04226BFS MGB_Medientechnik_Betriebsordnung KBB GmbH (Anlage 10).pdf

Medientechnik-Dienstleistungen für Kulturveranstaltungen in Berlin

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 17.09.2026, 14:16 (Europe/Berlin)

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BETRIEBSORDNUNG FÜR FREMDFIRMEN

1. GELTUNGSBEREICH

(1)Diese Bestimmungen gelten für alle Verträge mit Fremdfirmen, die/bzw. deren Mitarbeiter sich auf dem Gelände bzw. den Gebäuden der Kulturveranstaltungen des Bundes in Berlin GmbH (im folgenden KBB genannt) aufhalten.

Das sind im Einzelnen die Geschäftsbereiche bzw. Gebäude:

Die Zentrale Verwaltung der KBB, Schöneberger Straße 15, 10963 Berlin o

Der Geschäftsbereich Berliner Festspiele, Schaperstraße 24, 10719 Berlin mit dem Martin-Gropius-Bau, o Niederkirchnerstraße 7, 10963 Berlin

Der Geschäftsbereich Haus der Kulturen der Welt, John-Foster-Dulles-Allee 10, 10557 Berlin o

Der Geschäftsbereich Internationale Filmfestspiele Berlin, Potsdamer Straße 5, 10785 Berlin o

2. GRUNDSÄTZE

Alle einschlägigen Umwelt- und Arbeitsschutzbedingungen, berufsgenossenschaftliche Regelwerke und allgemein anerkannte sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Regeln, einschließlich der für die KBB geltenden internen Regelungen, müssen von dem Auftragnehmer und seinen Erfüllungsgehilfen beachtet werden. Sofern Fragen zum Arbeitsschutz bestehen, geben die Technische Direktion bzw. Technische Leitung Auskunft.

Auf dem Betriebsgelände der KBB dürfen nur Mitarbeiter eingesetzt werden, die gemäß den Forderungen des Arbeitsschutzgesetzes bzw. gemäß den Forderungen der BGV A1 unterwiesen worden sind. Darüber hinaus müssen die Mitarbeiter über den Inhalt der vorliegenden Betriebsordnung unterwiesen werden.

Alle Arbeiten sind so auszuführen, dass Gefährdungen von Personen und Einrichtungen vermieden oder, wenn unvermeidbar, durch Schutzeinrichtungen und –ausrüstungen so gering wie möglich gehalten werden. Spezifische Besonderheiten und Sonderabsprachen sind in der Verpflichtungserklärung zu dokumentieren.

3. ANMELDUNG / AUFTRAGSBEGINN

Jeder Fremdfirmenmitarbeiter hat sich vor dem Betreten der Gebäude der KBB an der Pforte bzw. dem Empfang zu melden. Gegen Unterschrift ausgehändigte Schlüssel sind nach Beendigung der Arbeiten zurückzugeben. Sind Tagesausweise zu verwenden, müssen diese gegen Unterschrift an der Pforte/dem Empfang übernommen und nach Beendigung der Arbeiten dort wieder abgegeben werden.

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Vor Arbeitsaufnahme hat der Auftragnehmer sich mit dem zuständigen Abteilungsleiter der KBB über die zu erledigenden Aufgaben abzustimmen. Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, die dabei erhaltenen Informationen an seine Mitarbeiter weiterzuleiten.

4. ALLGEMEINE SICHERHEITS- UND ORDNUNGSVORSCHRIFTEN

(1)Der Auftragnehmer unterrichtet seine Mitarbeiter darüber, dass sie sich nur in dem Bereich aufhalten dürfen, in dem sie aufgrund des abgeschlossenen Vertrages bzw. Auftrages ihren Arbeitsplatz haben. Das Betreten anderer Betriebsbereiche ist nicht gestattet.

(2)Der Auftragnehmer und seine Mitarbeiter sind verpflichtet, den Auftraggeber auf Störungen des Betriebsablaufes hinzuweisen.

(3)Materiallager und –stapel müssen so angelegt werden, dass sie die Arbeitssicherheit, den Produktionsablauf, den Transport und Verkehrsfluss nicht gefährden.

(4)Das Mitbringen und Konsumieren von alkoholischen Getränken oder anderen rauscherzeugenden Substanzen ist auf dem Firmengelände verboten. Der Auftragnehmer trägt dafür Sorge, dass seine Erfüllungsgehilfen nicht infolge Alkoholgenusses oder anderer berauschender Mittel sich oder andere bei ihrer Arbeit gefährden. Mitarbeiter, bei denen der Verdacht besteht, dass sie unter dem Einfluss solcher Mittel stehen, werden vom Betriebsgelände verwiesen.

(5)Das Rauchverbot auf dem Betriebsgelände der KBB ist einzuhalten.

5. BESONDERE SICHERHEITS- UND ORDNUNGSVORSCHRIFTEN

5.1. BAU UND MONTAGEARBEITEN (1)Arbeiten auf hochgelegenen Arbeitsplätzen sind durch besondere Schutzvorkehrungen, wie Brüstung, Geländer oder durch Benutzung von Sicherheitsgeschirren zu sichern.

