Stoffpreisgleitklausel (Ausgabe 12/2023) Einheitliche Fassung
1 Anwendungsbereich Die Klausel gilt nur für die Stoffe, die im "Verzeichnis für Stoffpreisgleitklausel" (Formblatt 375-B bzw. 375a-B) genannt sind. Sie gilt insoweit auch für die Abrechnung von Nachträgen. Mehr- oder Minderaufwendungen werden nach den folgenden Regelungen abgerechnet.
2 Allgemeines 2.1 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber über die Verwendung der Stoffe nach Nr. 1 prüfbare Aufzeichnungen vorzulegen, wenn Mehr- oder Minderaufwendungen abzurech- nen sind. Aus den Aufzeichnungen müssen die Menge des Stoffes und der Zeitpunkt des Einbaus, der Lieferung bzw. der Verwendung hervorgehen.
2.2 Der Ermittlung der Mehr- oder Minderaufwendungen werden nur die Baustoffmengen zu- grunde gelegt, für die nach dem Vertrag eine Vergütung zu gewähren ist. Bei vereinbarter Pauschalierung oder Limitierung der Vergütung werden die vereinbarten pauschalierten Baustoffmengen der Ermittlung der Mehr- oder Minderaufwendungen zu- grunde gelegt. Vermeidbare Mehraufwendungen werden nicht erstattet; vermeidbar sind insbesondere Mehraufwendungen, die dadurch entstanden sind, dass der Auftragnehmer schuldhaft Vertragsfristen überschritten hat und dadurch die Differenz aus Mehr- und Minderaufwen- dungen zu Ungunsten des Auftraggebers verschoben wurde.
2.3 Mehr- oder Minderaufwendungen werden erst vergütet, wenn die Bagatellgrenze über- schritten ist, d.h. wenn die Aufwendungen mehr als 2 v.H. der Abrechnungssumme der im „Verzeichnis für Stoffpreisgleitklausel“ aufgeführten Positionen (OZ) betragen. Für die Berechnung des Bagatellbetrages zugrunde zu legen ist die Abrechnungssumme ohne die aufgrund von Gleitklauseln zu erstattenden Beträge und ohne Umsatzsteuer.
2.4 An den ermittelten Aufwendungen wird der Auftragnehmer beteiligt, seine Selbstbeteili- gung beträgt 10 v.H. der Mehraufwendungen, mindestens aber die Höhe des Bagatellbe- trages. Für die Berechnung der Selbstbeteiligung zugrunde zu legen ist der Mehrbetrag ohne Umsatzsteuer.
2.5 Bei Stoffpreissenkungen ist der Auftragnehmer verpflichtet, die ersparten (= Minder-) Auf- wendungen von seinem Vergütungsanspruch abzusetzen. Er ist berechtigt, 10 v.H. der ersparten Aufwendungen, mindestens die Höhe des Betrages der Bagatelle (vgl. Nr. 2.4) einzubehalten.
2.6 Sind sowohl Mehraufwendungen als auch Minderaufwendungen zu erstatten, so werden diese getrennt ermittelt und gegeneinander aufgerechnet; auf die sich ergebende Diffe- renz wird Nr. 2.4 bzw. Nr. 2.5 angewendet.
Formblatt 374-B – Stoffpreisgleitklausel-Einheitliche Fassung (Stand: 12/2023)
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3 Abrechnung 3.1 Der Auftraggeber setzt im Formblatt 375-B für die im "Verzeichnis für Stoffpreisgleitklau- sel" aufgeführten Stoffe fest:
- einen Basiswert 1 zum Zeitpunkt der Versendung der Vergabeunterlagen (Monat/Jahr) als Nettopreis, der der Abrechnung zugrunde liegenden Abrechnungseinheit (z.B. €/t, €/ltr),
- die GP-Nummer,
- für Betriebsstoffe: die Abrechnungseinheit (z.B. Verbrauch in ltr/m3),
- den Abrechnungszeitpunkt.
3.1a Der Bieter trägt im Formblatt 375a-B für die im "Verzeichnis für Stoffpreisgleitklausel ohne Basiswert 1" aufgeführten Stoffe den Stoffpreis aus seinem Angebot als Basiswert 2 ein. Als Grundlage für die Preisfortschreibung wird auf den im bezuschlagten Ange- bot im Formblatt 375a-B angegebenen Stoffpreis (= Stoffkostenanteil der genannten Teilleistung(en) ohne Zuschläge für Allgemeine Geschäftskosten, Baustellengemeinkos- ten sowie Wagnis und Gewinn) zurückgegriffen. Dieser Stoffpreis wird mit dem Basis- wert 2 gleichgesetzt und später entsprechend Ziffer 3.4 zum Basiswert 3 fortgeschrie- ben.1
3.2 Abrechnungszeitpunkte:
- Einbau: Stoff ist mit dem Grundstück (Baugrund) fest verbunden worden.
- Lieferung: Stoff ist auf der Baustelle angeliefert worden.
- Verwendung: Stoff ist unabhängig von den Begrifflichkeiten des BGB bei der Herstellung einer beweg- lichen Sache, die nicht mit dem Grundstück (Baugrund) fest verbunden ist, so eingesetzt worden, dass er seine bisherige Eigenständigkeit verloren hat oder der Stoff ist bei der Leistungserbringung als Betriebsstoff verbraucht worden.
