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KFBV9 (Besondere Vertragsbedingungen)
Besondere Vertragsbedingungen
für die Ausführung folgender angebotener Bauleistungen
Baumaßnahme
Leistung
- Ausführungsfristen (§5VOB/B) 1.1 Fristen für Beginn und Vollendung der Leistung (= Ausführungsfristen): Mit der Ausführung ist zu beginnen spätestens in der innerhalb von 12 Werktagen nach Zugang der Aufforderung durch den Auftraggeber (§ 5 Abs. 2 Satz 2 VOB/B);
innerhalb von Werktagen nach vorstehend angekreuzter Frist für den Ausführungsbeginn. in der
1.2
- Vertragsstrafen (§11VOB/B) 2.1 Der Auftragnehmer hat bei Überschreitung der unter 1. als Vertragsfrist genannten Einzelfristen oder der Frist für die Vollendung als Vertragsstrafe für jeden Werktag des Verzugs zu zahlen:
EUR (ohne Umsatzsteuer)*)
Prozent der Abrechnungssumme in ihrer objektiv richtigen Höhe ohne Umsatzsteuer.*) Beträge für angebotene Instandhaltungsleistungen bleiben unberücksichtigt. Die Bezugsgröße zur Berechnung der Vertragsstrafe bei der Überschreitung von als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen ist der Teil der Abrechnungssumme in ihrer objektiv richtigen Höhe, der auf die bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entfällt.
2.2 Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt Prozent der Abrechnungssumme in ihrer objektiv richtigen Höhe (ohne Umsatzsteuer) begrenzt.**)
Bei der Überschreitung von als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen ist die Vertragsstrafe auf den in Satz 1 genannten Prozentsatz des Teils der Abrechnungssumme in ihrer objektiv richtigen Höhe (ohne Umsatzsteuer) begrenzt, der auf die bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entfällt.
*) Hinweis: Die Vertragsstrafe für jeden Werktag des Verzugs darf 0,1 Prozent der Netto-Abrechnungssumme in ihrer objektiv richtigen Höhe nicht überschreiten. **) Hinweis: Die Vertragsstrafe darf insgesamt 5 Prozent der Netto-Abrechnungssumme in ihrer objektiv richtigen Höhe nicht überschreiten. netobrev gnumhahcaN
tztühcseg hcilthcerrebehrU GK oC & HbmG galreV grebrooB drahciR )4232( negnugnidebsgartreV erednoseB 0.508/526.07 Vergabenummer
am Werktage nach Zugang des Auftragsschreibens. KW , spätestens am letzten Werktag dieser KW.
die Aufforderung wird Ihnen voraussichtlich bis zum zugehen. Das Auskunftsrecht gemäß §5 Abs. 2 Satz 1 VOB/B bleibt hiervon unberührt. nach der im beigefügten Bauzeitenplan ausgewiesenen Frist für den Ausführungsbeginn. Die Leistung ist zu vollenden (abnahmereif fertig zu stellen) am
KW , spätestens am letzten Werktag dieser KW. in der im beigefügten Bauzeitenplan ausgewiesenen Fertigstellungsfrist. Verbindliche Fristen (= Vertragsfristen) gemäß § 5 Abs. 1 VOB/B sind: vorstehende Frist für den Ausführungsbeginn. vorstehende Frist für die Vollendung (abnahmereife Fertigstellung) der Leistung. folgende als Vertragsfrist vereinbarte Einzelfristen aus dem beigefügten Bauzeitenplan:
2.3 Verwirkte Vertragsstrafen für den Verzug wegen Nichteinhaltung als Vertragsfrist vereinbarter Einzelfristen werden auf eine durch den Verzug wegen Nichteinhaltung der Frist für die Vollendung der Leistung verwirkte Vertragsstrafe angerechnet.
- Zahlung (§16VOB/B) Aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung wird die Frist für die Schlusszahlung gemäß
§16 Absatz 3 Nr. 1 VOB/B und der Eintritt des Verzuges gemäß § 16 Absatz 5 Nr. 3 verlängert auf Tage.
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- Sicherheitsleistung fürdieVertragserfüllung (§17VOB/B)
Auf Sicherheit für die Vertragserfüllung wird verzichtet.
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Soweit die Auftragssumme mindestens 250.000 Euro ohne Umsatzsteuer beträgt, ist Sicherheit für die Vertragserfüllung in Höhe von fünf Prozent der Auftragssumme (inkl. Umsatzsteuer, ohne Nachträge) zu leisten.
- Sicherheitsleistung für Mängelansprüche
Auf Sicherheit für die Mängelansprüche wird verzichtet. Die Sicherheit für Mängelansprüche beträgt drei Prozent der Summe der Abschlagszahlungen zum Zeitpunkt der Abnahme (vorläufige Abrechnungssumme).
- Bürgschaften (§17VOB/B) Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, ist dafür das jeweils einschlägige Formblatt des Auftraggebers zu verwenden, und zwar für
– die Vertragserfüllung das Formblatt KFB BD 3a „Vertragserfüllungsbürgschaft“ – die Mängelansprüche das Formblatt KFB BD 3c „Mängelansprüchebürgschaft“ – vereinbarte Vorauszahlungen und Abschlagszahlungen gem. § 16 Absatz 1 Nummer 1 Satz 3 VOB/B das Formblatt KFB BD 3b „Abschlagszahlungs-/Vorauszahlungsbürgschaft“
-
Technische Spezifikation Soweit im Leisatungsverzeichnis auf Technische Spezifikationen (z. B. nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Bewertungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen) Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: „oder gleichwertig“, immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.
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Werbung Werbung auf der Baustelle ist nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zulässig.
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Verwendung von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln
Die Verwendung von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln ist verboten.
- Weitere Besondere Vertragsbedingungen
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