214 - Weitere besondere Vertragsbedingungen.pdf

Metallbau- und Verglasungsarbeiten für Türen im Bereich eines 3-Tesla-MRT

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 11.09.2026, 21:47 (Europe/Berlin)

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Weitere Besondere Vertragsbedingungen zu EVM (B) BVB 214

10.2 AUSFÜHRUNG (zu § 4 VOB/B)

10.2.1 Straßen, Wege, Lager- und Arbeitsplätze innerhalb des Baugeländes werden in begrenztem Umfang gemäß „Lageplan Pfeiffersche Stiftungen“ im bestehenden Zustand zur Verfügung gestellt. Sie können vom AN nur auf eigene Gefahr benutzt werden. Darüber hinaus erforderliche Lagerplätze außerhalb des Campus hat der AN auf eigene Kosten zu beschaffen.

10.2.2 Lagerplätze innerhalb der Gebäude werden nicht zur Verfügung gestellt.

10.2.3 Die Zuweisung der für die Baustelleneinrichtung des AN erforderlichen Flächen erfolgt durch den AG bzw. die Bauleitung des Fachplaners.

10.2.4 Der AN und seine Subunternehmer haben für die Anlieferung der von ihnen benötigten Materialien zu sorgen, diese sind frei Verwendungsstelle anzuliefern. Der AN bzw. seine Subunternehmer sind auch dafür verantwortlich, dass die Materialien ordnungsgemäß an der Baustelle abgeliefert und abgeladen werden. Dazu ist die Anwesenheit eines verantwortlichen Mitarbeiters des AN bzw. seiner Subunternehmer bei Materialanlieferungen notwendig. Es besteht keine Verpflichtung des AG Zwischenlagerplätze in direkter Nähe der Verwendungsstelle bereitzustellen oder herzurichten.

10.2.5 Die Montagedisposition ist so zu treffen, dass mit geringstem Platzbedarf für Zwischenlagerung auszukommen ist. Mehraufwendungen, die dem AN bzw. seinen Subunternehmern durch Nichtbeachtung vorstehender Weise entstehen, werden nicht vergütet.

10.2.6 Leicht entflammbare Materialien dürfen im Gebäude nur für den täglichen Arbeitsbedarf im Bereich der Arbeitsstätte gelagert werden, damit sie einer ständigen Aufsicht unterliegen. Entflammbare Lösungsmittel und andere brennbare Materialien sind umgehend mit Beendigung der Arbeiten aus dem Gebäude zu entfernen.

10.2.7 Unterkünfte wie Schlafräume und Aufenthaltsräume für die Freizeit dürfen in der Liegenschaft, in der sich die Baustelle befindet, nicht eingerichtet werden.

10.2.8 Kraftfahrzeuge dürfen nur im Bereich der ausgewiesenen Plätze und Straßen zum Zwecke der Be- und Entladung halten.

10.2.9 Immissionsschutz Bei der Durchführung der Arbeiten sind alle Begleiterscheinungen, die den Krankenhausbetrieb beeinträchtigen können wie Lärm, Schmutz und Staub zu vermeiden, oder auf das technisch mögliche Minimum zu reduzieren. Die Geräuschentwicklung ist durch geeignete Maßnahmen, z.B. schallgeschützte Maschinen, Anordnung von Schallschutzwänden usw. auf ein Minimum zu beschränken. Die Immissionsrichtwerte gemäß DIN 18005, Bl.1, bzw. Technischer Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm) sind einzuhalten. Hiernach ist die Baustelle als im Sondergebiet liegend einzustufen.

Die Immissionsrichtwerte betragen in der Zeit von 07.00 Uhr - 20.00 Uhr 45 dB (A) und von 20.00 Uhr - 07.00 Uhr 35 dB (A).

Unvermeidlich stark lärmende Arbeiten wie Stemmen, Bohren, Rütteln usw. sind nur bei Tag durchzuführen. Sie sind mit der Bauleitung 48 Stunden vorher abzustimmen und auf die genehmigten Zeiten zu beschränken. Es kann verlangt werden, dass sie, trotz Genehmigung, aus akuten, medizinischen Gründen unterbrochen werden. Eine Vergütung für hierdurch entstehende Ausfallzeiten wird nicht gewährt.

10.2.10 Beseitigung von Verunreinigungen und Bauschutt Der AN ist zur Beseitigung der von seinen Arbeiten im Gebäude sowie auf dem Baugelände verursachten Verunreinigungen laufend verpflichtet. Die Belange der Abfallverwertung/-entsorgung sind nach dem Kreislaufwirtschafts-Abfallgesetz (KrWAbsG) zu berück-sichtigen. Wird dieser Verpflichtung nach zwei schriftlichen Mahnungen nicht nachgekommen, so ist der AG ohne weitere Aufforderung berechtigt, den Schutt bzw. die Verunreinigung zu beseitigen. Die hierfür

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entstandenen Kosten werden von Rechnungen in Abzug gebracht. Einwände jeglicher Art, sowohl gegen das vorbezeichnete Verfahren als auch gegen die Höhe des aufgewendeten und in Abzug gebrachten Betrages sind ausgeschlossen.

10.3 MEDIENANSCHLÜSSE

10.3.1 Baustromanschlüsse innerhalb des Gebäudes an einen, vom verantwortlichen Bauleiter, bezeichneten Stromanschluss hat der AN einen Verteiler anzuschließen. Die Geräte des AN müssen in einem VDE-entsprechenden Zustand sein. Schäden durch fehlerhafte Geräte gehen voll zu Lasten des AN; ebenfalls die anfallenden Kosten für die Prüfung der Schadensursache.

