Vertraulichkeitsvereinbarung_UKMD.pdf

Metallbau- und Verglasungsarbeiten für Türen im Bereich eines 3-Tesla-MRT

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 11.09.2026, 21:47 (Europe/Berlin)

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Verpflichtung auf Vertraulichkeit/Geheimhaltung

zwischen dem Inhaber:

Universitätsklinikum Magdeburg A.ö.R. Leipziger Straße 44, 39120 Magdeburg (nachstehend Inhaber)

oder

Medizinische Fakultät der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg Leipziger Straße 44, 39120 Magdeburg

(nachstehend Inhaber)

und dem Empfänger:

…………………………………………………………………………..

…………………………………………………………………………..

…………………………………………………………………………..

(nachstehend EMPFÄNGER)

Präambel

Die Parteien beabsichtigen:

……………………………………………………………………………………………...

………………………………………………………………………………………………

………………………………………………………………………………………………

[die Durchführung eines gemeinsamen Projekts zur …, die vertragliche Zusammenarbeit zu …, Weitergabe von Informationen zu …., etc.]

Dateiname: 20200820_Vertraulichkeitsvereinbarung_UKMD.docxVertraulichkeitsstufe: Intern
Verantwortlicher Autor: Ute KlantenGeltungsbereich: UMMD
Erstellt/Geändert: 07.03.2022 von: Thomas GöthStatus: Final
Freigabe durch: Ute Klanten am: 07.03.2022Seite 1 von 5

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Der Inhaber beabsichtigt, für den vorstehend beschriebenen Zweck dem Empfänger vertrauliche Informationen gemäß nachstehender Ziffer 1 zur Verfügung zu stellen. Dem Empfänger ist bewusst, dass diese vertraulichen Informationen bisher weder insgesamt noch in ihren Einzelheiten bekannt oder ohne weiteres zugänglich waren, deshalb von wirtschaftlichem Wert sind und seitens des Inhabers durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen geschützt sind.

Sofern eine Vertrauliche Information nach dieser Vertraulichkeitsvereinbarung (nachfolgend „Vereinbarung“) nicht den Anforderungen eines Geschäftsgeheimnisses im Sinne des Geschäftsgeheimnisgesetzes genügt, unterfällt diese Information dennoch den Vertraulichkeitsverpflichtungen nach dieser Vereinbarung.

  1. Vertrauliche Informationen

Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Vereinbarung sind sämtliche Informationen (ob schriftlich, mündlich, digital oder in anderer Form), die von dem INHABER dem EMPFÄNGER oder einem mit Empfänger im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen zum vorgenannten Zweck offenbart werden und damit jegliche Unterlagen und Informationen des Inhabers, die Gegenstand technischer und organisatorischer Geheimhaltungsmaßnahmen sind und als vertraulich gekennzeichnet oder nach der Art der Information oder den Umständen der Übermittlung als vertraulich anzusehen oder nach den Begleit- oder sonstigen Umständen als vertraulich zu behandeln sind. Dazu gehören insbesondere:

  • Personenbezogene Daten und Patientendaten;

  • Geschäftsgeheimnisse, geschäftliche Beziehungen und Kundendaten, jegliche Bau- und Liegenschaftspläne, Geschäftsstrategien, Businesspläne, Finanzplanung, Personaldaten und Personalangelegenheiten, Patientendaten, digital verkörperte Informationen;

  • …………………………………………………………………………………………

…………………………………………………………………………………………

[auszutauschende Informationen spezifizieren für den Nachweis bei Streitigkeiten, was geschützt ist, ggf. Verweis auf Anlage]

1.1 Dabei unterliegen diese vertraulichen Informationen einem besonders hohen Schutzniveau durch Gesetz. Bei einer Verletzung der Ärztlichen Schweigepflicht (§ 203 StGB), des Datengeheimnisses (§ 42 BDSG bzw. § 31 DSG LSA) oder des Fernmeldegeheimnisses (§ 206 StGB) liegt eine strafbare Handlung vor. Gleiches gilt bei einer Verletzung des Geschäftsgeheimnisses (§ 23 GeschGehG).

Dateiname: 20200820_Vertraulichkeitsvereinbarung_UKMD.docxVertraulichkeitsstufe: Intern
Verantwortlicher Autor: Ute KlantenGeltungsbereich: UMMD
Erstellt/Geändert: 07.03.2022 durch: Thomas GöthStatus: Final
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1.2 Keine vertraulichen Informationen sind solche Informationen, die der Öffentlichkeit vor der Mitteilung oder Übergabe durch den INHABER bekannt oder allgemein zugänglich waren oder dies zu einem späteren Zeitpunkt ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht werden; die dem EMPFÄNGER bereits vor der Offenlegung durch den Inhaber und ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht nachweislich bekannt waren; die von dem EMPFÄNGER ohne Nutzung oder Bezugnahme auf Vertrauliche Informationen von dem INHABER selbst gewonnen wurden oder die dem EMPFÄNGER von einem berechtigten Dritten ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht übergeben oder zugänglich gemacht werden oder wurden.

  1. Geheimhaltungspflichten

2.1 Der EMPFÄNGER verpflichtet sich, alle direkt oder indirekt zur Kenntnis genommenen Informationen streng vertraulich zu behandeln und ausschließlich zweckgebunden zu verwenden und nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des INHABER an Dritte weiterzugeben, zu verwerten oder zu nutzen. Der EMPFÄNGER trifft seinerseits alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Kenntnisnahme und Verwertung durch unbefugte Dritte zu verhindern.

