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Vertragsentwurf (Rahmenvereinbarung) der KBB GmbH
Rahmenvertrag Medientechnik (Liefer- und Dienstleistungen der Medientechnik für die Präsentation audiovisueller Kunstwerke)
Zwischen den Kulturveranstaltungen des Bundes in Berlin GmbH (KBB) Geschäftsbereich Martin-Gropius Bau vertreten durch Matthias Pees und der Kaufmännischen Geschäftsführerin Charlotte Sieben
- im Folgenden „Auftraggeberin“ genannt - und
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- im Folgenden „Auftragnehmer“ genannt -
wird folgender Rahmenvertrag geschlossen:
Vorbemerkung Die Kulturveranstaltungen des Bundes in Berlin (KBB) GmbH ist ein Verbund aus den Berliner Festspielen (BFS) mit Martin-Gropius-Bau (MGB), dem Haus der Kulturen der Welt (HKW) und den Internationalen Filmfestspielen Berlin (IFB). Mit unterschiedlichen Schwerpunkten haben sich diese Geschäftsbereiche jeweils zum Ziel gesetzt, international herausragende kulturelle Veranstaltungen in Berlin auszurichten. Die KBB GmbH wird vom Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien gefördert. Weitere Infos unter www.kbb.eu.
§ 1 Vertragsgegenstand
(1) Gegenstand des Vertrages sind Leistungen der medientechischen Beratung, Realisation und Betreuung von filmbasierenden Werken der Gegenwartskunst gemäß der beigefügten Leistungsbeschreibung (Anlage 2). Art und Umfang der Leistungen divergieren je nach Größe und Umfang der filmischen Präsentationen und dem Schwierigkeitsgrad der zu installierenden Werke.
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(2) Die Leistungen erfordern besondere Fachkenntnisse in der Präsentation und Installation filmischer sowie audiovisueller Werkproduktionen internationaler Künstler*innen des 20. und 21. Jahrhunderts. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die eingesetzten Fachkräfte über entsprechende Erfahrungen und Qualifikationen verfügen.
(3) Die Auftraggeberin beabsichtigt, während der Laufzeit dieses Rahmenvertrages Einzelaufträge abzurufen. Ein Anspruch des Auftragnehmers auf Erteilung eines bestimmten Auftragsvolumens besteht nicht.
(4) Einzelaufträge werden auf Grundlage der Bestimmungen dieses Rahmenvertrages sowie der Leistungsbeschreibung vergeben.
(5) Leistungen, die nicht Gegenstand der Leistungsbeschreibung sind, wird der Auftragnehmer auf Anforderung zu marktüblichen Bedingungen anbieten. Die Auftraggeberin ist nicht verpflichtet, solche Leistungen über diesen Rahmenvertrag zu beziehen.
(6) Der Auftragnehmer hat die aus dem Denkmalschutz des Martin-Gropius-Baus resultierenden Anforderungen jederzeit zu beachten.
(7) Nicht Gegenstand dieses Vertrages sind Leistungen der Veranstaltungs- und Bühnentechnik, insbesondere für Konzerte, Aufführungen, Konferenzen, Tagungen oder sonstige Veranstaltungsformate.
(8) Bestandteile dieses Vertrages sind in folgender Rangfolge:
- Einzelauftrag,
- dieser Rahmenvertrag,
- Leistungsbeschreibung einschließlich Preisblatt,
- Allgemeine, Besondere und Zusätzliche Vertragsbedingungen der KBB,
- Betriebsordnung der KBB GmbH für Fremdfirmen,
- Denkmalschutzvorgaben,
- VOL/B in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung.
§ 2 Mehrpartner-Rahmenvertrag und Einzelbeauftragung
(1) Die Auftraggeberin plant den Abschluss des Rahmenvertrages mit zwei Auftragnehmern.
(2) Sofern der Rahmenvertrag mit zwei Auftragnehmern abgeschlossen wurde, gelten die Regelungen des § 3 für das Verfahren der Einzelbeauftragung für die Vergabe von Einzelaufträgen.
(3) Hierzu übermittelt die Auftraggeberin den Auftragnehmern die zur Kalkulation erforderlichen Informationen und fordert diese zur Angebotsabgabe auf.
(4) Die Angebotsaufforderung enthält insbesondere Angaben zu:
auszustellenden Werken, technischen Anforderungen, konservatorischen Vorgaben, Umfang der Leistungen, benötigter Miettechnik, Projektzeitraum,
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Auf- und Abbauzeiten, Leistungsort.
(5) Der Einzelauftrag kommt mit Zuschlagserteilung in Textform zustande.
