Brandschutznachweis.pdf

Metallbauarbeiten und Sektionaltore für Werkstatt und Waschhalle eines neuen Busbetriebshofes

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 13.09.2026, 20:01 (Europe/Berlin)

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01 9 8 7 6 5 4 3 2 1

11 21 31

41 51 61 71 81

91 02 12 22 BUSPARKPLÄTZE

ÜBERDACHUNG BUSPARKPLÄTZE mc 72 x mc 81 x GTS 22

BUSPARKPLÄTZE ztanolpvll egtnSa-WgKuPZ fohsbeedirtaesbsasuFB-le ggneaiRg-snueAt/sogfnPa zglouHZ

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B B 72A

72A 82A

82A 1A 1A C

C 2A 2A D

D

B 72A

72A 82A

82A Erdgeschoss Türen/Öffnungen

T90 = feuerbeständig, dicht und selbst schließend

Trennwand (Decke-Schnitt)

Brandwand

Fluchtwegführung

  1. Rettungsweg
  2. Rettungsweg

Dachaufsicht

1A

Entwurf

Grundriss 1:200 2A

Die Brandschutzpläne gelten ergänzend zum Textteil.

Anlage 1 zum Nachweis des vorbeugenden Brandschutzes B-033-2024 -I

Bauvorhaben: Neubau eines Betriebshofes für Elektrobusse hier Garage

Bauort: Dorfstraße, 85356 Freising Flur-Nr.: 2255/2, 2254/1, 2253, 2252 Gemarkung: Freising

Bauherr: Andreas Voigt Wippenhauser Straße 19 85354 Freising

Nachweisersteller: Ingenieurbüro Schwab GmbH Am Lohfeld 13 in 83278 Traunstein

Sachbearbeiter: Dipl.-Ing. (FH) Schwab

Obergeschoss

Datum: 14.10.2025

Ingenieurbüro Schwab GmbH

Brandschutzgutachten + Brandschutznachweise + brandschutztechnische Beratung Brandschutzordnung + Feuerwehrpläne + Flucht- und Rettungswegpläne

Am Lohfeld 13 in 83278 Traunstein Tel. 0861 / 213 989-45, Fax -47, E-Mail ib-schwab@t-online.de

NACHWEIS FÜR DEN VORBEUGENDEN BRANDSCHUTZ

nach § 11 Bauvorlagenverordnung

als Ergänzung zu den Bauzeichnungen und zur Baubeschreibung

Projektnummer B-033-2024 -I

Bauvorhaben Neubau eines Betriebshofes für Elektrobusse mit Sozialgebäude, Werkstatt und Waschhalle - hier Busbahnhof

Bauort Straße: Südring; Dorfstraße Gemeinde: Freising Flur-Nr.: 2255/2; 2254/1; 2253; 2252 Gemarkung: Freising

Bauherr Voigt Andreas Wippenhauser Straße 19 85354 Freising

Nachweisersteller Ingenieurbüro Schwab GmbH (vorbeugender Brandschutz) Am Lohfeld 13 83278 Traunstein

Sachbearbeiter(in) Dipl. Ing. (FH) Ludwig Schwab (vorbeugender Brandschutz)

Datum 06.11.2025

Anzahl Seiten Textteil 25

Anzahl Anlagen 10

Der Brandschutznachweis gilt einschließlich zusätzlicher evt. Auflagen in der Baugenehmigung bzw. Auflagen eines Prüfsach- verständigen für Brandschutz nach PrüfVBau

Dieser Nachweis ist urheberrechtlich geschützt. Kopien nur nach schriftlicher Zustimmung des Verfassers.

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INHALTSVERZEICHNIS 0) Grundlagen............................................................................................................................................. 4 0.1. Grundlagen für die Erstellung waren ..................................................................................................... 4 0.2. Gebäudezuordnung ................................................................................................................................ 4 0.3. Beurteilungsgrundlage - Vorschriften .................................................................................................... 5 0.4. Beurteilungsbereich ............................................................................................................................... 5 0.5. Risikobewertung .................................................................................................................................... 5 0.6. Schutzzielorientiertes Brandschutzkonzept ........................................................................................... 5

  1. Angaben zur Nutzung ............................................................................................................................ 6 1.1. Abmessungen des Gebäudes .................................................................................................................. 6 1.2. Brandlasten ............................................................................................................................................ 6 1.3. das Gebäude nutzende Personen ............................................................................................................ 6
  2. Bebauung des Grundstücks / Brand- und Rauchabschnitte ................................................................... 7 2.1. Bebauung des Grundstücks / Abstandflächen ........................................................................................ 7 2.2. Rauch- und Brandabschnitte .................................................................................................................. 7
  3. Rettungswege ......................................................................................................................................... 8 3.1. Allgemeine Anforderungen an Türen in Rettungsweg .................................................................................... 8 3.2. Erster Rettungsweg .......................................................................................................................................... 8 3.3. Zweiter Rettungsweg ....................................................................................................................................... 9
  4. Brandverhalten der Bauprodukte und Bauteile ...................................................................................... 9 4.1. Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen / Bauteilen ................................... 9 4.2. Bauteile ................................................................................................................................................ 10 4.2.1. offene Großgarage ......................................................................................................................................... 10 4.2.2. Brandwände (Kompensationsmaßnahme) ..................................................................................................... 12
  5. Haustechnische Anlagen ...................................................................................................................... 13 5.1. Lüftungsanlagen................................................................................................................................... 13 5.2. Solar- und Photovoltaikanlagen ........................................................................................................... 14
  6. Sicherheitstechnische Anlagen ............................................................................................................ 15 6.1. Blitzschutz ........................................................................................................................................... 15 6.2. Rettungswegkennzeichnung und Beleuchtung .................................................................................... 15 6.3. Entrauchung ......................................................................................................................................... 16 6.4. Feuerlöscher bzw. Löscheinrichtungen ................................................................................................ 17 6.5. Alarmierungseinrichtungen / Brandmeldeanlagen .............................................................................. 17 6.6. Sicherheitsstromversorgung + Funktionserhalt ................................................................................... 17 6.7. Gebäudefunkanlage ............................................................................................................................. 18
  7. Abwehrender Brandschutz ................................................................................................................... 19 7.1. Flächen für die Feuerwehr ................................................................................................................... 19 7.2. Löschwasserversorgung ....................................................................................................................... 20
  8. Organisatorischer Brandschutz ............................................................................................................ 21 8.1. Organisatorischer Brandschutz - Allgemein ........................................................................................ 21 Ingenieurbüro Schwab GmbH Geschäftsführer / in: Tel. 0861 / 213 989 45 Sitz: Am Lohfeld 13 in Traunstein Sandra Kriegenhofer, Ing. Alexandra Lauer, BSc. Fax 0861 / 213 989 47 UST-ID Nr. DE285390560 ib-schwab@t-online.de Registergericht Traunstein HRB 22054 www.ibschwab.de

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8.2. Havarie Platz ........................................................................................................................................ 21 8.3. Wartung und Prüfung der sicherheitstechnischen Anlagen ................................................................. 22 9) Genehmigungspflichtige Abweichungen von Vorschriften und Angaben der Kompensation ............. 23 10) Schlussbemerkung / Zusammenfassung .............................................................................................. 23 11) Anlagen ................................................................................................................................................ 24 12) Anhang ................................................................................................................................................. 25

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0) Grundlagen

0.1. Grundlagen für die Erstellung waren

Beschreibungerhalten alsPlanstanderhalten am
GrundrissDWG-Datei
DachaufsichtDWG-Datei
AnsichtenDWG-Datei23.04.202524.04.2025
Abstandsflächenplanpdf01.04.202502.04.2025

0.2. Gebäudezuordnung

VorschriftGrundlagen der EinstufungEinstufung
§ 1 Abs. 1-3 und 7 Nr. 3 GaStellVNutzfläche ca. 2000 m² > 1000m² (1) 1Offene Garagen sind Garagen, die unmittelbar ins Freie führende unverschließbare Öffnungen in einer Größe von insgesamt mindestens einem Drit- tel der Gesamtfläche der Umfassungswände ha- ben. 2Offene Mittel- und Großgaragen haben diese Öffnungen mindestens in gegenüberliegenden Um- fassungswänden, die nicht mehr als 70 m voneinan- der entfernt sind. 3Stellplätze mit Schutzdächern (Carports) gelten als offene Garagen. (3) 1Oberirdische Garagen sind Garagen, deren Fußboden im Mittel nicht mehr als 1,50 m unter oder mindestens an einer Seite in Höhe oder über der Geländeoberfläche liegt. 2Unterirdische Gara- gen sind Garagen, die die Voraussetzungen des Sat- zes 1 nicht erfüllen. 7) 1Garagen sind mit einer Nutzfläche 1. bis 100 m2 Kleingaragen, 2. über 100 m2 und bis 1000 m2 Mittelgaragen, 3. über 1000 m2 Großgaragen. 2Automatische Garagen mit mehr als 50 Einstell- plätzen gelten als Großgaragen.Offen oberirdische Großgarage

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0.3. Beurteilungsgrundlage - Vorschriften Für die Beurteilung des Gebäudes werden zugrunde gelegt:  BayBO aktueller Stand  GaStellV aktueller Stand  BayTB aktueller Stand

Zusatzforderungen der Sachversicherer sind nicht Gegenstand dieses Nachweises.

0.4. Beurteilungsbereich In diesem Nachweis des vorbeugenden Brandschutzes wird der Neubau des beurteilt.

0.5. Risikobewertung Bei dem beurteilten Gebäude wird die Nutzung der Garage als Busbahnhof für Elektrobusse genutzt.

Die Garage wird mit einer Größe der Nutzfläche von 2024 m2 bewertet. Damit bei einem Brand die Größe des Schadens begrenz wird, wird die Garage mit einer Brandwand in zwei Nutz- bereiche unterteilt.

0.6. Schutzzielorientiertes Brandschutzkonzept Das Baurecht stellt folgende grundlegende Anforderungen an bauliche Anlagen: „Anlagen sind unter Berücksichtigung der Belange der Baukultur, insbesondere der anerkannten Regeln der Bau- kunst, so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit, und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden [...]“ (Art. 3 BayBO „Allgemeine Anforderungen“)

und im Speziellen gibt es für den Brandschutz folgende Schutzziele vor: „Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.“ (Art. 12 BayBO)

Im Zuge eines Brandschutzkonzepts sind die wesentlichen objekt- und nutzungsbezogenen Hauptschutzziele für das jeweilige Vorhaben zu definieren, wie z.B.:

  • Personenschutz
  • Sachschutz/ Nachbarschutz
  • Schadensbegrenzung

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1) Angaben zur Nutzung

Siehe Anlage 4

1.1. Abmessungen des Gebäudes

Breite x Länge im EG = ca. 57,80 m x 35,00 m Nutzfläche = ca. 2023 m²

Räume mit erhöhter Brandgefahr Keine angegeben

Lagerräume/ Abstellräume/ Putzräume: Diese Räume werden nicht als Räume mit erhöhter Brandgefahr eingestuft, sofern darin keine brandfördernden, leicht- oder hochentzündlichen Stoffe gelagert werden. Putzmittel in Mengen des üblichen Gebrauches zulässig.

