Baustellenordnung
Erweiterung Bundeskanzleramt (EBK)
Quelle: Schultes Frank Architekten PartmbB
Freigegeben (PL) Name Datum Unterschrift
Die Baustellenordnung wird in Kraft gesetzt ab: Datum
Baustellenordnung
Stand 20.09.2022
A Allgemeines 4
A 1 Koordination und Überwachung der Arbeitssicherheit ............................................................. 4 A 2 Berichterstattung ...................................................................................................................... 4 A 3 Besprechungen / Sicherheitsbegehungen ............................................................................... 4 A 4 Personal ................................................................................................................................... 5 A 5 Unterweisungen ....................................................................................................................... 5 A 6 Arbeitszeit ................................................................................................................................ 6 A 7 Weitergabe von Leistungen ..................................................................................................... 6 A 8 Salvatorische Klausel ............................................................................................................... 6
B Arbeitsstätten 7
B 1 Dokumentation Unternehmer ................................................................................................... 7 B 2 Baustelleneinrichtung, Baustellenverkehr ................................................................................ 8 B 3 Erste Hilfe ................................................................................................................................ 9 B 4 Baustromversorgung, Baustellenbeleuchtung ....................................................................... 10 B 5 Sauberkeit, Hygiene ............................................................................................................... 10 B 6 Drogen- und Alkoholmissbrauch ............................................................................................ 10 B 7 Rauchen ................................................................................................................................. 11 B 8 Sicherung gegen Diebstahl und Verlust ................................................................................. 11
C Arbeitssicherheit 12
C 1 Vorschriften, Fachkräfte ......................................................................................................... 12 C 2 Arbeitsmedizinische Vorsorge ............................................................................................... 12 C 3 Hochgelegene Arbeitsplätze und Verkehrswege ................................................................... 12 C 4 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel ................................................................................. 13 C 5 Baumaschinen und -geräte .................................................................................................... 13 C 6 Gerüste .................................................................................................................................. 14 C 7 Material- und Arbeitsmittelanlieferung.................................................................................... 14 C 8 Gefahrstoffe ........................................................................................................................... 14 C 9 Schadstoffe ............................................................................................................................ 15 C 10 Persönliche Schutzausrüstung............................................................................................... 15 C 11 Verändern und Entfernen von Schutzeinrichtungen .............................................................. 16 C 12 Meldung / Beseitigung von Sicherheitsmängeln .................................................................... 16 C 13 Besucher ................................................................................................................................ 16 C 14 Sonstiges ............................................................................................................................... 16 C 15 Kranführerkommunikation ...................................................................................................... 16
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Baustellenordnung
Stand 20.09.2022
D Brand-, Blitzschutz 18
D 1 Lagerung von Gasen ............................................................................................................. 18 D 2 Sicherheitseinrichtungen von Gasflaschen ............................................................................ 18 D 3 Erlaubnisschein für Feuerarbeiten ......................................................................................... 19 D 4 Vorbeugende Maßnahmen .................................................................................................... 19 D 5 Brandfall / Flucht- und Rettungswege .................................................................................... 19 D 6 Feuerlöschmittel / Hydranten ................................................................................................. 19 D 7 Blitzschutz / Potentialausgleich .............................................................................................. 20
E Umweltschutz 21
E 1 Lärm ....................................................................................................................................... 21
F Anhang 22
F 1 Alarmplan F 2 Meldeordnung F 3 Unternehmererklärung F 4 Unterweisungsnachweis (Muster) F 5 Feuererlaubnisschein F 6 Formblatt Unfallmeldung F 7 Formblatt Abmeldung F 8 Baustellenordnung (Kurzfassung/Aushang) F 9 Maßnahmenkatalog
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Baustellenordnung
Stand 20.09.2022
A
Allgemeines
A 1 Koordination und Überwachung der Arbeitssicherheit
Der Bauherr setzt einen Koordinator nach § 3 der Baustellenverordnung ein. Der Auftrag- nehmer hat dem Koordinator nach BaustellV (SiGeKo) vor Beginn der Arbeiten seine Ar- beitsverfahren sowie die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen anzugeben. Dazu ist der Auftragnehmer verpflichtet dem Koordinator nach BaustellV (SiGeKo) eine Gefährdungsbe- urteilung für seine Arbeiten nach §§ 5,6 des Arbeitsschutzgesetzes vorzulegen.
Der Koordinator nach BaustellV (SiGeKo) überwacht die Einhaltung dieser Baustellenord- nung und des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans. Er überprüft außerdem stichpro- benartig die Einhaltung der weiteren Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften und schreitet bei erkennbaren Gefahrenzuständen ein.
Die Tätigkeit des Koordinators nach BaustellV (SiGeKo) befreit den Auftragnehmer nicht von seiner Abstimmungspflicht mit anderen Unternehmern entsprechend § 6 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 1 (bisher BGV A 1) „Grundsätze der Prävention“. Für Arbeiten, bei denen zur Vermei- dung einer möglichen gegenseitigen Gefährdung mehrerer Firmen eine Abstimmung erfor- derlich ist, z.B. Arbeiten übereinander oder Arbeiten mit Gefahrstoffen, hat sich der Auftrag- nehmer bzw. Nachunternehmer vor Aufnahme der Arbeiten von der Bauleitung eine Person benennen zu lassen, die für eine gegenseitige sicherheitstechnische Abstimmung sorgt. Die- se Regelung entbindet den Auftragnehmer nicht von seiner Verantwortung (insbesondere Aufsichtspflicht) gegenüber seinen Mitarbeitern. Zusätzlich hat der Auftragnehmer sich direkt mit den Mitarbeitern anderer Firmen und auch mit den Mitarbeitern der Objektüberwachung und dem Koordinator nach BaustellV (SiGeKo) abzustimmen, wenn während seiner Tätigkeit eine gegenseitige Gefährdung auftreten kann. Über die Absprache ist ein Protokoll zu erstel- len.