10.3.2 Der Bauwasseranschluss steht bauseits zur Verfügung. Nur von diesem hat der AN Wasser zu entnehmen. Für die Weiterleitung des Bauwassers hat der AN Sorge zu tragen und die entstehenden Kosten zu übernehmen. Dies ist bei der Kalkulation zu berücksichtigen

10.3.3 Die Kosten der vorgenannten Medienversorgung (Baustrom und Bauwasser) für die Bauzeit werden dem AN pauschal in Höhe von 0,4 % der Brutto-Abrechnungssumme in Rechnung gestellt.

10.4 PREISE (zu § 2 VOB/B)

10.4.1 Sämtliche Einheitspreise sind entsprechend der Aufgliederung der Bauleistung in den einzelnen Losen zu verpreisen und vollständig als Gesamtleistung anzubieten.

10.4.2 Die angebotenen Einheitspreise sind Festpreise für die Dauer der Ausführung der gesamten Baumaßnahme.

10.4.3 In den Vertragspreisen ist alles enthalten, was zur vollständigen und ordnungsgemäßen Ausführung aller vertraglichen Leistungen notwendig ist, insbesondere sind mit den Vertragspreisen abgegolten:

 Kosten für gegebenenfalls notwendige behördliche oder technische Abnahmen (z. B. Abnahmen der Versorgungsbetriebe, Versicherungen oder der entsprechenden Verbände usw.).  Kosten für die Bereitstellung von Werk- und Lagerplätzen, soweit sie nicht vom AG zur Verfügung gestellt werden, sowie Maßnahmen zur sicheren Unterbringung von Baustoffen und Geräten.  Kosten für die Benutzung bestehender öffentlicher oder privater Wege und Anlagen außerhalb der Baustelleneinrichtungsfläche.  Sofern zutreffend: Parkgebühren der Liegenschaft Universitätsklinikum: Medizinische Fakultät/Universitätsklinikum Magdeburg A. ö. R. - Parken  Sofern zutreffend: Parkgebühren auf dem Gelände der Pfeifferschen Stiftungen Magdeburg (KCPUM und MVZCUM): Parken - Klinikum Cracau bei Pfeiffers der Universitätsmedizin Magdeburg

10.5 GEWÄHRLEISTUNG

Wenn nicht anders vereinbart, gilt als Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche eine Frist von 4 Jahren.

10.6 TERMINE

10.6.1 Mit der Abgabe des Angebotes bestätigt der Bieter, dass er die genannten Termine einhalten wird. Eine detaillierte Terminierung der auszuführenden Teilleistungen wird in Abstimmung mit der Bauleitung Bestandteil des Auftrages.

10.6.2 Der Auftragnehmer bzw. dessen Fachbauleiter ist verpflichtet, an den Baubesprechungen auf der Baustelle teilzunehmen. Die Besprechungen finden mind. 1 x wöchentlich statt, bei

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Bedarf zusätzlich auf Anordnung der Bauleitung.

10.7 FÜHRUNGSPERSONAL

10.7.1 Der Auftragnehmer hat die Baustelle ständig mit einem weisungsberechtigten Vertreter als Fachbauleiter zu besetzen.

10.7.2 Der Architekt und die Fachingenieure sind nicht zur Eingehung rechtsgeschäftlicher Verpflichtungen für den AG befugt. Dieses gilt nicht für dringende Maßnahmen zur Beseitigung eingetretener oder zur Vermeidung drohender Schäden.

10.8 NACHTRÄGE

10.8.1 Nachtragsangebote für nachträglich anzubietende, neue oder erweiterte Leistungen müssen schriftlich eingereicht werden. Ebenso hat der Auftragnehmer auf erkennbare Massenüberschreitungen vor Ausführung schriftlich hinzuweisen und einen Nachauftrag zu fordern.

10.8.2 Änderungs- und Nachaufträge, sowie Auftragserweiterungen sind nur wirksam, sofern sie vom Bauherrn schriftlich erteilt sind und die Summe der Auftragserweiterung festgelegt wurde. Alle Bedingungen des Hauptauftrages gelten auch für Änderungs- und Nachaufträge.

10.9 ARBEITSGEMEINSCHAFTEN

Die Mitglieder einer Arbeitsgemeinschaft haben mit dem Angebot eine Mitgliedsfirma federführend schriftlich zu allen Rechtshandlungen zu bevollmächtigen mit Wirkung für und gegen die Arbeitsgemeinschaft. Alle Teilnehmer haften gesamtschuldnerisch. Der Vertrag zwischen den Partnern der Arbeitsgemeinschaft ist dem Bauherrn vorzulegen.

10.10 AUSFÜHRUNGSUNTERLAGEN (zu § 3 VOB/B)

10.10.1 Der AN erhält unentgeltlich in 2-facher Ausfertigung Ausführungszeichnungen und andere Ausführungsunterlagen. Weitere Ausfertigungen werden gegen Erstattung der Selbstkosten abgegeben.

10.10.2 Sämtliche Maße sind vom AN am Bau eigenverantwortlich zu prüfen.

ENDE DER WEITEREN BESONDEREN VERTRAGSBEDINGUNGEN (WBVB)

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