1.2. Brandlasten Innerhalb des Gebäudes sind nur entsprechend der Nutzung üblichen Brandlasten vorhanden. Besondere Brandlasten: Ladestationen Elektrobusse

1.3. das Gebäude nutzende Personen Die Garage ist für das Abstellen von 16 E-Busen ausgelegt

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2) Bebauung des Grundstücks / Brand- und Rauchabschnitte

2.1. Bebauung des Grundstücks / Abstandflächen

ArtRechtsgrundlage und AnforderungAusführungAnforderun- gen eingehal- ten
Abstandsflä- chen allgemeinArt. 6 BayBO (1) Vor den Außenwänden v. Gebäuden sind Ab- standsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten gegenüber Gebäuden und Grundstücksgrenzen. [...] (2) Abstandsflächen u. Abstände nach Art. 28 Abs 2 Nr. 1 (Brandwand = Gebäudeabschluss- wand) und Art. 30 Abs. 2 (Abstände bei wei- cher Bedachung) müssen auf dem Grund- stück selbst liegen. Sie dürfen auch auf öfftl. Verkehrs-, Grün- u. Wasserflächen liegen, je- doch nur bis zu deren Mitte. [...] (3) Abstandsflächen dürfen sich nicht überde- cken; [...] (4) Die Tiefe der Abstandsflächen bemisst sich nach der Wandhöhe; [...] (5) Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt mind. 3 m. […] Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayBO Brandwände sind erforderlich als Gebäudeab- schlusswand, - […] - es sei denn, dass ein Abstand von mind. 5m zu bestehenden oder nach den baurechtlichen Vor- schriften zulässigen künftigen Gebäuden gesi- chert ist.Die Verschmelzung der Flurstücknum- mern ist baurechtlich zu regeln Abstandsflächen werden vom Architek- ten nachgewiesen Abstand des Gebäudes zu allen Grund- stücksgrenzen >3m => keine äußeren Brandwände als Ge- bäudeabschlusswände erforderlich Weitere Gebäude auf dem Grundstück mit Abständen > 6 mJa

2.2. Rauch- und Brandabschnitte

ArtRechtsgrundlage und Anforderunggeplante Ausführung bzw. BestandAnforderun- gen eingehal- ten
Rauchab- schnitte, Brand- abschnitte§ 10 Abs. 1 GaStellV Geschlossene Großgaragen müssen durch mindestens feuerhemmende und aus nicht- brennbaren Baustoffen bestehende Wände in Rauchabschnitte unterteilt sein. Die Nutzflä- che eines Rauchabschnitts darf a. in oberirdischen geschlossenen Garagen höchstens 5000m², b. in sonstigen geschlossenen Garagen höchstens 2500m² betragen. […]Großgarage mit Nutzfläche Ca. 57,80 x 35,0 = 2023 m2 ►ohne Rauchabschnittsunterteilung zulässigJa siehe auch 9.1

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3) Rettungswege

3.1. Allgemeine Anforderungen an Türen in Rettungsweg Keine Türen vorhanden

3.2. Erster Rettungsweg

BereichRechtsgrundlage und Anforderungengeplante Ausführung bzw. BestandAnforderun- gen eingehal- ten
Garage§ 12 GaStellV - mind. zwei möglichst entgegengesetzte Ausgänge - unmittelbar ins Freie oder in Treppen- räume - nutzbare Breite der Rettungs-wege an je- der Stelle mind. 80cm - nutzbare Laufbreite der Treppen mind. 1,00m - max. Rettungsweglänge bis zu Tür ins Freie oder Treppen-raum (Lauflinie) max. 30m § 2 Abs. 5 GaStellV (2) Die nutzbare Breite der Rettungswege muss an jeder Stelle 80 cm betragen, Trep- pen müssen eine nutzbare Laufbreite von 1 m haben. (3) 1Von jeder Stelle einer Mittel- und Groß- garage muss in demselben Geschoß mindes- tens ein Treppenraum einer notwendigen Treppe oder, wenn Treppenräume nicht er- forderlich sind, mindestens eine notwendige Treppe oder ein Ausgang ins Freie 1. bei offenen Mittel- und Großgaragen in einer Entfernung von höchstens 50 m, 2. bei geschlossenen Mittel- und Großgara- gen in einer Entfernung von höchstens 30 m über Fahrgassen und Gänge erreichbar sein. 2Die Entfernung ist in der Lauflinie zu messen.Nutzbare Breite der Rettungswege an je- der Stelle min. 0,80m Entfernung < 50 mJa

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3.3. Zweiter Rettungsweg

BereichRechtsgrundlage und Anforderungengeplante Ausführung bzw. BestandAnforderun- gen eingehal- ten
Garage§ 12 GaStellV - mind. zwei möglichst entgegengesetzte Aus- gänge - unmittelbar ins Freie oder in Treppenräume - nutzbare Breite der Rettungs-wege an jeder Stelle mind. 80cm - nutzbare Laufbreite der Treppen mind. 1,00m § 2 Abs. 5 GaStellV Vor Großgaragen ist neben den Fahrbahnen der Zu- und Abfahrten ein min. 0,8m breiter Gehweg erforderlich, soweit nicht für Fußgänger beson- dere Fußwege vorhanden sind. Der Gehweg muss gegenüber der Fahrbahn erhöht und verkehrssi- cher abgegrenzt werden.Direkt ins FreieJa

4) Brandverhalten der Bauprodukte und Bauteile

4.1. Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen / Bauteilen Art. 24 BayBO: (1) Baustoffe werden nach den Anforderungen an ihr Brandverhalten unterschieden in

  1. nichtbrennbare,
  2. schwerentflammbare,
  3. normalentflammbare. Baustoffe, die nicht mindestens normalentflammbar sind (leichtentflammbare Baustoffe), dürfen nicht verwen- det werden; das gilt nicht, wenn sie in Verbindung mit anderen Baustoffen nicht leichtentflammbar sind.

(2) Bauteile werden nach den Anforderungen an ihre Feuerwiderstandsfähigkeit unterschieden in

  1. feuerbeständige,
  2. hochfeuerhemmende,
  3. feuerhemmende; die Feuerwiderstandsfähigkeit bezieht sich bei tragenden und aussteifenden Bauteilen auf deren Standsicherheit im Brandfall, bei raumabschließenden Bauteilen auf deren Widerstand gegen die Brandausbreitung. Bauteile werden zusätzlich nach dem Brandverhalten ihrer Baustoffe unterschieden in
  4. Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen,
  5. Bauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und die bei raum- abschließenden Bauteilen zusätzlich eine in Bauteilebene durchgehende Schicht aus nichtbrennbaren Bau- stoffen haben,
  6. Bauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus brennbaren Baustoffen bestehen und die allseitig eine brandschutztechnisch wirksame Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen (Brandschutzbekleidung) und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen haben,
  7. Bauteile aus brennbaren Baustoffen.

Soweit in diesem Gesetzt oder in Vorschriften auf Grund dieses Gesetztes nichts anderes bestimmt ist, müssen

  1. Bauteile, die feuerbeständig sein müssen, mindestens den Anforderungen des Satzes 2 Nr. 2,
  2. Bauteile, die hochfeuerhemmend sein müssen, mindestens den Anforderungen des Satzes 2 Nr. 3 entsprechen; das gilt nicht für feuerwiderstandsfähige Abschlüsse von Öffnungen.

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4.2. Bauteile HINWEIS: die eingeführte BayTB ist zu beachten!

GaStellV § 1 Begriffe und allgemeine Anforderungen 4.2.1. offene Großgarage

(8) Soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist, sind auf tragende, aussteifende und raumabschlie- ßende Bauteile von Garagen die Anforderungen der Bayerischen Bauordnung an diese Bauteile in Gebäuden der Gebäu- deklasse 5 anzuwenden; Art. 28 Abs. 3 Satz 2, Art. 29 Abs. 4 Nrn. 1 und 2, Art. 32 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, Art. 33 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, Art. 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Art. 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, Art. 38 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 sowie Art. 39 Abs. 5 Nrn. 1 und 3 BayBO sind nicht anzuwenden.

BauteilAnforderung bzw. Rechtsgrundlagegeplante Ausführung bzw. BestandAnforderun- gen eingehal- ten
Tragende Wände sowie Decken über und unter den Garagenge- schossen, gilt auch für Pfeiler, Stützen, Rampen§ 6 Abs. 1 GaStellV (1) In Mittel- und Großgaragen müssen tra- gende Wände sowie Decken über und unter den Garagengeschossen feuerbeständig sein. (2) Liegen Einstellplätze nicht mehr als 22 m über der Geländeoberfläche, so brauchen tragende Wände und Decken 1. von oberirdischen Mittel- und Großgara- gen nur feuerhemmend zu sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen zu bestehen, so- weit nicht bei Garagen in sonst anders ge- nutzten Gebäuden nach Art. 25 und 29 BayBO weitergehende Anforderungen an das Gebäude gestellt werden, 2. von eingeschossigen oberirdischen Mittel- und Großgaragen, auch mit Dacheinstellplät- zen, nur feuerhemmend zu sein oder aus nichtbrennbaren Baustoffen zu bestehen, wenn das Gebäude allein der Garagennut- zung dient, 3.von offenen Mittel- und Großgaragen nur aus nichtbrennbaren Baustoffen zu bestehen, wenn das Gebäude allein der Garagennut- zung dient.Stützen Stahlbeton Dachtragwerk Holzkonstruktion/ StahlNein Siehe 9.1
Dachhaut GaragenArt. 30 Abs. 1 BayBO harte BedachungSiehe Anlagen 4-7 Harte Bedachungja

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BauteilAnforderung bzw. Rechtsgrundlagegeplante Ausführung bzw. BestandAnforderun- gen eingehal- ten
lichtdurchläs- sige Teilflächen in harter Beda- chungArt. 30 Abs. 4 BayBO lichtdurchlässige Teilflächen aus brennbaren Bau- stoffen sind zulässig, wenn eine Brandentstehung bei einer Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme nicht zu be- fürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getrof- fen werden.Blechlamellenfassadeja
Bekleidungen und Dämm- schichten unter Decken und Dächern gilt auch für Pfeiler, Stützen, Rampen sowie für Au- ßen- und Um- fassungswände§ 6 Abs. 6 Nr. 1 GaStellV In Großgaragen; nicht brennbare Baustoffe § 6 Abs. 7 GaStellV Für Pfeiler, Stützen und Rampen gelten Abs. 1 bis 6 sinngemäßNicht brennbarJa
sonstige Wände, Tore und Einbauten innerhalb von Garagen§ 6 Abs. 8 GaStellV in Großgaragen; nicht brennbare BaustoffeSonstige Wände, Tore und Einbauten in- nerhalb der Garage nicht brennbarJa
nicht tragende Außenwände und nicht tra- gende Teile von Außenwänden§ 7 GaStellV in Großgaragen; nicht brennbare Baustoffe; gilt nicht bei eingeschossigen oberirdischen Mit- tel- und Großgaragen.Keine vorhandenJa
Trennwände zu anderer Nut- zung§ 8 Abs. 1 GaStellV Zwischen Garagen und anders genutzten Gebäu- den sind feuerbeständige Trennwände erforder- lichKeine vorhandenja

Ingenieurbüro Schwab GmbH Geschäftsführer / in: Tel. 0861 / 213 989 45 Sitz: Am Lohfeld 13 in Traunstein Sandra Kriegenhofer, Ing. Alexandra Lauer, BSc. Fax 0861 / 213 989 47 UST-ID Nr. DE285390560 ib-schwab@t-online.de Registergericht Traunstein HRB 22054 www.ibschwab.de

