlere Füllhöhe errechnet sich aus der Summe der Stichmaße. Die Menge V ist aus der amtlich L bescheinigten Füllskala (Laderaumtabelle) zu entnehmen.
(14) Jedes Lotaufmaß ist im Aufmaßbeleg aufzuführen und bedarf der Abzeichnung durch den Auftraggeber.
(15) Das Lotaufmaß bleibt bei der Ermittlung des Laderauminhaltes unberücksichtigt, wenn das kleinste in der Füllskala angegebene Volumen unterschritten wird.
(16) Tellerlot und Lotleine werden vom Auftragnehmer vorgehalten.
4.3 Suspensionsaufmaß (zu Nr. 5.7)
(17) Beim Suspensionsaufmaß werden aus jeder Ladung in den Drittelpunkten der Ladungslängsachse und halber Höhe des Ladungsanteils in Suspension 2 Proben entnommen.
(18) Die Suspensionsproben werden dem Laderaum mit einem Gerät entnommen, das der Auftragnehmer einschließlich der erforderlichen Leinen vorzuhalten hat und für dessen Anfertigung der Auftraggeber ggf. ein Muster zur Verfügung stellt. Das Gerät ist etwa 30 cm hoch, hat einen Durchmesser von etwa 11 cm und ein Gewicht von etwa 4,9 kg. Eine handelsübliche Kunststoffflasche ist von unten einschraubbar. Das Gerät wird von oben gefüllt, nachdem eine Zugklappe gezogen wurde.
(19) Zum Gerät gehören ein Trag- und ein Zugseil. Für das Tragseil ist entweder ein Drahtseil mit etwa 6 mm Durchmesser oder ein vorgerecktes Perlonseil von etwa 10 mm Durchmesser zu verwenden. Das Tragseil muss mit einer Dezimetereinteilung sowie verschiedenfarbigen Metermarkierungen versehen sein. Als Zugseil ist ein Perlonseil von etwa 8 mm Durchmesser zu verwenden.
(20) Es ist ein Reservegerät vorzuhalten.
(21) Die in das Entnahmegerät einschraubbaren 1-Literflaschen müssen aus durchsichtigem Kunststoff bestehen, damit gewährleistet ist, dass der Feststoffhorizont zweifelsfrei abgelesen werden kann. Nach einem Absetzvorgang von mindestens 16 Tagen werden die Feststoffanteile in Volumenprozenten gemessen. Die Gestellung der Flaschen ist Sache des Auftragnehmers.
(22) Solange die Ergebnisse aus dem 16-Tage-Absetzvorgang der Baggerung noch nicht vorliegen, werden die Proben frostsicher aufbewahrt und zu einem späteren Zeitpunkt ausgewertet.
(23) Die Höhe des Feststoffhorizontes in den 1-Liter-Kunststoffflaschen ist an den Drittelpunkten des Fla- schenumfanges zu messen. Das Mittel aus diesen 3 Ablesungen ist für die Berechnung des Feststoffes in Suspension maßgebend. Die Ablesungen sind gemeinsam von Auftraggeber und Auftragnehmer durchzuführen. Die Ergebnisse sind anschließend schriftlich durch Unterzeichnung des Auftraggebers und des Auftragnehmers zu dokumentieren.
(24) Zur Bestimmung der Suspensionsmenge wird zunächst die Differenz aus dem Gesamtladungsvolumen (aus der Füllkurve ermittelt) und dem Volumen aus dem Lotaufmaß V gebildet. Die Menge V ergibt sich als L S Produkt aus dieser Differenz und dem prozentualen Feststoffanteil.
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Anhang: Zusammenstellung der in der ZTV-W für Nassbaggerarbeiten (Leistungsbereich 206) benannten Normen und Bestimmungen
Unabhängig von der Verbindlichkeit einer Norm wird die Zusammenstellung nicht Vertragsbestandteil. Die Zusammenstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
DIN 18311 VOB Verdingungsordnung für Bauleistungen; Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV); Nassbaggerarbeiten
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