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Moderationsleistungen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 15.09.2026, 22:15 (Europe/Berlin)

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Besondere Vertragsbedingungen

019-N-2605_BA_RV_Moderationsleistungen

Die nachstehenden Besonderen Vertragsbedingungen werden gem. § 2 des Dienstleistungs- vertrages einbezogen:

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Besonderen Vertragsbedingungen gelten nur für verbindlich erteilte Einzelabrufe gemäß § 1 Abs. 2 des Dienstleistungsvertrags und lassen die Rahmenvereinbarung im Übrigen unberührt.

(2) Das Ende der Rahmenvereinbarung richtet sich nach § 3 Abs. 2 des Dienstleistungsvertrags. Die Kündigungsrechte nach § 15 des Dienstleistungsvertrags bleiben unberührt.

§ 2 Vertragliches Rücktrittsrecht der Auftraggeberin

(1) Die Auftraggeberin ist berechtigt, von einem verbindlich erteilten Einzelabruf bis zum Beginn des vereinbarten Leistungstermins ganz oder teilweise zurückzutreten. Eines gesetzlichen Rücktrittsgrundes bedarf es nicht.

(2) Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer. Für die Form der Erklärung gilt § 17 Abs. 7 des Dienstleistungsvertrags. Für die Berechnung der Fristen nach § 3 ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Auftragnehmer maßgeblich.

§ 3 Rechtsfolgen des vertraglichen Rücktritts

(1) Die Rechtsfolgen des vertraglichen Rücktrittsrechts nach § 2 bestimmen sich abweichend von den §§ 346 ff. BGB nach den folgenden Regelungen. Der Auftragnehmer kann bezogen auf den Stückpreis der vom Rücktritt betroffenen Leistung folgenden pauschalierten Ausgleich verlangen:

  1. bei Zugang der Rücktrittserklärung mehr als 42 Kalendertage vor dem vereinbarten Leistungstermin: kein Ausgleich;

  2. bei Zugang der Rücktrittserklärung 8 bis 42 Kalendertage vor dem vereinbarten Leistungstermin: 50 % des vereinbarten Stückpreises;

  3. bei Zugang der Rücktrittserklärung 7 Kalendertage oder weniger vor dem vereinbarten Leistungstermin: 90 % des vereinbarten Stückpreises.

(2) Der Auftraggeberin bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Auftragnehmer kein oder ein wesentlich geringerer Nachteil entstanden ist. Weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers aufgrund des vertraglichen Rücktritts sind ausgeschlossen.

(3) Die Zahlung des pauschalierten Ausgleichs ist keine Voraussetzung für die Wirksamkeit des Rücktritts. § 353 BGB findet keine Anwendung.

(4) Bis zum Zugang der Rücktrittserklärung bereits vertragsgemäß erbrachte und nach dem Vertrag gesondert vergütungsfähige Leistungen werden nach §§ 4 und 5 des Dienstleistungsvertrags vergütet. Leistungen, die bereits vom Stückpreis umfasst sind, begründen neben dem pauschalierten Ausgleich nach Absatz 1 keinen zusätzlichen Vergütungsanspruch.

§ 4 Terminverschiebung

(1) Die Auftraggeberin kann die Verschiebung eines vereinbarten Leistungstermins verlangen. Die Terminverschiebung setzt die Vereinbarung eines Ersatztermins voraus und lässt den Einzelabruf im Übrigen unberührt.

(2) Wird die Terminverschiebung mindestens 14 Kalendertage vor dem vereinbarten Leistungstermin verlangt, entsteht kein zusätzlicher Vergütungsanspruch.

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(3) Wird die Terminverschiebung weniger als 14 Kalendertage vor dem vereinbarten Leistungstermin verlangt, kann der Auftragnehmer bei Durchführung der Leistung zum vereinbarten Ersatztermin einen pauschalierten Mehraufwandsausgleich in Höhe von 25 % des vereinbarten Stückpreises verlangen. § 3 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Kommt kein Ersatztermin zustande, kann die Auftraggeberin nach § 2 zurücktreten. In diesem Fall richtet sich der Ausgleich ausschließlich nach § 3; ein zusätzlicher Anspruch nach Absatz 3 besteht nicht.

§ 5 Einzelne Beratungs- und Konfliktklärungstermine

(1) Wird ein gesondert vereinbarter Beratungs- oder Konfliktklärungstermin von der Auftraggeberin oder einer von ihr benannten teilnehmenden Person abgesagt, gilt abweichend von §§ 3 und 4:

  1. bei Absage mindestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin: kein Ausgleich;

  2. bei Absage weniger als 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin: 50 % der für diesen Termin vereinbarten Vergütung.

§ 3 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Fällt ein Termin auf Seiten des Auftragnehmers aus, gelten für den Einsatz einer Ersatzperson § 6 und für die Folgen einer nicht vertragsgemäßen Leistungserbringung § 9 des Dienstleistungsvertrags. Kann der vereinbarte Termin nicht durchgeführt werden, ist unverzüglich ein Ersatztermin anzubieten.

§ 6 Gesetzliche Leistungsstörungen

(1) Ist der Anspruch auf die geschuldete Leistung nach § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen oder besteht ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 275 Abs. 2 oder 3 BGB, bestimmen sich die Rechtsfolgen nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere § 326 BGB. Die pauschalierten Ausgleichsansprüche nach §§ 3 bis 5 finden insoweit keine Anwendung.

(2) Für gesetzliche Rücktrittsrechte, insbesondere nach §§ 323 und 326 Abs. 5 BGB, gelten ausschließlich die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen einschließlich der §§ 346 ff. BGB. Die Ausgleichsregelungen des § 3 finden hierauf keine Anwendung.

(3) Gesetzliche Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche, insbesondere nach §§ 280 ff. BGB, sowie die Rechte der Auftraggeberin nach §§ 9 und 15 des Dienstleistungsvertrags bleiben unberührt.

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