Dokumentation
der Erfassung und Entsorgung
von Bau- und Abbruchabfällen
nach Gewerbeabfallverordnung
(§ 8 Abs. 3 GewAbfV)
Erzeuger und Besitzer von Bau- und Abbruchabfällen sind verpflichtet, diese nach einzelnen Abfallarten getrennt zu sammeln und auch getrennt zu befördern, um sie anschließend vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen (§ 8 Abs. 1 GewAbfV). Die getrennte Abfallsammlung, Beförderung und die weitere Entsorgung der jeweiligen Abfallarten sind zu dokumentieren (§ 8 Abs. 3 GewAbfV).
Zur einfachen Umsetzung der Vorgaben sollte diese Dokumentation angewendet werden. Sie enthält alle erforderlichen Angaben.
Formularstand 05.04.2024
Dokumentation Bauabfall gem. GewAbfV Blatt 0 Hinweise
Hinweise zur Dokumentation der Entsorgung von Bauabfällen nach Gewerbeabfallverordnung
-
Allgemeine Hinweise zur Dokumentation Es wird empfohlen, die Dokumentation elektronisch auszufüllen. Diese Datei enthält automatische Berechnungen und Verknüpfungen, um Ihnen das Ausfüllen zu erleichtern. Ausführliche Informationen zu den sich aus der GewAbfV ergebenen Pflichten erhalten Sie in der LAGA Mitteilung 34. Für jede Bau- und Abbruchmaßnahme bzw. jede Baustelle ist eine Dokumentation zu erstellen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Dies kann elektronisch oder in Papierform erfolgen. Der Verbleib ALLER getrennt erfassten Fraktionen und Gemische muss nachgewiesen werden. Die Belege müssen den Namen und die Anschrift desjenigen enthalten, der die Abfälle übernimmt, sowie die Masse und den beabsichtigten Verbleib des Abfalls (z.B. Recycling). Die Dokumentationspflichten richten sich gleichermaßen an Abfallerzeuger und -besitzer. Vorrangig sind sie durch den frühesten Verursacher der Abfallentstehung zu erfüllen. Dies ist in der Regel der Bauherr. Dieser kann das bauausführende Unternehmen damit beauftragen. Die vollständige Dokumentation sollte dem Bauherren mit Stellung der Abschlussrechnung des Bauvorhabens vorliegen. Die Unterlagen sind 3 Jahre nach Bauabschluss für eine etwaige Prüfung aufzubewahren. Geringe Mengen nichtmineralische Restabfälle, die nicht unmittelbar durch die Bautätigkeit auf der Baustelle entstehen, wie z.B. Butterbrotpapier, Getränkeflaschen, Lebensmittelreste, müssen nicht getrennt erfasst und dokumentiert werden.
-
Ausnahmenregelung für Baustellen mit weniger als 10 m³ Abfallanfall Wenn das Volumen der insgesamt anfallenden Abfälle je Bau- oder Abbruchmaßnahme 10 m³ nicht überschreitet, entfällt die Pflicht zur Dokumentation. Die Pflichten zur getrennten Sammlung und Zuführung zur Vorbereitung zur Wiederverwendung und zum Recycling bleiben aber bestehen. Bei einer Baumaßnahme ist jedes Gewerk als Einzelmaßnahme zu bezeichnen, es sei denn, ein Unternehmen erbringt und koordiniert federführend mehrere Gewerke. Wenn das Volumen der bei allen Gewerken anfallenden Abfälle 10 m³ überschreitet, muss dokumentiert werden. Gleiches gilt für den Fall, dass ein Generalunternehmer die Entsorgung für seine Subunternehmer durchführt oder im Falle der Entsorgung durch den Bauherren selbst.
-
Getrenntsammlung und Recycling bzw. Vorbereitung zur Wiederverwendung sowie Ausnahmen von der Getrenntsammlung Die in Blatt 2 gelisteten Abfallfraktionen sind getrennt zu erfassen und vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen. Die Liste ist abschließend. Weitere Fraktionen sind nicht zu dokumentieren. Nur falls in seltenen Fällen, z.B. aufgrund einer Schadstoffbelastung, keine Wiederverwendung und kein Recycling einer getrennt gesammelten Fraktion möglich ist, ist diese Fraktionen der sonstigen (energetischen) Verwertung oder der Beseitigung zuzuführen. Der Verbleib aller getrennt erfassten Fraktionen ist zu dokumentieren und über Praxisbelege nachzuweisen. Innerhalb der getrennt erfassten Abfallfraktionen kann eine weitergehende getrennte Sammlung vorgenommen werden.
Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Seite 2 von 9
Dokumentation Bauabfall gem. GewAbfV Blatt 0 Hinweise
Von der Grundpflicht zur getrennten Erfassung darf nur in begründeten Einzelfällen abgewichen werden. Für jede Abfallfraktion ist einzeln nachvollziehbar darzulegen, aus welchem Grund die getrennte Sammlung nicht durchführbar ist (Blatt 3 "Ausnahme Getrennthaltung"). Nur wenn die getrennte Sammlung nachweislich technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist, sind Abfälle ausnahmsweise als Gemisch zu sammeln. Technisch nicht möglich ist die getrennte Sammlung insbesondere dann, wenn für eine Aufstellung der Abfallbehälter für die getrennte Sammlung nicht genug Platz zur Verfügung steht. Technisch nicht möglich ist die getrennte Sammlung auch, wenn sie aus rückbaustatischen oder rückbautechnischen Gründen ausscheidet. Für die getrennte Sammlung sind ein Drittel höhere Kosten – im Vergleich zur gemischten Sammlung – wirtschaftlich zumutbar. Bei höhere Kosten ist eine Entscheidung im Einzelfall zu treffen. Eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Getrenntsammlung kann insbesondere bei einer hohen Verschmutzung oder einer sehr geringen Menge der jeweiligen Abfallfraktion (Orientierungswert: < 1 m³) gegeben sein. Im Vorfeld sind Maßnahmen zu ergreifen, um Verschmutzungen zu vermeiden. Kosten einer nachträglichen Trennung der Abfallfraktionen müssen unberücksichtigt bleiben, wenn sie durch mögliche und zumutbare Maßnahmen des selektiven Rückbaus vermeidbar gewesen wären (z.B. Sortierkosten eines unterlassenen Ausbaus von Holzfußböden).
- Sammlung von Gemischen und Vorbehandlung sowie Ausnahmen aus der Vorbehandlung Werden Abfälle ausnahmsweise als Gemisch gesammelt, so sind Gemische, die überwiegend Kunststoffe, Metalle, einschließlich Legierungen oder Holz enthalten, einer Vorbehandlungsanlage zuzuführen. In diesen Gemischen dürfen Glas, Dämmmaterial, Bitumengemische, Baustoffe auf Gipsbasis, Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik nur enthalten sein, soweit sie die Vorbehandlung nicht beeinträchtigen oder verhindern.
Vorbehandlungsanlagen im Land Berlin, die die technische Mindestausstattung gem. GewAbfV erfüllen, sind
hier abrufbar. Gemische, die überwiegend Beton, Ziegel, Fliesen oder Keramik enthalten, sind einer Aufbereitungsanlage zuzuführen. In diesen Gemischen dürfen Glas, Dämmmaterial, Bitumengemische, Baustoffe auf Gipsbasis nur enthalten sein, soweit sie die Aufbereitung nicht beeinträchtigen oder verhindern.
Von der Grundpflicht zur Vorbehandlung bzw. Aufbereitung darf nur in begründeten Einzelfällen abgewichen werden.
Wenn die Vorbehandlung bzw. Aufbereitung des Gemisches nachweislich technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist, sind Abfälle ausnahmsweise einer hochwertigen sonstigen Verwertung zuzuführen.
Für die Zuführung von Gemischen in eine Aufbereitungs- oder Vorbehandlungsanlage sind Mehrkosten von 50 % – im Vergleich zu einer Entsorgung außerhalb einer Behandlungsanlage – wirtschaftlich zumutbar. Bei höheren Kosten ist eine Entscheidung im Einzelfall zu treffen. Entfällt die Pflicht zur Behandlung, sind die Gemische von anderen Abfällen getrennt zu halten und vorrangig einer hochwertigen sonstigen Verwertung zuzuführen (§ 9 Abs. 5 GewAbfV).