§ 3 Verfahren der Einzelbeauftragung
(1) Sofern der Rahmenvertrag mit zwei Auftragnehmern geschlossen wurde, gelten folgende Regelungen für das Verfahren der Einzelbeauftragung: Die Auftraggeberin vergibt Einzelaufträge auf Grundlage dieses Rahmenvertrages grundsätzlich nach dem nachfolgenden Rotationsprinzip, es sei denn, besondere, nachfolgend dargelegte Gründe, stehen dem entgegen.
(2) Zur Gewährleistung einer ausgewogenen Verteilung der Einzelaufträge erfolgt die Aufforderung zur Angebotsabgabe grundsätzlich nach folgendem Rotationsprinzip:
erster Einzelauftrag: Auftragnehmer A, zweiter Einzelauftrag: Auftragnehmer B, dritter Einzelauftrag: Auftragnehmer A, vierter Einzelauftrag: Auftragnehmer B,
usw. (A-B-A-B-Prinzip).
(3) Die Auftraggeberin übersendet dem jeweils nach der Rotation vorgesehenen Auftragnehmer die für die Angebotserstellung erforderlichen Unterlagen und setzt eine angemessene Angebotsfrist. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf Aufforderungen zur Angebotsabgabe innerhalb der gesetzten Frist ein Angebot oder eine begründete Absage abzugeben.
(4) Die Auftraggeberin ist berechtigt, abweichend vom Rotationsprinzip beide Auftragnehmer gleichzeitig zur Angebotsabgabe aufzufordern, wenn
der Auftragsgegenstand aufgrund seiner Komplexität, seines Umfangs oder seiner technischen Besonderheiten dies erfordert, besondere wirtschaftliche Gesichtspunkte dies rechtfertigen, eine zeitkritische Beauftragung erforderlich ist, der turnusmäßig vorgesehene Auftragnehmer kein Angebot abgibt, das Angebot des turnusmäßig vorgesehenen Auftragnehmers unwirtschaftlich erscheint, Zweifel an der rechtzeitigen Ausführbarkeit bestehen, Interessenkonflikte oder Kapazitätsengpässe oder sonstige besondere Gründen vorliegen.
(5) Werden beide Auftragnehmer zur Angebotsabgabe aufgefordert, erfolgt die Zuschlagserteilung auf das wirtschaftlichste Angebot unter Berücksichtigung der in den Vergabeunterlagen festgelegten Zuschlagskriterien.
(6) Gibt kein Auftragnehmer ein wertbares Angebot ab ist eine Auftragserteilung an einen Auftragnehmer aus zwingenden künstlerischen/kuratorischen Gründen nicht möglich, bleibt die Auftraggeberin berechtigt, die Leistung außerhalb des Rahmenvertrages zu beschaffen.
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(7) Ein Anspruch der Auftragnehmer auf ein bestimmtes Auftragsvolumen oder eine Mindestanzahl von Einzelaufträgen besteht nicht.
§ 4 Change-Order-Procedere
(1) Art und Umfang der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen richtet sich nach dem konkreten Einzelauftrag. Sofern im Einzelauftrag keine abweichende Regelung getroffen wurde, gelten die Regelungen zu den vertraglichen Rechten und Pflichten aus dieser Rahmenvereinbarung. Änderungen sind nur unter Einhaltung der in Absatz 2 beschriebenen Change-Order-Procedere zulässig.
(2) Die Auftraggeberin ist berechtigt, Änderungen des Leistungsumfangs in Textform anzuordnen. Der Auftragnehmer hat innerhalb von fünf Werktagen die Auswirkungen auf Termine, Personalaufwand und Vergütung der Auftraggeberin in Textform mitzuteilen. Die Auftraggeberin wird dem neuen Angebot entweder in Textform zustimmen oder die Leistungsänderung zurücknehmen.
(3) Bis zur Einigung auf eine Anpassung der Vergütung hat der Auftragnehmer angeordnete Änderungen auszuführen, soweit ihm dies zumutbar ist.
§ 5 Verpflichtungen der Auftraggeberin
(1) Die Auftraggeberin informiert die Auftragnehmer frühzeitig über geplante Projekte und den voraussichtlichen Leistungsbedarf.
(2) Die Auftraggeberin stellt die für die Angebotserstellung und Leistungserbringung erforderlichen projektbezogenen Informationen zur Verfügung.
(3) Die Auftraggeberin benennt für jeden Einzelauftrag eine verantwortliche Ansprechpartnerin bzw. einen verantwortlichen Ansprechpartner.
(4) Soweit verfügbar und zweckmäßig, kann die Auftraggeberin eigene technische Geräte für die Leistungserbringung zur Verfügung stellen. Ein Anspruch hierauf besteht nicht.
(5) Die Auftraggeberin stellt keine Lager- oder Depotflächen für Geräte, Verpackungen oder sonstige Materialien des Auftragnehmers zur Verfügung.
