FB_247_MIL_Ziffer_3_Ergaenzung_Bundeswehr.pdf

Metallbauarbeiten für Türen und Tore einer neu zu errichtenden Feuerwache

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 11.09.2026, 22:53 (Europe/Berlin)

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Ergänzungsblatt zu FB 247MIL Ziffer 3

  1. Zusätzliche Regelungen:

3.1 Zutrittsgenehmigung – Staatenliste

Staatsangehörige aus Staaten mit besonderem Sicherheitsrisiko gemäß beiliegender Staatenliste erhalten keinen Zugang zur Kaserne.

3.2 Zutrittsgenehmigung

Beschäftigte des AN erhalten nur Zutritt zur Baustelle, wenn sie den AG rechtzeitig (3-4 Tage vor Beginn der Arbeiten) schriftlich darüber unterrichten. Der AN hat die notwendigen Zugangsunterlagen beim AG oder bei der vom AG benannten Stelle anzufordern. In den Unterlagen ist eine Liste mit Zunamen, Vornamen, Nummern und Gültigkeitsdauer der Personalausweise sowie die Staatsangehörigkeit auszufüllen. Für die Kraftfahrzeuge des AN ist zusätzlich das polizeiliche Kennzeichen anzugeben. Die, teils variierenden, erforderlichen Wartezeiten an der Wache bei jeder Ein- und Ausfahrt für die Überprüfung der Unterlagen/Ausweise sind in die Einheitspreise einzukalkulieren.

3.3 Kasernenordnung

Die folgenden Auszüge aus der Kasernenordnung sind grundsätzlich bindend.

Bewachung der Kaserne Die Bewachung der Kaserne erfolgt nach dem Betreibermodell Absicherung. Das Wachpersonal (Eingreifkräfte) ist gegenüber Personen gemäß Unmittelbarem Zwang Gesetz der Bundeswehr (UZwGBw) weisungsbefugt.

Kontrollen Der KasKdt kann anlassbezogen Verkehrskontrollen und solche Kontrollen anordnen und durchführen, welche die Einhaltung der Kasernenordnung sowie Maßnahmen zur Erhöhung der Gefährdungsstufen überprüfen.

Personenkontrollen Jede Person hat sich unaufgefordert bei der Wache auszuweisen. Das Betreten oder Befahren der Kaserne erfolgt über die automatische Zugangskontrolle bzw. erst nach Erlaubnis des Wachpersonals. Bei geschlossenem Tor haben alle Insassen eines Kfz auszusteigen, sich bei der Wache zu melden und auszuweisen.

Angehörige ziviler Firmen Personen, die militärische Sicherheitsbereiche regelmäßig betreten, ohne in einem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis zur Bundeswehr zu stehen, weisen sich durch den Sonderausweis in Verbindung mit dem Personalausweis oder Reisepass aus. Bei unregelmäßigem Zutritt erfolgt der Zugang durch das Passwechselverfahren, die Meldepflicht über die Mitarbeiter bleibt hiervon Unberührt.

Verstöße gegen die Kasernenordnung Bei Verstößen gegen die Kasernenordnung oder Kasernensonderbefehlen behält sich der KasKdt vor, eine Verwarnung auszusprechen. Im Wiederholungsfall kann er Sanktionen verhängen.

Betreten und Verlassen der Kaserne Beim Betreten/ Befahren der Kaserne werden Personalien, Aufenthaltsgenehmigungen und ggf. Zutritts-/ Zufahrtsberechtigungen durch die Wache bzw. automatische Zutrittskontrollen überprüft. Die Kaserne wird durch die Hauptwache betreten oder verlassen. Ein direktes Halten vor den Ausfahrttoren ist verboten, da freie Fahrt für Rettungs- und Einsatzkräfte sichergestellt werden muss.

Öffnungszeiten

Rhön-Kaserne Wildflecken: Mo bis Sa von 6 - 22 Uhr Saaleck-Kaserne Hammelburg: Mo bis Fr von 5 - 22 Uhr

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Davon abweichende Arbeitszeiten bedürfen der Genehmigung durch die Kasernen- kommandantur und müssen daher mindestens mit einer Woche Vorlauf schriftlich beim betreffenden Sachbearbeiter des StBA angefragt werden. Ein Anspruch darauf besteht jedoch nicht.

