50_Vertrag_National_Kampagne2026.pdf

Multimediale Anti-Gewalt-Kampagne zum Internationalen Tag gegen Gewalt an Frauen 2026

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 13.09.2026, 10:10 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.meinauftrag.rib.de

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Vergabenummer 09-2026-ZVS-OVMaßnahmenummer ZVS-FG-2026
Maßnahme/Vergabebezeichnung Durchführung einer multimedialen Anti-Gewalt-Kampagne anlässlich des Internationalen Tags gegen Gewalt an Frauen am 25. November 2026

Vertrag

zwischen dem Land Berlin, vertreten durch die

Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichstellung, Integration, Vielfalt und Antidiskriminierung Heike Rabe (V AbtL) Oranienstr. 106 10969 Berlin

  • Auftraggeberin/Auftraggeber (AG)-

und

Auftragnehmerin/Auftragnehmer eintragen

  • Auftragnehmerin/Auftragnehmer (AN)-

§ 1 Gegenstand

(1) Gegenstand des Vertrages ist die Konzipierung und Durchführung einer mehrwöchigen multimedialen Kampagne anlässlich des Internationalen Tags gegen Gewalt an Frauen am 25. November 2026.

(2) Die weiteren Details des Auftragsgegenstands regeln die Leistungsbeschreibung und das Angebot der/des AN, inklusive Angebotsschreiben, in Bezug auf die darin aufgeführten Preise. Diese sind Gegenstand des Vertrags und damit verbindlich.

(3) Als Vertragsbestandteil gelten darüber hinaus:

• die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B), • Zusätzliche/ Besondere Vertragsbedingungen (ZVB/ BVB)

• Besondere Vertragsbedingungen zu Mindeststundenentgelt und Tariftreue, Teil A und B

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• Besondere Vertragsbedingungen (BVB) zur Verhinderung von Benachteiligungen, Teil A • ☐ Besondere Vertragsbedingungen (BVB) zur Frauenförderung • ☐ ILO-Kernarbeitsnormen

• Bieterfragen und Antworten, • Zuschlagsangebot des Auftragnehmers • die Eigenerklärungen und Nachweise zur Eignung.

Allgemeine Geschäftsbedingungen der/des Bieterin/Bieters sind in jedem Fall ausgeschlossen und werden nicht Vertragsbestandteil.

Die VOL/B steht unter www.bmwk.de zur Einsichtnahme bereit.

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§ 2 Ausführungszeitraum

(1) Mit der Durchführung der vertraglichen Leistungen hat die/der AN unverzüglich nach Zugang des Zuschlagsschreibens, spätestens jedoch am 19.10.2026 zu beginnen.

(2) Weitere Einzelheiten zum zeitlichen Umfang sind der Leistungsbeschreibung zu entnehmen, siehe Abschnitt „Zeitraum der Leistungserbringung und Ausführungsfristen“.

§ 3 Konkretisierung und Änderung der Leistung, zusätzliche Leistungen

(1) Stellt sich im Zuge der Vorbereitung, Organisation und Durchführung der Leistung heraus, dass Konkretisierungen und Anpassungen des Leistungsinhaltes (Leistungsbeschreibung) zur Zielerreichung notwendig sind, hat die/der AN auf Aufforderung der/des AG diese bestmöglich zu berücksichtigen. In diesem Fall kann die/der AN keine über § 5 Abs. 2 hinausgehende Vergütung verlangen.

(2) Die/der AG ist weiterhin berechtigt, über eine notwendige Änderung der Leistung i.S. des Abs. 1 hinausgehende zusätzliche, die ursprünglich vorgesehenen Leistungsinhalte ergänzende oder modifizierende Leistungen von der/vom AN zu verlangen, wenn solche im Rahmen der Vorbereitung, Organisation und Durchführung der Leistung zweckmäßig erscheinen sollten, der/dem AN zumutbar sind und den Charakter des Vertragsgegenstandes nicht verändern. Der Wert dieser Leistungen darf insgesamt 20% des ursprünglichen Auftragswerts nicht übersteigen. In diesem Fall wird die/der AG ein förmliches Änderungsverlangen an die/den AN stellen. Die/der AN wird dieses Änderungsverlangen kurzfristig, spätestens innerhalb von zwei Wochen, beantworten und für den infolge der Anpassungen entstehenden Mehraufwand ein Angebot zur Ausführung des Änderungswunsches vorlegen und angeben, welche Auswirkungen dies auf die Vergütung und Termine hat. Macht die/der AN betriebsinterne Vorgänge (technische Ausrüstung und sächliche Ausstattung, in zeitlicher, personeller Hinsicht) für die Unzumutbarkeit geltend, trifft ihn die Beweislast hierfür.

