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Metallbauarbeiten für einen Erweiterungsbau einschließlich Türen, Fenster, Tore und Oberlichter

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 11.09.2026, 13:43 (Europe/Berlin)

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An das Bauvorhaben werden besondere Sicherheitsanforderungen gestellt.

Teil A - Regelungen in Bezug auf die Sicherheitsanforderungen

Das Bundeskanzleramt (BKAmt) hat daher ein besonderes Schutz- und Sicherungskonzept erstellt, das vom AN im Rahmen der Vertragsdurchführung in Bezug auf die von ihm zu erbringenden Leistungen zu beachten ist und aus dem sich auf für die Leistungen des AN und die von ihm eingesetzten Personen Einschränkungen ergeben können.

Ziel der vom BKAmt festgelegten Sicherheits- und Schutzmaßnahmen sind die Gewährleistung und Aufrechterhaltung der Sicherheitsinteressen des BKAmtes auf der Baustelle und damit einhergehend im späteren Regelbetrieb.

Zur Überwachung der Ordnung auf der Baustelle und zum Schutz der Baumaßnahme hat der AG das folgende Sicherheitspersonal eingesetzt:

Der private Sicherheitsdienstleister (SDL) Der private SDL ist unter anderem für nachfolgende Sicherungsmaßnahmen zuständig:

• Personen-/ Fahrzeugeinlasskontrolle • Begleitung von Personen ohne Sicherheitsüberprüfung (vgl. Punkt 10.2.3) • Zutrittskontrolle Sperrzonen • Kontrolle der Vorschriften/ Vorgaben zur Sicherheit auf der Baustelle

Die Bundespolizei (BPOL) Die BPOL nimmt Aufgaben zum Schutz der Baustelle im Rahmen des ihr obliegenden gesetzlichen Schutzauftrags nach § 5 BPolG für das BKAmt wahr. Zu den Aufgaben zählen unter anderem:

• Besetzung Sicherheitsleitstand • Kontrolle der Vorschriften/Vorgaben zur Sicherheit auf der Baustelle • Kontrolle von Bautätigkeiten und Objekten im Rahmen des vorbeugenden • Manipulations- und Sabotageschutzes • Kontrolle von Personen stichprobenartig und bei Verdachtsmomenten

Das Sicherheitspersonal des BKAmtes Das Sicherheitspersonal des BKAmtes legt die erforderlichen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen während der Baumaßnahme fest, koordiniert diese gegenüber dem privaten SDL und der BPOL und ist diesbezüglich unmittelbarer Ansprechpartner gegenüber den Projektbeteiligten. Zu den weiteren Aufgaben zählen u. a.:

• Zugangsmanagement auf der Baustelle • Kontrolle von Bautätigkeiten und Objekten im Rahmen des vorbeugenden • Manipulations- und Sabotageschutzes • Teilnahme an Baubesprechungen • Betreuung/Parametrierung der Sicherheitstechnik auf der Baustelle

Für die Überwachung und Sicherung der Baustelle wird Sicherheitstechnik/Videoüberwachung eingesetzt.

Das Bauvorhaben unterliegt ab einem bestimmten Zeitpunkt (siehe nachfolgend) einer geheimschutzrechtlichen Einstufung und damit erhöhten Sicherheitsanforderungen, die nachfolgend und in den weiteren Vertragsgrundlagen näher beschrieben und vom AN im Rahmen der Vertragsabwicklung/ Leistungserbringung zu berücksichtigen sind. Diese

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besonderen Sicherheitsanforderungen haben Auswirkungen für die gesamte Vertragsabwicklung. Besonderheiten ergeben sich insbesondere in Bezug auf Geheimhaltung, Zugang zur Baustelle, Anlieferung von Materialien sowie Vorgaben von Sicherheitskräften. Aber auch an das vom AN einzusetzende Personal werden bei den als geheimschutzrechtlich relevant eingestuften Leistungen/ Gewerken besondere Sicherheitsanforderungen gestellt.

Sämtliche sich aus diesen Sicherheitsanforderungen für die Leistungen des AN ergebenden Erschwernisse und finanziellen und terminlichen Auswirkungen sind mit den vereinbarten Preisen abgegolten. Der AN hat die sich hieraus für seine Leistungen sowie von ihm eingesetzten Personen ergebenden Vorgaben und Zusagen einzuhalten. Er hat außerdem sicherzustellen, dass sämtliche von ihm eingesetzten Nachunternehmer und Dienstleister sowie die eingesetzten Personen die maßgeblichen Anforderungen einhalten. Der AN hat insoweit die sich aus seinem Vertrag ergebenden Pflichten vollumfänglich auf seine Nachunternehmer/ Dienstleister/ Arbeitskräfte zu übertragen und die Einhaltung zu überwachen.

Dies vorausgeschickt, ergeben sich die folgenden weiteren Besonderen Vertragsbedingungen für das Vertragsverhältnis:

10.1. Geheimschutzrechtliche Einstufung des Projektes Das Bauvorhaben gliedert sich in die in der Leistungsbeschreibung näher definierten Phasen. Ab dem Beginn der Arbeiten „Einbringung der Verkabelung für die Informations- und Kommunikationstechnik´“ (IuK-Verkabelung) – Phase 3 – in den Baukörper handelt es sich bei der Baumaßnahme um einen Sicherheitsbereich gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG).

Besondere fest definierte Bereiche des Bauvorhabens werden als sog. Sperrzonen gemäß der „Richtlinien für Sicherheitsmaßnahmen bei der Durchführung von Bauaufgaben (RiSBau)“ gebildet. Für diese Sperrzonen gelten erhöhte Sicherheitsanforderungen (hierzu vgl. Ziffer 10.3.3). Die Einrichtung der geplanten Sperrzonen erfolgt grundsätzlich ab dem Zeitpunkt „Start Einbringung technische Gebäudeausrüstung - IuK-Verkabelung (Kupfer/LWL-Verkabelung)“ in diesen Bereichen. Ob die Leistungen des AN eine Sperrzone betreffen, wird in der Leistungsbeschreibung/ dem Leistungsverzeichnis näher bestimmt.

Ob und inwieweit die Leistungen des AN als geheimschutzrechtlich relevant eingestuft werden, ergibt sich aus den Festlegungen der Leistungsbeschreibung und den weiteren Vertragsunterlagen.

Die im Falle der geheimschutzrechtlichen Relevanz einzuhaltenden Vorgaben ergeben sich aus den Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen, des SÜG sowie der vertragsgegenständlichen Erklärung zum Geheimschutz nebst der hierin benannten Dokumente und Grundlagen.

10.2. Geheimschutzrechtliche Einstufung des Personals des AN und seiner NU Ab der Einstufung des Bauvorhabens als „Sicherheitsbereich“ gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 SÜG (Beginn Einbringen der Verkabelung IuK- Verkabelung) dürfen auf der Baumaßnahme nur Personen eingesetzt werden, für die zuvor eine Sicherheitsüberprüfung (Ü1) gemäß § 8

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SÜG erfolgreich durchgeführt wurde und für die die Ausübung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nicht nach den Bestimmungen des SÜG untersagt wurde (vgl. § 16 Abs. 3 SÜG).

Nur in Ausnahmefällen kann von einer Sicherheitsüberprüfung abgesehen werden, vgl. hierzu nachfolgend Ziffer 10.2.3

Soweit die vom AN durchzuführenden Leistungen den Sicherheitsbereich gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 SÜG betreffen, gilt das Folgende:

10.2.1 Aufstellung der einzusetzenden Personen und Lieferanten Der AN hat dem AG unmittelbar nach Auftragserteilung eine Aufstellung der von ihm für die Durchführung des Auftrags und Erbringung der Vertragsleistungen eingesetzten Personen/ Mitarbeiter/-innen zu überlassen. Die Angaben sind nach den Vorgaben des AG vollständig auf den von diesem vorgegebenen Formularen vorzunehmen.

Dabei ist unter anderem anzugeben für welche Dauer und in welcher Funktion er die Personen einzusetzen gedenkt, sowie welche Personen in den Sperrzonen eingesetzt werden sollen. Der vollständige Name sowie das Geburtsdatum, der Geburtsort sowie das Unternehmen, für das die Person tätig ist, sind anzugeben.

Vom AN eingesetzte Lieferanten, d.h. Personen und Fahrzeuge, derer sich der AN nur zur Anlieferung von Baustoffen/Materialien bedient, sind ebenfalls rechtzeitig anzumelden. Hierzu gelten die Bestimmungen gemäß nachfolgend Ziffer 10.3.2.

10.2.2 Voraussetzungen für die Sicherheits- und Personenüberprüfungen Voraussetzungen für die Sicherheits- und Personenüberprüfungen

Für die Personen wird nach den Anforderungen des AG (vgl. Ziffer 10.2 ) eine Sicherheitsüberprüfung nach dem SÜG durchgeführt.

Bei ausschließlicher Staatsangehörigen eines Staates mit besonderen Sicherheitsrisiken (SmbS) im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 17 SÜG i.V.m. Anl. 1 zum Rundschreiben/ Runderlass des BMI in der jeweils geltenden Fassung können Sicherheitsüberprüfungen nach dem SÜG nicht durchgeführt werden. Personen mit einer Staatsangehörigkeit eines der genannten Staaten dürfen vom AN nicht eingesetzt werden.

Die Sicherheitsüberprüfung ist ein Verfahren, das unmittelbar zwischen dem AG bzw. der zuständigen Behörde und der zu überprüfenden Person selbst durchgeführt wird. Die Durchführung der Sicherheitsüberprüfung nimmt in der Regel ab Einreichung der vollständigen Unterlagen und Angaben durch die zu überprüfende Person bis zum erfolgreichen Abschluss einen Zeitraum von 6 Wochen in Anspruch. Der AN hat die für die Übermittlung der erforderlichen Angaben und Durchführung der Prüfungen zu erwartenden Zeiträume in seiner Terminplanung zu berücksichtigen.

Der AN hat jedoch sicherzustellen, dass die eingesetzten Personen der Durchführung der Sicherheitsüberprüfung zustimmen und, dass die einzusetzenden Personen dem AG unverzüglich bzw. innerhalb

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der vom AG vorgegebenen Frist alle für die Durchführung der Sicherheitsüberprüfung erforderliche Angaben und Unterlagen überlassen.

Dem AN ist bekannt, dass im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung auch die Einbeziehung etwaiger Dritter aus dem direkten Umfeld der eingesetzten Personen erforderlich werden kann. Der AN hat seine Mitarbeiter/-innen entsprechend zu instruieren und dafür Sorge zu tragen, dass auch insoweit vollständige Angaben für die Sicherheitsüberprüfung überlassen werden.

Bei der erforderlichen Sicherheitsüberprüfung gemäß SÜG sowie bei der Personenüberprüfung sind die notwendigen Abfragen zur überprüfenden Person mindestens über einen Zeitraum der letzten fünf Jahre erforderlich.

10.2.3 Ausnahme von der Sicherheitsüberprüfung Für einzelne Tätigkeiten auf der Baustelle kann ausnahmsweise von einer Sicherheitsüberprüfung nach § 8 SÜG (Ü 1) abgesehen werden, sofern Art oder Dauer dieser Tätigkeit dies zulassen (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 SÜG).

Dabei muss gewährleistet sein, dass die betroffenen Personen keine Arbeiten in den Bereichen durchführen, die nach Art oder Dauer hierfür nicht geeignet sind oder dass sie diese Arbeiten nur in ständiger Begleitung durchführen. Sicherheitspersonal für die Begleitmaßnahmen steht im begrenzten Umfang zur Verfügung.