A 2 Berichterstattung
Alle Unfälle, Schadensfälle und besonderen Vorkommnisse sind dem Koordinator nach BaustellV (SiGeKo) mitzuteilen (siehe Alarmplan). Hierzu ist das Formblatt „Interne Unfall- /Vorfallmeldung“ (siehe Anhang zur Baustellenordnung) zu verwenden. Der Unfall ist im Bau- tagesbericht des Auftragnehmers zu vermerken.
A 3 Besprechungen / Sicherheitsbegehungen
Alle auf der Baustelle tätigen Firmen sind verpflichtet, die benannten Objektverantwortlichen, Aufsichtspersonen vor Ort und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu den vom Bauherrn, der
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Objektüberwachung bzw. dem Koordinator nach BaustellV (SiGeKo) angesetzten Bau-, Ko- ordinations- und Sicherheitsbesprechungen zu entsenden.
Des Weiteren wird der Koordinator nach BaustellV (SiGeKo) in Abstimmung mit der Objekt- überwachung in regelmäßigen Abständen die Aufsichtspersonen der Firmen zu Sicherheits- begehungen der Baustelle einladen. Die Ergebnisse werden protokolliert.
A 4 Personal
Die eingesetzten Arbeitskräfte müssen für die ihnen übertragenen Arbeiten die notwendige Erfahrung und Sachkunde haben. Sie sind zu einer guten und reibungslosen Zusammenar- beit mit den Mitarbeitern der übrigen auf der Baustelle tätigen Firmen verpflichtet.
Die Auftragnehmer sind verpflichtet, Aufsichtspersonen vor Ort auf die Baustelle zu entsen- den, das mit den geltenden deutschen Vorschriftenwerk zur Sicherheit und zum Gesund- heitsschutz hinreichend vertraut sowie ermächtigt und befähigt ist, in deutscher Sprache ab- gefasste Anordnungen und Verfügungen entgegenzunehmen, zu verstehen und zu erfüllen. Eine mit der deutschen Sprache in Wort und Schrift vertraute, verantwortliche Aufsichtsper- son vor Ort (DGUV Vorschrift 1, §6 / DGUV Vorschrift 38, §4 (1)) muss stets an der Arbeits- stelle zugegen bzw. auf der Baustelle erreichbar sein.
Personen, die wissentlich gegen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften verstoßen oder den Anweisungen des Bauherrn (BBR) oder seiner Beauftragten (Objektüberwachung, Koordinator nach BaustellV (SiGeKo)) nicht Folge leisten, sind nach Aufforderung des Bau- herrn unverzüglich abzuberufen und durch qualifiziertes Personal zu ersetzen.
A 5 Unterweisungen
Vor Beginn der Arbeiten der Hauptauftragnehmer erfolgt ein Sicherheitsgespräch mit der Ob- jektüberwachung, dem Koordinator nach BaustellV (SiGeKo) und den Objektverantwortli- chen, Aufsichtspersonen vor Ort und Fachkräften für Arbeitssicherheit der jeweiligen Firma.
Während der Bauphase hat jede Aufsichtsperson vor Ort bei dem ihr unterstellten Personal, insbesondere bei neu eingestellten Kräften, Unterweisungen für Arbeitssicherheit vorzuneh- men und diese regelmäßig zu wiederholen. Die Aufsichtsperson vor Ort hat die Durchfüh- rung der erforderlichen Schutzmaßnahmen und deren Einhaltung sowie die Instandhaltung der Schutzeinrichtungen zu veranlassen und zu überwachen. Ferner hat die Aufsichtsperson vor Ort das ihr unterstellte Personal vor Arbeitsaufnahme in die spezifischen Verhältnisse der Baustelle „EBK - Erweiterung Bundeskanzleramt“ einzuweisen. Die Unterweisung ist zu do- kumentieren.
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A 6 Arbeitszeit
Die Arbeitszeit richtet sich nach gesetzlichen und tariflichen Vorgaben bzw. spezifischen Be- triebsvereinbarungen. Soweit Ausnahmegenehmigungen erforderlich sind, hat der Auftrag- nehmer diese bei der zuständigen Behörde (z.B. Sonn- und Feiertagsarbeit) einzuholen.
Die Regelungen zu den Öffnungszeiten der Baustelle sind im Baulogistikhandbuch erfasst.
Ausgenommen von der Anwesenheitsregelung sind der Wachschutz sowie alle Personen oder Institutionen, die aus ordnungsrechtlichen, sicherheitstechnischen Gründen oder im Ge- fahrenfall auf der Baustelle tätig sein müssen sowie Personen für Wartungs- Instandhal- tungs- oder Montagetätigkeiten, die nur außerhalb der Regelarbeitszeiten durchgeführt wer- den können.
A 7 Weitergabe von Leistungen
Leistungen dürfen nur mit der Zustimmung des Bauherrn weiter vergeben werden. Der Auf- tragnehmer hat bei der Vergabe von Arbeiten an andere Unternehmer seiner Abstimmungs- pflicht entsprechend § 6 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 1 (bisher BGV A 1) „Grundsätze der Präven- tion“ nachzukommen.
A 8 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen der Baustellenordnung einschließlich dieser Regelungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, oder sollte die Baustellenordnung eine Regelungslücke enthalten, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teile sol- cher Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen tre- ten die jeweiligen gesetzlichen Regelungen in Kraft.