(3) Nimmt die/der AG das Angebot an, wird die Änderung Bestandteil dieser Vereinbarung und der Terminplan entsprechend ergänzt. Für die Prüfung des Änderungswunsches bzw. Erstellung des Angebots kann die/der AN keine Vergütung verlangen.

§ 4 Laufzeit und Kündigung

(1) Die Laufzeit des Vertrages beginnt mit Zuschlagserteilung und endet am 10.12.2026.

(2) Die/der AG kann den Vertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung kündigen. Als wichtige Gründe kommen insbesondere in Betracht:

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a) Erheblicher Dissens über Gestaltung und Durchführung des Auftrages, der eine weitere Zusammenarbeit unmöglich macht,

b) Leistungsverzug,

c) Verstoß gegen die Vereinbarung zum Datenschutz und zur Geheimhaltung,

d) Nichteinhaltung der in der Eigenerklärung zur Eignung, den

Besonderen Vertragsbedingungen zum Mindeststundenentgelt Teil A, zur Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen, zur Frauenförderverordnung, zur Verhinderung von Benachteiligungen und über Kontrollen und Sanktionen nach dem Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (BerlAVG), Teil B

aufgelisteten Bedingungen und Vorgaben,

e) Einsatz von Personen abweichend von im Angebot angebotenem Personal bzw. Austausch dessen, im Laufe des Vertragsverhältnisses, gegen geringer qualifiziertes Personal, ohne vorherige Zustimmung der/des AG.

(3) In diesem Fall ist die/der AN berechtigt, die gemäß § 5 vereinbarte Vergütung für die bis dahin erbrachten Leistungen zu verlangen, allerdings nur soweit diese Leistungen für die/den AG verwertbar sind.

(4) Im Falle einer Kündigung verpflichtet sich die/der AN, die bis dahin erbrachten Arbeitsleistungen und -ergebnisse in einer Form zu übergeben, die eine Fortsetzung der Arbeit durch Dritte ermöglicht.

§ 5 Vergütung, Rechnungsstellung und Zahlungsmodalitäten

(1) Die Vergütung der Einzelleistungen erfolgt entsprechend den vereinbarten Preisen, gemäß Angebotsschreiben.

(2) Mit der Vergütung gelten die gesamte Tätigkeit und sämtliche Aufwendungen der/des AN als abgegolten. Darin sind alle Kosten – sowohl die Personalkosten, Sachkosten, Büro- und Gemeinkosten, Steuern, Reisekosten der Mitarbeiter bzw. der Mitarbeiterinnen – der/des AN sowie sämtliche weitere Kosten der/des AN enthalten.

(3) Die/der AN erstellt nach Leistungserbringen bzw. nach anteiliger Leistungserbringung eine sachlich und rechnerisch richtige, prüffähige Rechnung bzw. Teilrechnung in zweifacher Ausführung. Für die korrekte Zuordnung der Rechnung zum Auftrag sind in der Rechnung die Vergabebezeichnung und Vergabe-Nr. als Verwendungszweck anzugeben.

Die/der AN hat eine Rechnung übersichtlich aufzuschlüsseln und dabei die in der Leistungsbeschreibung für die zu beschaffenden Leistungen verwendeten Bezeichnungen zu nutzen.