§ 6 Verpflichtungen des Auftragnehmers
(1) Der Auftragnehmer führt sämtliche Leistungen fachgerecht, nach dem neuesten Stand der Wissenschaft und Technik sowie unter Beachtung der anerkannten Regeln der Technik zu den nach den im Preisblatt (vgl. Anlage 3) angebotenen Preisen und Bedingungen an. Dabei hat er hat sämtliche künstlerischen, konservatorischen und technischen Präsentationsvorgaben der Auftraggeberin, der Künstlerinnen, Nachlassverwaltungen, Leihgeber oder Kuratorinnen einzuhalten. Dies gilt insbesondere für Vorgaben zu Bildgröße, Bildformat, Auflösung, Frame Rate, Helligkeit, Farbtemperatur, Tonwiedergabe, Synchronisierung, Signalführung, Wiederholungszyklen sowie Anordnungen der Geräte im Raum.
(2) Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die eingesetzten Projektleiterinnen und Projektleiter sowie das für Abstimmungen eingesetzte Fachpersonal über ausreichende deutsche und englische Sprachkenntnisse verfügen, um Abstimmungen mit Künstlerinnen,
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Leihgeberinnen, Kuratorinnen, Kurierinnen und der Auftraggeberin fachgerecht durchführen zu können.
(3) Der Auftragnehmer setzt ausschließlich fachlich qualifiziertes und ausreichend erfahrenes Personal ein.
(4) Der Auftragnehmer wirkt an der gemeinsamen Termin- und Ablaufplanung mit und berücksichtigt die von der Auftraggeberin vorgegebenen Projektzeitpläne.
(5) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sämtliche bei der Leistungserbringung anfallenden Verpackungen, Verbrauchsmaterialien, Wertstoffe und Abfälle eigenverantwortlich und auf eigene Kosten fachgerecht gemäß den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu entsorgen. Auf Anforderung der Auftraggeberin hat er einen entsprechenden Entsorgungsnachweis vorzulegen. Eine Entsorgung über Einrichtungen der Auftraggeberin ist ausgeschlossen. Der Auftragnehmer hat bei der Leistungserbringung Umweltbelange angemessen zu berücksichtigen und dementsprechend Abfälle soweit möglich zu vermeiden, zu trennen und einer ordnungsgemäßen Verwertung zuzuführen.
(6) Der Auftragnehmer benennt für jeden Einzelauftrag
eine verantwortliche Projektleitung sowie eine Stellvertretung.
Die benannte Projektleitung oder deren Vertretung muss während der vereinbarten Projektzeiten für die Auftraggeberin erreichbar sein und ist während der gesamten Projektdauer zentraler Ansprechpartner der Auftraggeberin. Ein Austausch der benannten Projektleitung bedarf der vorherigen Zustimmung der Auftraggeberin, soweit nicht zwingende Gründe entgegenstehen.
(7) Der Auftragnehmer erstellt fortlaufend Leistungsnachweise über die erbrachten Leistungen und bewahrt diese für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen auf. Die Leistungsnachweise sind der jeweiligen Rechnung beizufügen und auf Verlangen der Auftraggeberin in weitergehender Form vorzulegen. Die Leistungsnachweise müssen mindestens enthalten:
Datum, Beginn und Ende der Tätigkeit, Projekt bzw. Einzelauftrag, Art der Leistung, eingesetztes Personal, geleistete Stunden.
(8) Der Auftragnehmer ist zur Selbstdurchführung der Leistungen verpflichtet. Die Unterbeauftragung Dritter bedarf der vorherigen Zustimmung der Auftraggeberin in Textform. Die Auftraggeberin kann die Erteilung der Zustimmung vom Nachweis der Eignung des zustimmungsbedürftigen Nachunternehmers abhängig machen. Überdies prüft die Auftraggeberin vor Erteilung der Zustimmung in jedem Fall, ob Gründe für den Ausschluss eines benannten Unterauftragnehmers vorliegen. Bei Vorliegen zwingender Ausschlussgründe des Unterauftragnehmers wird die Auftraggeberin ihre Zustimmung verweigern. Bei Vorliegen fakultativer Ausschlussgründe kann die Auftraggeberin vom Auftragnehmer verlangen, dass der betroffene Unterauftragnehmer ersetzt wird. Wird die
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Zustimmung erteilt, übernimmt der Auftragnehmer die Unterbeauftragung, Abwicklung und Abrechnung von Fremdleistungen auf eigene Rechnung und eigenes Risiko und stellt sie der Auftraggeberin zu den im Preisblatt vereinbarten Kosten zur Verfügung.
(9) Der Auftragnehmer gewährleistet die Einhaltung aller gesetzlichen Anforderungen des Arbeits-, Gesundheits- und Unfallschutzes.
(10) Für alle eingesetzten elektrischen Betriebsmittel sind gültige DGUV-V3-Prüfnachweise vorzuhalten und auf Verlangen vorzulegen.
