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Landkreis Gießen – Der Kreisausschuss Zentrales Vergabemanagement
Besondere Vertragsbedingungen für Bauleistungen
(BVB VOB)
Stand: Juli 2026
| Vergabenummer | 96-41-532-26 |
|---|---|
| Baumaßnahme | Gesamtschule Busecker Tal |
| Leistung | Metallbauarbeiten Innen |
Diese Besonderen Vertragsbedingungen ergänzen die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung. Sie gehen bei Widersprüchen der VOB/B vor, soweit dies rechtlich zulässig ist. Die Rangfolge der Vertragsbestandteile ergibt sich aus dem Auftragsschreiben und im Übrigen aus Nr. 10.
1 Ausführungsfristen (§ 5 VOB/B) und Terminplanung
1.1 Fristen für Beginn und Vollendung der Leistung (Ausführungsfristen) Mit der Ausführung ist zu beginnen: am 12.02.2027. spätestens ______ Werktage nach Zugang des Auftragsschreibens. in der KW ______, spätestens am letzten Werktag dieser KW. innerhalb von 12 Werktagen nach Zugang der Aufforderung durch den Auftraggeber (§ 5 Abs. 2 Satz 2 VOB/B); die Aufforderung wird voraussichtlich bis zum __________________ zugehen. nach der im beigefügten Bauzeitenplan ausgewiesenen Frist für den Ausführungsbeginn. Die Leistung ist zu vollenden (abnahmereif fertigzustellen): am 31.05.2027. innerhalb von ______ Werktagen nach der vorstehend angekreuzten Frist für den Ausführungsbeginn. in der KW ______, spätestens am letzten Werktag dieser KW. in der im beigefügten Bauzeitenplan ausgewiesenen Fertigstellungsfrist.
1.2 Verbindliche Fristen (Vertragsfristen) gemäß § 5 Abs. 1 VOB/B Als Vertragsfristen im Sinne des § 5 Abs. 1 VOB/B werden ausdrücklich vereinbart: die vorstehende Frist für den Ausführungsbeginn, die vorstehende Frist für die Vollendung (abnahmereife Fertigstellung) der Leistung, folgende Einzelfristen aus dem beigefügten Bauzeitenplan (§ 5 Abs. 1 Satz 2 VOB/B):
folgende Einzelfristen ohne Bauzeitenplan:
1.3 Terminplanung Die Terminplanung wird durch Detailterminpläne zur Steuerung und Koordinierung aller Beteiligten ergänzt und fortgeschrieben. Die darin enthaltenen Anfangs-, Zwischen- und Endtermine werden einvernehmlich zwischen dem Auftraggeber, dem Auftragnehmer und den sonst fachlich Beteiligten oder Betroffenen festgelegt und sind dann für den Auftragnehmer verbindlich. Scheitert eine einvernehmliche Terminfestlegung, kann der Auftraggeber nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung einerseits der Projekterfordernisse und andererseits der Interessen der Betroffenen die Termine einseitig festlegen (§ 315 BGB).
2 Vertragsstrafen wegen Bauzeitverzugs (§ 11 VOB/B)
2.1 Der Auftragnehmer hat als Vertragsstrafe für jeden Werktag des Verzugs zu zahlen: bei Überschreitung der Ausführungsfrist: ______________ € je Werktag,
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bei Überschreitung der Ausführungsfrist: ______ v. H. der tatsächlich geschuldeten Netto- Vergütung je Werktag, 2.2 bei Überschreitung von Einzelfristen (Vertragsfristen):
2.3 Die Vertragsstrafe wird insgesamt auf 5 v. H. der tatsächlich geschuldeten Netto-Vergütung begrenzt.
2.4 Verwirkte Vertragsstrafen wegen Nichteinhaltung der Frist für den Ausführungsbeginn oder wegen Nichteinhaltung verbindlicher Zwischentermine (Einzelfristen als Vertragsfristen) werden auf eine wegen Nichteinhaltung der Frist für die Vollendung der Leistung verwirkte Vertragsstrafe angerechnet.
2.5 Die Vertragsstrafe nach dieser Nr. 2 betrifft ausschließlich den Bauzeitverzug. Sie steht selbständig neben der Vertragsstrafe wegen Verstößen gegen Verpflichtungen nach dem HVTG (Nr. 8.4); die Höchstgrenzen beider Vertragsstrafen bestehen unabhängig voneinander.
