Vertrag Stadt / Mensabetreiber Anlage 6
Mensabewirtschaftungsvertrag
Zwischen der
Landeshauptstadt Hannover, vertreten durch den Oberbürgermeister, Fachbereich Schule, Göttinger Str. 23, 30449 Hannover
- nachfolgend „Stadt“ genannt –
und der Firma XXXXXXXX
- nachfolgend „Mensabetreiber“ genannt –
wird folgender Vertrag geschlossen:
§ 1 Vertragsgegenstand
(1) Die Stadt erteilt dem Mensabetreiber (auf Basis der Vergabeunterlagen mit der Vergabenummer: 40-XXXX-XX) die Konzession, die Verpflegungseinrichtung der
Schule XXXXXX
durch die Bereitstellung von Mittagessen im Rahmen des Schulbetriebs und die Bereitstellung von eigenem Ausgabepersonal zu bewirtschaften.
Alle in diesem Rahmen notwendigen Tätigkeiten werden durch Personal des Mensabetreibers auf eigene Kosten innerhalb der Gesamtkalkulation durchgeführt.
Der Mensabetreiber wird im Rahmen der Vertragserfüllung das Abrechnungssystem nutzen, das seitens der Stadt für den gesamten Bestell- und Abrechnungsprozess zwingend vorgegeben wird. Der Mensabetreiber wird dazu einen gesonderten Nutzungsvertrag mit dem Betreiber des Abrechnungssystems abschließen.
(2) Vertragsbestandteil sind in folgender Reihenfolge:
• die Leistungsbeschreibung mit den ausgefüllten Anlagen o Anlage 1 – Schulkriterien aus dem Angebotsblatt der unter Absatz 1 genannten Schule o Anlage 2 – Erklärung und Information zur Kinderarbeit o Anlage 3 – Eigenerklärungen o Anlage 5 – LHH Informationsblatt DGSVO Vergaben o Anlage 7 – AGB Stadt o Anlage 8 – DGE – Standard inkl. Portionsgrößen o Anlage 9 – Liste Küchenausstattung Geräte
• das Angebot des Mensabetreibers • Informationsblatt Bestell- und Abrechnungssystem
(3) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mensabetreibers werden kein Vertragsbestandteil, auch dann nicht, wenn die Stadt der Einbeziehung der Bedingungen nicht ausdrücklich widerspricht.
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§ 2 Räume | Inventar
(1) Die Stadt stellt dem Mensabetreiber zur Bewirtschaftung der Schulmensa folgende Räume inklusive Inventar gemäß Anlage 9 unentgeltlich zur Verfügung:
Küchen-/Ausgabebereiche
Lagerräume
Personaltoiletten mit Händedesinfektion
Umkleidemöglichkeit mit Spinden für Privat-/Berufskleidung
Eine aktuelle Inventarliste wird dem Mensabetreiber nach Zuschlagserteilung bei Übergabe der Küche ausgehändigt.
(2) Der Mensabetreiber hatte im Rahmen der Ausschreibung die Möglichkeiten, die Räumlichkeiten und Ausstattungen zu besichtigen und zu beurteilen. Vor diesem Hintergrund sind Einwendungen und Rügen ausgeschlossen, die sich aus einer unterlassenen Besichtigung ergeben.
(3) Die Stadt gestattet dem Mensabetreiber und seinem Personal zum Zweck der Speisenanlieferung und -ausgabe das Betreten des Schulgeländes und -gebäudes. Das Hausrecht und die Anordnungsbefugnis aufgrund von Aufsichtspflichten der Schule auf dem gesamten Schulgelände und im Schulgebäude bleiben hiervon unberührt.
(4) Der Mensabetreiber kann vom überlassenen Objekt aus keine anderen Schulen in städtischer Trägerschaft beliefern.
(5) Eine anderweitige Nutzung der von der Stadt und den Schulen zur Verfügung gestellten Räume, Technik, Geräte und Ausstattungen ist nicht zulässig.
(6) Die Beauftragten der Stadt sind berechtigt, das Objekt mit allen dazugehörenden Räumen jederzeit zu betreten. Sie werden auf die Belange des Mensabetreibers angemessen Rücksicht nehmen.
(7) Der Stadt und der Schule stehen in Abstimmung mit dem Mensabetreiber das jederzeitige Recht zu, die dem Mensabetreiber zur Verfügung gestellten Räume und Geräte für eigene Zwecke zu nutzen. Die Nutzung hat unter den Voraussetzungen zu erfolgen, dass sich die nutzenden Personen an die entsprechenden rechtlichen Regelungen halten (z.B. Lebensmittelhygieneverordnung, Infektionsschutzgesetz, Arbeitsstättenrichtlinie) und soweit die Durchführung dieses Vertrages dadurch nicht erschwert oder unzumutbar beeinträchtigt wird.
§ 3 Vertragsobjekt | Pflege
(1) Der Mensabetreiber erkennt den baulichen Zustand und die vorhandene Ausstattung (bezüglich Beschaffenheit und Geeignetheit) als vertragsgerecht an.
(2) Bauliche Veränderungen am Gebäude, Ergänzungen von Endgeräten und der Ersatz des Inventars bedürfen der vorherigen Zustimmung der Stadt.
(3) Verlängerungsleitungen müssen grundsätzlich mit Schutzleiter, Schutzkontaktstecker und Schutzkontakt–Kupplungsdose ausgerüstet sein. Verlängerungsleitungen und Mehrfachsteckdosen mit beweglicher Anschlussleitung dürfen nicht überlastet werden, damit Überhitzungen vermieden werden. Aus diesem Grund dürfen an Mehrfachsteckdosen keine weiteren Steckdosen angeschlossen werden.
Sofern Endgeräte durch den Mensabetreiber ergänzt werden sollen, hat dieser rechtzeitig zuvor die Stadt zu informieren.
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Die Stadt hat das Recht, vor der Ergänzung die elektrischen Zuleitungen zu prüfen und zu verändern.
