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L 2496 / VI.12.2 (Schutzerklärung)
| Bieter | Vergabenummer | Datum |
|---|---|---|
| Maßnahme | ||
| Leistung |
Schutzerklärung
- Erklärung zum Vergabeverfahren:
Der Bewerber/Bieter nimmt zur Kenntnis, dass die Nichtabgabe der Erklärung nach Nummer 2 oder die Abgabe einer wissentlich falschen Erklärung den Ausschluss von diesem Vergabeverfahren zur Folge hat.
- Erklärung für den Fall der Zuschlagserteilung:
2.1 Der Bewerber/Bieter versichert,
- dass er gegenwärtig sowie während der gesamten Vertragsdauer die Technologie von L. Ron Hub- bard nicht anwendet, lehrt oder in sonstiger Weise verbreitet, er keine Kurse oder Seminare nach dieser Technologie besucht und Beschäftigte oder sonst zur Erfüllung des Vertrags eingesetzte Personen keine Kurse oder Seminare nach dieser Technologie besuchen lässt;
- dass nach seiner Kenntnis keine der zur Erfüllung des Vertrags eingesetzten Personen die Tech- nologie von L. Ron Hubbard anwendet, lehrt oder in sonstiger Weise verbreitet oder Kurse oder Seminare nach dieser Technologie besucht.
2.2 Der Bewerber/Bieter verpflichtet sich, solche zur Erfüllung des Vertrags eingesetzte Personen von der weiteren Durchführung des Vertrags unverzüglich auszuschließen, die während der Vertragsdauer die Technologie von L. Ron Hubbard anwenden, lehren, in sonstiger Weise verbreiten oder Kurse oder Seminare nach dieser Technologie besuchen.
2.3 Die Abgabe einer wissentlich falschen Erklärung nach Nummer 2.1 sowie ein Verstoß gegen die Ver- pflichtung nach Nummer 2.2 berechtigen den Auftraggeber zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist. Weitergehende Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.
Ort, Datum
Unterschrift oder digitale Signatur des Bewerbers/Bieters1
1 nur erforderlich, wenn diese Erklärung nicht Bestandteil eines unterschriebenen oder elektronischen Angebotes ist
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Hinweis nach Art. 13 Datenschutzgrundverordnung:
Hinsichtlich des Zwecks der Schutzerklärung wird auf die anliegende Bekanntmachung der Bayerischen Staats- regierung vom 29. Oktober 1996 Nr. 476-2-151 (AllMBl S. 701) verwiesen.
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