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Jede (Teil-) Rechnung hat spätestens 30 Tage nach Leistungserbringung dem öffentlichen AG vorzuliegen. Lt. Umsatzsteuergesetz sind Sie verpflichtet, die Zahlungsbedingungen einschl. Skonto auf jeder Rechnung auszuweisen. Sämtliche Zahlungsfristen beginnen mit Vorliegen einer prüfbaren rechnerisch und sachlich richtigen, nachvollziehbaren Rechnung sowie nach einer durch die/den AG erfolgten Abnahmeerklärung, sofern eine Abnahme vertraglich oder in der Leistungsbeschreibung vorgesehen ist, siehe Abschnitt „Rechnungslegung, Güteprüfung und Abnahme“.

(4) In den Rechnungen sind die erbrachten und in Rechnung gestellten Einzelleistungen entsprechend den Einzelkategorien des Angebotsdeckblattes zu benennen und zu beziffern sowie diese begründenden Nachweise beizufügen.

(5) Die Rechnung, die den Abschluss des Leistungsgegenstandes markiert, muss deutlich als Schlussrechnung gekennzeichnet sein.

§ 6 Verschwiegenheitspflicht und Datenschutz

(1) Die/der AN verpflichtet sich, die Ergebnisse und alle Informationen, insbesondere personenbezogene Daten, Absichten, Erfahrungen, Erkenntnisse und Unterlagen, die ihm aufgrund oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag und der Vertragserfüllung aus der Sphäre der/des AG bekannt werden, Dritten gegenüber – auch über die Dauer des Vertrages hinaus – vertraulich zu behandeln, Dritten nur insoweit zugänglich zu machen, als es zur Erfüllung des Vertrages zwingend geboten ist, vor dem Zugriff Dritter zu schützen und sie nicht im Rahmen eigener Arbeiten bzw. Arbeiten für Dritte zu gebrauchen. Diese Verpflichtung gilt für die Laufzeit des Vertrages und darüber hinaus bis zum Offenkundig werden der Informationen.

(2) Diese Verpflichtung gilt nicht für solche Informationen, die der/dem AN nachweislich bereits vor ihrer Mitteilung im Rahmen dieses Vertrages bekannt waren, von ihm nachweislich unabhängig erarbeitet oder anderweitig rechtmäßig erlangt wurden oder die allgemein bekannt sind oder ohne Verstoß gegen diesen Vertrag allgemein bekannt werden oder deren Offenlegung gesetzlich vorgeschrieben ist.

(3) Soweit die/der AN von der/vom AG personenbezogene Daten erhält oder in Ausführung ihres Auftrages erhebt, ist sie/er verpflichtet, die entsprechenden Bestimmungen des Datenschutzes zu beachten und insbesondere das Datengeheimnis zu wahren.

(4) Die/der AN trägt dafür Sorge, dass alle Personen, die von ihm zur Leistungserbringung nach diesem Vertrag eingesetzt werden, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten und insbesondere, sofern sie Zugang zu personenbezogenen Daten haben, ordnungsgemäß entsprechend § 5 BDSG belehrt wurden. Die erforderliche Verpflichtung auf das Datengeheimnis ist

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spätestens vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit vorzunehmen und der/dem AG auf Verlangen nachzuweisen.

(5) Die/der AN wird in geeigneter Form dafür sorgen, dass die von ihm bei der Durchführung dieses Vertrages zulässigerweise hinzugezogenen Mitarbeitenden, freien Mitarbeitenden und Unterauftragnehmenden die vorstehende Vertraulichkeit wahren. Auf Verlangen der/des AG hat der AN seine diesbezüglichen Maßnahmen schriftlich nachzuweisen.

(6) Schriftliche Äußerungen jeder Art, insbesondere Berichte, Empfehlungen und Pressemitteilungen, die sich auf den Auftrag und der/den AG beziehen, darf die/der AN nur nach schriftlich erteilter Bewilligung der/des AG Dritten aushändigen oder veröffentlichen.

§ 7 Gewährleistung und Haftung

(1) Die/der AN wird die Arbeiten mit der geschäftsüblichen Sorgfalt ausführen, alle Vorgaben der Leistungsbeschreibung anforderungsgerecht durchführen und die Qualität der Auftragsausführung sicherstellen.