Verkehrsregelung Die Kasernenordnung regelt Verkehr und Parken innerhalb der Kaserne, es gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) und der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) in der jeweils gültigen Fassung.

Innerhalb der Kaserne gilt:  eine maximal zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h,  an allen Kreuzungen mit Ausnahme der Hauptstraße (Rhön-Kaserne: main street, Saaleck- Kaserne: nur sofern nicht durch Verkehrszeichen geregelt) gilt: rechts vor links  dass ausschließlich auf den zugewiesenen Parkflächen geparkt werden darf

Für die Einfahrt in die Kaserne mit Kraftfahrzeugen gilt: Zulieferer und Handwerker haben sich an der Wache zu melden und eine Einfahrt ist nur durch das Wachpersonal möglich.

Feuerwehrausfahrtstore und die jeweilige gegenüberliegende Straßenseite sind unbedingt frei zu halten, hier gilt absolutes Halteverbot mit Ausnahme von Einsatzfahrzeugen der Bundeswehrfeuerwehr.

Das Abstellen von Fahrzeugen aller Art auf nicht ausgewiesenen Parkflächen der Kaserne, sowie auf den Rettungszufahrten und gekennzeichneten Freiflächen für die Feuerwehr ist verboten, da diese als Rettungswege freizuhalten sind.

Zulieferer und Handwerker dürfen im Rahmen ihrer Tätigkeit, auch außerhalb der Parkflächen halten/parken, wenn dadurch keine Behinderung für andere Verkehrsteilnehmer entsteht und Freiflächen der Feuerwehr beachtet werden.

Verstöße gegen die Verkehrsregelung Verstöße gegen die Verkehrsregelung können durch den Kasernenkommandanten oder dessen Beauftragten geahndet werden.

Maßnahmen bei Verkehrsunfällen innerhalb Kaserne Fahrer, Insassen und andere Unfallbeteiligte sollen nach einem Verkehrsunfall ruhig, überlegt und besonnen handeln. Es ist dafür zu sorgen, dass der bereits entstandene Schaden nicht noch vergrößert wird. Sofortmaßnahmen am Unfallort: anhalten, Unfallstelle absichern, verletzten Personen Erste Hilfe leisten und ggf. Bundeswehrfeuerwehr, Feldjäger und Polizei informieren. KasKdt oder KasFw, nach Dienst der OvWa, sind immer zu verständigen.

Militärische Sicherheit in der Kaserne Die Bewachung der Kaserne erfolgt durch die Firma Airbus Defence and Space GmbH als Betreibermodell. Das Wachpersonal ist gegenüber Soldaten, Zivilpersonal der Bundeswehr und sonstigen zivilen Personen weisungsbefugt. Der OvWa ist Vorgesetzter mit besonderem Aufgabenbereich, er ist dem Zivilpersonal der Bundeswehr und sonstigen zivilen Personen gemäß Unmittelbarem Zwang Gesetz der Bundeswehr (UZwGBw) weisungsbefugt.

Fotografieren/Filmen und Tonaufzeichnungen Private Bild-, Film- und Tonaufnahmen sind in der Kaserne sowie innerhalb und außerhalb von Dienstgebäuden immer genehmigungspflichtig. Für private Bild-, Film- und Tonaufnahmen außerhalb von Dienstgebäuden ist zuvor die Zustimmung des KasKdt einzuholen. Ausnahmen für den Bereich innerhalb von Dienstgebäuden bedürfen der Zustimmung der zuständigen Sicherheitsbeauftragten.

Grünanlagen Die Grünanlagen der Kaserne sind zu schonen und pfleglich zu behandeln. Das Befahren der Grünanlagen mit Kfz, außer zur Geländebetreuung, ist verboten.

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Einweisungsprotokoll Grabarbeiten Aus Arbeitssicherheitsgründen ist für Grab- und Erdarbeiten in der Liegenschaft die Durchführung einer Einweisung in Bezug auf Erdkabeltrassen für den AN bzw. dessen Nachunternehmer erforderlich. Diese wird in einem Einweisungsprotokoll festgehalten. Dieses Einweisungsprotokoll ist beim AG anzufordern und muss vor Ausführungs-beginn vollständig ausgefüllt vorliegen. Die dafür notwendige Einweisung erfolgt mit/über den AG bzw. mit/über dem/das Bundeswehrdienstleistungszentrum Hammelburg bzw. Wildflecken.

