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Anlage Sicherheitsüberprüfung / Verhalten in der JVA:
Sicherheitsüberprüfung
Für die Baumaßnahme werden besondere Sicherheitsmaßnahmen gefordert. Dazu ist eine polizeiliche Sicherheitsüberprüfung der Beschäftigten möglich. Der Auftraggeber behält sich vor, einzelne Arbeitskräfte für die Baustelle nicht zuzulassen, falls die Prüfung ein Sicherheitsrisiko ergeben hat.
Die Beantragung des einfachen polizeilichen Führungszeugnisses (sofort nach Erhalt des Auftragsschreibens), die notwendigen Wartezeiten und Ausstellungskosten dieser Unterlagen sind in den Baustelleneinrichtungskosten bzw. Einheitspreisen zu berücksichtigen und einzukalkulieren. Die Führungszeugnisse dürfen nicht älter als 6 Monate sein und sind aller 2 Jahre zu erneuern.
Vor Arbeitsaufnahme auf der Baustelle ist eine Zutrittsgenehmigung unter Vorlage des Führungszeugnisses für jede einzusetzende Arbeitskraft, einschl. der von Subunternehmern, mind. 5 Arbeitstage vor Arbeitsbeginn schriftlich zu beantragen.
Zuständig ist die Bauverwaltung der JVA, die Anmeldung erfolgt per E-Mail, als Empfänger sind sowohl die Bauverwaltung Hr. Krieg/Hr.Pracht (bauverwaltung@ jvato.justiz.sachsen.de) als auch die Poststelle (poststelle@jvato.justiz.sachsen.de) anzugeben.
Dazu sind folgende Angaben erforderlich (in Tabellenvorlage S.3 eintragen und per E-Mail an die JVA schicken):
- Familienname - Personalausweis- bzw. Passnummer (aus Personalausweis erkenntlich) - Firma
- Vorname - Grund (Baumaßnahme/Gewerk)
- Geburtsdatum, Geburtsort - Zutrittszeit von 07.00 Uhr bis 16.30 Uhr
- Staatsangehörigkeit - polizeiliche Kennzeichen der
- aktuelle polizeiliche Wohnanschrift Betriebsfahrzeuge mit PLZ
An alle im Sicherheitsbereich der JVA eingesetzten Arbeitskräfte des Unternehmens, einschl. der von Subunternehmern, werden besondere Anforderungen gestellt:
Der gültige Personalausweis bzw. Reisepass, welcher bei jedem Betreten der Justizvollzugsanstalt vorgelegt werden muss, ist während des Aufenthalts in der Anstalt im Torwachbereich zu hinterlegen. Bei länger währenden Tätigkeiten auf dem Gelände der JVA Torgau werden Zutrittskarten ausgestellt, somit entfällt, nach erfolgter Erstbelehrung, die mehrmalige Hinterlegung von Personaldokumenten. Zur Anfertigung von Zutrittskarten müssen die notwendigen Führungszeugnisse vorliegen. Ein farbiges frontales Kopffoto ähnlich Passbild) sollte als *'jpg- Datei zur Verfügung gestellt werden. Ist dies vor Einsatzbeginn nicht möglich, wird das Foto am Tag des Einsatzbeginns von der Bauverwaltung der JVA Torgau angefertigt
Strikte Einhaltung der Verbote des Einbringens von Alkohol, Drogen/BMT, CB-Funkgeräten, Funktelefonen, Fotoapparaten, Videokameras, Mobiltelefone, Notebooks, Tablets, WLAN-Router, Speichermedien u. ä.. ist verpflichtend. Insbesondere wird auf den Verzicht von internetfähigen Elektrogeräten hingewiesen.