(4) Der Mensabetreiber verpflichtet sich, die überlassenen Räume, Technik (Geräte) und sonstige Ausstattung schonend und pfleglich zu behandeln.
(5) Der Mensabetreiber ist verpflichtet, Räume, Technik und Ausstattung regelmäßig vor der Benutzung auf ordnungsgemäße Beschaffenheit für den beabsichtigten Zweck zu prüfen. Er muss sicherstellen, dass schadhafte Geräte oder Einrichtungen nicht benutzt, in geeigneter Weise gesichert und der Stadt unverzüglich gemeldet werden.
(6) Reparaturen, die zur Abwendung unmittelbar drohender Gefahren für die Erhaltung des Objektes notwendig sind und die nicht rechtzeitig von der Stadt vorgenommen werden können, darf der Mensabetreiber ohne vorherige Rücksprache mit der Stadt ausführen lassen. Danach hat der Mensabetreiber die Stadt unverzüglich über die getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.
(7) Aufwendungen für Reparaturen an städtischem Inventar (und Geräten), welches vom Mensabetreiber zur Erfüllung des Vertrages genutzt wird, trägt die Stadt. Dies gilt nicht, soweit die Reparaturursache auf eine unsachgemäße Nutzung durch den Mensabetreiber zurückzuführen ist.
(8) Der Mensabetreiber ist verpflichtet, das Objekt in ordnungsgemäßem und gebrauchsfähigem Zustand besenrein an die Stadt zurückzugeben. Diese ist berechtigt, etwaige Schäden und Mängel nach erfolgloser Fristsetzung im Wege der Ersatzvornahme zu Lasten des Mensabetreibers beheben zu lassen. Weitergehende Rechte der Stadt bleiben vorbehalten.
§ 4 Bauliche Unterhaltung
(1) Die bauliche Unterhaltung des Objektes in Bezug auf Ausgaben, die sich auf das Gebäude und seine Funktionsfähigkeit beziehen, obliegt der Stadt.
(2) Die bauliche Unterhaltspflicht des Mensabetreibers beschränkt sich auf Unterhaltungs- und Schönheitsreparaturen wie das Streichen der Wände, Decken, Heizkörper und Rohre sowie der Innentüren und Innenseiten der Fenster. Die Arbeiten sind unverzüglich durchzuführen, wenn sie nach dem Grad der Abnutzung oder Beschädigung der Räume erforderlich sind. Sämtliche Arbeiten sind sach- und fachgerecht unter Zugrundelegung des Qualitätsstandards des betreffenden Fachhandwerks auszuführen.
(3) Werden die dem Mensabetreiber obliegenden Unterhaltungs- und Reinigungsarbeiten nicht rechtzeitig oder sachgerecht ausgeführt, so ist die Stadt nach erfolgloser Fristsetzung zur Ersatzvornahme auf Kosten des Mensabetreibers berechtigt. Weitergehende Rechte der Stadt bleiben unberührt.
§ 5 Betriebskosten / Entsorgung
(1) Die Betriebskosten (Heizung, Wasser, Strom) trägt die Stadt in dem Umfang, wie sie für die Bewirtschaftung der Schulverpflegung und die Durchführung dieses Vertrages erforderlich sind.
(2) Dem Mensabetreiber obliegt die Entsorgung von Abfällen und Essensresten auf eigene Kosten.
§ 6 Hygiene | Reinigung
(1) Der Mensabetreiber hat die für die Essenherstellung maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen zu beachten. Er stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass alle lebensmittel- und hygienerechtlichen Anforderungen auf allen Stufen der Herstellung, der Anlieferung, der Zubereitung, der Ausgabe und des Verzehrs eingehalten werden.
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Er ist verantwortlicher Lebensmittelunternehmer im Sinne von Kap. 1 Art. 3 Nr. 3 VO (EG) Nr. 178/2002 in der jeweils aktuellen Fassung.
Soweit Dokumentations- und Nachweispflichten einzuhalten sind, übernimmt diese der Mensabetreiber. Ferner erteilt er der Stadt und der Schule jederzeit Auskunft über die Einhaltung dieser Pflichten und weist diese auf Verlangen nach.
(2) Die ordnungsgemäße Pflege der zur Verfügung gestellten Küchengeräte (z.B. der Geschirrspülmaschine) sowie die Reinigung der überlassenen Räume übernimmt der Mensabetreiber. Die Bestellung der dafür notwendigen Reinigungsmittel erfolgt durch das jeweilige Ausgabepersonal anhand eines Bestellformulars. Das Formular ist vom Ausgabepersonal auszufüllen, zu unterschreiben und an den Fachbereich Schule – OE 40.24 – Schulverpflegung zu übersenden. Von dort erfolgen die Bestellung und die Bezahlung der notwendigen Reinigungsmittel. Die Kosten und die Beschaffung für die dazugehörigen Gerätschaften (z.B. Besen, Wischer, Abzieher, etc.) obliegen dem Mensabetreiber.
(3) Das für die Ausgabe des Essens eingesetzte Personal ist für die tägliche Reinigung und Desinfektion der Ausgabebereiche, Wände, Bodenbeläge (in Küche und Ausgabebereich sowie die der entsprechenden Zuwegungen), Fußbodeneinläufe, Besteckwagen und vorhandenen Trinkbrunnen in den Mensen verantwortlich. Die Bodenflächen und Toiletten im Sozialbereich (Mensa) sind nicht vom Mensabetreiber zu reinigen.
Weiterhin sind Tischoberflächen und Stühle im Speiseraum (Mensa) täglich nach der Essensausgabe zu reinigen. Für die Reinigung der Tische und Stühle zwischen den einzelnen Essendurchgängen sorgt die Schule im Rahmen ihres pädagogischen Konzeptes durch die Essenteilnehmer*innen.
Mindestens einmal im Monat sind auch die Tisch- und Stuhlbeine zu reinigen.
