E-B4_ZVB_351-B(07_2026).pdf

Neubau der Staustufe Obernau – Schlauchwehrtechnik

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 10.09.2026, 13:29 (Europe/Berlin)

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Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen

  • Wasserstraßen

Ausgabe 07/2026

Inhalt

Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen ................................................ 1 1 Vertragsauslegung/-abwicklung................................................................................................. 2 2 Binnenmarktklausel ................................................................................................................... 2 3 Einkalkulierte Vergütung für Urheber- und Nutzungsrechte........................................................ 2 4 Preisermittlung .......................................................................................................................... 4 5 Ausführungsunterlagen .............................................................................................................. 4 6 Veröffentlichungen .................................................................................................................... 5 7 Ausführung ................................................................................................................................ 5 8 Technische Spezifikationen ........................................................................................................ 5 9 Baustelle, Baubereich ................................................................................................................. 5 10 Werbung .................................................................................................................................... 5 11 Bautagesberichte........................................................................................................................ 5 12 Baustellenräumung .................................................................................................................... 6 13 Verkehrssicherung, Verkehrsregelung......................................................................................... 6 14 Einsatz geeigneter Nachunternehmen ........................................................................................ 6 15 Verteilung der Gefahr ................................................................................................................. 6 16 Abrechnung ............................................................................................................................... 6 17 Nachweis der Massen ................................................................................................................. 7 18 Bauabrechnung mit IT-Anlagen ................................................................................................. 8 19 Stundenlohnarbeiten .................................................................................................................. 9 20 Bürgschaften .............................................................................................................................. 9 21 Vertraulichkeit/Geheimhaltung/Datenschutz, außerordentliche Kündigungsgründe gemäß § 648a BGB in diesem Zusammenhang .................................................................................................10 22 IT-Sicherheit .............................................................................................................................10

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1 Vertragsauslegung/-abwicklung Bei Auslegung des Vertrags ist ausschließlich der in deutscher Sprache abgefasste Vertragswortlaut ver- bindlich. Erklärungen und Verhandlungen sowie die Kommunikation auf der Baustelle erfolgen in deut- scher Sprache. Für die Regelung der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den Ver- tragspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die von der Vergabestelle vorgegebenen Vergabeunterlagen sind allein verbindlich.

2 Binnenmarktklausel

Waren, die rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Türkei in Ver- kehr gebracht werden oder die ihren Ursprung in einem EFTA-Staat haben, der Vertragspartei des Ab- kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, und dort rechtmäßig in Verkehr gebracht werden, gelten als mit dieser Maßnahme vereinbar. Die Anwendung dieser Maßnahme unterliegt der Verordnung (EG) Nr. 764/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 zur Festlegung von Ver- fahren im Zusammenhang mit der Anwendung bestimmter nationaler technischer Vorschriften für Pro- dukte, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind, und zur Auf- hebung der Entscheidung Nr. 3052/95/EG (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 21).

3 Einkalkulierte Vergütung für Urheber- und Nutzungsrechte 3.1 Vergütung für die Nutzungsrechtseinräumung a) Mit der Zahlung der Vergütung an den Auftragnehmer sind sämtliche Vergütungsansprüche des Auf- tragnehmers gegenüber dem Auftraggeber für die Nutzungsrechtseinräumung abgegolten. Das gilt auch bei Verlängerungen der gesetzlichen Schutzfrist durch den Gesetzgeber. b) Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von jeglichen Vergütungsansprüchen frei, die die Urheber oder sonstige Dritte auf irgendeiner rechtlichen Grundlage nach deutschem oder ausländischem Recht stellen. Insbesondere stellt der Auftragnehmer den Auftraggeber von Vergütungsansprüchen nach § 32 UrhG frei, die Urheber in Verbindung mit § 34 Abs. 4 UrhG stellten könnten. Die Freistellung gilt auch für Ansprüche der Urheber aus § 32a UrhG. Ferner gilt die Freistellung für Ansprüche der Urheber aus § 32c UrhG. Schließlich umfasst die Freistellung auch mögliche Vergütungsansprüche wegen Ver- längerung der gesetzlichen Schutzfrist durch den Gesetzgeber. Die dem Auftraggeber wegen Geltend- machung von Vergütungsansprüchen Dritter etwaig entstehenden Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung und -verfolgung gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Die vorstehenden Rege- lungen gelten nicht, sofern der Auftragnehmer selbst der Urheber ist. 3.2 Urheber-, Nutzungsrechte a) Der Auftraggeber darf die im Rahmen dieses Vertrages zu erbringenden Leistungen, z.B. zu liefernde Unterlagen, Planungsergebnisse und/oder das ausgeführte Werk umfassend nutzen, auch durch Änderung. Zu diesem Zweck räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber Nutzungsrechte ein. Diese Nutzungsrechtseinräumung erfolgt zu dem Zweck, dem Auftraggeber eine umfassende Nutzung – auch von Teilen - ohne Mitwirkung des Auftragnehmers zu ermöglichen. Insbesondere sollen folgende Nutzungen auch ohne Mitwirkung des Auftragnehmers umfasst sein: (1) Nutzung für die im Vertrag genannte Maßnahme einschließlich identischer oder geänderter Aus- führung des Werkes, spätere Änderung des ausgeführten Werkes und erneute (auch geänderte) Aus- führung; und/oder (2) Nutzung für andere als die im Vertrag genannten Maßnahmen im direkten oder indirekten Zu- sammenhang mit dem Bau und/oder dem Betrieb von Bundeswasserstraßen und/oder Gewäs- sern im Eigentum des Bundes durch beliebige Behörden oder Private, auch unter Änderung. Eine solche Nutzung ist insbesondere denkbar, wenn die zu erbringenden Leistungen, z.B. die Unter- lagen für die im Vertrag genannte Maßnahme auch für andere Maßnahmen angewendet werden können; die Nutzung für andere Maßnahmen kann insoweit von der einmaligen Nutzung bis hin zu einer regelmäßigen Nutzung wegen Standardisierung reichen; und/oder (3) Nutzung zur Pflege des Baubestandswerkes durch beliebige Behörden oder Private im direkten oder indirekten Zusammenhang mit Bundeswasserstraßen und/oder Gewässern im Eigentum des Bun- des; und/oder (4) Nutzung für sämtliche andere Zwecke, die bei der Verwaltung von Bundeswasserstraßen und/oder Gewässern im Eigentum des Bundes jetzt oder in Zukunft relevant werden,