(11) Der Auftragnehmer gewährleistet, dass sämtliche eingesetzten Mietgeräte betriebssicher, funktionsfähig und für den vorgesehenen Ausstellungsbetrieb einschließlich eines täglichen Dauerbetriebs von bis zu 10 Stunden geeignet.
(12) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm von der Auftraggeberin, Künstler*innen, Rechteinhabern oder Leihgebern überlassenen Werkdateien (insbesondere audiovisuelle oder sonstige Präsentationsdateien), Installationsanweisungen, technischen Spezifikationen und sonstigen Unterlagen ausschließlich zur Durchführung des jeweiligen Einzelauftrags zu verwenden. Eine Vervielfältigung, Weitergabe oder sonstige Nutzung ist unzulässig, soweit sie nicht für die Vertragserfüllung erforderlich ist.
(13) Leistungen sind grundsätzlich innerhalb der üblichen Arbeitszeiten der Auftraggeberin zu erbringen. Arbeiten außerhalb dieser Zeiten bedürfen der vorherigen Abstimmung mit der Auftraggeberin.
(14) Die Nutzung vorhandener Hub- und Materiallifte der Auftraggeberin erfolgt ausschließlich nach entsprechender Einweisung durch das technische Personal der Auftraggeberin. Der Einsatz eigener Hubarbeitsbühnen oder Materiallifte bedarf der vorherigen Zustimmung der Auftraggeberin. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Betriebsordnung der Auftraggeberin (Anlage 10).
§ 7 Vergütung (1) Für die Erbringung seiner Leistungen erhält der Auftragnehmer eine Vergütung gemäß den im Preisblatt (Anlage 3) und in der Leistungsbeschreibung (Anlage 2) aufgeführten Preisen, Anforderungen und Konditionen.
(2) Kosten, auch Spesen und Auslagen, sind nur gegen Nachweis und nur dann zu erstatten, sofern sie im Voraus in Textform vereinbart wurden.
(3) Reise- und Unterbringungskosten werden nicht erstattet.
(4) Sämtliche Preise des Auftragnehmers verstehen sich zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungslegung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
(5) Die Grundlage der Angebotskalkulation sind die zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe geltenden, nach dem Bundestariftreuegesetz vom 27.04.2026 (BTTG) bzw. sonstigen gesetzlichen Vorgaben verbindlichen tarifvertraglichen Arbeitsbedingungen und insbesondere Entgeltregelungen (Stand: [Datum]).
(6) Ändern sich die nach § 5 BTTG bzw. den sonstigen einschlägigen gesetzlichen Vorgaben verbindlich festgelegten tarifvertraglichen Entgeltregelungen während der Vertragslaufzeit,
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ändern sich die vereinbarten Stundensätze anteilig um den prozentualen Entgeltanstieg. Für Zwecke der Preisanpassung wird der Personalkostenanteil pauschal mit 70 % des Stundensatzes angesetzt.
(7) Voraussetzung ist immer, dass es sich um eine wesentliche Änderung der tarifvertraglichen Entgeltregelungen handelt, d.h., dass sich die zugrunde gelegten Stundensätze um mehr als 3% erhöhen.
(8) Die Anpassung erfolgt ab Inkrafttreten der tariflichen Änderung, frühestens jedoch ab dem 01.01.2029 und ist durch geeignete Nachweise (Tarifvertrag, Bekanntmachung der Tarifparteien) zu belegen.
§ 8 Rechnungsstellung
(1)Bei der Rechnungsstellung ist der Leistungsnachweis insbesondere hinsichtlich Art, Personaleinsatz, Umfang und Zeitpunkt der Einzelleistungen aufzuschlüsseln.
(2) Der Auftragnehmer wird auf allen Rechnungen und im sonstigen kaufmännischen Schriftverkehr die Auftragsnummer der Auftraggeberin angeben.
(3) Rechnungen müssen vollständig und prüfbar sowie insbesondere mit allen rechnungs- relevanten Anlagen versehen sein.
(4) Die KBB ist verpflichtet, elektronische Rechnungen (ab 1.000 € netto) ab dem 27.11.2020 über ein Verwaltungsportal des Bundes zu empfangen. Für die Übermittlung steht Ihnen die OZG-konforme-Rechnungseingangsplattform des Bundes (OZG-RE) zur Verfügung, d.h. diese E-Rechnungen können nur noch über diese Plattform übermittelt werden. Die elektronische Rechnungsstellung (im Format Standard XRechnung) ist, bis auf die Ausnahmen in § 3 Absatz 3 der E-Rechnungs- Verordnung (E-RechV) z.B. im Falle von Direktaufträgen bis 1.000 € ohne USt, für alle Rechnungssteller verpflichtend, d.h.es dürfen keine Papierrechnungen und auch keine PDF-Rechnungen mehr verwendet bzw. gesendet werden. Alle elektronischen Rechnungen können ab diesem Zeitpunkt nur noch unter Angabe der Leitweg-ID der KBB über die Rechnungseingangsplattform des Bundes (OZG-RE) eingereicht werden.
