| Rahmenvertrag über die Bereitstellung einer als Software-as-a-Service (SaaS)-Lösung sowie weitere IT-Dienstleistungen | |
| ID: | [ID] |
| Erste Vertragspartei: | DB Systel GmbH / Auftraggeber |
| Zweite Vertragspartei: | Bieter/Auftragnehmer |
| Datum: | [08.09.2026] |
| Version: | [1.0] |
| Autor: | [Deutsche Bahn A ] |
| Status: | [veröffentlicht] |
Inhalt
1 Gegenstand des Rahmenvertrages 16
2 Vertragsbestandteile, Definitionen und Vertragsänderungsverfahren 16
4 Vergütung, Rechnung, Zahlungsbedingungen, Saldenabgleich 22
5 Liefer- und Leistungszeit, Verzugsvertragsstrafe 29
6 Lieferung und Leistungen des Auftragnehmers 30
7 Mitwirkung des Auftraggebers 32
8 Weiterentwicklung der Leistungen 32
13 Regelungen zur Informationssicherheit 37
18 Schutzklausel (Gilt nur für IT-Beratungsleistungen) 42
19 Personaleinsatz, Betriebsmittel 42
20 Nachvertragliche Pflichten 44
21 Vertragslaufzeit, Sprache, Schriftform 44
23 Konzernübertragungsklausel 53
25 Vertragsstrafenhöchstbegrenzung 55
26 Freistellung bei Verletzung von (IP-)Rechten Dritter 55
31 Veröffentlichungen über die Zusammenarbeit 58
33 Lieferkettensorgfaltspflichten 59
35 Rechtswahl, Gerichtsstand 59
Instruktionen an die Bieter
Das vorliegende Dokument dient als Antwortvorlage für den Anhang C1„Rahmenvertrag“ im Rahmen des Angebots.
Es ist mit dem Angebot einzureichen und muss ausschließlich unter Anwendung einer der folgenden Vorgehensweisen bearbeitet werden:
Sofern eine Zeile „grau hinterlegt“ ist, ist diese nicht verhandelbar und somit ist in diesen Zeilen auch keine Bearbeitung durch den Bieter erforderlich. Eine Änderung von grau hinterlegten Anforderungen durch den Bieter führt im Rahmen der verbindlichen Angebote zum Ausschluss– siehe hierzu insb. Ziffern 11.3 der Bewerbungsbedingungen und Anhang C2 (Gesamtbewertungsmatrix_AiM) Tabellenblatt Informationen Vertragliche Wert.
Die Zeilen, welche in kursiver blauer Schriftbefüllt sind, enthalten Erläuterungen, Hinweise oder Beschreibungen von Prozessschritten, die keine Anforderungen an den Auftragnehmer sind. In diesen Zeilen ist keine Bearbeitung durch den Bieter erforderlich.
Die nicht grau hinterlegten Bedingungen der Vertragsunterlagen sind verhandelbar in dem Sinne, dass für den Bieter die Möglichkeit besteht, ein vom „Auftraggeberentwurf abweichendes Angebot“ abzugeben.
Zustimmung zu den Vorgaben des Auftraggebers
Die mittleren Spalten dienen dazu, die Zustimmung der Bieter dazu einzuholen, dass sie die Vertragspassage bzw. Anforderung anerkennen. Hat ein Bieter eine Anforderung gelesen, verstanden und stimmt er zu, sie genau wie beschrieben zu erfüllen, so geht er wie folgt vor:
In der mittleren Spalte „(J/N)“ trägt er ein „J“ ein. „J“ steht für „Ja“ und zeigt an, dass der jeweilige Bieter die Anforderung, wie von dem Auftraggeber beschrieben und ausformuliert, vollständig erfüllen wird. In diesem Fall darf er keine weiteren Informationen oder eine Abweichung vom Auftraggeberentwurf in der entsprechenden Zelle der rechten Spalte „Auftragnehmer“ eintragen.
Abweichungen vom Auftraggeberentwurf
Zur Bewertung von durch den Bieter vorgeschlagenen Abweichungen vom Auftraggeberentwurf wird insb. auf Ziffern 11.3 der Bewerbungsbedingungen und Anhang C2 (Gesamtbewertungsmatrix_AiM) Tabellenblatt Informationen Vertragliche Wert verwiesen.