Ob in Bezug auf einzelne Personen auf eine Sicherheitsüberprüfung im Einzelfall verzichtet und eine Ausnahme erteilt werden kann, entscheidet der AG. Der AG wird den AN in diesem Fall über seine Entscheidung und etwaig einzuhaltende Bedingungen informieren. Ein Anspruch des AN hierauf besteht nicht.

Auch in dem Fall, dass der AG auf eine Sicherheitsüberprüfung verzichtet, ist Mindestvoraussetzung für den Zugang der einzusetzenden Personen zur Baustelle eine positiv abgeschlossene polizeilichen Zutrittskontrolle

gemäß dem Gesetz über die Bundespolizei (Bundespolizeigesetz - BPolG) 1 Diese polizeiliche Zutrittskontrolle wird an den Zugangskontrollen zur Baustelle durchgeführt. Die BPOL behält sich vor, auf Grundlage der Personenüberprüfung zu entscheiden, wer Zugang zur Baustelle erhält. Der AN darf Personen, denen der Zutritt zur Baustelle durch die Bundespolizei verwehrt wird, nicht einsetzen. Das Ergebnis der polizeilichen Überprüfung wird dem AN nicht mitgeteilt

1 Datenschutzrechtlicher Hinweis gemäß Art 13. EU-Datenschutzverordnung.

Die von Ihnen angegebenen personenbezogenen Daten werden im BKAmt Referat 131 - Innerer Dienst, Sicherheit und Veranstaltungen genutzt. Der Zweck der Nutzung der Daten sind ausschließlich Gründe der Gewährleistung der Sicherheit der Liegenschaft des BKAmtes. Die Daten werden gelöscht, sobald sie für die Erreichung des Zweckes ihrer Erhebung nicht mehr erforderlich sind. Weitere Informationen hierzu und Informationen über Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung auf der Internetseite des BKAmtes unter: www.bundesregierung.de/bundeskanzleramt-DSH

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10.2.4 Informationspflicht Der AN hat den AG unverzüglich über Veränderungen der persönlichen, dienstlichen und arbeitsrechtlichen Verhältnisse der Personen, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll oder bereits betraut sind, zu unterrichten. Es gelten die Bestimmungen der §§ 15 a ff. SÜG.

10.2.5 Sicherstellen personeller Kapazitäten/ Vertretungen Es ist alleiniges Risiko des AN, dass:

• die für die Durchführung der Sicherheitsüberprüfung erforderlichen Angaben und Unterlagen von den von ihm benannten Personen vollständig und rechtzeitig beim AG eingehen,

• die erforderlichen Sicherheitsüberprüfungen erfolgreich abgeschlossen werden,

• die von ihm eingesetzten Arbeitskräfte/ Personen/ Dienstleister den Sicherheitsanforderungen des Projektes entsprechen und diese dauerhaft einhalten,

• die von ihm eingesetzten Arbeitskräfte/ Personen/ Dienstleister den Anforderungen auch der polizeilichen Zutrittskontrolle standhalten.

Der AN hat über die gesamte Vertragsdauer hinweg sicherzustellen, dass er über ausreichend personelle Kapazitäten verfügt, um ausfallendes Personal zu ersetzen. Auch das vorgehaltene Personal muss den Sicherheitsanforderungen des Auftrags entsprechen, die Erlaubnis haben, die Baustelle zu betreten und die Vertragsleistungen auszuführen.

Der AG ist dazu berechtigt, den Einsatz von Personen zu untersagen, bei denen ein Sicherheitsrisiko besteht. § 16 Abs. 3 SÜG bleibt unberührt.

10.3. Zugang zur Baustelle Der Zugang bzw. die Zufahrt zur Baustelle erfolgt durch separat eingerichtete Baustellenzugänge bzw. Baustellenzufahrtsbereiche.

Der Zutritt zur Baustelle ist grundsätzlich nur zu den seitens des AG festgelegten Baustellenöffnungszeiten möglich (siehe Baulogistikhandbuch). Etwas anderes gilt nur nach ausdrücklicher vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG in besonderen Fällen und auf Antrag des AN. Ein Anspruch des AN auf Einlass außerhalb der Öffnungszeiten besteht nicht.

An den Baustellenzugängen und -zufahrten werden Sicherheitskontrollen der angemeldeten Personen / Fahrzeuge durch Sicherheitspersonal des BKAmtes, der BPOL oder/ und eines privaten

Sicherheitsdienstleisters (SDL) vorgenommen. Zugang zur Baustelle kann nur nach Identitätsfeststellung der entsprechenden Person durch Kontrolle eines amtlich bestätigten und gültigen Identifikationsdokumentes (Personalausweis, Reisepass oder einem vergleichbaren ausländischen Dokument) erfolgen. Der Anmelde- und Kontrollvorgang nimmt eine gewisse Dauer in Anspruch in

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Abhängigkeit des Aufkommens an Firmen, deren mitgeführten Baumaterialien nebst Fahrzeugen sowie der aktuellen Sicherheitslage. Der AN hat hier einen Zeitraum von bis zu 10 Minuten einzuplanen – in Abhängigkeit vom Aufkommen kann aber auch ein größerer Zeitaufwand erforderlich sein. Der AN hat daher im Rahmen seiner Disposition und in eigener Verantwortung sicherzustellen, dass die Arbeitskräfte zu einem Zeitpunkt vor Ort erscheinen, dass die Sicherheitskontrolle an den Zugängen durchgeführt werden und gleichwohl noch die Arbeit auf der Baustelle rechtzeitig aufgenommen werden kann.

Der AN und seine Mitarbeiter/-innen haben den Aufforderungen und Vorgaben des Sicherheitspersonals stets Folge zu leisten. Der AN hat diese Verpflichtung an alle seine eingesetzten Arbeitskräfte und Lieferanten weiterzugeben.

10.3.1 Personenanmeldung für die Baustelle Das Betreten und/oder Befahren der Baustelle ist nur Personen gestattet, die zuvor vom AN rechtzeitig und ordnungsgemäß nach den Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen und Vorgaben des AG angemeldet wurden.

Dies setzt zum einen voraus, dass die jeweilige Person vom AG im Rahmen der Aufstellung der einzusetzenden Personen (vgl. Ziffer 10.2.1) benannt wurde und hinsichtlich derer entweder die erforderliche Sicherheitsüberprüfung erfolgreich durchgeführt wurde oder hinsichtlich derer durch den AG mitgeteilt wurde, dass die Person auch ohne erfolgreiche Sicherheitsüberprüfung zum Betreten der Baustelle berechtigt ist. Ist eine Sicherheitsüberprüfung nicht erforderlich, bedarf es zum Betreten der Baustelle einer positiven polizeilichen Zugangskontrolle der Bundespolizei vgl. 10.2.3).

Darüber hinaus hat der AN nach den Vorgaben des AG auf dem von diesem vorgegebenen Formular jeweils bis Mittwoch per Email die Personen anzumelden, die erstmals in der Folgewoche auf der Baustelle eingesetzt werden. Dabei sind Vorname und Nachname, Geburtsdatum und Geburtsort und der geplante Gesamt- Einsatzzeitraum des jeweiligen Mitarbeiters/ der Person anzugeben.

Hinsichtlich eines geplanten Lieferanteneinsatzes gelten die nachfolgenden Regelungen zu 10.3.2.

10.3.2 Lieferantenanmeldung für die Baustelle (Transportanmeldung) Die vom AN eingesetzten Lieferanten (vgl. Ziffer 10.2.1) sind per Onlinezugang beim AG bzw. der vom AG bestimmten Stelle anzumelden. Die Fristen sind dem Baulogistikhandbuch zu entnehmen. Dabei sind die liefernden Personen zu benennen. Es sind anzugeben: vollständiger Vorname und Nachname der liefernden Personen (z.B. Fahrer und Beifahrer), Geburtsdatum und Geburtsort.

Außerdem sind die erforderlichen Daten über das für die Lieferung eingesetzte Fahrzeug abzugeben, und zwar Fahrzeugtyp (PKW, LKW, etc.) sowie Kfz-Kennzeichen.

An den Zugangs-/ Zufahrtskontrollen findet vor dem Befahren/ Betreten der Baustelle in Bezug auf Personen und Fahrzeuge eine

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Sicherheitskontrolle statt. Dazu muss sich jede Person mit einem amtlich bestätigten und gültigen Identifikationsdokument (Personalausweis, Reisepass oder einem vergleichbaren ausländischen Dokument) ausweisen. Die Personen werden außerdem einer polizeilichen Zutrittskontrolle (vgl. Ziffer 10.2.3) unterzogen. Personen und Fahrzeugen kann nur nach erfolgreicher Sicherheitskontrolle einschließlich positiver polizeilicher Kontrolle Zutritt zur Baustelle gewährt werden.

Lieferanten dürfen die Baustelle ausschließlich zum Anliefern von Baustoffen/Materialien, etc. betreten/ befahren. Die liefernden Personen dürfen ihr Fahrzeug nur zum Entladen verlassen und haben sich ausschließlich im Entladebereich aufzuhalten. Ein Zutritt zu den Gebäuden ist den Lieferanten nicht gestattet.

Der AN hat die Lieferanten über die Zugangsbeschränkungen, das erforderliche Anmeldeprozedere sowie die Sicherheitskontrollen und polizeilichen Kontrollen sowie die übrigen Bedingungen des Zugangs zur Baustelle in Kenntnis zu setzen und die Lieferanten zur Einhaltung dieser Vorgaben bzw. zur Weitergabe der Verpflichtungen an die vom Lieferanten eingesetzten Personen zu verpflichten. Insbesondere die Zustimmung der eingesetzten Personen zu den Sicherheitskontrollen ist sicherzustellen. Es ist alleiniges Risiko des AN, dass die Sicherheitskontrollen nebst polizeilicher Kontrolle erfolgreich positiv abgeschlossen werden können und der Lieferant Zutritt erhält

10.3.3 Zugang zu Sperrzonen Der Zugang zu den eingerichteten Sperrzonen ist grundsätzlich nur Personen gestattet,

• die im Rahmen ihrer Auftragserfüllung Zugang zu diesen Bereichen benötigen und

• über die erforderliche erfolgreiche Sicherheitsüberprüfung verfügen und für die Sperrzone zugelassen sind.

Die Anmeldung/ Festlegung der Personen die Zugang zu den Sperrzonen benötigen, erfolgt im Rahmen der Aufstellung der für die Vertragsdurchführung einzusetzenden Personen unmittelbar nach Vertragsschluss (vgl. 10.2.1). Der in den Sperrzonen zugelassene Personenkreis wird vom AG bestimmt.

Im Ausnahmefall kann auf Antrag auch Personen, ohne die erforderliche Sicherheitsüberprüfung nach Genehmigung durch den AG Zutritt zu diesen Bereichen gewährt werden. Personen ohne Sicherheitsüberprüfung gemäß SÜG § 8-10 müssen auch in den Sperrzonen durch Sicherheitspersonal begleitet werden. Ein Anspruch darauf, Personen ohne die erforderliche Sicherheitsüberprüfung in den Sperrzonen einsetzen zu dürfen besteht zugunsten des AN nicht.

Im Eingangsbereich befindet sich eine Zugangskontrolle allein für den Bereich der Sperrzonen. Die Zugangskontrolle wird durch das eingesetzte Sicherheitspersonal durchgeführt. Der Zutritt zu den Bereichen und die Dauer des Aufenthaltes wird durch

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Sicherheitspersonal und mittels technischer Systeme dokumentiert. Insoweit gelten die Regelungen unter Ziffer 10.2.3 entsprechend.

