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Medien- und Veranstaltungstechnik für die Grundschule Mengendamm in Hannover

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 15.09.2026, 21:54 (Europe/Berlin)

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DGNB NBI V18 - ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN

ANFORDERUNGEN AN DIE BAUSTELLE

Nachhaltigkeitszertifizierung nach DGNB

Das zu erstellende Gebäude wird nach Maßgabe des Zertifizierungssystems der Deutschen Gesellschaft für Nachhaltiges Bauen (DGNB) gemäß dem Kriterienkatalog Gebäude Neubau 2018 und dem Nutzungsprofil „Neubau Bildungsbauten (NBI)“ geplant und ausgeführt. Des Weiteren wird für das Gebäude eine QNG-Zertifizierung (Voraussetzung für Fördermittel „Klimafreundlicher Neubau“ (KFN)) angestrebt. Der AN ist dazu aufgefordert, die Voraussetzungen zur Erlangung des DGNB-Silber Zertifikats und der Sicherstellung der QNG-Anforderungen nicht zu gefährden und seine Leistungen dementsprechend zu erbringen. Die Anwendung des Bewertungssystems erfolgt planungs- und baubegleitend. Diesbezüglich sind eine kooperative Zusammenarbeit und Abstimmung des AN mit allen am Bau Beteiligten unabdingbar.

Wird für den AN erkennbar, dass die im folgenden geforderten Qualitäten nach DGNB und QNG nicht eingehalten werden können, ist er verpflichtet den AG darüber unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen und Vorschläge zu unterbreiten, welche die Einhaltung des Zertifizierungsziels gewährleisten. Dies impliziert auch den Fall, dass durch Wünsche des AG das Zertifizierungsziel gefährdet ist.

Anforderungen zum Umweltschutz auf der Baustelle Die negativen Auswirkungen auf die lokale Umwelt während der Bauphase bzw. Rückbauphase und Baufeldfreimachung sollen minimiert werden. Hierzu werden die Bauausführenden auf der Baustelle hinsichtlich relevanter Umweltthemen sensibilisiert und geschult. Alle einschlägigen Umweltschutzgesetze und deren Einhaltung für den gesamten Bauprozess sind sicherzustellen. Außerdem wird die Notfallvorsorge auf der Baustelle zur Vorbeugung von Umweltschäden sichergestellt.

Lärmarme Baustelle Ziel für den Baustellenbetrieb ist es, dass ein angemessener Geräuschpegel, sowohl im Rahmen der technischen Möglichkeiten als auch durch angepasste Baumethoden, gewahrt wird. Das bedeutet, dass durch den AN der Einsatz lärmarmer Maschinen gemäß RAL-UZ53 (Umweltzeichen Blauer Engel) vorzusehen ist und Schutzzeiten während lärmintensiven Arbeiten Berücksichtigung finden. Es sind die beabsichtigten Baumaschinen, die eingesetzt werden sollen, mit Nachweis des Schallleistungspegel LWA durch den AN aufzulisten und diese Liste vor Einsatz der Maschinen zu Übergeben. Das Personal ist auf der Baustelle in Bezug auf Lärmvermeidung zu schulen und die Umsetzung lärmarmer Maschinen zu prüfen. Im Rahmen der Kontrolle werden Begehungsprotokolle, sowie Messprotokolle des Schalleistungspegel während der Bauphase durchgeführt.

Staubarme Baustelle Der AN verpflichtet sich baubetrieblich bedingte Belästigungen und Beeinträchtigungen (insbes. durch Staub, Schmutz, Erschütterungen etc.) der Anwohner und Nutzer der anliegenden Grundstücke auf ein technisch mögliches Minimum zu reduzieren. Insbesondere muss vom AN ein Konzept zur Staubvermeidung der eingesetzten Maschinen und Geräte vorgelegt werden (beispielsweise durch eine wirksame Absaugung). Die entstehenden Stäube sind an der Entstehungsstelle möglichst vollständig zu erfassen und gefahrlos zu entsorgen. Eine Ausbreitung des Staubs auf unbelastete Arbeitsbereiche muss verhindert werden. Ablagerungen von

