247 (Aufträge mit besonderen Anforderungen aufgrund Geheimschutz oder Sabotageschutz)
| Vergabenummer | ||
|---|---|---|
| 1224-26 | ||
| Baumaßnahme BKE Erweiterungsbau | ||
| Leistung VE 33031-08 Metallbau II |
Ergänzung der Vertragsunterlagen bei Aufträgen mit besonderen Anforderungen aufgrund Ge- heimschutz oder Sabotageschutz
1 Besondere Umstände der Auftragsausführung (Mehrfachnennungen sind möglich)
Bei Ausführung der Leistung
(cid:39)(cid:66)(cid:77)(cid:77)(cid:72)(cid:83)(cid:86)(cid:81)(cid:81)(cid:70)(cid:1)(cid:18) (cid:1798) wird der Auftragnehmer voraussichtlich Zugang zu Verschlusssachen (VS) des Geheimhal- tungsgrades VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH (VS-NfD) erhalten oder sich verschaffen können(cid:17) Das Merkblattüberdie Behandlung vonVS-NfD (VS-NfD-Merkblatt1)istzu beachten. Die Regelungen der nachstehendenNummer2 sind Vertragsbestandteil.
(cid:41)(cid:68)(cid:79)(cid:79)(cid:74)(cid:85)(cid:88)(cid:83)(cid:83)(cid:72)(cid:3)(cid:21) (cid:1798) werdenvoraussichtlichVerschlusssachen des Geheimhaltungsgrades (cid:1798)(cid:1798) VS-VERTRAULICH (cid:1798) GEHEIM (cid:1798) STRENG GEHEIM
im Betrieb des Auftragnehmers oder etwaiger Nachunternehmer/Unterauftragnehmer zu bearbeiten und/oderzuverwahren sein(cid:17) Die Regelungen der nachstehendenNummer3 sind Vertragsbestandteil.
(cid:41)(cid:68)(cid:79)(cid:79)(cid:74)(cid:85)(cid:88)(cid:83)(cid:83)(cid:72)(cid:3)(cid:22) (cid:1798) werden Beschäftigte des Auftragnehmers oder etwaiger Nachunternehmer/Unterauftragnehmer voraussichtlich in Sicherheitsbereichen im Sinne des §1 Absatz2 Nummer3 SÜG einzu-setzen sein und/oder im Bereich der Baustelle Zugang zu Verschlusssachen des Geheim-haltungsgrades (cid:1798) VS-VERTRAULICH (cid:1798) GEHEIM (cid:1798) STRENG GEHEIM
erhaltenoder sich verschaffenkönnen(cid:17) (cid:1798) Einen Formularsatz für Sicherheitserklärungen einzusetzender Arbeitskräfte erhält der Auf- tragnehmer (AN) nach Auftragserteilung, sofern keine gültige Sicherheitsüberprüfung nach- gewiesen wird. Bei Baumaßnahmen der Bundeswehr erfolgt der Versand der Formulare nur(cid:3)auf gesonderte Anforderung des AN, im Übrigen wird auf die Verwendung der Elektroni-schen Sicherheitserklärung (ELSE) hingewiesen. Bei der Verwendung von ELSE ist der Auf-traggeber überdie Abgabe der Elektronischen Sicherheitserklärung zu informieren. Die Regelungen der nachstehenden Nummer4sind Vertragsbestandteil.