10.3.4 Dokumentation des Aufenthalts Der Zeitpunkt des Zutritts zur Baustelle sowie des Verlassens durch die einzelne Person wird durch den AG bzw. das eingesetzte Sicherheitspersonal an den Zu- und Ausgängen dokumentiert (händisch sowie elektronisch). Der AN und die von ihm eingesetzten Personen werden daher die Vorgaben des AG zur Registrierung dieser Zeitpunkte beachten (Ein- und Ausbuchen).

10.4. Baustellenausweise Der Baustellenausweis wird personengebunden ausgegeben. Eine Weitergabe an Dritte ist untersagt. Die Baustelle darf nur mit einem gültigen Baustellenausweis betreten werden.

10.4.1 Ausgabe des Baustellenausweises: Der Baustellenausweis wird wie folgt durch den vom AG beauftragten privaten Sicherheitsdienstleister ausgegeben, wobei der Baustellenausweis Eigentum des BKAmtes ist und bleibt:

• Personen, deren geplanter Einsatz auf der Baustelle in der Gesamtheit vier Wochen unterschreitet erhalten täglich an der Hauptwache (Elisabeth-Abegg-Straße, 10557 Berlin) von dem vom AG beauftragten privaten Sicherheitsdienstleister nach Vorlage eines amtlich bestätigten, gültigen Identifikationsdokuments (Personalausweis, Reisepass oder einem vergleichbaren ausländischen Dokument) ihren Baustellenausweis ausgegeben, sofern ihnen Zutritt zur Baustelle nach den durchgeführten Sicherheitskontrollen gewährt wird. Das vorgezeigte Identifikationsdokument verbleibt für die Dauer des Aufenthalts an der Hauptwache und wird bei Verlassen der Baustelle gegen Rückgabe des Baustellenausweises wieder an die betreffende Person zurückgegeben („Passwechselverfahren“).

• Personen, deren geplanter Einsatz auf der Baustelle in der Gesamtheit vier Wochen übersteigt, erhalten einen personalisierten Baustellenausweis mit Lichtbild. Dieser Baustellenausweis wird durch das Sicherheitspersonal des BKAmtes im Zugangscontainer an der Hauptwache (Elisabeth-Abegg-Straße 10557 Berlin) ausgestellt. Die einzusetzende Person hat sich hierzu persönlich innerhalb der vom AG festgesetzten Zeiten (innerhalb der regulären Baustellenöffnungszeiten) am Zugangscontainer der Hauptwache beim Sicherheitspersonal des BKAmtes vorzustellen und ein gültiges amtlich bestätigtes Identifikationsdokument (Personalausweis, Reisepass oder vergleichbares ausländisches Dokument) vorzuzeigen. Anschließend wird ein Lichtbild von der Person gefertigt. Der persönliche Baustellenausweis ist zusammen mit einem amtlich bestätigten Identifikationsdokument (Personalausweis, Reisepass oder einem vergleichbaren ausländischen Dokument) bei jedem Zugang zur Baustelle dem Sicherheitspersonal vorzulegen. Der Baustellenausweis ist nach Beendigung des Einsatzes an das BKAmt zurückzugeben. Der Baustellenausweis ist außerdem sofort zurückzugeben, wenn der AG bzw. das eingesetzte

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Sicherheitspersonal der eingesetzten Person den Zutritt zur Baustelle untersagt.

10.4.2 Der Baustellenausweis ist auf der Baustelle mitzuführen Er ist sichtbar zu tragen und auf Aufforderung durch das Sicherheitspersonal vorzuzeigen.

Der AG und das auf der Baustelle eingesetzte Sicherheitspersonal ist befugt, Personen, die auf der Baustelle ohne gültigen Ausweis angetroffen werden, sofort von der Baustelle zu verweisen

10.4.3 Verlust des Baustellenausweises Der AN ist verpflichtet, den Verlust eines Baustellenausweises sofort gegenüber dem AG und dem Sicherheitspersonal des BKAmtes schriftlich anzuzeigen. Der AN hat die von ihm eingesetzten Personen entsprechend zu verpflichten.

10.5. Schutz- und Sicherungskonzept 10.5.1. Informationspflichten Der AN und die von ihm eingesetzten Personen sind verpflichtet, dem Sicherheitspersonal auf Verlangen sofort Auskunft über stattfindende oder geplante Bauausführungen zu geben. Dies gilt insbesondere für besonders sicherheitsrelevante Bauarbeiten, wie Rohbau und Trockenbau.

10.5.2 Verschlussfreigabe im Baufortschritt Der AN hat dem AG bzw. der vom AG beauftragten Objektüberwachung rechtzeitig, mindestens jedoch 5 Werktage zuvor, schriftlich und unter Angabe des geplanten Zeitpunktes anzuzeigen, wenn Teile der Leistung durch die weitere Ausführung beim Verschluss von Hohlräumen insbesondere beim Roh- und Trockenbau der Prüfung und Feststellung entzogen werden. Die Verschlussanzeigen werden von der Objektüberwachung zusätzlich an das Sicherheitspersonal des BKAmtes zur Kenntnis und Durchführung eventuell erforderlicher sicherheitlicher Kontrollmaßnahmen (z.B. Sichtkontrollen) weitergeleitet.

Der AG wird den AN vor der geplanten Ausführung der zu verschließenden Leistungen darüber informieren, ob der Zustand gemeinsam vor Ort festgestellt werden soll. Er wird hierzu binnen angemessener Frist einen Termin bestimmen.

Es steht dem AG frei, an einem solchen Termin das Sicherheitspersonal zu beteiligen um die Leistungen des AN in sicherheitlicher Hinsicht - Beispielsweise durch Sichtkontrolle der Bewehrung vor dem Betoniervorgang oder Sichtkontrolle der Hohlräume vor Verschluss der Trockenbauwände - zu überprüfen oder den Vorgang zu überwachen.

Schließt der AN ohne vorherige schriftliche Anzeige gegenüber dem AG bzw. der von diesem beauftragten Objektüberwachung Teile der Leistung, so dass der Zustand nicht ohne erneutes Öffnen festgestellt werden kann, hat der AN auf Anforderung des AG die verdeckenden Leistungen auf eigene Kosten unverzüglich zurückzubauen, so dass der Zustand vor Ort festgestellt werden kann. Sind von dem Rückbau auch andere Gewerke betroffen, hat der AN dem AG sofort schriftlich

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mitzuteilen, welche Gewerke betroffen und welche Leistungen für das erneute Öffnen entfernt werden müssen. Etwaig für diese Maßnahmen entstehende Kosten für den Rückbau und für das erneute Herstellen der zurückgebauten Leistung hat der AN dem AG zu erstatten.

Können die Arbeiten des AN nach der gemeinsamen Feststellung fortgesetzt werden, hat der AN die rückgebauten Leistungen erneut und auf eigene Kosten herzustellen.

Kommt der AN der Aufforderung des AG zum Rückbau nicht innerhalb angemessener Frist (im Regelfall nicht mehr als 5 Werktage) nach, kann der AG die Arbeiten auf Kosten des AN selbst ausführen/ausführen lassen.

Etwaige terminliche Auswirkungen gehen im Falle des Verdeckens ohne vorherige schriftliche Anzeige zulasten des AN. Der AN hat dem AG einen Schaden zu ersetzen, der diesem aus und im Zusammenhang mit dem unangekündigten Verschließen entsteht.

10.5.3 Verhalten im Schadens- oder Sicherheitsfall Schadens- und/oder Sicherheitsvorfälle sind nach dem vom AG festgelegten Meldeschema (Alarmplan) unverzüglich zu melden.

10.5.4 Befugnisse beim Verdacht eines baulichen Sicherheitsmangels Das eingesetzte Sicherheitspersonal ist ebenso wie der AG und die von ihm eingesetzte Objektüberwachung dazu berechtigt, bei jedem Verdacht über das Bestehen eines Sicherheitsmangels in Bezug auf die Leistungen des AN die sofortige Unterbrechung der Arbeiten in dem betroffenen Bereich zu verlangen, um eine Überprüfung der Leistungen des AN durch den AG bzw. die beauftragte Objektüberwachung zu ermöglichen.

Unter einem Sicherheitsmangel versteht man unter anderem Abweichungen der Ausführung von der Ausführungsplanung oder freigegebenen Werk- und Montageplanung.

Der AN darf die Arbeiten in diesem Bereich erst fortsetzen, wenn ihm dies durch den AG bzw. die beauftragte Objektüberwachung nach vorheriger Freigabe durch das Sicherheitspersonal des BKAmtes gestattet wird. Die Aufforderung zur Beseitigung des feststellten Mangels stellt eine Gestattung dar. Der AN hat die Arbeiten unverzüglich nach Gestattung der Fortsetzung fortzuführen.

Sind die Leistungen des AN nicht vertragsgemäß, kann sich der AN nicht auf etwaige terminliche oder finanzielle Auswirkungen der Unterbrechung der Arbeiten bis zur Mitteilung über die Fortsetzung berufen, es sei denn der Zeitraum zwischen der Unterbrechung der Arbeiten und der Fortsetzungsmitteilung war unangemessen lang. Bei der Angemessenheit sind die Erforderlichkeit spezieller Abstimmungen und Untersuchungen/ Überprüfungen im Einzelfall zu berücksichtigen.

Die Rechte des AG wegen nicht vertragsgerechter Leistungen bleiben im Übrigen unberührt.

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10.5.5 Personenkontrollen Das Sicherheitspersonal des BKAmtes hat das Recht, durch die BPOL anlassbezogen Personenkontrollen auf der Baustelle durchzuführen.

Die BPOL kann von den betroffenen Personen verlangen, ihren Tascheninhalt und ihr Werkzeug zum Zwecke der Überprüfung vorzulegen. Die betroffenen Personen sind entsprechend zur sofortigen Vorlage verpflichtet. Kommt eine Person der Aufforderung nicht nach, kann das Sicherheitspersonal des BKAmtes oder der AG geeignete Maßnahme zum Schutz der Sicherheit der Baumaßnahme bis hin zum Verweis von der Baustelle bzw. Aussprechen eines Zugangsverbotes ergreifen.

10.5.6 Fotografieren und Filmaufnahmen auf der Baustelle Auf der Baustelle herrscht ein grundsätzliches Verbot zum Erstellen von Foto- und Filmaufnahmen. Ausgenommen davon ist die Erstellung von Foto- und Filmaufnahmen für projektbezogene Zwecke (z. B. im Rahmen der Auftragserfüllung, Dokumentation von Schäden, etc.). Dabei ist zu beachten, dass keine Foto- und Filmaufnahmen vom Sicherheitspersonal sowie von der Sicherheitstechnik erstellt werden dürfen. Die Fotografier- und Filmerlaubnis ist genehmigungspflichtig und dazu im Vorfeld beim AG für die entsprechenden Personen zu beantragen. Eine Veröffentlichung sowie eine Weitergabe der Foto- und Filmaufnahmen an Dritte sind strengstens untersagt. Bei Zuwiderhandlungen erfolgt grundsätzlich ein Zutrittsverbot zur Baustelle.

In Sperrzonen (vgl. Ziffer 10.3.3) herrscht ein absolutes Verbot zum Erstellen von Foto- und Filmaufnahmen. Eine Mitnahme von Geräten zum Erstellen von Foto- und Filmaufnahmen (Fotoapparate, Mobiltelefone mit Kamera, etc.) in Sperrzonen ist nicht gestattet. Schließfächer zur Aufbewahrung dieser Geräte werden an den Eingängen der Sperrzonen bereitgestellt.

10.5.7 Befugnisse bei Sicherheitsverstößen im Übrigen Der AN hat die an die Baumaßnahme gestellten Sicherheitsvorgaben vollständig zu beachten. Diese ergeben sich aus den Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen und den sonstigen Vertragsgrundlagen insbesondere der Sondervereinbarung zum Umgang mit sämtlichem Schriftgut und der Erklärung zum Geheimschutz nebst der hierin benannten Dokumente und Grundlagen.

