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Bewerbungs- und
Vergabebedingungen
- Allgemeines
Die Auftraggeberin verfährt nach der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO).
Die gesamte Kommunikation im Vergabeverfahren wird ausschließlich über das Deutsche Vergabeportal (DTVP) durchgeführt.
- Angebotsbedingungen
Für das Angebot sind die von der Auftraggeberin für das Vergabeverfahren zur Verfügung gestellten Formulare zu benutzen.
Die Dateiformate der Vergabeunterlagen dürfen nicht verändert werden und sind zwingend für die Einreichung Ihrer Angebote zu nutzen. Bitte folgen Sie hierfür der Anweisung der Angebotseinreichung und Dokumentenbearbeitung des Bietertools der cosinex. Es ist lediglich eine zusätzliche Einreichung im PDF-Format gestattet.
Die Dateinamen Ihrer selbsterstellten eingereichten Dokumente sollen 15 Zeichen nicht überschreiten.
Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Unternehmens Unklarheiten, Unvollständigkeiten oder Fehler, so hat es unverzüglich die Vergabestelle vor Angebotsabgabe darauf hinzuweisen.
Das Angebot muss vollständig sein; es muss die Preise und alle geforderten Angaben und Erklärungen enthalten; die Möglichkeit zu einer Nachforderung von Unterlagen im Sinne von § 41 UVgO bleibt unberührt.
Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen müssen zweifelsfrei sein.
Änderungen und Ergänzungen an den Vergabeunterlagen, insbesondere der Leistungsbeschreibung und Vertragsbedingungen sind unzulässig.
Nebenangebote können nur abgegeben werden, wenn sie in der Angebotsaufforderung ausdrücklich zugelassen wurden. Die in den Nebenangeboten enthaltenen Leistungen sind eindeutig und erschöpfend zu beschreiben. Die Gleichwertigkeit des Nebenangebotes zur geforderten Leistung ist durch den Bieter nachzuweisen.
Bei elektronischer Angebotsabgabe ist das Angebot elektronisch in Textform nach § 126b BGB abzugeben oder ggf. in Ausnahmefällen auf Anforderung der Vergabestelle zu signieren.
Bei Angebotsabgabe in Schriftform, sofern diese von der Vergabestelle ausdrücklich zugelassen worden ist, sind das Angebotsschreiben und alle zu unterschreibenden Anlagen mit Namen (Firma) und Unterschrift des Bieters zu versehen.
Bei zugelassener Angebotsabgabe per E-Mail im Rahmen der Verhandlungsvergabe kann das Angebot elektronisch in Textform nach § 126b BGB abgegeben werden, d. h. aus der E-Mail muss der Name der abgebenden Person und ggf. des Unternehmens erkennbar sein.
In der Anfrage zur Angebotsabgabe ausdrücklich zugelassene Nebenangebote müssen auf einer gesonderten Anlage eingereicht und als Nebenangebote gekennzeichnet sein. Nicht entsprechend bezeichnete Nebenangebote können ausgeschlossen werden.
Beabsichtigt der Bieter, Angaben aus seinem Angebot für die Anmeldung eines gewerblichen Schutzrechtes zu verwerten, hat er in seinem Angebot darauf hinzuweisen.
Die Auftraggeberin berücksichtigt das Angebot eines Skontos bei der Wertung nur dann, wenn eine Skontofrist von mindestens 14 Kalendertagen eingeräumt wird.
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Für die Angebotserstellung wird keine Vergütung gewährt.
Entwürfe und Ausarbeitungen, sowie Muster und Proben, die bei der Prüfung der Angebote nicht verbraucht werden, gehen ohne Anspruch auf Vergütung in das Eigentum der Auftraggeberin über, soweit in der Angebotsaufforderung nichts Gegenteiliges festgelegt ist oder der Bieter im Angebot bzw. innerhalb von einem Monat nach Ablauf der Bindefrist nicht ihre Rückgabe verlangt. Die Kosten der Rückgabe trägt der Bieter.
- Wettbewerbsbeschränkende Absprachen/Mittelstandskartelle
Zur Bekämpfung von Wettbewerbsbeschränkungen hat der Bieter auf Verlangen Auskünfte darüber zu geben, ob und auf welche Art er wirtschaftlich und rechtlich mit Unternehmen verbunden ist.
Angebote von Bietern, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertragsverfahren an einer wettbewerbsbeschränkenden Absprache beteiligen, werden ausgeschlossen.
Unter bestimmten Voraussetzungen sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen bzw. die Bildung von Mittelstandskartellen von § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) freigestellt. Die Voraussetzungen können in §§ 2, 3 GWB nachgelesen werden. Eine entsprechende Erklärung ist dem Angebot beizufügen.
- Bewerber- und Bietergemeinschaften
Bewerbergemeinschaften, Bietergemeinschaften und andere gemeinschaftliche Bieter haben im Teilnahmeantrag oder im Angebot jeweils die Mitglieder sowie eines ihrer Mitglieder als bevollmächtigten Vertreter für den Abschluss und die Durchführung des Vertrages zu benennen. Die diesbezügliche Bewerber-/Bietergemeinschaftserklärung (Formular BGE_VMS) muss von sämtlichen Mitgliedern unterschrieben sein und ist mit dem Teilnahmeantrag oder dem Angebot einzureichen. Die Gründe zur Bildung der Bewerber-/Bietergemeinschaft sind auf Anforderung darzulegen.
Alle Mitglieder der Bietergemeinschaft haften gegenüber der Auftraggeberin gesamtschuldnerisch.