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beispielsweise in jeder Form für Öffentlichkeitsarbeit, Schulung, Prüfung, Fortbildung, interne Infor- mation, Archivierung. b) Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber die Nutzungsrechte bis zum Ende der derzeit geltenden urheberrechtlichen Schutzfrist ein. Etwaige Schutzfristverlängerungen durch den Gesetzgeber kom- men dem Auftraggeber zu Gute. c) Die Nutzungsrechtseinräumung erfolgt in einfacher (nicht-ausschließlicher) Form. d) Räumlich erfolgt die Nutzungsrechtseinräumung für Deutschland (einschließlich grenzüberschreitende Maßnahmen in unmittelbare Nachbarstaaten Deutschlands hinein). Soweit eine Nutzung für Öffent- lichkeitsarbeit zulässig ist, werden weltweite Nutzungsrechte eingeräumt. e) Sämtliche eingeräumten Nutzungsrechte dürfen auch ohne Mitwirkung des Auftragnehmers genutzt werden. Sie dürfen beliebig an Dritte weitergegeben (Übertragung und/oder Einräumung weiterer Nutzungsrechte) werden, die sie wiederum beliebig weitergeben dürfen. f) Inhaltlich erstreckt sich die Nutzungsrechtseinräumung auf die vollständige oder nur teilweise Nutzung und auf Vervielfältigung, Verbreitung und/oder öffentliche Wiedergabe (z.B. Vortrag, Vorführung, öffentliche Zugänglichmachung auf Abruf von Orten und zu Zeiten nach Wahl des Nutzers, Sendung einschließlich Weitersendung, Wiedergabe durch Bild- und/oder Tonträger, Wie- dergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung) in jeder Form und insbe- sondere auf folgende Nutzungsarten: (1) Beliebig häufige Ausführung der im Vertrag genannten Maßnahme, auch durch beliebig häufige Wiederausführung. (2) Nutzung für andere als die im Vertrag genannte Maßnahmen im direkten oder indirekten Zusam- menhang mit dem Bau und/oder dem Betrieb von Bundeswasserstraßen und/oder Gewässern im Eigentum des Bundes durch Behörden oder Private z.B. wegen wiederholter Ausführung bis hin zur regelmäßigen Ausführung wegen Standardisierung. (3) Nutzung im Rahmen von öffentlichen oder privaten Vergabeverfahren jeglicher Art im direkten oder indirekten Zusammenhang mit dem Bau und/oder dem Betrieb von Bundeswasserstraßen und/oder Gewässern im Eigentum des Bundes durch Behörden oder Private, insbesondere von Maßnahmen nach der vorgenannten Ziff. (1). Umfasst sind insoweit auch Vergabeverfahren, in deren Folge der Urheberrechtsschutz der zu erbringenden Leistungen ganz oder teilweise ver- lorengeht, z.B. weil sie durch die Aufnahme in die Vergabe-/Vertragsunterlagen ein amtliches Werk werden (§ 5 UrhG). (4) Nutzung im Rahmen von öffentlichen oder privaten Vergabeverfahren jeglicher Art im direkten oder indirekten Zusammenhang mit dem Bau und/oder dem Betrieb von Bundeswasserstraßen und/oder Gewässern im Eigentum des Bundes durch Behörden oder Private, insbesondere von Maßnahmen nach der vorgenannten Ziff. (2). Umfasst sind insoweit auch Vergabeverfahren, in deren Folge der Urheberrechtsschutz der zu erbringenden Leistungen ganz oder teilweise ver- lorengeht, z.B. weil sie im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung/einem Offenen Verfahren ein amtliches Werk werden (§ 5 UrhG). (5) Nutzung in jeglichen Medien für jegliche Form der Öffentlichkeitsarbeit, die für die Verwaltung von Bundeswasserstraßen und/oder Gewässer im Eigentum des Bundes unmittelbar oder mit- telbar relevant ist. Das schließt neben der Öffentlichkeitsarbeit der Bundeswasserstraßen- und/oder Gewässerverwaltung selbst auch Veröffentlichungen beliebiger Dritter mit Bezug zu be- liebigen Wasserstraßen oder Gewässern ein. Beispiele sind gedruckte und elektronische Medien aller Art mit Texten, Zeichnungen, audio-, audiovisuellen Inhalten und/oder Bewegtbild und insbesondere Broschüren, Bücher, Zeitungen, Zeitschriften, Postkarten, Grußkarten, Eintrittskar- ten, Internet, Apps und andere interaktive Anwendungen, Datenbanken, Filme, Spiele, Hörbücher, dreidimensionale Animationen, Modelle, aber auch Bauschilder, Informationstafeln und Ausstel- lungen. (6) Nutzung für jegliche Form der Pflege von Baubestandswerken, der Information und der Archivie- rung und/oder für jegliche Art der Schulung, Prüfung oder Fortbildung, insbesondere das Recht zur Aufnahme in ein Archiv, eine Datenbank und/oder Sammlung in gedruckter oder elektroni- scher Form und die interne und öffentliche Nutzung solcher Archive, Datenbanken und Samm- lungen (z.B. Verbreitung, öffentliche Wiedergabe), gleich in welcher Ausgabe (z.B. fortlaufend oder nach Zeitabschnitten, z.B. Jahresausgaben) und in welcher Abruf- oder Vertriebsform, insbeson- dere Papierarchive, Mappen, Internetarchive und –datenbanken, offline Datenträger jeder Art,