Beim Erkennen eines Verstoßes gegen die vertraglichen Sicherheitsvorgaben (z. B. Verstoß gegen das Fotografierverbot) wird dieser dokumentiert. Etwaig beim Verstoß genutzte Hilfsmittel (z. B. Kamera, Mobiltelefon mit Fotofunktion) werden zur Kontrolle durch die BPOL eingezogen.

Das Sicherheitspersonal des BKAmtes sowie andere, für die Sicherheit im Projekt und auf der Baustelle Verantwortlichen haben das Recht, bei Sicherheitsverstößen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, geeignete Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit auf der Baustelle zu ergreifen, wie z.B.:

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• die Anordnung, dass die betreffende Person die Baustelle nur in Begleitung Sicherheitspersonal betreten darf (soweit dies unter Beachtung des Umfangs der Tätigkeit der betreffenden Person möglich ist und die Sicherheit hinreichend gewährleistet erscheint),

• den Verweis einer Person von der Baustelle oder von bestimmten Bereichen der Baustelle bis hin

• zum Aussprechen des Zutrittsverbotes zur Baustelle und eventueller Einleitung weiterführender rechtlicher Schritte.

10.6. Technische Überprüfungen während der Baumaßnahme Technische Prüfungen von Räumen, Objekten oder Bauteilen zur Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen können während der Baumaßnahme unangekündigt durch das BKAmt oder auf dessen Veranlassung durchgeführt werden.

10.7 Mobiltelefone, mobile IT und sonst. Kommunikationsmittel Mobiletelefone, mobile IT und sonstige Kommunikationsmittel sind auf der Baustelle gestattet.

Werden IT-Systeme (PCs, Notebooks, etc.) zur Parametrierung oder Programmierung von technischen Anlagen auf der Baustelle eingesetzt (z.B. Anlagen der Gebäudeautomation, Elektrotechnik, Sicherheitstechnik), sind die Endgeräte fertig installiert vor dem ersten Einsatz an diesen Anlagen und danach vierteljährlich an das Sicherungspersonal des BKAmtes zur technischen Kontrolle im Eingangsbereich der Baustelle zu übergeben. Die Kontroll- maßnahmen beinhalten u.a. einen Virenscan und können einen zeitlichen Umfang von bis zu 30 Minuten in Anspruch nehmen. Die Möglichkeit für diese Kontrollmaßnahmen besteht zu den regulären Baustellenöffnungszeiten. Eine Terminvereinbarung ist erforderlich. Ab der Inbetriebnahme-Phase des Gebäudes (geplant Q4/2027) ist ein Einsatz von firmeneigenen IT-Systemen an den technischen Anlagen aus Sicherheitsgründen nicht mehr gestattet.

Ab diesem Zeitpunkt werden die benötigten IT-Systeme vom BKAmt dann kostenfrei zur Verfügung gestellt.

10.8 Erstellen und Vernichten von Schriftgut und Datenträgern Es gelten die beiliegenden Regelungen der „Sondervereinbarung zum Umgang mit sämtlichem Schriftgut“.

Die Vervielfältigung von VS-eingestuften Dokumenten außerhalb der Räume des AN ist nur über den vom AG vorgegebenen Dienstleister zulässig. Die Vernichtung von VS-eingestuften Dokumenten ist nur über den vom AG vorgegebenen Dienstleister zulässig, die Kosten trägt der AG.

10.9 Besondere Kündigungsregelungen Der AG ist zur Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund insbesondere berechtigt, wenn:

• die erforderlichen Sicherheitsüberprüfungen des vom AN eingesetzten Personals aus Gründen, die der AN oder die von ihm eingesetzten Personen zu vertreten haben, nicht rechtzeitig durchgeführt werden

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und hierdurch die geschuldeten Leistungen nicht durch geeignetes Personal erbracht werden können oder

• dem vom AN eingesetzten Personal aus anderen vom AN zu vertretenden Gründen der Zutritt zur Baustelle nicht gewährt werden kann und hierdurch die geschuldeten Leistungen nicht erbracht werden können,

• der Auftragnehmer gegen Vorgaben des Merkblattes zur Behandlung bzw. Bearbeitung und Speicherung von Verschlusssachen (VS), gegen die Sondervereinbarung im Umfang mit sämtlichem Schriftgut und allen Arten von Datenträgern für den Erweiterungsbau Bundeskanzleramt und die weiteren sicherheitsrelevanten Regelungen für den Erweiterungsbau Bundeskanzleramt schuldhaft verstößt,

Die übrigen Kündigungsrechte des AG, insbesondere gemäß den Bestimmungen der VOB/B bleiben hiervon unberührt.

10.10 Anpassung Schutz- und Sicherungskonzept Vor dem Hintergrund, dass sich die Sicherheitsanforderungen aufgrund aktueller politischer Entwicklungen und anderer vom Auftraggeber nicht beeinflussbarer Faktoren verändern können, ist der Auftraggeber auch nach Vertragsschluss dazu berechtigt, das Schutz- und Sicherungskonzept an die Bedürfnisse anzupassen und zu ändern. Der AG kann einseitig neue zumutbare Sicherheits- maßnahmen gegenüber dem AN anordnen. Der AN hat diese vom AG vorgegebenen Sicherheitsanforderungen einzuhalten und auch seine Nachunternehmer entsprechend zu verpflichten. Der AN erhält die infolge der vom AG vorgegebenen Änderungen der Sicherheits- anforderungen entstehenden und tatsächlich erforderlichen Mehr- kosten auf Nachweis erstattet.

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Teil B - Baufachliche Regelungen

11.1 Preisermittlung 11.1.1 Bindefrist für Nachtragsangebote Für Nachtragsangebote des AN gilt eine Bindefrist von mindestens 8 Wochen ab Zugang beim AG. Für diesen Zeitraum ist der AN an seine Preise im Nachtragsangebot gebunden, sofern er nicht eine längere Bindefrist im Nachtragsangebot angibt.

11.1.2 Auf die Vergütung des Hauptvertrages gewährte Nachlässe sind auch auf die Nachtragsvergütung zu gewähren. Dies gilt auch für einen sog. Kopplungsnachlass (Nachlass bei Beauftragung mehrerer Lose).

11.2. Leistungen des AG Der AG stellt in dem in diesen Vertragsbedingungen sowie dem Baulogistikhandbuch und dem Leistungsverzeichnis beschriebenen Umfang Baustelleneinrichtung zur Nutzung des AN zur Verfügung. Im Übrigen – und insbesondere nach den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses – hat der AN die erforderliche Baustelleneinrichtung und sämtliche zur Durchführung des Auftrags erforderlichen Hilfsmittel/ Geräte/ etc. selbst und auf eigene Kosten zu stellen.

11.2.1 In Bezug auf die Aufenthaltscontainer gilt: Der AG stellt dem AN in ausreichendem Umfang für die von ihm eingesetzten Mitarbeiter (siehe Angaben des Baulogistikhandbuchs) Container als Aufenthaltsräume für die Dauer des Vertrages auf der Baustelle zur Verfügung. Der AN hat sich an den für die Bereitstellung und Nutzung entstehenden Kosten zu beteiligten. Hierfür ist eine Kostenbeteiligung an den AG zu entrichten. Die Höhe der monatlich je Container zu entrichtenden Kostenbeteiligung und Stromverbrauch ergeben sich aus dem Baulogistikhandbuch und gelten für die Laufzeit des Vertrages. Die jeweils anfallenden Kosten werden mit den Abschlagszahlungen durch den AG verrechnet.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen der VOB.

11.2.2. Der AG erstellt einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan. Der AG stellt dazu für die Dauer des Vertrages den erforderlichen Sicherheits- u. Gesundheitskoordinator. Siehe hierzu auch nachfolgend unter Ziffer 11.9.5.

11.2.3. Bereitstellung der sich nach den Angaben des Baulogistikhandbuchs durch den AG zu stellenden Infrastruktur (z.B. die Lieferverkehrs- steuerung und die Zentrale Entsorgungslogistik), soweit diese nicht ausdrücklich nach den Angaben im Leistungsverzeichnis dem Leistungsumfang des AN zuzuordnen ist.

11.2.4 Der AG stellt dem AN für die Dauer des Vertrages kostenlos das für die Durchführung des Vertrages erforderliche Bauwasser und den erforderlichen Baustrom auf der Baustelle zur Verfügung. Siehe hierzu auch nachfolgend unter Ziffer 11.10.

11.3. Projektkommunikationsplattform (PKMS) - thinkproject Durch den Auftraggeber wurde für die Planungs- und Bauphase ein zentrales Dokumenten-verwaltungs- und Verteilungssystem (tp)

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eingerichtet. Die Anwendung des Systems ist für den Auftragnehmer verbindlich und lizenzkostenfrei.

11.3.1 Der AN hat sämtlichen Schriftverkehr über das vom AG vorgegebene PKMS zu führen. Ausgenommen hiervon sind ausschließlich Schriftverkehr/ Unterlagen, der/ die als „VS NfD“ eingestuft sind. Der AN hat die unmittelbare Kenntnisnahme von an ihn gerichteten Nachrichten über das PKMS sicherzustellen.

Die jeweiligen - auch fortgeschriebenen - Vorgaben des AG zur Benennung von Nachrichten, Verwendung/ Bildung von Dateinamen und zu Ablage von Nachrichten/ Ordnerstruktur sind zwingend zu beachten.

11.3.2 Der AG hat bestimmte Kommunikationsabläufe in sog. „workflows“ im PKMS standarisiert. Der AN hat die – auch fortgeschriebenen - Vorgaben des AG zu den Kommunikationsabläufen einzuhalten. Dies entbindet ihn nicht von seinen sich aus dem Vertrag und seinen Grundlagen, insbesondere den Bestimmungen der VOB/B ergebenden Pflichten.

11.3.3 Die Übergabe etwaiger vom AN erstellter Pläne und weiteren Unterlagen an den AG erfolgt über das PKMS. Die Verpflichtung zur Übergabe der Unterlagen/ Pläne in anderen Formaten auf anderen Wegen bleibt hiervon unberührt (vgl. hierzu Teil C der WBVB).

Pläne und weitere die Leistung betreffende Unterlagen sind vom AN nach der vom AG vorgegebenen Ordnerstruktur abzulegen. Unterlagen, die vom AN nicht an den dafür im PKMS vorgegebenen Stellen eingestellt werden, gelten als nicht an den AG im PKMS übergeben.

11.3.4 Dem AN werden über das PKMS die Ausführungsunterlagen, Fortschreibungen dieser Unterlagen, Änderungen oder Deckblätter digital übergeben.

11.3.5 Der Punkt 10.8 „Erstellung, Vervielfältigung und Vernichtung von Schriftgut und Datenträgern“ ist zu beachten.

11.4. Einmessarbeiten 11.4.1 Der AG übernimmt die Einmessung der Hauptachsen und neuen Grundstücksgrenzen.

Bauseits erfolgt eine baubegleitende geschossweise Einmessung der Ausbauachsen in regelmäßigen Abständen inkl. örtlicher Markierung sowie eine geschossweise Höheneinmessung in Treppenhauskernen und Aufzugsschächten.

11.4.2 Sämtliche weiteren Absteckungs- und Einmessungsarbeiten sind Sache des AN.

Die wesentlichen Messpunkte sind für die Dauer der Bauzeit durch den AN zu befestigen und zu sichern und nach Abschluss der Arbeiten mit schriftlicher Zustimmung der vom AG beauftragten und zuständigen Objektüberwachung durch den AN zu beseitigen.