(2) Werden Leistungen durch die/den AN nicht vertragsgemäß erbracht, so ist die/der AN verpflichtet, binnen angemessener Frist, die Mängel zu beseitigen. Nach erfolglosem Ablauf der Beseitigungsfrist oder Verweigerung einer Nacherfüllung zu Unrecht durch die/den AN, ist der AG berechtigt, ganz oder teilweise, vom Vertrag zurückzutreten und die Vergütung zu mindern oder die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Etwaige Schadensersatzansprüche der/des AG bleiben davon unberührt.

(3) Die/der AN haftet für die von ihr/ihm oder von einem durch ihr/ihn zur (teilweisen) Vertragserfüllung eingesetzten Dritten (Erfüllungsgehilfe, eigene Beschäftigte, freie Mitarbeitenden, Unterauftragnehmendenpersonal) verursachte Schadensfälle vollumfänglich. Eine Haftungsbegrenzung für leicht fahrlässig verursachte sonstige Schäden, besteht daher nicht. Sonstige Schäden sind Schäden, welche weder Körper, Gesundheit noch Leben betreffen. Die Haftung der/des AN für Leistungsstörungen, Mängel und Schäden gegenüber der/dem öffentlichen AG bleibt vom Umstand unberührt, dass Unterauftragnehmerinnen/ Unterauftragnehmer eingesetzt werden.

§ 8 Werbung

Während und nach Beendigung dieses Auftrages ist jeder werbliche Hinweis auf eine Tätigkeit für die/den AG nur nach seiner vorherigen schriftlichen Zustimmung möglich.

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§ 9 Verpflichtung des Auftraggebers

(1) Die/der AG hat die/den AN bei der Erfüllung dieses Auftrages in zumutbarem Rahmen zu unterstützen (Mitwirkungspflicht). Sie/er wird insbesondere erforderliche Informationen und Unterlagen bereitstellen und – falls notwendig – bei den zu beteiligenden Stellen auf eine Kooperation mit der/dem AN hinwirken.

(2) Die/der AN kann Rechte aus der Unterlassung der oben bezeichneten oder sonstigen Mitwirkungspflichten nur geltend machen, wenn sie/er die/den AG zuvor schriftlich zur Vornahme der betreffenden Handlung, innerhalb einer angemessenen Frist, aufgefordert hat.

§ 10 Rechte an den Vertragsergebnissen

(1) Die Rechte an den bei der Durchführung der Arbeiten von der/dem AN geschaffenen Ergebnissen und ausschließlich hierfür entwickelten Werkzeuge, Bausteine, Hilfsmittel sowie Werkzeuge und Methoden (Materialien), stehen der/dem AG zu und werden nach Maßgabe der folgenden Vorschriften von der/vom AN mit Abnahme vollumfänglich auf die/den AG übertragen. Soweit die Ergebnisse und Materialien in geschützten Werken bestehen, erhält exklusiv die/der AG an diesen das ausschließliche, zeitlich und räumlich unbeschränkte, übertragbare sowie unterlizenzierbare Nutzungsrecht für alle Nutzungsarten. Dieses Nutzungsrecht umfasst insbesondere die Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Wiedergabe und öffentliche Zugänglichmachung der Ergebnisse in allen bekannten Nutzungsarten, einschließlich des Rechts zur Bearbeitung und Weiterentwicklung der Ergebnisse und der Nutzung der hierbei entstehenden Resultate im vorgenannten Umfang.

(2) Von den Ergebnissen, an denen die/der AG die ausschließlichen Rechte erhält, sind nicht die von der/vom AN käuflich erworbenen oder nicht im Zuge der Vertragserfüllung entstandenen Materialien der/des AN erfasst. An den Materialien, woran die/der AN die Urheberschaft bereits im Vorfeld der Vertragsausführung besitzt, erhält die/der AG ein einfaches und übertragbares Nutzungsrecht für die Vervielfältigung, Veröffentlichung, Verbreitung und alle weiteren bekannten Nutzungsrechte. Materialien, die die/der AN allerdings im Rahmen der Vertragsdurchführung entwickelt hat, gehen mit den ausschließlichen Nutzungsrechten hieran auf die/den AG über. Diese sind ebenfalls mit der vertraglich vereinbarten Vergütung vollständig abgegolten.