Sollten in der Baustellenordnung Widersprüche zu dem gültigen Vertrag zwischen dem Bau- herrn und dem Auftragnehmer verfasst sein, werden die entsprechenden Regelungen ganz oder teilweise durch die in dem Vertrag vereinbarten Regelungen ersetzt.
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B
Arbeitsstätten
B 1 Dokumentation Unternehmer
1.1 Firmenorganigramm
Für das Bauvorhaben sind die Leitung und die Aufsicht durch einen fachlich geeigneten Vor- gesetzten und Aufsichtführenden festgelegt, und die Verantwortungsbereiche und die Wei- sungsbefugnis der Leitung/Aufsicht sind allen Beschäftigten und allen am Bau Beteiligten bekannt zu machen.
Ein Organigramm soll das Berichtswesen innerhalb der Organisationsstruktur sowie die Kommunikationswege des Schlüsselpersonals und der Personen aufzeigen, die für sicher- heitsrelevante Belange zuständig sind.
Für die Ausführung aller Vertragsarbeiten sind dem Bauherrn und seinen Vertretern ein oder mehrere Koordinatoren nach DGUV Vorschrift 1 (bisher BGV A 1) § 6 schriftlich zu benennen, der/ die für die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften verantwortlich ist / sind.
In diesem Organigramm müssen auch die Kontaktdaten der entsprechenden Personen/ An- sprechpartner hinterlegt sein.
1.2 Telefonnummernliste
Es muss eine Liste mit den Telefonnummern der Objektverantwortlichen / Aufsichtsführen- den vor Ort / Vorarbeiter, etc. vor Arbeitsaufnahme vorliegen und ggf. beim Austausch von Personen aktualisiert werden.
1.3 Nachunternehmer
Es muss eine Liste aller für das Unternehmen tätig werdenden Nachunternehmer vorgelegt werden.
1.4 Gefährdungsbeurteilung
Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbun- denen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Für jeden Arbeitsablauf, alle Tätigkeiten und Maschineneinsätze müssen Gefährdungsanaly- sen vorliegen. Ein Arbeitsbeginn ist nur möglich, wenn eine solche Gefährdungsanalyse frühzeitig vorliegt und genehmigt ist.
Änderungen und/ oder Störungen sind unverzüglich zu melden. Die Arbeit ist dann einzustel- len und der Arbeitsplatz zu sichern. Das weitere Vorgehen ist abzustimmen und die Gefähr- dungsanalyse anzupassen.
1.5 Sicherheitsunterweisung
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Jeder Mitarbeiter ist verpflichtet, pro Jahr an einer Sicherheitsunterweisung teilzunehmen.
1.6 Betriebsanweisung Gefahrstoffe
Der Auftragnehmer hat auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung vor Aufnahme der Tätigkeiten eine arbeitsbereichs- und stoffbezogene Betriebsanweisung zu erstellen, in der auf die Gefahren für den Menschen hingewiesen wird sowie die erforderlichen Schutzmaß- nahmen und Verhaltensmaßregeln festgelegt werden. Auf die sachgerechte Entsorgung ent- stehender gefährlicher Abfälle ist hinzuweisen. Die Betriebsanweisung ist in verständlicher Form und Sprache der Versicherten abzufassen und an geeigneter Stelle am Betriebsort je- derzeit zugänglich zu sein.
1.7 Betriebsanweisung Geräte
Es müssen für alle Maschinen und Geräte Betriebsanweisungen vorliegen, um den ord- nungsgemäßen und sicheren Umgang zu gewährleisten. Die Betriebsanweisung ist den Ver- sicherten bekannt zu machen. Sie muss für die Versicherten am Betriebsort jederzeit zu- gänglich sein.
1.8 Befähigungsnachweis – Personal
Es müssen für alle Tätigkeiten Befähigungsnachweise (auch Sachkundenachweise) vorlie- gen, welche belegen, dass eine Person zu einer bestimmten Tätigkeit befähigt ist.
1.9 Ersthelfer
Die Ausbildungsbescheinigungen der Ersthelfer (Ausbildung: 8 Doppelstunden) sind vor Be- ginn der Arbeiten dem Koordinator nach BaustellV (SiGeKo) vorzulegen. Eine Liste mit den eingesetzten Ersthelfern ist regelmäßig zu aktualisieren und vorzulegen.
Hierzu ist besonders die DGUV Vorschrift 1 (bisher BGV A 1) „Grundsätze der Prävention“ zu be- achten.
B 2 Baustelleneinrichtung, Baustellenverkehr
Der Auftragnehmer hat seine Baustelle auf den von der Objektüberwa- chung/Logistikdienstleister zugewiesenen Flächen einzurichten. Jede Baustelleneinrichtung muss an deutlich sichtbarer Stelle mit einem Schild versehen sein, auf dem der Name des die Arbeiten durchführenden Unternehmens und die Namen der Ansprechpartner (Objekt- verantwortlicher, Aufsichtsperson vor Ort, Polier, Richtmeister, etc.) mit den jeweiligen Tele- fonnummern ersichtlich sind.
Die Baustelle darf nur durch gekennzeichnete Zugänge betreten und verlassen werden. Die auf dem Baufeld aufgestellten Verkehrsschilder sind in Anlehnung an die StVO gültig und zu befolgen. Die Regeln der StVO gelten sinngemäß (Höchstgeschwindigkeit: 10 km/h).
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Der Personenverkehr hat die gekennzeichneten und ggf. vom Fahrverkehr abgetrennten Fußgängerwege bzw. -tunnel zu benutzen. Der Aufenthalt in den ausgewiesenen Gefahren- bereichen (siehe BE- Plan, Logistikplan, Feuerwehrplan) ist verboten.
Fahrzeuge die am Baustellenverkehr teilnehmen (z.B. Hubarbeitsbühnen, Stapler, etc.) so- wie Krane dürfen nur von Personen gefahren bzw. bedient werden, die von ihrer Firma hier- zu schriftlich bestellt sind. Die erforderlichen Ausbildungs- bzw. Befähigungsnachweise sind mitzuführen und bei Kontrollen nachzuweisen. Zum Betrieb von Hubarbeitsbühnen sind die Bestimmungen der DGUV Grundsatz 308-008 (bisher BGG 966) „Ausbildung und Beauftragung Bediener von Hubarbeitsbühnen“ einzuhalten.
Verkehrswege dürfen nicht durch Bau- und Montagearbeiten in ihrer Nutzung beeinträchtigt werden.
Rückwärtsfahrten dürfen nur mit Einweiser durchgeführt werden. Dem Einweiser ist zur Wahrnehmung seiner Aufgaben die erforderliche Warnkleidung zur Verfügung zu stellen.
Zufahrtswege für Feuerwehr-, Rettungs-, Polizei- und sonstige Hilfsfahrzeuge sind freizuhal- ten. Insbesondere sind die Feuerwehraufstellflächen zu beachten (siehe BE-Plan / Feuer- wehrplan).
Materialien, Maschinen und Geräte sind dem Arbeitsfortschritt entsprechend auf die Baustel- le zu bringen. Der Auftragnehmer hat die für ihn angelieferten Materialien sicher zu lagern.
Über absehbare Zeit nicht benötigte Geräte bzw. Hilfsstoffe (wie z. B. Schalung und Rüs- tung) sind zur Freihaltung von Verkehrs- und Lagerflächen vom Auftragnehmer selbst unver- züglich abzutransportieren. Geschieht dies nicht, trifft die Objektüberwachung des Bauherrn auf Kosten des Auftragnehmers nach fruchtlosem Fristablauf Ersatzvornahme.
Im Winter ist der Räum- und Streupflicht für die dem Auftragnehmer zugewiesenen BE- Flä- chen nachzukommen.
B 3 Erste Hilfe
Ein Sanitätscontainer wird durch den Bauherrn bereitgestellt. Ab Beginn der Hauptmaßnah- men (Baugrubenarbeiten) wird durch das Wachschutzunternehmen ein Betriebssanitäter ge- stellt (in den Baustellenkernzeiten) Der Standort des Sanitätscontainers ist dem BE-Plan zu entnehmen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Mitarbeiter über die Lage des Contai- ners zu unterweisen.
Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass eine ausreichende Anzahl von Ersthelfern (mind. 10 % der Beschäftigten) und Erste-Hilfe-Material zur Verfügung steht. Hierzu ist be- sonders die DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ zu beachten.
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Die Ausbildungsbescheinigungen der Ersthelfer (Ausbildung: 8 Doppelstunden) sind vor Be- ginn der Arbeiten dem Koordinator nach BaustellV (SiGeKo) vorzulegen. Eine Liste mit den eingesetzten Ersthelfern ist regelmäßig zu aktualisieren und vorzulegen.
B 4 Baustromversorgung, Baustellenbeleuchtung
Die Stromversorgung erfolgt entsprechend des Baustromverteilerplans.
Die ausreichende Beleuchtung der Verkehrswege wird durch eine allgemeine Baustellenori- entierungsbeleuchtung gewährleistet. Jeder Auftragnehmer hat die Pflicht, diese vor Be- schädigungen und Veränderungen zu schützen. Der Ausfall von Beleuchtungskörpern muss der Objektüberwachung gemeldet werden (siehe Meldeordnung).
Der Unternehmer hat für eine ausreichende Arbeitsplatzbeleuchtung nach DIN 5035 zu sor- gen. Diese ist mit einwandfreien, mit Schutzkorb und Kunststoffwanne (kein Glas) versehe- nen Leuchten auszuführen.
Elektrische Anlagen und Geräte sind entsprechend der DGUV Vorschrift 3 (bisher BGV A 3) „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ regelmäßig zu prüfen.
B 5 Sauberkeit, Hygiene
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die ihm zugewiesenen Baustelleneinrichtungs- und Lager- flächen, sowie den Arbeitsplatz in ordentlichem Zustand zu halten. Verunreinigungen sind unverzüglich zu beseitigen. Geschieht dies nicht, trifft die Objektüberwachung des Bauherrn nach fruchtlosem Fristablauf Ersatzvornahme zu Lasten des Auftragnehmers.
Unterkünfte und Sozialanlagen müssen den Anforderungen der Hygiene entsprechend ge- wartet werden. Sie sind bestimmungsgemäß zu nutzen und sauber zu halten. Verunreini- gungen sind zu vermeiden.
Zur Verfügung gestellte Sanitäranlagen sind von den Mitarbeitern des Auftragnehmers un- bedingt zu benutzen.
Zuwiderhandlungen werden mit einem Baustellenverweis geahndet.
B 6 Drogen- und Alkoholmissbrauch
Der Konsum von Alkohol und Drogen ist auf dem gesamten Baustellengelände untersagt.
Der Auftragnehmer hat Personen, bei denen der begründete Verdacht auf Drogen- und Al- koholeinfluss besteht, unverzüglich von der Baustelle zu entfernen. Der Bauherr bzw. die Objektüberwachung behält sich vor, solchen Personen Baustellenverbot zu erteilen.
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B 7 Rauchen
Das Rauchen ist außerhalb des Gebäudes gestattet. Der Koordinator nach BaustellV (SiGe- Ko) behält sich jedoch vor, im Falle erhöhter Brandgefährdung jederzeit ein Rauchverbot zu erlassen.
B 8 Sicherung gegen Diebstahl und Verlust
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, ausreichende Schutzvorkehrungen gegen Diebstahl und Verlust sowohl eigener als auch beigestellter Gegenstände (z.B.: Arbeitsmittel etc.) zu tref- fen. Die administrative Abwicklung nach erfolgtem Diebstahl oder Verlust hat der Auftrag- nehmer selbst vorzunehmen. Durch den Bauherrn erfolgt keine Haftung.
Beim Verlassen der Baustelle wird Auftraggeberseitig (im Bedarfsfall) die Kontrolle von Fahr- zeugen und Mitarbeitern durchgeführt. Die Kontrolle von Taschen der Mitarbeiter ist zu dul- den.
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Stand 20.09.2022
C
Arbeitssicherheit
C 1 Vorschriften, Fachkräfte
Diese Baustellenordnung ist Vertragsbestandteil und somit verbindlich zu beachten!
Des Weiteren hat der Auftragnehmer gemäß Arbeitsschutzgesetz zur Verhütung von Ar- beitsunfällen Einrichtungen, Anordnungen und Maßnahmen zu treffen, die den Bestimmun- gen der Unfallverhütungsvorschriften und im Übrigen den allgemein anerkannten sicherheits- technischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen.
Die einschlägigen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften sind auf der Baustelle vorzuhalten. Für eine regelmäßige Unterweisung des Personals ist zu sorgen. Die Nachwei- se über die notwendigen Unterweisungen sind auf Verlangen vorzuweisen.
Die Verpflichtung des Auftragnehmers bzgl. des Einsatzes von Sicherheitsfachkräften und Sicherheitsbeauftragten wird durch die Baustellenordnung nicht berührt. Die AN sind ver- pflichtet, dem Koordinator nach BaustellV (SiGeKo) nachzuweisen, wie die innerbetriebliche sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung organisiert wird.
Die Objektüberwachung behält sich vor, bei Verstößen gegen die Arbeitssicherheitsvorschrif- ten, die Baustellenordnung, den SiGe- Plan und sonstigen geltenden Vorschriften einzugrei- fen, ggf. bis zum Einstellen der Arbeiten. Die Objektüberwachung hat das Recht, die gegen die vorstehenden Bestimmungen verstoßenden Personen unverzüglich von der Baustelle zu verweisen.
Der Koordinator nach BaustellV (SiGeKo) ist befugt, die Arbeiten bei unmittelbarer Gefahr in Verzug bis zu Beseitigung des Mangels einzustellen.
C 2 Arbeitsmedizinische Vorsorge
Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass in den Bereichen, in denen Arbeiten mit ge- sundheitsschädigenden Einwirkungen ausgeführt werden, nur Personal eingesetzt wird, das dazu geeignet ist und durch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen überwacht wird. Der Nachweis hierfür muss dem Koordinator nach BaustellV (SiGeKo) vorgelegt werden.
Besondere Nachweise sind in Absprache mit den zuständigen Behörden festzulegen.
C 3 Hochgelegene Arbeitsplätze und Verkehrswege
Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsplätze und Verkehrswege entsprechend § 12 der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 38 (bisher BGV C 22) „Bauarbeiten“ mit Ein- richtungen versehen werden, die ein Abstürzen von Personen verhindern.
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Bei Arbeiten in Höhen > 2,00 m sind die Beschäftigten durch zwangsläufig wirkende Maß- nahmen (Seitenschutz, Schutz- oder Fanggerüste oder Netze) zu sichern. Bei kurzfristigen Montagearbeiten darf PSA verwendet werden, wenn geeignete Anschlageinrichtungen vor- handen sind (Anschlagmöglichkeit oberhalb des Benutzers!). Das verwendete Auffangsys- tem ist mit allen erforderlichen Bauteilen zu benutzen (z.B. Auffanggurt und Höhensiche- rungsgerät oder Auffanggurt, Verbindungsmittel, mitlaufender Seilkürzer und Falldämpfer).
Die Arbeitsplätze und Verkehrswege dürfen erst genutzt werden, wenn die Sicherheitsein- richtungen von dem zuständigen Aufsichtsführenden überprüft und freigegeben wurden.
Bereiche, in denen Personen durch herabfallende, umstürzende, abgleitende oder abrollen- de Gegenstände gefährdet werden können, dürfen nicht betreten werden. Der Aufsichtfüh- rende muss diese Bereiche festlegen. Sie sind zu kennzeichnen und abzusperren oder durch Warnposten zu sichern.
Durch den Gefahrenbereich verlaufende Verkehrswege für Mitarbeiter und eventuell Besu- cher sind durch ausreichend dimensionierte Schutztunnel bzw. Schutzdächer wirksam gegen herabfallende Gegenstände (z.B. Steinschlag) zu schützen.
C 4 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
An den elektrischen Anlagen der Baustelle und der Baustromversorgung sind Eingriffe durch Unbefugte verboten. Erweiterungen und Änderungen der Anlage dürfen ausschließlich von einer Elektrofachkraft durchgeführt werden.
Der Auftragnehmer darf eigene elektrische Anlagen nur von Speisepunkten versorgen, die mit einer FI- Schutzschaltung ausgerüstet sind. Alle elektrischen Anlagen und Betriebsmittel müssen den einschlägigen elektrotechnischen Regeln entsprechen und nachweislich auf ih- ren ordnungsgemäßen Zustand entsprechend der DGUV Vorschrift 3 (bisher BGV A 3) „Elektri- sche Anlagen und Betriebsmittel“ geprüft sein.
Alle beweglichen Kabel müssen baustellengeeignet sein (Gummischlauchleitungen!). Be- schädigte Leitungen (Isolierung, Stecker, Zugentlastung) sind unverzüglich zu entfernen und erst nach Instandsetzung durch eine Elektrofachkraft wieder einzusetzen.
Wenn Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender aktiver Teile elektrischer Anlagen er- forderlich werden und ein Freischalten nicht möglich ist, sind die notwendigen Sicherheits- maßnahmen mit der Objektüberwachung und dem Koordinator nach BaustellV (SiGeKo) festzulegen.
C 5 Baumaschinen und -geräte
Der Auftragnehmer darf nur solche Maschinen und Geräte auf die Baustelle bringen, die die vorgeschriebenen Sicherheitsprüfungen aufweisen. Die Prüfbescheinigungen sind in Kopie auf der Baustelle vorzuhalten.
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Stand 20.09.2022
C 6 Gerüste
Der Gerüstersteller hat Gerüste nach Fertigstellung deutlich erkennbar in der Nähe des Ge- rüstzugangs und für die Dauer der Benutzung mit folgenden Angaben zu kennzeichnen:
- DIN 4420 / DIN EN 12810 und DIN EN 12811
- Gerüstgruppe und Nutzgewicht,
- Gerüstersteller, Auftraggeber
- Freigabedatum,
- Unterschrift Auftraggeber und Gerüstersteller.
Fehlt die Freigabe bzw. sind Mängel erkennbar, darf das Gerüst nicht betreten werden. Nicht freigegebene Gerüste sind durch den Gerüstersteller an den Leitergängen mit einem Hin- weisschild „Betreten verboten“ zu kennzeichnen.
Bei Sondergerüsten, die von der Regelausführung abweichen, sind die erforderlichen Unter- lagen (z.B. statischer Nachweis, bauaufsichtliche Zulassungs- und Prüfbescheide) ohne Auf- forderung vor Beginn der Gerüsterstellung bzw. Freigabe der Objektüberwachung und dem Koordinator nach BaustellV (SiGeKo) vorzulegen.
Werden Gerüste von einem anderen Unternehmer benutzt, so ist eine Übergabe durchzufüh- ren, wobei sich der Benutzer vor Aufnahme der Arbeiten von dem ordnungsgemäßen Zu- stand zu überzeugen hat.
Veränderungen am Gerüst dürfen nur durch den Gerüstersteller vorgenommen werden.
C 7 Material- und Arbeitsmittelanlieferung
Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass auf der Baustelle Transport, Umschlag, Bereit- stellung oder Lagerung der Lieferung sachgerecht sowie bestimmungsgemäß erfolgt, ohne Gefährdung Dritter, der Baustelleneinrichtung und der Umwelt. Für das Abladen, den Weitertransport und die Lagerung sind unter Beachtung der gesetzli- chen Vorschriften die Auftragnehmer selbst verantwortlich.
C 8 Gefahrstoffe
Der Umgang mit Gefahrstoffen (z.B. Strahlmittel, Gase, Lösemittel) einschließlich ihrer Lage- rung ist dem Koordinator nach BaustellV (SiGeKo) mitzuteilen bzw. mit dem Koordinator nach BaustellV (SiGeKo) abzustimmen. Gefahrstofflager sind durch eindeutige Beschilde- rung nach GefStoffV und der DGUV Vorschrift 9 (bisher BGV A 8) „Sicherheits- und Gesund- heitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz“ zu kennzeichnen und entsprechend den Vor- schriften einzurichten und zu betreiben. Die Standorte auf der Baustelle werden in dem BE- Plan, bzw. Feuerwehrplan erfasst.
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Der Unternehmer muss prüfen, ob Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse mit einem gerin- geren gesundheitlichen Risiko als die von ihm zur Verwendung vorgesehenen erhältlich sind. Ist ihm die Verwendung dieser Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse zumutbar und ist die Substitution zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlich, so darf er nur diese verwenden.
Vor Beginn der Arbeiten sind die EG-Sicherheitsdatenblätter und Betriebsanweisungen für die entsprechenden Stoffe der Bauleitung und dem Koordinator nach BaustellV (SiGeKo) vorzulegen. Alle Arbeitnehmer, die beim Umgang mit Gefahrstoffen beschäftigt werden, müssen anhand der Betriebsanweisung über die auftretenden Gefahren sowie über die Schutzmaßnahmen nachweisbar unterwiesen werden.
C 9 Schadstoffe/ Gefahrstoffe
Der Auftragnehmer hat die Anforderung der Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) und der DGUV Regel 101-004 (bisher BGR 128) „Kontaminierte Bereiche“ eigenverantwortlich umzusetzen. Die erforderlichen Sachkundenachweise sind vor Beginn der Arbeiten vorzule- gen.
Chemikalien, die Grundwasser oder den Boden schädigen können (z.B. Hydraulikflüssigkeit, Treibstoffe usw.), müssen während Lagerung, Transport oder Abfüllung gegen Verschütten oder Auslaufen gesichert sein. Dies darf z.B. nur mit geeigneten Auffangwannen oder in Be- tontassen, die beständig und flüssigkeitsundurchlässig sind, erfolgen. Das Auffangvolumen darf 10 v.H. der gelagerten Menge oder den Inhalt des größten Gebindes nicht unterschrei- ten.
C 10 Persönliche Schutzausrüstung
Der Auftragnehmer hat seinen Beschäftigten die zur Ausführung der Arbeiten auf der Bau- stelle der Art der Arbeit und dem Grad der Gefährdung angemessene persönliche Schutz- ausrüstung zu stellen.
Das Betreten der Baustelle ist nur mit entsprechenden Sicherheitsschuhen, Warnweste und Schutzhelm gestattet!
An den Schutzhelmen oder an der Warnweste müssen das Kennzeichen der Firma des Hauptauftragnehmers und der Name des Trägers angebracht sein.