- Kapazitäten anderer Unternehmen (Unteraufträge, Eignungsleihe)
Beabsichtigt der Bieter,
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Teile der Leistung von anderen Unternehmen ausführen zu lassen (Unterauftragnehmer) oder
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sich bei der Erfüllung eines Auftrages im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche, finanzielle, technische oder berufliche Leistungsfähigkeit anderer Unternehmen zu bedienen (Eignungsleihe),
so muss er die hierfür vorgesehenen Leistungen/Kapazitäten in seinem Teilnahmeantrag/Angebot benennen. Er hat den Namen, den gesetzlichen Vertreter sowie die Kontaktdaten dieser Unternehmen anzugeben. Entsprechende Verpflichtungserklärungen dieser Unternehmen sind bei der Eignungsleihe mit dem Teilnahmeantrag/Angebot, bei der Unterauftragsvergabe auf gesondertes Verlangen der Auftraggeberin vor Zuschlagserteilung vorzulegen.
Nimmt der Bieter in Hinblick auf die Kriterien für die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit im Rahmen einer Eignungsleihe die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch, sollen diese gemeinsam für die Auftragsausführung haften; die Haftungserklärung ist gleichzeitig mit der „Verpflichtungserklärung“ abzugeben.
Sofern bei dem/n anderen Unternehmen zwingende Ausschlussgründe nach § 123 GWB vorliegen, muss das Unternehmen durch den Bewerber/Bieter innerhalb einer von der Vergabestelle gesetzten Frist ersetzt werden. Sollten hingegen fakultative Ausschlussgründe nach § 124 GWB vorliegen, behält sich die Auftraggeberin vor, dass das Unternehmen durch den Bewerber/Bieter innerhalb einer zu setzenden Frist ersetzt wird.
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- Präqualifizierung
Unternehmen, die in den Präqualifizierungsdatenbanken https://amtliches-verzeichnis.ihk.de oder www.pq-verein.de bzw. einer anderen für die öffentliche Auftraggeberin kostenfreien Datenbank innerhalb der EU registriert sind, können dies bei Abgabe eines Teilnahmeantrages bzw. eines Angebotes durch Angabe der Registrierungsnummer angeben. Sofern von der Auftraggeberin Nachweise gefordert werden, die nicht in den Präqualifizierungsdatenbanken enthalten sind, sind diese ergänzend einzureichen. Ansonsten kann das Unternehmen vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.
Nicht präqualifizierte Unternehmen können als vorläufigen Nachweis der Eignung für die zu vergebende Leistung mit dem Angebot oder Teilnahmeantrag eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung abgeben, sofern diese als vorläufiger Beleg von der Vergabestelle ausdrücklich zugelassen ist. Gelangt das Angebot in die engere Wahl, ist die Eigenerklärung auf gesondertes Verlangen durch Vorlage in der Eigenerklärung genannten Bescheinigungen zuständiger Stellen zu bestätigen. Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen.
- Nachrücker-Klausel, Auftragsänderung gem. § 132 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Nr. 4 a) GWB
Für den Fall, dass der Auftragnehmer vor vollständiger Leistungserbringung bis Vertragsende wegen Kündigung, Insolvenz oder aus einem anderen Grunde endgültig ausfällt, behält sich die Auftraggeberin vor, die verbleibenden bzw. weiteren Leistungen ohne erneutes Vergabeverfahren an einen der Bieter aus diesem Verfahren unter Berücksichtigung der Wertungsreihenfolge anzutragen bzw. zu vergeben.
Die fortbestehende Eignung weist der nachrückende Bieter durch Erklärung auf einem vom Auftraggeber bereitgestellten Formular sowie gegebenenfalls durch weitere Nachweise nach.
Dabei bleiben die von den Bietern angebotenen Konditionen in vollem Umfang erhalten. Unerwartete Tarif- oder Mindestlohnerhöhungen werden berücksichtigt und können vom Bieter geltend gemacht werden.
Soweit in den Vergabeunterlagen eine Regelung hinsichtlich einer Probezeit enthalten ist, beginnt diese für den Nachrücker mit dem Vertragsschluss.
Davon unberührt bleiben evtl. Schadenersatzansprüche der Auftraggeberin gegenüber dem bisherigen Auftragnehmer, wie z.B. Mehrkosten, die unter dem Gesichtspunkt der Ersatzvornahme vom bisherigen Auftragnehmer zu tragen sind.
- Sonstiges
Die Preise sind in Euro anzugeben.
Der Teilnahmeantrag/das Angebot ist in deutscher Sprache abzufassen. Werden fremdsprachige Nachweise oder Antragsunterlagen eingereicht, sind beglaubigte Übersetzungen vorzulegen. Die Kosten hierfür trägt ausschließlich der Bieter selbst. Fehler in der Übersetzung muss sich der Bieter zuschreiben lassen.
Die Kommunikation mit der Auftraggeberin ist in deutscher Sprache zu führen.
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Im Übrigen wird darauf hingewiesen:
Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 BGB des Bieters werden nicht Vertragsbestandteil (AGB Abwehrklausel).
Ergänzend zu den Vergabeunterlagen gelten die deutschen Rechtsvorschriften.
Sofern nach Abschluss des Vergabeverfahrens durch Zuschlag bis zum Ablauf der Bindefrist keine entsprechende Information der Bewerber/Bieter erfolgt ist, wurde der Teilnahmeantrag/das Angebot nicht berücksichtigt. Bestimmte Informationen über nicht berücksichtigte Bewerbungen oder über nicht berücksichtigte Angebote können vom Bewerber oder Bieter bei der Auftraggeberin elektronisch über die die Kommunikationsfunktion des DTVP beantragt werden.
Bewerber aus anderen EU-Mitgliedstaaten haben die besonderen umsatzsteuerrechtlichen Regelungen für den innergemeinschaftlichen Erwerb zu beachten.
ZUG | N_Bewerbungs- und Vergabebedingungen Seite 4 von 4