(3) Die/der AN hat mit seinen Beschäftigten und allen weiteren von ihr/ihm zur Auftragsdurchführung eingesetzten Personen gültige und ausreichende Vereinbarungen getroffen bzw. wird alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Übertragung der Rechte an von diesem Personenkreis geschaffenen Ergebnissen auf die/den AG sicherzustellen.

(4) Mit der Zahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung ist die Übertragung der vorstehend genannten Rechte vollständig abgegolten. Besondere bzw. weitere Vergütungen für die Verwertung und Weiterverwendung der Arbeitsergebnisse

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durch die/den AG an die/den AN sind somit ausgeschlossen. Dieses gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.

(5) Die/der AN wird verpflichtet, die im Rahmen dieses Auftrages durch ihn/sie erhobenen und/oder erstellten Informationen unverzüglich in einem offenen, maschinenlesbaren Format im Sinne des § 3 Absatz 2 der Open Data Verordnung des Landes Berlin wie z.B. (Excel-Version) dem/der AG bereitzustellen, soweit nicht personenbezogene Daten betroffen sind. Weiterhin vereinbaren die Vertragsparteien, dass diese Informationen von dem/der AG unter einer offenen Lizenz (Datenlizenz Deutschland-Zero-Version 2.0) gemäß § 9 Absatz 1 und 2 der Open Data Verordnung des Landes Berlin auf dem Open Data Portal www.daten.berlin.de zur uneingeschränkten privaten wie kommerziellen Nutzung durch Dritte bereitgestellt werden können, soweit nicht eine der in § 5 der Open Data Verordnung des Landes Berlin genannten Ausnahmen vorliegt.

§ 11 Schutzrechte Dritter

(1) Die/der AN gewährleistet, dass die von ihm erbrachten Leistungen frei von Schutzrechten Dritter sind, die ihre vertragsgemäße Nutzung durch die/den AG ausschließen oder einschränken.

(2) Werden von Dritten Verletzungen von Schutzrechten gemäß Abs. 1 geltend gemacht und wird die vertragsgemäße Nutzung der Ergebnisse dadurch beeinträchtigt oder untersagt, so ist die/der AN verpflichtet, nach ihrer/seiner Wahl entweder die Ergebnisse in der Weise zu ändern oder zu ersetzen, dass sie nicht mehr unter die Schutzrechte fallen, gleichwohl aber den vertraglichen Anforderungen entsprechen, oder das Recht zu erwirken, dass die Ergebnisse uneingeschränkt und ohne zusätzliche Kosten vertragsgemäß durch die/den AG genutzt werden können.

(3) Die/der AG ist verpflichtet, die/den AN unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn gegen ihn Ansprüche wegen Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht werden. Sie/er hat bei der Auseinandersetzung mit Dritten im Einverständnis mit der/dem AN zu handeln. Die/der AN ist berechtigt und, soweit dies rechtlich zulässig ist, verpflichtet, alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesen Ansprüchen ergeben, auf eigene Kosten durchzuführen. Die/der AN stellt die/den AG von allen Kosten frei, die gegen die/den AG, im Rahmen der Inanspruchnahme Dritter, wegen Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht werden. Weitergehende Schadensersatzansprüche der/des AG bestehen nicht, soweit die/der AN keine Kenntnis von den fremden Schutzrechten haben konnte.

§ 12 Austausch von Personen

(1) Die/der AN wird zur Erbringung der vertraglichen Leistungen die in seinem Angebot benannten Personen in den dort aufgeführten Rollen einsetzen.

(2) Die/der AG legt höchsten Wert auf personelle Kontinuität auf Seiten der/des AN bei der Durchführung der vertraglichen Leistung. Ein Austausch der von der/vom

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AN eingesetzten Personen ist nur mit Zustimmung der/des AG zulässig. Die/der AG darf die Zustimmung nicht verweigern, wenn der Austausch aus Gründen unvermeidlich ist, die bei Vertragsabschluss für die/den AN nicht vorhersehbar waren, und die/der AN einen geeigneten und entsprechend qualifizierten Ersatz anbietet. Dies hat die/der AN auf Aufforderung der/des AG zeitnah durch Vorlage entsprechender, die Eignung belegende, Unterlagen nachzuweisen.