Die Leistungen des AN betreffenden Maße

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sind vor Beginn der Arbeiten alle an Ort und Stelle auf Übereinstimmung mit der Planung und als Grundlage der eigenen Leistungen zu prüfen.

11.5. Baustellenordnung/ Baulogistik 11.5.1 Der AN hat die Vorgaben der jeweils gültigen Baustellenordnung einzuhalten. Die Verpflichtung zur Einhaltung der Baustellenordnung ist auf das eingesetzte Personal zu übertragen. Der AN hat sicherzustellen, dass das von ihm eingesetzte Personal sowie seine Nachunternehmer über den Inhalt der Baustellenordnung und ihrer Fortschreibungen in Form einer Unterweisung informiert sind. Diese Unterweisung ist durch die Mitarbeiter und den Bauleiter des AN schriftlich zu bestätigen. Der AG kann jederzeit den Nachweis der Unterweisung verlangen.

Der AN hat die Einhaltung der jeweils gültigen Baustellenordnung durch das eingesetzte Personal durch geeignete Maßnahmen zu überwachen.

11.5.2 Die Vorgaben des Baulogistikhandbuchs und Entsorgungshandbuchs sind vom AN zu beachten. Er hat die Einhaltung durch die von ihm eingesetzten Mitarbeiter und Nachunternehmer sicherzustellen und zu überwachen.

11.5.3 Die Baulogistikpläne sollen einen allgemeinen Überblick über die Zugänglichkeiten zum Baufeld, die vorläufig angenommene Lage bestimmter Flächen und über die Medienversorgung geben. Die Pläne dienen der Koordinierung der Baumaßnahmen auf der Baustelle. Die Pläne basieren auf einem vorläufigen Stand zum Zeitpunkt des Aufstellens. Sie werden laufend unter Berücksichtigung des tatsächlichen Bauablaufs fortgeschrieben. Die Baulogistik ist vom Baufortschritt sowie dem abzustimmenden und zu koordinierenden Bedarf der verschiedenen Unternehmen abhängig. Der AN kann aus den Plänen weder einen Anspruch auf Gewährung bestimmter Lagerflächen/Baustelleneinrichtungsflächen noch auf das Vorhandensein von konkreten Bauzuständen zu bestimmten Zeitpunkten oder das Vorhandensein von Baustelleneinrichtung ( wie Bauaufzüge, Krane, etc.) herleiten. Anmeldung und Abstimmung von Bedarf erfolgt nach den Vorgaben des Baulogistikhandbuchs.

11.6 Baufristenplan / Detailterminplan des AN (DAN) 11.6.1 Der AN hat innerhalb von 10 Arbeitstagen (Arbeitstage= Mo.-Fr.) auf Grundlage des Rahmenterminplans und unter Berücksichtigung der vereinbarten Vertragsfristen einen Bauablaufplan über die vom AN zu erbringenden Leistungen zu erstellen und an den AG digital über das PKMS als pdf.-Datei und als MS-Project-Datei zu übergeben.

Etwaige Festlegungen des AG zur baufachlichen und terminlichen Koordinierung - beispielsweise mit den übrigen Leistungsbereichen- Leistungsbeschreibung sowie Prüfläufe (vgl. Ziffer 10.16.2) gemäß sind in der Terminplanung zu berücksichtigen.

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Der AN hat bei der Planung des Bauablaufs des Weiteren die Besonderheiten des Bauvorhabens aufgrund der bestehenden Sicherheitsanforderungen und die hieraus resultierenden zeitlichen Auswirkungen zu berücksichtigen. Dies betrifft sowohl etwaige Zeiträume für erforderliche Sicherheitsüberprüfungen, Sichtabnahmen/ Leistungsprüfung/ Abstimmungen, weitere polizeiliche Überprüfungen und Zugangs-/Zufahrtkontrollen, erforderliche vorherige Anmeldungen, etc. (vgl. vorstehend Teil A der WBVB).

11.6.2 Der Terminplan muss alle zur Durchführung der Leistungen des AN erforderlichen Bau- und sonstigen Leistungen, auch Termine für Entscheidungen und Genehmigungen Dritter – einschließlich etwaiger Zeiträume für erforderliche Sicherheitsüberprüfungen - darstellen.

Außerdem muss der Terminplan Angaben zur Kapazitätsplanung enthalten und die jeweiligen Zuständigkeiten darstellen. Bei der Kapazitätsplanung ist u berücksichtigen, dass der AN die Vertretung von ausfallendem Personal durch fachlich geeignetes Personal, das den Sicherheitsanforderungen entspricht, sicherstellen muss, um einen reibungslosen Projektablauf zu gewährleisten.

Soweit sich aus der vertragsgegenständlichen Leistungsbeschreibung weitere Anforderungen in Bezug auf den vom AN zu erstellenden Terminplan oder Festlegungen zur baufachlichen/ terminlichen Koordinierung mit den übrigen Leistungsbereichen ergeben, sind diese ebenso zu berücksichtigen.

11.6.3 Der Baufristenplan ist nach Auftragserteilung innerhalb von 10 Arbeitstagen dem AG zu übergeben.

Bei einer Fortschreibung des Rahmenterminplans, bei Abweichungen des tatsächlichen Bauablaufs von der ursprünglichen Terminplanung oder auf Anforderung des AG ist der vom AN erstellte Terminplan durch den AN unverzüglich – spätestens innerhalb von 10 Arbeitstagen – fortzuschreiben.

11.6.4 Weder die Übersendung fortgeschriebener Terminpläne durch den AG oder dessen Objektüberwachung, noch die Aufforderung zur Fortschreibung des Terminplans stellt eine rechtsgeschäftliche Anordnung des AG in zeitlicher Hinsicht im Sinne einer Änderung des vertraglichen Leistungssolls, insbesondere keine „andere Anordnung“ im Sinne des § 2 Abs. 5 VOB/B dar.

Dasselbe gilt auch hinsichtlich etwaiger Mitteilungen des AG über fehlende Vorleistungen, den Verzug eines Vorunternehmers oder den Umstand, dass mit den Arbeiten des AN nicht wie geplant begonnen werden kann (sog. Verzugsmitteilung).

11.6.5 Anordnungsrecht des AG Das Anordnungsrecht des AG nach § 1 Abs. 3/ § 1 Abs. 4 VOB/B, § 650 b BGB erstreckt sich auch auf bauzeitliche Anordnungen, es sei denn, dass die zur Umsetzung der bauzeitlichen Anordnungen erforderlichen Leistungen dem Auftragnehmer nicht zumutbar sind.

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11.7 Abrechnung 11.7.1 Gemäß E-Rechnungs-Verordnung hat der AN sämtliche Rechnungen elektronisch auszustellen und an den AG zu übermitteln. Die elektronische Übermittlung ist Fälligkeitsvoraussetzung.

§ 14 Abs. 1 Satz 3 VOB/B gilt mit der folgender Maßgabe:

• alle Aufmaßunterlagen sind digital einheitlich in einem System gemäß Vorgaben der REB-Richtlinie im GAEB-Format D11 oder X31 über das PKMS zu übergeben.

• Das Aufmaß selbst erfolgt durch übersichtlich angelegte (z.B. farbige oder anders nachvollziehbar strukturierte) Papierpläne, die dem AG zusätzlich auch digital (dwg., ifc und pdf.) , über das PKMS zu übergeben sind.

• Aufmassblätter sind nach Leistungs-Posten getrennt aufzustellen, und über das PKMS zu übergeben

• Die nach den abfallrechtlichen Bestimmungen zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Entsorgung erforderlichen Erklärungen, Bestätigungen, Belege usw. sind mit den jeweiligen Abschlagsrechnungen/ der Schlussrechnung, in der die betreffende Leistung in Ansatz gebracht wird, digital einzureichen und auf Anforderung de AG zur Einsichtnahme im Original vorzulegen. Weitere Vorgaben im Leistungsverzeichnis sind einzuhalten.

11.7.2 Auf Anforderung hat der AN die Rechnungen zusätzlich im GAEB-Format X89 zu übergeben.

11.8. Nachhaltiges Bauen Das Bauvorhaben wird als nachhaltiges Gebäude geplant und ausgeführt. Für den Bauherren sind daher die Umweltverträglichkeit der Bauprodukte, die Qualität der Ausführung, der Verzicht auf Schadstoffe sowie die Minimierung von Umweltbelastungen durch die Baustelle besonders wichtig.

Die in Planung sowie Leistungsbeschreibung enthaltenen Vorgaben und Einschränkungen zu Baustoffen und Bauprodukten sind durch den AN zwingend einzuhalten.

Aus den Nachhaltigkeitsanforderungen ergeben sich die nachfolgenden Besonderen Regelungen, die vom AN im Zuge der Erbringung der geschuldeten Leistungen vollumfänglich zu beachten sind:

11.8.1 Deklaration, Prüfung und Freigabe der Bauprodukte und-Materialien: Sämtliche vom AN verwendete Bauprodukte/ Materialien sind vor der Ausführung durch den AG zur Ausführung freizugeben.

Der AN hat dem AG hierzu vor Ausführung, alle Bauprodukte und Materialien unter Angabe von Hersteller, Fabrikat, Produkt/Typ, Verwendung/Einsatzort und Masse/Menge zu benennen, die er einzusetzen beabsichtigt. Er hat dies in der folgenden tabellarischen Aufstellung zu übermitteln:

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Hersteller Produkt Verwendung/Einsatzort Masse/Menge

Der AN hat alle Bauprodukte mit Nachhaltigkeitsanforderungen entsprechend der Festlegung zur Deklaration vollständig und gesammelt zu deklarieren und mit den geforderten Unterlagen zu übergeben.

Zusätzlich sind Nachweise (Produktdatenblätter, Technische Merkblätter, Sicherheitsdatenblätter, Umweltdeklarationen oder Herstellererklärungen sofern vorhanden) dem AG vorzulegen.

11.8.2 Produkte mit Sicherheitsdatenblättern Produkte mit Sicherheitsdatenblättern sind grundsätzlich zu deklarieren. Dies gilt auch, wenn dies nicht ausdrücklich in der Leistungsbeschreibung gefordert wird. Zusätzlich gelten mindestens folgende Vorgaben. Ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung/ dem Leistungsverzeichnis höhere oder weitere Anforderungen, gelten jene.:

• PU-Systeme nicht schlechter als GIS-Code PU10 oder RU1. • RE-Systeme nur GIS-Code RE0, RE1. • Lacke und Farben ( Vor Ort eingesetzt, auf nicht mineralischen Untergründen) VOC <10%. • Farben und Beschichtungen auf mineralischen Untergründen mit ELF- Zertifikat. • Bitumenprodukte haben GIS-Code BBP10. • Geschäumte Dämmstoffe sind ohne (teil)halogenierte Treibmittel hergestellt. • Kunststoffe ohne Stabilisatoren mit Blei, Cadmium und Zinn- Verbindungen. • Holz-Öle nur GIS-Code Ö10. • Montageschäume sind nur für Fugen in Wärmedämmung gemäß abZ zulässig.

11.8.3 Der AN hat die unter Ziffer 11.8.1. und 11.8.2 aufgeführten Unterlagen elektronisch über das PKMS einzureichen, Die Unterlagen sind spätestens mit der vom AN erstellten Werk- und Montageplanung zu übergeben (vgl. 12.2.0). Betreffen die Baustoffe/ Materialien Leistungen, für die vom AN keine Werk- und Montageplanung zu erstellen ist, hat er die Aufstellung und Nachweise spätestens 14 Werktage (Mo.-Fr.) vor Beginn der Ausführung dem AG digital über das PKMS zu übergeben.