- Verpackungsabfälle Bei Bauarbeiten anfallende Verpackungen (Gruppe 1501 der Anlage zur AVV) gelten, soweit sie nicht dem Verpackungsgesetz unterliegen und über Rücknahmesysteme entsorgt werden, als gewerblicher Siedlungsabfall nach § 3 Absatz 1 GewAbfV. Damit unterliegen sie den gleichen Anforderungen wie die Bau- und Abbruchabfälle. Die Dokumentation kann zusammen mit den Bau- und Abbruchabfällen in diesem Dokument erfolgen.
Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Seite 3 von 9
Dokumentation Bauabfall gem. GewAbfV
| Blatt 1: Angaben zur Baumaßnahme Bitte machen Sie Angaben zur Baumaßnahme in den grau hinterlegten Feldern. Je Baumaßnahme ist nur eine Dokumentation zu erstellen. Eine Aufschlüsselung nach Jahren ist nicht erforderlich. | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Dokumentation für den Zeitraum vom: | bis: | Bestätigung nach Abschluss der Dokumentation | ||||||
| Baumaßnahme | Bismarckplatz 1 | 14193 Berlin | ||||||
| Straße, Hausnummer | PLZ, Ort | |||||||
| Bauherr | Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung Referat VF III 4 | www.bbr.bund.de | ||||||
| Name | Tel.-Nr. | |||||||
| Straße des 17. Juni 112 | 10623 Berlin | Datum, Unterschrift, Stempel Bauherr | ||||||
| Straße, Hausnummer | PLZ, Ort | |||||||
| Ansprechpartner Bauherr | Daniela Karossa | +4930184013505 | daniela.karossa-schuricht@ uba-bp.thinkproject.de | |||||
| Name | Tel.-Nr. | |||||||
| Bauausführendes Unternehmen | ||||||||
| Name | Tel.-Nr. | |||||||
| Straße, Hausnummer | PLZ, Ort | Datum, Unterschrift, Stempel Bauunternehmen |
Feststellung der Dokumentationspflicht
| bitte ankreuzen | ||
|---|---|---|
| Bei der Baumaßnahme fallen 10 m³ Bauabfall oder mehr an.* | Wenn zutreffend: Das Aufkommen und der Verbleib der Bauabfälle ist zu dokumentieren. Bitte machen Sie Angaben auf den nachfolgenden Seiten. | |
| Bei der Baumaßnahme fallen weniger als 10 m³ Bauabfall an.* | Wenn zutreffend: Für die Baumaßnahme besteht keine Dokumentationspflicht. Bitte beschreiben Sie unten kurz welche Abfallfraktionen in welcher Menge angefallen sind. Nachweise sind nicht erforderlich. Die nachfolgenden Seiten müssen nicht ausgefüllt werden. | |
| Beschreibung der geringfügig angefallenen Abfälle. |
Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt Seite 4 von 9
Dokumentation Bauabfall gem. GewAbfV
Blatt 2: getrennte Erfassung - Anfall und Entsorgung Bitte machen Sie Ihre Eintragungen in den grau hinterlegten Zellen! Erläuternde Hinweise finden Sie auf Blatt 0 Ein Abweichen von der Pflicht zur Getrenntsammlung ist zu begründen. Bitte nutzen Sie Blatt 3 Erfolgt die Abgabe der Nachweise elektronisch, so sind die Nachweise mit Anlage_2_Baustoff (z.B. Anlage_2_Beton) zu benennen.