1(cid:36)(cid:81)(cid:79)(cid:68)(cid:74)(cid:72)(cid:3)(cid:19)(cid:23)(cid:15)(cid:3)(cid:19)(cid:23)(cid:69)(cid:3)(cid:71)(cid:72)(cid:86)(cid:3)(cid:42)(cid:43)(cid:37)(cid:15)(cid:3)https://bmw(cid:78)-sicherheitsforum.de/handbuch/anlagen/bzw.(cid:3)(cid:36)(cid:81)(cid:79)(cid:68)(cid:74)(cid:72)(cid:3)(cid:57)(cid:3)(cid:71)(cid:72)(cid:85)(cid:3)(cid:36)(cid:79)(cid:79)(cid:74)(cid:72)(cid:80)(cid:72)(cid:76)(cid:81)(cid:72)(cid:81)(cid:3)(cid:57)(cid:72)(cid:85)(cid:90)(cid:68)(cid:79)(cid:87)(cid:88)(cid:81)(cid:74)(cid:86)(cid:89)(cid:82)(cid:85)(cid:86)(cid:70)(cid:75)(cid:85)(cid:76)(cid:73)(cid:87)(cid:3)
(cid:93)(cid:88)(cid:80)(cid:3)(cid:80)(cid:68)(cid:87)(cid:72)(cid:85)(cid:76)(cid:72)(cid:79)(cid:79)(cid:72)(cid:81)(cid:3)(cid:42)(cid:72)(cid:75)(cid:72)(cid:76)(cid:80)(cid:86)(cid:70)(cid:75)(cid:88)(cid:87)(cid:93)(cid:3)(cid:11)(cid:57)(cid:72)(cid:85)(cid:86)(cid:70)(cid:75)(cid:79)(cid:88)(cid:86)(cid:86)(cid:86)(cid:68)(cid:70)(cid:75)(cid:72)(cid:81)(cid:68)(cid:81)(cid:90)(cid:72)(cid:76)(cid:86)(cid:88)(cid:81)(cid:74)(cid:3)(cid:16)(cid:3)(cid:57)(cid:54)(cid:36)(cid:12)(cid:3)(cid:89)(cid:82)(cid:80)(cid:3)(cid:20)(cid:19)(cid:17)(cid:3)(cid:36)(cid:88)(cid:74)(cid:88)(cid:86)(cid:87)(cid:3)(cid:21)(cid:19)(cid:20)(cid:27)
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(cid:41)(cid:68)(cid:79)(cid:79)(cid:74)(cid:85)(cid:88)(cid:83)(cid:83)(cid:72)(cid:3)(cid:23) (cid:1798) werden Beschäftigte des Auftragnehmers oder etwaiger Nachunternehmer/Unterauftragnehmer voraussichtlich in einem Bereich einzusetzen sein, fürden Beschränkungen unter dem Gesichts- punkt des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes gelten (insbesondere Schutzzonen im Sinneder RiSBau)2. (cid:1798) Einen Formularsatz für Sicherheitserklärungen einzusetzender Arbeitskräfte erhält der Auf- tragnehmer (AN) nach Auftragserteilung, sofern weder eine nach §9 Absatz1 Nummer3 SÜG durchgeführte und noch gültige Sicherheitsüberprüfung noch eine nach §2 Absatz1 Satz5 SÜG anerkennbare Sicherheitsüberprüfungnachgewiesen wird. Die Regelungen der nachstehendenNummer5sind Vertragsbestandteil.
2 (cid:41)(cid:68)(cid:79)(cid:79)(cid:74)(cid:85)(cid:88)(cid:83)(cid:83)(cid:72)(cid:3)(cid:20)(cid:29)(cid:3)Umgang mitVerschlusssachen des Geheimhaltungsgrades (cid:3)VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH
2.1 Das VS-NfD-Merkblatt(AnlageVzurVSA)ist Vertragsbestandteil. 2.2 Der Auftragnehmer und seine Nachunternehmer/Unterauftragnehmer sind verpflichtet die Regelun- gen dieses Merkblattes zu beachten. Eine Nichtbeachtung kann die Auflösung dieses Vertrages bzw. von Teilen dieses Vertrages zur Folge haben.