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BauteilAnforderung bzw. Rechtsgrundlagegeplante Ausführung bzw. BestandAnforderun- gen eingehal- ten
Abstellen von Elektrofahrzeu- gen in GaragenGaStellV Häufig gestellte Fragen von der Oberste Baubehörde im Bayrischen Staats- ministerium des Innern: Das bloße Abstellen eines Elektroautos und Auf- laden mittels Kabel oder Induktion steht nicht im Widerspruch zu einer Anforderung der GaStellV. Nach der Definition des Art. 2 Abs. 8 BayBO sind Garagen Gebäude oder Gebäudeteile, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen dienen mit Anforderungen unter anderem an Brandschutz, Verkehrssicherheit und Belüftung. Sie sind aller- dings nur auf die Garagennutzung Art. 2. Abs. 8 BayBO ausgerichtet. Es findet keine andere „Nut- zung“ in der Garage statt und Personen halten sich dort nur vorübergehend auf. Daraus ergibt sich, dass mit dem Ladevorgang kein längerer Aufenthalt von Personen in der Garage (also z.B. keine „Betankung“ als Dienstleistung durch Ar- beitskräfte) verbunden sein darf.Das Abstellen und Aufladen mittels Ka- bel oder Induktion von Elektrofahrzeu- gen wird gestattet, solange keine „andere Nutzung „ und sich Personen nur vorübergehende in der Garage aufhalten.Ja

4.2.2. Brandwände (Kompensationsmaßnahme)

BauteilAnforderung bzw. Rechtsgrundlagegeplante Ausführung bzw. BestandAnforderun- gen eingehal- ten
Bauteilanforde- rung an innere BrandwändeArt. 28 Abs. 1 BayBO ausreichend lang die Brandausbreitung auf andere Gebäude oder Brandabschnitte verhindern.Innere Brandwand: Feuerbeständig, mechanisch belastbarJa
Brandwandan- schluss ans DachArt. 28 Abs. 5 BayBO … Bei Gebäuden der Gkl. 1-3 sind Brandwände mind. bis unter die Dachhaut zu führen. Verbleibende Hohlräume sind vollständig mit nichtbrennbaren Baustoffen.Brandwände werden bis unter die Dach- haut geführt; verbleibende Hohlräume werden vollständig mit nichtbrennbaren Baustoffen ausgefüllt. Über die Brandwand werden keine brennbaren Bauteile geführtJa
Bauteile über / durch Brand- wand geführtArt. 28 Abs. 7 Satz 1 BayBO Bauteile mit brennbaren Baustoffen dürfen über Brandwände nicht hinweggeführt werden.Bauteile mit brennbaren Baustoffen wer- den nicht über die Brandwand hinwegge- führtJa
Brandwand- schwächungArt. 28 Abs. 7 Satz 4 BayBO Bauteile dürfen in Brandwände nur so weit ein- greifen, dass deren Feuerwiderstandsfähigkeit nicht beeinträchtigt wird; für Leitungen, Lei- tungsschlitze und Kamine gilt dies entsprechend.Bauteile greifen in die Brandwände nur so weit ein, dass die Feuerwiderstandsfä- higkeit nicht beeinträchtigt wirdJa

Ingenieurbüro Schwab GmbH Geschäftsführer / in: Tel. 0861 / 213 989 45 Sitz: Am Lohfeld 13 in Traunstein Sandra Kriegenhofer, Ing. Alexandra Lauer, BSc. Fax 0861 / 213 989 47 UST-ID Nr. DE285390560 ib-schwab@t-online.de Registergericht Traunstein HRB 22054 www.ibschwab.de

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BauteilAnforderung bzw. Rechtsgrundlagegeplante Ausführung bzw. BestandAnforderun- gen eingehal- ten
Öffnungen in BrandwändenArt. 28 Abs. 8 BayBO Öffnungen in Brandwänden sind unzulässig. Sie sind in inneren Brandwänden nur zulässig, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind; die Öffnungen müssen feuerbeständige, dicht- und selbstschlie- ßende Abschlüsse haben.Öffnungen in inneren Brandwänden: Türen feuerbeständig, dicht und selbst schließendJa

5) Haustechnische Anlagen

5.1. Lüftungsanlagen

BauteilAnforderung bzw. Rechtsgrundlagegeplante Ausführung bzw. BestandAnforderun- gen eingehal- ten
Lüftungsanla- gen und -leitun- genArt. 39 Abs. 1 bis 2 BayBO (1) Lüftungsanlagen müssen betriebssicher und brandsicher sein; sie dürfen den ordnungsgemä- ßen Betrieb von Feuerungsanlagen nicht beein- trächtigen. (2) Lüftungsleitungen sowie deren Bekleidungen u. Dämmstoffe müssen aus nicht brennbaren Bau- stoffen bestehen; brennbare Baustoffe sind zuläs- sig, wenn ein Bei-trag der Lüftungsleitung zur Brandentstehung und Brandweiterleitung nicht zu befürchten ist. Lüftungsleitungen dürfen raumabschließende Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, nur überbrücken, wenn eine Brandausbreitung ausreichend lang nicht zu be- fürchten ist oder wenn Vorkehrungen hiergegen getroffen sind.Ausführung: LüAR aktueller Stand und die BayTB beachten  geltende Vorschriften beachtenJa

Ingenieurbüro Schwab GmbH Geschäftsführer / in: Tel. 0861 / 213 989 45 Sitz: Am Lohfeld 13 in Traunstein Sandra Kriegenhofer, Ing. Alexandra Lauer, BSc. Fax 0861 / 213 989 47 UST-ID Nr. DE285390560 ib-schwab@t-online.de Registergericht Traunstein HRB 22054 www.ibschwab.de

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5.2. Solar- und Photovoltaikanlagen

BauteilAnforderung bzw. Rechtsgrundlagegeplante Ausführung bzw. BestandAnforderun- gen eingehal- ten
Solar- und Pho- tovoltaikanlage am DachArt. 12 BayBO 5) 1Dachüberstände, Dachgesimse und Dachaufbauten, lichtdurchlässige Bedachun- gen, Dachflächenfenster, Lichtkuppeln, Oberlichte und Solaranlagen sind so anzu- ordnen und herzustellen, dass Feuer nicht auf andere Gebäudeteile und Nachbargrund- stücke übertragen werden kann. 2Von Brand- wänden und von Wänden, die an Stelle von Brandwänden zulässig sind, müssen 1. mindestens 1,25 m entfernt sein a) Dachflächenfenster, Oberlichte, Licht kuppeln und Öffnungen in der Beda- chung, wenn diese Wände nicht min destens 0,30 m über die Bedachung ge führt sind, und b) Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten aus brennbaren Baustoffen, wenn sie nicht durch diese Wände gegen Brand- übertragung geschützt sind, und 2. mindestens 0,50 m entfernt sein Solaran lagen, wenn sie nicht durch diese Wände gegen Brandübertragung geschützt sind. Merkblatt unter anderem des Dt. Feuerwehr- Verbandes „Einsatz an stationären Lithium- Solarstromspeichern“ aus 2014 bzw. Hand- lungsempfehlungen Photovoltaik aus 2010Die Solar- bzw. PV-Anlage muss be- triebssicher und nach den geltenden Richtlinien errichtet werden. Wenn die Solaranlagen direkt an die Brandwand geführt werden, muss die Brandwand 30 cm über die Solarpaneele geführt werdenJa

Ingenieurbüro Schwab GmbH Geschäftsführer / in: Tel. 0861 / 213 989 45 Sitz: Am Lohfeld 13 in Traunstein Sandra Kriegenhofer, Ing. Alexandra Lauer, BSc. Fax 0861 / 213 989 47 UST-ID Nr. DE285390560 ib-schwab@t-online.de Registergericht Traunstein HRB 22054 www.ibschwab.de

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6) Sicherheitstechnische Anlagen

6.1. Blitzschutz

ArtRechtsgrundlage und Anforderunggeplante Ausführung bzw. BestandAnforderun- gen eingehal- ten
Blitzschutzan- lageArt. 44 BayBO Bauliche Anlagen, bei denen nach Lage, Bauart oder Nutzung Blitzschlag leicht ein- treten oder zu schweren Folgen führen kann, sind mit dauernd wirksamen Blitzschutzana- gen zu versehen. + Nach AGBF (Blitzschutz-Risikoana- lyse): Schwere Folgen aus einer erhöhten Brand- oder Explosionsgefahr ergeben sich in Ge- bäuden mit leicht entzündlichen Inhalten, wie z. B. in Silos, holzverarbeitenden Betrie- ben...Blitzschutzanlage wird ausgeführt zu überprüfen.Ja

6.2. Rettungswegkennzeichnung und Beleuchtung

ArtRechtsgrundlage und Anforderunggeplante Ausführung bzw. BestandAnforderun- gen eingehal- ten
Kennzeichnung der Flucht- und Rettungswege in der Tiefga- rage (Großga- rage)§ 12 Abs. 4 GaStellV In Mittel- und Großgaragen müssen leicht erkennbare und dauerhaft beleuchtete Hin- weise auf die Ausgänge vorhanden sein. In Großgaragen müssen die zu den notwendi- gen Treppen oder zu den Ausgängen ins Freie führenden Wege auf dem Fußboden durch dauerhafte und leicht erkennbare Mar- kierungen sowie an den Wänden durch be- leuchtete Hinweise gekennzeichnet sein.Wird nach nebenstehender Anforderung her- gestelltJa

Ingenieurbüro Schwab GmbH Geschäftsführer / in: Tel. 0861 / 213 989 45 Sitz: Am Lohfeld 13 in Traunstein Sandra Kriegenhofer, Ing. Alexandra Lauer, BSc. Fax 0861 / 213 989 47 UST-ID Nr. DE285390560 ib-schwab@t-online.de Registergericht Traunstein HRB 22054 www.ibschwab.de

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ArtRechtsgrundlage und Anforderunggeplante Ausführung bzw. BestandAnforderun- gen eingehal- ten
Beleuchtung in der Tiefgarage (Großgarage mit festem Be- nutzerkreis)§ 13 GaStellV (1) 1In Mittel- und Großgaragen muss eine allgemeine elektrische Beleuchtung vorhanden sein. 2Sie muss so beschaffen und mindestens in zwei Stufen derartig schaltbar sein, dass an allen Stellen der Nutzflächen und Rettungswege gemäß § 17 Abs. 2 in der ersten Stufe eine Be- leuchtungsstärke von mindestens 1 Lux und in der zweiten Stufe an allen Stellen der Rettungswege und Stellen, die barri- erefrei sein müssen, von mindestens 20 Lux, im Übrigen von mindestens 15 Lux erreicht werden. (2) In geschlossenen Großgaragen und in mehrgeschossigen unterirdischen Mittelgaragen muss zur Beleuchtung der Rettungswege eine Sicherheitsbeleuch- tung vorhanden sein; das gilt nicht für eingeschossige Garagen mit festem Be- nutzerkreis. §17 Abs. 2 GaStellV In Mittel- und Großgaragen muss die allg. elektr. Beleuchtung nach § 13 Abs. 1 während der Benutzungszeit mit einer Beleuchtungsstärke von mind. 20 Lux, während der Betriebszeit ständig mit ei- ner Beleuchtungsstärke von mind. 1 Lux eingeschaltet sein, soweit nicht Tages- licht mit einer entsprechenden Beleuch- tungsstärke vorhanden ist.Allgemeine elektr. Beleuchtung (keine Si- cherheitsbeleuchtung, da eingeschossige Ga- rage mit festem Benutzerkreis) nach Anforde- rung herstellen Sicherheitsbeleuchtung nicht gefordert Vorbehaltlich Forderungen Arbeitsschutzja