| Bismarckplatz 1 | vom | 00.01.1900 | bis | 00.01.1900 | ||
|---|---|---|---|---|---|---|
| Baumaßnahme | ||||||
| Entsorgung der getrennt erfassten Fraktionen mit dem Vorrang der Wiederverwendung oder dem Recycling 1 - Nachweis des Verbleibs erforderlich! - | ||||||
| Vorbereitung zur Wiederverwendung | Recycling | sonstige Verwertung (energetisch/Verfüllung) | Beseitigung | Name und Anschrift der Entsorgungsanlage | ||
| Abfallschlüsselnummer nach AVV | [t] | [t] | [t] | [t] | bitte angeben | |
| 170101 | Beton | |||||
| 170102 | Ziegel | |||||
| 170103 | Fliesen und Keramik | |||||
| 170201 | Holz Qualität A1 | |||||
| 170201 | Holz Qualität A2 | |||||
| 170201 | Holz Qualität A3 | |||||
| 170202 | Glas | |||||
| 170203 | Kunststoff | |||||
| 170302 | Bitumengemische | |||||
| 170401 | Kupfer, Bronze, Messing | |||||
| 170402 | Aluminium | |||||
| 170403 | Blei | |||||
| 170404 | Zink | |||||
| 170405 | Eisen und Stahl | |||||
| 170406 | Zinn | |||||
| 170407 | gemischte Metalle (NE-Metall) | |||||
| 170411 | Kabel | |||||
| 170604 | Dämmmaterial (mineralisch)2 | |||||
| 170604 | Dämmmaterial (organisch, z.B. EPS) | |||||
| 170802 | Baustoffe auf Gipsbasis (recyclingfähig, z.B. Gipskartonplatten) | |||||
| 170802 | Baustoffe auf Gipsbasis (NICHT recyclingfähig, z.B. Porenbeton, Estrich, Putz) | |||||
| 150102 | Verpackungen aus Kunststoff (die nicht dem Verpackungsgesetz unterliegen und daher keinem Rücknahmesystem zugeführt werden) |
1 Falls Mengenanga u b n e t n e i r c li h e t g v e e n r f u ü n g d b a d r a , h b e it r t e k e ü i b n e e r m B R la ü tt c k 6 n " a U h m m r e e s c y h s n te u m ng z s u h g il e fe fü " h b r e t r w ec e h rd n e e n n ) . 2 sog. "alte" Mineralwolle (gefährlicher Abfall) muss nicht dokumentiert werden
Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt Seite 5 von 9
Dokumentation Bauabfall gem. GewAbfV
| Blatt 3: Gemische - Zusammensetzung und Begründung der gemischten Erfassung Gemische dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen anfallen! Beschreiben Sie die Zusammensetzung der Gemische und begründen Sie ausführlich, warum die getrennte Erfassung der Baustoffe nicht möglich ist. | |||||
|---|---|---|---|---|---|
| Bismarckplatz 1 | vom | 00.01.1900 | bis | 00.01.1900 |
| Gemischte Fraktionen nach § 9 GewAbfV | Gemisch NICHT angefallen | Zusammensetzung des Gemisches | Warum ist das Gemisch angefallen? | |
|---|---|---|---|---|
| Abfallschlüsselnummer nach AVV | ankreuzen | Welche Baumaterialien wurden in dem Gemisch erfasst? - Die Zusammensetzung ist über ein Lichtbild zu belegen! - | Warum war es technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar die einzelnen Baustoffe getrennt zu erfassen? - Begründen Sie ausführlich für jeden einzelnen Baustoff! - | |
| 170107 | Gemisch aus Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik | |||
| 170904 | Gemischte Bau- und Abbruchabfälle, die überwiegend Kunststoffe, Metalle oder Holz enthalten | |||
| 150106 | gemischte Verpackungen (die nicht dem Verpackungsgesetz unterliegen und daher keinem Rücknahmesystem zugeführt werden) |
Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt Seite 6 von 9
Dokumentation Bauabfall gem. GewAbfV
| Blatt 4: Gemische - Anfall und Entsorgung Ein Abweichen von der Pflicht der Zuführung zur Vorbehandlung oder Aufbereitung von Gemischen ist zu begründen. Bitte nutzen Sie Blatt 5! Erfolgt die Abgabe der Nachweise über den Verbleib elektronisch, so sind die Nachweise mit "Anlage_4_170107" etc. zu benennen. | |||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Bismarckplatz 1 | vom | 00.01.1900 | bis | 00.01.1900 | |||||||
| Baumaßnahme | |||||||||||
| Zuführung Behandlungsanlage | Ausnahmetatbestand: keine Zuführung in Aufbereitungs- oder Vorbehandlungsanlage | ||||||||||