3 (cid:41)(cid:68)(cid:79)(cid:79)(cid:74)(cid:85)(cid:88)(cid:83)(cid:83)(cid:72)(cid:3)(cid:21)(cid:29)(cid:3)Bearbeitung/ Verwahrung vonVerschlusssachen des Geheimhaltungsgrades (cid:3)VS-VERTRAULICH oder höher beim Auftragnehmer
3.1 Bearbeitung und/oder Verwahrung von VS-VERTRAULICH oder höher im Betrieb des Auftragneh- mers oder eines etwaigen Nachunternehmers/Unterauftragnehmers setzen voraus, dass sich das betreffende Unternehmen in der Geheimschutzbetreuung des Bundesministeriums für Wirtschaft und(cid:3) (cid:46)(cid:79)(cid:76)(cid:80)(cid:68)(cid:86)(cid:70)(cid:75)(cid:88)(cid:87)(cid:93)(cid:3) (BMW(cid:46)) befindet und durch einen aktuell gültigen Sicherheitsbescheid bestätigt wird, dass das Unternehmen über Verwahrungsmöglichkeiten für Verschlusssachen des jeweiligen Ge-heimhaltungsgrades verfügt. Verliert ein zum Zeitpunkt der Auftragserteilung vorliegender erforderlicher Sicherheitsbescheid sei- ne Gültigkeit und der Auftragnehmer oder ein etwaiger Nachunternehmer/Unterauftragnehmer hier- durch die Möglichkeit zum erforderlichen Umgang mit Verschlusssachen, muss der Auftragnehmer unverzüglich auf die Ausstellung eines neuen und ausreichenden Sicherheitsbescheides hinwirken. Verzögerungen der Auftragsausführung, die sich hieraus ergeben, gehen zu Lasten des Auftrag- nehmers; dies gilt nicht, wenn die Ursache der Verzögerung im Verantwortungsbereich des Auftrag- gebers liegt. 3.2 Bei Ausführung der Leistung sind die Bestimmungen des „Handbuch für den Geheimschutz in der Wirtschaft“ (Geheimschutzhandbuch)3zu beachten. 3.3 Das Leistungsverzeichnis mit Vorbemerkungen und alle Pläne und Zeichnungen, die dem Auftrag- nehmer mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe oder später ausgehändigt wurden, bleiben Eigen- tum des Auftraggebers. Sie sind, ebenso wie die vom Auftragnehmer selbst erstellten Unterlagen, nach Erhalt der Schlusszahlung ohne besondere Aufforderung an den Auftraggeber zurückzugeben. 3.4 Notwendige Fotografien oder Filme im Rahmen der Vertragsabwicklung bedürfen der schriftlichen Genehmigung durch den Nutzer. Dem Auftragnehmer und seinen Beschäftigten einschließlich sei- ner Nachunternehmer/Unterauftragnehmer und deren Beschäftigten ist die Anfertigung von nicht genehmigten Lichtbildern der Baumaßnahme (Negative und Positive auf beliebigen Schichtträgern sowie Informationsträger aller Art) untersagt. Bei Zuwiderhandlung ist der Auftraggeber unbeschadet weitergehender anderer Rechte berechtigt, die Ablieferung der Lichtbilder (einschließlich belichteter Schichtträger oder des anderen Informationsträgers) bzw. das Löschen aller diesbezüglichen Datei- en ohne Entschädigung zu verlangen. Der Auftragnehmer hat seine Beschäftigten sowie seine Nachunternehmer/Unterauftragnehmerentsprechend zu belehren. 3.5 Der Auftraggeber kann verlangen, dass der Auftragnehmer bestimmte Beschäftigte seines Unter- nehmens und seiner Nachunternehmer/Unterauftragnehmer von der Weiterbeschäftigung bei der Ausführung der Leistung ausschließt, wenn diese sich im Umgang mit Verschlusssachen als unge- eignet erwiesen oder gegen Verpflichtungen zur Geheimhaltung verstoßen haben.