3.3 Der Basiswert 1 wird, soweit vom Auftraggeber im Formblatt 375-B vorgegeben, durch Multiplikation mit dem Quotienten der Preisindizes (Monat / Jahr) der Erzeugerpreise ge- werblicher Produkte (GP) des Statistischen Bundesamtes vom Monat der Eröffnung der Angebote und dem Monat des Versandes der Vergabeunterlagen (Zeitpunkt Festlegung Basiswert 1), veröffentlicht in der Statistik „Indizes der Erzeugerpreise gewerblicher Pro- dukte (Inlandsabsatz)“ (Code 61241-0004) der Datenbank Genesis-Online beim Statisti- schen Bundesamt (www.destatis.de), unter der entsprechenden GP-Nummer als Basis- wert 2 fortgeschrieben. Der Basiswert 1 wird wie folgt auf den Basiswert 2 fortgeschrieben: Index Eröffnung der Angebote Basiswert 1 x = Basiswert 2 Index Versand der Vergabeunterlagen
3.4 Der Basiswert 2, bzw. der vom Bieter im Formblatt 375a-B eingetragene Stoffpreis aus seinem Angebot, wird durch Multiplikation mit dem Quotienten der Preisindizes (Monat / Jahr) der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (GP) des Statistischen Bundesamtes vom Monat des Einbaus, der Lieferung bzw. der Verwendung und dem Monat der Eröff- nung der Angebote, veröffentlicht in der Statistik „Indizes der Erzeugerpreise gewerbli- cher Produkte (Inlandsabsatz)“ (Code 61241-0004) der Datenbank Genesis-Online beim statistischen Bundesamt (www.destatis.de), unter der entsprechenden GP-Nummer als Basiswert 3 fortgeschrieben.
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Der Basiswert 2 wird wie folgt auf den Basiswert 3 fortgeschrieben: Index Abrechnungszeitpunkt Basiswert 2 x = Basiswert 3 Index Eröffnung der Angebote 3.5 Mehr- oder Minderaufwendungen werden errechnet für jede Position (OZ) im "Verzeichnis für Stoffpreisgleitklausel" aus der Differenz des Basiswertes 3 (Nr. 3.4) und des Basiswer- tes 2 (Nr. 3.3) multipliziert mit der abzurechnenden Menge.
3.6 Die nach Nr. 3.5 errechneten Mehr- oder Minderaufwendungen werden für jede im "Ver- zeichnis für Stoffpreisgleitklausel" angegebene Position (OZ) und der nachgewiesenen Menge (vgl. Nr. 2) unter Berücksichtigung der Selbstbeteiligung gemäß Nr. 2.4 und 2.5 zusätzlich zum Angebotspreis vergütet bzw. von diesem abgezogen.
4 Abrechnung bei Nachunternehmen/anderen Unternehmen Bei Weitergabe von Vertragsleistungen, die von der Stoffpreisgleitklausel betroffen sind, findet diese in Bezug auf die weitergegebenen Leistungen nur Anwendung, wenn und soweit der Auftragnehmer dem Auftraggeber nachweist, dass die gegenüber dem Auf- traggeber gemäß Nr. 3 geltend gemachten Mehraufwendungen entstanden sind. Bei Preissenkungen und damit verbundenen Minderaufwendungen muss ein entsprechender Nachweis nicht geführt werden.
Hinweis zur Wirkungsweise der Stoffpreisgleitklausel nach Formblatt 375a Ist den Vergabeunterlagen das Formblatt 375a „Verzeichnis für Stoffpreisgleitklausel ohne Basiswert 1“ beigefügt wird das Risiko für Stoffpreisänderungen der im Formblatt 375a-B aufgeführten Stoffe in den im Formblatt genannten Teilleistungen (LV-Positio- nen) auf beide Parteien verteilt. Hiervon sind sowohl Preissteigerungen als auch Preis- senkungen betroffen. Hierbei ist folgendes zu beachten: Bei Vereinbarung der „Verzeichnis für Stoffpreisgleitklausel ohne Basiswert 1“ nach Formblatt 375a-B beruht die Berechnung der Mehr- oder Mindervergütung auf dem vom Bieter zur jeweiligen GP-Nummer kalkulierten und im Formblatt einzutragenden Stoffpreis(anteil). Die Stoffpreisanteile sind zu jeder GP-Nummer bei Angebotsabgabe anzugeben. Diese Angaben werden NICHT nachgefordert. Angebote, bei denen die Bieterangaben des Stoffpreisanteils (Formblatt 375a, Spalte 4) zu einer oder mehreren GP-Num- mer(n) fehlen, werden von der Wertung ausgeschlossen. Für die Abrechnung ist es nicht relevant, was der Bieter tatsächlich für den betreffen- den Stoff bezahlen muss, sondern es ist allein die statistische Entwicklung des vom Bieter angegebenen jeweiligen Stoffpreises maßgebend. Der vom Bieter angegebene Stoffpreis(anteil) bildet den Basiswert 2 und geht als sol- cher in die Berechnung ein. Der Basiswert 2 wird unter Verwendung der in der Statistik „Indizes der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Inlandsabsatz)“ (Code 61241- 0004) der Datenbank Genesis-Online beim Statistischen Bundesamt (www.desta- tis.de), veröffentlichten Preisindizes zum jeweiligen Basiswert 3 zu dem gem. Form- blatt 375a-B „Verzeichnis für Stoffpreisgleitklausel ohne Basiswert 1“ vereinbarten Ab- rechnungszeitpunkt (Einbau/Lieferung/Verwertung) fortgeschrieben. Für die Berechnung der Mehr-/Mindervergütung ist dann – nach Überschreitung der Bagatellgrenze - die Differenz des jeweiligen Basiswertes 3 und des Basiswertes 2 multipliziert mit der in der jeweiligen (Abschlags)Rechnung abgerechneten Menge un- ter Berücksichtigung der Selbstbeteiligung maßgebend. Die Einzelheiten sind den vorangestellten Erläuterungen zu entnehmen.
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