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Maßnahme: Haus 60a – Einbau eines 3 Tesla MRT Türen Metall-Glas
Bewerber Firmenname und Anschrift Bieter Mitglied der Bewerber- bzw. Bietergemeinschaft Nachunternehmer anderes Unternehmen
Tariftreue, Mindeststundenentgelt und Entgeltgleichheit (§ 11 des Tariftreue- und Vergabegesetzes des Landes Sachsen-Anhalts – TVergG LSA)
16,12
Ich verpflichte mich / Wir verpflichten uns, dass folgende Vorgaben bei der Auftragsausführung meinerseits / unsererseits erfüllt werden:
- Ich stelle sicher / Wir stellen sicher, dass meinen/unseren Arbeitnehmer gemäß § 11 Abs. 1 TVergG LSA bei der Auftragsausführung Arbeitsbedingungen einschließlich des Mindeststundenentgelts gewährt werden, die
(1) mindestens den Vorgaben des Tarifvertrages entsprechen, an den unser Unternehmen aufgrund des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes gebunden ist oder der nach dem Tarifvertragsgesetz (TVG) für allgemeinverbindlich erklärt wurde, oder (2) mindestens den Vorgaben des Tarifvertrages entsprechen, der für die Leistung am Ort der Ausführung gilt.
Diese Ziffer 1. findet nur Anwendung, soweit das Mindeststundenentgelt das jeweils geltende vergabespezifische Mindeststundenentgelt nach § 11 Abs. 3 TVergG LSA (siehe nachstehend Ziffer 2.) erreicht oder übersteigt. Die Regelungen in Ziffer 1. gelten entsprechend für andere gesetzliche Bestimmungen über Mindestentgelte. 2. Soweit Ziffer 1. keine Anwendung findet, stelle ich sicher / stellen wir sicher, dass meinen/unseren Arbeitnehmer gemäß § 11 Abs. 3 TVergG LSA bei der Ausführung der Leistung mindestens ein vergabespezifisches Mindeststundenentgelt in Höhe von derzeit 13,48 EUR / Stunde gezahlt wird. Hinsichtlich des persönlichen Anwendungsbereiches des vergabespezifischen Mindeststundenentgeltes findet § 22 Abs. 1 bis 3 des Mindestlohngesetzes (MiloG) entsprechende Anwendung.
- Ich / wir wurden darauf hingewiesen, dass, sofern sich der Sitz des Auftragnehmers außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland befindet, das vergabespezifische Mindeststundenentgelt nach § 11 Abs. 3 TVergG LSA nur Anwendung findet, sofern die ausgeschriebene Leistung auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erbracht wird, und dass der Tarifvertrag am Leistungsort nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TVergG LSA nur Anwendung findet, sofern darüber hinaus ein für allgemeinverbindlich erklärter Tarifvertrag vorliegt.
- Ich stelle sicher / Wir stellen sicher, dass meine/unsere Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.02.1995 (BGBl. I S. 158), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19.10.2022 (BGBl. I S. 1790) gemäß § 11 Abs. 5 TVergG LSA bei der Ausführung der Leistungen für die gleiche Tätigkeit ebenso entlohnt werden wie meine/unsere Arbeitnehmer.
Universitätsklinikum Magdeburg A.ö.R.
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Nachunternehmereinsatz (§ 14 Abs. 2 und 4 des Tariftreue- und Vergabegesetzes des Landes Sachsen- Anhalts – TVergG LSA)
Nicht zutreffend da kein Nachunternehmereinsatz erfolgt.
Ich verpflichte mich / Wir verpflichten uns nach § 14 Abs. 2 und 4 TVergG LSA für den Fall des Nachunternehmereinsatzes,
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eine Beauftragung von Nachunternehmern oder Verleihern nur vorzunehmen, wenn diese ihren Arbeitnehmer mindestens die Arbeitsbedingungen gewähren, welche ich/wir selbst einzuhalten verspreche(n),
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bevorzugt kleine und mittlere Unternehmen zu beteiligen, soweit es mit der vertragsgemäßen Ausführung des Auftrags zu vereinbaren ist,
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Nachunternehmer davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt,
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bei der Weitergabe von Bauleistungen an Nachunternehmer die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B), bei der Weitergabe von Dienstleistungen die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/B) zum Vertragsbestandteil zu machen und
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den Nachunternehmern keine, insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise, ungünstigeren Bedingungen aufzuerlegen, als zwischen dem Auftragnehmer und dem öffentlichen Auftraggeber vereinbart sind.
Universitätsklinikum Magdeburg A.ö.R.
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Beachtung der Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (§ 13 des Tariftreue- und Vergabegesetzes des Landes Sachsen-Anhalts – TVergG LSA)
Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen bei
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der Lieferung,
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der Erbringung von Bauleistungen und
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der Erbringung von Dienstleistungen.
Folgenden Waren und Warengruppen sind zum Beispiel betroffen:
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Bekleidung, z. B. Arbeitsbekleidung, Uniformen;
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Stoffe und Textilwaren, zum Beispiel Vorhangstoffe, Teppiche;
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Sportbekleidung, Sportartikel, insbesondere Bälle;
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Spielwaren;
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Naturkautschuk-Produkte, wie zum Beispiel Einmal-/Arbeitshandschuhe, Reifen;
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Lederwaren;
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Produkte aus Holz;
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Natursteine;
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Agrarprodukte, zum Beispiel Kaffee, Kakao, Orangen- oder Tomatensaft.
Enthält die Leistung oder Lieferung derartige Produkte, die in Afrika, Asien oder Lateinamerika hergestellt oder bearbeitet werden oder wurden?
Ja Nein
Falls ja, ist folgende Erklärung erforderlich:
Ich verpflichte mich/Wir verpflichten uns, den Auftrag ausschließlich mit Waren auszuführen, die nachweislich unter Beachtung der in § 13 Abs. 1 TVergG LSA genannten ILO-Kernarbeitsnormen gewonnen oder hergestellt worden sind. Soweit Bau,- Liefer- oder Dienstleistungen in Bezug auf die vorgenannten Waren/Warengruppen aus den relevanten Herstellungsländern auf Nachunternehmer übertragen werden, hat der Auftragnehmer die Verpflichtung zur Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen unter Verwendung dieser Erklärung mit dem/den Nachunternehmern zu vereinbaren.
Universitätsklinikum Magdeburg A.ö.R.
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Ich bin mir/Wir sind uns bewusst, dass die Nichtabgabe oder die Abgabe einer unvollständigen oder ersichtlich falschen Erklärung sowohl durch mich/uns, als auch meiner/unserer Nachunternehmer nach § 16 TVergG LSA zum Ausschluss des Bieters während des laufenden Vergabeverfahrens führen kann.
Verstöße gegen die Verpflichtungen in dieser Erklärung können zum Nachteil des Auftragnehmers zu einer Vertragsstrafe, fristlosen Kündigung des Vertrages und einer Auftragssperre für die Dauer von bis zu drei Jahren nach § 18 TVergG LSA führen.
Datum, Firma und Vor- und Nachnahme des Erklärenden in Textform gemäß § 126b BGB
Ist
- bei einem elektronisch übermittelten Angebot in Textform der Bieter nicht erkennbar,
- ein elektronisches Angebot, das signiert/mit elektronischem Siegel versehen werden muss, nicht wie vorgegeben signiert/mit elektronischem Siegel versehen, wird das Angebot ausgeschlossen.
Universitätsklinikum Magdeburg A.ö.R.
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