11.8.4 Der AG wird die eingereichte Aufstellung nebst Nachweisen prüfen und – soweit sie die Nachhaltigkeitsanforderungen erfüllen -zur Ausführung freigeben.

Nicht vollständig beschriebene oder nachgewiesene Produkte werden durch den AG nicht zur Ausführung freigegeben. Etwaige hieraus resultierende Verzögerungen gehen zu Lasten des AN.

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11.8.5 Der AN darf die übertragenen Leistungen nur mit Bauprodukten und Materialien ausführen, die vom AG zur Ausführung freigegeben wurden.

11.8.6. Mengennachweise Der AN hat die bei der Ausführung verwendeten Mengen und Massen jedes Bauproduktes/Stoffs zu erfassen und die Nachweise hierüber zusammenzustellen. Die Mengen- und Massenangaben aus der Deklaration der Bauprodukte sind um Mehr- und Mindermengen zu ergänzen.

Die fortgeschriebene Aufstellung nebst der Nachweise über die verbauten Mengen und Massen sind dem AG vor der Abnahme mit den Dokumentationsunterlagen digital zu übergeben.

11.9 Bauausführung 11.9.1 Befugnisse der Objektüberwachung/ Projektsteuerung Der AG hat eine Projektsteuerung beauftragt. Der AN hat sämtliche Korrespondenz mit dem AG nachrichtlich gleichzeitig dem beauftragten Projektsteuerer zur Kenntnis zu geben.

Neben der Projektsteuerung hat der Auftraggeber zur Kontrolle der Leistungen des AN Architekten und Ingenieure mit der Objektüberwachung beauftragt.

Die vom AG beauftragte Objektüberwachung, Projektsteuerung oder sonstige Dritte (einschließlich des Nutzers) sind nicht dazu bevollmächtigt, Abweichungen vom Vertrag, Änderungen der Ausführung, Stundenlohnarbeiten, oder Mehr- und Minderleistungen zu vereinbaren oder anzuordnen. Das gilt auch im Übrigen für rechtsgeschäftliche Erklärungen mit finanziellen Auswirkungen bzw. rechtsgestaltende Erklärungen für den AG.

Es wird ausdrücklich klargestellt, dass weder in der Vorlage geänderter Pläne, in der Freigabe von Werk- und Montageplänen oder in anderen Vorgaben durch die an der Planung/ Objektüberwachung fachlich Beteiligten eine Beauftragung geänderter/ zusätzlicher Leistungen des AG zu sehen ist.

Die vom AG beauftragte Objektüberwachung ist jedoch dazu befugt, dem AN Anweisungen zu erteilen, die zur vertragsgemäßen Ausführung der Leistung notwendig sind, insbesondere in Bezug auf den allgemeinen Bauablauf, die Koordinierung der Unternehmen, die Baulogistik und die allgemeine Ordnung auf der Baustelle sowie in Bezug auf die Art und Weise der Durchführung der übertragenen Leistungen zu erteilen und die Rechte des AG aus dem Vertrag für den AG wahrzunehmen Die beauftragte Objektüberwachung ist insbesondere zu folgendem befugt:

• Abrufen vertraglich vereinbarter Leistungen • Aufforderung zur Leistungserbringung, Abhilfeaufforderungen, Inverzugsetzung • Mängelrügen und Aufforderung zur Mangelbeseitigung • Aussprechen von Mahnungen • Abzeichnen von Stundenlohnzetteln, • Rechnungsprüfung

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Die Leistungspflichten des AN werden durch den Einsatz der Objektüberwachung und Projektsteuerung nicht eingeschränkt. Der AN bleibt für seine Leistungen voll verantwortlich. Hinsichtlich etwaiger Weisungen der an der Objektüberwachung Beteiligten gilt § 4 Abs. 3 VOB/B.

11.9.2 Verkehrssicherungspflicht Der AN übernimmt die Verkehrssicherungspflicht in Bezug auf die ihm übertragenen Leistungen und den von seinen Leistungen betroffenen Leistungsbereich. Er hat insbesondere sicher zu stellen, dass von seinen Leistungen keine Gefahren für Personen ausgehen. Er hat sich im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht auch davon zu vergewissern, ob durch seine Leistungen andere bauliche Anlagen, Versorgungsleitungen, etc. betroffen werden und ob ggf. nicht in der Leistungsbeschreibung enthaltene besondere Sicherungsmaßnahmen notwendig sind. Er hat den AG auf solche besonderen Maßnahmen rechtzeitig und schriftlich hinzuweisen.

11.9.3 Arbeitszeiten Der AN hat seine Arbeiten grundsätzlich zu den Baustellenöffnungszeiten (siehe Baulogistikhandbuch) zu erbringen.

Soweit der AN Leistungen außerhalb der Baustellenöffnungszeiten ausführen möchte/ muss, hat er dies beim AG mindestens 3 Arbeitstage zuvor schriftlich und unter konkreter Angabe des Zeitpunktes sowie der Dauer der Arbeiten zu beantragen. Ein Anspruch auf Arbeiten außerhalb dieser Zeiten besteht nicht (vgl. auch vorstehend unter Ziffer 10.3 Zugang zur Baustelle).

11.9.4 Projektleiter, Vertreter und Bauleiter Der AN hat während der gesamten Ausführungszeit fachlich geeignetes und qualifiziertes Führungspersonal in ausreichendem Umfang zur Betreuung der Bauleistungen einzusetzen. Die Arbeiten sind mindestens durch einen fachlich qualifizierten Fachbauleiter zu betreuen.

Der AN benennt nach Vertragsschluss im Rahmen der Anmeldung nach Ziffer 10.2.1 verbindlich den zuständigen und fachlich qualifizierten Projektleiter, dessen Vertreter sowie den Fachbauleiter für die Dauer der Leistungserbringung. Die sicherheitlichen Anforderungen sind in Bezug auf die genannten Personen zu erfüllen (vgl. Teil A).

Es sind neben dem Namen auch die Telefonnummer von Projektleiter und Fachbauleiter anzugeben.

Der Projektleiter und sein Stellvertreter sind für den AN im Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung zur Abgabe und Entgegenahme von rechtsgeschäftlichen Erklärungen sowie zur Vornahme von sonstigen Rechtshandlungen für den AN bevollmächtigt und ermächtigt.

Der AN darf Projektleiter und/ oder Fachbauleiter nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG und nur gegen Personen austauschen, die über vergleichbare Qualifikationen verfügen. Der AG

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wird diese Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern. Als wichtiger Grund zählt insbesondere, wenn die neu vorgesehene Person nicht über eine vergleichbare Qualifikation wir die auszutauschende Person verfügt oder die Sicherheitsvorgaben durch die Person nicht erfüllt werden.

Der AG ist berechtigt, die sofortige Auswechslung des Projektleiters, Fachbauleiters oder eines sonstigen verantwortlichen Mitarbeiters zu verlangen, wenn dieser aus fachlicher Sicht für die verantwortliche Führung der Bauarbeiten für den AN als nicht hinreichend fachlich geeignet erscheint.

11.9.5 Sicherheits- und Gesundheitsschutz Der AN hat die Vorgaben des vom AG erstellten Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes in der jeweils gültigen Fassung, d.h. auch etwaige Fortschreibungen, zu beachten und einzuhalten. Der AN hat außerdem Weisungen des vom AG eingesetzten Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators – die dieser innerhalb seiner Befugnisse erteilt – zu beachten.

Der AN hat für die von ihm zu erbringenden Leistungen und die von seinen Leistungen betroffenen Bereiche eine individuelle Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz §§ 5 und 6 für die gewerkespezifischen Arbeiten bei diesem Bauvorhaben zu erstellen. Diese ist dem AG bis spätestens 14 Tage vor Beginn der beauftragten Leistungen zu übergeben.

Er hat außerdem binnen gleicher Frist die durch einen Verantwortlichen unterschriebene Unternehmererklärung zu übergeben.

Der AN in ausreichendem Maße qualifiziertes Personal zur Überwachung der Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften nach DGUV einzusetzen. Er hat unverzüglich nach Auftragserteilung im Rahmen der Anmeldung nach Ziffer 10.2.1 die nach DGUV, Vorschrift 1 § 6 die verantwortlichen Personen zu benennen.

Die vom AN zur Überwachung der Einhaltung der DGUV-Regeln eingesetzten Personen sind direkte Ansprechpartner des vom AG beauftragten Sicherheits- und Gesundheitskoordinators und haben diesem zur Abstimmung zur Verfügung zu stehen sowie erforderliche Auskünfte zu erteilen.

11.10. Baustrom und Bauwasser 11.10. 1 Baustrom und Bauwasser werden dem AN zur Nutzung für die Leistungserbringung kostenlos durch den AG an Übergabepunkten gemäß „Lageplan Baustelleneinrichtung“ (siehe Unterlage zum Baulogistikhandbuch) zur Verfügung gestellt.

11.10. 2 Eine unterbrechungsfreie Stromversorgung der Baustelle wird durch den AG nicht garantiert.

11.10. 3 Dem AN ist es untersagt, seinen Nachunternehmern/ Lieferanten die Nutzung der vom AG kostenfrei zur Verfügung gestellten Infrastruktur auf dem Baufeld einschließlich Verbrauchskosten für Bauwasser etc. in Rechnung zu stellen.

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11.11 Bauschild/Firmenschild Dem AN ist das Aufstellen eigener Firmenschilder im Bereich des Baufeldes untersagt. Dasselbe gilt in Bezug auf Werbung jeder Art.

11.12 Berichtswesen/Abstimmungen 11.12.1 Baustellenbesprechungen Baustellenbesprechungen finden in der Regel einmal wöchentlich, bei Bedarf/ besonderen Vorkommnissen auch öfter, statt. Der AN hat an den Baustellenbesprechungen durch einen bevollmächtigten und hinreichend informierten Vertreter teilzunehmen. Der Vertreter muss einerseits dazu befugt sein, verbindliche Erklärungen für den AN abzugeben und Erklärungen/ Anweisungen des AG entgegenzunehmen sowie andererseits dazu in der Lage sein, zu den auftretenden Fragen und dem Stand der Baumaßnahme Auskunft zu erteilen.

Über sämtliche Baustellenbesprechungen werden von der Objektüberwachung bzw. von den Fachingenieuren Protokolle erstellt und an die Teilnehmer über das PKMS verteilt. Einwände gegen den Inhalt der Protokolle sind umgehend, spätestens innerhalb von 3 Werktagen, in Textform über das PKMS zu erheben und zu begründen.

11.12.2 Bautagesberichte Der Auftragnehmer hat über seine Arbeiten arbeitstäglich in einem vom Auftraggeber vorgegebenen Formular (ausfüllbares PDF- Dokument) Bautagesberichte zu führen, in dem alle für die Bauausführung am jeweiligen Tag relevanten Angaben vollständig einzutragen sind. Dies sind z.B. Angaben über Witterung, Anzahl der beschäftigten Mitarbeiter (technisches Personal, bauaufsichtsführendes Personal, gewerbliches Personal) und ggf. Nachunternehmer, Arbeitszeit, Geräteeinsatz, besondere Vorkommnisse, Angabe und örtliche Zuordnung von erbrachten Ausführungsleistungen und Leistungsergebnisse des jeweiligen Arbeitstages.

Die Bautagesberichte der jeweiligen Arbeitswoche sind der zuständigen Objekt-/Bauüberwachung wöchentlich digital – regelmäßig vor der Baustellenbesprechung - zu übergeben.

Nach Prüfung der Bautagesberichte durch die zuständige Objekt- /Bauüberwachung erhält der Auftragnehmer diese zurück. Daraufhin hat der AN die Berichte unverzüglich in das PKMS hochzuladen und an der vom AG vorgegebenen Stelle im PKMS sortiert abzulegen.