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elektronische Document Delivery Services, Apps und sonstige interaktive Anwendungen. (7) Die bei Auftragserteilung unbekannten Nutzungsarten. g) Eingeschlossen ist weiter im Hinblick auf alle vorgenannten Nutzungsrechte (1) das Recht zur Bearbeitung oder sonstiger Umgestaltung der Leistungen, insbesondere der Unter- lagen und/oder der im Vertrag genannten Maßnahme. Dieses Recht umfasst Bearbeitungen und deren Nutzung, die zur vertragsgegenständlichen Nutzung erforderlich sind und die geistige Ei- genart des Beitrages wahren. (2) eine Bearbeitung und deren Nutzung im Wege der einmalig wiederholten Maßnahme bis hin zur regelmäßigen Wiederholung der Maßnahme bei Standardisierung erlaubt, ferner (3) eine Bearbeitung und deren Nutzung im Wege der Öffentlichkeitsarbeit, Information, Archivie- rung, Schulung, Prüfung oder Fortbildung. Mithin ist der Auftraggeber frei darin, die zu erbringenden Leistungen, z.B. die Unterlagen und/oder die im Vertrag genannte Maßnahme später selbst oder durch Dritte erneut beliebig häufig zu bearbeiten, ohne den Auftragnehmer einzuschalten. Die Parteien gehen davon aus, dass einer solchen Bearbeitung keine Urheberpersönlichkeitsrechte entgegenstehen, weil die zu erbringenden Leistungen keine besondere geistige Eigenart aufweisen werden. Sollte wider Erwarten diese Annahme nicht zutreffen und die bearbeiteten Leistungen, z.B. Unterlagen und/oder im Vertrag genannten Maßnahmen doch eine besondere geistige Eigenart auf- weisen, wird sich der Auftragnehmer bemühen, dass die Urheber ihre nachträgliche Zustimmung zur Nutzung gegen eine angemessene Vergütung geben. h) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vom Auftragnehmer verwendete Nennung des Auftragnehmers auf den Unterlagen und eine etwaige zusätzliche Urhebernennung auf den Unterlagen beizubehalten. Diese Verpflichtung gilt nur, sofern die Nennung in der jeweiligen Nutzungsart üblich ist. Bei einer Bearbeitung oder einer sonstigen Umgestaltung ist der Auftraggeber berechtigt, die Nennung ange- messen anzupassen, z.B. ‚auf der Grundlage von Unterlagen [Nennung des Auftragnehmers und einer etwaigen zusätzlichen Urhebernennung] für die Maßnahme [Nennung der Maßnahme]‘. Der Auftragge- ber verpflichtet sich, die vorgenannten Nennungsverpflichtungen Dritten aufzuerlegen, an die er die vertragsgegenständlichen Nutzungsrechte weitergibt. Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass Urheber keine Nennungsansprüche stellen, soweit auch der Auftragnehmer die Urheber nicht als solche in üblicher Weise auf den Unterlagen benannt hat. i) Der Auftragnehmer behält das Recht, für die zu erbringenden Leistungen, z.B. Unterlagen und/oder die im Vertrag genannte Maßnahme jedwede gewerblichen Schutzrechte weltweit anzu- melden, zu registrieren und / oder zu verlängern, insbesondere, Patente, Gebrauchsmuster, Designs und/oder Marken in jeder Form. Soweit dem Auftragnehmer und/oder einem Dritten mit Zustimmung des Auftragnehmers solche gewerblichen Schutzrechte bereits jetzt oder in Zukunft zustehen, erteilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Nutzungserlaubnis im Umfang der urheberrechtlichen Nutzungserlaubnis nach den vorstehenden Regelungen. j) Die Nutzung der zu erbringenden Leistungen, z.B. der zu liefernden Unterlagen und/oder des ausgeführten Werks in dem in den vorstehenden Regelungen bezeichneten Umfang darf auch ohne Abnahme, z.B. bei Mangelhaftigkeit, erfolgen, soweit der Auftragnehmer vergütet wurde.

4 Preisermittlung 4.1 Sind nach § 2 (3), (5), (6), (7) und/oder (8) Nr. 2 VOB/B Preise zu vereinbaren, hat der Auftrag- nehmer seine Preisermittlungen für diese Preise einschließlich der Aufgliederung der Einheitspreise (Zeitansatz und alle Teilkostenansätze), spätestens mit dem Nachtragsangebot vorzulegen sowie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 4.2 Nummer 4.1 gilt auch für Nachunternehmerleistungen.