2Abschnitt K 16der Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes (RBBau) http://www.fib-bund.de/Inhalt/Richtlinien/RBBau/RBBauOnlinefassung_05.%20August_14.pdf 3https://bmwi-sicherheitsforum.de/handbuch/367,0,0,1,0.html?fk_menu=0
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4 (cid:41)(cid:68)(cid:79)(cid:79)(cid:74)(cid:85)(cid:88)(cid:83)(cid:83)(cid:72)(cid:3)(cid:22)(cid:29)(cid:3)Möglicher Zugang zuVerschlusssachen des Geheimhaltungsgrades (cid:3)(cid:3)(cid:3)(cid:3)(cid:3)(cid:3)(cid:3)(cid:3)(cid:3)(cid:3)(cid:3)(cid:3)(cid:3)(cid:3)(cid:3)(cid:3)(cid:3)(cid:3)(cid:3)(cid:3)(cid:3)(cid:3)(cid:3)(cid:3)VS-VERTRAULICHoder höher im Bereich der Baustelle
4.1 Es dürfen nur Beschäftigte des Auftragnehmers und etwaiger Nachunternehmer/ Unterauftragneh- mer auf der Baustelle eingesetzt werden, die zum Umgang mit Verschlusssachen des in Nummer1 genannten Geheimhaltungsgrades ermächtigt bzw. bei Einsatz in einem Sicherheitsbereich für die Tätigkeit im Sicherheitsbereich zugelassen sind. 4.2 Die einzusetzenden Beschäftigten müssen dem Auftraggeber mit einem Antrag auf Ausstellung ent- sprechenderZutrittsgenehmigungenrechtzeitigvordem jeweiligenEinsatz mitgeteiltwerden. 4.2.1 Befindet sich der Auftragnehmer oder Nachunternehmer/Unterauftragnehmer in der Geheimschutz- betreuung des BMWi, so muss der Antrag durch den Sicherheitsbevollmächtigten (SiBe) des jewei- ligen Unternehmens gestellt werden. Dem Antrag sind namentliche Bescheinigungen des Sicher- heitsbevollmächtigten im nationalen Besuchskontrollverfahren gemäß Anlage23 (SiBe- Bescheinigung) oder 24(Sammel-SiBe-Bescheinigung) Geheimschutzhandbuch beizufügen. 4.2.2 Befindet sich der Auftragnehmer oder Nachunternehmer/Unterauftragnehmer nicht in der Geheim- schutzbetreuung des BMWi, so muss in dem Antrag angegeben werden, wann und von welcher Stelle der jeweilige Beschäftigte sicherheitsüberprüft wurde. Etwaige vorhandene Bescheinigungen über diese Überprüfung sind dem Antrag beizufügen. Der Auftraggeber wird diese Angaben verifi- zieren und klären, ob die betreffende Sicherheitsüberprüfung vom Nutzer akzeptiert wird. 4.2.3 Verfügt der AN über kein sicherheitsüberprüftes Personal, hat er für das Sicherheitsüberprüfungs- verfahren die vollständig und korrekt ausgefüllten Sicherheitserklärungen jedes einzusetzenden Be- schäftigten der vom Auftraggeber benannten zuständigen Stelle vorzulegen. Die Dauer dieses Sicherheitsüberprüfungsverfahrens beträgt je nach Überprüfungsart zwischen ca. zwei und zwölf Monaten. Die Überprüfung kann im Einzelfall noch länger dauern, z.B.bei Personen, die sich zu Beginn des Überprüfungsverfahrens weniger als fünf Jahre in der Bundesrepublik Deutschlandaufgehalten haben. Kosten, die dem Auftragnehmer im Rahmen des Antragsverfahrens für die Sicherheitsüberprüfung seiner Beschäftigten entstehen, z.B. für den Zeitaufwand der Erstellung der Antragsunterlagen, werden nicht gesondert vergütet. 4.3 Kosten, die dem Auftragnehmer oder dessen Nachunternehmer/Unterauftragnehmer dadurch ent- stehen, dass einem Beschäftigten der Zutritt zur Baustelle aufgrund der Ergebnisse der Sicherheits- überprüfung verweigert wird, werden nicht gesondert vergütet. Die Verweigerung des Zutritts eines Beschäftigten zur Baustelle stellt insbesondere keine Behinderung dar. 4.4 Hat der Auftragnehmer bzw. der von ihm eingebundene Nachunternehmer/Unterauftragnehmer sei- nen Sitz oder Wohnsitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland, so muss rechtzeitig vom Auftrag- nehmer bzw. dem von ihm eingebundenen Nachunternehmer/Unterauftragnehmer für den einzuset- zenden Beschäftigten die Einholung einer entsprechenden Sicherheitsunbedenklichkeitserklärung (Request for Visit (RfV) oder im Ausnahmefall eine Personal Security Clearance (PSC)) bei der zu- ständigen Behörde seines Heimatstaates beantragt werden. 4.5 Notwendige Fotografien oder Filme im Rahmen der Vertragsabwicklung bedürfen der schriftlichen Genehmigung durch den Nutzer. Dem Auftragnehmer und seinen Beschäftigten einschließlich sei- ner Nachunternehmer/Unterauftragnehmer und deren Beschäftigten ist die Anfertigung von nicht genehmigten Lichtbildern der Baumaßnahme (Negative und Positive auf beliebigen Schichtträgern sowie Informationsträger aller Art) untersagt. Bei Zuwiderhandlung ist der Auftraggeber unbeschadet weitergehender anderer Rechte berechtigt, die Ablieferung der Lichtbilder (einschließlich belichteter Schichtträger oder des anderen Informationsträgers) bzw. das Löschen aller diesbezüglichen Datei- en) ohne Entschädigung zu verlangen. Der Auftragnehmer hat seine Beschäftigten sowie seine Nachunternehmer/Unterauftragnehmerentsprechend zu belehren. 4.6 Der Auftraggeber kann verlangen, dass der Auftragnehmer bestimmte Beschäftigte seines Unter- nehmens und seiner Nachunternehmer/Unterauftragnehmer von der Weiterbeschäftigung bei der Ausführung der Leistung ausschließt, wenn diese sich im Umgang mit Verschlusssachen als unge- eignet erwiesen oder gegen Verpflichtungen zur Geheimhaltung verstoßen haben. 4.7 Beschäftigte des Auftragnehmers und seiner Nachunternehmer/Unterauftragnehmer erhalten nur ZutrittzurSperrzone,wenn sie im Besitz einergültigenZutrittsgenehmigungsind. Für aus der Baustellenbelegschaft ausscheidende Beschäftigte ist dem Auftraggeber eine Ab- gangsmeldung zu erstatten. Mit der Abgangsmeldung ist die Zutrittsgenehmigung zurückzugeben. Der Verlust von Zutrittsgenehmigungen ist unverzüglich anzuzeigen.
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Beschäftigte des Auftragnehmers und seiner Nachunternehmer/Unterauftragnehmer, die in der Sperrzone (cid:16) außerhalb des ihnen vom Beauftragten des Auftraggebers oder von anderen dem Auftragnehmer hierzu als befugt bezeichneten Personen zugewiesenen Arbeitsbereich einschließlich der Zu- gangswege oder (cid:16) außerhalb ihrer Arbeitszeit (vertraglich vereinbarte Zugangszeit) oder ohne gültige Zutrittsge- nehmigung oder (cid:16) bei der Anfertigung von nicht genehmigten Lichtbildern (vergleiche 4.5) angetroffen werden, sind auf Verlangen des Auftraggebers sofort von der Weiterbeschäftigung aus- zuschließen. Der Auftragnehmer hat seine Beschäftigten sowie seine Nachunternehmer/Unterauftragnehmer ent- sprechendzu belehren.
