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VOB-ERGÄNZUNG BVB WEITERE BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN (VOB/B)
10.1 Rückgabe von Sicherheiten
Als Rückgabezeitpunkt für eine nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche wird abweichend zu §17 Abs. 8 (2) VOB/B der Tag vereinbart, an dem die Verjährungsfrist für Mängelansprüche abläuft. Soweit jedoch zu diesem Zeitpunkt geltend gemachte Ansprüche noch nicht erfüllt sind, darf der Auftraggeber einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten.
10.2 Zu Punkt 5 der besonderen Vertragsbedingungen (Formblatt 214.H):
Die Sicherheitsleistungen für Mängelansprüche werden nicht wie angegeben, von der Summe der Abschlagszahlungen zum Zeitpunkt der Abnahme berechnet, sondern von der Bruttosumme der Schlussrechnung, sofern die Auftragssumme mindestens 50.000 € ohne Umsatzsteuer beträgt.
10.3 Ordnung der Rechnungen und Mengenermittlungen
Sämtliche Rechnungen sind jeweils im Original mit Aufmaßen und erforderlichen Rechnungsanlagen 1-fach an den Auftraggeber zu schicken. Zeitgleich werden dem Auftraggeber und dem Objektüberwacher diese Unterlagen per E-Mail versandt. Nach Prüfung erhält der Auftraggeber zur Freigabe und der Auftragnehmer zur Kenntnisnahme die Rechnungsunterlagen digital zurück. 10.4 Ausführungsfristen - Baufristenplan
Der Auftragnehmer hat einen Baufristenplan (Balkenplan) über seine vertraglichen Leistungen zu erstellen, anhand dessen die Einhaltung der Ausführungsfristen nachgewiesen und über- wacht werden kann. Der Plan ist der Objektüberwachung vor Ausführungsbeginn zu übergeben. Bei Änderungen der Ausführungsfristen oder bei erheblichen Abweichungen von sonstigen Festlegungen ist der Plan unverzüglich zu überarbeiten.
10.5 Objekt- / Bauüberwachung – Ausführung der Leistungen
Der Auftragnehmer hat den Anordnungen der Objektüberwachung bezüglich der Reihenfolge und Ausführungen der Arbeiten sowie der Aufrechterhaltung der Ordnung auf der Baustelle Folge zu leisten. Welche rechtsverbindlichen Erklärungen die Objektüberwachung / die Fachbauleitung gegenüber dem Auftragnehmer abgeben kann, ist vorher vom Auftragnehmer mit dem Auftraggeber abzuklären.
10.6 Baustellenbesprechungen
Baubesprechungen werden in bestimmten Abständen, im Regelfall wöchentlich, von der Objektüberwachung anberaumt. Der Auftragnehmer oder sein Vertreter ist verpflichtet, an diesen Besprechungen während der Ausführung der Leistungen des Auftragnehmers, teilzunehmen.
10.7 Baustelleneinrichtungsfläche
Straßen, Wege, Lager- und Arbeitsplätze innerhalb des Baugeländes werden in bestehendem Zustand zur Verfügung gestellt und von der Objektüberwachung zugewiesen. Sie können vom Auftragnehmer nur auf eigene Gefahr benutzt werden. Übernachtungsunterkünfte dürfen auf dem Grundstück nicht errichtet werden.
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VOB-ERGÄNZUNG BVB
10.8 Baustrom / Bauwasser
Baustromversorgungs- und Bauwasserversorgungsanlagen werden durch das Gewerk Baustelleneinrichtung errichtet und unterhalten. Alle übrigen Firmen nutzen die bestehenden Anlagen. Die Abrechnung der Verbrauchskosten erfolgt direkt seitens des Bauherrn mit den entsprechenden Versorgungsunternehmen. Für die Nutzung des vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Baustroms und Bauwassers werden dem Auftragnehmer pauschal 0,4 v.H. von der geprüften Schlussrechnungssumme abgezogen (entspricht 0,2 v.H. für Baustrom und 0,2 v.H. für Bauwasser).
10.09 Bauleistungsversicherung (Bauwesenversicherung)
Der Auftraggeber schließt eine Bauwesenversicherung ab, die den Auftragnehmer hinsichtlich der von ihm zu erbringenden Leistung einschließt. Bei einem Schadensfall wird der Auftragnehmer mit einem Selbstbehalt von ca. 1.000,- Euro belastet. Die Beteiligung des Auftragnehmers an der Bauwesensversicherung beträgt 0,2 v.H. der Bruttoschlussrechnungs- summe. Die Abrechnung erfolgt mit der Schlussrechnung.
10.10 Datenschutzgrundverordnung
Im Rahmen des Vergabeverfahrens bestätigt der Bieter/Bewerber die erforderlichen Einwilligungen, zur Übermittlung personenbezogener Daten Dritter (z. B. Mitarbeiterdaten) vorliegen zu haben und jederzeit der Vergabestelle nachweisen zu können.
10.11 Bauschild
Ist für die Auftragnehmer nicht vorgesehen.
10.12 Arbeitssicherheit / UVV / SiGeKo
Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan liegt bei der Bauleitung auf und ist mit seinen Aussagen für alle am Bau beteiligten Firmen und Personen verbindlich. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftrag so auszuführen, dass das Gesetz über technische Arbeitsmittel, die maßgeblichen Unfallverhütungsvorschriften, andere Arbeitsschutzvorschriften sowie im Übrigen die „allgemeinen anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln“ beachtet werden. Diese Verpflichtung ist ein Teil des Vertrages. Wird diese Regelung nicht beachtet, gilt die Leistung als nicht ordnungsgemäß erfüllt. Schadenersatzansprüche wegen sich daraus ergebenden Folgen bleiben vorbehalten.
Gefährdungsbeurteilung / Unterweisung / Sicherheitsfachkraft: Der Auftragnehmer hat auf Verlangen des Koordinators eine Gefährdungsbeurteilung (ArbschG § 5,6) zur Einsicht und Abstimmung vorzulegen. Erstmalig auf der Baustelle eingesetztes Personal ist vor Beginn der Arbeiten durch ihren Aufsichtsführenden zu unterweisen.
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VOB-ERGÄNZUNG BVB 10.13 Alkohol- und Rauchverbot
Auf der Baustelle besteht Alkohol- und Rauchverbot. Der Auftragnehmer und seine Vertreter haben Personen, bei denen der begründete Verdacht auf Alkoholeinfluss besteht, unver- züglich von der Baustelle zu verweisen.
10.14 Forderungsabtretungen
Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber können nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers abgetreten werden.
10.15 Amtssprache
Nach DGUV 38 Bauarbeiten § 3 Abs. 4 muss die Kommunikationsmöglichkeit in deutscher Sprache durch den Auftragnehmer gewährleistet sein. Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass eine Verständigung in deutscher Sprache zumindest mit dem Aufsichtsführenden bzw. dessen Vertretung bei der Durchführung von Bauarbeiten gewährleistet ist.
- Ende der Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen -
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