6.3. Entrauchung

ArtRechtsgrundlage und Anforderunggeplante Ausführung bzw. BestandAnforderun- gen eingehal- ten
GaStellV § 15 Feuerlöschanlagen, Rauch- und Wärme- abzug KompensationsmaßnahmeWärmeabzugsfläche im Dach mit freiem Lüf- tungsquerschnitt in der Dachfläche von min- destens 95 m². Das entspricht einem freien Lüftungsanteil von etwa 4,75 % der GrundflächeSiehe 9.1

Ingenieurbüro Schwab GmbH Geschäftsführer / in: Tel. 0861 / 213 989 45 Sitz: Am Lohfeld 13 in Traunstein Sandra Kriegenhofer, Ing. Alexandra Lauer, BSc. Fax 0861 / 213 989 47 UST-ID Nr. DE285390560 ib-schwab@t-online.de Registergericht Traunstein HRB 22054 www.ibschwab.de

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6.4. Feuerlöscher bzw. Löscheinrichtungen

ArtRechtsgrundlage und Anforderunggeplante Ausführung bzw. BestandAnforderun- gen eingehal- ten
Handfeuerlö- scherArt. 12 BayBO ---- ArbStättV Anhang 2 ---- ASR A2.2Baurechtlich nicht gefordertJa

6.5. Alarmierungseinrichtungen / Brandmeldeanlagen Keine gefordert

6.6. Sicherheitsstromversorgung + Funktionserhalt

ArtRechtsgrundlage und Anforderunggeplante Ausführung bzw. BestandAnforderun- gen eingehal- ten
Sicherheits- stromversor- gungArt. 54 Abs. 3 BayBO Wegen der Art der Nutzung + BayTB zu Sicherheitsstromversorgungs- anlagen beachtenSicherheitsstromversorgung für  ggf. Sicherheitsbeleuchtung  ggf. Flucht- und Rettungswegkennzeich- nung
Funktionserhalt 30 MinutenLAR 5.3.2Für folgende aufgeführte Anlagen ist der Funktionserhalt über die Dauer von mind. 30 Minuten sicherzustellen. Die Ausführung des Funktionserhalts der be- stehenden Anlage ist zu überprüfen und nach den Vorgaben der LAR herzustellen

Ingenieurbüro Schwab GmbH Geschäftsführer / in: Tel. 0861 / 213 989 45 Sitz: Am Lohfeld 13 in Traunstein Sandra Kriegenhofer, Ing. Alexandra Lauer, BSc. Fax 0861 / 213 989 47 UST-ID Nr. DE285390560 ib-schwab@t-online.de Registergericht Traunstein HRB 22054 www.ibschwab.de

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ArtRechtsgrundlage und Anforderunggeplante Ausführung bzw. BestandAnforderun- gen eingehal- ten
LAR 5.3.2 Die Dauer des Funktionserhaltes der Leitungsanlagen muss mindestens 30 Minuten betragen bei a) Sicherheitsbeleuchtungsanlagen; ausgenommen sind Leitungsanlagen, die der Stromversorgung der Si- cherheitsbeleuchtung nur innerhalb eines Brandabschnittes in einem Geschoss oder nur innerhalb eines Treppenraumes dienen; die Grundfläche je Brandabschnitt darf höchstens 1.600m² betragen, b) Personenaufzügen mit Brandfallsteuerung; ausgenommen sind Leitungsanlagen, die sich innerhalb der Fahrschächte oder der Triebwerksräume befinden, c) Brandmeldeanlagen einschließlich der zugehörigen Übertragungsanlagen; ausgenommen sind Leitungs- anlagen in Räumen, die durch automatische Brandmelder überwacht werden, sowie Leitungsanlagen in Räumen ohne automatische Brandmelder, wenn bei Kurzschluss oder Leitungsunterbrechung durch Brandeinwirkung in diesen Räumen alle an diese Leitungsanlage angeschlossenen Brandmelder funkti- onsfähig bleiben, [...] d) Anlagen zur Alarmierung und Erteilung von Anweisungen an Besucher und Beschäftigte, sofern diese Anlagen im Brandfall wirksam sein müssen; ausgenommen sind Leitungsanlagen, die der Stromversor- gung der Anlagen nur innerhalb eines Brandabschnittes in einem Geschoss oder nur innerhalb eines Treppenraumes dienen; die Grundfläche je Brandabschnitt darf höchstens 1.600m² betragen, e) natürlichen Rauchabzugsanlagen (Rauchableitung durch thermischen Auftrieb); ausgenommen sind An- lagen, die bei einer Störung der Stromversorgung selbsttätig öffnen, sowie Leitungsanlagen in Räumen, die durch automatische Brandmelder überwacht werden und das Ansprechen eines Brandmelders durch Rauch bewirkt, dass die Anlage selbsttätig öffnet, f) maschinellen Rauchabzugsanlagen und Rauchschutz-Druckanlagen in anderen Fällen als nach Abschnitt 5.3.1.

6.7. Gebäudefunkanlage

ArtRechtsgrundlage und Anforderunggeplante Ausführung bzw. BestandAnforderun- gen eingehal- ten
BOS-FunkArt. 12 BayBO Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu er- richten zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Aus- breitung von Feuer und Rauch (Brandaus- breitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. + BayTB beachtenAuf Grund der Größe des Gebäude, der Ge- schossigkeit und der Nutzung (Schule mit ortskundigen Personen) wird die Installation einer Gebäudefunkanlage als nicht erforder- lich erachtet. Abstimmung mit der zuständigen Stelle für feuerwehrliche Belangeja

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7) Abwehrender Brandschutz

7.1. Flächen für die Feuerwehr

ArtRechtsgrundlage und Anforderunggeplante Ausführung bzw. BestandAnforderun- gen eingehal- ten
Zugang von öf- fentl. Verkehrs- flächeArt. 5 Abs. 1 BayBO Ziffer 14 FeuerwehrflRI Zu- und Durchgänge für die Feuerwehr sind geradlinig und mind. 1,25m breit auszubil- den (und darf nicht durch z.B. Bäume, sonst. Bepflanzungen, ortsfeste Möblierung oder baul. Anlagen eingeengt / beschränkt wer- den.) Für Türöffnungen und andere geringfü- gige Einengungen in diesen Zu- oder Durch- gängen genügt eine lichte Breite von 1m.Nebenstehende Anforderungen beachten.Ja
Zugang und Zu- fahrt zum und auf das Grund- stückArt. 5 Abs. 1 BayBO Von öffentl. Verkehrsflächen ist insbes. Für die Feuerwehr ein geradliniger Zu- oder Durchgang zu rückwärtigen Gebäuden zu schaffen; zu anderen Gebäuden ist er zu schaffen, wenn der 2. Rettungsweg dieser Gebäude über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt. Bei Gebäuden, die ganz oder mit Teilen mehr als 50m von einer öffentl. Verkehrsflä- che entfernt sind, sind Zufahrten o. Durch- fahrten nach Satz 2 zu den vor und hinter den Gebäuden gelegenen Grundstücksteilen und Bewegungsflächen herzustellen, wenn sie aus Gründen des Feuerwehreisatzes er- forderlich sind. Ziffer 11 FeuerwehrflRI Zwischen der anzuleiternden Außenwand und den Aufstellflächen dürfen sich keine den Einsatz von Hubrettungsfahrzeugen er- schwerenden Hindernisse wie bauliche Anla- gen oder Bäume befinden.Zufahrt von öffentlicher Straße bis zu den Gebäuden, Bei Gestaltung der Außenanlagen beachten, dass befestigte Wege von Ausgängen und Treppenraum zu öffentlicher Straße herge- stellt werden.Ja

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ArtRechtsgrundlage und Anforderunggeplante Ausführung bzw. BestandAnforderun- gen eingehal- ten
Kennzeichnung, Befestigung und Tragfähig- keit der Feuer- wehrflächenArt. 5 Abs. 2 BayBO Zu- und Durchfahrten, Aufstellflächen und Bewegungsflächen müssen für Feuerwehr- einsatzfahrzeuge ausreichend befestigt und tragfähig sein; sie sind als solche zu kenn- zeichnen und ständig frei zu halten; die Kennzeichnung von Zufahrten muss von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbar sein. Fahrzeuge dürfen auf den Flächen nach Satz 1 nicht abgestellt werden. Ziffer 1 FeuerwehrflRI 1. Befestigung und Tragfähigkeit Zu- oder Durchfahrten für die Feuerwehr, Aufstellflä- chen und Bewegungsflächen sind so zu be- festigen, dass sie von Feuerwehrfahrzeugen mit einer Achslast bis zu 10 t und einem zu- lässigen Gesamtgewicht bis zu 16 t befahren werden können. Zur Tragfähigkeit von Decken, die im Brandfall von Feuerwehrfahrzeugen befah- ren werden, wird auf DIN 1055-3:2006-03 verwiesen.Beachten, nach Anforderung herstellenJa

7.2. Löschwasserversorgung

ArtRechtsgrundlage und Anforderunggeplante Ausführung bzw. BestandAnforderun- gen eingehal- ten
Löschwasser- versorgung GrundschutzArt. 12 BayBO DVGW W405 96m³/h für 2 Std. Löschzeit für das Gebäude in einem Umkreis von 300 m Die Löschwasserversorgung muss je Hyd- rant mind. 600 l/min betragen, der Abstand sollte 150m nicht überschreiten in Abstim- mung mit der FeuerwehrWird bei der Planung und Ausführung beach- tetja

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ArtRechtsgrundlage und Anforderunggeplante Ausführung bzw. BestandAnforderun- gen eingehal- ten
Löschwasser- rückhaltungBayTB Anlage A 2.2.1.13/1Bay zur Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagen wassergefährdender Stoffe (LöRüRl) Der Nachweis ausreichend bemessener Löschwasser-Rückhalteanlagen ist durch den Bauherrn zu erbringen. Dieser ist auch für die Angaben zu den La- germengen und zur Wassergefährdungs- klasse der gelagerten Stoffe verantwortlich; eine bauaufsichtliche Prüfung dieser Anga- ben findet nicht statt. + BayTB A 2.1.16 Werden in baulichen Anlagen wassergefähr- dende Stoffe gelagert, müssen zum Schutz der Gewässer vor verunreinigtem Löschwasser, das beim Brand anfällt, die Anforderungen an die Löschwasserrück-hal- tung nach der Technischen Regel A 2.2.1.13 beachtet werden.Es werden keine Stoffe gelagert, die in den Geltungsbereich der LöLüRl fallenja

8) Organisatorischer Brandschutz

8.1. Organisatorischer Brandschutz - Allgemein

Nr.Anforderung
1Für das Gebäude muss eine Brandschutzordnung nach DIN 14096 Teil A und B aufgestellt und Teil A durch Aushang im Flur bekannt gemacht werden. In dieser Ordnung ist die Sammelstelle mit aufzunehmen, die außerhalb des Gebäudes in angemessener Entfernung einzurichten und zu kennzeichnen ist. In Teil B ist das Merkblatt sinngemäß einzuarbeiten und dem Personal gegen Unterschrift auszuhändigen.
2Das Personal ist bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach regelmäßig wiederkehrend gem. der Vor- schriften über die Lage und die Bedienung der Feuerlöschgeräte, der Brandmelde- und Feuerlöscheinrich- tungen sowie über die Brandschutzordnung zu belehren.
3Sämtliche Brandschutzeinrichtungen z.B. Brandschutztüren, Rauchabzugseinrichtungen,... sind in Stand zu halten. Sie sind in regelmäßigen Abständen zu überprüfen, zu warten und gegebenenfalls in Stand zu setzen.

