LL 5 - Zusätzliche Vertragsbedingungen 43-2026.pdf

Netzersatzanlage für kritische Infrastruktur

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 16.09.2026, 16:55 (Europe/Berlin)

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LL 5(cid:3)

Zusätzliche (cid:3)

Vertragsbedingungen

Zusätzliche Vertragsbedingungen

für die Ausführung von Leistungen

Hinweis Die Paragraphen beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B).

  1. Art und Umfang der Leistung 10. Mängelansprüche (§ 14)

  2. Einheitspreise 11. Rechnungen (§§ 15, 17)

  3. Änderung der Leistung (§ 2 Nr. 3) 12. Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen (§ 16)

  4. Ausführungsunterlagen (§ 3) 13.Zahlungen (§ 17)

  5. Ausführung der Leistung, Medienberichterstattung, 14.Überzahlungen (§ 17) Werbung (§ 4) 15.– frei –

  6. Kündigung aus wichtigem Grund (§ 8) 16.Sicherheitsleistung (§ 18)

  7. Wettbewerbsbeschränkungen (§ 8 Nr. 2) 17.Bürgerschaften (§§ 17, 18)

  8. Güteprüfung (§ 12 Nr. 2) 18.Verträge mit ausländischen Auftragnehmern (§ 19)

  9. Abnahme (§ 13)

  10. Art und Umfang der Leistung (§ 1) Die vereinbarten Preise enthalten auch die Kosten für Verpackung, Aufladen, Beförderung bis zur Anlieferungs- oder Annahmestelle und Abladen, wenn in der Leistungsbeschreibung nichts anderes angegeben ist. Der Auftragnehmer hat Packstoffe zurückzunehmen und ggf. auf seine Kosten zu beseitigen. Etwaige Patentgebühren und Lizenz- vergütungen sind durch den Preis für die Leistung abgegolten.

  11. Einheitspreise Der Einheitspreis ist der vertragliche Preis, auch wenn im Angebot der Gesamtbetrag einer Ordnungszahl (Position) nicht dem Ergebnis der Multiplikation von Mengenansatz und Einheitspreis entspricht.

  12. Änderung der Leistung (§ 2 Nr. 3) 3.1 Beansprucht der Auftragnehmer aufgrund von § 2 Nr. 3 eine erhöhte Vergütung, muss er dies dem Auftraggeber unverzüglich - möglichst vor Ausführung der Leistung und möglichst der Höhe nach - schriftlich mitteilen.

3.2 Der Auftragnehmer hat auf Verlangen die durch die Änderung der Leistung bedingten Mehr- oder Minderkosten nachzuweisen.

  1. Ausführungsunterlagen (§ 3) Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom Auftraggeber als zur Ausführung bestimmt gekennzeichnet sind.

  2. Ausführung der Leistung, Medienberichterstattung, Werbung (§ 4) Der Auftraggeber kann sich über die vertragsgemäße Ausführung der Leistung unterrichten. Der Auftragnehmer sagt zu, nur dann über die Leistungserbringung in den Medien zu berichten oder Stellungnahmen zum Vorhaben abzugeben, wenn dies vor der Veröffentlichung entsprechend der inhaltlichen Abstimmung mit der Auftraggeberin durch sie erlaubt wurde. Liegt eine Zustimmung vonseiten des Auftraggebers zur Veröffentlichung nicht vor, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, über den ihm erteilten Auftrag insbesondere über dessen Umfang sowie die vereinbarten Termine, ferner über die Tatsachen, die ihm in Bezug auf die genannte Leistungserbringung bekannt werden, alle nicht in der Leistungserbringung beteiligten Dritten gegenüber Stillschweigen zu wahren, besonders gegenüber allgemeiner Presse, Fachpresse, Rundfunk und Fernsehen etc. Fotografieren und dergleichen am Ort der Leistungserbringung ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Auftraggebers gestattet. Zum Stillschweigen hat der Auftragnehmer auch alle seine Beschäftigten und Erfüllungsgehilfen einschließlich der von ihm herangezogenen Nachunternehmer zu verpflichten. Gewerbliche Werbung im Zusammenhang mit der Leistungserbringung ist nur mit vorheriger Genehmigung des Auftraggebers erlaubt.