Die hierbei zwingend zu verwendende Leitweg-ID der KBB lautet: 992-80111-11 Zugang und Registrierung auf Rechnungseingangsplattform finden Sie unter folgender Internetadresse: https://xrechnung-bdr.de/edi/account/login?r=L2VkaS8%3D
Nähere Informationen zur Nutzung des Übertragungskanals sowie zur Registrierung finden sie unter: https://www.e-rechnung-bund.de/faq-e-rechnung/faq-ozg-re/.
(5) Mit der Rechnung sind die Leistungsnachweise nach § 6 Abs. 7 (Auflistung der geleisteten Stunden) als Excel-Datei mitzusenden.
(6) Die Erfüllung der Zahlungspflicht tritt mit Zahlungsanweisung des vereinbarten Betrages zugunsten des vom AN benannten Kontos ein. Eine Verpflichtung zum Abgleich des Namens des Kontoinhabers mit der auf einer Rechnung benannten Kontonummer besteht nicht. Für
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Kosten der Rechtsverfolgung sowie den Verlust der Vergütung im Falle einer Fehlüberweisung aufgrund einer fehlerhaften Angabe der/des AN haftet diese/r selbst.
§ 9 Dokumentation
(1) Soweit projektbezogen erforderlich, erstellt der Auftragnehmer eine technische Dokumentation.
(2) Die Dokumentation kann insbesondere umfassen:
Gerätelisten, Signalwege, Netzwerkpläne, Projektions- und Beschallungspläne, werkbezogene Einstellungen, Bedienhinweise.
(3) Die Dokumentation muss in einer Form erfolgen, die einen späteren Wiederaufbau oder Geräteaustausch ohne Mitwirkung des Auftragnehmers ermöglicht. Insbesondere sind sämtliche im Rahmen des Projektes erzeugten Konfigurations-, Kalibrierungs- und Steuerungsdaten der Auftraggeberin auf Verlangen in einem gängigen Format zu übergeben.
(4) Wesentliche technische Abstimmungen, Änderungen von Werkparametern oder Abweichungen von den ursprünglichen Planungsunterlagen sind durch den Auftragnehmer zu dokumentieren und der Auftraggeberin in elektronischer Form in einem gängigen Dateiformat zur Verfügung zu stellen.
(5) Die Dokumentation ist der Auftraggeberin in elektronischer Form in einem gängigen Dateiformat zur Verfügung zu stellen
§ 10 Abnahme
(1) Soweit im Rahmen eines Einzelauftrags Werkleistungen erbracht werden, erfolgt nach Fertigstellung der Installation eine gemeinsame technische Abnahme. Die Abnahme erfolgt in Textform oder durch ein von beiden Parteien unterzeichnetes Abnahmeprotokoll. Die Inbetriebnahme oder Nutzung ersetzt eine ausdrückliche Abnahme nicht.
(2) Die Auftraggeberin kann die Abnahme bei Vorliegen wesentlicher Mängel verweigern.
§ 11 Datenschutz, Geheimhaltung, Vertraulichkeit
(1) Werden personenbezogene Daten im Rahmen der Leistungserbringung erhoben, verarbeitet oder genutzt, wird der Auftragnehmer auf Verlangen der Auftraggeberin eine den gesetzlichen Vorschriften genügende Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung abschließen.
(2) Der Auftragnehmer sorgt dafür, dass alle Personen, die von ihm mit der Bearbeitung oder Erfüllung des Vertrages betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten. Die nach Datenschutzrecht erforderliche Verpflichtung auf das Datengeheimnis ist spätestens vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit vorzunehmen und der Auftraggeberin auf Verlangen nachzuweisen.
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(3) Die Auftraggeberin kann den Vertrag ganz oder teilweise außerordentlich kündigen, wenn der Auftragnehmer seinen zuvor in Abs. 1 und 2 benannten Pflichten schuldhaft innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist nicht nachkommt oder der Auftraggeberin ein weiteres Festhalten am Vertrag nicht zumutbar ist, weil der Auftragnehmer Datenschutzvorschriften vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.
(4) Die Parteien sind an die Vertraulichkeits- und Verschwiegenheitsverpflichtung vom xx.xx.xxxx gebunden.