Personen ohne die erforderliche Schutzausrüstung werden nach wiederholtem Verstoß der Baustelle verwiesen. Deren jeweils zuständige Aufsichtsperson wird schriftlich davon in Kenntnis gesetzt.
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C 11 Verändern und Entfernen von Schutzeinrichtungen
Das unbefugte Verändern und Entfernen von Schutzeinrichtungen (z.B. Schutznetze, Abde- ckungen) ist strengstens verboten. Der Bauherr bzw. die Objektüberwachung wird Personen, die solche Handlungen vornehmen oder Aufsichtspersonen, die dies dulden, nach eigenem Ermessen von der Baustelle verweisen und ggf. Strafverfolgung beantragen. Sollte aus zwingenden Gründen vorübergehend eine Abdeckung bzw. Geländer entfernt werden müs- sen, so ist dies vorher mit der Objektüberwachung abzustimmen und die ungesicherte Stelle auf andere Weise zu sichern, z.B. durch eine Aufsicht oder Anbringung einer festen Absper- rung.
Flatterband als Absturzsicherung ist nicht zugelassen.
C 12 Meldung / Beseitigung von Sicherheitsmängeln
Stellt ein Beschäftigter einen gewerkeübergreifenden Sicherheitsmangel fest (z.B. Absturz- gefahr durch fehlenden Seitenschutz), so hat er dies seiner Aufsichtsperson vor Ort, der Ob- jektüberwachung oder ggf. dem Koordinator nach BaustellV (SiGeKo) unverzüglich zu mel- den (siehe Alarmplan).
Der Gefahrenbereich ist bis zur vollständigen Beseitigung des Sicherheitsmangels zu si- chern, z.B. durch Sicherungsposten.
C 13 Besucher
Nach Abstimmung mit dem BBR wird es keine Besucher geben, die von den Firmen "bean- tragt" werden können. Sofern es zu Baustellenbegehungen durch Dritte kommt, werden die- se durch das BBR veranlasst.
C 14 Sonstiges
Der Bauherr, die Objektüberwachung sowie der Koordinator nach BaustellV (SiGeKo) behal- ten sich vor diese Baustellenordnung, falls erforderlich, zu ergänzen. Jeder Auftragnehmer ist gehalten, seine Unterlieferanten, soweit sie auf der Baustelle liefern oder dort tätig sind und ihre Besucher zur Einhaltung dieser Baustellenordnung zu verpflichten.
C 15 Kranführerkommunikation
Um eine reibungslose und sichere Kommunikation der Kranführer auf der Baustelle herzu- stellen, ist ausschließlich eine abgestimmte baustellenbezogene Funkfrequenz zu nutzen. Es dürfen nur damit kompatible Funkgeräte zum Einsatz gebracht werden.
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Baustellenordnung
Stand 20.09.2022
Die Kranvorfahrtsregelung ist durch den AN mit den Betreibern von mindestens zwei Kranen und überschneidenden Schwenkbereichen zu erstellen und zum störungsfreien Kranbetrieb einzuhalten. Die Kranführer sind entsprechend zu unterweisen.
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Baustellenordnung
Stand 20.09.2022
D
Brand-, Blitzschutz
D 1 Lagerung von Gasen
Brenngase bilden mit der Luft gefährliche explosible Gemische. Beim Austritt von Acetylen besteht durch die weite Spanne der Explosionsgrenzen (1,5 – 82 Vol.-%) praktisch immer akute Explosionsgefahr. Beim Austritt von Flüssiggas, das etwa zweimal so schwer wie Luft ist, besteht die Gefahr der unkontrollierten Ansammlung in Schächten, Gruben und Kanälen.
Daher gilt auf der Baustelle:
- Schwere Gase (Butan, Propan etc.) werden nach Beendigung der Arbeiten aus dem Gebäude entfernt!
- Leichte Gase (Acetylen) können für den Tagesbedarf im Gebäude verbleiben!
- Bei allen nicht in Gebrauch befindlichen Gasflaschen müssen die Schutzkap- pen aufgeschraubt sein!
Generell findet die Lagerung von brennbaren Gasen (Druckgasflaschen) nur auf der jeweili- gen Baustelleneinrichtungsfläche statt. Werden Gasflaschen in Containern o. Ä. gelagert, müssen diese Lagerräume ausreichend be- und entlüftet werden.
Gasflaschen dürfen nicht zusammen mit leicht entzündlichen und brennbaren Stoffen gela- gert werden.
Die Gaslager sind mit dem Koordinator nach BaustellV (SiGeKo) abzustimmen und der Ob- jektüberwachung zur Aktualisierung des BE- Plans, bzw. Feuerwehrplans bekannt zu ma- chen.
Gasflaschen auf der Baustelle sind mit folgenden Angaben zu kennzeichnen:
• Firma
• Gewerk
• Telefon
Gehen von gekennzeichneten Gasflaschen Unfallgefährdungen (z.B. falsche Lagerung, feh- lende Schutzkappen) aus, so ist der Besitzer der Flasche umgehend zu informieren.
Nicht gekennzeichnete Gasflaschen, von denen Unfallgefährdungen ausgehen, werden auf Kosten des Verursachers in ein Sperrlager gebracht.
D 2 Sicherheitseinrichtungen von Gasflaschen
Damit ein Flammenrückschlag oder Gasrücktritt verhindert wird, ist bei der Verwendung von Acetylen als Brenngas auf der Baustelle eine Einzelflaschensicherung am Brenner bzw. di- rekt hinter dem Druckminderer einzubauen.
