212HB - Ergänzende Teilnahmebedingungen -HB.pdf

Mobiles Netzersatzaggregat mit Einspeise-, Kabel- und Lastwiderstandssystem

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 16.09.2026, 16:59 (Europe/Berlin)

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212HB (Ergänzende Teilnahmebedingungen HB)

Ergänzende Teilnahmebedingungen der Freien Hansestadt Bremen Für die Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungen

  1. Beauftragung von Nachunternehmern

1.1 Beabsichtigt der Bieter, Teile der Leistung von Nachunternehmen ausführen zu lassen, muss er in seinem Angebot Art und Umfang der durch Nachunternehmen auszuführen- den Leistungen angeben und auf Verlangen die vorgesehenen Nachunternehmen benen- nen. 1.2 Dies gilt auch für die Leistungen, auf die der Betrieb des Bieters nicht eingerichtet ist. Jede nachträgliche Übertragung von Leistungen, die der Bieter nicht bereits in seinem Angebot benannt hat, bedarf der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. 1.3 Nachunternehmer sind alle Unternehmen, die der Bieter mit der teilweisen oder vollstän- digen Ausführung der Leistungen beauftragen will, Erfasst ist jede Beauftragung eines anderen Unternehmens unabhängig von dessen Größe und Rechtsform, einschließlich Einzelunternehmer, Gesellschaften bürgerlichen Rechts und mit dem Bieter verbundener Unternehmen. 1.4 Auf die besonderen Pflichten eines Auftragnehmers bei der Beauftragung von Nachunter- nehmern im Rahmen eines Bau- oder Dienstleistungsauftrages zur effektiven Durchset- zung der Vorschriften über den Mindestlohn und die Tariftreue nach Ziff. 3 der Formblät- ter 231HB bzw. 231HB-EU wird ausdrücklich hingewiesen.

  1. Unbedenklichkeitsbescheinigung (gilt nur für die Vergabe von Bauleistungen)

2.1 Auf Anforderung hat der Bieter eine auf ihn lautende Unbedenklichkeitsbescheinigung der Sozialkasse, der er kraft Tarifbindung angehört, vorzulegen. 2.2 Beabsichtigt der Bieter, die Leistung teilweise oder vollständig durch Nachunternehmer ausführen zu lassen, so hat er auf Anforderung eine auf den Nachunternehmer lautende Unbedenklichkeitsbescheinigung der Sozialkasse, der dieser Nachunternehmer kraft Ta- rifbindung angehört, vorzulegen. 2.3 Die Bescheinigung enthält mindestens die Zahl der zurzeit gemeldeten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und gibt Auskunft darüber, ob den Zahlungsverpflichtungen nachge- kommen wurde. Ausländische Unternehmen haben eine Übersetzung in deutscher Spra- che beizufügen. 2.4 Fällt der Bieter bzw. Nachunternehmer nicht in den Anwendungsbereich eines Sozialkas- sentarifvertrages, ist dies durch formlose Eigenerklärung mitzuteilen.

  1. Hinweis auf die Veröffentlichungspflicht nach dem BremIFG

3.1 Soweit das Bremer Informationsfreiheitsgesetz (BremIFG) zur Anwendung kommt, unter- liegen Verträge der Daseinsvorsorge, Vergütungsverträge über die Erstellung von Gutach- ten ab einem Auftragswert von 5.000,- Euro und sonstige Verträge ab einem Auftragswert von 50.000,- Euro einer Veröffentlichungspflicht. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraus- setzungen werden die Verträge nach Maßgabe der Vorschriften des BremIFG vom Auf- traggeber im zentralen elektronischen Informationsregister veröffentlicht. 3.2 Unabhängig von einer möglichen Veröffentlichung kann ein Vertrag auch Gegenstand von Auskunftsanträgen nach dem BremIFG sein.

Januar 2020 – Die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa – vergabeservice@wah.bremen.de

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