8.2. Havarie Platz Auf dem Gelände wird ein Havarieplatz ausgebildet.

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8.3. Wartung und Prüfung der sicherheitstechnischen Anlagen SPrüfV - Sicherheitsanlagen-Prüfverordnung Verordnung über Prüfungen von sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen (Vom 3. August 2001, (GVBl. Nr. 19 vom 28.9.2001 S. 593; 29.11.2007 S. 847 07))

Auf Grund des Art. 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) erlässt das Bayerische Staatsministerium des Innern folgende Verordnung:

§ 1 Anwendungsbereich 07 (1) Diese Verordnung gilt für die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen in Sonderbauten (Art. 2 Abs. 4 BayBO) und in Mittel- und Großgaragen (§ 1 Abs. 7 Satz 1 Nrn. 2 und 3 GaStellV), wenn diese Anlagen und Einrichtungen

  1. auf Grund einer Verordnung gemäß Art. 80 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 und 4 BayBO erforderlich oder
  2. im Einzelfall nach Art. 54 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO durch die Bauaufsichtsbehörden oder von einem Prüfsachver- ständigen für Brandschutz nach § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständigen im Bauwesen (PrüfVBau) gefordert oder
  3. Gegenstand eines nach Art. 62 Abs. 3 Satz 3 BayBO bauaufsichtlich geprüften oder durch einen Prüfsachverständigen für Brandschutz nach § 2 Abs. 2 PrüfVBau bescheinigten Brandschutznachweises sind.

Im Übrigen bleibt Art. 54 Abs. 3 BayBO unberührt.

§ 2 Prüfungen 07 (1) Durch Prüfsachverständige für sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen nach § 1 Satz 2 Nr. 3 PrüfVBau müssen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit geprüft und bescheinigt werden:

  1. Lüftungsanlagen,
  2. CO - Warnanlagen,
  3. Rauchabzugsanlagen, maschinelle Anlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen sowie Lüftungsanlagen zur Entrau- chung,
  4. selbsttätige Feuerlöschanlagen, wie Sprinkleranlagen, Sprühwasser - Löschanlagen und Wassernebel-Löschanlagen,
  5. nicht selbsttätige Feuerlöschanlagen mit nassen Steigleitungen und Druckerhöhungsanlagen einschließlich des Anschlus- ses an die Wasserversorgungsanlage,
  6. Brandmelde- und Alarmierungsanlagen,
  7. Sicherheitsstromversorgungen.

(2) Die Prüfungen nach Absatz 1 sind vor der ersten Inbetriebnahme der baulichen Anlagen, unverzüglich nach einer wesentli- chen Änderung der baulichen Anlage oder der sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen sowie jeweils innerhalb einer Frist von drei Jahren (wiederkehrende Prüfungen) durchführen zu lassen.

(3) Abweichend von Absatz 1 können die wiederkehrenden Prüfungen im Sinn von Absatz 2 von sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen nach Absatz 1 Nummern 5 bis 7 auch von sachkundigen Personen durchgeführt werden, die hierüber eine Bestätigung auszustellen haben. Sachkundige Personen sind

  1. Ingenieure der entsprechenden Fachrichtungen mit mindestens fünfjähriger Berufserfahrung,
  2. Personen mit abgeschlossener handwerklicher Ausbildung oder mit gleichwertiger Ausbildung und mindestens fünfjähri- ger Berufserfahrung in der Fachrichtung, in der sie tätig werden.

(4) Die Wirksamkeit und Betriebssicherheit sonstiger sicherheitstechnisch wichtiger Anlagen und Einrichtungen, an die bauord- nungsrechtliche Anforderungen gestellt werden, insbesondere

  • Feuerschutzabschlüsse,
  • automatische Schiebetüren in Rettungswegen,
  • Türen mit elektrischen Verriegelungen in Rettungswegen,
  • Schutzvorhänge,
  • Blitzschutzanlagen,
  • Brandschutzklappen in Lüftungsanlagen und
  • tragbare Feuerlöscher, sind vor der ersten Inbetriebnahme und wiederkehrend durch Sachkundige im Sinn des Absatzes 3 Satz 2 zu prüfen und zu be- stätigen. Dabei sind die Verwendbarkeitsnachweise zu berücksichtigen; weitergehende Anforderungen in diesen Verwendbar- keitsnachweisen bleiben unberührt.

Ingenieurbüro Schwab GmbH Geschäftsführer / in: Tel. 0861 / 213 989 45 Sitz: Am Lohfeld 13 in Traunstein Sandra Kriegenhofer, Ing. Alexandra Lauer, BSc. Fax 0861 / 213 989 47 UST-ID Nr. DE285390560 ib-schwab@t-online.de Registergericht Traunstein HRB 22054 www.ibschwab.de

NACHWEIS DES VORBEUGENDEN BRANDSCHUTZES B-033-2024 -I Bauvorhaben Neubau eines Betriebshofes für Elektrobusse mit Sozialgebäude, Werkstatt und Waschhalle - hier Stand: 06.11.2025 Busbahnhof Bauort Südring; Dorfstraße, Freising, Flur-Nr. 2255/2; 2254/1; 2253; 2252, Gemarkung Freising Bauherr Voigt Andreas, Wippenhauser Straße 19, 85354 Freising Seite 23  25

(5) Der Bauherr oder der Betreiber hat die Prüfungen nach den Absätzen 1 und 4 zu veranlassen, dafür die nötigen Vorrichtun- gen und fachlich geeigneten Arbeitskräfte bereitzustellen und die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten.

(6) Bei der Prüfung festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.

(7) Der Bauherr oder der Betreiber hat die Bescheinigungen nach Absatz 1 und die Bestätigungen nach den Absätzen 3 und 4 mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.

§ 3 Bestehende Anlagen und Einrichtungen Bei bestehenden technischen Anlagen und Einrichtungen ist die Frist nach § 2 Abs. 2 vom Zeitpunkt der letzten Prüfung zu rech- nen.

9) Genehmigungspflichtige Abweichungen von Vorschriften und Angaben

der Kompensation

Nr.Anforderung, abweichende Ausführung, Kompensation
9.1 10Anforderungen: GaStllV § 6 Tragende Wände, Decken, Dächer Müssen tragende Wände und Stützen 3. von offenen Mittel- und Großgaragen nur aus nichtbrennbaren Baustoffen zu bestehen, wenn das Gebäude allein der Garagennutzung dient. Grund der Abweichung: Die Dachkonstruktion werden in Holzkonstruktion und Stahlkonstruktion erstellt. Die Stahlträger der Holzkonstruk- tion werden nicht brennbar ausgeführt. Begründung der Vertretbarkeit der Abweichung bzw. Kompensationen: Die Abweichung vom §6 GaStellV wird als vertretbar bewertet, da • da die Garage mit einer Brandwand feuerbeständig, mechanisch belastbar unterteilt wird • im Dach in den Felden Wärmeabzugsflächen mit mindesten 95 m2 (0,45 % GF) ausgebildet werden

10) Schlussbemerkung / Zusammenfassung

Durch das beschriebene und in den Plänen dargestellte schutzzielorientierte Brandschutzkonzept wird künftig

  • der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt,
  • bei Brand die Rettung von Menschen und Tieren ermöglicht und
  • die Möglichkeit der wirksamen Löscharbeiten berücksichtigt sowie die Angriffswege für die Feuerwehr berück- sichtigt.
  • Eine Schaden ans den Bussen durch die Unterteilung mit einer Brandwand erheblich Reduziert

Ingenieurbüro Schwab GmbH Geschäftsführer / in: Tel. 0861 / 213 989 45 Sitz: Am Lohfeld 13 in Traunstein Sandra Kriegenhofer, Ing. Alexandra Lauer, BSc. Fax 0861 / 213 989 47 UST-ID Nr. DE285390560 ib-schwab@t-online.de Registergericht Traunstein HRB 22054 www.ibschwab.de

NACHWEIS DES VORBEUGENDEN BRANDSCHUTZES B-033-2024 -I Bauvorhaben Neubau eines Betriebshofes für Elektrobusse mit Sozialgebäude, Werkstatt und Waschhalle - hier Stand: 06.11.2025 Busbahnhof Bauort Südring; Dorfstraße, Freising, Flur-Nr. 2255/2; 2254/1; 2253; 2252, Gemarkung Freising Bauherr Voigt Andreas, Wippenhauser Straße 19, 85354 Freising Seite 24  25

11) Anlagen

AnlageBeschreibung
1Grundriss
2Schnitt
3Textliche Konstruktionsbeschreibung
4Konstruktionsplan Kastenträger_01
5Konstruktionsplan Kastenträger_02
6Konstruktionsplan Kastenträger_Explosion_01
7Konstruktionsplan Kastenträger_Explosion_01
8Ausschnitt 3D
9Lageplan
10Nutzerbeschreibung

(Schwab


(Datum, Unterschrift Architekt/in)


(Datum, Unterschrift Bauherr/in)

Ingenieurbüro Schwab GmbH Geschäftsführer / in: Tel. 0861 / 213 989 45 Sitz: Am Lohfeld 13 in Traunstein Sandra Kriegenhofer, Ing. Alexandra Lauer, BSc. Fax 0861 / 213 989 47 UST-ID Nr. DE285390560 ib-schwab@t-online.de Registergericht Traunstein HRB 22054 www.ibschwab.de

NACHWEIS DES VORBEUGENDEN BRANDSCHUTZES B-033-2024 -I Bauvorhaben Neubau eines Betriebshofes für Elektrobusse mit Sozialgebäude, Werkstatt und Waschhalle - hier Stand: 06.11.2025 Busbahnhof Bauort Südring; Dorfstraße, Freising, Flur-Nr. 2255/2; 2254/1; 2253; 2252, Gemarkung Freising Bauherr Voigt Andreas, Wippenhauser Straße 19, 85354 Freising Seite 25  25

12) Anhang

Abkürzungen:

BayBO Bayerische Bauordnung BayTB Technische Baubestimmungen Bayern FeuV Verordnung über Feuerungsanlagen, Wärme- und Brennstoffversorgungsanlagen (Feuerungsverordnung) GaStellV Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und über die Zahl der notwendigen Stellplätze (Gara- genverordnung) VkV Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (Verkaufsstättenverordnung) BStättV Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherberungsstätten (Beherbergungsstättenverordnung) VStättV Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung) EltBauV Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen MIndBauRL Muster-Industriebaurichtlinie + Einführungserlass MLAR Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen MLüAR Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen (Muster-Lüftungsanla- gen-Richtlinie) PrüfVBau Verordnung über die Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständige im Bauwesen SVBau Verordnung über die verantwortlichen Sachverständigen im Bauwesen (SachverständigenverordnungBau) DVGW W405 Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V., DVGW Arbeitsblatt W405 Feuerwehr- Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken flRI zu DIN 18065 Gebäudetreppen + Anlage 7.1/1 MSchulBauR Musterschulbaurichtlinie ArbStättV Arbeitsstättenverordnung ASR A Technische Regeln für Arbeitsstätten ASR A2.3 Technische Regeln für Arbeitsstätten – Fluchtwege und Notausgänge VVB Verordnung über die Verhütung von Bränden

Für die Bauplanung und Umsetzung ist die aktuelle BayTB zu beachten.