3 Geänderte und zusätzliche Leistungen (§ 2 VOB/B)
3.1 Beabsichtigt der Auftragnehmer, für eine geänderte oder zusätzliche Leistung eine Mehrvergütung zu verlangen, so hat er dies dem Auftraggeber in Textform anzukündigen, bevor er mit der Ausführung dieser Leistung beginnt (§ 2 Abs. 5, Abs. 6 VOB/B). Die Ankündigung soll die aus der Änderung oder zusätzlichen Leistung resultierenden Mehrkosten in Fortschreibung der Vertragskalkulation ausweisen und im Regelfall mindestens zehn Tage vor dem geplanten Ausführungsbeginn erfolgen.
3.2 Geänderte und zusätzliche Leistungen werden durch den Auftraggeber beauftragt; die Vergütung wird hierbei vereinbart. Die Vereinbarung soll vor Beginn der Ausführung getroffen werden. Führt der Auftragnehmer geänderte oder zusätzliche Leistungen aus, ohne dass eine Anordnung oder Beauftragung des Auftraggebers vorliegt, richtet sich sein Vergütungsanspruch nach § 2 Abs. 8 VOB/B.
3.3 Das Recht des Auftraggebers, Änderungen und zusätzliche Leistungen anzuordnen (§ 1 Abs. 3 und 4 VOB/B), und die Ausführungspflicht des Auftragnehmers bleiben von einer noch nicht getroffenen Vergütungsvereinbarung unberührt. Eine Anordnung dem Grunde nach begründet die Ausführungspflicht und den Vergütungsanspruch nach § 2 VOB/B auch dann, wenn über die Höhe der Vergütung noch keine Einigung erzielt ist. Kommt eine Einigung über die Vergütung nicht zustande, bestimmt sich diese nach § 2 VOB/B.
4 Rechnungen (§ 14 VOB/B)
4.1 Einreichung der Rechnungen Alle Rechnungen sind beim Auftraggeber 2-fach und zugleich bei externem Planungsbüro 1-fach einzureichen.
4.2 Rechnungsunterlagen Die notwendigen Rechnungsunterlagen (z. B. Mengenberechnungen, Abrechnungszeichnungen, Handskizzen) sind 2-fach einzureichen.
5 Zahlungen (§ 16 VOB/B)
5.1 Die Frist für die Schlusszahlung gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B und für den Eintritt des Verzugs gemäß § 16 Abs. 5 Nr. 3 VOB/B wird auf ________ Tage verlängert.
5.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, gegenüber seinen Nachunternehmen und anderen Unternehmen keine längeren Fälligkeitsfristen für Abschlags- und Schlussrechnungen zu vereinbaren als die mit dem Auftraggeber festgelegten.
5.3 Zahlung an Dritte Der Auftraggeber ist berechtigt, zur Erfüllung sich aus dem Vertrag ergebender Verpflichtungen Zahlungen unmittelbar an Gläubiger des Auftragnehmers (Lieferant, Nachunternehmen) zu leisten, soweit
- diese an der Ausführung der vertraglichen Leistung des Auftragnehmers aufgrund eines mit diesem abgeschlossenen Vertrags beteiligt sind,
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- diese wegen Zahlungsverzugs des Auftragnehmers die Fortsetzung ihrer Leistung zu Recht verweigern und
- die Direktzahlung die Fortsetzung der Leistungen sicherstellen soll.
Erklärt sich der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers nicht innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist darüber, ob und inwieweit er die Forderung seines Gläubigers anerkennt, und legt er bei Nichtanerkennung keinen Nachweis der Berechtigung dazu vor, so gelten die Voraussetzungen für die Direktzahlung als anerkannt. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinweisen. Entsprechendes gilt bei Teilleistungen.
