Rahmenbaustellenordnung für AN-2020-08-05.pdf

Metallbau- und Verglasungsarbeiten für Türen im Bereich eines 3-Tesla-MRT

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 11.09.2026, 21:47 (Europe/Berlin)

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Kaufmännisches Direktorat Geschäftsbereich Technik und Bau

Magdeburg, 04.08.2020 G4

Rahmenbaustellenordnung (RBauO) des UKMD A.ö.R.

  1. Geltungsbereich

1.1 Diese RBauO gilt für alle Bauvorhaben auf allen Liegenschaften, die vom Universitätsklinikum Magdeburg A.ö.R. verwaltet werden.

1.2 Diese RBauO ist für alle Auftragnehmer (nachfolgend AN) verbindlich.

Wenn gemäß § 2 Abs. 3 der BaustellV ein Sicherheits- und Gesundheitsplan zu erstellen ist, wird er Bestandteil dieser RBauO.

Die AN sind verpflichtet, diese Vertragsbedingungen bei Abschluss von Subunternehmer- verträgen weiterzugeben, damit diese durchgängig gewährleistet werden.

  1. Arbeitszeit, Gesetz zur Bekämpfung von Schwarzarbeit, Arbeitnehmerentsendegesetz

2.1 Die Arbeitszeit ist grundsätzlich mit dem Maßnahmeverantwortlichen des AG (nachfolgend ist mit dem Maßnahmeverantwortlichen immer der des Auftraggebers gemeint) abzustimmen. Jede Abweichung bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Soweit Ausnahmegenehmigungen erforderlich sind, hat der AN diese vom Gewerbeaufsichtsamt und vom Ordnungsamt einzuholen.

Bei lärmintensiven Arbeiten ist vor Beginn die tägliche Arbeitszeit mit dem Maßnahme- verantwortlichen und dem Leiter der Einrichtung, in dem das Bauvorhaben realisiert wird, abzustimmen. Bei Arbeiten in speziellen Bereichen (OP-Räume, Reinräume etc.) sind darüber hinaus die Vorgaben des Nutzers und der Krankenhaushygiene einzuhalten.

2.2 Der AN wird zwingend verpflichtet, beim Einsatz von Arbeitnehmern die Regelungen des Gesetzes zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung (SchwarzArbG BGBl. I, S. 1842 vom 23.07.2004/BGBl. I, S. 2258 vom 22.11.2011) und des Gesetzes über zwingende Arbeitsbedingungen bei grenzüberschreitend entsandten und regelmäßig im Inland beschäftigten Arbeitnehmern (AEntG BGBl. I, S. 799 vom 20.04.2009 / BGBl. I, S. 2854 vom 20.12.2011) einzuhalten. Beide Gesetze wurden mehrfach ergänzt und geändert (zuletzt 2020 bzw. 2019).

Der AN ist verpflichtet, diese Vertragsbedingungen beim Abschluss von Subunternehmer- verträgen weiterzugeben, um die Einhaltung der vorgenannten Gesetze sicherzustellen.

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  1. Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz - organisatorisch

3.1 Hat der Bauherr einen Koordinator für Sicherheit und Gesundheitsschutz (nachfolgend SIGEKO) bestellt, ist die Weisungsbefugnis für diese Belange gegenüber allen am Bau beteiligten Unternehmen impliziert. Diese Weisungsbefugnis schränkt nicht die ohnehin bestehende Verantwortung der Unternehmer als AN zur Gewährleistung des Arbeits-, Umwelt- und Brandschutzes ein.

3.2 Der AN hat dem Maßnahmeverantwortlichen/SIGEKO die Namen und Anschriften der jeweiligen Aufsichtsführenden und die Mitgliedsnummer ihres Unfallversicherers (BG) schriftlich mitzuteilen. Sie haben für ihre auszuführenden Arbeiten die entsprechenden UVV'en und sonstigen Regelwerke vorzuhalten und die Unterweisungen ihrer Arbeitnehmer vor Baubeginn durchzuführen.

3.3 Der AN hat dem Maßnahmeverantwortlichen/SIGEKO vor Beginn der Arbeiten seine Arbeitsverfahren sowie die vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen vorzustellen. Er hat für komplizierte, mit Gefährdungen verbundene Montage- und Demontagearbeiten eine schriftliche Anweisung zu erstellen, die alle erforderlichen sicherheitstechnischen Angaben enthält (Gefährdungsbeurteilungen gem. Betriebssicherheitsverordnung). Insbesondere sind darin Zwischenlagerungen sowie Transport-, Montage- und Demontagezustände zu beschreiben.

Ferner müssen die Maßnahmen zur sicheren Erstellung von Arbeitsplätzen und Zugängen genannt werden. Die dazugehörigen Übersichtszeichnungen sind mit vorzulegen.

Der Maßnahmeverantwortliche/SIGEKO prüft aufgrund der Ausschreibung und des Bauablaufplanes, ob die Arbeiten ohne gegenseitige Gefährdung durchgeführt werden können. Erst nach Bestätigung der vorgenannten Unterlagen durch den Maßnahme- verantwortlichen/SIGEKO kann mit den Arbeiten begonnen werden.

3.4 Für die Durchführung von Arbeiten nach Anlage II der BaustellV sind vom AN grundsätzlich Betriebsanweisungen (z. B. nach TRGS 555 bei Gefahrstoffen, Abbruchanweisung nach BGV C22 usw.) spätestens vor Beginn der Arbeiten zu erarbeiten und seine Mitarbeiter zu belehren.

3.5 Für die erforderlichen Tiefbauarbeiten ist grundsätzlich 10 Arbeitstage vor dem geplanten Beginn der Arbeiten bei der Abteilung Bauplanung und -durchführung im Geschäftsbereich Technik und Bau eine Schachtgenehmigung zu beantragen. Diese Genehmigung ist auf der Baustelle vorzuhalten.