(5) Der Auftragnehmer ist berechtigt, vertrauliche Informationen nur an solche Unterauftragnehmer weiterzugeben, deren Einsatz der Auftraggeber ausdrücklich zugestimmt hat, wenn und soweit diese vertraulichen Informationen für die Erbringung der jeweiligen Leistungen durch den Unterauftragnehmer erforderlich sind („need-to-know“-Prinzip). Dies gilt nur, wenn sich der Unterauftragnehmer zuvor dem Auftragnehmer gegenüber mindestens in gleichem Umfang zur Vertraulichkeit verpflichtet hat, wie der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber. Dabei muss die Weitergabe der vertraulichen Informationen durch den Unterauftragnehmer ausgeschlossen sein; soweit nicht der Auftraggeber jeweils zuvor einer Weitergabe ausdrücklich zugestimmt hat.
(6) Vertrauliche Informationen sind Informationen, die ein verständiger Dritter als schützenswert ansehen würde oder die als vertraulich gekennzeichnet sind; dies können auch solche Informationen sein, die während einer mündlichen Präsentation oder Diskussion bekannt werden. Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zum Zweck der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag eingesetzt werden. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für Informationen, die den Parteien bereits rechtmäßig bekannt sind oder außerhalb des Vertrages ohne Verstoß gegen eine Vertraulichkeitsverpflichtung bekannt werden.
(7) Der Auftragnehmer hat sämtliche ihm überlassenen Werkdateien (insbesondere audiovisuelle oder sonstige Präsentationsdateien), nach Abschluss des jeweiligen Projekts auf Verlangen der Auftraggeberin herauszugeben oder datenschutz- und revisionssicher zu löschen und die Löschung auf Verlangen nachzuweisen.
§ 12 Haftung und Versicherung
(1) Der Auftragnehmer haftet der Auftraggeberin nach den gesetzlichen Vorschriften für sämtliche Schäden, die er, seine Arbeitnehmer, gesetzlichen Vertreter oder von ihm eingesetzten Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung schuldhaft verursachen.
(2) Der Auftragnehmer haftet insbesondere für Schäden, die durch den Einsatz nicht ausreichend qualifizierten Personals, die Nichtbeachtung technischer Regeln, hier insbesondere Vorgaben nach den Regeln der Wissenschaft und Technik, fehlerhafte Installationen, unsachgemäße Kalibrierungen oder Verstöße gegen konservatorische Vorgaben verursacht werden.
(3) Der Auftragnehmer haftet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften sowohl für Beschädigungen an von der Auftraggeberin bereitgestellten Geräten, Einrichtungen und Gebäudebestandteilen, als auch für Schäden an Kunstwerken, Leihgaben, werkbezogenen Datenträgern, Medienservern sowie sonstigen von der Auftraggeberin oder Dritten bereitgestellten Präsentationsmedien, soweit er dies zu vertreten hat.
(4) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, während der gesamten Vertragslaufzeit eine Betriebshaftpflichtversicherung entsprechend der Anlage Eigenerklärung Eignung (Anlage 11
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zum Angebotsschreiben des Auftragnehmers vom XXX) einschließlich der Deckung von Personen-, Sach- und daraus resultierenden Vermögensschäden zu unterhalten. Die Versicherung muss je Schadensfall mindestens folgende Deckungssummen vorsehen:
für Personenschäden: EUR 3.000.000 für Sachschäden: EUR 3.000.000 für Vermögensschäden: EUR 100.000. Der Auftragnehmer hat der Auftraggeberin den bestehenden Versicherungsschutz spätestens bei Vertragsbeginn und auf Verlangen jederzeit durch Vorlage einer Versicherungsbestätigung nachzuweisen. Die Verpflichtung zum Abschluss und Nachweis einer Haftpflichtversicherung begrenzt die gesetzliche oder vertragliche Haftung des Auftragnehmers nicht.
§ 13 Vertragsstrafe
(1) Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die in den Einzelaufträgen geforderten Leistungen rechtzeitig, vollständig und mit dem vereinbarten sowie fachlich geeigneten Personal erbracht werden.
(2) Verstößt der Auftragnehmer schuldhaft gegen diese Verpflichtung, so hat er an die Auftraggeberin unbeschadet weitergehender Ansprüche eine Vertragsstrafe zu zahlen, wenn
a) fix in Textform vereinbarte Ausführungsfristen oder Fertigstellungstermine überschritten werden,
d) vereinbarte Reaktionszeiten zur Störungsbeseitigung schuldhaft nicht eingehalten werden.
(3) Die Vertragsstrafe beträgt für jeden schuldhaften Verstoß 1 % des Netto- Auftragswertes des jeweiligen Einzelauftrages, höchstens jedoch insgesamt 5 % des Netto-Auftragswertes des Einzelauftrages.
(4) Bei Dauersachverhalten, insbesondere Terminüberschreitungen oder der Nichteinhaltung vereinbarter Reaktionszeiten, kann die Vertragsstrafe für jeden angefangenen Kalendertag der Pflichtverletzung erneut verwirkt werden. Die Gesamtobergrenze nach Absatz 3 bleibt unberührt.