| - Nachweis des Verbleibs erforderlich! - | - ausführliche Begründung über Blatt 5 erforderlich! - | ||||||||||
| Spalte | G | H | I | J | K | ||||||
| Gemischte Fraktionen nach § 9 GewAbfV | Gemisch NICHT angefallen | Masse1 | Aufbereitungs- anlage2 | Vorbehandlungs- anlage3,4 | Name und Adresse der Behandlungsanlage | technisch nicht möglich | wirtschaftlich nicht zumutbar | ||||
| Abfallschlüsselnummer nach AVV | ankreuzen | [t] | [t] | [t] | bitte angeben | ankreuzen | ankreuzen | ||||
| 170107 | Gemisch aus Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik | - | |||||||||
| 170904 | Gemischte Bau- und Abbruchabfälle, die überwiegend Kunststoffe, Metalle oder Holz enthalten | - | |||||||||
| 150106 | gemischte Verpackungen (die nicht dem Verpackungsgesetz unterliegen und daher keinem Rücknahmesystem zugeführt werden) | - | |||||||||
| … | ggf. weitere | ||||||||||
| 1 Falls Mengenangabe nicht verfügbar, bitte über Tabellenblatt 6 "Umrechnungshilfe" berechnen. | |||||||||||
| 2 Bitte fügen Sie eine Bestätigung des Betreibers der Aufbereitungsanlage bei, dass in der Anlage definierte Gesteinskörnungen hergestellt werden (§ 9 Abs. 2 GewAbfV). | |||||||||||
| 3 Bitte fügen Sie eine Bestätigung des Betreibers der Vorbehandlungsanlage bei, dass die Anlage die Anforderungen an die technische Mindestausstattung sowie eine Sortierquote von mindestens 85 % als Mittelwert im Kalenderjahr erfüllt (§ 9 Abs. 2 Satz 4 GewAbfV). | |||||||||||
| 4 Vorbehandlungsanlagen im Land Berlin, die die technische Mindestausstattung gem. GewAbfV erfüllen, sind hier abrufbar Vorbehandlungsanlagen im Land Brandenburg, die die technische Mindestausstattung gem. GewAbfV erfüllen, sind hier abrufbar |
Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt Seite 7 von 9
Dokumentation Bauabfall gem. GewAbfV
Blatt 5: Gemische - Ausnahme von der Vorbehandlungspflicht
| Die Begründung muss für alle Gemische erfolgen, die in Blatt 4 in Spalte J oder K gekennzeichnet worden sind! Erfolgt die Abgabe der Belege elektronisch, so sind die Dokumente mit "Anlage_5_170107" etc. zu benennen. | |||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Bismarckplatz 1 | vom | 00.01.1900 | bis | 00.01.1900 | |||||
| Baumaßnahme | |||||||||
| Schlüsselnummer nach AVV | Warum wird das Gemisch keiner Aufbereitungs- bzw. Vorbehandlungsanlage zugeführt ? | Wie wurde das Gemisch entsorgt? - Nachweis des Verbleibs erforderlich! - | |||||||
| Bitte fügen Sie entsprechend Belege bei (z.B. Lichtbilder vom Abfallgemisch, Angebote, Kostenbetrachtungen, Ablehnung der Annahme). | sonstige Verwertung (energ. oder Verfüllung) | Beseitigung | Name und Adresse der Behandlungsanlage | ||||||
| [t] | [t] | bitte angeben |
Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt Seite 8 von 9
| Volumen [m³] | Umrechnungsfaktor [t/m³] Bitte entnehmen Sie den jeweiligen Umrechnungsfaktor aus unten angeführter Tabelle | Masse [t] | |
|---|---|---|---|
| 0 | |||
| 0 | |||
| 0 | |||
| Abfallart | Abfallschlüsselnummer | Umrechnungsfaktor [t/m³] | |
| Beton | 17 01 01 | 1,30 | |
| Ziegel | 17 01 02 | 1,30 | |
| Fliesen und Keramik | 17 01 03 | 1,30 | |
| Glas | 17 02 02 | 1,20 | |
| Kunststoff | 17 02 03 | 0,60 | |
| Metalle | |||
| Kupfer, Bronze, Messing | 17 04 01 | 2,67 | |
| Aluminium | 17 04 02 | 1,73 | |
| Blei | 17 04 03 | 2,90 | |
| Zink | 17 04 04 | 3,43 | |
| Eisen und Stahl | 17 04 05 | 2,00 | |
| Zinn | 17 04 06 | 2,67 | |
| gemischte Metalle | 17 04 07 | -- | |
| Kabel | 17 04 11 | 3,40 | |
| Holz | 17 02 01 | 0,50 | |
| Dämmmaterialien | 17 06 04 | 0,25 bis 1,40 | |
| Bitumengemische | 17 03 02 | 1,80 | |
| Baustoffe auf Gipsbasis | 17 08 02 | 0,34 | |
| Gemischte Bau- und Abbruchabfälle | 17 09 04 | 0,60 | |
| ngen/00067.php |
Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt Seite 9 von 9