E-A1_Teilnahmebedingungen-Angebot_322-B.pdf

Neubau der Staustufe Obernau – Schlauchwehrtechnik

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 10.09.2026, 13:29 (Europe/Berlin)

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Teilnahmebedingungen für die Vergabe von Bauleistungen

- einheitliche Fassung - Wasserstraßen

(TnB/E-W (EU))

Ausgabe 07/2020

Zum Verbleib beim Bieter bestimmt, nicht mit den Angebotsunterlagen einreichen!

A Einheitliche Fassung (April 2019) (Aufgestellt von den Bauverwaltungen des Bundes und der Länder)

Das Vergabeverfahren erfolgt nach der "Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen", Teil A "Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen" (VOB/A, Abschnitt 2).

1 Mitteilung von Unklarheiten in den Vergabeunterlagen Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Unternehmens Unklarheiten, Un- vollständigkeiten oder Fehler, so hat es unverzüglich die Vergabestelle vor Angebotsab- gabe in Textform darauf hinzuweisen.

2 Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen Angebote von Bietern, die sich im Zusammenhang mit diesem Vergabeverfahren an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung beteiligen, werden ausgeschlossen. Zur Bekämpfung von Wettbewerbsbeschränkungen hat der Bieter auf Verlangen Auskünfte darüber zu geben, ob und auf welche Art er wirtschaftlich und rechtlich mit Unternehmen verbunden ist.

3 Angebot 3.1 Das Angebot ist in deutscher Sprache abzufassen. 3.2 Für das Angebot sind die von der Vergabestelle vorgegebenen Vordrucke zu verwenden. Das Angebot ist bis zu dem von der Vergabestelle angegebenen Ablauf der Angebotsfrist einzureichen. Ein nicht form- oder fristgerecht eingereichtes Angebot wird ausgeschlos- sen. 3.3 Eine selbstgefertigte Abschrift oder Kurzfassung des Leistungsverzeichnisses ist zulässig. Die von der Vergabestelle vorgegebene Langfassung des Leistungsverzeichnisses ist allein verbindlich. 3.4 Unterlagen, die von der Vergabestelle nach Angebotsabgabe verlangt werden, sind zu dem von der Vergabestelle bestimmten Zeitpunkt einzureichen. 3.5 Alle Eintragungen müssen dokumentenecht sein. 3.6 Ein Bieter, der in seinem Angebot die von ihm tatsächlich für einzelne Leistungspositionen geforderten Einheitspreise auf verschiedene Einheitspreise anderer Leistungspositionen verteilt, benennt nicht die von ihm geforderten Preise. Deshalb werden Angebote, bei de- nen der Bieter die Einheitspreise einzelner Leistungspositionen in "Mischkalkulation" auf andere Leistungspositionen umlegt, von der Wertung ausgeschlossen. 3.7 Alle Preise sind in Euro mit höchstens drei Nachkommastellen anzugeben. Die Preise (Einheitspreise, Pauschalpreise, Verrechnungssätze usw.) sind ohne Umsatz- steuer anzugeben. Der Umsatzsteuerbetrag ist unter Zugrundelegung des geltenden Steuersatzes am Schluss des Angebotes hinzuzufügen. Es werden nur Preisnachlässe gewertet, die

  • ohne Bedingungen als Vomhundertsatz auf die Abrechnungssumme gewährt werden und
  • an der im Angebotsschreiben bezeichneten Stelle aufgeführt sind. Nicht zu wertende Preisnachlässe bleiben Inhalt des Angebotes und werden im Fall der

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Auftragserteilung Vertragsinhalt.

4 Nebenangebote 4.1 Nebenangebote müssen die geforderten Mindestanforderungen erfüllen; dies ist mit An- gebotsabgabe nachzuweisen. 4.2 Der Bieter hat die in Nebenangeboten enthaltenen Leistungen eindeutig und erschöpfend zu beschreiben; die Gliederung des Leistungsverzeichnisses ist, soweit möglich, beizube- halten. Nebenangebote müssen alle Leistungen umfassen, die zu einer einwandfreien Ausfüh- rung der Bauleistung erforderlich sind. Soweit der Bieter eine Leistung anbietet, deren Ausführung nicht in Allgemeinen Techni- schen Vertragsbedingungen oder in den Vergabeunterlagen geregelt ist, hat er im Ange- bot entsprechende Angaben über Ausführung und Beschaffenheit dieser Leistung zu ma- chen. 4.3 Nebenangebote sind, soweit sie Teilleistungen (Positionen) des Leistungsverzeichnisses beeinflussen (ändern, ersetzen, entfallen lassen, zusätzlich erfordern), nach Mengen- ansätzen und Einzelpreisen aufzugliedern (auch bei Vergütung durch Pauschalsumme). 4.4 Nebenangebote, die den Nummern 4.1 bis 4.3 nicht entsprechen, werden von der Wer- tung ausgeschlossen.

