Anhang 3 zum Vertrag für Wartung und Inspektion
E-Rechnung
Rechnungen sind nur noch in elektronischer Form an den Auftraggeber auszustellen und zu übermitteln. Die elektronische Rechnung hat neben den umsatzsteuerrechtlichen Rechnungs- bestandteilen (vgl. hierzu § 14 UStG) mindestens die Angaben gem. § 5 ERechV zu enthalten:
• Leitweg-Identifikationsnummer: Diese wird Ihnen bei der Auftragserteilung mitgeteilt. • Zahlungsbedingungen oder alternativ das Fälligkeitsdatum • Bankverbindungsdaten der Zahlungsempfängerin bzw. des Zahlungsempfängers • De-Mail-Adresse oder E-Mail-Adresse der Rechnungsstellerin bzw. des Rechnungsstel- lers
Aufwendungen des Auftragnehmers im Zusammenhang mit dem Empfang und der Weiterverar- beitung der elektronischen Rechnung sind mit dem vereinbarten Honorar abgegolten.
Die Parteien sind sich darüber einig, dass Rechnungen, die nicht nach den Maßgaben der E- RechV ausgestellt und übermittelt werden, keine Fälligkeit und daher auch keinen Verzug des Auftraggebers begründen können.