(3) Die/der AG kann den Austausch einer von der/vom AN zur Vertragserfüllung eingesetzten Person verlangen, wenn diese wiederholt und schwerwiegend gegen vertragliche Pflichten verstoßen hat oder nach pflichtgemäßer Einschätzung der/des AG, fachlich oder persönlich, für die vorgesehene Aufgabe ungeeignet ist.

(4) Wird eine von der/vom AN zur Vertragserfüllung eingesetzte Person ausgetauscht und ist eine Einarbeitung der neuen Person erforderlich, geht diese zu Lasten der/des AN.

§ 13 Unterauftragnehmende

(1) Die/der AN verpflichtet sich, der/dem AG unaufgefordert und rechtzeitig diejenigen mitzuteilen, an die sie/er Unteraufträge vergeben will. Gegen den Willen der/des AG dürfen keine Unteraufträge erteilt werden. Die Vergabe von Unteraufträgen durch der/den AN ist daher nur mit vorheriger Zustimmung der/des AG zulässig, die die/der AG ohne Angabe von Gründen verweigern kann. Auf jederzeitiges Verlangen der/des AG, sind bestehende Unterauftragsverhältnisse unter Benennung der/des Unterauftragnehmerin/Unterauftragnehmers und der von ihr/ihm übernommenen auftragsgegenständlichen Leistungsteile unverzüglich zu benennen.

(2) Die/der AG behält sich vor, die/den AN dazu zu verpflichten, die von ihr/ihm vorgeschlagenen und von der/vom AG bestätigten Unterauftragnehmer, im Falle wiederholter Minderleistung oder bei sinkender Leistungsqualität bzw. nachträglich festgestellter fehlender Eignung, auszuwechseln. Die/der AN wird durch die/den AG hierüber schriftlich, unter Angabe von Gründen, in Kenntnis gesetzt und darf betroffene Unterauftragnehmende ab Kenntnisnahme der von der/vom AG festgestellten, oben bezeichneten Mängel für die weitere Durchführung des Auftrages nicht mehr einsetzen. Ggf. zusätzlich anfallende Kosten durch den Wegfall der/des Unterauftragnehmenden und deren/dessen Austausch, werden durch die/den AG nicht übernommen.

(3) Die/der AN hat beim Einsatz von Unterauftragnehmenden sicherzustellen, dass sie/er ihren/seinen Verpflichtungen gegenüber der/dem AG, insbesondere im Hinblick auf die §§ 6 und 11, nachkommen kann. Entsprechende Maßnahmen hat sie/er der/dem AG schriftlich nachzuweisen.

(4) Die/der AN hat in jedem Fall die vertragskonforme und fristgerechte Durchführung des Auftragsgegenstandes sicherzustellen.

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§ 14 Abschließende Bestimmungen

(1) Ergänzend und im Fall von Widersprüchen gelten die Zusätzlichen und besonderen Vertragsbedingungen des Landes Berlin und die Bestimmungen der VOL/B dem Vertragstext gegenüber nachrangig.

(2) Für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag ergeben, wird Berlin als Gerichtsstand vereinbart. Es gilt deutsches Recht.

(3) Stillschweigende, mündliche oder schriftliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Sämtliche bis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses getroffene Vereinbarungen und vertragliche Bestimmungen zwischen AG und AN sind dem Vertrag und seinen bis dahin existierenden Anlagen zu entnehmen.

(4) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder künftig unwirksam oder undurchführbar werden, so werden die übrigen Regelungen dieses Vertrages davon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung verpflichten sich die Parteien schon jetzt, eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung rechtlich und wirtschaftlich möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung von möglichen Lücken dieses Vertrages.

Datum Datum

(Vertretung AG) (Vertretung AN)

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