(4) Zusätzlich gehört die Umsetzung und Dokumentation der Lebensmittelhygiene-Verordnung gem. HACCP-Konzept (Hazard Analysis and Critical Control Point, Risiko-Analyse Kritischer Kontroll- Punkte) zu den Aufgaben des Personals des Mensabetreibers sowie die Abfallentsorgung in die vorhandenen Abfallbehältnisse. Die daraus entstehenden Kosten wie z.B. für Schulungen von Personal, Schädlingsbekämpfung, etc. trägt der Mensabetreiber.
§ 7 Schulverpflegungsleistung | Anforderungen
(1) Der Mensabetreiber verpflichtet sich, die Schulverpflegung an den vereinbarten Schultagen unter Einhaltung der geforderten Kriterien gemäß Anlage 1 sicherzustellen.
Bezüglich des vorgegebenen Einsatzes von Verwendung von Bio-Lebensmitteln, ist auf die Verordnung (EU) 2018/848 vom 30. Mai 2018 über die Kennzeichnung von ökologischen / biologischen Erzeugnissen abzustellen und entsprechende Lebensmittel aus ökologischer Landwirtschaft zu verwenden.
(2) Das Essen entspricht den Anforderungen des aktuellen DGE-Standards für bedarfsgerechte Schulverpflegung.
(3) Auf einen eindeutigen und diskriminierungsfreien Sprachgebrauch bei der Bezeichnung von Speisen ist zu achten. Nicht eindeutige Speisen werden erklärt.
(4) Die Speisenplanung für das Mittagessen wird für mindestens 4 Wochen im Voraus erstellt und beinhaltet die geforderten Kriterien gemäß Anlage 1.
Bei Bedarf sind Anpassungen in gemeinsamer Absprache vorzunehmen. Der Speiseplan ist stets aktuell zu halten und für mindestens 4 Wochen im Voraus in dem seitens der Stadt vorgegebenen Abrechnungs- und Bestellsystem durch den Mensabetreiber einzustellen.
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Der Caterer hat in regelmäßigen Abständen die seitens der Schule außerhalb der Ferienzeiten vorgesehenen „schulfreien Tage“ wie z.B. Projektwochen, Schulausflüge etc. abzufragen und für die Planung des Speiseplans und Bereitstellung der Leistung zu berücksichtigen.
(5) Die Essenausgabe erfolgt im gemäß Anlage 1 genannten Ausgabesystem.
(6) Bei der Portionierung sollen Wünsche bezüglich der Auswahl von Speisen und nach möglichen Nachschlägen von Beilagen soweit wie möglich Berücksichtigung finden.
(7) Die Schule (Schulleitung) bzw. ein für die Schulverpflegung gebildetes Gremium der Schule (Mensabeirat) kann Vorschläge bzw. Wünsche bei der Festlegung des Speiseangebots sowie bei der Erstellung der Rahmenspeisepläne vortragen. Der Mensabetreiber hat die Vorschläge auf Umsetzbarkeit zu überprüfen und wenn möglich zu berücksichtigen.
(8) Die Essgewohnheiten von Schüler*innen mit besonderer Kultur- oder Religionszugehörigkeit (bspw. Muslime) sind bei der Speiseplanerstellung entsprechend zu berücksichtigen.
(9) Beim Einkauf von Frischwaren (Salat, Rohkost, Obst etc.) sollen saisonale Warenangebote sowie regionale Anbieter/Lieferanten bevorzugt berücksichtigt werden. Auf Einweggeschirre, Einwegverpackungen, überflüssige oder Miniportionsverpackungen soll komplett verzichtet werden. Der Wareneinkauf erfolgt grundsätzlich im Namen und auf Rechnung des Mensabetreibers.
§ 8 Qualitätskontrolle
Der Mensabetreiber verpflichtet sich die Rückverfolgbarkeit gemäß Kap. I Art. 3 Nr. 15 VO (EG) Nr. 178/2002 sicherzustellen und auf Nachfrage der Stadt nachzuweisen.
§ 9 Verpflegungssystem und Bereitstellungszeiten
(1) Der Mensabetreiber verpflichtet sich, die Schulverpflegung wie folgt sicherzustellen:
Warmanlieferung der Speisen: Die Speisen werden konventionell beim Mensabetreiber zubereitet und heiß (Mindesttemperatur 60°- Empfehlung 65°C) in isolierten oder beheizbaren Spezialbehältnissen, in denen die Mindesttemperatur gehalten werden kann, angeliefert. Die Warmhaltezeit (Beginn: ab Beendigung des Garprozesses) bis zum Verzehr durch die Tischgäste muss so kurz wie möglich gehalten werden. Eine Warmhaltezeit von mehr als drei Stunden ist nicht gestattet. Das Ende des Garprozesses und die Bestückung der Warmhaltebehältnisse sind mit Uhrzeiten und Temperaturen sichtbar an den Behältnissen anzubringen oder in entsprechende Listen einzutragen. Die Ausgabetemperatur der Speisen muss mindestens 60° C (Empfehlung 65°C) betragen.
Cook & Chill: Beim cook & chill erfolgt die Speisenzubereitung und Speisenverteilung räumlich und zeitlich versetzt. Die Prozessstufen Vorbereiten, Garen, Kühlen erfolgen beim Mensabetreiber. Zum Garen der Speisen werden herkömmliche Methoden wie Kochen, Dämpfen, Dünsten, Braten etc. verwendet. Besonders wichtig für die Erhaltung der Qualität ist ein schnelles Herunterkühlen der Speisen innerhalb von 90 Minuten auf 0 - 3°C. Mit Hilfe moderner Technologien wie der Schockkühlung lässt sich dies realisieren. Bei der Anlieferung der gekühlten Speisen darf die maximal Temperatur gemäß den lebensmittelhygienerechtlichen Vorgaben nicht überschritten werden. Das Portionieren erfolgt in einem auf 10°C gekühlten Raum. Die Schulen werden anschließend mit den vorbereiteten Speisen beliefert. Das Regenerieren auf eine Kerntemperatur von 70°C erfolgt in der Schule durch Hybridgeräte oder Konvektomaten. Nach der Regeneration muss die Warmhaltezeit (Beginn: ab Beendigung der Regeneration) bis zum Verzehr durch die Tischgäste so kurz wie möglich gehalten werden. Eine Warmhaltezeit von mehr als drei Stunden ist nicht gestattet. Die Ausgabetemperatur der Speisen muss mindestens 60° C (Empfehlung 65°C) betragen.