Aus Sicherheitsgründen müssen bewachte Tore und Schleusen für den Personen- und Materialtransport passiert werden. Der Zeitaufwand für die aus Sicherheitsgründen notwendigen Kontrollen ist vom Auftragnehmer in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Dies betrifft insbesondere:
- erhöhter Zeitaufwand durch Personenkontrolle beim Betreten und Verlassen der JVA
- erhöhter Zeitaufwand durch Schleusen von Kraftfahrzeugen, Maschinen und Geräten bei Ein- und Ausfahrt (Personenkontrolle des Fahrers, Kontrolle von Fahrzeug und Ladung)
- Abstellen der Fahrzeuge nach Entladung außerhalb der JVA, ausgenommen sind Spezialfahrzeuge, Werkstattwagen, Kräne usw. die zur Leistungserbringung unerlässlich sind.
- zeitweilig in der JVA abgestellte Fahrzeuge sind ständig abgeschlossen zu halten!
- Ständige Sicherung von Material, Werkzeugen und Hilfsmitteln mit täglichem Verschluss. 1
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E s ist ein Nachweis über die mitgeführten Werkzeuge zu führen! Beim Verlassen der Arbeitsplätze (Pausen, WC-Nutzung und anderes) sind das Werkzeug und alle Arbeitsmaterialien zu verschließen bzw. für eine ständige Beaufsichtigung zu sorgen. Eine Entnahme von Werkzeug und Material durch Insassen ist zu verhindern. Zu beachten ist, dass der offizielle Dienstschichtbeginn, Montag bis Freitag(außer an gesetzlichen Feiertagen) generell 6.15 Uhr beginnt und 16.30 Uhr mit der verantwortlichenBegleitung endet.
Etwaige Überstunden müssen zwecks Anmeldung einer gesonderten Begleitung durch Sicherheitspersonal mindestens 14 Tage zuvor in der JVA Torgau angezeigt werden.
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Anmeldung Zutritt JVA Torgau
| Unternehmen: (Name, Adresse) | Auszuführende Arbeiten: | Baumaßnahme: | ||||
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| JVA Torgau, ______________________ (hier Maßnahme eintragen) | ||||||
| Termin ab: | ||||||
| Name | Rufname | Geb.datum/ Geb.-ort | PA-Nummer | Wohnanschrift | ||
| Str./Nr. | ||||||
| PLZ/Ort | ||||||
| Str./Nr. | ||||||
| PLZ/Ort | ||||||
| Str./Nr. | ||||||
| PLZ/Ort | ||||||
| Str./Nr. | ||||||
| PLZ/Ort | ||||||
| Str./Nr. | ||||||
| PLZ/Ort | ||||||
| Str./Nr. | ||||||
| PLZ/Ort | ||||||
| Str./Nr. | ||||||
| PLZ/Ort | ||||||
| Str./Nr. | ||||||
| PLZ/Ort |
Folgende Fahrzeuge sind zum Materialtransport zugelassen:
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Verhalten in der JVA Torgau
MERKBLATT über das allgemeine Verhalten für Mitarbeiter von Firmen in der Justizvollzugsanstalt Torgau
1.Zulässigkeitsvoraussetzungen für Zutritt durch Mitarbeiter von Unternehmerbetrieben
1.1. Auf der Grundlage des Erlasses des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz vom 21.12.1995 erhalten Mitarbeiter von Unternehmerbetrieben erst dann Zutritt zur Justizvollzugsanstalt (JVA), nachdem ein Bundeszentralregisterauszug eingeholt worden ist. Die dafür erforderliche Bearbeitungsfrist muss bei der Planung der Arbeiten in der JVA berücksichtigt werden. Eine Liste mit den Namen der in der JVA zum Einsatz kommenden Firmenmitarbeiter ist vier Werktage einschließlich einfachen Führungszeugnis vorher in der JVA zu hinterlegen.
1.2. Die Firmenmitarbeiter sind verpflichtet, die in der JVA geltenden Vorschriften zu beachten und den Weisungen der Bediensteten nachzukommen. Ansprechpartner für evtl. auftretende Probleme sind die Mitarbeiter der Bauverwaltung der JVA.