11.12.3 Von allen unvorhergesehenen Ereignissen auf der Baustelle, z.B. besondere Funde, Anzeigen, Beschwerden, Ermittlungen, Zwischenfällen mit dem auf der Baustelle eingesetzten Sicherheitspersonal (BPol/ BKAmt/ SDL), Unfälle usw. ist der Auftraggeber sofort in Textform in Kenntnis zu setzen, unabhängig von einer Erwähnung im Bautagebuch des AN. Dies betrifft nicht ausschließlich betriebsinterne Ereignisse des AN.

11.12.4 Vorgefundene Leitungen und technische Apparaturen oder Einrichtungen jeder Art sind dem AG und dessen Objektüberwachung rechtzeitig vor ihrer Beseitigung zur Kenntnis zu

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bringen. Der AN hat die genaue Lage, Art und genauen Trennstellen im Lageplan einzutragen und diesem dem AG zu übermitteln.

11.13. Stundenlohnarbeiten Die Stundenzettel sind mit den erforderlichen Angaben werktäglich einzureichen. Im Übrigen gilt § 2 Abs. 10 i.V.m. § 15 VOB/B.

11.14. Verkehrssprache Die Vertrags- sowie Verkehrssprache ist deutsch in Wort und Schrift, dies betrifft auch etwaige Angaben auf Plänen und Planunterlagen.

Das vom AN eingesetzte Führungspersonal (vgl. Ziffer 10.9.4 ) muss die deutsche Sprache verhandlungssicher beherrschen. Auch hinsichtlich des im Übrigen auf der Baustelle eingesetzten Personals muss sichergestellt sein, dass in deutscher Sprache kommuniziert werden kann.

11.15. Schäden/Multi-Risk-Versicherung 11.15.1 Der Auftraggeber hat für das Bauvorhaben „Erweiterungsbau Bundeskanzleramt“ eine kombinierte Bauleistungs- und Haftpflichtversicherung für alle auf der Baustelle tätigen ausführenden Unternehmen und Planungsbeteiligten (Auftragnehmer) nach deutschem Recht abgeschlossen. Von diesem Versicherungsschutz werden auch die Leistungen dieses Auftragnehmers erfasst. Der Auftragnehmer wird (Mit-)Versicherter in diesem Vertrag. Die Haftung des Auftragnehmers bleibt hiervon unberührt.

11.15.2 Folgende Versicherungssummen werden vereinbart: Integrierte Projektdeckung (Grunddeckung)

• Bauleistungsversicherung: In der Bauleistungsversicherung wird als Versicherungssumme die vorläufige Bausumme (KG 200 – KG 700) vereinbart.

• Haftpflichtversicherungen: Betriebs-, Umwelthaftpflicht- und Umweltschadensversicherung 10.000.000 € für Personen- und sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden)

• Planungshaftpflichtversicherung (inkl. „Erweiterter Planungshaftpflicht“) 10.000.000 € für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden)

Diese Deckungssummen stehen für alle am Projekt beteiligten Auftragnehmer während der Gesamtlaufzeit des Bauprojektes insgesamt 3 x zur Verfügung.

Aufstockung der Deckungssummen (Haftpflicht-Exzedent)

• Betriebs- und Umwelthaftpflichtversicherung 40.000.000 € für Personen- und sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden)

• Planungshaftpflichtversicherung (inkl. „Erweiterter Planungshaftpflicht“) 10.000.000 € für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden)

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Die jeweiligen Deckungssummen für die Anschlussdeckung zum Grundvertrag stehen für alle am Projekt beteiligten Auftragnehmer während der Gesamtlaufzeit des Bauprojektes insgesamt 2 x zur Verfügung.

11.15.3 Die generellen Selbstbeteiligungen betragen:

Bauleistungsversicherung: 5.000 € je Versicherungsfall Bauleistungsversicherung: 5.000 € je Versicherungsfall Umwelthaftpflichtversicherung 5.000 € je Versicherungsfall Planungshaftpflichtversicherung 10.000 € je Versicherungsfall

Verursachen der Auftragnehmer oder seine Erfüllungsgehilfen einen Schadensfall, der eine Einstandspflicht der Versicherung begründet, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Selbstbeteiligung zu tragen bzw. dem Auftraggeber die Selbstbeteiligung zu erstatten.

11.15.4 Weitere Einzelheiten des Versicherungsschutzes ergeben sich aus der vom Auftraggeber an den Auftragnehmer zu übermittelnden Versicherungsbestätigung (wird später Anlage zum Vertrag). Der einzelne Auftragnehmer ist dazu verpflichtet, diese Versicherungsbestätigung, das ebenfalls zu übermittelnde Schadenmeldeformular sowie das Merkblatt (Schadenmanagement /Verhalten im Schadenfall) dann an seine jeweiligen Nachauftragnehmer weiterzuleiten.

Die Prämie des Auftragnehmers beträgt 0,7 % zzgl. geltender Versicherungssteuer auf den jeweiligen Brutto-Werklohn und wird vom Auftraggeber, der zugleich Versicherungsnehmer ist, an die Versicherung abgeführt. Die Prämie nebst Versicherungssteuer ist vom Auftragnehmer im Rahmen der Kostenerstattung zu tragen und wird dementsprechend mit den kumulierten Abschlags- und der Schlusszahlung verrechnet. Der Auftragnehmer hat seine Leistung ohne Prämienanteile eigener Bauleistungs- und/oder Haftpflicht- Versicherungen anzubieten.

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Teil C - Planungsleistung des AN

12.1. Übergabe der Ausführungsunterlagen 12.1.1 Planunterlagen werden dem AN grundsätzlich digital als dwg.-Datei über das PKMS zur Verfügung gestellt. Die über das PKMS in der zur Übergabe durch den AG vorgesehenen Weise zur Verfügung gestellten Ausführungsunterlagen gelten als durch den AG freigegeben und bedürfen keines ausdrücklichen Freigabevermerks durch den AG. Ausführungsunterlagen, die dem AN auf andere Weise übergeben werden, darf der AN erst nach Freigabe durch den AG der Ausführung zugrunde legen.

12.1.2 Der AN hat sich eigenständig und rechtzeitig zu informieren, ob die für seine Leistungen benötigten Ausführungsunterlagen im PKMS zur Verfügung stehen und die Unterlagen abzurufen.

12.1.3 Der AN hat die als Grundlage für die Ausführung übergebenen Unterlagen auch unter Berücksichtigung der vorliegenden Planlisten auf Vollständigkeit, Unstimmigkeiten und auf inhaltliche Richtigkeit hin unverzüglich nach Erhalt zu prüfen und den Auftraggeber innerhalb von 10 Arbeitstagen (Mo.-Fr.) über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu informieren. Die Regelungen des § 4 Abs. 3 VOB/B bleiben unberührt.

12.2 Werk- und Montageplanung des Auftragnehmers 12.2.1 Plancontrolling/Plansoll-Liste Der Auftragnehmer hat unverzüglich nach Zuschlagserteilung bzw. spätestens fünf Arbeitstage nach Abruf durch den Auftraggeber eine Planvorschauliste (Plansoll-Liste) zu erstellen und an den Auftraggeber zu übermitteln (als Excel- und PDF-Dateien über PKMS). In dieser Plansoll-Liste sind die vom AN als Grundlage seiner Leistungserbringung zu erstellenden Pläne und Unterlagen, die Bestandteil der Werk- und Montageplanung sind, vollständig und detailliert aufzuführen.

Die Unterlagen sind in der Liste konkret zu bezeichnen, und zwar unter Angabe der Plannummer (gemäß AKS-Schlüssel der Dokumentationsrichtlinie des BBR), Planbezeichnung, Maßstab. Der geplante Termin für die Übergabe an den AG ist je Plan/Unterlage ebenso anzugeben, wie die Prüfinstanz (Prüfingenieur, Behörde etc.).

Soweit zum Verständnis erforderlich, sind besondere Bemerkungen zu den jeweiligen Unterlagen aufzunehmen.

Die Plansoll-Liste dient der Abstimmung über Umfang, Inhalt und Detaillierung sowie terminlichem Verlauf der Planungsleistungen des Auftragnehmers. Die Planvorschauliste ist durch den Auftragnehmer laufend fortzuschreiben.

12.2.2 Der Auftragnehmer hat die von ihm zu erstellende Werk- und Montageplanung auf Grundlage der ihm für die Ausführung seiner Leistungen übergebenen freigegebenen Ausführungsunterlagen zu erarbeiten.

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Die Werk- und Montageplanung hat grundsätzlich neben den Planungen für den Endzustand, auch folgende Angaben zu umfassen und darzustellen:

• alle erforderlichen Planungen und Berechnungen für etwaige Zwischenbauzustände während der Bauzeit, sowie Planungen aller Baubehelfsmaßnahmen,

• erforderliche Sicherheit- und Gesundheitsschutzeinrichtungen für den Leistungsbereich des AN,

• Berücksichtigung der ausführungsrelevanten und herstellerabhängigen Detaillierungen,

• Alle Details, einschließlich sämtlicher konstruktiver Befestigungsmittel entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie den statisch vorgegebenen Befestigungsmitteln,

• genaue Materialbezeichnungen, Oberflächenbehandlungen sowie ggf. Berechnungen und Nachweise der eingesetzten Konstruktionen,

• die zulässigen Maßtoleranzen sowie die durch Aufmaß auf der Baustelle ermittelten Ausführungsmaße,

• Fertigungstoleranzen an den Schnittstellen zu Nachfolgegewerken.

Mit der Werk- und Montageplanung – in sinnvoller Sortierung und vollständig – zu übergeben, sind: Prüfzeugnisse, Herstellerdatenblätter, Verwendbarkeitsnachweise und Zulassungen, Bauprodukteliste nebst Nachweisen (vgl. 11.8), sowie etwaige Unterlagen über ein Verfahren „Zustimmung im Einzelfall (ZiE)“ für die vom Auftragnehmer zum Einbau oder zur zeitweisen Überlassung vorgesehenen Stoffe und Bauteile, sowie sämtliche erforderlichen weiteren Nachweise über die Eignung und Güte der verwendeten Stoffe.

Diese Unterlagen, Nachweise; Zulassungen etc. müssen in deutscher Sprache abgefasst sein.

12.2.3 Die Planbearbeitung hat in CAD/DWG zu erfolgen. 12.2.4 Der AN hat dem AG die Werk- und Montageplanung einschließlich aller erforderlicher Nachweise digital (Pläne als DWG/CAD/ IFC sowie pdf., im Übrigen pdf und Excel. über das PKMS in der dafür vorgesehenen Rubrik zu übergeben.

Parallel dazu sind die Unterlagen einfach in Papierform - Pläne gefaltet - zu übergeben.

12.2.5 Der AN hat dem AG die erstellte Werk- und Montageplanung einschließlich aller erforderlicher Nachweise so rechtzeitig zu übergeben, dass unter Berücksichtigung der erforderlichen Prüfläufe und -zeiträume (siehe nachfolgend unter 12.2.7) und ggf. erforderlicher Überarbeitungen mit der Ausführung fristgerecht begonnen werden kann. Die Übergaben sind unter Berücksichtigung des geplanten Bauablaufs sowie der Funktionsbereiche und/ oder Bauabschnitte in sinnvoller Paketierung zur Prüfung zu übergeben. Ziel ist ein reibungsloser Prüf- und Projektablauf.

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12.2.6 Prüfung durch den Prüfingenieur Unterlagen der Werk- und Montageplanung des Auftragnehmers, die vom Prüfingenieur des Auftraggebers zu prüfen sind, sind als solche zu kennzeichnen und mit Übergabe zur Prüfung auszuweisen.