6 Sicherheitsleistung (§ 17 VOB/B)
6.1 Stellung der Sicherheit Sicherheit für die Vertragserfüllung ist in Höhe von _____ v. H. der Auftragssumme zu leisten. Die für Mängelansprüche zu leistende Sicherheit beträgt _____ v. H. der Auftragssumme einschließlich erteilter Nachträge. Ob und in welcher Höhe eine Sicherheit zu leisten ist, ergibt sich aus den vorstehenden Angaben. Sind die betreffenden Felder nicht ausgefüllt, wird für die betreffende Sicherheit keine Sicherheitsleistung verlangt. Stellt der Auftragnehmer die Sicherheit für die Vertragserfüllung binnen 18 Werktagen nach Vertragsabschluss (Zugang des Auftragsschreibens) weder durch Hinterlegung noch durch Vorlage einer Bürgschaft, so ist der Auftraggeber berechtigt, Abschlagszahlungen einzubehalten, bis der Sicherheitsbetrag erreicht ist. Nach Abnahme und Erfüllung aller bis dahin erhobenen Ansprüche einschließlich Schadensersatz kann der Auftragnehmer verlangen, dass die Sicherheit für die Vertragserfüllung in eine Sicherheit für Mängelansprüche umgewandelt wird. Der Rückgabezeitpunkt der Sicherheit für Mängelansprüche ist an die Gewährleistungszeit gekoppelt. Werden zu diesem Zeitpunkt vom Auftraggeber keine Ansprüche geltend gemacht, wird die nicht verwertete Sicherheit nach Ablauf der vereinbarten Gewährleistungszeit zurückgegeben. Soweit zu diesem Zeitpunkt geltend gemachte Ansprüche noch nicht erfüllt sind, darf der Auftraggeber den entsprechenden Teil der Sicherheit gemäß § 17 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B zurückbehalten.
6.2 Art der Sicherheit Für die Vertragserfüllung und die Mängelansprüche kann Sicherheit wahlweise durch Einbehalt oder Hinterlegung von Geld oder durch Bürgschaft geleistet werden. Der Auftragnehmer kann die einmal von ihm gewählte Sicherheit durch eine andere der vorgenannten ersetzen. Für vereinbarte Abschlagszahlungen (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 VOB/B) und für vereinbarte Vorauszahlungen ist Sicherheit durch Bürgschaft zu leisten.
6.3 Sicherheitsleistung durch Bürgschaft Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, ist dafür das jeweilige Formblatt des Vergabe- und Vertragshandbuchs für die Baumaßnahmen des Bundes (VHB) in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung zu verwenden, und zwar für die Vertragserfüllung das Formblatt 421, für die Mängelansprüche das Formblatt 422 sowie für vereinbarte Vorauszahlungen und Abschlagszahlungen gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 VOB/B das Formblatt 423. Die Bürgschaft ist von einem in den Europäischen Gemeinschaften, in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Staat der Vertragsparteien des WTO- Abkommens über das öffentliche Beschaffungswesen zugelassenen Kreditinstitut bzw. Kredit- oder Kautionsversicherer zu stellen. Die Bürgschaftsurkunden enthalten folgende Erklärung des Bürgen: „Der Bürge übernimmt für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht. Auf die Einreden der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit sowie der Vorausklage gemäß §§ 770, 771 BGB wird verzichtet. Der Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gilt nicht für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen des Hauptschuldners. Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde. Die Bürgschaftsforderung verjährt nicht vor der gesicherten Hauptforderung. Nach Abschluss des Bürgschaftsvertrages getroffene Vereinbarungen über die Verjährung der Hauptforderung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind für den Bürgen nur im Falle
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seiner schriftlichen Zustimmung bindend. Gerichtsstand ist der Sitz der zur Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle.“ Die Bürgschaft ist über den Gesamtbetrag der Sicherheit in nur einer Urkunde zu stellen. Die Urkunde über die Abschlagszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Stoffe und Bauteile, für die Sicherheit geleistet worden ist, eingebaut sind. Die Urkunde über die Vorauszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Vorauszahlung auf fällige Zahlungen angerechnet worden ist.
7 Freistellungsbescheinigung
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, jede vom zuständigen Finanzamt vorgenommene Änderung in Bezug auf eine vorgelegte Freistellungsbescheinigung (§ 48b EStG) dem Auftraggeber unverzüglich in Textform mitzuteilen.
8 Pflichten nach dem Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetz (HVTG)
Die nachstehenden Pflichten gelten für die Ausführung des Auftrags nach Maßgabe des HVTG in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung.