DGNB-Anforderungen gem. Kriterium PRO2.1 „Baustelle, Bauprozess“

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Staub sind zu vermeiden. Geeignete Verfahren zur Beseitigung von Staub sind Feucht- und Nassverfahren, sowie saugende Verfahren mit effektiver Filtertechnik. Innerhalb des Staubvermeidungskonzepts ist eine Liste der eingesetzten staubarmen Baumaschinen gemäß BG BAU zu erstellen. Das Konzept zur Staubvermeidung ist auf der Baustelle zu schulen und die Umsetzung zu prüfen.

Boden- und Grundwasserschutz Der AN muss sicherstellen, dass keine chemischen Verunreinigungen in den Boden oder das Grundwasser gelangen. Auf der Baustelle dürfen keine Stoffe, welche mit der chemikalienrechtlichen Kennzeichnung „umweltgefährlich“ versehen sind, verwendet werden. Für unvermeidbare, umweltgefährliche Baumaterialien muss auf der Baustelle sichergestellt werden, dass diese Stoffe nicht in Kontakt mit der Umwelt kommen. Derartige Stoffe sind durch Einträge in Sicherheitsdatenblätter oder entsprechende Kennzeichnung durch R-Sätze R50-59 (bzw. GHS H-Sätze H400- H420 nach CLP- Verordnung (EG) Nr. 1272/2008) gekennzeichnet. Besonders zu schützen sind außerdem gewachsene Bodenschichten. Der Schutz wertvoller Böden und Biotope erfolgt durch beispielsweise nicht befahrbare, eingezäunte Schutzflächen. Darüber hinaus hat der AN dafür Sorge zu tragen, dass schädliche mechanische Einflüsse wie z.B. unnötige Verdichtung oder die Vermischung unterschiedlicher Bodenschichten, vermieden werden. Das Konzept des Boden- und Grundwasserschutzes ist auf der Baustelle zu schulen und die Umsetzung zu prüfen (z.B. Auszüge aus den Baustellentagebüchern bzw. Einweisungsprotokolle).

Abfallvermeidung und -fraktionierung auf der Baustelle Gemäß dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und Landesabfallgesetz müssen Abfälle vermieden, verwertet oder umweltgerecht entsorgt werden. Vom AN ist ein Abfallkonzept vorzulegen. Dazu werden die Abfälle auf der Baustelle getrennt gehalten und nach den Vorgaben der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) entsorgt. Mindestens werden die Fraktionen mineralische Abfälle, gemischte Baustellenabfälle, Wertstoffe, gefahrenstoffhaltige Abfälle und Problemabfälle getrennt gesammelt. Die Bauleitung des AN kontrolliert die Materialtrennung und die korrekte Nutzung der Sammelstellen. Das Abfallkonzept ist auf der Baustelle zu schulen und die Umsetzung zu prüfen (z.B. Auszüge aus den Baustellentagebüchern bzw. Einweisungsprotokolle).

Schlusserklärung: Der Bieter erklärt hiermit, dass ihm bewusst ist, dass das Gebäude nach DGNB und QNG zertifiziert werden soll und er sich vollumfänglich mit den zuvor genannten DGNB- Anforderungen zum Kriterium PRO2.1 „Baustelle, Bauprozess“ befasst hat, diese verstanden hat und in seiner Angebotskalkulation berücksichtigt hat. Der Bieter ist sich zudem bewusst, dass Abweichungen von den zuvor benannten DGNB-Anforderungen dazu führen können, dass die Bewilligung von Fördermitteln gefährdet wird und im schlimmsten Fall nicht geltend gemacht werden können.

I m Auftragsfall sind diese Zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen durch U nterzeichnung des Auftragnehmers separat anzuerkennen.

DGNB-Anforderungen gem. Kriterium PRO2.1 „Baustelle, Bauprozess“

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