Ingenieurbüro Schwab GmbH Geschäftsführer / in: Tel. 0861 / 213 989 45 Sitz: Am Lohfeld 13 in Traunstein Sandra Kriegenhofer, Ing. Alexandra Lauer, BSc. Fax 0861 / 213 989 47 UST-ID Nr. DE285390560 ib-schwab@t-online.de Registergericht Traunstein HRB 22054 www.ibschwab.de

0 N M L K J I H G F E D C B A

0 N M L K J I H G F E D C B A

40_AP_SD_Masterschnitt_A-A 05.83

00.412 PV Dach = ca. +7.50 m über mittlerer Geländehöhe Busdach gem. B-Plan = 450.86 NHN

20.00 69.00

575.00 575.00 575.00 575.00 575.00 575.00 575.00 575.00 575.00 575.00 805.00 339.00 221.00 585.00

Mittlere Geländehöhe unterhalb vom Busdach 443,57443,51 = 443.36 NHN 443,06 443,06 65.834 443,14 00.682 341.00 00.051

00.057 Tageslichteinfall Gründach PV-Modulfläche 35° geneigt nach Süden ausgerichtet, Azimutwinkel = XX ° (Süden)

Install.-Hohlraum

22 Stg. 18/27 cm 575.00 575.00 575.00 575.00 575.00 575.00 575.00 575.00 575.00 575.00 795.00 2 Stg. 17,5/28 cm Neigung 2%

22 Stg. 18/27 cm 65.854 00.73

00.96

00.953 09,2ehöhmuaR ethcil 79.77

30.272

78.501

31.092 05.83

00.412 67.287

67.6601 OK. Attika = ca. +8.22 m = 451.75 NHN

UKD. OG = +6.68 m

OKFB. OG = +3.96 m = 447.49 NHN

UKD. EG = +2.90 m +1.80 m

OKFB. EG = ±0.00 = 443.53 NHN -0,72 m

OKFB. KG = -2.53 m = 441.00 NHN 00.87

00.272 00.053

Schnitt A1-A1

OK Vordach = +3.0 m = 446.53 NHN

Zugang vom PKW-Stellplatz barrierefrei!

Schnitt 1:200 Die Brandschutzpläne gelten ergänzend zum Textteil. Anlage 2 zum Nachweis des vorbeugenden Brandschutzes B-033-2024

Bauvorhaben: Neubau eines Betriebshofes für Elektrobusse mit Sozialgebäude, Werkstatt und Waschhalle

Bauort: Dorfstraße, 85356 Freising Flur-Nr.: 2255/2, 2254/1, 2253, 2252 Gemarkung: Freising

Bauherr: Andreas Voigt Wippenhauser Straße 19 85354 Freising

Nachweisersteller: Ingenieurbüro Schwab GmbH Am Lohfeld 13 in 83278 Traunstein

Sachbearbeiter: Dipl.-Ing. (FH) Ludwig Schwab Datum: 14.10.2025

Inhaber: Andreas Roll • Heerstraße 177 • 56154 Boppard

Projektnummer 10286 Neubau eines Busbetriebshofs mit Elektrobussen für die Freisinger Stadtwerke Versorgungs-GmbH

Überdachung Busabstellplätze – Offene Groß-/ bzw. Mittelgarage gemäß GaStellV.

Konstruktionsbeschreibung Überdachung Busabstellplätze

Die geplante etwa 2.000 qm große Dachkonstruktion für Busabstellplätze wird gemäß GaStellV als „offene Großgarage“ eingestuft bzw. durch die bauliche/konstruktive/brandschutztechnische Trennung des Daches durch eine längs orientierte Brandwand in der Mittelachse als „offene Mittelgarage“.

Das Tragwerk besteht aus Stahlbetonrundstützen auf denen ein Trägerrost aus Furnierschichtholzträgern aufliegt. Das Trägerrost besteht dabei aus „Hauptträgern“, die in Querrichtung in einem Achsabstand von 5,75 m liegen und an den Seiten um ein Feld auskragen. Sowie „Nebenträgern“, die in Längsrichtung ebenfalls in einem Achsabstand von 5,75 m liegen. Die Hauptträger bestehen aus 3 Furnierschichtträgerlagen zu je 57 mm Dicke, mit einer Höhe von 150 cm. Die Nebenträger bestehen aus 2 Furnierschichtträgerlagen zu je 64 mm, 150 cm hoch. Die Hauptträger liegen jeweils mit angefertigten Stahl-Schweißkonstruktionen auf den Betonstützen auf. Eine Stahl-Schweißkonstruktionen besteht aus einer kreisrunden Stahl-Fußplatte, 20 mm dick sowie 2 aufgehenden Schwertern aus Breitflachstahl, 400 x 20 mm, mit einer Länge (Höhe) von 120 cm. Diese Stahlblechkonstruktion ist in den Hauptträger eingeschlitzt. Die Nebenträger werden in jedem Achsenkreuz durch Stahlschweißkonstruktionen, ebenfalls aus Breitflachstahlaschen an die Hauptträger befestigt. Die Befestigung erfolgt in beiden Fällen mit Passbolzen. Alle Stahl-Befestigungs- und -Verbindungsmittel werden mit einer speziellen Beschichtung auf die Feuerwiderstandklasse „F 30 - feuerhemmend“ ertüchtigt.

Oberhalb des Trägerrostes liegen im Abstand von 2,875 m (5,75 m/2) IPE 240 Stahlprofilträger als sekundäres Tragwerk zur Aufnahme der „Kastenträger“. Die Kastenträger bilden die geplanten „Lichtaugen“ aus. Diese bestehen aus einem Holzkasten aus Furnierschichtholzplatten (57 mm dick), die auf der Stahlprofilträgerlage aufgesetzt und befestigt werden. Sie dienen zur Aufnahme der PV-Module, als Witterungsschutz sowie dem Tageslichteinfall und dem Wärme- und Rauchabzug. Die eher vertikale Rückseite der Kastenträger ist entweder mit einer Verglasung oder mit einem offenen Lamellenfeld aus Aluminium-Kantblech-Lamellen ausgestattet.

Seite 2

Dabei ist die Anzahl der Kastenträger mit Lamellen so gewählt, dass insgesamt ein wirksamer freier Entrauchungsquerschnitt von mind. 5% der Dachgrundfläche erreicht wird. Hierdurch soll die Brennbarkeit der tragenden Bauteile (Trägerrost aus Furnierschichtholz) kompensiert werden. Zwischen den Kastenträgern werden Entwässerungsrinnen angeordnet, die gleichzeitig, mit Gitterrosten abgedeckt, als Wartungslaufgang gedacht sind. Aluminium-Kantbleche und Tropfkantenbleche vervollständigen den Wetterschutz.

(Siehe hierzu auch Anlage Details)

Aufgestellt: Boppard, den 06.08.2025/SR slb_architekten und ingenieure StadtLandBahn Hachenberg & Roll GbR

i.A. Sven Schneider Dipl.-Ing. (FH) Architekt Mitglied der Architektenkammer RLP

Anlagen 01_Lageplan 02_Grundriss_EG, UG 03_Textliche_Konstruktionsbeschreibung 04_Kastenträger_01 05_Kastenträger_02 06_Kastenträger_Explosion_01 07_Kastenträger_ Explosion_01 08_Ausschnitt3D 09_Grundriss_Werkstatt_EG

LEGENDE

Abbruch UKRD +0,25 +0,25 Neubau DD WD -0,20 OKFB OKFB Bestand BA BAL UKFD +0,07 +0,07 Allg. Information -0,38 OKRB OKRB BD Baustoffe Leitungen Holz / KVH Dämmst. weich Abbruch BSH Dämmst. hart Kaltwasser Holzwerkstoffe Perimeterdämm. Warmwasser Stahlbeton Einblasdämm. Schmutzwasser Beton, unbew. MW HLZ Regenwasser Beton, WU MW KS Mischwasser Betonstein MW Naturstein Fernwärme Magerbeton MW Porenbeton Gas Betonfertigteil Stahl / Metall Telekomm. Gew. Erdreich Gipskarton Strom Kies GK, sanitär sons. Spann. Sand Putze Beleuchtung Schotter Füllstoffe Vermessung Bodenbelag Elastomere Abluft Steinzeug Faserzement Zuluft

BA: Bodenaussparung UK: Unterkante KVH: Konstruktionsvollholz BAL: Bodenablauf OK: Oberkante BSH: Brettschichtholz BD: Bodendurchbruch FB: Fertigfußboden MW: Mauerwerk BRH: Brüstungshöhe FD: Fertigdecke HLZ: Hochlochziegel BK: Bodenkanal RB: Rohfußboden KS: Kalksandstein DD: Deckendurchbruch RD: Rohdecke WU: Wasserundurchlässig WD: Wanddurchbruch LH: Lichte Höhe GK: Gipskarton

OKFFB EG = ±0.00 = 443.57 NHN

  1. Diese Zeichnung bleibt Eigentum des Verfassers. Vervielfältigung und/oder unberechtigte Weitergabe an Dritte ist nicht gestattet (VOB/B§3(6)).
  2. Alle Maße sind vom AN eigenverantwortlich vor Ort zu überprüfen. Unstimmigkeiten und Abweichungen sind unverzüglich - vor Ausführungsbeginn dem Planverfasser, bzw. der örtlichen Bauüberwachung anzuzeigen.
  3. Maße dürfen nicht aus der Zeichnung abgegriffen werden.
  4. Alle Ausführungs- und Detailpläne sind nur in Verbindung mit der Statik anzuwenden.
  5. Der AN hat durch regelmäßigen Abgleich mit der öffentlichen bauüberwachung sicherzustellen, dass zur Ausführung stets die aktuell gültigen Pläne verwendet werden.
  6. Werden Arbeiten erforderlich, welche vertraglich nicht festgelegt sind (Stundenlohnarbeiten), so hat der AN dies unverzüglich schriftlich anzumelden und hierfür ein Nachtragsangebot vorzulegen. Stundenlohnarbeiten dürfen erst nach Beauftragung durch den AG ausgeführt werden.
  7. Der AN hat die von ihm ausgeführten Leistungen, sowie die mit den Leistungen übergebenen Gegenstünde bis zur Abnahme vor Beschädigung und Diebstahl zu schützen (VOB/B §4(5))

Index Änderung Datum

G

U

Z

B

A

R

O

V

BAUHERR Andreas Voigt geprüft und zur Ausführung Wippenhauser Straße 19 freigegeben 85354 Freising

Elektro-Busbetriebshof Freising Dorfstraße 85356 Freising

60_AP_SD_Kastenträger_Lamellenfassade M 1:10

Datum Name

bearb. 08.2025 Y. Al-Johari

model. 08.2025 Y. Al-Johari

gepr. 08.2025 S. Schneider

PLANVERFASSER Sven Schneider geprüft und zur Ausführung Dipl. -Ing. (FH) freigegeben Listennummer 107483