(2)Vor Beginn von Tiefbauarbeiten (Ausschachtungen, Gruben, Kanäle usw.) muss sich die ausführende Firma bei der KBB über die Lage der Strom führenden Kabel, Wasser-, Gasleitungen etc. informieren.

(3)Alleinarbeit ist nach Möglichkeit zu vermeiden. Wird infolge eines Not- und Ausnahmefalles doch eine gefährliche Arbeit von einer Person allein durchgeführt, so ist die Überwachung durch geeignete Maßnahmen sicher zu stellen (z.B. durch stündliche Meldung beim Pförtner).

(4)Hebebühnen, Hubsteiger etc dürfen nur nach Absprache mit der KBB aufgestellt bzw. benutzt werden.

(5)Nach Beendigung von Arbeiten an Gebäuden, Anlagen oder Maschinen ist die KBB zu informieren.

5.2. MASCHINEN, WERKZEUGE, GERÄTE (1)Die bei der KBB eingesetzten Maschinen, Geräte und Werkzeuge müssen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.

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(2)Bei Maschinen, Geräten, Werkzeugen, elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln sowie überwachungsbedürftiger Anlagen, die einer Sachverständigen- oder Sachkundigenprüfpflicht unterliegen, verpflichtet sich der Auftragnehmer, die entsprechenden Nachweise, Aufbauanleitungen, Zulassungsbescheide, Erlaubnisse, Prüf- und Kontrollbücher an der Baustelle vorzuhalten.

(3)Überlässt die KBB dem Auftragnehmer technische Arbeitsmittel zur Benutzung, so muss der Auftragnehmer festgestellte Mängel der KBB umgehend mitteilen. Die Benutzung der technischen Arbeitsmittel ist sofort einzustellen.

5.3. ELEKTRISCHE EINRICHTUNGEN Sind Arbeiten in der Nähe Strom führender Anlagen oder Einrichtungen durchzuführen, so muss in Rücksprache mit der KBB das Abschalten des Stromes oder das Anbringen eines wirksamen Schutzes veranlasst werden. Sind elektrische Anschlüsse am Firmennetz erforderlich, ist dies über die KBB zu veranlassen.

5.4. GAS- ODER DRUCKLEITUNGEN Arbeiten an Gas- oder Druckleitungen dürfen grundsätzlich nicht ohne Absprache mit der KBB durchgeführt werden.

5.5. GERÜSTE (1)Der Auftragnehmer hat die Brauchbarkeit der von ihm eingesetzten Arbeits-, Schutz- und Traggerüste nachzuweisen und die Betriebssicherheit zu überwachen.

(2)Zulassungsbescheide sowie Aufbau- und Verwendungsanleitungen sind auf der Baustelle vorzuhalten.

(3)Jeder Benutzer hat den ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen und ihn zu erhalten.

(4)Veränderungen am Gerüst dürfen nur vom Gerüsthersteller vorgenommen werden.

(5)Das Betreten von Arbeitsgerüsten darf erst nach Freigabe des Gerüstes erfolgen. Gesperrte oder nicht freigegebene Gerüste dürfen nicht benutzt werden.

(6)Die Kennzeichnung muss folgende Angaben enthalten: Arbeitsgerüst nach DIN 4420, Gerüstgruppe mit Nutzgewicht und Name des Gerüstherstellers.

(7)Tätigkeiten auf Gerüsten sind zu vermeiden, wenn gleichzeitig darunter gearbeitet wird. In solchen Fällen ist mit der KBB abzusprechen, in welchem Umfang bzw. wann die Arbeiten weiter geführt werden können.

5.6. LEITERN (1)Der Auftragnehmer hat die Brauchbarkeit der von ihm eingesetzten Leitern nachzuweisen und die Betriebssicherheit zu überwachen.

(2)Von Leitern dürfen nur Arbeiten geringen Umfanges, gemäß BGV D36, durchgeführt werden.

(3)Die zulässigen Arbeitshöhen sind durch den Auftragsnehmer einzuhalten.

5.7. ABSTURZSICHERUNGEN (1)Wenn eine Absturzgefahr besteht (eine Absturzhöhe von mehr als 1 m vorhanden ist), sind Umwehrungen zum Schutz der Auftragsnehmer und unbeteiligter Dritter anzubringen.

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(2)Umwehrungen sind Geländer, feste Abschrankungen, Brüstungen, Abdeckungen oder ähnliche Einrichtungen

(3)Farbiges Markierungsband ist als Absturzsicherung nicht zulässig.

5.8. UMGANG MIT GEFAHRSTOFFEN Bei Lieferung bzw. Einsatz von Gefahrstoffen und chemischen Arbeitsstoffen ist die Gefahrstoffverordnung einzuhalten. Sicherheitsdatenblätter und Betriebsanweisungen sind vor Arbeitsbeginn zur Einsichtnahme der Technischen Direktion bzw. Technischen Leitung vorzulegen. Es ist sicherzustellen, dass KBB- Mitarbeiter/innen bei der Verarbeitung von Gefahrstoffen nicht gefährdet werden. Im Zweifelsfall sind Rückfragen an die KBB zu richten.