Möchte der Bieter zu einer (nicht grau hinterlegten) Vertragspassage oder Anforderung ein vom Auftraggeberentwurf abweichendes Angebot abgeben, weil er Änderungswünsche beim Wortlaut hat und/oder einen alternativen Ansatz vorschlägt, hat er wie folgt vorzugehen:
In der mittleren Spalte „(J/N)?“ trägt er den Buchstaben „N“ ein. „N“ steht für „Nein“ und zeigt an, dass der jeweilige Bieter der entsprechenden Anforderung nicht vollumfänglich, wie von dem Auftraggeber beschrieben, zustimmt. Die Anforderung aus der linken Spalte „Auftraggeber“ ist vom Bieter zu kopieren und in die entsprechende Zelle in der rechten Spalte „Auftragnehmer“ einzufügen. Der Bieter muss dann den Wortlaut der Passage entsprechend seines Vorschlags mit angeschaltetem Änderungsmodus ändern. Der Bieter muss sicherstellen, dass die Spalte „Aufragnehmer“ den gesamten Text der ursprünglichen Passage enthält und nimmt dann sichtbar Streichungen oder Änderungen am ursprünglichen Text vor, sodass neben den vorgenommenen Streichungen/Änderungen auch der ursprüngliche Text sichtbar bleibt. Dazu kann er in der Spalte „Auftragnehmer“ ein oder mehrere Worte streichen (im Änderungsmodus) und/oder den gewünschten Wortlaut hinzufügen (im Änderungsmodus).
Den jeweiligen Änderungsvorschlägen optisch nachgeordnet kann der Bieter in der entsprechenden Zelle in der rechten Spalte „Auftragnehmer“ eine kurze Erklärung als Grund für diese Änderungen hinzufügen. Die Erklärung sollte getrennt aufgeführt sein und sich vom korrigierten Text abheben und sollte der vorgeschlagenen Änderungen folgen. Alle Erklärungen der Bieter müssen klar, kurz und angemessen sein. Es dürfen keine Angaben aufgeschoben werden (z.B.: „Der Bieter ABC wird dies gern zu einem späteren Zeitpunkt besprechen“ stellt eine unzulässige Aufschiebung einer Erklärung dar.).
Der Bieter darf die Möglichkeit, Änderungswünsche zu platzieren, nicht dazu nutzen, das gesamte Vergabeverfahren umzuschreiben. Die Identität des Gegenstandes des Vergabeverfahrens muss auch in einem Verhandlungsverfahren gewahrt bleiben. Die von dem Bieter vorgeschlagenen Änderungen werden durch den Auftraggeber gesichtet und bewertet. Hierzu wird nochmal auf die Möglichkeit eines Angebotsausschlusses bei Erreichen der Bewertungsstufe 5 für eine Passage im Rahmen der verbindlichen Angebote hingewiesen – siehe insb. Anhang C2 (Gesamtbewertungsmatrix_AiM) Informationen Vertragliche Wert.
Im Falle eines Vertragsschlusses gelten die Formulierungen, auf welche sich Auftraggeber und Bieter im Zuge der Verhandlungen geeinigt haben, in die Vertragsunterlagen aufgenommen und sind vom Bieter im Zuge der Leistungserbringung entsprechend zwingend einzuhalten.