Das Einweisungsprotokoll für Erdkabeltrassen ist vom Maschinenführer des AN bzw. dessen Nachunternehmers während der Ausführung immer mitzuführen und muss den Mitarbeitern des Bundeswehrdienstleistungszentrums Hammelburg bzw. des AG auf Verlangen vorgezeigt werden.

Werden durch den AN bzw. Nachunternehmer Grab- oder Erdarbeiten ausgeführt, ohne dass dafür die erforderliche Einweisung sowie das dazugehörige vollständig ausgefüllte Einweisungsprotokoll vorliegen, führt das zur sofortigen Einstellung der Arbeiten.

3.4.1 Truppenübungsplatz Wildflecken

Zugangsprozedere Die Rhön-Kaserne Wildflecken ist für den Durchgangsverkehr von bauausführenden Firmen oder von Materialtransporten zum Truppenübungsplatz gesperrt. Der Übungsplatz selbst bietet mit den Zufahrten über mehrere Außenschranken eine Vielzahl von Möglichkeiten. Hierzu sind der Besitz von Schrankenschlüsseln und eines zusätzlichen "Sonderausweises" erforderlich. Das beigefügte und offizielle "Hinweisblatt Nr 2." der Truppenübungsplatzkommandantur Wildflecken FüTrp ist zu beachten.

In diesem Hinweisblatt ist unter Buchstabe "e" festgelegt, dass zum Empfang von Schrankenschlüsseln und des "Sonderausweises" in Geb. 160 (Planungsbüro der TrÜbPlKdtr) ein einmaliges Befahren der Rhön-Kaserne möglich ist.Alle sich anschließenden Fahrten auf den Truppenübungsplatz sind ausschließlich über die Nutzung der Zufahrten mit den Außenschranken zu absolvieren. Die Zufahrten sind ca. 20 km und im ungünstigsten Fall ca. 50 km von der Rhön-Kaserne entfernt. Auf dem Truppenübungsplatz gilt eine maximal zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h.

Belehrung für das Betreten/Befahren

  1. Der Sonderausweis des Kdt TrÜbPlKdtr o.V.i.A. berechtigt zum Betreten und Befahren des Truppenübungsplatzes für den beantragten Zweck.

  2. Der Sonderausweis ist nur in Verbindung mit dem Personalausweis bzw. Reisepass gültig. Der Sonderausweis und der Personalausweis / Reisepass sind auf Verlangen vorzuzeigen (gilt nicht bei Passwechselverfahren der R-K).

  3. Der Tagessonderausweis dient zur Legitimation an der Wache der Rhön-Kaserne (Tor 1), berechtigt zum Empfang der Zutrittskarte und zum Befahren des TrÜbPl WILDFLECKEN.

  4. Der jeweils genehmigte Bereich ist auf direktem Wege anzufahren (keine Umwege). Spaziergänge, Ausflugsfahrten u.ä. sind nicht genehmigt.

  5. or Betreten des TrÜbPl haben Sie sich über den Gefahrenbereich und die Schießzeiten zu informieren (Planungsbüro oder Aushang im Schaukasten am Gebäude 160 und an der Wache der Rhön-Kaserne Tor 1).

  6. Die Sperrzeit wird durch aufgezogene Warnzeichen (rote Flagge/ rotes Licht) an den Hauptzufahrten zum TrÜbPl WILDFLECKEN angezeigt; während dieser Zeit darf sich keine Person im Gefahrenbereich aufhalten.

  7. Das Betreten und Befahren des TrÜbPl WILDFLECKEN erfolgt auf eigene Gefahr, jegliche Haftung des Bundes ist ausgeschlossen. S ei t e 3 von 7

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  1. Alle Schranken sind nach dem Passieren sofort wieder zu verschließen.

  2. Das Öffnen und Umfahren geschlossener Schranken ist verboten. Ausgenommen hiervon sind Schranken, die durch Kdtr WFL genehmigt wurden. Das Betreten des Artilleriezielgebietes und der besonders gekennzeichneten Sperrflächen ist verboten.

  3. Auf dem TrÜbPl besteht grundsätzlich Film- und Fotografierverbot! Ausnahmen hiervon sind auf dem Sonderausweis genehmigt.