5.9. FEUERGEFÄHRLICHE ARBEITEN Falls im Zuge der zu erledigenden Arbeiten der Umgang mit offenem Feuer (Schweißen, Schneiden, Löten usw.) erforderlich ist, muss vorher eine Genehmigung (Erlaubnisschein für Heissarbeiten) bei der Technischen Direktion bzw. Technischen Leitung eingeholt werden. Schweißarbeiten dürfen nur von Personen ausgeführt werden, die einen Schweißnachweis (DIN 8563) besitzen.

5.10. PERSÖNLICHE SCHUTZAUSRÜSTUNG Alle Beschäftigten des Auftragnehmers sind verpflichtet, die notwendigen persönlichen Schutzausrüstungen zu tragen.

5.11. VERHALTEN BEI UNFALL UND BRAND (1)Im Falle eines Unfalles oder Brandes gilt der Alarmplan

(2)Bei Unfällen sind Ersthelfer (laut Aushang) zu erreichen.

(3)Bei schweren Unfällen ist die Unfallstelle unverändert zu belassen, wenn dies die Personenrettung erlaubt. Über den Notruf 112 (Evtl. Vorwahl „0“ verwenden) ist die Berliner Feuerwehr zu rufen.

(4)Außerdem ist bei Unfällen die Technische Direktion bzw. Technische Leitung zu benachrichtigen.

6. UMWELTSCHUTZ

Die KBB GmbH fühlt sich in besonderer Weise der sozialen und ökologischen Nachhaltigkeit verpflichtet. Im Sinne des stetigen Vorsorgens geht die KBB die Bereiche Ressourcenschutz und Energieeinsparung aktiv an und nimmt Herausforderungen an eine nachhaltige, wirtschaftliche Unternehmensführung verantwortungsbewusst wahr. Die Gesellschaft hält die geltenden Umweltschutzbestimmungen ein und verpflichtet sich zu einer kontinuierlichen Verbesserung der Umweltleistung. Bestehende und zukünftige Vertragspartner werden in diese Aktivitäten einbezogen. Die Berücksichtigung des komplexen Aspektes der Nachhaltigkeit in der Beschaffung von Produkten und dem Einkauf von Dienstleistungen bildet einen wichtigen Baustein.

6.1. ABFÄLLE (1)Die bei der Durchführung der Arbeiten anfallenden Abfälle sind vom Auftragnehmer auf seine Kosten ordnungsgemäß entsprechend den gesetzlichen Vorgaben (KrWG, KrW-AbfG, Gewerbeabfallverordnung, Nachweisverordnung etc.) zu entsorgen.

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(2)Für Abfälle, deren Herkunft der KBB zuzuordnen ist (z.B. Bauschutt), ist die KBB verantwortlicher Abfallerzeuger. Die Entsorgung dieser Abfälle ist mit der Technischen Direktion bzw. Technischen Leitung abzustimmen.

(3)Bei Nichteinhaltung von Vorschriften haftet für evtl. entstehenden Schaden der Auftragnehmer.

6.2. WASSER GEFÄHRDENDE STOFFE Die Lagerung und der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, wie z.B. Öle, Kraftstoffe, Lösemittel, Farben, usw., sind so durchzuführen, dass keine Gefährdungen von Boden, Grundwasser und Entwässerungssystemen (Kanäle, Sickerschächte) auftreten.

6.3. GEFAHRGUT Gefahrgut ist nach den gültigen Gefahrgutvorschriften zu transportieren.

6.4.LÄRM

(1)Grundsätzlich dürfen nur schallgedämpfte Druckluftkompressoren und Druckluftwerkzeuge eingesetzt werden.

(2)Arbeiten, bei denen voraussichtlich der Beurteilungspegel von 85 dB(A) überschritten wird, sind der KBB zu melden.

(3)Bei zu hohen Lärmbelästigungen muss in Rücksprache mit der KBB die für die Arbeiten am besten geeignete Arbeitszeit festgelegt werden.

7. SUBUNTERNEHMER UND LEIHARBEITER

(1)Dem Auftragnehmer ist der Einsatz von Subunternehmern nur mit vorheriger Zustimmung durch die KBB erlaubt. Die KBB ist berechtigt, den Einsatz von Subunternehmern ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

(2)Die Anmeldung von Subunternehmern oder deren Beschäftigten hat durch den Auftragnehmer 24 Stunden vor dem beabsichtigten Einsatz bei der KBB zu erfolgen.

(3)Der Auftragnehmer hat bei der Vergabe von Arbeiten an andere Unternehmer seiner Abstimmungspflicht entsprechend § 8 ArbSchG sowie § 6 Abs. 1 BGV A1 „Grundsätze der Prävention“ nachzukommen.

8. GEHEIMHALTUNGSPFLICHT

Über alle Vorgänge der KBB und ihrer Geschäftspartner ist auch nach Beendigung der Tätigkeit Dritten gegenüber Geheimhaltung zu bewahren.

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