5 Ausführungsunterlagen 5.1 Wenn vom Auftragnehmer vorzulegende Ausführungsunterlagen Abweichungen vom Ver- trag beinhalten, so ist hierauf explizit durch den Auftragnehmer bei der Vorlage der Ausführungsunterla- gen schriftlich hinzuweisen. 5.2 Die Ausführungsunterlagen werden - sofern bauaufsichtlich relevant - vom Auftraggeber im

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Rahmen seiner Zuständigkeit bauaufsichtlich zur Ausführung genehmigt. Der Auftragnehmer bleibt auch nach bauaufsichtlicher Genehmigung als Aufsteller für die Richtigkeit der Unterlagen verantwortlich. 5.3 Eine bauaufsichtliche Genehmigung der Ausführungsunterlagen stellt keine Anordnung nach VOB/B dar. Änderungen des Bauentwurfs sind nach § 1 (3) VOB/B ausdrücklich vom Auftraggeber anzu- ordnen. Das gleiche gilt für die Anordnung von Leistungen im Sinne von § 1 (4) VOB/B. 5.4 Die Haftung des Auftragnehmers für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen wird auch durch die bauvertragliche Gegenzeichnung (Freigabe) der Ausfüh- rungsunterlagen durch den Auftraggeber nicht eingeschränkt. 5.5 Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom Auftraggeber als zur Ausführung bestimmt gekennzeichnet sind. Mit der bauvertraglichen Gegenzeichnung (Freigabe) als zur Ausführung bestimmt bestätigt der Auftraggeber lediglich, dass der Auftragnehmer ihm im Rahmen seiner Kooperationspflicht gem. § 4 (1) Nr. 2 VOB/B i.V.m. §§ 311, 241 Abs. 2 BGB die Gelegenheit gegeben hat, die Unterlagen einzusehen und ggf. Bedenken anzumelden.

6 Veröffentlichungen Der Auftragnehmer darf Veröffentlichungen über die Leistung im Hinblick auf § 241 (2) BGB nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers vornehmen.

7 Ausführung 7.1 Betriebs-, Bedienungs-, Gebrauchsanweisungen und dergleichen sind auch ohne besondere Ver- einbarungen rechtzeitig vorzulegen. 7.2 Bauprodukte oder Bauarten, für die technische Regeln bekannt gemacht worden sind und die von diesen abweichen oder für die es Technische Baubestimmungen oder allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt, müssen für die vorgesehene Verwendung eine allgemeine bauaufsichtliche Zu- lassung oder ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder eine Zustimmung im Einzelfall der je- weils zuständigen obersten Bauaufsichtsbehörde haben.

8 Technische Spezifikationen Soweit im Leistungsverzeichnis auf Technische Spezifikationen (z.B. nationale Normen, mit denen euro- päische Normen umgesetzt werden, europäische technische Bewertungen, gemeinsame technische Spe- zifikationen, internationale Normen) Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zu- satz: "oder gleichwertig" immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.

9 Baustelle, Baubereich Die Bezeichnung "Baustelle" und "Baubereich" werden in folgendem Sinne verwendet: 9.1 Baustelle: Flächen, die der Auftraggeber zur Ausführung der Leistung, für die Baustelleneinrich- tung und zur vorübergehenden Lagerung von Stoffen und Bauteilen zur Verfügung stellt, zuzüglich der Flächen, die der Auftragnehmer darüber hinaus in Anspruch nimmt. 9.2 Baubereich: Baustelle und die Umgebung, die durch die Ausführung der Bauarbeiten beeinträch- tigt werden kann.

10 Werbung Werbung auf der Baustelle ist nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zulässig.

11 Bautagesberichte Der Auftragnehmer hat Bautagesberichte zu führen und dem Auftraggeber täglich zu übergeben. Sie müssen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung und Abrechnung des Auftrages von Bedeutung sein können. Dies sind insbesondere: • Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, • Witterung (Temperaturen, Niederschlagsmengen, Luftfeuchtigkeit), • Anzahl und Qualifikation der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitskräfte,

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• Anzahl und Art der eingesetzten Großgeräte sowie deren Zu- und Abgang, • eingesetzte Nachunternehmen/andere Unternehmen, • Anlieferung von Hauptbaustoffen, • Art, Umfang und Ort (Station, Bauteil) der geleisteten Arbeiten mit den wesentlichen Angaben über den Baufortschritt (Beginn und Ende von Leistungen größeren Umfanges, Betonierzeiten und der- gleichen), • Behinderung und Unterbrechung der Ausführung, • Arbeitseinstellung mit Angabe der Gründe, • Unfälle und sonstige wichtige Vorkommnisse.

12 Baustellenräumung Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Lagerplätze, Arbeitsplätze und Zufahrtswege sind dem früheren Zustand entsprechend wiederherzustellen, soweit die Zustandsveränderung vom Auftragneh- mer verursacht wurde.

13 Verkehrssicherung, Verkehrsregelung Der Auftragnehmer hat Anweisungen des Auftraggebers zur Verkehrssicherung im Bereich der Bau- stelle und ihrer Nebenanlagen zu beachten und unterliegt bei Arbeiten am Wasser auch den strom-, schifffahrts- und hafenpolizeilichen Vorschriften. Verkehrsregelungen im Bereich der Baustelle und ihrer Nebenanlagen sind vom Auftragnehmer im Be- reich der Wasserstraße jedoch nur durchzuführen, soweit es sich um Regelungen durch Schifffahrtszei- chen auf Anweisung des Auftraggebers handelt.

14 Einsatz geeigneter Nachunternehmen Hat der Auftraggeber sein Verlangen bereits im Vergabeverfahren bzw. nach § 4 (8) Nr. 3 letzter Satz VOB/B ausgeübt, gelten Leistungen von nachgewiesen geeigneten Unternehmen als solche gemäß § 4 (8) Nr. 1 Satz 1 VOB/B.