(5) Die Auftraggeberin kann die Vertragsstrafe bis zur Schlusszahlung geltend machen.
(6) Die Geltendmachung eines über die Vertragsstrafe hinausgehenden Schadens bleibt unberührt. Eine verwirkte Vertragsstrafe wird auf einen Schadensersatzanspruch wegen desselben Sachverhalts angerechnet.
§ 14 Gewährleistung
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich zu einer sach-, fach- und fristgerechten Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen nach dem jeweils anerkannten neuesten Stand der Wissenschaft und Technik. Er hat bei der Leistungserbringung die berechtigten
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Anforderungen und betrieblichen Bedürfnisse der Auftraggeberin sowie die besonderen Anforderungen eines störungsfreien Museumsbetriebs zu berücksichtigen.
(2) Liegt ein Mangel der Leistung vor oder entspricht die Leistung nicht den vertraglich vereinbarten Anforderungen, hat der Auftragnehmer den Mangel unverzüglich nach Aufforderung durch die Auftraggeberin auf eigene Kosten zu beseitigen.
(3) Kann ein Mangel nicht unverzüglich beseitigt werden oder fällt eingesetztes Personal aus, hat der Auftragnehmer unverzüglich geeignetes und gleichwertig qualifiziertes Ersatzpersonal bereitzustellen oder sonstige geeignete Maßnahmen zu treffen, um die vertragsgemäße Leistungserbringung sicherzustellen. Die Auftraggeberin kann den Einsatz von Ersatzpersonal aus sachlichem Grund ablehnen, insbesondere wenn die erforderliche Qualifikation oder Erfahrung für die Präsentation audiovisueller Kunstwerke nicht nachgewiesen wird.
(4) Kommt der Auftragnehmer seiner Pflicht zur Nachbesserung oder Ersatzgestellung nicht innerhalb einer von der Auftraggeberin gesetzten angemessenen Frist nach oder ist wegen der besonderen zeitlichen Kritikalität der Leistung eine Fristsetzung entbehrlich, ist die Auftraggeberin berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen selbst oder durch Dritte durchführen zu lassen (Ersatzvornahme). Die dadurch entstehenden erforderlichen Mehrkosten trägt der Auftragnehmer.
(5) Soweit die Leistung mangelhaft erbracht wurde und eine Nachbesserung nicht möglich, fehlgeschlagen oder für die Auftraggeberin unzumutbar ist, ist die Auftraggeberin berechtigt, die Vergütung angemessen zu mindern.
(6) Weitergehende gesetzliche und vertragliche Ansprüche der Auftraggeberin bleiben unberührt. Insbesondere kann die Auftraggeberin bei vom Auftragnehmer zu vertretenden Pflichtverletzungen Schadensersatz verlangen.
§ 15 Störungsbeseitigung
(1) Der Bieter gewährleistet
bei Regeleinsätzen eine Personalbereitstellung innerhalb von maximal (XX) Werktagen nach Abruf und bei Ad-hoc-Einsätzen eine Personalbereitstellung innerhalb von maximal (XX) Stunden nach Abruf.
Unter Ad-hoc-Einsätzen werden Personalanforderungen verstanden, die aufgrund kurzfristiger technischer Störungen, Krankheitsvertretungen oder sonstiger unvorhersehbarer Ereignisse erforderlich werden. Regeleinsätze sind demgegenüber planbare und vom Auftraggeber im Voraus angemeldete Einsätze
(2) Soweit Mietgeräte eingesetzt werden, hat der Auftragnehmer auf Anforderung geeignete Ersatzgeräte vorzuhalten.
§ 16 Laufzeit und Kündigung
(1) Der Vertrag beginnt am 01.01.2027 und endet am 31.12.2028.
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(2) Die Auftraggeberin kann den Vertrag zweimal um jeweils ein weiteres Jahr verlängern. Die Verlängerung erfolgt durch einseitige schriftliche Erklärung spätestens drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit.
(3) Der Vertrag endet spätestens mit Beginn der Generalsanierung des Martin-Gropius-Baus, voraussichtlich zum 31.12.2030, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
(4) Die Optionsausübung und jede Änderung oder Kündigung des Vertrages hat in Textform zu erfolgen.
(5) Das Recht der Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
ein Verlust erforderlicher Qualifikationen eintritt, der Auftragnehmer Insolvenz anmeldet oder Antrag auf Insolvenz stellt.
§ 17 Haushaltsvorbehalt
(1) Die Erfüllung dieses Rahmenvertrages sowie die Erteilung von Einzelaufträgen stehen unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der erforderlichen haushalts- und Fördermittel.