5 (cid:41)(cid:68)(cid:79)(cid:79)(cid:74)(cid:85)(cid:88)(cid:83)(cid:83)(cid:72)(cid:3)(cid:23)(cid:29)(cid:3)VorbeugenderpersonellerSabotageschutz
5.1 Es dürfen nur Beschäftigte des Auftragnehmers und seiner Nachunternehmer/Unterauftragnehmer auf der Baustelle eingesetzt werden, die eine positive „Erweiterte Sicherheitsüberprüfung“ (Ü2) ge- mäß § 9 Absatz1 Nummer 3 SÜG4für den vorbeugenden personellen Sabotageschutz nachweisen. 5.2 Die einzusetzenden Beschäftigten des AN und seiner Nachunternehmer/Unterauftragnehmer müs- sen dem Auftraggeber mit einem Antrag auf Ausstellung entsprechender Zutrittsgenehmigungen rechtzeitig vor dem jeweiligen Einsatz mitgeteilt werden. 5.2.1 Befindet sich der Auftragnehmer oder Nachunternehmer/Unterauftragnehmer in der Geheimschutz- betreuung des BMWi, so muss der Antrag auf Ausstellung von Zutrittsgenehmigungen durch den Si- cherheitsbevollmächtigten des jeweiligen Unternehmens gestellt werden. Dem Antrag sind nament- liche Bescheinigungen des Sicherheitsbevollmächtigten im nationalen Besuchskontrollverfahren gemäß Anlage23 (SiBe-Bescheinigung) oder 24 (Sammel-SiBe-Bescheinigung) Geheimschutz- handbuch beizufügen. 5.2.2 Befindet sich der Auftragnehmer oder Nachunternehmer/Unterauftragnehmer nicht in der Geheim- schutzbetreuung des BMWi, so muss in dem Antrag angegeben werden, wann und von welcher Stelle der jeweilige Beschäftigte sicherheitsüberprüft wurde. Etwaige vorhandene Bescheinigungen über diese Überprüfung sind dem Antrag beizufügen. Der Auftraggeber wird diese Angaben verifi- zieren und klären, ob die betreffende Sicherheitsüberprüfung vom Nutzer akzeptiert wird. 5.2.3 Verfügt der AN über kein sicherheitsüberprüftes Personal, hat er für das Sicherheitsüberprüfungs- verfahren die vollständig und korrekt ausgefüllten Sicherheitserklärungen jedes einzusetzenden Be- schäftigten der vom Auftraggeber benannten zuständigen Stelle vorzulegen. Die Dauer dieses Sicherheitsüberprüfungsverfahrens beträgt ca. sechs Monate. Die Überprüfung kann im Einzelfall noch länger dauern, z.B. bei Personen, die sich zu Beginn des Überprüfungsver- fahrens wenigerals fünf Jahre in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten haben. Anträge können beispielsweise abgelehnt werden, wenn über den Antragsteller Erkenntnisse aus dem extremistischen Bereich vorliegen oder ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet ist. Kosten, die dem Auftragnehmer im Rahmen des Antragsverfahrens für die Sicherheitsüberprüfung seiner Be- schäftigten entstehen, z.B. für den Zeitaufwand der Erstellung der Antragsunterlagen, werden nicht gesondert vergütet. 5.3 Kosten, die dem Auftragnehmer oder dessen Nachunternehmer/Unterauftragnehmer dadurch ent- stehen, dass einem Beschäftigten der Zutritt zur Baustelle aufgrund der Ergebnisse der Sicherheits- überprüfung verweigert wird, werden nicht gesondert vergütet. Die Verweigerung des Zutritts eines Beschäftigten zur Baustelle stellt insbesondere keine Behinderung dar. 5.4 Für Personen, die sich nur kurzzeitig, höchstens aber vier Wochen, auf der Baustelle aufhalten, die z.B. Material-, Geräte- oder Personentransporte von und zur Baustelle nicht regelmäßig vornehmen,(cid:3) können Ausnahmen vom Erfordernis einer Sicherheitsüberprüfung zugelassen werden. Zeitlich un- begrenzte Ausnahmen gemäß §9 Absatz2 Nummer1 SÜG können auch für Personen zugelassen(cid:3) werden, die unaufschiebbare bauliche Sofortmaßnahmen (z.B. Behebung von Rohrbrüchen) auf(cid:3) ausdrückliche Anordnung des Auftraggebers ausführen sollen. Solche Personen müssen jedoch ständig durch überprüftes Personal der nutzenden Verwaltung lü- ckenlos begleitet und beaufsichtigt werden. Die Begleitung ist als Ausnahmefall auf ein Minimum zu
4Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG)
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beschränken und ist nicht vorgesehen für wiederkehrende Leistungen über einen längeren Zeit- raum. Im Fall des kurzzeitigen Aufenthalts hat der Auftragnehmer dieses einem vom Auftraggeber benann- ten Ansprechpartner der nutzenden Verwaltung rechtzeitig anzukündigen. Die Möglichkeit einer Be- gleitung richtet sich insbesondere nach den Kapazitäten der nutzenden Verwaltung; der Auftrag- nehmer hat keinen Anspruch auf Begleitung zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb einer bestimmten Frist. Etwaige Wartezeiten auf eine Begleitungsmöglichkeit kann der Auftragnehmer dementsprechend nicht als Behinderung geltend machen. 5.5 Notwendige Fotografien oder Filme im Rahmen der Vertragsabwicklung bedürfen der schriftlichen Genehmigung durch den Nutzer. Dem Auftragnehmer und seinen Beschäftigten einschließlich sei- ner Nachunternehmer/Unterauftragnehmer und deren Beschäftigten ist die Anfertigung von nicht genehmigten Lichtbildern der Baumaßnahme (Negative und Positive auf beliebigen Schichtträgern sowie Informationsträger aller Art) untersagt. Bei Zuwiderhandlung ist der Auftraggeber unbeschadet weitergehender anderer Rechte berechtigt, die Ablieferung der Lichtbilder (einschließlich belichteter Schichtträger oder des anderen Informationsträgers) bzw. das Löschen aller diesbezüglichen Datei- en) ohne Entschädigung zu verlangen. Der Auftragnehmer hat seine Beschäftigten sowie seine Nachunternehmer/Unterauftragnehmer entsprechend zu belehren. 5.6 Der Auftraggeber kann bei Risiken für die nationale Sicherheit oder Vorliegen einer sicherheitser- heblichen Erkenntnis verlangen, dass der Auftragnehmer bestimmte Beschäftigte seines Unterneh- mens und seiner Nachunternehmer/Unterauftragnehmer sofort von der Weiterbeschäftigung bei der Ausführung der Leistung ausschließt. 5.7 Beschäftigte des Auftragnehmers und seiner Nachunternehmer/Unterauftragnehmer erhalten nur Zutritt zur Schutzzone, wenn sie im Besitz einer Zutrittsgenehmigung sind. Für aus der Baustellenbelegschaft ausscheidende Beschäftigte ist dem Auftraggeber eine Ab- gangsmeldung zu erstatten. Mit der Abgangsmeldung ist die Zutrittsgenehmigung zurückzugeben. Der Verlust der Zutrittsgenehmigung ist unverzüglich anzuzeigen. 5.8 Der Auftragnehmer, seine Beschäftigten, seine Nachunternehmer/Unterauftragnehmer, Lieferanten und Dienstleistungsunternehmen und deren Beschäftigte (nachfolgend umfassend: „Beschäftigte des Auftragnehmers“) dürfen sich innerhalb des geschützten Bereiches nur auf der Baustelle aufhal- ten, auf der sie eingesetzt werden und haben dorthin den kürzesten Weg zu benutzen. Sie müssen ständig einen gültigen Personalausweis, gegebenenfalls Führerschein und Kfz-Papiere und die gül- tige Zutrittsgenehmigung mitführen. Der geschützte Bereich ist nach Erbringung der Leistung, spä- testens aber am Ende der täglichen Arbeitszeit, unverzüglich und auf dem kürzesten Weg zu ver- lassen. Beim Betreten und Verlassen des geschützten Bereichs können auf Grund von Sicherheitsbestim- mungen Wartezeiten auftreten, dienicht gesondert vergütet werden. 