15 Verteilung der Gefahr Zu der teilweise ausgeführten Leistung nach § 7 (2) VOB/B gehören auch solche Teile von Kunstbauten, die wegen der Besonderheiten des Bauverfahrens (insbesondere Taktschiebe-, Durchpress-, Verschub- , Absenkverfahren) nicht in endgültiger Lage hergestellt worden sind, aber sich in unmittelbarer Einbau- position, z.B. Verschub- oder Absenklage, befunden haben.

16 Abrechnung 16.1 In den für die gemeinsamen Feststellungen zu verwendenden Aufmaßblättern müssen mindes- tens folgende Angaben gemacht werden: • Auftragnehmer, • Auftraggeber, • Nummer des Aufmaßblattes, • Bezeichnung der Bauleistung, • Kurzbeschreibung der Teilleistung oder Ordnungszahl (OZ). Unmittelbar über den Unterschriften und dem Datum muss das Aufmaßblatt den Text enthalten: "Aufgestellt:". 16.2 Die Originale der Aufmaßblätter erhält der Auftraggeber, die Durchschriften der Auftragnehmer. 16.3 Bei Aufmaß und Abrechnung sind Längen und Flächen mit zwei Stellen nach dem Komma, Rauminhalte und Massen mit drei Stellen nach dem Komma anzugeben. 16.4 Jeder Ansatz der Mengenberechnung muss einen direkten Bezug zu den der Abrechnung zu- grunde liegenden Feststellungen, Zeichnungen und anderen Belegen haben. Nur der Verweis auf frühere Berechnungen ist nicht zulässig. 16.5 Für die Abrechnung nach Zeichnungen dürfen nur Ausführungszeichnungen verwendet werden, die über die bauvertragliche Gegenzeichnung (Freigabe) verfügen.

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16.6 Sind während der Bauausführung gegenüber den bauvertraglich gegengezeichneten (freigege- benen) Unterlagen Veränderungen aufgetreten, so sind die korrigierten und erneut gegengezeichneten Unterlagen der Abrechnung zugrunde zu legen. 16.7 Abrechnungszeichnungen müssen eindeutige Positionsbezüge (OZ) haben. 16.8 Mengenberechnungen mit den zugehörigen Feststellungen, Zeichnungen und anderen Belegen sind ebenso wie die Rechnungen in der Reihenfolge der Ordnungszahlen (Positionen) zu gliedern. 16.9 Änderungssätze bei vereinbarter Lohngleitklausel sowie Erstattungsbeträge bei vereinbarter Stoffpreisgleitklausel werden durch einen Preisnachlass nicht verringert. 16.10 Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teilschluss- oder Schlussrechnung zu be- zeichnen; die Abschlags- und Teilschlussrechnungen sind durchlaufend zu nummerieren. 16.11 In jeder Rechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die bereits erhaltenen Zahlungen mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen Umsatzsteuerbeträge anzugeben.

17 Nachweis der Massen 17.1 Wenn für die Abrechnung von Stoffen nach Massen im Vertrag keine andere Regelung getroffen ist, so ist der Verbrauch durch Vorlage der Wiegescheine einer geeichten Waage mit Druckwerk (in der Regel Fahrzeugwaage) laufend nachzuweisen. Die Wiegescheine müssen die folgenden Angaben aufgedruckt enthalten: • Lieferwerk, • Name der Baustelle, • Bezeichnung des Wägegutes, • Nummer des Wiegescheins, • Datum und Uhrzeit der Wägung, • Taramasse (T), kein gespeicherter mittlerer Tarawert (PT), • Bruttomasse (B), • Nettomasse (N), • Kennzeichnung des Fahrzeugs (betriebseigene Bezeichnung/amtliches Kennzeichen), • Name des Wägers. Die Wiegescheine sind bei der Anlieferung an der Verwendungsstelle vom Auftragnehmer abzuzeichnen und unverzüglich in doppelter Ausfertigung dem Auftraggeber zu übergeben. Die Originale der Wiegescheine behält der Auftraggeber, die bestätigten Durchschriften erhält der Auf- tragnehmer zurück. Die Gewichtsabrechnung der auf dem Wasserwege angelieferten Stoffe wird nach Schiffseiche vor- genommen. Bei schüttfähigem Gut, das nicht zum Anhaften neigt, wie z.B. Sand, Kies, wiederaufbereitete (Recycling-) Stoffe, kann der Nachweis der Masse durch Wiegescheine von geeichten Schaufellader- bzw. Förderband-Waagen erfolgen. 17.2 Bei der Anlieferung mit Landfahrzeugen gelten zusätzliche Bedingungen: • Der Auftraggeber kann stichprobenartig die Masse einzelner Lieferungen durch Nachwiegen des bela- denen und leeren Fahrzeugs auf einer öffentlichen Waage oder in Ausnahmefällen auf derselben Waage nachprüfen (Kontrollwägung). • Wird bei einer Kontrollwägung eine Unterschreitung von mehr als 1 Prozent festgestellt, erfolgt ein entsprechender Abzug bei den letzten 10 Wiegescheinen, soweit nicht insgesamt eine geringere Ab- weichung nachgewiesen wird. Diese Kontrollwägungen werden dem Auftragnehmer nicht vergütet. Andere Kontrollwägungen werden vom Auftraggeber vergütet. • Zu den Kosten der Kontrollwägung rechnen alle unmittelbar (Transportkosten, Wiegegebühren usw.) und mittelbar (Wertminderung der Ladung, Einfluss auf den Baustellenbetrieb usw.) durch die Kon- trollwägung entstehenden Kosten, jedoch nicht die Kosten für die Beaufsichtigung der Kontrollwä- gung durch den Beauftragten des Auftraggebers. Sofern die Kosten nach Absatz 1 besonders zu vergüten sind, sind sie im Einzelnen nachzuweisen. • Bei Stoffen, die durch das Wiegen wegen ihrer Beschaffenheit erheblich an Masse verlieren können, ist der zwischen der ursprünglichen Wägung und der Kontrollwägung mögliche Masseverlust zu be- rücksichtigen.