8.1 Tariftreue und Mindestlohn Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seinen Beschäftigten für die Dauer, in der sie an der Ausführung der Leistung mitwirken, mindestens das nach § 4 HVTG maßgebliche Entgelt zu zahlen. Die vom Auftragnehmer abgegebene Verpflichtungserklärung zur Tariftreue und Mindestlohnpflicht (§ 10 HVTG) ist Bestandteil dieses Vertrages; ihre Einhaltung ist Vertragspflicht. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt auch für alle Nachunternehmen und Verleihunternehmen (§ 4 Abs. 2 HVTG).
8.2 Nachunternehmen und Verleihunternehmen 8.2.1 Der Auftragnehmer hat mit allen von ihm eingesetzten Nachunternehmen und Verleihunternehmen vertraglich zu vereinbaren, dass diese die Verpflichtungen nach § 18 Abs. 1 HVTG, die Beschränkung der Nachunternehmerkette nach § 5 Abs. 1 HVTG sowie die Tariftreue- und Mindestlohnpflichten nach §§ 4 und 10 HVTG einhalten (§ 18 Abs. 2 Nr. 2 HVTG).
8.2.2 Derselbe Leistungsgegenstand darf ab dem Auftragnehmer höchstens zweimal an Nachunternehmen oder Verleihunternehmen weitergegeben werden (Nachunternehmerkette, § 5 Abs. 1 HVTG).
8.2.3 Der Einsatz eines Nachunternehmens oder Verleihunternehmens bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers. Der Auftragnehmer hat sie spätestens vor Beginn der Ausführung der Leistung durch das Nachunternehmen oder Verleihunternehmen einzuholen (§ 5 Abs. 3 HVTG). Der Antrag ist unter Verwendung des vom Auftraggeber für den Nachunternehmereinsatz vorgesehenen Formulars mit den nach § 5 Abs. 3 HVTG erforderlichen Angaben zu stellen. Eingesetzt werden dürfen nur Nachunternehmen und Verleihunternehmen, die den nach § 5 Abs. 2 HVTG erforderlichen Nachweis der Tariftreue erbringen. Welcher Nachweis zu führen ist, richtet sich nach dem HVTG in der im Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung; die Einzelheiten ergeben sich aus dem nach Satz 3 zu verwendenden Formular. Der Einsatz eines Nachunternehmens oder Verleihunternehmens ohne die erforderliche Zustimmung stellt einen Verstoß gegen Verpflichtungen nach dem HVTG im Sinne der Nr. 8.4 dar.
8.2.4 Der Antrag soll spätestens zehn Werktage vor dem vorgesehenen Beginn der Ausführung durch das Nachunternehmen oder Verleihunternehmen beim Auftraggeber eingehen; für bereits im Vergabeverfahren benannte Unternehmen ist er unverzüglich nach Erteilung des Zuschlags zu stellen. In unvorhergesehenen Fällen genügt ein späterer Eingang, wenn der Auftragnehmer die Gründe darlegt. Der Auftraggeber entscheidet unverzüglich; ein Schweigen des Auftraggebers gilt nicht als Zustimmung. Verzögerungen, die auf einer nicht rechtzeitigen Antragstellung beruhen, gehen zu Lasten des Auftragnehmers und begründen keinen Anspruch auf Verlängerung der Ausführungsfristen.
8.3 Kontrollrechte des Auftraggebers 8.3.1 Der Auftragnehmer sowie alle Nachunternehmen und Verleihunternehmen sind verpflichtet, auf Verlangen des Auftraggebers die Einhaltung der Verpflichtungen nach dem HVTG jederzeit nachzuweisen oder Auskunft darüber zu erteilen, und vollständige und prüffähige Unterlagen über die eingesetzten Beschäftigten bereitzuhalten (§ 18 Abs. 1 HVTG).
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8.3.2 Der Auftraggeber darf ab Beginn der Ausführung des Auftrags angekündigt oder unangekündigt in erforderlichem Umfang anlassbezogen Einsicht in Unterlagen nehmen, insbesondere in Entgeltabrechnungen und andere Geschäftsunterlagen, aus denen Umfang, Art und Dauer der Beschäftigungsverhältnisse sowie die tatsächliche Entlohnung der Beschäftigten hervorgehen oder abgeleitet werden können. Auf Verlangen sind ihm diese Unterlagen elektronisch in Textform zur Verfügung zu stellen. Zur Durchführung seiner Kontrollen darf der Auftraggeber sowohl den Ort der Leistungserbringung als auch Einrichtungen – mit Ausnahme von Wohnungen – und Beförderungsmittel betreten, von den angetroffenen Beschäftigten mitgeführte Identitätsnachweise erfragen und diese zu ihrem Beschäftigungsverhältnis befragen (§ 18 Abs. 4 HVTG).