(2) Werden der Auftraggeberin die für die Durchführung geplanter Leistungen erforderlichen haushalts- und Fördermittel nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt, ist sie berechtigt, vorgesehene Einzelaufträge nicht zu erteilen oder bereits erteilte, noch nicht vollständig erbrachte Einzelaufträge aus wichtigem Grund ganz oder teilweise zu kündigen.
(3) Weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers wegen unterbliebener Abrufe sind ausgeschlossen.
§ 18 Urheberrechte, Nutzungsrechte und Schutz der Werkdateien
(1) Sämtliche Urheber-, Leistungsschutz-, Nutzungs- und sonstigen Schutzrechte an den von der Auftraggeberin, Künstlerinnen, Nachlassverwaltungen, Rechteinhaberinnen oder Leihgeberinnen bereitgestellten Kunstwerken, Werkdateien, Filmwerken, Bild-, Ton- und sonstigen Präsentationsmedien verbleiben ausschließlich bei den jeweiligen Rechteinhaberinnen.
(2) Der Auftragnehmer erhält für die Dauer und den Zweck des jeweiligen Einzelauftrags lediglich das nicht ausschließliche, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht, die ihm zur Verfügung gestellten Werkdateien, Medieninhalte und sonstigen geschützten Unterlagen ausschließlich zur Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistungen zu vervielfältigen, zu speichern, technisch zu bearbeiten oder sonst zu nutzen, soweit dies für die vertragsgemäße Installation, Konfiguration, Kalibrierung, Wiedergabe oder Sicherung der Werke zwingend erforderlich ist.
(3) Der Auftragnehmer ist insbesondere nicht berechtigt,
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a) Werkdateien oder sonstige geschützte Inhalte Dritten zugänglich zu machen,
b) die Inhalte außerhalb des Vertragszwecks zu nutzen,
c) die Inhalte öffentlich wiederzugeben, zu verbreiten oder zu veröffentlichen,
d) inhaltliche Veränderungen an den Werken vorzunehmen, soweit diese nicht ausdrücklich von der Auftraggeberin oder den jeweiligen Rechteinhaber*innen freigegeben wurden.
(4) Der Auftragnehmer stellt sicher, dass sämtliche von ihm eingesetzten Beschäftigten sowie etwaige zugelassene Unterauftragnehmer die urheberrechtlichen, leistungsschutzrechtlichen und vertraglichen Vorgaben der Auftraggeberin sowie der jeweiligen Rechteinhaber*innen einhalten.
(5) An sämtlichen durch den Auftragnehmer im Rahmen der Vertragsdurchführung erstellten technischen Unterlagen, Projektions- und Beschallungsplänen, Signal- und Netzwerkplänen, Konfigurationsdateien, Steuerungsprogrammen, Kalibrierungsdaten, Dokumentationen sowie vergleichbaren Arbeitsergebnissen räumt der Auftragnehmer der Auftraggeberin mit ihrer Entstehung ein zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränktes, unwiderrufliches und übertragbares Nutzungsrecht für sämtliche bekannten Nutzungsarten ein, soweit dies für Ausstellung, Betrieb, Wiederaufbau, Dokumentation, Instandhaltung, Archivierung und künftige Präsentationen der jeweiligen Werke erforderlich ist. § 9 des Vertrages bleibt unberührt.
(6) Die Auftraggeberin ist berechtigt, die in Absatz 5 genannten Arbeitsergebnisse selbst zu nutzen, zu vervielfältigen, zu bearbeiten sowie durch Dritte bearbeiten und nutzen zu lassen.
(7) Der Auftragnehmer gewährleistet, dass durch die von ihm erbrachten Leistungen keine Urheber-, Leistungsschutz-, Marken-, Persönlichkeits- oder sonstigen Schutzrechte Dritter verletzt werden. Er stellt die Auftraggeberin von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die auf einer schuldhaften Verletzung solcher Rechte durch den Auftragnehmer oder von ihm eingesetzte Personen beruhen.
(8) Nach Abschluss des jeweiligen Einzelauftrags hat der Auftragnehmer sämtliche ihm überlassenen Werkdateien, Inhalte und sonstigen geschützten Materialien auf Verlangen der Auftraggeberin herauszugeben oder datenschutz- und revisionssicher zu löschen. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt. Die Löschung ist der Auftraggeberin auf Verlangen nachzuweisen.
§ 19 Formklausel
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform, soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Klausel.
§ 20 Schlussbestimmungen
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(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein, so berührt das die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen nicht. Die Parteien verpflichten sich vielmehr, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Sollte der Vertragszweck mit wirksamen Regelungen nicht erzielbar sein, kann jede Partei den Vertrag fristlos kündigen.
(2) Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Textform.
(3) Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Berlin.
Berlin, den
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Auftragnehmer Kaufmännische Geschäftsführerin
Intendant/in