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Cook & Freeze: Beim cook & freeze erfolgt die Speisenzubereitung und Speisenverteilung ebenfalls räumlich und zeitlich versetzt. Die Speisen werden wie beim cook & chill konventionell zubereitet, aber anschließend schockgefroren. Die Lagerung und Lieferung muss bei mindestens -18°C erfolgen. Diese Temperatur muss bis zur Zubereitung konstant sein, die Kühlkette darf zu keinem Zeitpunkt unterbrochen werden. Nach der Regeneration im Heißluftdämpfer oder Kombigerät muss die Warmhaltezeit (Beginn: ab Beendigung der Regeneration) bis zum Verzehr durch die Tischgäste so kurz wie möglich gehalten werden. Eine Warmhaltezeit von mehr als drei Stunden ist nicht gestattet. Die Ausgabetemperatur der Speisen muss mindestens 60° C (Empfehlung 65°C) betragen.
Assietten: Die Speisen werden konventionell beim Mensabetreiber zubereitet und sind in Assietten abgepackt. Mit einer Mindesttemperatur von mindestens 60° C (Empfehlung 65°C) sind die Speisen in isolierten oder beheizbaren Spezialbehältnissen, in denen die Mindesttemperatur gehalten werden kann, zu liefern. Die Warmhaltezeit (Beginn: ab Beendigung des Garprozesses) bis zum Verzehr durch die Tischgäste muss so kurz wie möglich gehalten werden. Eine Warmhaltezeit von mehr als drei Stunden ist nicht gestattet. Das Ende des Garprozesses und die Bestückung der Warmhaltebehältnisse sind mit Uhrzeiten und Temperaturen sichtbar an den Behältnissen anzubringen oder in entsprechende Listen einzutragen. Die Ausgabetemperatur der Speisen muss mindestens 60°C (Empfehlung 65°C) betragen.
Produktionsküche Zubereitung der Speisen vor Ort unter Verwendung von frischen und vorgefertigten Lebensmitteln. Die Ausgabetemperatur der Speisen muss mindestens 60° C (Empfehlung 65°C) betragen.
Warme Teilproduktion Bei einer warmen Teilproduktion ist es dem Küchenpersonal möglich, neben dem im normalen cook & chill – Verfahren hergestellten Hauptgerichten, vor Ort noch weitere Speisen herzustellen. Das können warme Desserts sein bis hin zu Gemüse- und Sättigungsbeilagen, Aufläufe, etc.. Die Ausgabetemperatur der Speisen muss mindestens 60° C (Empfehlung 65°C) betragen.
Kalte Teilproduktion: Bei einer kalten Teilproduktion ist es dem Küchenpersonal möglich, neben den bereits hergestellten Hauptgerichten neben dem im normalen cook & chill – Verfahren hergestellten Hauptgerichten, vor Ort noch weitere Speisen herzustellen. Das können z.B. kalte Snacks oder Salate bis hin zu Desserts sein. Die Ausgabetemperatur der Speisen darf max. + 7 °C nicht überschreiten.
Bei der Bereitstellung der Speisen sind die Vorgaben von gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen wie z.B. die Verordnung für Lebensmittelhygiene und Verarbeitung von Lebensmitteln usw. zwingend einzuhalten. Vorgaben, welche den Regelungen von gesetzlichen Bestimmungen oder Verordnungen entgegenstehen, sind unwirksam. Es gelten stets die rechtlichen Vorgaben. Der Mensabetreiber ist verpflichtet seinen Kenntnisstand über die gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen auf dem aktuellen Stand zu halten und diese zu berücksichtigen.
(2) Der Mensabetreiber verpflichtet sich, die benannten Leistungen schultäglich zu den in Anlage 1 genannten Ausgabezeiten zu erbringen und die vereinbarten Angebote für die Tischgäste bereitzuhalten. Änderungen der Bereitstellungszeiten werden einvernehmlich zwischen der Schulleitung und dem Mensabetreiber festgelegt. Der Schulträger ist vom Mensabetreiber über Änderungen der Bereitstellungszeiten in Kenntnis zu setzen.
Für die Anlieferung der Speisen hat der Mensabetreiber die Vorbereitungszeit der Ausgabekräfte (Regenerationszeit etc.) zu berücksichtigen. Die Anlieferung hat demnach zeitig so zu erfolgen,
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dass die Einhaltung der Ausgabezeit unter Berücksichtigung der Vorbereitungszeit sichergestellt ist.
Seitens des Schulträgers wird die Anlieferung der Speisen bei einer Warmanlieferung 45 Minuten und bei cook & chill ca. 90 Minuten vor Beginn der Bereitstellungszeit empfohlen.
Eine verspätete Anlieferung, die zu einer Verzögerung der Essensausgabe führt, ist dem Schulträger rechtzeitig mitzuteilen. Eine verspätete Anlieferung stellt einen Verstoß der Bereitstellungszeit dar.
(3) Die Anlieferung von Waren darf den schulorganisatorischen und unterrichtlichen Betrieb nicht beeinträchtigen. Der Anlieferungsort ist die Ausgabeküche.
(4) Während der Schulferien oder an sonstigen schulfreien Tagen findet keine Bewirtschaftung mit Mittagessen statt.