1.3. Das Einbringen alkoholischer oder anderer berauschender Getränke und Stoffe in die Anstalt ist untersagt. Des Weiteren ist das Mitführen von Funkgeräten, Funktelefonen und schnurlosen Telefonen im Anstaltsbereich nicht gestattet. Ausnahmen bilden fest installierte Funktelefone oder Funkgeräte in Fahrzeugen, für die eine zwingende unabweisliche Notwendigkeit des Befahrens der Anstalt besteht.
1.4. Firmenmitarbeiter dürfen sich innerhalb der Anstalt nur in dem ihnen zugewiesenen Arbeitsbereich aufhalten.
1.5. Arbeitsmittel, Werkzeuge und Material, welche/s auch nur im Geringsten zu einem Ausbruch missbraucht werden könnten, sind stets unter Verschluss bzw. ausreichend gesichert aufzubewahren. Dazu zählen z.B. Eisensägen, Schneidwerkzeuge aller Art, Meißel, Leitern, lange Rohre und andere Gegenstände, die sich als Übersteighilfen eignen. Solche sich auf der Ladefläche von Fahrzeugen befindenden Gegenstände müssen vor Entwendung gesichert werden. Nach Beendigung der täglichen Arbeit sind diese in einem gesonderten Raum unter Verschluss zu bringen.
1.6. Gegenüber allen Gefangenen, mit denen Firmenmitarbeiter in Ausübung ihrer Tätigkeit in Berührung kommen, ist Zurückhaltung zu üben. Es wird besonders darauf hingewiesen, dass private Gespräche und jeder nicht dienstliche Verkehr mit Gefangenen unzulässig ist. Es wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass mit Gefangenen kein Geschäft eingegangen werden darf, dass von Gefangenen keine Geschenke angenommen werden dürfen und dass an Gefangene keine Geschenke gemacht werden dürfen. Weder Gegenstände noch Geld darf angenommen oder übergeben und es dürfen weder Aufträge noch Nachrichten vermittelt werden. Anlage 9 Seite 2
1.7. Fahrzeuge dürfen bei Notwendigkeit zum Be- und Entladen die JVA von 07.15 Uhr bis 11.45 Uhr, von 13.00 Uhr bis 14.45 Uhr und von 15.15 Uhr bis 16.30 Uhr befahren. In zwingenden Ausnahmefällen kann von diesen Zeiten nach vorheriger Vereinbarung mit einem Mitarbeiter der Bauverwaltung abgewichen werden. Ein Anspruch hierauf besteht nicht. Parkmöglichkeiten innerhalb der Anstalt bestehen nicht. Abgestellte Fahrzeuge sind so zu sichern, dass eine Benutzung durch Unberechtigte verhindert wird. Fahrzeuge sind nach dem Abstellen in jedem Falle zu verschließen, so dass ein Zutritt zum Inneren ausgeschlossen ist und Gegenstände nicht entwendet und evtl. installierte Funkgeräte oder Telefone nicht benutzt werden können. Erforderliche Arbeiten, die außerhalb der regelmäßigen Tagesdienstzeit der JVA liegen, sind im Vorfeld durch einen Mitarbeiter der Bauverwaltung zu genehmigen.
1.8. Bei Zuwiderhandlung gegen den Inhalt dieser Belehrung und gegen von Bediensteten erteilte Weisungen kann Hausverbot erteilt werden. Ferner wird auf das Ordnungswidrigkeitsgesetz hingewiesen. Hier heißt es im § 115: " Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt 1. einem Gefangenen Sachen oder Nachrichten übermittelt oder sich von ihm übermitteln lässt. Die Ordnungswidrigkeit und der Versuch einer Ordnungswidrigkeit können mit einer Geldbuße geahndet werden."