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17.3 Bei der Anlieferung mit Wasserfahrzeugen gelten zusätzliche Bedingungen: • Die Eichaufnahme wird in der Regel am Entladeort durchgeführt, soweit nicht nachfolgend anders geregelt. • Als Ladegewicht wird nur der Raum zwischen der im Eichschein eingetragenen Leerebene und der oberen Eichebene berücksichtigt. • Ladungen ohne gültigen Eichschein werden zurückgewiesen. • Die Eichaufnahme ist vom Schiffsführer gegenzuzeichnen; er erhält ein Doppel für die Rechnung. • Mit dem Entladen wird erst nach Abnahme des Stoffes und der Schiffseiche begonnen. • Im Küstenbereich kann auch eine Eichaufnahme am Beladeort anerkannt werden, wenn

  • am Entladeort eine ordnungsgemäße Eichaufnahme nicht möglich ist und
  • die Eichaufnahme am Beladeort durch einen amtlichen Eichaufnehmer durchgeführt wurde und
  • das Konossementgewicht angegeben ist und
  • stichprobenweise Kontrolleichen an einem für eine Kontrolleichung geeigneten, nächstgelegenen Ort durchgeführt werden. • Die Kosten für die Kontrolleichungen am nächstgelegenen Ort werden besonders vergütet. • Die Kosten von Kontrolleichen, deren Ergebnis um mehr als 5 Prozent von dem auf der Eichauf- nahme angegebenen Masse abweicht, werden nicht vergütet. • Wird bei einer Kontrolleichung eine Unterschreitung von mehr als 3 Prozent festgestellt, erfolgt ein entsprechender Abzug bei den letzten 10 Eichaufnahmen, soweit nicht insgesamt eine geringere Ab- weichung nachgewiesen wird. 17.4 Beim Einsatz von Schaufellader- bzw. Förderbandwaagen gelten zusätzliche Bedingungen: • Der Wiegeschein muss eine Erklärung enthalten, dass es sich um eine geeichte Waage handelt. • Anstelle des Ausdruckes von Tara- und Bruttomasse tritt die Nettogesamtmasse des Ladegutes sowie zusätzlich bei Schaufellader-Waagen die Anzahl der geladenen Schaufeln (Ladevorgänge). • Die Wiegescheine sind vom Bedienungspersonal der Schaufellader- bzw. Förderband-Waagen zu un- terschreiben. • Der Auftraggeber ist berechtigt, kontinuierlich über den Zeitraum der Lieferungen, bei 10 Prozent der Lieferungen Kontrollwägungen durchführen zu lassen. • Bei einer Unterschreitung von mehr als 1 Prozent erfolgt ein entsprechender Abzug bei allen Lieferun- gen seit der letzten Kontrollwägung, soweit nicht insgesamt eine geringere Abweichung nachge- wiesen wird. Die Kosten für diese Kontrollwägung trägt der Auftragnehmer. Kosten für Kontrollwä- gungen ohne Beanstandungen tragen der Auftragnehmer und Auftraggeber je zur Hälfte.

18 Bauabrechnung mit IT-Anlagen Führt der Auftragnehmer die Abrechnung ganz oder teilweise mit IT-Anlagen aus (Leistungsberechnung), so gelten zusätzlich folgende Bedingungen: 18.1 Rechenverfahren/DV-Programme: Die verwendeten IT-Programme müssen den in der "Sammlung der Regelungen für die elektronische Bauabrechnung (Sammlung REB)" enthaltenen Allgemeinen Bedingungen (REB-Allg.) und Verfahrens- beschreibungen (REB-VB) entsprechen. Dies betrifft auch Programme auf der Grundlage GAEB-VB. An- dere Rechenverfahren dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers verwendet werden. Auf die Festlegungen zur Beschreibung der Grundriss-Situation in GAEB-VB 21.014, Anhang Wasserbau, kann auch bei Anwendung anderer Verfahren Bezug genommen werden. 18.2 Vereinbarung: Vor Beginn der Ausführung (Vertragsfristen gemäß den Besonderen Vertragsbedingungen) ist, gegebe- nenfalls getrennt für einzelne Ordnungszahlen (Positionen), eine Vereinbarung zur Bauabrechnung gemäß dem Formblatt „Vereinbarung zur Bauabrechnung“ schriftlich abzuschließen. 18.3 Datenübergabe: Nach Abschluss der Vereinbarung zur Bauabrechnung, spätestens vor Beginn der Bauabrechnung sind vom Auftragnehmer für die vereinbarten Datenarten Testdaten an den Auftraggeber zu übergeben. Eingabedaten sind auf Datenträgern zu liefern. Diese sind erst nach Durchführung der Leistungsberech- nung herzustellen und eindeutig zu kennzeichnen. In der Mengenberechnung des Auftragnehmers ist ein Bezug der Eingabedaten zu den Ausführungs- bzw. Abrechnungsunterlagen herzustellen.