§ 10 Preisgestaltung
(1) Der Mensabetreiber bietet die Verpflegungsleistung zu den angegebenen Preisen gemäß dem Angebotsblatt (Anlage 1) an.
Durch den in § 12 Abs. 5 des Vertrages gewährten Zuschuss ist den Eltern bzw. den Erziehungsberechtigten die Verpflegung der Schüler*innen durch den Mensabetreiber zum stadtweiten Einheitspreis anzubieten.
(2) Die Preise beinhalten die Umsatzsteuer und alle Aufwendungen des Mensabetreibers zur Erfüllung des Vertrages.
(3) Der Mensabetreiber hat die Preisermittlung für die vertragliche Leistung (Urkalkulation) der Stadt am Tag der Vertragsunterzeichnung, spätestens aber 4 Wochen nach Zuschlagserteilung, verschlossen zur Aufbewahrung zu übergeben, soweit die Stadt die Kalkulation nicht bereits im Rahmen der Angebotsprüfung angefordert hat. Die Stadt darf die verschlossene Kalkulation bei Übergabe öffnen und einsehen, um zu prüfen, ob eine ordnungsgemäße Kalkulation abgegeben wurde, nachdem der Mensabetreiber davon rechtzeitig verständigt und ihm freigestellt wurde, bei der Einsichtnahme anwesend zu sein. Die Preisermittlung wird nach Beendigung des Vertrags zurückgegeben.
(4) Preiserhöhungen sind nur zu Beginn eines neuen Schuljahres möglich. Preiserhöhungen für die Hauptgerichte sind erstmalig zum XX.XX.XXXX möglich.
Sie sind spätestens bis Ende Februar des jeweiligen Jahres der Stadt im Rahmen der Vertragsverlängerung schriftlich anzukündigen. Preiserhöhungen aufgrund der Erhöhung des Mindestlohnes sind als solche kenntlich zu machen und dürfen nur dem entsprechenden Lohnanteil eines Hauptgerichtes bzw. der Gerichtskomponente betreffen. Widerspricht die Stadt nicht binnen eines Monats nach Ankündigung der Preiserhöhung, so gelten die erhöhten Preise ab dem kommenden Schuljahr als vereinbart.
Für die Einreichung von Preisanpassungen ist das durch die Stadt vorgegebene Formular ausgefüllt miteinzureichen.
(5) Widerspricht die Stadt der Erhöhung der Preise werden die Vertragsparteien die neuen Preise einvernehmlich festlegen. Der Mensabetreiber hat die Notwendigkeit der Preiserhöhung nachzuweisen; dies gilt auch bei der Mindestlohnerhöhung. In diesem Zusammenhang darf die Stadt die Preisermittlung für die vertragliche Leistung (Urkalkulation) zur Vereinbarung neuer Preise öffnen und einsehen, nachdem der Mensabetreiber davon rechtzeitig verständigt und ihm freigestellt wurde, bei der Einsichtnahme anwesend zu sein. Die Preisermittlung wird danach wieder verschlossen.
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(6) Wird keine Einigung erzielt, sind beide Parteien zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages zum 31.12. des Kalenderjahres berechtigt, in dem die Preisanpassung eingereicht wurde. In diesem Fall gelten die ursprünglichen Preise bis zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres weiter. Eine mit der angekündigten Preiserhöhung zusammenfallende Vertragsverlängerungsoption verliert ihre Gültigkeit.
(7) Aus einer daraus resultierenden Beendigung des Vertragsverhältnisses können keine Schadensersatzansprüche seitens des Mensabetreibers hergeleitet werden.
(8) Veränderungen des jeweils gültigen Umsatzsteuersatzes führen automatisch, ohne die Notwendigkeit einer gesonderten Vertragsänderung, zu einer Änderung der Preise entsprechend der Änderung der Umsatzsteuer.
(9) Die in den Vergabeunterlagen angegebenen Essenzahlen entsprechen dem aktuellen Stand oder wurden anhand der Ganztagsanmeldungen geschätzt. Langfristig sollte von einer Steigerung der angegebenen Essenzahlen ausgegangen werden. Sollte sich diese Erwartung innerhalb der Vertragslaufzeit nicht erfüllen oder die Essenzahlen an den Schulen sogar sinken, können hieraus keine Vergütungs- oder Schadensersatzansprüche für den Mensabetreiber gegenüber der Stadt oder der Schule abgeleitet werden.
(10) Der Mensabetreiber verpflichtet sich gegenüber der Stadt, jederzeit auf Verlangen Auskunft über die Essenzahlen sowie die Inanspruchnahme zusätzlicher Angebote des Mensabetreibers zu erteilen.
§ 11 Bestell- und Abrechnungssystem
(1) Der Mensabetreiber ist verpflichtet, das seitens der Stadt vorgegebene Bestell- und Abrechnungssystem vollumfänglich zu nutzen. Zur Nutzung des Systems zählen alle notwendigen Handlungen, welche für einen reibungslosen Ablauf der Bestellung, Abrechnung sowie Ausgabe von Mittagessen erforderlich sind (hierzu zählen beispielsweise das Einstellen von Speiseplänen, die Erstellung und Herausgabe von Legitimationsmedien für die Ausgabe und die Abwicklung von Kundenanfragen über den Kundenservice, usw). Eine Abrechnung in anderer Form (z.B. Listen) ist ausgeschlossen.
Weitere Details zum Bestell- und Abrechnungssystem ergeben sich aus dem Informationsblatt „Bestell- und Abrechnungssystem“.
(2) Der Mensabetreiber hat den aktuellen Speiseplan gem. § 7 Abs. 4 eigenverantwortlich hochzuladen. Kurzfristige Änderungen des Speiseplans sind vom Mensabetreiber über das Bestell- und Abrechnungssystem an die Essensteilnehmenden als Mitteilung bis spätestens 6:30 Uhr am selben Tag zu übermitteln, sodass die Essensteilnehmenden die Möglichkeit zur Abbestellung haben.