5 Bietergemeinschaften 5.1 Die Bietergemeinschaft hat mit ihrem Angebot eine Erklärung aller Mitglieder in Textform abzugeben,

  • in der die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft im Auftragsfall erklärt ist,
  • in der alle Mitglieder aufgeführt sind und der für die Durchführung des Vertrages bevollmächtigte Vertreter bezeichnet ist,
  • dass der bevollmächtigte Vertreter die Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechts- verbindlich vertritt,
  • dass alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften. Auf Verlangen der Vergabestelle ist eine von allen Mitgliedern unterzeichnete bzw. fort- geschritten oder qualifiziert signierte / mit Siegel versehene Erklärung abzugeben. 5.2 Sofern nicht im offenen Verfahren ausgeschrieben wird, werden Angebote von Bieterge- meinschaften, die sich erst nach der Aufforderung zur Angebotsabgabe aus aufgeforder- ten Unternehmen gebildet haben, nicht zugelassen.

6 Kapazitäten anderer Unternehmen (Unteraufträge, Eignungsleihe) Beabsichtigt der Bieter, Teile der Leistung von anderen Unternehmen ausführen zu las- sen oder sich bei der Erfüllung eines Auftrages im Hinblick auf die erforderliche wirtschaft- liche, finanzielle, technische oder berufliche Leistungsfähigkeit anderer Unternehmen zu bedienen, so muss er die hierfür vorgesehenen Leistungen/Kapazitäten in seinem Ange- bot benennen. Der Bieter hat auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle zu einem von ihr bestimmten Zeitpunkt nachzuweisen, dass ihm die erforderlichen Kapazitäten der an- deren Unternehmen zur Verfügung stehen und diese Unternehmen geeignet sind. Er hat den Namen, den gesetzlichen Vertreter sowie die Kontaktdaten dieser Unternehmen an- zugeben und entsprechende Verpflichtungserklärungen dieser Unternehmen vorzulegen (Formblatt Verpflichtungserklärung anderer Unternehmen). Nimmt der Bieter im Hinblick auf die Kriterien für die wirtschaftliche und finanzielle Leis- tungsfähigkeit im Rahmen einer Eignungsleihe die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch, müssen diese gemeinsam für die Auftragsausführung haften; die Haftungser- klärung ist gleichzeitig mit der „Verpflichtungserklärung“ abzugeben (Formblatt Verpflich- tungserklärung anderer Unternehmen) . Der Bieter hat andere Unternehmen, bei denen Ausschlussgründe vorliegen oder die das entsprechende Eignungskriterium nicht erfüllen, innerhalb einer von der Vergabestelle gesetzten Frist zu ersetzen.

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7 Eignung 7.1 offenes Verfahren Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis der Eignung für die zu vergebende Leistung durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunter- nehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) und ggf. ergänzt durch geforderte auftrags- spezifische Einzelnachweise. Bei Einsatz von anderen Unternehmen ist auf gesondertes Verlangen nachzuweisen, dass diese präqualifiziert sind oder die Voraussetzung für die Präqualifikation erfüllen, ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachwei- se. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als vorläufigen Nachweis der Eignung für die zu vergebende Leistung mit dem Angebot  entweder die ausgefüllte „Eigenerklärung zur Eignung“, ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise  oder eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bei Einsatz von anderen Unternehmen gemäß Nummer 7 sind auf gesondertes Verlan- gen die Eigenerklärungen auch für diese abzugeben ggf. ergänzt durch geforderte auf- tragsspezifische Einzelnachweise. Sind die anderen Unternehmen präqualifiziert, reicht die Angabe der Nummer, unter der diese in der Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) geführt werden ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Gelangt das Angebot in die engere Wahl, sind die Eigenerklärungen (auch die der be- nannten anderen Unternehmen) auf gesondertes Verlangen durch Vorlage der in der „Ei- generklärungen zur Eignung“ bzw. in der EEE genannten Bescheinigungen zuständiger Stellen zu bestätigen. Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen. 7.2 nicht offenes Verfahren, Verhandlungsverfahren Ist der Einsatz von anderen Unternehmen vorgesehen, müssen präqualifizierte Unter- nehmen der engeren Wahl auf gesondertes Verlangen nachweisen, dass die von ihnen vorgesehenen anderen Unternehmen präqualifiziert sind oder die Voraussetzung für die Präqualifizierung erfüllen, ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnach- weise. Gelangt das Angebot nicht präqualifizierter Unternehmen in die engere Wahl, sind auf ge- sondertes Verlangen die in der „Eigenerklärung zur Eignung“ bzw. der EEE genannten Bescheinigungen zuständiger Stellen vorzulegen. Ist der Einsatz von anderen Unterneh- men vorgesehen, müssen die Eigenerklärungen und Bescheinigungen auch für die be- nannten anderen Nachunternehmen vorgelegt bzw. die Nummern angegeben werden, unter denen die benannten anderen Nachunternehmen in der Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) geführt werden, ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen. Die Verpflichtung zur Vorlage von Eigenerklärungen und Bescheinigungen entfällt, soweit die Eignung (Bieter und benannte andere Unternehmen) bereits im Teilnahmewettbewerb nachgewiesen ist.