  4. Jeglicher Verstoß gegen die gültigen Bestimmungen führt zum Entzug der Berechtigung zum Befahren des TrÜbPl WILDFLECKEN bzw. wird strafrechtlich verfolgt. Ein durch den Entzug der Berechtigung entstehender wirtschaftlicher Schaden wird nicht erstattet.

  5. Den Anordnungen der Kontrollorgane der TrÜbPlKdtr und der Absperrposten ist Folge zu leisten.

  6. In einem abgestellten Fahrzeug ist der Sonderausweis sichtbar zu hinterlegen.

  7. Es wird darauf hingewiesen, dass Fundmunition jeder Art – auch einzelne Munitionsteile – eine Gefahr für Leib und Leben bedeutet. Es ist daher verboten:

  • Das Berühren, Aneignen, Wegstoßen, Freilegen, d.h. jede Lageveränderung aufgefundener Munition und Munitionsteile.
  • Widerrechtliches Aneignen von Munition und Munitionsteilen wird strafrechtlich verfolgt.
  1. VORSICHT! BLINDGÄNGER, ÜBUNGEN VON KRAFTFAHRZEUGEN, STRASSEN- VERSCHMUTZUNGEN, UNBELEUCHTETE UND GETARNTE KRAFTFAHRZEUGE SIND EINE STÄNDIGE GEFAHR AUF DEM TRUPPENÜBUNGSPLATZ!

Belehrung für den Umgang mit Schrankenschlüsseln Sowohl der Außenschrankenring als auch der Innenschrankenring sind jederzeit verschlossen zu halten, auch außerhalb der Schießzeiten! Der Empfänger darf Schranken nur unter folgenden Auflagen öffnen.

Außenschranken  Außenschranken dürfen nur zum Passieren durch eigene Truppenteile, etwa Kolonnen etc., geöffnet werden.  Außenschranken müssen entweder sofort nach dem Passieren der eigenen Truppenteile wieder verschlossen sein oder mit einem Posten überwacht werden. Dieser darf nur eigene Truppenteile oder Personen mit gültigem Berechtigungsausweis passieren lassen. Der Posten ist hierüber zu belehren.  Der Empfänger haftet bei Verlust eines Sicherheitsschlüssels für den äußeren Schrankenkreis. Ein Verlust führt in der Regel zum Austausch aller Schlüssel/Schlösser des Schließsystems. Dies gilt auch bei einer Weitergabe des Schlüssels an Dritte.

Innenschranken  Auch Innenschranken sind nach Durchfahrt wieder zu verschließen oder mit einem Posten zu sichern.  Es dürfen nur diejenigen Schranken geöffnet werden, welche mit dem Feuerwerker im Planungsbüro der TrÜbPlKdtr (Geb. 160) vereinbart wurden. Bei Weitergabe des Schlüssels an Dritte ist sicherzustellen, dass dieser Dritte entsprechend eingewiesen und belehrt wurde.  Auch nach der Schießzeit dürfen keine anderen Schranken geöffnet werden. Dies gilt insbesondere für Wege, welche in ein durch Blindgänger belastetes Gebiet führen.  Ohne weitere Absprache darf auch auf Schießbahnen nur bis zum Ende der Vorgehtiefe vorgegangen werden. Dies gilt auch nach Schießende und am Wochenende.  Fahrten in und durch Geländeteile mit dem Munitionsbelastungsgrad „C“ sind verboten, auch nach Schießende und an schießfreien Tagen!  Mit dem Öffnen von Gefahrenbereichsschranken übernimmt derjenige, der die Schranke öffnet, die volle Verantwortung für alle Personen, die diese Schranke passieren!

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Fotografieren/Filmen und Tonaufzeichnungen Private Bild-, Film- und Tonaufnahmen sind auf dem Truppenübungsplatz sowie innerhalb und außerhalb von Dienstgebäuden immer genehmigungspflichtig. Für private Bild-, Film- und Tonaufnahmen außerhalb von Dienstgebäuden ist zuvor die Zustimmung der TrÜbPlKdtr einzuholen. Ausnahmen für den Bereich innerhalb von Dienstgebäuden bedürfen der Zustimmung der zuständigen Sicherheitsbeauftragten.