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18.4 Berichtigung der Leistungsberechnung: Werden bei Prüfung der Leistungsberechnung fehlerhafte Eingabedaten oder falsche Rechenergebnisse festgestellt, so ist die Leistungsberechnung vom Auftragnehmer im erforderlichen Umfang zu wiederho- len. 18.5 Toleranz-Regelung bei Prüfberechnungen: Wird die vom Auftragnehmer aufgestellte Abrechnung vom Auftraggeber mittels IT-Anlagen geprüft und werden dabei Unterschiede zwischen den jeweiligen Ergebnissen festgestellt, dann gelten bei Abwei- chungen vom Ergebnis der Prüfberechnung bis zu 0,2 vom Tausend bei jeder Ordnungszahl (Position) eines Berechnungsabschnitts die vom Auftragnehmer berechneten Werte. Liegen Abweichungen außerhalb dieser Toleranz von 0,2 vom Tausend, teilt der Auftraggeber zunächst dem Auftragnehmer die abweichenden Ergebnisse der Prüfberechnung mit und gibt ihm Gelegenheit zur Einsichtnahme in die Prüfberechnung. Es gilt in diesem Falle das jeweils kleinere Ergebnis, falls nicht aufgrund einer vom Auftragnehmer verlangten Aufklärung der Abweichungen Fehler in der Leistungs- bzw. Prüfberechnung festgestellt und berichtigt werden. 18.6 Toleranz-Regelung bei Vergleichsberechnungen: Wird die vom Auftragnehmer aufgestellte Abrechnung vom Auftraggeber mit einer Vergleichsberech- nung geprüft, sind in der Vereinbarung zur Bauabrechnung schriftlich Toleranzregelungen zu verein- baren. Liegen Abweichungen außerhalb der vereinbarten Toleranzgrenzen, teilt der Auftraggeber zunächst dem Auftragnehmer die abweichenden Ergebnisse der Vergleichsberechnung mit und gibt ihm Gelegenheit zur Einsichtnahme in die Vergleichsberechnung. Es gilt in diesem Falle das jeweils kleinere Ergebnis, falls nicht aufgrund einer vom Auftragnehmer verlangten Aufklärung der Abweichungen, Fehler in der Leistungs- bzw. Vergleichsberechnung festgestellt und berichtigt werden.

19 Stundenlohnarbeiten Die Stundenlohnzettel müssen außer den Angaben nach § 15 (3) VOB/B • das Datum, • die Bezeichnung der Baustelle, • die genaue Bezeichnung des Ausführungsortes innerhalb der Baustelle, • die Art der Leistung, • die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppe, • die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen und • die Gerätekenngrößen enthalten. Stundenlohnrechnungen müssen entsprechend den Stundenlohnzetteln aufgegliedert werden. Die Originale der Stundenlohnzettel behält der Auftraggeber, die bescheinigten Durchschriften erhält der Auftragnehmer.

20 Bürgschaften 20.1 Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, ist dafür das jeweils einschlägige Formblatt des Auftraggebers zu verwenden oder die Bürgschaftserklärung muss den Formblättern des Auftraggebers inhaltlich entsprechen, und zwar für die Vertragserfüllung das Formblatt: „Vertragserfüllungsbürgschaft“ die Mängelansprüche das Formblatt: „Mängelansprüchebürgschaft“ vereinbarte Vorauszahlungen und Abschlagszahlungen gemäß § 16 (1) Nr. 1 Satz 3 VOB/B das Form- blatt: „Abschlagszahlungs-/Vorauszahlungsbürgschaft“ 20.2 Die Bürgschaftsurkunden müssen den Anforderungen des Auftraggebers entsprechen (§ 17 (4) Satz 2 Halbsatz 2 VOB/B). Hierunter fallen ggf. folgende Erklärungen des Bürgen: ”Der Bürge übernimmt für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht.

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Auf die Einrede der Vorausklage gemäß § 771 BGB wird verzichtet. Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde. Die Bürgschaftsforderung verjährt nicht vor der gesicherten Hauptforderung. Nach Abschluss des Bürgschaftsvertrages getroffene Vereinbarungen über die Verjährung der Hauptforderung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind für den Bürgen nur im Falle seiner schriftlichen Zu- stimmung bindend. Gerichtsstand ist der Sitz der zur Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle." 20.3 Die Urkunde über die Abschlagszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Stoffe und Bauteile, für die Sicherheit geleistet worden ist, eingebaut sind. 20.4 Die Urkunde über die Vorauszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Vorauszahlung auf fällige Zahlungen angerechnet worden ist.