3.6 Für Feuerarbeiten, wie Schweißen, Schneiden und ähnliche Arbeiten ist grundsätzlich eine schriftliche Erlaubnis (siehe gesondertes Formular) vom AG einzuholen.

3.7 Der AN ist verpflichtet, die Erste Hilfe nach VBG 109 für seine Arbeitnehmer zu gewährleisten.

  1. Berichterstattung

4.1 Der AN hat auf Verlagen dem Bauleiter über den Personal- und Geräteeinsatz, die Arbeitsleistungen und den Arbeitsfortschritt zu berichten.

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4.2 Dem Bauleiter/SIGEKO sind alle Unfälle, Schadensfälle (auch Montageschäden) und besondere Vorkommnisse zu melden.

  1. Baustelleneinrichtung

5.1 Der AN hat die Baustelleneinrichtung 10 Arbeitstage vor Baubeginn mit dem Maßnahme- verantwortlichen/SIGEKO abzustimmen. Dabei sind die Brandschutzvorgaben zu beachten.

5.2 Der Bauherr stellt grundsätzlich keine Flächen für die Einrichtung von Wohnunterkünften auf der Baustelle zur Verfügung. Das Übernachten und Wohnen auf der Baustelle ist verboten. Für die nach ArbStättV erforderlichen Tagesunterkünfte, Waschräume, Toiletten und sonstige Einrichtungen ist der AN verantwortlich.

5.3 Die Medienver- und -entsorgung ist grundsätzlich durch den AN über den Maßnahme- verantwortlichen zu regeln.

  1. Maschinen, Betriebs- und technische Hilfsmittel

6.1 Der AN hat die Festlegungen der Betriebssicherheitsverordnung einzuhalten. Die von ihm verwendeten Betriebsmittel müssen den anerkannten technischen Regeln und Normen entsprechen und nachweislich auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft sein. Die Prüfbescheinigungen sind dem Maßnahmeverantwortlichen/SIGEKO auf Verlangen vorzulegen.

6.2 Der AN darf seine elektrischen Anlagen und Betriebsmittel nur von Verteilern bzw. Stromkreisen versorgen, die vom Maßnahmeverantwortlichen in Abstimmung mit dem Sachgebiet Elektrotechnik der Abteilung Betriebstechnik zugewiesen wurden.

6.3 Entsprechend der Nutzung des Arbeitsortes als Krankenhaus ist es erforderlich, dass die verwendeten Maschinen hinsichtlich der Lärmemission den gegenwärtig anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Deren Betriebsanleitung muss die Angaben nach der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung enthalten.

6.4 Der AN hat die Betriebssicherheit der von ihm eingesetzten Arbeitsschutz- und Traggerüste nachzuweisen und zu überwachen. Jeder Benutzer hat vor Beginn der Arbeiten den ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen und in der Folge zu erhalten. Änderungen dürfen nur vom Gerüstersteller vorgenommen werden.

6.5 Der AN hat bei der Verwendung von Leitern und Tritten den Vorschriften gemäß Richtlinien des GUV zu entsprechen.

6.6 In speziell gekennzeichneten Häusern oder Bereichen des Klinikums ist die Benutzung eines Handys verboten. Das betrifft auch alle anderen Geräte, die auf elektromagnetischen Verfahren der Informationsübertragung basieren.

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  1. Persönliche Schutzausrüstungen

Der AN gewährleistet, dass seine Arbeitnehmer die Baustelle nur mit entsprechender persönlicher Schutzausrüstung (insbesondere Arbeitsschutzschuhe) betreten. Ausnahmen können Bereiche sein, die Sterilkleidung erfordern. Er sorgt für die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung nach ASR A 1.3. Arbeitnehmer, die wiederholt diese Kennzeichnung missachten, können als persönlich ungeeignet vom Maßnahmeverantwortlichen/SIGEKO von der Baustelle verwiesen werden.

  1. Brand- und Blitzschutz

8.1 Der AN muss den Brandschutz auf der Baustelle gewährleisten.

8.2 In allen Gebäuden besteht grundsätzlich Rauchverbot.

8.3 Auf der Baustelle ist das Betreiben von mitgebrachten Radios untersagt.

8.4 Der AN hat sich vor Beginn der Arbeiten davon zu überzeugen, dass in seinem Baufeld keine automatischen Brandmelder installiert sind. Bei Vorhandensein sind diese spätestens 24 h vorher über den Maßnahmeverantwortlichen freischalten zu lassen.

8.5 AN, deren Einrichtungen (z. B. Krane, Masten) einer erhöhten Blitzgefahr unterliegen, haben die erforderlichen Blitzschutzmaßnahmen zu realisieren.

  1. Abfallentsorgung

Die Abfallentsorgung hat durch den AN gesetzeskonform zu erfolgen und ist dem Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen.

  1. Verhalten bei Störungen

Sämtliche Störungen an den Anlagen sind unverzüglich den Maßnahmeverantwortlichen, sowie der Abteilung Betriebstechnik zu melden. Außerhalb der Dienstzeit hat dies über die Telefonzentrale mit der Nummer für externe 0391/67-01 und interne mit der 91 zu erfolgen.

  1. Schlussbestimmungen

Erforderliche Abweichungen von dieser RBauO bedürfen der Schriftform zwischen dem AG und AN und sind von dem AN zu beantragen.

Diese RBauO tritt mit dem Datum der Veröffentlichung in Kraft und ersetzt die RBauO vom 01.07.2020.

Kilz Geschäftsbereichsleiter Technik und Bau

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