| Ref # | Auftraggeber | J/N | Auftragnehmer |
|---|---|---|---|
| 1 | Gegenstand des Rahmenvertrages | ||
| 2 | Gegenstand dieses Rahmenvertrages sind die Bereitstellung einer Software über das Internet (Software-as-a-Service- / SaaS-Lösung) zur Nutzung im DB-Konzern und weitere zugehörige IT-Dienstleistungen. Zur SaaS-Lösung gehört insbesondere auch die Funktionalitäten Projektmanagement/Workmanagement, Kollaboration und ein Kunden-Portal samt Support. Weitere IT-Leistungen umfassen insbesondere das Migrationsprojekt und Unterstützungsleistungen des Auftragnehmers im Rahmen der Nutzung der SaaS-Lösung beim Auftraggeber, z. B. Schulungen, Beratungsleistungen zur Anbindung von Umsystemen. Bei den weiteren IT-Leistungen handelt es sich um dienst- oder werkvertragliche Leistungen, die in einem Zusammenhang mit der SaaS-Lösung stehen. Die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen sind näher in der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) beschrieben. Die Preise für die SaaS-Lösung und die weiteren IT-Leistungen sind im Preisblatt (Anlage 2) angegeben. | ||
| 3 | Dieser Rahmenvertrag ist kein Leistungsvertrag. Er regelt ausschließlich die Option des Auftraggebers und der nach Ziffer3.2 Bestellberechtigten auf den Abschluss von Einzelverträgen zu den Bedingungen dieses Rahmenvertrages. Es besteht keine Verpflichtung des Auftraggebers oder eines anderen Bestellberechtigten, diese Option auszuüben. | ||
| 4 | Der Auftraggeber ist ferner berechtigt, anderen Auftragnehmern die gleichen Leistungen zu übertragen. Durch diesen Rahmenvertrag wird dem Auftragnehmer keinerlei Exklusivität gewährt. | ||
| 5 | Das Zustandekommen von Einzelverträgen ist in Ziffer 3 geregelt. | ||
| 6 | Bleibt frei | ||
| 7 | Vertragsbestandteile, Definitionen und Vertragsänderungsverfahren | ||
| 8 | Vertragsbestandteile | ||
| 9 | Bestandteile dieses Rahmenvertrages sind, unter Ausschluss der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers: | ||
| 10 | dieser Vertragstext | ||
| 11 | Leistungsbeschreibung (Anlage 1) | ||
| 12 | Preisblatt (Anlage 2) | ||
| 13 | Datenschutzvertrag (Anlage 3) | ||
| 14 | EVB Informationssicherheit (Anlage 4) | ||
| 15 | Anhang 2 zu EVB Informationssicherheit (Anlage 5) | ||
| 16 | EVB KI (Anlage 6) | ||
| 17 | Anhang Zweckbestimmung zur EVB KI (Anlage 7) | ||
| 18 | Ergänzende Vertragsbedingungen der Deutsche Bahn AG und der mit ihr verbundenen Unternehmen zur Tariftreue und Mindestentlohnung (EVB Mindestlohn) in der Fassung vom Januar 2022 (Anlage 8) | ||
| 19 | Nachunternehmerverzeichnis (Anlage 9) | ||
| 20 | Leistungsstandorte des Auftragnehmers (Anlage 10) | ||
| 21 | DB Verhaltenskodex für Geschäftspartner (Anlage 11) | ||
| 22 | EVB Nachhaltigkeit (Anlage 12) | ||
| 23 | Lösungsdokumente Hauptanlage (Anlage 13) | ||
| 24 | Lösungsdokument Migrationskonzept (Anhang 13.1) | ||
| 25 | Produkt- und Servicebeschreibung des Auftragnehmers (Anlage 14) | ||
| 26 | Herstellerseitigen Lizenz- und Nutzungsbedingungen (EULA) des Auftragnehmers (Anlage 15) | ||
| 27 | Vertragsbedingungen des Auftragnehmers gelten auch dann nicht, wenn der Auftragnehmer seine Vertragsbedingungen in den Einzelabruf /-vertrag einbezieht oder wenn der Auftraggeber in Kenntnis dieser Vertragsbedingungen die geschuldeten Leistungen des Auftragnehmers vorbehaltlos annimmt bzw. abnimmt. | ||
| 28 | Herstellerbedingungen (EULA) | ||
| 29 | Soweit für die vertragsgegenständliche Software zwingende Nutzungs- oder Lizenzbedingungen des Herstellers gelten, werden diese als Anlage 15 Bestand des Vertrages. Die Herstellerbedingungen gelten ausschließlich hinsichtlich der Nutzung der Software und der Einräumung von Nutzungsrechten. Im Übrigen gehen die Bestimmungen dieses Vertrags einschließlich aller Vertragsanlagen den Herstellerbedingungen vor. Entgegenstehende oder ergänzende Regelungen der Herstellerbedingungen finden keine Anwendung. | ||
| 30 | Die Regelungen in Ziffer 8 bleiben hiervon unberührt. | ||
| 31 | Die Vertragsbestandteile gelten bei Widersprüchen in der angegebenen Reihenfolge. | ||
| 32 | Definitionen | ||
| 33 | Folgende Definitionen gelten für diesen Rahmenvertrag und die darunter geschlossenen Einzelverträge: | ||
| 34 | