214H WBVB - Stand 2592025.pdf

Metallbauarbeiten für Aluminium-Glas-Innentüren und Rollläden

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 17.09.2026, 16:25 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.meinauftrag.rib.de

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Stand 25.09.2025 Zu 214H - Weitere Besondere Vertragsbedingungen

6.1

Ausführungsfristen:

Grundlage für den terminlichen Bauablauf sind in den Vertragsbedingungen aufgeführten verbindlichen Vertragsfristen.

Da der Schulbetrieb ohne Einschränkungen weitergeführt werden muss, sind notwendige lärm- und erschütterungsintensive Arbeiten im Bestandsbereich nur nachmittags und zum Wochenende möglich.

Angaben zur Leistungsbeschreibung:

Grundlage des Angebotes sind die Planungsunterlagen und die Leistungsbeschreibung des Architekten.

Etwaige Unklarheiten sind vor Abgabe des Angebotes mit der ausschreibenden Stelle zu klären.

Der Bieter ist gehalten, die im Leistungsverzeichnis beschriebenen Details auf Vollständigkeit, fachgerechte Ausführung und Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck zu überprüfen.

Gerichtsstand:

Als Gerichtsstand wird Amberg vereinbart, sofern die Voraussetzungen des § 38 ZPO vorliegen.

Sprache:

Während der Ausführung seiner Leistungen hat der Auftragnehmer dafür zu sorgen, dass ständig eine Person auf der Baustelle anwesend ist, der es erlaubt und die befugt ist in deutscher Sprache zu verhandeln.

Kommt der Auftragnehmer dieser Forderung nicht nach, so ist der AG nach einmaliger fruchtloser Aufforderung berechtigt, auf Kosten des Auftragnehmers einen Dolmetscher zu beauftragen.

Die „Vertragssprache“ ist deutsch.

Planunterlagen:

Die dem Auftragnehmer zur Ausführung seiner Leistungen überlassenen Planunterlagen werden nur digital zur Verfügung gestellt.

Arbeitsaufnahme:

Der Beginn der Arbeitsaufnahme ist durch den Auftragnehmer der örtlichen Bauleitung anzuzeigen.

Wochenendarbeit:

Wird aus Terminsicherungsgründen Wochenend- und Feiertagsarbeit erforderlich und von der Bauleitung genehmigt, so hat der Auftragnehmer die erforderlichen behördlichen Genehmigungen zu erwirken.

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Stand 25.09.2025 Koordinator für Sicherheit und Gesundheit:

Gemäß Baustellenverordnung 1998 hat der Auftraggeber einen Koordinator für Sicherheit und Gesundheitsschutz bestimmt. Die hinsichtlich der Arbeitssicherheit und dem Gesundheitsschutz vorgesehenen Maßnahmen, sowie die Vorgaben des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes (SiGePlan) sind vom Auftragnehmer einzuhalten. Sämtliche Verpflichtungen des Auftragnehmers bleiben hiervon unberührt.

Es wird darauf hingewiesen, dass der Auftragnehmer die Bestimmungen des Arbeitsschutzgesetzes vom 07. August 1996 eigenverantwortlich einzuhalten hat.

Lager- und Arbeitsplätze:

Baubüros und Tagesunterkünfte sind nach Absprache mit der Objektüberwachung und dem gültigen Baustelleneinrichtungsplan in begrenztem Umfang vom Auftragnehmer in eigener Regie und auf eigene Kosten aufzustellen und termingerecht zu entfernen. Die Aufstellung außerhalb der Vertragszeit ist nicht gestattet.

Das Aufstellen von Wohnunterkünften, wie Container, Wohnwagen, Fahrzeugen oder Baracken zur zeitweise oder dauerhaften Unterbringung von Personal auf dem Baugrundstück, ist dem AN untersagt. Dies gilt auch im Bereich des Umfeldes der angrenzenden Grundstücke und Verkehrsflächen.

Die Zwischenlagerung von Baustoffen im Gebäude erfolgt nur durch Zuweisung durch die Bauleitung. Baufortschrittsbedingte Umlagerungen sind unverzüglich durchzuführen.

Ein Anspruch auf Lagerflächen im Gebäude besteht nicht. In der Baustelleneinrichtung sind in ausreichendem Umfang Magazine mit einzukalkulieren.

Zufahrts- und Rettungswege:

Der Zufahrtsweg zur Baustelle führt über die im Baustelleneinrichtungsplan gekennzeichneten Baustraße.

Aufgrund des Schulbetriebs ist die Baustellenanlieferung zwischen 7:30 bis 8:00 Uhr werktags nicht möglich, da es zu erheblichen Einschränkungen im Bereich der Schuleinfahrt kommen kann.

Anschlüsse:

Die Bauwasser- und Baustromentnahme erfolgt über die vom Auftragnehmer errichtete Entnahmeeinrichtungen. Die Verbrauchskosten für Bauwasser und –Strom trägt der Auftragnehmer mit 0,3 % der Nettoabrechungssumme. Das Laden von Elektro-Fahrzeugen des AN über Baustrom ist nicht gestattet.

Die Anschlüsse für Bauwasser und –strom werden vom Auftragnehmer für die gesamte Ausführungszeit vor- und unterhalten.

Die Entnahmeeinrichtungen stehen den anderen am Bau beschäftigten Firmen während der gesamten Bauzeit zur Verfügung.

Bauschild:

Der Auftraggeber wird an geeigneter Stelle eine Tafel mit einem Verzeichnis der beteiligten Auftragnehmer aufstellen lassen. Die Kosten für das einheitliche Bauschild betragen 50,-- Euro Brutto. Sie werden direkt von der Schlussrechnung in Abzug gebracht, sofern der Auftragnehmer nicht ausdrücklich darauf verzichtet, auf der Bautafel zu erscheinen. Jede weitere Aufstellung von Werbetafeln auf der Baustelle ist untersagt.

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Stand 25.09.2025

Baustellenbesprechungen:

Der Auftragnehmer hat während der Ausführung seiner Arbeiten zu den Baustellenbesprechungen, die der Auftraggeber regelmäßig (1x wöchentlich) durchführt, einen geeigneten bevollmächtigten Vertreter zu entsenden. Die Besprechungen finden durch Festlegung der örtlichen Bauleitung statt.

Bestandsleitungen:

Der AN hat sich mit den sachlich oder örtlich für die von den Bauarbeiten berührten Versorgungsleitungen zuständigen Dienststellen in Verbindung zu setzen und mit ihnen die Einzelheiten der Behandlung der Versorgungsanlagen abzustimmen.

Durch Bauarbeiten gefährdete Bäume und sonstige Anpflanzungen, ferner Zäune, Masten und dgl. Sind geeignet zu schützen, Baumkronen und Wurzeln möglichst zu schonen; das Anlagern von Material ist nichtzulässig.

Über- und Unterflurhydranten, Schieber, Verteilungskästen, Straßenabläufe und ähnliche für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorgesehene Einrichtungen müssen zugänglich, zugehörige Hinweisschilder sowie Verkehrszeichen sichtbar bleiben.

Geräteeinsatz:

Sind zur Erbringung der vertraglichen Leistungen Montage- und Hebezeuge, Kräne, Hubbühnen, Schutt rutschen etc. erforderlich, so sind diese in den Einheitspreisen einzukalkulieren und in eigener Regie vorzuhalten.

Schuttbeseitigung:

Der Auftragnehmer ist ohne besondere Aufforderung verpflichtet, Ordnung auf der Baustelle zu halten und ständig, mindestens 1 x wöchentlich, den durch seine Leistungen entstandenen Schutt und Schmutz von der Baustelle zu entfernen. Dies gilt ebenso für Abfälle von Mahlzeiten. Die Bauleitung ist berechtigt, auch während des Arbeitsablaufes auf sofortige Beseitigung, Abfuhr und Entsorgung von Arbeits-, Verpackungs- und Montageabfällen, die vom Auftraggeber herrühren zu bestehen. Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich dass sich die Baustelle ständig in einem einwandfreien Zustand befindet und der Müll fachgerecht nach der aktuell gültigen Müllsatzung der Stadt Amberg getrennt zu entsorgen. Für die ordnungsgemäße Schuttbeseitigung und Baureinigung ist der Auftragnehmer beweispflichtig.

Nach Beendigung der Vertragsleistung sind sowohl die Lager- und Arbeitsplätze als auch die Baustelle selbst zu räumen und in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Falls der Auftragnehmer dieser Verpflichtung trotz Aufforderung nicht in der gesetzten Frist nachkommt, ist der AG berechtigt, die Beseitigung selbst vorzunehmen bzw. durchführen zu lassen und dem Auftragnehmer zu berechnen.

Beleuchtungsanlagen:

Die zur Erfüllung der Leistungen des AN notwendigen Beleuchtungsanlagen sind Angelegenheit des Auftragnehmers und ist in die Einheitspreise einzukalkulieren.

Eine Grundbeleuchtung der Baustelle wird vom AN "Elektroinstallation" erstellt.

Diese steht den anderen am Bau beschäftigten Firmen während der gesamten Bauzeit bis zur Fertigstellung des Objekts zur Verfügung.

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Stand 25.09.2025 Bautagebuch:

Der Auftragnehmer hat die Verpflichtung ein Bautagebuch zu führen. Hierin sind Tagesberichte mit folgendem Inhalt zu erstellen:

a) arbeitstäglich mindestens bei Arbeitsbeginn und –schluss das Wetter und die Temperaturen, dazu die höchsten und die niedrigsten Tagestemperaturen, ggf. die Niederschlagsmengen;

b) täglich die Uhrzeiten von Arbeitsbeginn und –ende, ggf. Beginn und Ende von Unterbrechungen der Ausführung;

c) Beginn und Beendigung der einzelnen Bauarbeiten und der Bauabschnitte (Gründung, Abnahme der Baugrube, aufgehendes Mauerwerk, Lehrgerüst, Schalungsfristen, Erdarbeiten; Oberbauarbeiten usw.) auch für Leistungen, deren Überwachung nicht der örtlichen Bauaufsicht, sondern Bediensteten anderer Fachgebiete (Sparten) obliegt;

d) Unterbrechung und Verzögerung der Arbeiten und ihre Ursachen;

e) außergewöhnliche Ereignisse (Unfälle, Rutschungen u. dgl.);

f) Eingang von Ausführungszeichnungen, Änderungs- und Berichtigungsblättern und Aushändigung an den Auftragnehmer;

g) Notwendigkeit etwaiger Abweichungen von den genehmigten Bauzeichnungen einschl. ihrer Begründung, Beantragung und Genehmigung solcher Änderungen;

h) Hinweise auf Anordnungen der Bauüberwachung nach § 4 Nr. 1 VOB/B und auf wichtige Vereinbarungen mit einem Auftragnehmer oder seinem Vertreter;

i) mündliche Weisungen von Vorgesetzten an die örtl. Bauaufsicht;

j) Angaben über die Beschaffenheit des Baugrundes;

k) Erledigung vorgeschriebener Baustoff-, Boden- und Wasserprüfungen;

l) bei Bauten, die durch den Wasserstand offener Gewässer beeinflusst werden, die Wasserstände täglich einmal oder – wenn notwendig – mehrmals täglich;

m) falls angeordnet, die täglichen Grundwasserstände;

n) Verkehrsfreigaben, Bauübergaben;

o) Name des Bauleiters des Auftragnehmers und etwaiger Wechsel.;

p) Anzahl der anwesenden Mitarbeiter auf der Baustelle;

Die Seiten des Bautagebuches müssen laufend nummeriert sein.

