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Besondere Vertragsbedingungen (BVB) Stand 11.05.2026
- Ausführungsfristen (§ 5 VOB/B) für 459 – Neubau Maria-Ward-Grundschule Tüßling Heiligenstatt
1.1 Fristen für Beginn und Vollendung der Leistung (=Ausführungsfristen):
Beginn: Mit der Ausführung
ist am 14.09.2026 zu beginnen.
in der KW , spätestens am letzten Werktag dieser KW zu beginnen.
ist innerhalb von 12 Werktagen nach Zugang der Aufforderung durch den Auftraggeber (AG) gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 VOB/B zu beginnen. Diese Aufforderung des AGs wird aus derzeitiger Sicht dem Auftragnehmer (AN) voraussichtlich bis zum zugehen.
Fertigstellung: Die Leistung ist zu vollenden (abnahmereif fertig zu stellen):
am 06.08.2027 .
innerhalb der KW __ , spätestens am letzten Werktag dieser KW.
Der AN hat seine Leistung innerhalb von __ Monaten / Tagen vollständig fertigzustellen.
Einzelfristen:
Bauzeitenterminplan: Die Vertragsparteien werden die terminliche Abfolge der Leistungen des AN im Detail noch in einem Bauzeitenplan, welcher durch den AN erstellt wird, festlegen. Dieser Bauzeitenplan wird gemeinsam von den Parteien beschlossen und sodann Vertragsbestandteil. Sollte vom AN aus praktischen Gründen kein eigener Terminplan erstellt werden müssen (Info wird durch OÜ erteilt), so gilt, dass der AN der OÜ stattdessen für die Erstellung des gewerkeübergreifenden Gesamtterminplans zuzuarbeiten hat. Dies ist einzukalkulieren. Der sich aus dem Zeitpunkt des Leistungsabrufs gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 VOB/B mit oben genannter Ausführungszeit ergebende Zeitpunkt der vollständigen Fertigstellung ist eine Vertragsfrist im Sinne § 5 Abs. 1 VOB/B. Ebenso sind Vertragsfristen die sich aus dem vorgenannten Bauzeitenplan ergebenden Ausführungsfristen Ändern sich während der Vertragsdurchführung die Vertragsfristen durch Vereinbarung oder gemäß § 6 Abs. 2 VOB/B, treten diese an die Stelle der ursprünglich vereinbarten Frist.
- oder –
Vertragsfristen (§ 5 Abs. 1 VOB/B) sind:
vorstehende Frist für den Ausführungsbeginn vorstehende Frist für die Fertigstellung folgende als Vertragsfrist vereinbarte Einzelfristen
__ Fertigstellung Betonarbeiten am 18.12.2026, Fertigstellung Rigole West u. Entwässerungskanalarbeiten am
26.02.2027, Fertigstellung Rigole Ost u. Entwässerungskanalarbeiten am 06.08.2027
- Vertragsstrafen (§ 11 VOB/B)
2.1 Der AN hat bei Überschreitung der unter 1. als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen oder der Frist für die Vollendung als Vertragsstrafe für jeden Werktag des Verzugs zu zahlen: 0,2 % der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme ohne Umsatzsteuer, Beträge für angebotene Instandhaltungsleistungen bleiben unberücksichtigt. Die Bezugsgröße zur Berechnung der Vertragsstrafe bei der Überschreitung von Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen ist der Teil dieser Auftragssumme, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht.
2.2 Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt 5 % der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme (ohne Umsatzsteuer) begrenzt. Bei der Überschreitung von als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen ist die Vertragsstrafe auf den Teil der Auftragssumme begrenzt, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht.
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2.3 Verwirkte Vertragsstrafen für den Verzug wegen Nichteinhaltung als Vertragsfrist vereinbarter Einzelfristen werden auf eine durch den Verzug wegen Nichteinhaltung der Frist für die Vollendung der Leistungen verwirkte Vertragsstrafe angerechnet.
- Rechnungen ( § 14 VOB/B)
3.1 Soweit dies nicht schon mit der Angebotsabgabe geschehen ist, hat der Auftragnehmer mit Vorlage der ersten Abschlagsrechnung dem Auftraggeber eine Kopie der gültigen Freistellungsbescheinigung seines zuständigen Finanzamtes nach § 48 b EStG vorzulegen und bei Ablauf der zeitlichen Geltung unaufgefordert eine neue Bescheinigung nachzureichen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, jede vom zuständigen Finanzamt vorgenommene Änderung in Bezug auf die vorgelegte Freistellungsbescheinigung dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen.
Liegt eine Freistellungsbescheinigung nach § 48 b EStG nicht vor oder wird eine vorgelegte Bescheinigung widerrufen oder zurückgenommen, ist der Auftraggeber zu einem Einbehalt in Höhe der zu entrichtenden Steuer berechtigt.
3.2 Alle Rechnungen und notwendigen Rechnungsunterlagen (z. B. Mengenberechnungen, Abrechnungs- zeichnungen, Handskizzen) sind bei dem mit der Bauüberwachung beauftragten Objekt-/Fachplaner 1-fach einzureichen. Originalunterlagen, wie Liefer- und Wiegescheine, erhält Objekt-/Fachplaner, Durchschriften der Auftragnehmer. Alle zur Prüfung erforderlichen Maße müssen unmittelbar ersichtlich sein. Bei der Abrechnung sind Längen und Flächen mit zwei Nachkommastellen, Rauminhalte und Massen mit drei Nachkommastellen anzugeben.
3.3 Den Abschlagsrechnungen sind je ein Satz Originale der Aufmaße, der jeweils zur Abrechnung gelangenden Leistungen, in der laufenden Reihenfolge der Positionen des Leistungsverzeichnisses und des Gesamtaufmaß- Bestandes, beizufügen. Sind für eine LV-Position mehrere Aufmaßblätter erforderlich, sind die Seiten durchzunummerieren und unter der jeweiligen LV-Position in der Folge der Nummerierung einzuordnen.
3.4 Die Abrechnung aller Leistungen erfolgt kumulativ unter Angabe der bisher abgerechneten Netto-, Umsatzsteuer- und Bruttobeträge.
3.5 Rechnungen sind erst dann einzureichen, wenn ein gemeinsam zwischen dem jeweils zuständigen (Fach-) Planungsbüro und dem Auftragnehmer abgestimmtes und geprüftes steigendes Aufmaß vorliegt, das die bis zu diesem Zeitpunkt geleistete Leistung beinhaltet.
3.6 Schlussrechnungen können ab dem Tag der Abnahme und bei vollständig vorliegender Dokumentation eingereicht werden. Vor der Abnahme sind ausschließlich Abschlagsrechnungen zu stellen.
3.7 Die Abrechnung der Baumaßnahme unterliegt der Überprüfung durch überörtliche Rechnungsprüfbehörden. Der AN hat den Rechnungsprüfbehörden alle Auskünfte zu erteilen, die zur Prüfung notwendig sind, auch wenn die Baumaßnahme bereits abgenommen und die Gewährleistungsfrist abgelaufen ist.
- Zahlungen/Überzahlungen ( § 16 VOB/B)
4.1 Maßgebend für den Fristbeginn ist der Eingang der vollständigen Rechnungsunterlagen beim zuständigen objektüberwachenden Planungsbüro. Die Frist für die Schlusszahlung gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B und den Eintritt des Verzuges gemäß § 16 Abs. 5 Nr. 3 VOB/B wird verlängert auf 60 Tage.
4.2 Alle Zahlungen werden bargeldlos in Euro geleistet.
4.3 Bei Arbeitsgemeinschaften werden Zahlungen mit befreiender Wirkung für den Auftraggeber an den für die Durchführung des Vertrags bevollmächtigten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.
4.4 Bei Rückforderungen des Auftraggebers aus Überzahlungen (§§ 812 ff BGB) kann sich der Auftragnehmer nicht auf Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen.
4.5 Im Falle der Überzahlung hat der Auftragnehmer den überzahlten Betrag zu erstatten. Leistet er innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des Rückforderungsschreibens nicht, befindet er sich ab diesem Zeitpunkt mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug und hat Verzugszinsen gemäß §§ 247, 288 Abs. 2 BGB und eine Pauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB zu zahlen. Auf einen Wegfall der Bereicherung kann sich der Auftragnehmer nicht berufen.
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- Sicherheitsleistung (§ 17 VOB/B)
Die Sicherheitsleistung für Vertragserfüllung wird bei Verträgen verlangt, bei denen die vorläufige Auftragssumme oder die vereinbarte pauschale Auftragssumme (jeweils netto) einen Betrag von 250.000,00 € überschreitet.
5.1 Sicherheit für Vertragserfüllung
5.1.1 Sicherungszweck
Der Sicherungszweck der Sicherheit für Vertragserfüllung beinhaltet die Ansprüche des AG gegen den AN auf vollständige, rechtzeitige und mangelfreie Erstellung der nach diesem Vertrag und gegebenenfalls zusätzlich erfolgter Beauftragungen geschuldeten Leistungen, wobei in Hinblick auf Mängel nur solche Ansprüche besichert werden, die sich aus vor der Abnahme oder dem anderweitig herbeigeführten Zeitpunkt des Eintritts der Wirkungen der rechtsgeschäftlichen Abnahme aufgetretenen Mängeln ergeben. Ferner besichert die Sicherheit für Vertragserfüllung Regressansprüche des AG gegen den AN im Falle der Inanspruchnahme.
- durch die einzelnen Sozialversicherungsträger oder durch deren Einzugsstelle auf Zahlung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge nach § 28 e Abs. 3a bis 3e SGB IV,
- durch AN des AN oder durch AN eines in der Nachunternehmerkette enthaltenen Nachunternehmers oder Dritten auf Zahlung des Mindestlohnes und/oder der Zahlung von Beiträgen an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien (Urlaubskassenbeiträge) nach § 1a AEntG (alt) / § 14 AEntG (neu),
- durch die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft auf Zahlung nicht geleisteter Beiträge nach § 150 Abs. 3 SGB VII i.V.m. § 28 Abs. 3a SGB IV.
5.1.2 Höhe der Sicherheit; Vornahme
Die Höhe der Sicherheit beträgt 5% der in diesem Vertrag vereinbarten (bei einem Einheitspreisvertrag vorläufigen) Brutto–Auftragssumme. Sollten nach Vertragsschluss Leistungen aus dem beauftragten Umfang entfallen, kann die Höhe der Sicherheit entsprechend reduziert werden.
Die Sicherheit wird vorgenommen durch Einbehalt gegenüber den Rechnungen des AN, bis der geschuldete Betrag der Sicherheit erreicht ist. (§17 Abs. 7 Satz 2+3 VOB/B)
5.1.3 Ablösemöglichkeit; Ausschluss Sperrkonto
Der AN ist berechtigt, die Sicherheit durch eine Bürgschaft abzulösen, wobei die Person des Bürgen den Anforderungen des § 17 Abs. 2 VOB/B genügen muss. Die Bürgschaft muss selbstschuldnerisch, unbefristet, unbedingt und unwiderruflich ausgestellt sein und in ihr muss auf das Recht des Bürgen zur Hinterlegung verzichtet werden. Die Bürgschaft muss die Erklärung des Bürgen beinhalten, dass in den Grenzen des § 202 Abs. 2 BGB die Forderung aus der Bürgschaft nicht vor der gesicherten Hauptforderung verjährt. Die Bürgschaft darf weiter die Erklärung des Bürgen beinhalten, dass Vereinbarungen zwischen dem AG und dem AN über die Verjährung der gesicherten Forderung den Bürgen nur im Falle seines schriftlichen Einverständnisses binden.
Der AN hat demgemäß das diesen Vertragsunterlagen beigefügte Muster für die Vertragserfüllungsbürgschaft zu verwenden.
Der AN kann nicht verlangen, dass die Sicherheit auf ein Sperrkonto einbezahlt wird.
5.1.4 Zeitpunkt der Rückgabe der Sicherheit
Die Sicherheit ist mit dem Zeitpunkt der Abnahme bzw. dem Zeitpunkt, zu dem anderweitig die Wirkungen der rechtsgeschäftlichen Abnahme herbeigeführt wurden, zurückzugeben, solange und soweit keine von ihr erfassten noch unerfüllten Ansprüche des AG gegen den AN bestehen. Bestehen solche Ansprüche, sinkt jedoch das Sicherungsbedürfnis des AG unter den Betrag der Sicherheit, ist der AN berechtigt, diese gegen eine Sicherheit zu tauschen, die der Höhe des berechtigten Sicherungsbedürfnisses des AG und den Bestimmungen des hier vorliegenden Vertrages entspricht.
5.2 Sicherheit für Mängelansprüche
Die Sicherheitsleistung für Mängelansprüche ist immer zu leisten.
5.2.1 Sicherungszweck
Die Sicherheit für Mängelansprüche besichert Ansprüche des AG gegen den AN auf Gewährleistung für solche Mängel, die bei der Abnahme oder zum Zeitpunkt, zu dem anderweitig die Wirkungen der rechtsgeschäftlichen Abnahme herbeigeführt wurden, vorbehalten wurden oder die im Zeitraum danach innerhalb der Gewährleistungsfrist aufgetreten sind.
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5.2.2 Höhe der Sicherheit, Vornahme
Die Höhe der Sicherheit beträgt 3% der in diesem Vertrag vereinbarten (bei einem Einheitspreisvertrag vorläufigen) Brutto-Abrechnungssumme zuzüglich beauftragter weiterer Leistungen (ebenfalls brutto).
5.2.3 Ablösemöglichkeit, Ausschluss Sperrkonto
Der AN ist berechtigt, die Sicherheit für Mängelansprüche durch eine Bürgschaft abzulösen, wobei die Person des Bürgen den Anforderungen des § 17 Abs. 2 VOB/B genügen muss. Die Bürgschaft muss selbstschuldnerisch, unbefristet, unbedingt und unwiderruflich ausgestellt sein und in ihr muss auf das Recht des Bürgen zur Hinterlegung verzichtet werden. Die Bürgschaft muss die Erklärung des Bürgen beinhalten, dass in den Grenzen des § 202 Abs. 2 BGB die Forderung aus der Bürgschaft nicht vor der gesicherten Hauptforderung verjährt. Die Bürgschaft darf weiter die Erklärung des Bürgen beinhalten, dass Vereinbarungen zwischen dem AG und dem AN über die Verjährung der gesicherten Forderung den Bürgen nur im Falle seines schriftlichen Einverständnisses binden.
Der AN hat demgemäß das diesen Vertragsunterlagen beigefügte Muster für die Mängelansprüchebürgschaft zu verwenden.
Der AN kann nicht verlangen, dass die Sicherheit auf ein Sperrkonto einbezahlt wird.
5.2.4 Zeitpunkt der Rückgabe der Sicherheit
Die Sicherheit für Mängelansprüche ist über die - ggf. durch Hemmungs- und/oder Unterbrechungstatbestände verlängerte - Dauer der Gewährleistung des AN aufrechtzuerhalten und mit Ablauf der vorgenannten Gewährleistung zurückzugeben, solange und soweit nicht zu diesem Zeitpunkt noch von der Sicherheit erfasste unerledigte Ansprüche des AG gegenüber dem AN bestehen.
Sinkt in einem solchen Fall das Sicherungsbedürfnis des AG unter den Betrag der Sicherheit, ist der AN berechtigt, diese gegen eine solche zu tauschen, die dem berechtigten Sicherungsbedürfnis des AG und den Bestimmungen des hier vorliegenden Vertrages entspricht.
- Technische Spezifikationen
Soweit im Leistungsverzeichnis auf technische Spezifikationen (z. B. nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen) Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: „oder gleichwertig“, immer gleichwertige technische Spezifikationen in Bezug genommen.
- Steuerabzug bei Bauleistungen
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, jede vom zuständigen Finanzamt vorgenommene Änderung in Bezug auf eine vorgelegte Freistellungsbescheinigung (§ 48b EStG) dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
- Ersatzvornahme
Im Stadium vor Abnahme ist der AG nicht verpflichtet, zur Herbeiführung der Berechtigung zur Ersatzvornahme zur Mangelbeseitigung einen Auftragsentzug durchzuführen. Es genügt, wenn der AG dem AN eine angemessene Frist zur Mangelbeseitigung setzt und der AN innerhalb dieser Frist den Mangel nicht oder nicht vollständig beseitigt. Der AG ist dann mit Fristablauf zur Ersatzvornahme berechtigt, ohne dass ein Auftragsentzug durchgeführt werden muss.
Zur Klarstellung wird jedoch darauf hingewiesen, dass der AG auch eine Frist mit Androhung des Auftragsentzugs setzen kann. In diesem Fall ist er jedoch verpflichtet, nach erfolglosem Fristablauf den Auftrag auch tatsächlich zu entziehen, um zur Berechtigung zur Ersatzvornahme zu gelangen.
- Hinweise zum Leistungsverzeichnis
Es wird hiermit festgelegt, dass bei Differenzen jeder Art zwischen den dem Leistungsverzeichnis beiliegenden Planunterlagen (Vorabzügen) und dem Text der Leistungsbeschreibung bis zur Angebotsabgabe der LV - Text für die Preisbildung als verbindlich gilt. Die Planunterlagen dienen zur Erleichterung der Kalkulation.
- Preisermittlungen (§ 2 VOB/B)
10.1 Der Auftragnehmer hat auf Verlangen die Preisermittlung für die vertragliche Leistung (Urkalkulation) dem Auftraggeber verschlossen zur Aufbewahrung zu übergeben.
10.2 Sind nach § 2 Abs. 3, 5, 6, 7 und/oder Abs. 8 Nr. 2 VOB/B Preise zu vereinbaren, hat der Auftragnehmer seine Preisermittlungen für die Preise einschließlich der Aufgliederung der Einheitspreise (Zeitansatz und alle Teilkostenansätze), spätestens mit dem Nachtragsangebot vorzulegen sowie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Seite 4 von 15
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10.3 Punkt 10.1 und 10.2 gelten auch für Nachunternehmerleistungen.
- Ausführungsunterlagen (§ 3 VOB/B)
11.1 Der AN erhält die Auftragsunterlagen vom AG ausschließlich in digitaler Form.
11.2 Der AN ist verpflichtet, die Ausführungsunterlagen und die für die Ausführung notwendigen Maße und Stückzahlen auf ihre Übereinstimmung hin zu überprüfen (z.B. Maßangaben in Werk- und Schalplänen). Sollten zwischen den Ausführungszeichnungen und der Leistungsbeschreibung Differenzen in der Art und der Ausführung auftreten, ist mit dem Objektplaner/Fachplaner vor Ausführung eine Entscheidung herbeizuführen.
11.3 Firmenzeichnungen sind für die Ausführung verbindlich, wenn sie einen entsprechenden Freigabe-Vermerk des Objektplaners/Fachplaners tragen.
11.4 Die Haftung des AN für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm erstellten Ausführungsunterlagen wird durch die Freigabe des Objektplaners/Fachplaners nicht berührt.
11.5 Alle für seine Leistungen benötigten Pläne und Berechnungen hat der AN vom Objektplaner/Fachplaner zeitgerecht anzufordern. Sofern sie der AN nach VOB anzufertigen und zu ergänzen hat, sind diese eigenverantwortlich vom AN zu erstellen sowie erforderliche Aufmessungen auf der Baustelle vorzunehmen.
11.6 Die vom AN zu erstellenden Werkstattzeichnungen, Firmenausführungsunterlagen, wie z. B. Werkstattzeichnungen, Statistiken, Montagepläne, Abbruchanweisungen, Verlegepläne, Türlisten etc., sind anhand der zur Verfügung gestellten Planunterlagen anzufertigen und nach folgendem Schema dem Objektplaner/Fachplaner vorzulegen:
- Abweichungen in den Werkstattzeichnungen gegenüber der Ausführungsplanung sind vom AN hervorzuheben.
- Das erste Prüfexemplar, einfach als Papierpause zur Prüfung an den Objektplaner/Fachplaner. Der AN erhält ein Exemplar zurück. Eventuell darin vermerkte Korrekturen sind in die Ausführungspläne einzuarbeiten und dem Objektplaner/Fachplaner im Original zur Freigabe vorzulegen.
- Bei Planungsunterlagen ohne Freigabe-Vermerk sind die eingetragenen Korrekturen vorzunehmen und einfach wieder zur Prüfung vorzulegen.
- Die Werkstattzeichnungen sind zeitgerecht vor Ausführung bzw. Fertigungsbeginn (ggf. als CAD-Datei) vorzulegen. Als Zeitraum für die Prüfung und zur Freigabe sind dem Objekt-/Fachplaner mindestens je 18 Werktage einzuräumen.
- Zeichnungen sind mit dem Plankopf des Projektes und mit der Firmenbezeichnung des AN zu versehen
- Umweltschutz (§ 4 VOB/B)
12.1 Zum Schutz der Umwelt, der Landschaft und der Gewässer hat der Auftragnehmer die durch die Arbeiten hervorgerufenen Beeinträchtigungen auf das unvermeidbare Maß einzuschränken.
12.2 Behördliche Anordnungen oder Ansprüche Dritter wegen der Auswirkungen der Arbeiten hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
- Holzprodukte (§ 4 VOB/B)
13.1 Holzprodukte als Bestandteil der Bauleistung müssen nach FSC/PEFC oder gleichwertig zertifiziert sein oder die für das jeweilige Herkunftsland geltenden Kriterien des FSC oder PEFC einzeln erfüllen.
13.2 Der Nachweis der Anforderungen ist vom Auftragnehmer bei Anlieferung auf der Baustelle durch Vorlage eines Zertifikates von FSC oder PEFC oder eines Gleichwertigkeitsnachweises oder durch Einzelnachweis zu erbringen.
13.3 Der Nachweis der Gleichwertigkeit – d. h. Übereinstimmung des Zertifikates mit dem für das jeweilige Herkunftsland geltenden Standards von FSC oder PEFC – bzw. der Nachweis, dass die im jeweiligen Herkunftsland geltenden Kriterien des FSC oder PEFC einzeln erfüllt werden, ist durch eine Prüfung vom Johann Heinrich von Thünen- Institut in Hamburg oder dem Bundesamt für Naturschutz (BfN) in Bonn zu erbringen.
- Nachunternehmer (andere Unternehmen) (§ 4 VOB/B)
14.1 Der Auftragnehmer darf Leistungen nur an den Nachunternehmer übertragen, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind; dazu gehört auch, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nachgekommen sind und die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Er hat die Nachunternehmer bei Anforderung eines Angebotes davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt.
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14.2 Der Auftragnehmer hat vor der beabsichtigten Übertragung Art und Umfang der Leistungen sowie Name, Anschrift und Berufsgenossenschaft (einschließlich Mitgliedsnummer) des hierfür vorgesehenen Nachunternehmers in Textform bekannt zu geben.
14.3 Sollen Leistungen, die Nachunternehmer übertragen sind, weiter vergeben werden, ist dies dem Auftraggeber vom Auftragnehmer vor der beabsichtigten Übertragung in Textform bekannt zu geben; 14.1 und 14.2 gelten entsprechend.
- Wettbewerbsbeschränkungen, Antikorruptionsklausel (§ 8 Abs. 4 VOB/B )
15.1 Unbeschadet sonstiger Kündigungs- und Rücktrittsrechte ist der Auftraggeber gem. § 314 BGB berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn der Auftragnehmer oder seine Mitarbeiter
a) aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbs- beschränkung darstellt. b) dem Auftraggeber oder dessen Mitarbeitern oder von diesem beauftragten Dritten, die mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrags betraut sind, oder ihnen nahestehenden Personen, Geschenke, andere Zuwendungen oder sonstige Vorteile unmittelbar oder mittelbar in Aussicht stellt, anbietet, verspricht oder gewährt. c) gegenüber dem AG, dessen Mitarbeitern oder beauftragten Dritten strafbare Handlungen begeht oder dazu Beihilfe leistet, die unter § 298 StGB (Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen), § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), § 333 StGB (Vorteilsgewährung), § 334 StGB (Bestechung), § 17 UWG (Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimissen) oder § 18 UWG (Verwertung von Vorlagen) fallen.
15.2 Wenn der Auftragnehmer nachweislich oben genannte Handlungen vorgenommen hat, ist der Auftraggeber zu einem pauschalen Schadensersatz i. H. von 15 v.H. der Abrechnungssumme verpflichtet, es sei denn, ein Schaden in anderer Höhe wird nachgewiesen. Dies gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt oder bereits erfüllt ist.
15.3 Bei nachgewiesenen Handlungen gem. b) oder c) ist der Auftragnehmer zur Zahlung einer Vertragsstrafe i. H. von 5 v.H. der Abrechnungssumme verpflichtet.
15.4 Die Ziffern 15.1b und 15.3 finden keine Anwendung, soweit es sich um sozial adäquates Verhalten im Sinne von Nummer IV des „Rundschreibens des BMI zum Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken in der Bundesverwaltung“ vom 8.11.2004 handelt.
15.5 Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des AG bleiben unberührt.
- Mitteilung von Bauunfällen (§ 4 VOB/B)
Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschaden entstanden ist, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
- Stundenlohnarbeiten (§15 VOB/B)
17.1 Der Auftragnehmer hat über Stundenlohnarbeiten arbeitstäglich Stundenlohnzettel in 1facher Ausfertigung einzureichen. Diese müssen außer den Angaben nach § 15 Abs. 3 VOB/B
- das Datum
- die Bezeichnung der Baustelle,
- die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn-, oder Gehaltsgruppe,
- die genaue Bezeichnung des Ausführungsortes innerhalb der Baustelle,
- die Art der Leistung,
- die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags-, und Feiertagsarbeit, sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen und
- die Gerätekenngrößen enthalten.
17.2 Die in der Ausschreibung enthaltenen Stundenlohnarbeiten werden mit dem Hauptauftrag beauftragt. Die anfallenden Arbeiten sind jedoch beim jeweils zuständigen (Fach-)Planungsbüro vor Ausführung anzuzeigen und durch vom jeweils zuständigen (Fach-) Planungsbüro unterzeichnete, Stundenlohnzettel nachzuweisen.
17.3 Die nicht in der Ausschreibung enthaltenen Stundenlohnarbeiten sind förmlich vom Auftraggeber zu beauftragen und ebenfalls (nach erfolgter Beauftragung) vor der Ausführung beim zuständigen (Fach)Planungsbüro mit einer Schätzung der je Sachverhalt anfallenden Stunden anzumelden. Die Freigabe der Stundenlohnarbeiten erfolgt auf dieser Grundlage vor Ausführung und ausschließlich durch das jeweilige für den Auftragnehmer zuständige (Fach- )Planungsbüro.
17.4 Stundenlohnarbeiten sind nicht als eigenständige Rechnungen, sondern als Teil der Abschlagsrechnungen für den Gesamtauftrag sowie als Teil der Schlussrechnung abzurechnen und als eigener Titel gemäß Struktur des Leistungsverzeichnisses gesondert auszuweisen.
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17.5 Das jeweils zuständige (Fach-)Planungsbüro behält für den Auftraggeber die Originale der jeweils abgezeichneten Stundenlohnzettel.
- Verträge mit ausländischen Auftragnehmern (§ 4 VOB/B)
18.1 Bei Auslegung des Vertrages ist ausschließlich der in deutscher Sprache abgefasste Vertragswortlaut verbindlich. Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache.
18.2 Für die Regelung der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Nachtragsangebote (§ 2 VOB/B)
19.1 Für nicht im Vertrag vorgesehene oder geänderte Leistungen sind frühzeitig, vor Ausführungsbeginn der Leistung, unaufgefordert, schriftliche, vollständige Nachtragsangebote einzureichen. Nachtragsangebote werden als vollständig nur geprüft, wenn neben den Kalkulationsnachweisen eine für den Auftraggeber bzw. das für die Nachtragsprüfung jeweils zuständige (Fach-)Planungsbüro prüfbare schriftliche Begründung des Auftragnehmers beiliegt, weshalb der Nachtrag gerechtfertigt und erforderlich ist, wobei die Anspruchsgrundlagen hierfür darzustellen sind.
19.2 Bei Nachtragsangeboten ist zu jeder Einzelposition eine detaillierte Kalkulation aufzustellen, aus der Material-, Geräte-, und Lohnkosten sowie der Mittellohn und die Zuschlagssätze ersichtlich sind. Dem Nachtragsangebot ist gleichzeitig, u. a. nach § 2 Absatz 5, Absatz 6 VOB/B bzw. für sonstige Anspruchsnormen, eine Kalkulation beizufügen, die der Urkalkulation für den Hauptauftrag entspricht.
19.3 Vertraglich vereinbarte Nachlässe gelten auch für zusätzliche / geänderte Leistungen sowie Regieleistungen.
19.4 Nachtragsangebote sind fortlaufend zu nummerieren (N1, N2, N3 usw.) und in der Art des Leistungsverzeichnisses nach den jeweiligen Titel- und Kostengruppen zu gliedern.
19.5 Nachtragsangebote sind im Original 1-fach beim jeweils zuständigen (Fach-) Planungsbüro einzureichen. Gleichzeitig sind Nachtragsangebote per E-Mail der Projektsteuerung zu übersenden.
- Änderung der Vergütung (§ 2 VOB/B)
20.1 Lohngleitklausel
Es gilt die Lohngleitklausel gemäß nachfolgender Anlage Eine Lohngleitklausel ist nicht vorgesehen. Die Angebotspreise sind feste Preise.
20.2 Stoffpreisgleitklausel
Es gilt die Stoffpreisgleitklausel gemäß nachfolgender Anlage Eine Stoffpreisgleitklausel ist nicht vorgesehen. Die Angebotspreise sind feste Preise.
- Abnahmen, Technische Zwischenprüfung (§ 12 VOB/B)
21.1 Nach Fertigstellung von Teilen der Vertragsleistung erfolgt eine technische Zustandsfeststellung zur Abnahme nach VOB/B der Leistungen, die durch die weitere Bauausführung der Nachprüfung und Feststellung entzogen werden. Der AN hat dies rechtzeitig zu beantragen. Diese Feststellung gilt nicht als rechtsgeschäftliche Abnahme.
21.2 Die förmliche Abnahme der Gesamtleistungen wird gesondert durchgeführt am Ende der Gesamtbauzeit. Ausschlaggebend für den Beginn der Verjährungsfrist für Mängelansprüche ist die Gesamtabnahme nach Fertigstellung der Leistung.
21.3 Der Auftraggeber verlangt, jede Leistung förmlich abzunehmen. Für die Durchführung von Vorbegehungen zur Abnahme oder für die Abnahmehandlungen selbst erforderliche Beistellungen von Personal durch den Auftragnehmer, sind von diesem in die Einheitspreise einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
- Ausführungsfristen (§ 5 VOB/B)
22.1 Auf Grundlage der vertraglich vereinbarten Ausführungsfristen sowie der Termin- und Bauphasenpläne hat der Auftragnehmer einen Bauzeitenplan (Balkenplan) über seine vertraglichen Leistungen zu erstellen, anhand dessen die Einhaltung der Vertragsfristen sowie die Übereinstimmung mit den Termin- und Bauphasenplänen nachgewiesen und überwacht werden kann. Für die jeweiligen Teilleistungen ist die geplante Personalstärke anzugeben. Die Festlegungen des Auftraggebers und des jeweils zuständigen (Fach-) Planungsbüros, z. B. zur baufachlichen oder terminlichen Koordinierung mit den übrigen Leistungsbereichen, sind zu berücksichtigen. Der Bauzeitenplan ist der OÜ vor Ausführungsbeginn zu übergeben. Sollte vom AN aus praktischen Gründen kein eigener Terminplan erstellt werden müssen (Info wird durch OÜ erteilt), so gilt, dass der AN der OÜ stattdessen für die Erstellung des gewerkeübergreifenden Gesamtterminplans zuzuarbeiten hat. Dies ist einzukalkulieren. Seite 7 von 15
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22.2 Bei Änderungen der Vertragsfristen oder bei erheblichen Abweichungen von sonstigen Festlegungen ist dieser Bauzeitenplan vom Auftragnehmer unverzüglich zu überarbeiten und dem jeweils zuständigen (Fach-) Planungsbüros vorzulegen.
22.3 Einmal wöchentlich werden im Zuge der Baustellenbesprechung Terminkontrollgespräche durchgeführt. Bereits eingetretene oder vorhersehbare Terminabweichungen sind der OÜ der zuständigen (Fach-) Planungsbüros (OÜ) unverzüglich schriftlich mitzuteilen unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe.
- Objekt- / Bauüberwachung (§ 4 VOB/B)
23.1 Die OÜ ist bevollmächtigt, den Auftraggeber bei den Belangen der örtlichen Baudurchführung zu vertreten. Zu Änderungen und Ergänzungen des Vertrages ist sie nicht bevollmächtigt.
23.2 Die Vollmacht des Architekten, der Fachplaner, der Projektsteuerung und der OÜ erstreckt sich nicht auf Abschluss, Änderung oder Ergänzung von Verträgen, auf Preisvereinbarungen und Eingehung finanzieller Verpflichtungen. Diese umfasst ferner nicht:
a) Entgegennahme von Behinderungsanzeigen im Rahmen von § 6 Abs. 1 VOB/B; b) Anordnungen nach § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B; c) alleinige Durchführung von Abnahmen, sofern dem Auftragnehmer nicht eine besondere, auf diese Abnahme bezogene, schriftliche Vollmacht vorgelegt wird; d) Entgegennahme von Vorbehaltserklärungen gegen die Schlusszahlung nach § 16 Abs. 3 VOB/B.
Hierfür ist ausschließlich der Auftraggeber zuständig.
23.3 Anzeigepflichten gegenüber der Objektüberwachung:
a) Alle Einzelleistungen, die eingeleitet, unter- oder abgebrochen und begonnen werden oder abgeschlossen sind. b) An- und Abmeldung des Führungspersonals, der Erfüllungsgehilfen vor und nach Arbeitsunterbrechungen.
c) Anfallende Stillstandszeiten sind vorab anzumelden. Grundsätzlich sind jedoch die Arbeiten so zu koordinieren, dass Wartezeiten vermieden werden.
23.4 Weisungsberechtigt, Arbeitsunterbrechungen anzuordnen sind die Geschäftsführung des AG, dessen technische Leitung und die OÜ, bzw. Fachbauleitung. Erfolgt eine Anweisung zur Arbeitsunterbrechung direkt von der Stadt, weil z. B. eine Absprache mit der OÜ nicht möglich ist, so hat der AN sich die Anordnung mit Namensangabe von Anordnenden schriftlich bestätigen zu lassen und diese Bestätigung umgehend, zum nächstmöglichen Zeitpunkt der OÜ zu übergeben.
23.5 Behinderungsanzeigen oder sonstiger vertragsrelevanter Schriftverkehr in Baustellentagebuch oder Protokollen werden nicht als rechtsgültig anerkannt.
23.6 Vertragsrelevanter Schriftverkehr ist als eigenständiges Schreiben (adressiert an den AG) an AG, Projektsteuerung und OÜ zu senden.
- Baustellenbesprechungen (§ 4 VOB/B)
24.1 Baustellstellenbesprechungen werden in regelmäßigen Abständen, in der Regel wöchentlich, von der OÜ anberaumt. Die Teilnahme eines kompetenten, weisungsberechtigten, deutschsprachigen Vertreters des Auftragnehmers (Bauleiter und/oder Polier/Obermonteur) ist während der gesamten Ausführungszeit des Auftragnehmers Pflicht.
24.2 Darüber hinaus besteht bei projektspezifischer Erfordernis auch bei Baustellenbesprechungen in kürzeren Abständen Teilnahmepflicht. Voraussetzung ist die Anforderung durch den Architekten, die (Fach)-Planer, die (Fach-)Bauleitung oder die OÜ. Die hierfür dem Auftragnehmer entstehenden Kosten sind in der Kalkulation zu berücksichtigen.
- Anlieferungen, Rücksendung, Verwahrung (§ 4 VOB/B)
25.1 Die Anlieferung von Baustoffen und Bauteilen ist terminlich mit der OÜ abzustimmen. Alle Lieferungen sind vom AN auf der Baustelle selbst in Empfang zu nehmen.
25.2 Auf die beengten Platzverhältnisse wird ausdrücklich verwiesen. Eine Lagerung von größeren Mengen von Baustoffen ist nicht möglich.
- Sicherheits- und Gesundheitsschutz (§ 4 VOB/B)
26.1 Der Auftraggeber hat für seine Verpflichtung gemäß Baustellenverordnung zur Koordinierung gemäß § 2 und § 3 der Baustellenverordnung (BaustellVO) einen Sicherheitskoordinator bestimmt.
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26.2 Im Rahmen der Rechte und Befugnisse des Auftraggebers hat der Koordinator Weisungsbefugnis in allen Belangen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes. Dem Koordinator gegenüber ist nur der Auftraggeber weisungsbefugt.
26.3 Für die Baumaßnahme wurde ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt. Dieser ist von den am Bau Beteiligten zu berücksichtigen und einzuhalten.
26.4 Darüber hinaus erfolgt durch den Sicherheits- und Gesundheitskoordinator eine Einweisung spätestens zum Beginn der Arbeiten. Die Eingewiesenen bestätigen dies durch Unterschrift.
26.5 Auf der Baustelle besteht grundsätzlich Alkohol- & Rauchverbot! Der AN hat Personen, bei denen der begründete Verdacht auf Alkoholeinfluss besteht, unverzüglich von der Baustelle zu entfernen. Werden dem Bauherrn oder seinen Vertretern Verstöße gegen das Alkohol- & Rauchverbot bekannt, erfolgt sofort für die alkoholisierte Person der Verweis von der Baustelle.
- Baustellenordnung (§ 4 VOB/B)
Zur Vereinfachung der Baustellenorganisation und zur Regelung sonstiger Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten wurde für die Baustelle vom Bauherrn eine Baustellenordnung mit Verhaltensregeln erlassen. Diese Regelungen sind in diesen BVBs enthalten. Eine gesonderte Baustellenordnung existiert nicht.
- Schutz von Sicherheitseinrichtungen (§ 4 VOB/B)
Jeglicher Eingriff in bauseitige Sicherheitseinrichtungen (Schutzgerüste, Baugeländer, etc.) ist ausdrücklich nur mit Genehmigung der OÜ oder des Sicherheitskoordinators erlaubt. Notwendige Eingriffe sind deshalb frühzeitig anzumelden. Werden Sicherheitseinrichtungen aus bauablauftechnischen Gründen von einem AN entfernt, so ist dies von diesem AN der OÜ anzuzeigen, von diesem AN kenntlich zu machen, die Baustelle provisorisch anders zu sichern und diese umgehend nach Fertigstellung der Arbeiten, auch ohne Aufforderung der OÜ, wieder fachgerecht zu installieren.
- Freihalten von Flucht- und Rettungswegen (§ 4 VOB/B)
29.1 Sämtliche ausgewiesenen Flucht- und Rettungswege dürfen nicht durch Materialien verstellt werden. Sämtliche Türen mit Brandschutzanforderung dürfen nicht festgestellt oder blockiert werden. Die Zufahrt für die Anwohner ist zu jedem Zeitpunkt freizuhalten.
- Schutzmaßnahmen gegen Baulärm und Staub – Brandmeldeanlage - Feuergefährliche Arbeiten – Hygiene - Regelarbeitszeiten (§ 4 VOB/B)
30.1 Generell sollten nur lärmreduzierte Geräte zum Einsatz kommen. Besonders lärmintensive oder Erschütterungen verursachende Arbeiten sind vorab bei der OÜ anzumelden und vor Ausführung terminlich abzustimmen. Die OÜ wird dies mit dem Auftraggeber koordinieren. Erst wenn die Freigabe des Auftraggebers vorliegt, können die Arbeiten ausgeführt werden.
30.2 Bei Arbeiten im Außenbereich ist ein Staub- und Abgaseintrag in vorhandene Belüftungsanlagen unbedingt zu vermeiden. Hierzu sind gegebenenfalls abgasarme Arbeitsverfahren zu wählen bzw. zusätzliche Geräte und Hilfsmittel einzusetzen, die dies gewährleisten.
30.3 Bei Arbeiten im Innenbereich ist bei Abbruch- und Umbauarbeiten auf die Vermeidung von Staub - und Abgaseintrag zu achten.
30.4 Wenn kein ausreichender Staubschutz (durch intakte Staubwände) für die in Betrieb befindlichen an die Baustelle angrenzenden Bereiche sowie Wohngebäude gegeben ist, dürfen keine Arbeiten ausgeführt werden, bis der sichere, vollständige Staubschutz (wieder) gewährleistet ist. Sollte vom Auftragnehmer unmittelbar vor Ausführung der Arbeiten ein fehlender oder ungenügender Staubschutz festgestellt werden, ist dies unverzüglich der verantwortlichen OÜ mitzuteilen.
30.5 In Bereichen von Brandmeldern sind fachgerechte Abdeckungen des Herstellers, die vom Auftraggeber über die verantwortliche OÜ an den Auftragnehmer ausgegeben werden, gegen Verstaubung während der Arbeiten zu schützen. Die Kappen sind eigenverantwortlich vom Auftragnehmer nach Abschluss der Arbeiten vor Wiederaktivierung der Brandmelder abzunehmen und wieder über die verantwortliche OÜ dem Auftraggeber zu übergeben.
30.6 Brandmelder in Arbeitsbereichen mit Brandmeldeanlage sind vom Auftragnehmer eigenverantwortlich über die verantwortliche OÜ beim Auftraggeber abzumelden. Auf Anweisung sind nicht angemeldete Arbeiten unverzüglich einzustellen.
30.7 Feuergefährliche Arbeiten (Heißarbeiten wie Schweißen, Trennschleifen und verwandte Verfahren) sind nur mit Genehmigung des Bauherrn möglich. Eine entsprechende Genehmigung (Erlaubnisschein für feuergefährliche Arbeiten) erhalten AN bei der Bauleitung bzw. beim Beauftragten des Bauherrn – diese ist Seite 9 von 15
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täglich neu einzuholen. Bei feuergefährlichen Arbeiten mit erhöhtem Brand- oder Brandschadensrisiko ist der Sicherheitskoordinator hinsichtlich der Genehmigungsauflagen mit einzubeziehen. Notwendige Genehmigungen sind frühzeitig, d. h. mit in der Regel mindestens einem Arbeitstag Vorlauf zu beantragen. Die Brandwache ist vom AN, der die Arbeiten ausgeführt hat, für eine Dauer von 2 Stunden nach Abschluss der feuergefährlichen Arbeiten durchzuführen.
30.8 Für die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften zur Vermeidung von Bränden durch Schweiß-, Schneid-, Auftau- und Trennschleifarbeiten ist der AN verantwortlich, auf die Vorschriften u. a. lt. VOB, Arbeitsstättenrichtlinien, Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften wird hingewiesen.
30.9 Sollen Gefahrstoffen in größeren Mengen (i.d.R. mehr als 1 Liter) zum Einsatz kommen, ist dies mit dem SiGeKo rechtzeitig abzustimmen. Unabhängig von ihrer Menge sind Gefahrstoffe nach Beendigung der Arbeiten in geeigneten Behältern oder Räumen unter Verschluss aufzubewahren.
30.10 Es darf nur zu den üblichen Tageszeiten gearbeitet werden. Ruhestörungen von 21.00 bis 6.00 (Mo. – Fr.) bzw. 16.00 bis 6.00 Uhr (Sa.) sind nur auf Anordnung der OÜ, bzw. der jeweiligen Fachbauleitung zugelassen. Es besteht kein Anspruch auf Durchführung der Arbeiten in einem Zuge. Der AN erklärt mit der Angebotsabgabe seine Bereitschaft zu durch den AG angeordneter Sonn- und Feiertagsarbeit und Nachtarbeit. Samstag wird als Werktag betrachtet.
Die Baumaßnahme liegt innerhalb eines Wohngebietes. Zum Schutz gegen Baulärm sind folgende Vorschriften zu beachten:
- Bayerisches Immissionsschutzgesetz (BayImSchG)
- Allgemeine Verwaltungsvorschriften gegen Baulärm – Geräuschimmissionen
- Art. 14 – Bayerische Bauordnung (BayBO)
- Baustellenreinigung und Abfallentsorgung (§VOB/B)
31.1 Der bei den Arbeiten anfallende Schutt/Abfall ist vom Auftragnehmer täglich aus der Baustelle zu schaffen, in Container zu verbringen und gemäß gültiger Satzung des Abfallwirtschaftsverbandes fachgerecht zu entsorgen. Schutt und Abfälle durch Fenster und Öffnungen zu werfen ist untersagt. Die ordnungsgemäße Trennung der anfallenden Abfallfraktionen ist vorgeschrieben.
31.2 Bei Nichteinhaltung der Pflicht zur ordnungsgemäßen Trennung und Entsorgung der Abfälle nach Abfallfraktionen behält sich der Auftraggeber vor, die Entsorgungskosten dafür dem Verursacher in Rechnung zu stellen.
31.3 Gewerkespezifischen Sonderabfall, z. B. Reste von Beschichtungsstoffen, Chemikalien, Farben und dgl. hat der Auftragnehmer fachgerecht zu entsorgen.
31.4 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Baustelle bzw. das Bauwerk während der gesamten Vertragsdauer sauber zu halten. Durch seine Leistungen angefallener Bauschutt, Materialreste, Verpackungsmaterial u. ä. und alle sonstigen, vom Auftragnehmer verursachten, Verunreinigungen (Flasche, Brotzeitpapier u.a.) sind laufend zu beseitigen. Bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtung erfolgt eine einmalige schriftliche Aufforderung durch die OÜ. Als Erledigungsfrist in diesem Fall gilt grundsätzlich, wenn nichts anderes gefordert, der darauffolgende Arbeitstag, 17.00 Uhr. Leistet der Auftragnehmer dem nicht Folge, so behält sich der Auftraggeber vor, die Baustellenreinigung/Schuttbeseitigung durch Dritte zu Lasten des Auftragnehmers durchführen zu lassen.
31.5 Sind mehrere Auftragnehmer auf der Baustelle nebeneinander tätig und lässt sich nicht mehr feststellen, in welchem Umfang der Einzelne von ihnen seiner Beseitigungsverpflichtung trotz Aufforderung mit Fristsetzung nicht nachgekommen ist, dann wird die OÜ die Reinigung durchführen lassen und die Kosten in angemessener Weise, anteilig zur Auftragssumme, auf die betroffenen Auftragnehmer umlegen.
31.6 Wird für die Verwertung bzw. Beseitigung der Bau- und Abbruchabfälle eine andere als die in der Leistungsbeschreibung genannte Lösung der Verwertung bzw. Beseitigung angeboten, hat der Bieter mit seinem Angebot mindestens nachzuweisen, dass
- die vorgesehene Anlage die Berechtigung zur Verwertung und Beseitigung sowie zur Aufnahme des Abfalls besitzt und der Betreiber bestätigt hat, dass er die Bau- und Abbruchabfälle annehmen wird
- bei Andienungspflicht (in der Regel gefährliche Abfälle zur Beseitigung) die Bestätigung der Abfall- wirtschaftsbehörde vorliegt,
- die Kosten der Abfallverwertung in die Einheitspreise eingerechnet sind
- die Kosten der Abfallbeseitigung benannt sind und vom Auftraggeber unmittelbar getragen werden können.
31.7 Soweit in den Vergabeunterlagen gefordert, hat der Bieter zu dem von der Vergabestelle benannten Zeitpunkt die Verwertungs- bzw. Beseitigungsträger sowie für die jeweiligen Belastungsarten und Be- lastungsgrade die Verwertungs- und Beseitigungsanlage zu benennen und nachzuweisen, dass
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- die Verwertungs- bzw. Beseitigungsträger zur Aufnahme des Bau- und Abbruchabfalls berechtigt sind und erklären, die Bau- und Abbruchabfälle abzunehmen
- die Verwertungs- bzw. Beseitigungsträger sich damit einverstanden erklären, dass die Abfallwirt- schaftsbehörde dem Auftraggeber Auskunft über ihre Eignung zur Durchführung einer ordnungs-gemäßen Abfallentsorgung erteilt
- die Anzeige nach § 53 KrWG erfolgt ist, bzw.
- die erforderliche Erlaubnis (§ 54 KrWG) vorliegt.
31.8 Der Auftragnehmer wird sich bemühen, bei der Erbringung seiner Leistung Abfälle zu vermeiden (Bemühensklausel).
31.9 Der Auftragnehmer wird mit Aufnahme seiner Tätigkeit Abfallerzeuger und zugleich Besitzer der in der Leistungsbeschreibung näher aufgeführten Bau- und Abbruchabfälle. Er übernimmt die Pflichten des Auftraggebers zur Verwertung und Beseitigung der Bau- und Abbruchabfälle unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen, insbesondere abfallrechtlichen Bestimmungen sowie der anerkannten Regeln der Technik. Er führt die von ihm zu erbringenden Nachweise entsprechend dem Kreislaufwirtschaftsgesetz in Verbindung mit der Nachweisverordnung (NachwV).
31.10 Der Auftragnehmer trifft alle erforderlichen Vorkehrungen, um Bau- und Abbruchabfälle nach den geltenden Vorschriften getrennt zu erfassen und zu halten sowie einer sachgerechten Entsorgung zuzuführen.
31.11 Die nach den abfallrechtlichen Bestimmungen zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Entsorgung erforderlichen Erklärungen, Bestätigungen, Belege usw. sind dem Auftraggeber vorzulegen.
- Baustrom / Bauwasser (§ 4 VOB/B)
32.1 Wird durch Bauherren gestellt. Eine Umlage von 0,3 % wird bei Abschlagsrechnungen vermerkt und zum Abzug gebracht. Firmencontainer sind von diesem Berechnungssatz ausgeschlossen. An solchen ist eine Anbringung von Zwischenzählern zwingend notwendig. Der Verbrauch hierfür wird dem jeweiligen Träger in voller Höhe in Rechnung gestellt. Der monatliche Zwischenstand ist dem Planungsteam zum Monatsende, innerhalb einer Woche, selbstständig mitzuteilen.
- Baustelleneinrichtung und Baustellenbetrieb (§ 4 VOB/B)
33.1 Die Baustelleneinrichtungsfläche ist vom Kreuzweg aus erreichbar. Der Platz auf dem Baugrundstück ist sehr beschränkt. Das Baugrundstück grenzt unmittelbar an ein Wohngebiet. Die Wohngebietsbereiche dürfen nicht als Lagerfläche etc. verwendet werden
33.2 Kfz-Abstellmöglichkeiten gibt es aufgrund der Verkehrssituation nur in geringer Anzahl. Diese sind im Baustelleneinrichtungsplan vermerkt. Firmenfahrzeuge sollten daher entladen werden und das Gelände wieder verlassen. Übernachtungsunterkünfte dürfen auf dem Grundstück nicht errichtet werden.
33.3 Der Baustelleneinrichtungsplan der Bauleitung ist Vertragsbestandteil und ist zu beachten. Straßen, Wege, Lager- und Arbeitsplätze innerhalb des Baugeländes werden in ordnungsgemäßem Zustand zur Verfügung gestellt und von der OÜ zugewiesen. Aufgestellte Container bzw. gelagertes Material, welches ohne Zustimmung der OÜ geliefert wurde ist auf Kosten des AN wieder zu entfernen! Sie können vom Auftragnehmer auf eigene Gefahr benutzt werden.
33.4 Lagerflächen, Zufahrten und Arbeitsplätze sind vom Auftragnehmer stets in aufgeräumten Zustand zu halten und nach Abschluss in dem bei Übernahme vorgefundenen Zustand zu übergeben. Insbesondere Verschmutzungen auf öffentlichen Straßen sind umgehend zu beseitigen. Werden Schüttgüter gelagert, ist vorher eine Trennlage auf dem Untergrund zu verlegen (Vlies oder Folie).
Die Baustellenzufahrten z.B. für das Be- und Entladen der für die Baustelle erforderlichen Materialien/Gerätschaften/Einrichtungen sind im Baustelleneinrichtungsplan gekennzeichnet. Die Fahrer der Baustofflieferanten, etc. sind entsprechend daraufhin einzuweisen, sodass zuverlässig verhindert wird, dass außerhalb dieser gekennzeichneten Ladezonen Baubetrieb durch Baustellen- und/oder Lieferfahrzeuge stattfindet.
33.5 Erschwernisse aus den Gegebenheiten sind vom Bieter einzukalkulieren. Die Baustelleneinrichtung der jeweiligen Auftragnehmer und insbesondere das Aufstellen von Aufenthalts- und Materialcontainer sind mit der OÜ rechtzeitig abzustimmen und erst nach Freigabe durch die OÜ vorzunehmen.
33.6 Der AG stellt einen mitnutzbaren, beheizten WC-Container für alle am Baubeteiligten zur Verfügung. Dieser ist sauber zu halten.
33.7 Dem AN wird kein Kran zur Mitbenutzung zur Verfügung gestellt, es sei denn dies ist im Leistungsverzeichnis explizit anders vermerkt.
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33.8 Dem AN (mit Ausnahme des AN Baumeister- und Abbrucharbeiten) wird ein Fassadengerüst vom AN Zimmerarbeiten zur Mitbenutzung zur Verfügung gestellt. Die Arbeiten des AN sind so zu koordinieren, dass die Standzeiten so kurz wie möglich gehalten werden.
33.9 Zur Verfügung gestellte Lager- und Arbeitsplätze sind für den Baufortschritt auf Verlangen freizumachen. Für Verschluss von Lager- und Arbeitsplätzen hat der Auftragnehmer selbst zu sorgen. Sollten Räumlichkeiten auf der Baustelle vom AN verschlossen sein, so ist der OÜ ein Schlüssel für diese Tür zu übergeben. Lager- und Aufenthaltsplätze im Gebäude sind nicht gestattet bzw. mit der OÜ abzustimmen.
33.10 Wenn keine gesonderten Positionen im Leistungsverzeichnis enthalten sind, sind die Kosten für die Baustelleneinrichtung zur Erbringung der Vertragsleistung in die Einheitspreise einzukalkulieren.
33.11 Die ausführenden Firmen haben darauf Rücksicht zu nehmen, dass nicht nur an der bestehenden Schule neben der Baustelle sondern auch an der Kindertagesstätte in der Nachbarschaft der Betrieb läuft. Beim KFZ-Verkehr zur und von der Baustelle ist größte Vorsicht geboten und auf Schüler*innen auf dem Schulweg zu achten. Größere An- u. Abtransporte von Materialien sind außerhalb der Bring- und Holzeiten zu terminieren. Diese liegen zwischen 7:15 bis 8:00 Uhr sowie zwischen 15:15 und 16:15 Uhr
33.12 Die Baustellenbereiche sind von den Aufenthaltsbereichen der Schüler immer sorgfältig getrennt zu halten. Baustellenbereich und -zufahrt sind durch einen Bauzaun zu sichern. Am Übergang der Baustellenzufahrt zur öffentlichen Verkehrsfläche ist ein Tor anzubringen, das im Regelfall abgeschlossen ist und nur bei Bedarf geöffnet wird.
33.13 Bei der Aufstellung von Kränen ist zu beachten, dass sie keineswegs mit Last über die Aufenthaltsbereiche der Schule schwenken dürfen.
- Winterbauarbeiten (§ 4 VOB/B)
Bei vorgesehenen Ausführungsarbeiten in den Wintermonaten hat der Auftragnehmer seine Leistungen zu schützen und seinen Arbeitsplatz – Gelände bzw. Außenanlagen – von Schnee und Eis zu befreien, soweit dies für die Weiterführung und den Schutz seiner Vertragsleistung erforderlich ist.
- Anlagen im Baubereich (§ 4 VOB/B)
Der Auftragnehmer hat sich mit den sachlich oder örtlich für die von den Bauarbeiten berührten Versorgungsleitungen zuständigen Dienststellen in Verbindung zu setzen und mit ihnen die Einzelheiten der Behandlung der Versorgungsanlagen abzustimmen. Durch Bauarbeiten gefährdete Bäume und sonstige Anpflanzungen, ferner Zäune, Masten und dgl. sind geeignet zu schützen, Baumkronen und Wurzeln zu schonen; das Anlagern von Material ist hier nicht zulässig. Über- und Unterflurhydranten, Schieber, Verteilungskästen, Straßenabläufe und ähnliche, für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorgesehene Einrichtungen müssen zugänglich, zugehörige Hinweisschilder sowie Verkehrszeichen sichtbar bleiben. Hierbei sind die erforderlichen Durchfahrtsmaße zu beachten.
- Betriebsferien (§ 5 VOB/B)
Betriebsferien sind dem Auftraggeber im Bietergespräch bekanntzugeben sowie im Bauzeitenterminplan einzutragen.
- Bauleistungsversicherung (§ 7 VOB/B)
37.1 Der Auftraggeber hat für das Projekt eine Bauleistungsversicherung abgeschlossen. Der genaue Deckungsumfang sowie die Versicherungsausschlüsse ergeben sich aus dem Versicherungsschein, welcher beim Auftraggeber eingesehen werden kann. Es wird die Einsichtnahme nach Auftragserteilung im Auftragsfalle empfohlen.
37.2 Der Auftragnehmer hat Bauwesenschäden unverzüglich nach deren Entdeckung zu melden. Der Auftragnehmer hat die Schadensmeldung direkt an den Versicherer (Anschrift bei der Projektsteuerung beziehbar) zu richten und eine Kopie hiervon dem Auftraggeber zu übersenden. Bauwesenschäden sind vorab telefonisch oder per Telefax/E-Mail dem Versicherer zu melden.
37.3 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber und dem Versicherer jede Nachprüfung über die Ursache, über den Verlauf und die Höhe des Schadens zu gestatten sowie alle angeforderten Auskünfte zu erteilen. Der Auftragnehmer hat ohne besondere Aufforderung seiner Kostenaufstellung bei einer durch ihn vorgenommenen Schadensbeseitigung ordnungsgemäße prüffähige Belege beizufügen.
38.4 Der Auftragnehmer darf das Schadensbild bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer nur verändern, soweit Sicherheitsgründe die Eingriffe erfordern und soweit die Eingriffe den Schaden mindern oder diese zur Aufrechterhaltung des Baubetriebs unvermeidlich erforderlich sind.
37.5 Die anteiligen Kosten werden dem Auftragnehmer mit 0,2 % der Brutto-Abrechnungssumme in Abzug gebracht. Der Auftragnehmer kann aus der Mitversicherung in der Bauleistungsversicherung gegenüber Seite 12 von 15
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dem Auftraggeber keine Rechte und Forderungen herleiten. Die Kosten werden anteilig bei jeder Abschlagsrechnung sowie in voller Höhe bei der Schlussrechnung einbehalten.
- Bauhaftpflichtversicherung (§ 10 VOB/B)
38.1 Der Auftragnehmer hat für die Dauer der Vertragslaufzeit eine Bauhaftpflichtversicherung mit den Deckungssummen
- € 1.500.000,00 für Personenschäden (€ 250.000,00 für die einzelnen geschädigten Personen)
- € 1.500.000,00 für Sachschäden
abzuschließen dem Auftraggeber auf Anforderung nachzuweisen. Der Auftraggeber kann Zahlungen an den Auftragnehmer bis zur Vorlage entsprechender Nachweise zurückhalten.
38.2 Der Auftragnehmer hat Bauhaftpflichtschäden nach deren Entstehung in jedem Fall unverzüglich seiner eigenen Haftpflichtversicherung anzuzeigen. Zusätzlich ist vom Auftragnehmer unverzüglich eine Kopie der Schadensanzeige über das jeweils zuständige (Fach-) Planungsbüro an den Auftraggeber zu senden.
- Leistungsumfang (§ 2 und § 4 VOB/B)
39.1 Mit den Einheitspreisen sind abgegolten (soweit in der Leistungsbeschreibung nichts anderes bestimmt ist):
a) Alle Leistungen, die in der Leistungsbeschreibung nicht anders benannt sind, beinhalten alle Vor-, Neben- und Nacharbeiten einschl. der Lieferung der erforderlichen Werkstoffe. Alle Lohn- und Gehaltskosten einschl. der Gemeinkosten, Sozialbeiträge, Winterbauumlage, Lohn- und Gehaltsneben kosten (tarifliche Wege-, Fahr- und Trennungsgelder), Kosten für Arbeitsausfall infolge schlechten Wetters.
b) Das Vermessen des ausgeschriebenen Baugewerks, Vermessungspunkte, die Anbringung und Unterhaltung der Meterrisse und Achsenkennzeichnung, vom AG übernommene Maßpunkte sind während der Vertragsdauer zu sichern. Maßdifferenzen sind sofort der OÜ zu melden. Die Vermessungen sind an die jeweiligen Folgegewerke zu übergeben.
c) Der Einsatz aller erforderlichen Geräte, Maschinen, Transportmittel und sonstiger Hilfsmittel z.B. Gerüste soweit es sich nicht um „Besondere Leistungen“ handelt.
d) Prüfungen von Stoffen und Leistungen, die dem AN gewerbeüblich oder ausdrücklich nach dem Vertrag obliegen.
Der AN hat für die Prüfung von Stoffen und Bauteilen - auch wenn er nach dem Vertrag die Kosten nicht zu tragen hat - alle erforderlichen Leistungen nach Weisung des AGs durchzuführen. Er hat den AG über Art, Ort und Zeit von Probeentnahmen und Prüfungen rechtzeitig zu unterrichten. Das Ergebnis der Prüfungen ist dem AG unverzüglich mitzuteilen.
39.2 Für bestimmte betriebliche Einrichtungen (z.B. Türanlagen, Sonnen- und Lichtschutz Betriebstechnische Anlagen und dgl.) sind Bestandsunterlagen erforderlich. Durch den AN hat eine Einweisung des AG in die betrieblichen Anlagen zu erfolgen. Der AN hat dabei die Bestandsunterlagen ausreichend zu erläutern und die Einweisung vom AG schriftlich bestätigen zu lassen. Erfolgt die Einweisung vor der Abnahme, so ersetzt dies nicht die Abnahme.
39.3 Schließmittel sind geordnet in festen Behältnissen zu übergeben und mit fest angebrachten, kräftigen Klarsichtetiketten dauerhaft zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung muss den Gegenstand, Verwendungszweck, Tür- bzw. Raumnummer etc. umfassen.
- Vertreter des Auftragnehmers und Baustellenbesetzung Baustellentagebuch (§ 4 VOB/B)
40.1 Der Auftragnehmer hat über die gesamte Bauzeit hinweg als Ansprechpartner für den Auftraggeber, die OÜ, Architekten und (Fach-)Planer einen deutschsprachigen, bevollmächtigten Vertreter zu stellen. Dieser Vertreter muss fachkundig und als verantwortlicher Bauleiter u. a. berechtigt sein, Weisungen in Empfang zu nehmen und auszuführen. Er hat nach Aufforderung des Architekten, der (Fach)-Planer oder der (Fach-) Bauleitung an den wöchentlichen Baustellenbesprechungen (24.1) teilzunehmen. Ein Nachweis der Bevollmächtigung des Vertreters mit Unterschrift des Geschäftsführers oder Prokuristen des Auftragnehmers ist vorzulegen.
40.2 Ist eine kooperative Zusammenarbeit mit dem Vertreter des Auftragnehmers nicht möglich, so kann der Auftraggeber ohne Angabe von Gründen die sofortige Ablösung und Neubesetzung verlangen.
40.3 Der Auftragnehmer hat ein Baustellentagebuch zu führen. Darin sind Angaben über die erfolgten Baumaßnahmen, den Baufortschritt, eventuelle Bauverzögerungen, Behinderungsgründe, besondere Vorkommnisse, erfolgte Abnahmen, der Abschluss von Teilleistungen, die Zahl der am Bau beschäftigten Arbeiter und das Wetter aufzuführen. Das Bautagebuch ist wöchentlich unaufgefordert vorzulegen.
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40.4 Es ist Aufgabe des AN, sich jeweils 5 Arbeitstage vor Beginn seiner einzelnen Arbeiten an der Baustelle vom Zustand und dem Stand der Vorleistungen zu unterrichten. Kommt der AN zu der Meinung, dass er mit dem vorgesehenen Beginn seiner Arbeiten behindert ist, so hat er sofort die OÜ zu informieren, damit eventuelle Behinderungen noch rechtzeitig beseitigt werden können.
- Eigenwerbung (§ 4 VOB/B)
Eigenwerbung des AN in Form von Bautafeln, Werbebannern o. ä. ist nicht zulässig.
- Übergabe von Bestandsunterlagen (§ 12 VOB/B) 42.1 Bestandsunterlagen sind vom AN für alle Geräte, Ausstattungs- und Einbauteile vorzulegen, die mechanische, elektronische, hydraulische Antriebe, Steuerungen etc. aufweisen bzw. für die Sicherheitsvorschriften, Gebrauchs- und Anwendungsvorschriften und/oder Inspektions-, Wartungs- und/oder Reparatur-, Pflege- und Unterhaltsaufwendungen erforderlich sind.
42.2 Für die Bestandsunterlagen ist weiterhin folgendes zu beachten:
- Die Pläne sind farbig zu übergeben
- In allen Bestandsplänen ist neben den Raumbezeichnungen auch die Raumnummer anzugeben
- Es ist ein vollständiges und übersichtliches Inhaltsverzeichnis im Ordner beizufügen
- In den Bestandsunterlagen sind präzise Angaben der techn. Daten, Artikel-Bezeichnungen, Bestellnummern etc. über die eingebauten Teile anzugeben bzw. kopierfähig (nicht farbig) kenntlich zu machen. Kopien aus Herstellerunterlagen u. U. mit mehreren Varianten sind nicht ausreichend
- Die Bestandspläne müssen alle techn. Daten wie Nenngrößen, Leistungen, wichtige Maße und Inhalte enthalten und ebenso die genaue Vermassung der Leitungen im Außenbereich beinhalten.
- CAD-Bestandspläne sind in Form einer CD mit genauer Beschriftung mit den Bestandsunterlagen eingeheftet im Ordner vorzulegen.
42.3 Die folgenden Unterlagen sind in 1facher Ausfertigung in Papier (mit farbig angelegten wesentlichen Eintragungen) sowie 1fach in digitaler Form auf Datenträger spätestens 12 Werktage vor dem Abnahmetermin (Vorlage ist Voraussetzung für die Legung der Schlussrechnung) geordnet und abgeheftet in nachfolgendem Inhaltsverzeichnis und in wie folgt beschrifteten Akten-Ordnern über die OÜ dem AG auszuhändigen.
42.4 Beschriftung der Ordnerrücken:
- ASB – Regionalverband Nürnberger Land e. V.
- (Aktuelles BV) hier: 449 HEB – Neubau einer integrativen Kindertagesstätte in Hersbruck
- Gewerkebezeichnung mit Vergabenummer
- Bestandspläne bzw. Bestandsunterlagen (je nach Ordnerinhalt)
- Details (noch genauere Inhalte wie Grundrisspläne, Schemen, Technische Daten, Wartungs-, Betriebsanleitungen, Teilelisten etc.)
- Firmenname
- Abnahmejahr
42.5 Inhaltsverzeichnis
0 Fachunternehmer-Erklärungen 1 2 Betriebsanleitung 2.1 Funktionserklärung sämtlicher Bedienungselemente 2.2 Anweisungen zum sicheren und wirtschaftlichen Betrieb des Systems 2.3 Anwendungsbeispiel (falls erforderlich) 2.4 allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen, objektbezogene Zulassungen, allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse 2.5 Zertifikate, Typenprüfungen 2.6 Einweisungsprotokoll
3 Technische Gerätebeschreibung 3.1 Sämtliche zum Anschluss zur Montage sowie zur evtl. Entsorgung nötigen technischen Daten 3.2 Kopien behördlicher Prüfbescheinigungen und Werkstattkopie
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3.3 Prüfzeichen nach dem Gerätesicherheitsgesetz 3.4 Übereinstimmungserklärungen 3.5 Errichtererklärungen und Sachkundigenabnahmen 3.6 Werks- und Montagebescheinigungen 3.7 Inbetriebnahmeprüfung 3.8 Sachverständigenabnahmen
4 Inspektionsunterlagen 4.1 Inspektionsanweisungen 4.2 Inspektionsturnus
5 Wartungsunterlagen 5.1 Wartungsanweisungen 5.2 Wartungsturnus 5.3 Werkzeuge und Hilfsmittel 5.4 Prüfbücher 5.5 Wartungschecklisten, Kontrollkarten
6 Instandsetzungsunterlagen 6.1 Checkliste zur Lokalisierung von Fehlern und deren mögliche Beseitigung 5.2 Reparaturhinweise bzw. Reparaturanweisungen
7 Firmendetailpläne, Geräte und Anlagenpläne 7.1 Firmendetailpläne 7.2 Wirkschaltpläne 7.3 Stromlaufpläne 7.4 Übersichtsschaltpläne 7.5 Fließpläne 7.6 Bestandspläne 7.7 Schaltschema 7.8 Funktionsschema 7.9 Regelungs-und Steuerschema
7 Explosionszeichnungen mit Positionsnummer übereinstimmend mit Ersatzteillisten
8 Ersatzteillisten mit Positionsnummern – übereinstimmend mit Explosionszeichnungen 8.1 Benennung der Ersatzteile 8.2 Bestellnummern 8.3 Stückzahlen
9 Reinigungs-, Desinfektions- oder Sterilisationsanweisungen entsprechend der BGA- und DGIM -Liste für das komplette System 9.1 Art und Konzentration der Reinigungs- und Desinfektionslösung 9.2 Angaben über nötige Reinigungshilfen wie Pinsel, Reinigungstuch etc. 9.3 Anzuwendende Sterilisationsverfahren
10 Checklisten zur Funktionsüberprüfung vor Einsatz des Gerätes bzw. der Anlage nicht größer DIN A 5 mit allen nötigen gerätespezifischen Angaben und einer Möglichkeit zur Befestigung dieser Checkliste an der Anlage. Sollten über die vorgenannte Auflistung hinaus weitere Unterlagen erforderlich sein, so sind sie den jeweiligen Hauptpunkten unter fortlaufender Nummer beizufügen. Sämtliche Unterlagen sind in deutscher Sprache zu übergeben.
42.6 Ist der AN mit der Ausführung mehrerer Bauphasen beauftragt, die einzeln (teil-) genommen werden, so hat die Übergabe von Bestandsunterlagen zu jeder (Teil-) Abnahme in gleicher Form und Vorgehensweise zu erfolgen.
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