Für Bild-, Film- und Tonaufnahmen im Zusammenhang mit den zu realisierenden Baumaßnahmen besteht eine Dauerausnahmegenehmigung vom Film- und Fotografieverbot. Die Aufzeichnungen dürfen ausschließlich zu dienstlichen und nicht kommerziellen Zwecken verwendet werden. Fotoaufnahmen von Ausrüstung, Waffen, Fahrzeugen, Gerät und von sicherheitsempfindlichen Bereichen (seP) sind untersagt.

Sonstiges Alle anderen Punkte wie Kontrollen, Verstöße, Verkehrsregelung, usw. sind analog zu den Beschreibungen unter Punkt 3.3 (Kasernenordnung) zu beachten, sofern für den Truppenübungsplatz nicht anderes vereinbart ist.

3.4.2 Truppenübungsplatz Hammelburg

Zugangsprozedere Die Infanterieschule Hammelburg ist für den Durchgangsverkehr von bauausführenden Firmen oder von Materialtransporten zum Truppenübungsplatz gesperrt. Der Übungsplatz selbst bietet mit den Zufahrten über mehrere Außenschranken eine Vielzahl von Möglichkeiten. Hierzu sind der Besitz von Schrankenschlüsseln und eines zusätzlichen "Sonderausweises" erforderlich. Dieser Sondereisweis ist im Geb. 270 TrÜbPlKdtr Hammelburg Raum 109 Planung zu beantragen und abzuholen. Erst mit diesem Sonderausweis, kann der Schrankenschlüssel im gleichen Gebäude Raum 110 LuK empfangen werden. Erst mit dem Erhalt des Sonderausweises, dürfen die Halbschranken an den Zufahrten des Truppenübungsplatzes umfahren werden.

Auf dem Truppenübungsplatz gilt eine maximal zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h.

Belehrung für das Betreten/Befahren

  1. Der Sonderausweis des Kdt TrÜbPlKdtr o.V.i.A. berechtigt zum Betreten und Befahren des Truppenübungsplatzes für den beantragten Zweck.

  2. Der Sonderausweis ist nur in Verbindung mit dem Personalausweis bzw. Reisepass gültig. Der Sonderausweis und der Personalausweis / Reisepass sind auf Verlangen vorzuzeigen (gilt nicht bei Passwechselverfahren der R-K).

  3. Der jeweils genehmigte Bereich ist auf direktem Wege anzufahren (keine Umwege). Spaziergänge, Ausflugsfahrten u.ä. sind nicht genehmigt.

  4. Vor Betreten des TrÜbPl haben Sie sich über den Gefahrenbereich und die Schießzeiten zu informieren (LuK oder Aushang im Schaukasten am Gebäude 270 und an den Zufahrten

  5. Die Sperrzeit wird durch aufgezogene Warnzeichen (rote Tonne/ rotes Licht) an den Hauptzufahrten zum TrÜbPl Hammelburg angezeigt. Während dieser Zeit darf sich keine Person im Gefahrenbereich aufhalten.

  6. Das Betreten und Befahren des TrÜbPl Hammelburg erfolgt auf eigene Gefahr, jegliche Haftung des Bundes ist ausgeschlossen.

  7. Alle Schranken sind nach dem Passieren sofort wieder zu verschließen.

  8. Das Öffnen und Umfahren geschlossener Schranken ist verboten. Ausgenommen hiervon sind Schranken, die durch Kdtr HAB genehmigt wurden. Das Betreten des Mörserzielgebietes und der besonders gekennzeichneten Sperrflächen ist verboten.

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Ergänzungsblatt zu FB 247ML Ziffer 3

  1. Auf dem TrÜbPl besteht grundsätzlich Film- und Fotografierverbot! Ausnahmen hiervon sind auf dem Sonderausweis genehmigt.

  2. Jeglicher Verstoß gegen die gültigen Bestimmungen führt zum Entzug der Berechtigung zum Befahren des TrÜbPl Hammelburg bzw. wird strafrechtlich verfolgt. Ein durch den Entzug der Berechtigung entstehender wirtschaftlicher Schaden wird nicht erstattet.

