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Allg. Regelung DIN 18299 – 0.2 Angaben zur Ausführung LBIH Landesbetrieb Bauen u. Immobilien Hessen NiederlassungSüd Kasinostr. 9, 64293 Darmstadt
Bauvorhaben: Gewerk:
VESTE OTZBERG - MAUERINSTANDSETZUNG P.0427.191314 300_04 1Naturwerkstein-, Betonwerksteinarbeiten
ALLGEMEINE REGELUNG FÜR BAUARBEITEN JEDER ART – DIN 18 299
0.3 Angaben im LV abweichend von der DIN 18299, Bauarbeiten jeder Art Die dargestellten Leistungen behandeln die Naturwerkstein-, Betonwerksteinarbeiten
0.3.1-2 Andere Regelungen für die Ausführung von Bauleistungen, als in ATV DIN 18299 bis ATV
DIN 18459 vorgesehen
0.4 Angaben im LV zu Nebenleistungen und Besonderen Leistungen für Bauarbeiten jeder Art nach DIN 18299 Die dargestellten Leistungen behandeln die Naturwerkstein-, Betonwerksteinarbeiten
0.4.1 Gesonderte Ausschreibung von Nebenleistungen
- Die Umbauarbeiten für die Baustelleneinrichtung sind in eigener Pos. aufgeführt
0.4.2 Besondere Leistungen
- Besondere Leistungen werden in der Leistungsbeschreibung gesondert aufgeführt
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Allg. Regelung DIN 18299 – 0.2 Angaben zur Ausführung LBIH Landesbetrieb Bauen u. Immobilien Hessen NiederlassungSüd Kasinostr. 9, 64293 Darmstadt
0.2.9 Verwendung/ Mitverwendung von wiederaufbereiteten (Recycling-)Stoffen
0.2.10 Anfoderungen an (Recycling-)Stoffe und an nicht genormte Stoffe und Bauteile
0.2.11 Bes. Anforderungen an Art, Güte und Umweltverträglichkeit der Stoffe und Bauteile (auch z.B. an die schnelle biologische Abbaubarkeit von Hilfsstoffen)
0.2.12 Art und Umfang der vom AG verlangten Eignungs- und Gütenachweise
0.2.13 Dürfen/müssen auf der Baustelle gewonnene Stoffe verwendet werden ja nein
Beschreibung:
0.2.14 Anforderungen an Nachweise über Transporte, Entsorgung
0.2.15 Werden vom AG Stoffe/ Bauteile zur Verfügung gestellt? ja nein
Beschreibung:
0.2.16 Übernahme von Transport- und Umschlagleistungen für Baustoffe durch den Auftraggeber
0.2.17 Leistungen für andere Unternehmer Das Gerüst dient den übrigen Gewerken zur Ausführung ihrer Leistungen
0.2.18 Mitwirkung bei der Inbetriebnahme von Anlagen
0.2.19 Benutzung von Teilen der Leistung vor der Abnahme
0.2.20 Wartung von Anlagen durch den Auftragnehmer während der Frist für Mängelansprüche
0.2.21 Abrechnung nach bestimmten Zeichnungen oder Tabellen Abrechnung erfolgt generell nach den vorhandenen Plänen
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