Heerstraße 177 56154 Boppard Tel. 06742/80630

Ausführungsplanung 05.08.2025

DIN A2 594mm x 420mm GSPublisherVersion 981.14.14.100 42

05,1 526

1,40

42,2

1,40

01 74

Kastenträger Lamellen

1 Gitterrost, 30/10 mm, feuerverzinkt, herausnehmbar, b = 450mm 8 11

L-Winkel für Gitterrost, Entwässerungsrinne aus Blech

2

t= 3 mm gekantet

3 10 Blech zum toleranzausgleich + Witterungsschutz

4

4 bauzeitliche Notabdichtung, SIGA wetguard

5 LVL- Kertoträger 171 mm (3 x 57mm) 7

9 3

Distanzhalter/Unterlüftung, Höhenausgleich + Feuerschutz,

6

punktuell, Neoprenlager

1 12

7 5

Folienabdichtung Oberbald von Blechabdeckung

2 8

PV-Modul

6 9

Rechteckrohr 30 x 30mm, Aluminium

10 Rechteck-Rohrrahmen, Aluminium Halbzeug 80 x 30mm IPE - 240

11 Blechlamellenfassade zur Entrauchung im Brandfall

12 Stahlwinkel, Verschraubung der Rohrrahmen

Busdach Holzfassade

2 3 8 57 171 LVL - Kertoträger

geschlossene Nut-/Feder-Schalung,

13 13

Profilbretter, vertikal, 22 - 40 mm

14 Traglattung, horizontal 30 x 50 mm

14 16

15 Ausgleichslattung, vertikal, ca. 80 x 80 mm

15 17

Auffütterung Kertolage, horizontal,

16

57 mm, streifenweise

18

17 LVL-Kertoträger 171 mm (3 x 57 mm)

Stahl-Schweißbauteil, mehrteilig, als Auflagerkonstruktion, 19

18 2 x Breitflachstahl 400 x 20 mm, L = 1.200 mm, kreisrunde

Fußplatte, Durchmesser 500 mm, t = 20 mm, als Brennzuschnitt

18

19 Insektenschutz Gitter

20 Quellmörtel

20

LEGENDE

Abbruch UKRD +0,25 +0,25 Neubau DD WD -0,20 OKFB OKFB Bestand BA BAL UKFD +0,07 +0,07 Allg. Information -0,38 OKRB OKRB BD Baustoffe Leitungen Holz / KVH Dämmst. weich Abbruch BSH Dämmst. hart Kaltwasser Holzwerkstoffe Perimeterdämm. Warmwasser Stahlbeton Einblasdämm. Schmutzwasser Beton, unbew. MW HLZ Regenwasser Beton, WU MW KS Mischwasser Betonstein MW Naturstein Fernwärme Magerbeton MW Porenbeton Gas Betonfertigteil Stahl / Metall Telekomm. Gew. Erdreich Gipskarton Strom Kies GK, sanitär sons. Spann. Sand Putze Beleuchtung Schotter Füllstoffe Vermessung Bodenbelag Elastomere Abluft Steinzeug Faserzement Zuluft

BA: Bodenaussparung UK: Unterkante KVH: Konstruktionsvollholz BAL: Bodenablauf OK: Oberkante BSH: Brettschichtholz BD: Bodendurchbruch FB: Fertigfußboden MW: Mauerwerk BRH: Brüstungshöhe FD: Fertigdecke HLZ: Hochlochziegel BK: Bodenkanal RB: Rohfußboden KS: Kalksandstein DD: Deckendurchbruch RD: Rohdecke WU: Wasserundurchlässig WD: Wanddurchbruch LH: Lichte Höhe GK: Gipskarton

OKFFB EG = ±0.00 = 443.57 NHN

  1. Diese Zeichnung bleibt Eigentum des Verfassers. Vervielfältigung und/oder unberechtigte Weitergabe an Dritte ist nicht gestattet (VOB/B§3(6)).
  2. Alle Maße sind vom AN eigenverantwortlich vor Ort zu überprüfen. Unstimmigkeiten und Abweichungen sind unverzüglich - vor Ausführungsbeginn dem Planverfasser, bzw. der örtlichen Bauüberwachung anzuzeigen.
  3. Maße dürfen nicht aus der Zeichnung abgegriffen werden.
  4. Alle Ausführungs- und Detailpläne sind nur in Verbindung mit der Statik anzuwenden.
  5. Der AN hat durch regelmäßigen Abgleich mit der öffentlichen bauüberwachung sicherzustellen, dass zur Ausführung stets die aktuell gültigen Pläne verwendet werden.
  6. Werden Arbeiten erforderlich, welche vertraglich nicht festgelegt sind (Stundenlohnarbeiten), so hat der AN dies unverzüglich schriftlich anzumelden und hierfür ein Nachtragsangebot vorzulegen. Stundenlohnarbeiten dürfen erst nach Beauftragung durch den AG ausgeführt werden.
  7. Der AN hat die von ihm ausgeführten Leistungen, sowie die mit den Leistungen übergebenen Gegenstünde bis zur Abnahme vor Beschädigung und Diebstahl zu schützen (VOB/B §4(5))

Index Änderung Datum

G

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BAUHERR Andreas Voigt geprüft und zur Ausführung Wippenhauser Straße 19 freigegeben 85354 Freising

Elektro-Busbetriebshof Freising Dorfstraße 85356 Freising

61_AP_SD_Kastenträger_Festverglasung M 1:10

Datum Name

bearb. 08.2025 Y. Al-Johari

model. 08.2025 Y. Al-Johari

gepr. 08.2025 S. Schneider

PLANVERFASSER Sven Schneider geprüft und zur Ausführung Dipl. -Ing. (FH) freigegeben Listennummer 107483

Heerstraße 177 56154 Boppard Tel. 06742/80630

Ausführungsplanung 05.08.2025

DIN A2 594mm x 420mm GSPublisherVersion 981.14.14.100 42

05,1 526

1,40

01

Kastenträger Lamellen

1 Gitterrost, 30/10 mm, feuerverzinkt, herausnehmbar, b = 450mm 8 11

L-Winkel für Gitterrost, Entwässerungsrinne aus Blech

2

t= 3 mm gekantet

10

3 Blech zum toleranzausgleich + Witterungsschutz

4 4

bauzeitliche Notabdichtung, SIGA wetguard

5 LVL- Kertoträger 171 mm (3 x 57mm) 7

3

Distanzhalter/Unterlüftung, Höhenausgleich + Feuerschutz,

6

punktuell, Neoprenlager

1

7 Folienabdichtung Oberbald von Blechabdeckung 5 9

2 8

PV-Modul

6 9

Stahlwinkel, Verschraubung der Rohrrahmen

10 Rechteck-Rohrrahmen, Aluminium Halbzeug 80 x 30mm IPE - 240

11 VSG - Verglasung

Anschluss Kertoträger - STB Stütze

LVL - Kertoträger

17 LVL-Kertoträger 171 mm (3 x 57 mm)

Stahl-Schweißbauteil, mehrteilig, als Auflagerkonstruktion,

18 2 x Breitflachstahl 400 x 20 mm, L = 1.200 mm, kreisrunde

Fußplatte, Durchmesser 500 mm, t = 20 mm, als Brennzuschnitt

17

19 Insektenschutz Gitter

18

20 Quellmörtel

20

1- Wartungsste g 7- Folienabdichtung über Blech

30/10, feuerverzinkt,

8- PV - Modul

herausnehmbar, B ≥ 450 mm

9- Rechteckrohr

2- L-Winkel für Wartungssteg Aluminium-Halbzeug

Entwässerungsrinne Aluminium-Blech,

4- bauzeitliche Notabdichtung

t= 3 mm gekantet

Produkt der Planung: SIGA wetguard, später FPO-

Folienabdichtung durc h Dachdecker

3- Blech für Toleranzausgleich

8

Halterung für PV -Module,

+ Regenschutz

eingedichtet

10- gekantetes

4- bauzeitliche Notabdichtung

5- LVL - Kasten 9 Wandabdichtungsblech

Produkt der Planung : SIGA wetguard

57 mm

10 11- Aluminium - pfosten- / Riegel system

5- LVL - Elemente des Kastenträgers,

VSG- Verglasung

57 mm

4

6- Distanzhalter/ Unterfütterung,

1 1

5

Höhenausgleich + Feuchteschutz,

7

punktuell, Neoprenlager

LEGENDE

Abbruch UKRD +0,25 +0,25 Neubau DD WD -0,20 OKFB OKFB Bestand BA BAL UKFD +0,07 +0,07 Allg. Information -0,38 OKRB OKRB BD Baustoffe Leitungen Holz / KVH Dämmst. weich Abbruch BSH Dämmst. hart Kaltwasser Holzwerkstoffe Perimeterdämm. Warmwasser Stahlbeton Einblasdämm. Schmutzwasser Beton, unbew. MW HLZ Regenwasser Beton, WU MW KS Mischwasser Betonstein MW Naturstein Fernwärme Magerbeton MW Porenbeton Gas Betonfertigteil Stahl / Metall Telekomm. Gew. Erdreich Gipskarton Strom Kies GK, sanitär sons. Spann. Sand Putze Beleuchtung Schotter Füllstoffe Vermessung Bodenbelag Elastomere Abluft Steinzeug Faserzement Zuluft 5 4 BA: Bodenaussparung UK: Unterkante 3 BAL: Bodenablauf OK: Oberkante BD: Bodendurchbruch FB: Fertigfußboden BRH: Brüstungshöhe FD: Fertigdecke BK: Bodenkanal RB: Rohfußboden DD: Deckendurchbruch RD: Rohdecke WD: Wanddurchbruch LH: Lichte Höhe

4 OKFFB EG = ±0.00 = 443.57 NHN

  1. Diese Zeichnung bleibt Eigentum des Verfassers. Vervielfältigung und/oder unberechtigte Weitergabe an Dritte ist nicht gestattet (VOB/B§3(6)).
  2. Alle Maße sind vom AN eigenverantwortlich vor Ort zu überprüfen. Unstimmigkeiten und Abweichungen sind unverzüglich - vor Ausführungsbeginn dem Planverfasser, bzw. der örtlichen Bauüberwachung anzuzeigen. 5
  3. Maße dürfen nicht aus der Zeichnung abgegriffen werden.
  4. Alle Ausführungs- und Detailpläne sind nur in Verbindung mit der Statik anzuwenden.
  5. Der AN hat durch regelmäßigen Abgleich mit der öffentlichen bauüberwachung 1 sicherzustellen, dass zur Ausführung stets die aktuell gültigen Pläne verwendet werden.
  6. Werden Arbeiten erforderlich, welche vertraglich nicht festgelegt sind (Stundenlohnarbeiten), so hat der AN dies unverzüglich schriftlich anzumelden und hierfür ein Nachtragsangebot vorzulegen. Stundenlohnarbeiten dürfen erst nach Beauftragung durch den AG ausgeführt werden.
  7. Der AN hat die von ihm ausgeführten Leistungen, sowie die mit den Leistungen übergebenen Gegenstünde bis zur Abnahme vor Beschädigung und Diebstahl zu schützen (VOB/B §4(5)) 5 Index Änderung Datum

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BAUHERR Andreas Voigt geprüft und zur Ausführung Wippenhauser Straße 19 freigegeben 85354 Freising