Soweit Freigaben durch den vom AG eingesetzten Prüfingenieur erforderlich sind, hat der AN sämtliche für die Prüfung und Freigabe der erforderlichen statisch konstruktiven Nachweise erforderlichen Abstimmungen eigenständig und selbst mit dem Prüfingenieur vorzunehmen.

Hinsichtlich der Kosten des Prüfingenieurs gilt das folgende:

Der AG übernimmt die Kosten des Prüfingenieurs für die Prüfung und Freigabe der nach dem Vertrag vorgesehenen Leistung unter Berücksichtigung der nach dem Vertrag vorgesehenen Art der Ausführung. Sind im Leistungsverzeichnis keine besonderen Vorgaben zur Art der Ausführung getroffen worden, so übernimmt der AG die Kosten des Prüfingenieurs, die sich für die einfachste Art der Herstellung des Werks unter Einhaltung der vereinbarten Beschaffenheiten und allgemein anerkannten Regeln der Technik ergibt.

Abweichungen von vertraglich vorgesehenen Fertigungsweisen/ Ausführungsarten bedürfen der schriftlichen und ausdrücklichen Zustimmung des AG und entbinden den AN nicht von der Verpflichtung im Übrigen die vertraglichen Vorgaben in Bezug auf das von ihm zu erstellende Werk zu erfüllen.

Es wird klargestellt, dass etwaige sich aus einer solchen Abweichung ergebenden Folgekosten, wie etwa Prüfgebühren/-kosten für Zwischenbauzustände, Baubehelfskonstruktionen und Provisorien, etc., die für die ursprünglich nach dem Vertrag vorgesehene Leistung/ Art der Ausführung nicht angefallen wären, vom AN in jedem Fall selbst zu tragen sind. Das gilt auch für Prüfgebühren im Zusammenhang mit Sondervorschlägen des AN oder Kosten/ Gebühren für durch den AN veranlasste erforderliche Wiederholungsprüfungen.

12.2.7 Prüfung durch den AG Die vom AN in Papierform und digital übergebene Werk- und Montageplanung wird vom AG bzw. den beauftragten Planungsbeteiligten geprüft. Das Ergebnis der Prüfung wird dem AN durch Übergabe der geprüften Pläne im Originalmaßstab mit Eintragungen mitgeteilt (Papierform oder digital).

Die Planunterlagen werden im Ergebnis der Prüfung mit dem Status "A", "B" oder "C" versehen:

• Status "A" = zur Ausführung freigegeben, siehe nachfolgend unter Ziffer 12.2.9.

• Status "B" = zur Ausführung freigegeben, siehe nachfolgend unter Ziffer 12.2.9, mit der Verpflichtung, die eingetragenen Korrekturen vorzunehmen und die Ausführung zu

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beginnen. Einer erneuten Freigabe zur Ausführung bedarf es dabei nicht.

• Status "C" = zur Ausführung nicht freigegeben, siehe nachfolgend unter Ziffer 12.2.10, da die Konstruktionen die Anforderungen nicht erfüllen.

Ergibt die Prüfung den Status B oder C, hat der AN die Werk- und Montageplanung unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von 5 Arbeitstagen, korrigiert und überarbeitet - erneut inklusive aller zur Prüfung erforderlichen Unterlagen einfach in Papierform sowie digital im PKMS dem AG zu übergeben. Im Falle des „Status C“ bedarf es einer Freigabe bevor der AN mit der Ausführung der entsprechenden Leistungen beginnen darf.

Etwaige Änderungen gegenüber bereits geprüften Plänen hat der Auftragnehmer ausdrücklich als solche zu kennzeichnen und in einem Änderungsindex nachvollziehbar fortzuführen.

12.2.8 Prüffristen Folgende Prüffristen sind vom AN im Zuge der Leistungserbringung in der Regel zu berücksichtigen:

• Planunterlagen. Berechnungsunterlagen/ statische Berechnungen und andere Nachweise, die der Prüfung und Freigabe durch den Prüfingenieur bedürfen in der Regel 30 Arbeitstage (Mo.-Fr.).

Anmerkungen/ Prüfeintragungen des Prüfingenieurs sind im Rahmen der Gleichstellung der Werkplanung unverzüglich (maximal 5 Arbeitstage) umzusetzen und erforderliche Korrekturen vorzunehmen, sowie dem Prüfingenieur erneut zur finalen Prüfung (einfach in Papierform und digital über das PKMS) vorzulegen. Die Regelprüfzeit des Prüfingenieurs der finalen Überarbeitung beträgt weitere 10 Arbeitstage.

• sonstige Planunterlagen und Nachweise in der Regel 20 Arbeitstage, jeweils ab Eingang der Unterlagen beim AG.

12.2.9 Freigabe der Werk- und Montagepläne • Der AN darf seine Leistungen nur auf Grundlage einer freigegebenen Werk- und Montageplanung (Status A oder B, vgl. 12.2.7) ausführen.

• Soweit die Prüfung durch einen Prüfingenieur erforderlich ist, darf der AN mit der Ausführung der betreffenden Leistung nicht vor der finalen Freigabe durch den Prüfingenieur (vgl. 12.2.6) beginnen. Diese Freigabe erfolgt durch Aufbringen eines grünen Stempels (bauaufsichtlich geprüft) im Plankopf und digitale Übergabe des gestempelten Planes an den Auftragnehmer.

Die Freigabe befreit den Auftragnehmer nicht von seiner Verantwortung zur vertragsgemäßen Ausführung und Planung der geschuldeten Leistungen (Mängelhaftung). Es wird vorausgesetzt, dass dieser Plan nur vertragskonforme, geschuldete Leistungen enthält und mit den sonstigen vertraglichen Festlegungen übereinstimmt.“

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Darüber hinaus bedarf die Freigabe und Übergabe der Werk- und Montageplanung keiner weiteren Erklärungen. Eine Unterzeichnung des Freigabevermerks (Stempel) ist nicht erforderlich.

12.2.10 gescheiterte Freigabe Der Auftraggeber darf die Freigabe der W&M-Planung verweigern, insbesondere, wenn z.B.:

• zusätzliche genehmigungsrechtliche Anforderungen zu erfüllen sind,

• Änderungen der bereits geprüften Pläne nicht gekennzeichnet (Umwolkung) wurden, insbesondere kein ordnungsgemäßer Änderungsindex vorliegt,

• Planungsfehler vorliegen (etwa die Planungsqualität nicht gegeben ist),

• die Planung und/ oder erforderliche Nachweise nicht vollständig vorgelegt wurden,

• die Planung keine systemgerechte Fortentwicklung genehmigter Pläne darstellt, oder

• die geplante Leistung von sonstigen funktionalen oder gestalterischen Belangen der vertragsgegenständlichen Anforderungen und Unterlagen abweicht.

In den genannten Fällen, sind die Umstände, die zur Verweigerung der Freigabe führen, dem AN zuzuschreiben, so dass etwaige hieraus resultierende Verzögerungen zu Lasten des AN gehen.

12.2.11 Wirkung der Freigabe Nach der Freigabe der Werk- und Montageplanung sind die Unterlagen in der dafür vorgesehenen Rubrik des PKMS einzustellen.

Die Freigabe der Pläne hat lediglich den Aussagegehalt, dass der AN auf dieser Grundlage seine Leistungen ausführen darf.

Mit der Freigabe ist kein Anerkenntnis des Auftraggebers verbunden. Ebenso wenig erfolgt mit der Freigabe eine Aussage dahingehend, dass die sich aus den Plänen ergebende Leistung vertragskonform und im Übrigen mangelfrei ist. Der AN bleibt für die Vertragsgemäßheit seiner Leistungen auch trotz Freigabe von Plänen allein und voll verantwortlich.

In der Freigabe von Plänen durch den AG liegt keine rechtsgeschäftliche Zustimmung zu Änderungen des vertraglichen Planungs- und/ oder Bausolls, sowie keine Anordnung zusätzlicher oder geänderter Leistungen. Sofern Pläne eine Änderung des vertraglichen Bausolls beinhalten, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber gesondert darauf hinzuweisen. Unterlässt der Auftragnehmer einen solchen Hinweis, kann der Auftraggeber davon ausgehen, dass mit den vorgelegten Plänen Änderungen des vertraglichen Bausolls nicht verbunden sind.

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12.3 Abnahme und Dokumentationsunterlagen Abnahmen erfolgen grundsätzlich als förmliche Abnahmen.

Der AN hat die Dokumentationsunterlagen nach den Vorgaben der Dokumentationsrichtlinie des BBR unter Berücksichtigung der projektspezifischen Anpassungen, sowie sonstiger vertraglicher Vorgaben fortlaufend mit der Ausführung seiner Leistungen aufzustellen. Spätestens nach Ablauf eines Zeitraums, der 80% der für die Leistungen des AN vereinbarten Gesamtausführungsdauer entspricht, hat der AN die Dokumentationsunterlagen für die bereits ausgeführten Leistungen mit Inhaltsverzeichnis digital zur Vorprüfung auf Inhalt, Struktur und Vollständigkeit bei der zuständigen Objektüberwachung einzureichen.

Die Anmerkungen und Änderungen der Objektüberwachung sind einzuarbeiten und 10 Arbeitstage vor Abnahme zu übergeben. Die endgültigen Dokumentationsunterlagen sind dem AG spätestens 10 Arbeitstage nach Abnahme der Gesamtleistung zu übergeben. Abweichend davon sind Dokumentationsunterlagen wie folgt zu übergeben:

Dokumentationsunterlagen, die für die öffentlich-rechtliche Abnahme und ggf. eine Abnahme durch die Prüfsachverständigen in Bezug auf die Leistungen des AN erforderlich sind, sind spätestens 30 Arbeitstage vor dem Beginn der Abnahmen vollständig bei der zuständigen Objekt-/Bauüberwachung einzureichen.

Für fertiggestellte Bauteile/ -bereiche sowie solche die vorzeitig in Nutzung/ Betrieb genommen werden (bauzeitliches Betreiben), hat der Auftragnehmer die diesen Teil der Leistung betreffenden Dokumentationsunterlagen 10 Arbeitstage vor dem geplanten Termin zur Inbetriebnahme der zuständigen Objektüberwachung zu übergeben.

Die Einhaltung der Vorgaben der Dokumentationsrichtlinie sind für den AG von besonderer Wichtigkeit. Dies betrifft nicht nur die Inhalte, sondern auch die Systematik der Zusammenstellung und Ablage der Unterlagen, um deren Auffindbarkeit auch für den Nutzer und Nachfolger gewährleisten und die Unterlagen nachvollziehbar archivieren zu können. Auch für die Wartung der erbrachten Leistungen ist die strukturierte Archivierung der Unterlagen von besonderer Bedeutung.

Vor diesem Hintergrund ist der AG zur Verweigerung der Abnahme der Leistungen des AN berechtigt, wenn die nach dem Vertrag geschuldeten Dokumentationsunterlagen in Gänze nicht vorliegen. Dasselbe gilt, wenn solche Dokumentationsunterlagen nicht vorliegen oder nicht nach den Vorgaben der Dokumentationsrichtlinie unter Berücksichtigung der projektspezifischen Anpassung zusammengestellt sind, die für den sach- und fachgerechten Betrieb der Leistungen des AN bzw. deren Funktion erforderlich sind. Dasselbe gilt für solche Unterlagen, die für die sachgerechte Wartung der Leistungen des AN erforderlich sind.

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12.4 Gerichtsstand Als Gerichtsstand wird Berlin vereinbart. Es findet deutsches Recht Anwendung.

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