(3) Der Vertrag über den Verkauf von Speisen kommt zwischen den jeweiligen Essensteilnehmenden und dem Mensabetreiber durch einen privatrechtlichen Vertrag zustande. Für das Bestellverfahren schließen die Essensteilnehmenden (Nutzer) mit dem Drittanbieter eine Auftragsdatenverarbeitungsvereinbarung ab.
(4) Für selbstzahlende Essensteilnehmende ist ein guthabenbasiertes Benutzerkonto ohne Kreditrahmen vorgesehen.
(5) Für Essensteilnehmende, die die Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabegesetz in Anspruch nehmen (BuT-berechtigte) ist derzeit ein guthabenbasiertes Kundenkonto nicht umsetzbar, deshalb ist eine monatliche Abrechnung nur rückwirkend mit den leistungsgewährenden Stellen möglich. Die leistungsgewährenden Stellen werden die entsprechenden Kosten je ausgegebenem Essen abrechnen und Zahlungen auf ein eingerichtetes Treuhandkonto leisten. Der Anbieter des Bestell- und Abrechnungssystems hat erhaltene Zahlungen für erbrachte Leistungen des Mensabetreibers an den Mensabetreiber zu
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leisten. Der Mensabetreiber ist berechtigt, erforderliche Regelungen mit dem Anbieter des Bestell- und Abrechnungssystems abzustimmen.
(6) Die Be- und Abbestellung wird durch die Essensteilnehmenden anhand des Bestellsystems des Drittanbieters über das eigene Benutzerkonto vorgenommen. Die Essensteilnehmenden sind aufgefordert, Bestellungen des Essens spätestens 1 Woche vor dem jeweiligen Essenstag vorzunehmen. Abbestellungen können am Essenstag bis spätestens 8:30 Uhr vorgenommen werden. Der Mensabetreiber kann den aktuellen Bestellstatus jeweils im System abrufen.
Bei Be- und Abbestellungen, die direkt beim Mensabetreiber eingehen, hat der Mensabetreiber auf das Bestell- und Abrechnungssystem zu verweisen. Be- und Abbestellungen sind ausschließlich über das gestellte System abzuwickeln.
(7) Die Leistungsabrechnung wird in selbstzahlende Essensteilnehmende und BuT-berechtigte Essensteilnehmende unterteilt. Für die Auswertung der Essenszahlen sind die von dem Drittanbieter übermittelten Angaben maßgebend.
(a) Die Abrechnung für selbstzahlende Essensteilnehmende erfolgt anhand der Anzahl der ausgegebenen Essen. Die Auszahlung der eingenommenen Entgelte/Zuschüsse erfolgt durch den Drittanbieter an den Mensabetreiber im jeweiligen Folgemonat.
Im Übrigen wird auf das 30-tägige Zahlungsziel gemäß der AGB der Landeshauptstadt Hannover verwiesen.
(b) Für BuT-berechtigte Essensteilnehmende kann eine Zahlung der veranschlagten Entgelte erst nach Auszahlung der leistungsgewährenden Stellen erfolgen. Sobald der Drittanbieter die Entgelte durch die leistungsgewährenden Stellen (Zahlungseingang auf dem Treuhandkonto) erhalten hat, werden diese abgerechnet und mit dem nächsten Zahlungsziel an den jeweiligen Mensabetreiber weitergegeben.
Für den Fall, dass eine BuT-Bescheinigung für eine rückwirkende Abrechnung mit einer leistungsgewährenden Stelle vorgelegen hat, welche sich nach Abrechnung als ungültig herausstellt, ist hier eine Meldung durch den Drittanbieter an die im Benutzerkonto hinterlegte Adresse zu richten und zur Zahlung aufzufordern. In diesem Fall wird bei fehlender Vorlage einer aktualisierten Bescheinigung das Kundenkonto als Selbstzahler, d.h. guthabenbasiert, fortgeführt.
(8) Der Anbieter des Bestell- und Abrechnungssystems ist verpflichtet, offene Forderungen anzumahnen. Erfolgt auf eine Mahnung keine Zahlung, ist der Mensabetreiber für die Forderungsbeitreibung verantwortlich. Der Mensabetreiber kann somit keine Ansprüche des Mensabetreibers gegenüber der Stadt oder dem Drittanbieter geltend machen. Das Risiko einer erfolglosen Beitreibung verbleibt beim Mensabetreiber.
(9) Die Stadt ist berechtigt, das Bestell- und Abrechnungssystem zu wechseln oder zu ändern. Sie wird den Mensabetreiber frühzeitig in Textform informieren.
§ 12 Zuschussgewährung
(1) Der Sachkostenzuschuss wird nur für ausgegebene Hauptgerichte an Schülerinnen gewährt. Dies gilt nicht für die Schülerinnen, die eine Förderung durch das Bildungs- und Teilhabepaket (vgl. Absatz 4) oder eine anderweitige Förderung erhalten.
(2) Die Stadt leistet gem. Abs. 5 und 6 einen Sachkostenzuschuss pro ausgegebenem Hauptgericht. (3) Die Stadt kann zur Bestimmung bzw. Kontrolle der Zuschusshöhe einen Nachweis über die ausgegebenen Hauptgerichte einfordern.