B Ergänzung für Bundeswasserstraßen (Juli 2020) (Aufgestellt vom BMVI)

Zu 2 Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen

  1. Bei einer mehrfachen Beteiligung eines Bieters an derselben Ausschreibung – z.B. als Alleinbieter und als Mitglied einer Bietergemeinschaft – ist mit Angebotsabgabe der Gegenbeweis zu erbringen, dass kein wettbewerbsverfälschende Bieterkonstellation vor-

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liegt. 2. Vertraulichkeit/Geheimhaltung/Datenschutz Der Bewerber/Bieter hat bereits während des gesamten Vergabeverfahrens die Rege- lungen bezüglich Vertraulichkeit / Geheimhaltung / Datenschutz gemäß den jeweiligen allgemeinen / zusätzlichen Vertragsbedingungen entsprechend zu beachten.

Zu 3 Angebot

  1. Bescheinigungen, die dem Angebot beigefügt werden oder auf Verlangen vorzulegen sind und die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine beglaubigte Überset- zung in die deutsche Sprache beizufügen.
  2. Angebote im Sinne von § 16 EU Nr. 2 VOB/A sind nur finale Angebote. Bei Verhand- lungsverfahren liegt ein finales Angebot nur dann vor, wenn die Voraussetzungen des § 3b EU (3) Nr. 10 VOB/A gegeben sind oder der Auftraggeber sich vorbehalten hat, den Auftrag ohne Verhandlungen zu vergeben und der Bewerber ohne vorherige Aufforde- rung zu Verhandlungen zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert wurde.
  3. Ist nur ein Hauptangebot zugelassen und werden gleichwohl mehrere Hauptangebote gleichzeitig eingereicht, so werden alle Hauptangebote ausgeschlossen. Ist nur ein Hauptangebot zugelassen und werden gleichwohl mehrere Hauptangebote nacheinander eingereicht, so wird nur das zuletzt zugegangene Hauptangebot als das maßgebliche und gewollte gewertet.
  4. Bei Angeboten, die zusätzlich zum schriftlichen Angebot auf Datenträgern übermittelt werden, ist vom Bieter das von der Vergabestelle verfasste Leistungsverzeichnis als allein verbindlich anzuerkennen.
  5. Beabsichtigt der Bieter, Angaben aus seinem Angebot für die Anmeldung eines gewerb- lichen Schutzrechtes zu verwerten, hat er in seinem Angebot darauf hinzuweisen.
  6. Bauprodukte oder Bauarten, für die technische Regeln bekannt gemacht worden sind und die von diesen abweichen oder für die es Technische Baubestimmungen oder all- gemein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt, müssen für die vorgesehene Verwen- dung eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder eine Zustimmung im Einzelfall der jeweils zuständigen obersten Bau- aufsichtsbehörde haben. Erforderliche Nachweise für die Verwendbarkeit der Baupro- dukte bzw. die Anwendbarkeit der Bauarten sind mit dem Angebot vorzulegen.
  7. Preisnachlässe sind mit höchstens zwei Nachkommastellen anzugeben. Werden Preis- nachlässe mit mehr als zwei Nachkommastellen angeboten, werden für die Wertung nur die ersten beiden Nachkommastellen berücksichtigt. Ansonsten gilt Nummer 3.7 Teil A letzter Satz sinngemäß.
  8. Die angebotenen Änderungssätze (Aufwendungen für Lohnänderung) werden in die Wertung nach § 16d EU VOB/A einbezogen. Auf ein Angebot, bei dem im Änderungssatz auch andere als lohn- und gehaltsbezogene Anteile enthalten sind, wird der Zuschlag nicht erteilt.
  9. Sämtliche Vergütungsansprüche des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber für die Nutzungsrechtseinräumung sind in das Angebot einzukalkulieren und werden mit der Zahlung der Vergütung an den Auftragnehmer abgegolten. Das gilt auch bei Verlänge- rungen der gesetzlichen Schutzfrist durch den Gesetzgeber. Einzelheiten siehe auch ZVB/W und ggf. Leistungsbeschreibung.

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