  3. Kündigung aus wichtigem Grund (§ 8) Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn der Auftragnehmer Personen, die auf Seiten des Auftraggebers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind oder ihnen nahe stehenden Personen Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt. Solchen Handlungen des Auftragnehmers selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die von ihm beauftragt oder für ihn tätig sind. Dabei ist es gleichgültig, ob die Vorteile den vorgenannten Personen oder in ihrem Interesse einem Dritten angeboten, versprochen oder gewährt werden.

  4. Wettbewerbsbeschränkungen (§ 8 Nr. 2) 7.1 Unbeschadet sonstiger Kündigungs- und Rücktrittsrechte ist der Auftraggeber gem. § 314 BGB berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn der Auftragnehmer oder seine Mitarbeiter a) aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt. b) dem Auftraggeber oder dessen Mitarbeiter oder von diesem beauftragten Dritten, die mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrags betraut sind oder ihnen nahestehenden Personen, Geschenke, andere Zuwendungen oder sonstige Vorteile unmittelbar oder mittelbar in Aussicht stellt, anbietet, verspricht oder gewährt.

Stand:(cid:3) (cid:3) Januar 2026

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c) gegenüber dem Auftraggeber, dessen Mitarbeitern oder beauftragten Dritten strafbare Handlungen begeht oder dazu

7.2

7.3

7.4

9.1

9.2

11.1

11.2

13.1

13.2

14 14.1

14.2

16.1

(cid:3) (cid:3)

Beihilfe leistet, die unter § 298 StGB (Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen), § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), § 333 StGB (Vorteilsgewährung), § 334 StGB (Bestechung), § 17 UWG (Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen) oder § 18 UWG (Verwertung von Vorlagen) fallen.

Wenn der Auftragnehmer nachweislich Handlungen gem. Nummer 7.1 a vorgenommen hat, ist er dem Auftraggeber zu einem pauschalen Schadensersatz in Höhe von 15 v.H. der Abrechnungssumme verpflichtet, es sei denn, ein Schaden in anderer Höhe wird nachgewiesen. Dies gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt oder bereits erfüllt ist.

Bei nachgewiesenen Handlungen gem. Nummer 7.1 b oder 7.1 c ist der Auftragnehmer zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5 v.H. der Abrechnungssumme verpflichtet.

Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.

Güteprüfung (§ 12 Nr. 2) Verlangt der Auftraggeber eine im Vertrag nicht vereinbarte Güteprüfung, werden dem Auftragnehmer die dadurch entstandenen Kosten erstattet.

Abnahme (§ 13) Die Lieferung oder Leistung wird förmlich abgenommen.

Die Gefahr geht - wenn nichts anderes vereinbart ist - auf den Auftraggeber über

  • bei Lieferleistungen mit der Übernahme an der Anlieferungsstelle,
  • bei Aufbauleistungen mit der Abnahme.

Mängelansprüche (§ 14) Die Verjährungsfrist der Mängelansprüche beginnt mit der Abnahme der Leistung.

Rechnungen (§§ 15 und 17) Die Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreise) aufzustellen; der Umsatzsteuerbetrag ist am Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung gilt. Beim Überschreiten von Vertragsfristen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, gilt der bei Fristablauf maßgebende Steuersatz. Die Differenz zwischen dem aktuellen Umsatzsteuerbetrag und dem bei Fristablauf maßgebenden Steuersatz wird nicht erstattet.

In jeder Rechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die bereits enthaltenen Zahlungen mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen Umsatzsteuerbeträge anzugeben.

Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen (§ 16) Der Auftragnehmer hat über Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen arbeitstäglich Listen in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Diese müssen

  • das Datum,
  • die genaue Bezeichnung des Ausführungsortes,
  • die Art der Leistung,
  • die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppe,
  • die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen und
  • die Gerätekenngrößen enthalten. Rechnungen über Stundenverrechnungssätze müssen entsprechend den Listen aufgegliedert werden. Die Originale der Listen behält der Auftraggeber, die bescheinigten Durchschriften erhält der Auftragnehmer.