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Baustellenordnung
Stand 20.09.2022
Damit bei Schlauchbeschädigungen oder defekten Brennern Flüssiggas (Propan/Butan) nicht unbemerkt ausströmen kann, müssen bei Arbeiten über Erdgleiche (Obergeschosse) Schlauchbruchsicherungen und bei Arbeiten unter Erdgleiche (Untergeschosse) Leck Gassi- cherungen eingebaut werden.
D 3 Erlaubnisschein für Feuerarbeiten
Grundsätzlich gelten für Feuerarbeiten die Regelungen zum vorbeugenden Brandschutz (siehe Anlage).
Der Unternehmer hat vor Beginn der Schweißarbeiten in brand- oder explosionsgefährdeten Bereichen dafür zu sorgen, dass die Brand- und Explosionsgefahr beseitigt wird.
Lässt sich die Explosionsgefahr nicht beseitigen, darf auf keinen Fall geschweißt werden!
Lässt sich die Brandgefahr in den Bereichen aus baulichen oder betriebstechnischen Grün- den nicht restlos beseitigen, hat die Aufsichtsperson vor Ort die anzuwendenden Sicher- heitsmaßnahmen für den Einzelfall in einer schriftlichen Schweiß- bzw. Feuererlaubniser- laubnis festzulegen. Diese ist vom auszuführenden Schweißer auf der Baustelle bereitzuhal- ten. Mit seiner Unterschrift bestätigt er, dass er die Sicherheits- und Schutzmaßnahmen zur Kenntnis genommen hat.
Die Objektüberwachung und der Koordinator nach BaustellV (SiGeKo) werden im Rahmen von regelmäßigen Begehungen Stichproben hierzu vornehmen.
D 4 Vorbeugende Maßnahmen
Leicht entzündliche oder selbstentzündliche Stoffe dürfen nur in Mengen, die für den Fort- schritt der Arbeiten erforderlich sind, am Arbeitsplatz vorgehalten werden. Alle Verpa- ckungsmaterialien und andere brennbare Restmaterialien sind arbeitstäglich aus dem Ge- bäude zu entfernen. An diesen Arbeitsstellen hat der Auftragnehmer geeignete Löscheinrich- tungen bereitzustellen.
D 5 Brandfall / Flucht- und Rettungswege
Für den Brandfall gelten die Verkehrswege des Flucht- und Rettungsplanes. Weiterhin sind die Regelungen des Alarmplans und des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes zu be- achten. Im Zuge des Baufortschritts werden Fluchtwege mit entsprechenden Piktogrammen gekennzeichnet. Diese sind jederzeit in ausreichendem Maße freizuhalten. Kennzeichnun- gen dürfen nicht beschädigt oder entfernt werden.
D 6 Feuerlöschmittel / Hydranten
Bei der Ausführung von Bauarbeiten müssen vom Auftragnehmer nach Art und Umfang der Brandgefährdung und nach der Größe des zu schützenden Bereichs (z.B. Büro-, Lager- und 220823_VE 39090-01_BKamt_BSO_Baustellenordnung_Langfassung_Rev.0.2_neutral.docx Seite 19 von 22
Baustellenordnung
Stand 20.09.2022
Werkstattcontainer bzw. –räume) Feuerlöscher in ausreichender Zahl bereitgestellt werden. Die Einsatzbereitschaft von Feuerlöschern ist jederzeit zu gewährleisten.
Bei Tätigkeiten mit einer Brandgefährdung (z. B. Schweißen, Brennschneiden, Trennschlei- fen, Löten) oder bei der Anwendung von Verfahren, bei denen eine Brandgefährdung besteht (z. B. Farbspritzen, Flammarbeiten) ist ein Feuerlöscher für die entsprechenden Brandklas- sen mit mindestens 6 LE in unmittelbarer Nähe bereitzuhalten.
Generell wird eine Grundausstattung Feuerlöscher auf der Baustelle vorgehalten (Leistungs- umfang des Logistikdienstleisters). Diese Standorte werden durch den AG kenntlich ge- macht. Für zusätzlich erforderliche Feuerlöscher bei Arbeiten mit Brandgefährdung ist der jeweilige AN verantwortlich.
D 7 Blitzschutz / Potentialausgleich
Einrichtungen des Auftragnehmers, wie z.B. Krane, Aufzüge, Gerüste etc., die zu erhöhter Blitzschlaggefahr führen, sind mit Blitzschutzeinrichtungen und Potentialausgleich zu si- chern.
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Stand 20.09.2022
E
Umweltschutz
E 1 Lärm
Der Auftragnehmer ist als Betreiber lärmerzeugender Anlagen (Baumaschinen, Geräte, etc.) gem. Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) verpflichtet, diese dem jeweiligen Stand der Technik anzugleichen bzw. die entsprechenden lärmdämpfenden Maßnahmen vorzu- nehmen oder bei Kauf oder Anmietung sich nachweisen zu lassen, dass die von ihnen aus- gehenden Emissionen die vorgeschriebenen Grenzwerte nicht überschreiten.
Grundsätzlich müssen die eingesetzten Anlagen (Baumaschinen, Geräte, etc.) den Anforde- rungen der Maschinenverordnung (9. ProdSV) und den Grundsätzen des Ordnungsrechts, insbesondere der Allgemeine Verwaltungsvorschrift (AVV) zum Schutz gegen Baulärm, so- wie der Geräte und Maschinenlärmschutzverordnung – 32. BImSchV entsprechen.
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Stand 20.09.2022
F
Anhang
F 1 Alarmplan
F 2 Meldeordnung
F 3 Unternehmererklärung
F 4 Unterweisungsnachweis (Muster)
F 5 Feuererlaubnisschein
F 6 Formblatt Unfallmeldung
F 7 Formblatt Abmeldung
F 8 Baustellenordnung (Kurzfassung/Aushang)
F 9 Maßnahmenkatalog
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