Hinzuweisen ist auch noch auf den § 120 Strafgesetzbuch: " (1) Wer einen Gefangenen befreit, ihn zum Entweichen verleitet oder dabei fördert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahre oder mit Geldbuße bestraft.". 4
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Auf weitere Strafrechtlichen Folgen, die sich aus dem unerlaubten Verkehr mit Gefangenen ergeben können, wird hiermit hingewiesen. Insbesondere gelten die Paragraphen: ,§ 115 OWiG Verkehr mit Gefangenen, § 111 StGB Aufforderung zu Straftaten, §§ 113, 114 StGB Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, § 120 StGB Gefangenenbefreiung, §§ 123, 124 StGB Hausfriedensbruch, § 138 StGB Nichtanzeige geplanter Straftaten.
Es wird darauf hingewiesen, dass im Falle der Nichtbeachtung mit einer Aufhebung der Zulassung der Tätigkeit in der Justizvollzugsanstalt gerechnet werden muss.
- Hinweise zur Baustelleneinrichtung in der JVA
2.1 Sämtliche Aufwendungen für die Baustelleneinrichtung, die Belieferung mit Materialien, Geräten und Werkzeugen sind in den EP zu erfassen und entsprechend einzukalkulieren, sofern die betreffenden Leistungen nicht in den nachfolgenden Positionen gesondert beschrieben sind.
Dabei ist zu beachten, dass Zeitaufwendungen für die Schleusung von Fahrzeugen bei der Ein- und Ausfahrt entstehen können. Weiterhin können Arbeiten in zeitlich getrennten Abschnitten abgerufen werden, was ein mehrfaches Einrichten der Baustelle erforderlich macht. Mehrmaliges Anfahren der Baustelle, sowie Ein- und Ausrichten der Baustelleneinrichtung ist mit dem abgegebenen Angebotspreis abgegolten und berechtigt nicht zu nachträglichen Mehrpreisforderungen!
2.2 Die besonderen Verhältnisse und Notwendigkeiten, insbesondere die Sicherheitslage einer Justizvollzugsanstalt, erfordert von dem Auftragnehmer eine entsprechende Einordnung in den Tagesablauf der JVA..
Es wird daher auf die genaue Einhaltung nachfolgender Bestimmungen verwiesen:
(A) Den Anweisungen des Dienstpersonales ist unbedingt Folge zu leisten.
(B) Im Anstaltsgelände darf nur mit max. 6 km/h (Schrittgeschwindigkeit) gefahren werden. Die Fahrzeuge dürfen im inneren Gelände nur zum Zwecke des Be- und Entladens von Werkzeugen und Material geparkt werden. Danach sind diese wieder aus dem Gelände heraus zu fahren.
(C) Besonderes Augenmerk ist auf alle Werkzeuge, Gerüstmaterial, Leitern etc. zu richten. Werkzeuge müssen täglich nach Beendigung der Arbeit auf Vollständigkeit überprüft werden. Sollte eines der Werkzeuge unauffindbar sein, ist sofort die Bauverwaltung durch die zuständige Bauaufsicht zu verständigen. Baugerüste sind so zu sichern, dass keine Gerüstteile oder Gerüstleitern entfernt werden können. Gerüstleitern sind am Gerüst anzuschließen. Bauzäune der BE und der Baustelle sind mit Schlupf, Schlösser oder Rundeisenbügel untereinander zu verbinden bzw. zu verschweißen. BE und Baustelle sind entsprechend zu beleuchten. Sanitäreinrichtungen und WCs der JVA können nicht genutzt werden. Bei Bedarf sind Sanitäreinrichtungen im Zuge der BE einzurichten.
(D) Fotografieren in der Anstalt ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung der JVA Torgau gestattet. Aus Sicherheitsgründen ist ebenfalls die Mitnahme von Funktelefonen, City-Ruf, Scall u.ä. Geräten in der Anstalt untersagt.
(E) Alle einzusetzenden Mitarbeiter sind vor Beginn der ersten Arbeitsaufnahme in der Anstalt aktenkundig zu belehren.
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