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(4) Für Schüler*innen, die Ansprüche auf Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket haben, werden die städtischen Sachkostenzuschüsse nicht gewährt. In diesen Fällen gilt § 11 Abs. 7 b. (5) Der Sachkostenzuschuss beträgt derzeit je ausgegebenem Hauptgericht die errechnete Differenz zwischen dem Preis für ein Hauptgericht zu dem stadtweiten Einheitspreis in Höhe von maximal 4,00 € je Hauptgericht. Der Angebotspreis für die einzelnen Hauptgerichte ist um die errechnete Differenz entsprechend zu reduzieren. Folglich ist mit den Eltern für ein Hauptgericht der stadtweite Einheitspreis in Höhe von maximal 4,00 € für ein Hauptgericht abzurechnen. Die optional wählbaren Komponenten wie Beilagensalat, Stück Obst oder Dessert sind nicht von dem Zuschuss erfasst und mit den Eltern gesondert abzurechnen. Für den Fall, dass der Preis des Mensabetreibers für ein Hauptgericht unter dem stadtweiten Einheitspreis von maximal 4,00 €/je Hauptgericht liegt, wird kein Zuschuss gewährt. In diesem Fall ist der tatsächliche Essenspreis gem. § 10 Abs. 1 abzurechnen. Die Regelung des Zuschusses (u.a. die Höhe des stadtweiten Einheitspreises) kann durch die Landeshauptstadt Hannover angepasst werden. Sollte keine Anpassung vorgenommen werden, besteht diese Regelung fort.
(6) Die monatliche Auszahlung des Zuschusses erfolgt rückwirkend, mit Auszahlung der Essensabrechnung durch den Drittanbieter gem. § 11 Abs. 7. Auf die Zahlungsfrist gemäß der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Stadt (Anlage 7) wird verwiesen.
§ 13 Personal
(1) Der Mensabetreiber beschäftigt in eigenem Namen und auf eigene Rechnung geeignete Mitarbeiter*innen in ausreichender Anzahl zur Erbringung der vereinbarten Leistungen. Bei Personalausfall trägt der Mensabetreiber die Sorge für den weiteren problemlosen Ablauf der Bewirtschaftung, z.B. durch Beschaffung von Ersatzpersonal.
(2) Bei der Auswahl und Anweisung des Personals hat der Mensabetreiber auf folgende Eigenschaften zu achten: Freundlichkeit, gute Deutschkenntnisse, fach- und sachkundige Ausbildung, die Fähigkeit, auf Jugendliche und Kinder einzugehen und die hygienischen Vorgaben und Bestimmungen zu erfüllen.
(3) Dem Mensabetreiber liegen für das in den Schulen eingesetzte Personal erweiterte Führungszeugnisse gemäß § 30a BZRG vor. Die Führungszeugnisse wurden vom Mensabetreiber geprüft und als unbedenklich beurteilt. Alle fünf Jahre sind die erweiterten Führungszeugnisse erneut zu beantragen und zu beurteilen. Die Kosten dafür trägt der Mensabetreiber.
(4) Der Mensabetreiber teilt der Schule und der Stadt eine Person namentlich mit, die für alle Fragen im Zusammenhang mit der Mensabewirtschaftung als Ansprechpartnerin fungiert und entscheidungsbefugt ist. Der Mensabetreiber soll den/die Ansprechpartnerin nur aus wichtigem Grund auswechseln. Ein Wechsel ist der Stadt unverzüglich anzuzeigen.
(5) Der Mensabetreiber wird seine Mitarbeiter*innen zu der Einhaltung der hygiene-, lebensmittel- sowie arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen regelmäßig schulen. Auf Verlangen der Stadt sind der Inhalt und die Häufigkeit der durchgeführten Schulungen nachzuweisen. Ebenso muss die Teilnahme des Personals, welches in den Schulen eingesetzt wird, an den durchgeführten Schulungen auf Verlangen nachgewiesen werden.
§ 14 Haftung | Versicherungspflicht
(1) Der Mensabetreiber haftet für jede schuldhafte Verletzung der ihm auf Grund dieses Vertrages obliegenden Verpflichtungen. Insbesondere haftet er für alle durch die Lieferung, Zubereitung und Ausgabe der Schulverpflegung entstehenden Personen-, Sach- und Vermögensschäden, sowie
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Schäden, die durch den Ausfall der Schulverpflegung und die dadurch für die Stadt bedingten Mehraufwendungen bei Ersatzbeschaffungen entstehen.
(2) Dem Mensabetreiber obliegt die Verkehrssicherungspflicht innerhalb der zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten einschließlich der überlassenen Einrichtungen, Geräte und des Inventars. Er stellt die Stadt insoweit von allen Ansprüchen seiner Bediensteten, Beauftragten oder sonstiger Dritter für Schäden frei, die gegen die Stadt wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten erhoben werden. Die Haftung der Stadt als Gebäudeeigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden nach § 836 BGB bleibt hiervon unberührt. Der Mensabetreiber verzichtet seinerseits auf Schadensersatzansprüche gegen die Stadt und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die Stadt.
(3) Die Schadensersatzhaftung der Stadt ist – gleich aus welchem Rechtsgrund – beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, einschließlich des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit ihrer Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Soweit keine vorsätzliche Pflichtverletzung vorliegt, ist die Haftung auf vorhersehbare, typischerweise eintretende Schäden begrenzt. Im Fall der Verletzung einer wesentlichen Kardinalspflicht haftet die Stadt für jeden Grad des Verschuldens. Hier ist die Haftung der Stadt jedoch auf vorhersehbare, typischerweise eintretende Schäden begrenzt. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Stadt oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung ihres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen, bleibt unberührt.
(4) Wird die Schule ausgelagert oder zeitweilig geschlossen (z.B. aufgrund von Sanierungs- /Umbauarbeiten, witterungsbedingtem Schulausfall, Katastrophenfall, Gefährdung von Leib und Leben, Amoklauf, etc.) kann der Mensabetreiber daraus keine Ausfallansprüche gegen die Stadt geltend machen.
(5) Der Mensabetreiber ist verpflichtet, auf seine Kosten Versicherungen – durch die auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden – abzuschließen und auf Verlangen der Stadt nachzuweisen.
Dementsprechend schließt der Mensabetreiber eine entsprechende Haftpflichtversicherung mit Mindestdeckungssummen von 3,0 Mio. € für Personen- und 3,0 Mio. € für Sachschäden, sowie eine Einbruchs- und Diebstahlsversicherung für alle Sachen, wie Einrichtungsgegenstände, Geräte, etc., die nicht im Eigentum der Stadt stehen (auch Vorräte und sonstige Lagerhaltungen) ab.