  3. Den Anordnungen der Kontrollorgane der TrÜbPlKdtr und der Absperrposten ist Folge zu leisten.

  4. In einem abgestellten Fahrzeug ist der Sonderausweis sichtbar zu hinterlegen.

  5. Es wird darauf hingewiesen, dass Fundmunition jeder Art – auch einzelne Munitionsteile – eine Gefahr für Leib und Leben bedeutet. Es ist daher verboten:

  • Das Berühren, Aneignen, Wegstoßen, Freilegen, d.h. jede Lageveränderung aufgefundener Munition und Munitionsteile.
  • Widerrechtliches Aneignen von Munition und Munitionsteilen wird strafrechtlich verfolgt.
  1. VORSICHT! BLINDGÄNGER, ÜBUNGEN VON KRAFTFAHRZEUGEN, STRASSEN- VERSCHMUTZUNGEN, UNBELEUCHTETE UND GETARNTE KRAFTFAHRZEUGE SIND EINE STÄNDIGE GEFAHR AUF DEM TRUPPENÜBUNGSPLATZ!

Belehrung für den Umgang mit Schrankenschlüsseln Sowohl der Außenschrankenring als auch der Innenschrankenring sind jederzeit verschlossen zu halten, auch außerhalb der Schießzeiten! Der Empfänger darf Schranken nur unter folgenden Auflagen öffnen.

Außenschranken  Außenschranken dürfen nur zum Passieren durch eigene Truppenteile, etwa Kolonnen etc., geöffnet werden.  Außenschranken müssen entweder sofort nach dem Passieren der eigenen Truppenteile wieder verschlossen sein oder mit einem Posten überwacht werden. Dieser darf nur eigene Truppenteile oder Personen mit gültigem Berechtigungsausweis passieren lassen. Der Posten ist hierüber zu belehren.  Der Empfänger haftet bei Verlust eines Sicherheitsschlüssels für den äußeren Schrankenkreis. Ein Verlust führt in der Regel zum Austausch aller Schlüssel/Schlösser des Schließsystems. Dies gilt auch bei einer Weitergabe des Schlüssels an Dritte.

Innenschranken  Auch Innenschranken sind nach Durchfahrt wieder zu verschließen oder mit einem Posten zu sichern.  Es dürfen nur diejenigen Schranken geöffnet werden, welche mit dem Feuerwerker der LuK der TrÜbPlKdtr (Geb. 270) vereinbart wurden. Eine Weitergabe des Schlüssels an Dritte ist verboten.  Auch nach der Schießzeit dürfen keine anderen Schranken geöffnet werden. Dies gilt insbesondere für Wege, welche in ein durch Blindgänger belastetes Gebiet führen.  Ohne weitere Absprache darf auch auf Schießbahnen nur bis zum Ende der Vorgehtiefe vorgegangen werden. Dies gilt auch nach Schießende und am Wochenende.  Fahrten in und durch Geländeteile mit dem Munitionsbelastungsgrad „C“ sind verboten, auch nach Schießende und an schießfreien Tagen!  Mit dem Öffnen von Gefahrenbereichsschranken übernimmt derjenige, der die Schranke öffnet, die volle Verantwortung für alle Personen, die diese Schranke passieren!

Fotografieren/Filmen und Tonaufzeichnungen Private Bild-, Film- und Tonaufnahmen sind auf dem Truppenübungsplatz sowie innerhalb und außerhalb von Dienstgebäuden immer genehmigungspflichtig. Für private Bild-, Film- und Tonaufnahmen außerhalb von Dienstgebäuden ist zuvor die Zustimmung der TrÜbPlKdtr einzuholen. Ausnahmen für den Bereich innerhalb von Dienstgebäuden bedürfen der Zustimmung der zuständigen Sicherheitsbeauftragten.

S ei t e 6 von 7

Ergänzungsblatt zu FB 247ML Ziffer 3

Für Bild-, Film- und Tonaufnahmen im Zusammenhang mit den zu realisierenden Baumaßnahmen besteht eine Dauerausnahmegenehmigung vom Film- und Fotografieverbot. Die Aufzeichnungen dürfen ausschließlich zu dienstlichen und nicht kommerziellen Zwecken verwendet werden. Fotoaufnahmen von Ausrüstung, Waffen, Fahrzeugen, Gerät und von sicherheitsempfindlichen Bereichen (seP) sind untersagt.

Sonstiges Alle anderen Punkte wie Kontrollen, Verstöße, Verkehrsregelung, usw. sind analog zu den Beschreibungen unter Punkt 3.3 (Kasernenordnung) zu beachten, sofern für den Truppenübungsplatz nicht anderes vereinbart ist.

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