2.2 Sofern der EMPFÄNGER aufgrund geltender Rechtsvorschriften gerichtlicher oder behördlicher Anordnungen oder aufgrund einschlägiger rechtlicher Regelungen verpflichtet ist, teilweise oder sämtliche Vertrauliche Informationen offenzulegen, wird er den INHABER (soweit rechtlich möglich und praktisch umsetzbar) hierüber unverzüglich schriftlich informieren. Ferner wird er alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um den Umfang der Offenlegung auf ein Minimum zu beschränken. Er wird dem INHABER weiterhin jede zumutbare Unterstützung zukommen zu lassen, sofern dieser eine Schutzanordnung gegen die Offenlegung sämtlicher vertraulicher Informationen oder Teilen davon anstrebt.

2.3 Der EMPFÄNGER gewährleistet ferner, dass sich ggf. von ihm beschäftigte Personen (Mitarbeiter) zur Vertraulichkeit und Beachtung des Datenschutzes gemäß DSGVO, der Informationssicherheit, der Wahrung des Fernmeldegeheimnisses (§ 3 TTDSG ) sowie der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen (§ 2 Nr. 1, § 4 GeschGehG) verpflichtet haben.

Dazu hat der EMPFÄNGER alle Personen, die auf vertrauliche Informationen des INHABERs zugreifen können, schriftlich über ihre Pflichten zu belehren und dies auf Anforderung des Inhabers nachzuweisen. Die eingesetzten Personen müssen weiterhin darauf hingewiesen werden, dass diese Verpflichtungen auch nach Beendigung der Tätigkeit fortbestehen.

2.4 Weiterhin verpflichtet sich der EMPFÄNGER, bei der Verarbeitung der vertraulichen Informationen die einschlägigen gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften zum Datenschutz und zur Informationssicherheit einzuhalten. Dies beinhaltet auch die Gewährleistung technisch-organisatorischer Maßnahmen nach dem Stand der Technik (Art. 32 DS-GVO).

2.5 Der EMPFÄNGER unterrichtet den INHABER unverzüglich bei Verstößen des EMPFÄNGERs oder der bei ihm beschäftigten Personen oder Mitarbeiter gegen die Verpflichtung zur Geheimhaltung/Vertraulichkeit. Er trifft die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung der vertraulichen Daten.

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Verantwortlicher Autor: Ute KlantenGeltungsbereich: UMMD
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2.6 Diese Geheimhaltungspflichten gelten auch nach Beendigung dieses Vertrages fort.

  1. Rückgabe/Löschung der vertraulichen Informationen

3.1 Der EMPFÄNGER verpflichtet sich, sämtliche vertraulichen Unterlagen einschließlich sämtlicher Kopien, Dateien etc. nach Erreichen des vereinbarten Zwecks unverzüglich dem INHABER zurückzugeben oder sicher zu vernichten.

3.2 Die Vernichtung elektronisch gespeicherter vertraulicher Informationen erfolgt durch die vollständige und unwiderrufliche Löschung der Dateien oder unwiederbringliche Zerstörung des Datenträgers. Vollständige und unwiderrufliche Löschung bedeutet bei elektronisch gespeicherten vertraulichen Informationen, dass diese so gelöscht werden müssen, dass jeglicher Zugriff auf die Informationen unmöglich wird. Dabei sind Löschverfahren zu verwenden, die den anerkannten Standards genügen und damit eine Wiederherstellung von Daten ausschließen.

3.3 Ausgenommen hiervon sind vertrauliche Daten, die einer gesetzlichen Aufbewahrungspflicht unterliegen sowie routinemäßig angefertigte Sicherungskopien des elektronischen Datenverkehrs, welche gemäß Ziff. 3.2 unverzüglich gelöscht werden, sobald diese nicht mehr für Zwecke der betrieblichen Datensicherung erforderlich sind.

3.4 Auf Verlangen des INHABER hat der EMPFÄNGER schriftlich zu versichern, dass er sämtliche vertraulichen Informationen nach Maßgabe dieser Vereinbarung vollständig und unwiderruflich gelöscht hat.

  1. Laufzeit

Diese Vereinbarung tritt nach Unterzeichnung in Kraft und endet nach Beendigung des Informationsaustausches zum vorgenannten Zweck bzw. soweit ein weiteres Vertragsverhältnis zu Grunde liegt, mit der Beendigung des weiteren Vertragsverhältnisses. Die Pflicht zur Geheimhaltung bleibt von der Beendigung dieser Vereinbarung unberührt. Sie gilt auch dann, wenn kein weiterer Vertrag im Zusammenhang mit dem Zweck geschlossen wird.

  1. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Die Bestimmungen dieser Vereinbarung unterliegen in ihrer Durchführung und Auslegung deutschem Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts. Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Vereinbarung ist Magdeburg, Deutschland.

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  1. Schlussbestimmungen

6.1 Die vorliegende Vereinbarung stellt die gesamte zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung dar und ersetzt alle früheren Vereinbarungen zum oben genannten Zweck. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung sowie Kündigungen bedürfen der Schriftform, wobei die elektronische Schriftform nicht ausreicht. Dies gilt auch für eine Änderung bzw. Aufhebung dieser Klausel.

6.2 Sollte in dieser Vereinbarung eine Bestimmung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall, eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die der nichtigen oder fehlenden Vereinbarung wirtschaftlich in gesetzlich erlaubter Weise am nächsten kommt.

_______________, den ____________ _______________, den ____________


Unterschrift Inhaber Unterschrift Empfänger

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