1 2

hier Rendering vom Projekt drüber legen

6 4- bauzeitliche Notabdichtung

Elektro-Busbetriebshof Freising

Produkt der Planung : SIGA wetguard

Dorfstraße 85356 Freising 2

5- LVL - Kasten 57 mm

90_AP_SD_Axonometrie Kastenträger_Festverglasung M

Datum Name

6- Distanzhalter/ Unterfütterung,

bearb. 08.2025 Y. Al-Johari

model. 08.2025 Y. Al-Johari

Höhenausgleich + Feuchteschutz, gepr. 08.2025 S. Schneider

6 PLANVERFASSER Sven Schneider geprüft und zur

punkteuell, Neoprenlager Ausführung

Dipl. -Ing. (FH) freigegeben Listennummer 107483

12- IPE-240 TrägerLage

Heerstraße 177 56154 Boppard Tel. 06742/80630

Ausführungsplanung 05.08.2025

DIN A0 1189mm x 841mm GSPublisherVersion 981.14.14.100

1- Wartungsste g 7- Folienabdichtung über Blech

9- Rechteckrohr

30/10, feuerverzinkt,

Aluminium Halbzeug

8- PV - Modul

herausnehmbar, B ≥ 450 mm

10- gekantetes

9- Rechteckrohr

Wandabdichtungsblech

2- L-Winkel für Wartungssteg Aluminium-Halbzeug

Entwässerungsrinne Aluminium-Blech,

4- bauzeitliche Notabdichtung

11- Blechlamellenfassade zur

t= 3 mm gekantet

Produkt der Planung: SIGA wetguard, später FPO-

Entrauchung

Folienabdichtung durc h Dachdecker

3- Blech für Toleranzausgleich

Halterung für PV -Module,

+ Regenschutz

eingedichtet

8

4- bauzeitliche Notabdichtung

5- LVL - Kasten

Produkt der Planung : SIGA wetguard

57 mm

5- LVL - Elemente des Kastenträgers,

9

57 mm

10

6- Distanzhalter/ Unterfütterung,

Höhenausgleich + Feuchteschutz,

4

punktuell, Neoprenlager

5 11 7 10

LEGENDE

Abbruch UKRD +0,25 +0,25 Neubau DD WD -0,20 OKFB OKFB Bestand BA BAL UKFD +0,07 +0,07 Allg. Information -0,38 OKRB OKRB BD Baustoffe Leitungen Holz / KVH Dämmst. weich Abbruch BSH Dämmst. hart Kaltwasser Holzwerkstoffe Perimeterdämm. Warmwasser Stahlbeton Einblasdämm. Schmutzwasser Beton, unbew. MW HLZ Regenwasser Beton, WU MW KS Mischwasser Betonstein MW Naturstein Fernwärme Magerbeton MW Porenbeton Gas Betonfertigteil Stahl / Metall Telekomm. Gew. Erdreich Gipskarton Strom 9 Kies GK, sanitär sons. Spann. Sand Putze Beleuchtung Schotter Füllstoffe Vermessung Bodenbelag Elastomere Abluft 9 Steinzeug Faserzement Zuluft BA: Bodenaussparung UK: Unterkante BAL: Bodenablauf OK: Oberkante BD: Bodendurchbruch FB: Fertigfußboden BRH: Brüstungshöhe FD: Fertigdecke BK: Bodenkanal RB: Rohfußboden DD: Deckendurchbruch RD: Rohdecke WD: Wanddurchbruch LH: Lichte Höhe 5

3 4

OKFFB EG = ±0.00 = 443.57 NHN

  1. Diese Zeichnung bleibt Eigentum des Verfassers. Vervielfältigung und/oder unberechtigte Weitergabe an Dritte ist nicht gestattet (VOB/B§3(6)).
  2. Alle Maße sind vom AN eigenverantwortlich vor Ort zu überprüfen. Unstimmigkeiten und Abweichungen sind unverzüglich - vor Ausführungsbeginn dem Planverfasser, bzw. der örtlichen Bauüberwachung anzuzeigen. sdfsdf 3. Maße dürfen nicht aus der Zeichnung abgegriffen werden.
  3. Alle Ausführungs- und Detailpläne sind nur in Verbindung mit der Statik anzuwenden.
  4. Der AN hat durch regelmäßigen Abgleich mit der öffentlichen bauüberwachung sicherzustellen, dass zur Ausführung stets die aktuell gültigen Pläne verwendet werden.
  5. Werden Arbeiten erforderlich, welche vertraglich nicht festgelegt sind (Stundenlohnarbeiten), so hat der AN dies unverzüglich schriftlich anzumelden und hierfür ein Nachtragsangebot vorzulegen. Stundenlohnarbeiten dürfen erst nach Beauftragung durch den AG ausgeführt werden.
  6. Der AN hat die von ihm ausgeführten Leistungen, sowie die mit den Leistungen übergebenen Gegenstünde bis zur Abnahme vor Beschädigung und Diebstahl zu 1 4 schützen (VOB/B §4(5)) Index Änderung Datum

G

U

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5

B

A

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O

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5 BAUHERR Andreas Voigt geprüft und zur Ausführung Wippenhauser Straße 19 freigegeben 85354 Freising

6

hier Rendering vom Projekt drüber legen

4- bauzeitliche Notabdichtung

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Elektro-Busbetriebshof Freising

Produkt der Planung : SIGA wetguard

Dorfstraße 85356 Freising 6

5- LVL - Kasten 57 mm

2 91_AP_SD_Axonometrie Kastenträger_Lamellen M

Datum Name

6- Distanzhalter/ Unterfütterung,

bearb. 08.2025 Y. Al-Johari

model. 08.2025 Y. Al-Johari

Höhenausgleich + Feuchteschutz, gepr. 08.2025 S. Schneider

PLANVERFASSER Sven Schneider geprüft und zur

punkteuell, Neoprenlager Ausführung

Dipl. -Ing. (FH) freigegeben Listennummer 107483 6

12- IPE-240 TrägerLage

Heerstraße 177 56154 Boppard Tel. 06742/80630

Ausführungsplanung 05.08.2025

DIN A0 1189mm x 841mm GSPublisherVersion 981.14.14.100

LEGENDE 2258/2 Allgemeine Informationen

Fahrbahn 2 2 2 2 6 5 3 1 Fußweg /1 /1 3 8 Grünflächen 2251/17

2249 Böschung

Parkplatz Stellplätze 2249/2 bestehende Bäume 2251/15 22,55

Bäume zu entfernen 2263/11 neu gepflanzte Bäume Busse EINFAHRT PKW EIN- und AUSFAHRT 442.79Nord

neu gepflanzte Sträucher

442.61 22,475 neu gepflanzte Hecken 2 5 9/ 2 2 5 2 2 1 /1 Einfriedung, Zaun 6 Schutzkorridor Hochspannungsleitung Fahrtrichtung der Busse e nt 110kV-Freileitung e n g 2255/2 442.87 a d- t 442.82 Grundstücksgrenze ü S 442.93 Brandwand Haverieplatz zur Vermeidung/Brandausbreitung auf Unterteilung Gebiet 1, Gebiet 2 das Sozialgebäude, Höhe = > 4,5m GOK. (Oberkante Gelände) 9 STL. gem. B-Plan

2 2 5 Grundstücksgrenzpunkte A

n 4 z 7 a S h t l ü S c t k ellplätze gesamt 442.95 1 0 STL. 442.87 1 /9 P Umfassungswände aus Stahlbeton gemäß Anforderungen 8 STL. W ca. 2 a 00 s m c ² hhalle 2250 Brandschutzgutachten 8 STL. e O x K te . n A si t v t e ik s a G r W ün a d s a c c h h halle = 450.36 NHN

1 2 STL. 14,865 2 2 5 Brandwand Werkstattgebäude zur beidseitigen Ver- 2255 Strommast ca. 5x5m 2254/1 3,00 B Ha ra v n er d ie w pl a a n tz d 443.44 1 /1 u m n e d id W un e g rk /B st r a a t n t dausbreitung zwischen Busparkplätzen

2255/1 Müllbereich + Außeneinheit Mast Wärmepumpe Hochspannungsleitung 110kV-Freileitung 443.17 34,91 Sozialgebäude 2253 443.579 Visualisierung Busbetriebshof ca. 300 m² extensives Gründach

443.09 Vordach e g e nt S ca o . z 10 ia 8 m lg ² ebäude 443.23 Werkstatt n a ca. 330 m² d- t 2254/2 e O x K te . n A si t v t e ik s a G r W ün e d r a k c st h att = 450.70 NHN ü S 8 ,3 442.90 4 5 2 2264/1 442.92 2 5 2264 1 1 Brandwand 442.94 443.02 0 /1 ,1 4 442.97 Gebiet 1 gem. B. - Plan 442.85 "Sonstige Sondergebiete, Busbetriebshof" 442.55 442.88 Visualisierung Busbetriebshof Busse EIN44-2 .6u6nd AUSFAHRT Überdachung 140/6 West Busparkplätze OKFFB EG = ±0.00 = 443.57 NHN Trennung durch Brandwand in 2 Abschnitte, je 1000m², Fläche = 2000 m² 443.46 PV-Module + Verglasung OK. Überdachung Busparkplätze = 450.86 NHN 7 7 ,8 D 0 o rfs 443.17 443.08 t ra 5 8 ß e ,3 3 5 443.26

Gebiet 2 gem. B. - Plan 1 4 "Flächen für Versorgungsanlagen" 5 /1 443.15 Versorgungseinrichtung Neubepflanzung und Erhalt von 443.06 2 Transformatoren je 800 kVA Außenmaße: 3,02 x 11,40 x 3,32 m Baumbestand entsprechend 443.07 443.19 Höhe ü. GOK = 2,57 m

M. 1:500 gewählt gem. BayBauVorlV §7 (2) zur besseren Beurteilung des Bauvorhabens Festsetzungen des B.-Plan! 443.14 443.08

443.16 34,885 BAUHERR Andreas Voigt mit dem geplanten 443.15 Bauvorhaben Angab 6 e 4 n/ 2 gem. Katasterauszug zu bebauenden Flurstücken: W 85 i 3 p 5 p 4 e F n r h e a isi u n s g er Straße 19 einverstanden 2 2 2252 Flurstück 2252, Gemarkung Freising Fläche 4.452 m² 443.35 Anschlussmaßnahme Umspannwerk e 2254 Planung Dritter a ß Elektro-Busbetriebshof Freising Flurstück 2253, Gemarkung Freising hstr Dorfstraße ut a 85356 Freising Fläche 5.559 m² M 2264/3 Flustück 2254/1, Gemarkung Freising Fläche 2.171 m²

Benachbarte Grundstücke: 02_BA_SD_Lageplan M 1:500 Flurstück 2251/15 216/1 216/2 Flurstück 2251/16 2252/2 Flurstück 2252/1 2265/4 159/3 Datum Name Flurstück 2252/2 2265/5 /3 Flurstück 2253/1 159/2 bearb. 05.2025 Y.Al-JohaYri./ TA. lK-Joorhinathri Flurstück 2254/2 model. 05.2025 Y. Al-Johari Flurstück 2255/1 Brandwand zur konstruktiven und Brandschutztechnischen Trennung in gepr. 05.2025 S. Schneider zwei Hälften aus Stahlbeton, D = 18cm bis Oberkante Dach 159/7 4 / 6 1 2 159/4 PLANVERFASSER Sven Schneider geprüft und Dipl. -Ing. (FH) freigegeben Listennummer 107483 2252/3 /8 Zusatzmaßnahme vorbeugender Brandschutz: > 5% der Grundfläche /9 159/5 als Wärme - Rauchabzugsfläche

4 / 0 6 1 Heerstraße 177 56154 Boppard Tel. 06742/80630

Genehmigungsplanung 28.05.2025

DIN A1 594mm x 840mm GSPublisherVersion 912.16.16.100

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