21 Vertraulichkeit/Geheimhaltung/Datenschutz, außerordentliche Kündigungsgründe gemäß § 648a BGB in diesem Zusammenhang 21.1 Werden personenbezogene Daten im Auftrag durch den Auftragnehmer erhoben, verarbeitet oder genutzt, wird der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers eine den gesetzlichen Vorschrif- ten genügende Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung abschließen. 21.2 Der Auftragnehmer sorgt dafür, dass alle Personen, die von ihm mit der Bearbeitung oder Er- füllung des Vertrages betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten. Die nach Datenschutzrecht erforderliche Verpflichtung auf das Datengeheimnis ist spätestens vor der erst- maligen Aufnahme der Tätigkeit vorzunehmen und dem Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen. 21.3 Der Auftraggeber kann den Vertrag gemäß § 648a BGB ganz oder teilweise außerordentlich kündigen, wenn der Auftragnehmer seinen Pflichten gemäß Nummern 21.1 und 21.2 schuldhaft inner- halb einer gesetzten angemessenen Frist nicht nachkommt oder dem Auftraggeber ein weiteres Festhal- ten am Vertrag nicht zumutbar ist, weil der Auftragnehmer Datenschutzvorschriften vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. 21.4 Die Parteien sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertrauli- chen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln, insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben oder anders als zu vertraglichen Zwecken zu verwerten. Der Erfahrungsaus- tausch des Auftraggebers mit und innerhalb der öffentlichen Hand bleibt unbenommen, ebenso wie die Erfüllung gesetzlicher Pflichten des Auftraggebers. Unberührt bleibt die Pflicht zum vertraulichen Um- gang mit auf der Grundlage des Vertrages erlangten Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen. 21.5 Der Auftragnehmer ist berechtigt, vertrauliche Informationen nur an solche Nachunternehmer weiterzugeben, deren Einsatz der Auftraggeber ausdrücklich zugestimmt hat, wenn und soweit diese vertraulichen Informationen für die Erbringung der jeweiligen Leistungen durch den Nachunternehmer erforderlich sind („need-to-know“-Prinzip). Dies gilt nur, wenn sich der Nachunternehmer zuvor dem Auftragnehmer gegenüber mindestens in gleichem Umfang zur Vertraulichkeit verpflichtet hat, wie der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber. Dabei muss die Weitergabe der vertraulichen Informatio- nen durch den Nachunternehmer ausgeschlossen sein, soweit nicht der Auftraggeber jeweils zuvor einer Weitergabe ausdrücklich zugestimmt hat. 21.6 Vertrauliche Informationen sind Informationen, die ein verständiger Dritter als schützenswert ansehen würde oder die als vertraulich gekennzeichnet sind; dies können auch solche Informationen sein, die während einer mündlichen Präsentation oder Diskussion bekannt werden. Vertrauliche Infor- mationen dürfen ausschließlich zum Zweck der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag einge- setzt werden. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für Informationen, die den Parteien bereits rechtmäßig bekannt sind oder außerhalb des Vertrages ohne Verstoß gegen eine Vertraulichkeitsver- pflichtung bekannt werden.

22 IT-Sicherheit 22.1 Die IT-Systeme des AN sind gegenüber Angriffen von außen nach BSI-Standard zur Informati- onssicherheit (200-1 bis 200-3 sowie 100-4) abzusichern. 22.2 Der Auftragnehmer ist nach §§ 311, 241 (2) BGB insbesondere verpflichtet, sämtliche relevan- ten Fehler, Unregelmäßigkeiten oder Sicherheitsvorfälle in Verbindung mit seinem IT-System sowie ein- geleitete Maßnahmen zu deren Behebung dem Auftraggeber unverzüglich zu melden. 22.3 Der Auftragnehmer ist zur Erbringung der vereinbarten Leistungen mit Hilfe von

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automatisierten Verfahren nur dann berechtigt, wenn er im Angebot das zu verwendende Produkt be- nennt und gleichzeitig den Tatsachen entsprechend gewährleistet, dass dieses Produkt keine Kommuni- kationsfunktionen zu Dritten und keine andere den Interessen des Auftraggebers zuwiderlaufende Funktionalität aufweist. Insbesondere darf das Produkt keine Funktionalitäten zum Ausspähen von Da- ten enthalten, keine Informationen über die IT-Systeme, deren Daten, deren Lizenzierung oder das Be- nutzerverhalten an Dritte übermitteln, zu anderen Zwecken als für die Erbringung der vertraglich ge- schuldeten Leistungen oder derart speichern, dass Dritte darauf Zugriff nehmen könnten. Die Auswechs- lung bzw. der Einsatz eines neuen Releases des Produktes bedarf der ausdrücklichen Einwilligung des Auftraggebers im Einzelfall. Der Auftraggeber wird einwilligen, wenn der Auftragnehmer in Bezug auf das neu einzusetzende Produkt die oben genannte Gewährleistung übernommen hat. Liegen zu- reichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass das Produkt den vorgenannten Anforderungen nicht entspricht und kann der Auftragnehmer diese nicht ausräumen, kann der Auftraggeber den Einsatz des Produktes untersagen. 22.4 Soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung auf das IT-System des Auf- traggebers zugreift, darf dies nicht mithilfe Schaden stiftender Software erfolgen. Dies ist in geeigneter Form zu einem angemessenen Zeitpunkt vor der Leistungserbringung zu prüfen. Der Auftragnehmer er- klärt jeweils, dass die Prüfung keinen Hinweis auf Schaden stiftende Software ergeben hat. Der Auftrag- nehmer gewährleistet darüber hinaus, dass die von ihm verwendete Hard- und/oder Software frei von Funktionen ist, die die Integrität, Vertraulichkeit und Verfügbarkeit der Hardware, anderer Hard- und/oder Software oder von Daten gefährden und den Vertraulichkeits- oder Sicherheitsinteressen des Auftraggebers zuwiderlaufen durch: • Funktionen zum unerwünschten Absetzen/Ausleiten von Daten, • Funktionen zur unerwünschten Veränderung/Manipulation von Daten oder der Ablauflogik oder • Funktionen zum unerwünschten Einleiten von Daten oder unerwünschte Funktionserweiterungen. Unerwünscht ist eine mögliche Aktivität einer Funktion, wenn die Aktivität so weder vom Auftraggeber in seiner Leistungsbeschreibung gefordert, noch vom Auftragnehmer unter konkreter Beschreibung der Aktivität oder ihrer Funktionsweise angeboten, noch im Einzelfall vom Auftraggeber ausdrücklich autori- siert („opt-in“) wurde. Schaden stiftende Software ist Software mit vom Auftraggeber unerwünschter, nicht vereinbarter Funktion, die zumindest auch den Zweck hat, die Verfügbarkeit von Daten, Ressour- cen oder Leistungen, die Vertraulichkeit von Daten oder die Integrität von Daten zu gefährden bzw. zu beeinträchtigen, z.B. Viren, Würmer, Trojaner (u.a.).

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