5.9 Beschäftigte des Auftragnehmers und seiner Nachunternehmer/Unterauftragnehmer, die in der Schutzzone (cid:16) außerhalb des ihnen vom Beauftragten des Auftraggebers oder von anderen dem Auftragnehmer hierzu als befugt bezeichneten Personen zugewiesenen Arbeitsbereich einschließlich der Zu- gangswege oder (cid:16) außerhalb ihrer Arbeitszeit (vertraglich vereinbarte Zugangszeit) oder ohne gültige Zutrittsge- nehmigung oder (cid:16) bei der Anfertigung von nicht genehmigten Lichtbildern (vergleiche 5.5) angetroffen werden, sind auf Verlangen des Auftraggebers sofort von der Weiterbeschäftigung aus- zuschließen. Der Auftragnehmer hat seine Beschäftigten sowie seine Nachunternehmer/Unterauftragnehmer ent- sprechend zu belehren.
6 Arbeiten in militärisch genutzten Liegenschaften
6.1 Besondere Umstände der Auftragsausführung
Mitarbeiter von Unternehmen, die im Rahmen ihrer vertraglichen Verpflichtung in der militärischen Liegenschaft tätig werden, sind über den Kasernenkommandanten anzumelden. In der Anmeldung sind Zuname, Vorname, Geburtsdatum, Wohnsitz und Personalausweisnummer der Mitarbeiter so- wie die Anschrift und Telefonnummer des Auftragnehmers zu vermerken. Diese Angaben sind, zu- sammen mit einer Bescheinigung über die Auftragserteilung, die dem Aufragnehmer mit dem Auf- tragsschreiben zugeht, dem Kasernenkommandanten rechtzeitig, vor Beginn der Ausführung, zu übergeben. Die Anmeldepflicht gilt auch für Nachunternehmer/Unterauftragnehmer und Lieferanten.
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Voraussetzung für den Zutritt in die militärische Liegenschaft ist in der Regel eine Belehrung der mit der Ausführung der Leistung betrauten Mitarbeiter durch das Bundeswehrdienstleistungszentrum.
6.2 Zutritt zur militärisch genutzten Liegenschaft / Baustelle
Der Zutritt in die militärisch genutzte Liegenschaft erfolgt im täglichen Passwechselverfahren, d.h. an der Wache wird gegen Vorlage eines gültigen Personalausweises, Reisepass oder Führerschein im Tausch ein Besucherausweis ausgehändigt, der beim Verlassen der Liegenschaft wieder an der Wache gegen das hinterlegte Dokument ausgetauscht wird. Demensprechend wird mit etwaigen Nachunternehmern/ Unterauftragnehmern und Lieferanten des Auftragnehmers verfahren. Wenn die Tätigkeit in der militärisch genutzten Liegenschaft länger als drei Monate andauert, kann der Auftragnehmer Sonderausweise für seine Beschäftigen beantragen, die das tägliche Passwech- selverfahren ersetzten. Der Antrag ist über ein entsprechendes Formular in der Ausweisstelle der nutzenden Verwaltung einzureichen. Die Entscheidung über die Ausstellung der Ausweise trifft die nutzende Verwaltung, ein Anspruch besteht nicht. Bei Baumaßnahmen in Hallen, die während der Bauarbeiten weiter genutzt werden, ist zusätzlich zu den oben beschriebenen Verfahren eine tägliche An- und Wiederabmeldung bei dem zuständigen Hallenmeister erforderlich.
6.3 Zusätzliche Regelungen im Einzelfall:
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