(6) Die Stadt übernimmt keine Haftung für die vom Mensabetreiber oder dessen Bediensteten oder Beauftragten eingebrachten Geräte, Gegenstände, Wertsachen, Kleidung etc., dies gilt auch für Feuer-, Wasser- oder Diebstahlschäden.
§ 15 Kundenbefragungen | Meinungsverschiedenheiten
(1) Die Stadt oder die Schule führen für die Schulverpflegung regelmäßige Maßnahmen zur Qualitätsprüfung und Qualitätssicherung durch (Kundenbefragungen, Feedback etc.). Der Mensabetreiber hat die Stadt und die Schule hierbei bestmöglich zu unterstützen und sich nach besten Kräften zu bemühen, die Ergebnisse umzusetzen. Bei Bedarf nimmt er an Gesprächen zum Thema Schulverpflegung teil.
(2) Der Mensabetreiber, die Stadt und die Schule verpflichten sich gegenseitig, die in der Schulverpflegung auftretenden Schwierigkeiten, Unzulänglichkeiten, Unzufriedenheiten oder sonstigen Probleme unverzüglich in Kooperation und einvernehmlich zu regeln. § 16 Schriftform | Nebenabreden | Salvatorische Klauseln
(1) Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen, um rechtswirksam zu werden, der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung der Schriftformklausel.
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Vertrag Stadt / Mensabetreiber Anlage 6
(2) Nebenabreden sind nicht getroffen worden.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame oder nichtige Bestimmungen durch neue Bestimmungen zu ersetzen, die dem in den unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen enthaltenen wirtschaftlichen Regelungsgehalt in rechtlich zulässiger Weise gerecht werden. Entsprechendes gilt, wenn sich in dem Vertrag eine Lücke herausstellen sollte. Zur Ausfüllung der Lücke verpflichten sich die Parteien auf die Etablierung angemessener Regelungen in diesem Vertrag hinzuwirken, die dem am nächsten kommen, was die Vertragsschließenden nach dem Sinn und Zweck des Vertrages bestimmt hätten, wenn der Punkt von Ihnen bedacht worden wäre.
§ 17 Übertragung von Rechten und Pflichten | Aufrechnung | Datenschutz
(1) Der Mensabetreiber darf die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit schriftlicher Zustimmung der Stadt auf Dritte übertragen.
(2) Der Mensabetreiber darf gegenüber der Stadt nur mit rechtskräftig festgestellten, unbestrittenen oder anerkannten Forderungen aufrechnen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist er nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
(3) Der Mensabetreiber hat die einschlägigen Datenschutzbestimmungen der Datenschutzgrund- verordnung (DSGVO) sowie des Bundes- und Landesdatenschutzgesetzes zu beachten.
§ 18 Vertragslaufzeit | Kündigung
(1) Der Vertrag tritt am XX.XX.XXXX in Kraft. Der Mensabetreiber bietet seine Verpflegungsleistungen erstmalig am XX.XX.XXXX an.
(2) Der Vertrag ist befristet bis zum XX.XX.XXXX. Er verlängert sich jeweils um ein Schuljahr, längstens bis zum XX.XX.XXXX, wenn er nicht bis zum 31.12. eines laufenden Schuljahres zum Ende desselben Schuljahres von einem Vertragspartner schriftlich gekündigt wird.
(3) Verstößt der Mensabetreiber trotz Mahnung wiederholt gegen eine der vertraglich geregelten Pflichten, steht der Stadt das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund zu. Weitergehende Rechte der Stadt bleiben unberührt.
(4) Ein wichtiger Grund, der zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn
a) der Mensabetreiber einer der folgenden vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt: • Bewirtschaftung (§ 1 Abs. 1) unter vollständiger Beachtung des gemäß § 7 Abs. 1 und 2 vereinbarten Leistungsumfangs, • Bewirtschaftung an allen gemäß § 9 Abs. 2 vereinbarten Schultagen, • Beachtung der maßgeblichen gesetzlichen, insbesondere lebensmittel- und hygienerechtlichen Anforderungen (§ 6 Abs. 1 und 4) • Ordnungsgemäße Pflege und Reinigung der überlassenen Küchengeräte und Räume (§ 6 Abs. 2 und 3) • Ordnungsgemäßes Verpflegungsangebot (§ 7 Abs. 1 und 2) • Einhaltung der vereinbarten Leistungszeit (§ 9)
b) der Mensabetreiber das überlassene Objekt zu anderen als den vertraglich vereinbarten Zwecken nutzt. c) der Mensabetreiber seine Zahlungen einstellt, von ihm oder zulässigerweise von der Stadt oder einem anderen Gläubiger das Insolvenzverfahren (§§ 14 und 15 InsO) beziehungsweise
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Vertrag Stadt / Mensabetreiber Anlage 6
ein vergleichbares gesetzliches Verfahren beantragt ist, ein solches Verfahren eröffnet wird oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird, d) Entfällt. e) Der Mensabetreiber gegen geltendes Recht verstößt.
In den Fällen der Buchstaben a), b) und e) ist die Kündigung erst nach erfolgloser Abmahnung zulässig.
§ 19 Vertragssprache | Gerichtsstand
(1) Vertrags- und Korrespondenzsprache ist deutsch.
(2) Gerichtsstand ist Hannover.
Hannover, den_____________ Hannover, den _________________
Landeshauptstadt Hannover XXXXXX Der Oberbürgermeister Im Auftrag
Redaktioneller Hinweis: Dieser Vertrag spricht zur Gleichberechtigung der Geschlechter im Sinne der Gender Mainstream sowohl Frauen als auch Männer gleichermaßen an. Soweit der Schreibstil dem nicht offensichtlich Rechnung trägt, dient dies ausschließlich einem besseren Lesefluss und hat keinesfalls eine diskriminierende Intention.
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