Das Bautagebuch ist der örtlichen Bauleitung ohne Aufforderung wöchentlich zur Durchsicht und Gegenzeichnung vorzulegen.

Stundenlohnarbeiten:

Der Umfang der im Einzelfall zu erbringenden Leistungen ist vor Beginn anzuzeigen. Die Stundenlohnzettel sind ' mindestens' wöchentlich einzureichen.

Baustoffe/Unbedenklichkeit:

Das Bauwerk muss derart ausgeführt werden, dass die Hygiene und die Gesundheit der

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Stand 25.09.2025 Bewohner und Anwohner, insbesondere durch folgende Einwirkungen nicht gefährdet werden:

  • Freisetzung giftiger Gase
  • Vorhandensein gefährlicher Teilchen oder Gase in der Luft
  • Emission gefährlicher Strahlungen
  • Wasser- oder Bodenverunreinigungen bzw. -vergiftungen
  • Einbau von Gefahrstoffen und solchen Materialien, die mit Gefahren behaftet sind
  • Feuchtigkeitsansammlung in Bauteilen und Oberflächen von Bauteilen und Innenräumen.
  • Staubentwicklung gegenüber zu Nachbargrundstücke

Ferner dürfen umweltgefährdende Inhaltsstoffe nicht verwendet werden.

Güteüberwachung:

Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber den Nachweis der Überwachung (Güteüberwachung) der zu liefernden Stoffe und Bauteile entsprechend den betreffenden DIN-Normen zu erbringen. Diese Forderung gilt für nichtgenormte Stoffe und Bauteile als erfüllt, wenn ein gültiges Prüfzeugnis/Prüfzeichen einer anerkannten Prüfanstalt vorliegt.

Videoüberwachung der Baustelle:

Im Falle besondere Vorkommnisse (z.B. Diebstahl, Vandalismus) behält sich der AG vor, eine Webcam an zentraler Stelle zur Baustellenüberwachung einzurichten. Mit Abgaben des Angebots erklärt sich der Auftragnehmer hiermit einverstanden.

Bauwesenversicherung:

Der AG schließt für die Baumaßnahme eine Bauwesenversicherung ab. Die anteiligen Kosten betragen 0,3 % der Nettoabrechnungssumme und werden von der Schlussrechnung in Abzug gebracht.

Der genaue Deckungsumfang sowie die Versicherungsausschlüsse ergeben sich aus dem Versicherungsschein, welcher beim AG eingesehen werden kann. Es wird die Einsichtnahme nach Auftragserteilung im Auftragsfalle empfohlen.

Der AN hat Bauwesenschäden unverzüglich nach deren Entdeckung an den AG zu melden und die Schadensmeldung in Absprache mit dem AG direkt an den Versicherer zu richten. Verluste durch Diebstahl hat der AN darüber hinaus der Polizeibehörde zu melden und entsprechend von dieser bestätigen zu lassen.

Der AN hat dem AG und dem Versicherer jede Nachprüfung über die Ursache, über den Verlauf und die Höhe des Schadens zu gestatten sowie alle angeforderten Auskünfte zu erteilen. Bei einer selbst vorgenommenen Schadensbeseitigung sind ohne besondere Aufforderung der Kostenfeststellung ordnungsgemäße prüffähige Belege beizufügen.

Der AN darf das Schadensbild bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer nur verändern, soweit Sicherheitsgründe die Eingriffe erfordern und soweit die Eingriffe den Schaden mindern oder diese zur Aufrechterhaltung des Baubetriebs unvermeidlich erforderlich sind.

Skonto:

Vom Auftragnehmer angebotenes Skonto wird von jeder Abschlags- und Schlussrechnung abgezogen, für die die geforderten Zahlungsfristen eingehalten werden. Die Frist beginnt mit dem Eingang der prüfbaren Rechnung bei der Bauleitung.

Ende der Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen

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