Zahlungen (§ 17) Alle Zahlungen werden bargeldlos in Euro geleistet.

Bei Arbeitsgemeinschaften werden Zahlungen mit befreiender Wirkung für den Auftraggeber an den für die Durchführung des Vertrages bevollmächtigten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.

Überzahlungen (§17) Bei Rückforderungen des Auftraggebers aus Überzahlungen (§§ 812 ff. BGB) kann sich der Auftragnehmer nicht auf den Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen.

Im Falle einer Überzahlung hat der Auftragnehmer den überzahlten Betrag zu erstatten. Leistet er innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des Rückforderungsschreibens nicht, befindet er sich ab diesem Zeitpunkt mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug und hat Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz des § 247 BGB zu zahlen. Auf einen Wegfall der Bereicherung kann sich der Auftragnehmer nicht berufen.

-frei-

Sicherheitsleistung (§ 18) Die Sicherheit für Vertragserfüllung erstreckt sich auf die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag, insbesondere für die vertragsgemäße Ausführung der Leistung einschließlich Abrechnung, Mängelansprüche und Schadensersatz.

Stand: Januar 2026

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16.2 Die Sicherheit für Mängelansprüche erstreckt sich auf die Erfüllung der Mängelansprüche einschließlich Schadensersatz und Ansprüche aus der Abrechnung.

  1. Bürgschaften (§§ 17 und 18) 17.1 Ist Sicherheit durch Bürgschaft zu leisten, sind die Formblätter des Auftraggebers zu verwenden.

17.2 Die Bürgschaft ist von einem

  • in der Europäischen Gemeinschaft oder
  • in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
  • in einem Staat der Vertragsparteien des WTO-Abkommens über das öffentliche Beschaffungswesen zugelassenen Kreditinstitut bzw. Kredit- oder Kautionsversicherer zu stellen.

17.3 Die Bürgschaftsurkunden enthalten folgende Erklärung des Bürgen:

  • „Der Bürge übernimmt für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht.
  • Auf die Einreden der Anfechtung und der Aufrechnung sowie der Vorausklage gemäß §§ 770, 771 BGB wird verzichtet. Der Verzicht für die Einrede der Aufrechenbarkeit gilt nicht für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen des Hauptschuldners.
  • Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde.
  • Die Bürgschaftsforderung verjährt nicht vor der gesicherten Hauptforderung. Nach Abschluss des Bürgschaftsvertrages getroffene Vereinbarung über die Verjährung der Hauptforderung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind für den Bürgen nur im Falle seiner schriftlichen Zustimmung bindend.
  • Gerichtsstand ist der Sitz der zur Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle.“

17.4 Die Bürgschaft ist über den Gesamtbetrag der Sicherheit in nur einer Urkunde zu stellen.

17.5 Eine nicht verwertete Sicherheit für die Vertragserfüllung ist nach Abnahme und Stellung der Sicherheit für Mängelansprüche zurückzugeben. Sind zu diesem Zeitpunkt Ansprüche des Auftraggebers, die nicht von der gestellten Sicherheit für Mängelansprüche umfasst sind, noch nicht erfüllt, darf er für diese Vertragserfüllungs- ansprüche einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten; in diesem Fall umfasst der zurückbehaltene Teil der Vertragserfüllungssicherheit nur nicht durch die bereits vorgelegte Mängelansprüche-Sicherheit abgedeckte Ansprüche.

17.6 Die Urkunde über die Mängelansprüche-Bürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Verjährungsfristen für Mängelansprüche abgelaufen und die bis dahin erhobenen Ansprüche erfüllt sind.

17.7 Die Urkunde über die Vorauszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Vorauszahlung auf fällige Zahlungen angerechnet worden ist.

  1. Verträge mit ausländischen Auftragnehmern (§ 19) Bei Auslegung des Vertrages ist ausschließlich der in deutscher Sprache abgefasste Vertragswortlaut verbindlich. Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache. Für die Regelung der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Stand:(cid:3) (cid:3) Januar 2026

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