8.3.3 Der Auftragnehmer sowie alle Nachunternehmen und Verleihunternehmen haben ihre Beschäftigten auf die Möglichkeit von Kontrollen nach § 18 HVTG und die damit verbundene Verarbeitung personenbezogener Daten hinzuweisen (§ 18 Abs. 5 HVTG).
8.4 Sanktionen bei Verstößen gegen das HVTG 8.4.1 Für jede schuldhafte Verletzung der Verpflichtungen nach dem HVTG durch den Auftragnehmer, ein Nachunternehmen oder ein Verleihunternehmen wird eine Vertragsstrafe von bis zu fünf von Hundert der Abrechnungssumme ohne Umsatzsteuer verwirkt. Bei mehreren Verstößen darf die Summe dieser Vertragsstrafen zehn von Hundert der Abrechnungssumme ohne Umsatzsteuer nicht überschreiten (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 HVTG). Die Höhe der Vertragsstrafe im Einzelfall bestimmt der Auftraggeber innerhalb des in Satz 1 genannten Rahmens nach billigem Ermessen (§ 315 BGB). Dabei sind insbesondere die Schwere und die Dauer des Verstoßes, der Grad des Verschuldens, die Zahl der betroffenen Beschäftigten und ein etwa erlangter wirtschaftlicher Vorteil zu berücksichtigen.
8.4.2 Die Vertragsstrafe nach Nr. 8.4.1 tritt selbständig neben die Vertragsstrafe wegen Bauzeitverzugs nach Nr. 2. Die Höchstgrenzen beider Vertragsstrafen bestehen unabhängig voneinander.
8.4.3 Handelt es sich bei diesem Vertrag um ein Dauerschuldverhältnis, steht dem Auftraggeber bei einem schuldhaften Verstoß gegen Verpflichtungen nach dem HVTG ein Recht zur fristlosen Kündigung zu (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 HVTG). Die Kündigungsrechte nach § 8 VOB/B bleiben unberührt.
8.4.4 Unabhängig von den vertraglichen Sanktionen kann der Auftraggeber Unternehmen, die schuldhaft gegen Verpflichtungen nach dem HVTG verstoßen haben, für die Dauer von bis zu drei Jahren von seinen Auftragsvergaben ausschließen (§ 20 Abs. 2 HVTG).
8.4.5 Der Anspruch auf die Vertragsstrafe nach Nr. 8.4.1 bleibt von einer vorbehaltlosen Abnahme unberührt; das Vorbehaltserfordernis nach § 11 Abs. 4 VOB/B und § 341 Abs. 3 BGB findet auf sie keine Anwendung, weil sie nicht die vertragsgemäße Erbringung der Bauleistung, sondern die Einhaltung der Verpflichtungen nach dem HVTG sichert. Dies gilt insbesondere, wenn der Verstoß erst nach der Abnahme bekannt wird.
9 Ordnung auf der Baustelle
Der Auftragnehmer hat durch seine Leistungen anfallenden Müll, Bauschutt sowie Verunreinigungen unverzüglich fachgerecht zu beseitigen. Er hat darüber hinaus die durch seine Leistungen betroffenen Baustellenbereiche stets aufgeräumt zu halten, soweit dies im Rahmen der Leistungsausführung möglich und zumutbar ist.
10 Mitgeltende Unterlagen und Vertragsbestandteile
Bestandteil dieses Vertrages sind neben diesen Besonderen Vertragsbedingungen insbesondere die vom Auftragnehmer abgegebene Verpflichtungserklärung zur Tariftreue und Mindestlohnpflicht (§ 10 HVTG) sowie das für den Nachunternehmereinsatz vorgesehene Formular des Auftraggebers. Die Rangfolge der Vertragsbestandteile richtet sich nach dem Auftragsschreiben; im Übrigen gehen diese Besonderen Vertragsbedingungen der VOB/B vor, soweit dies rechtlich zulässig ist.
– Ende der Besonderen Vertragsbedingungen –
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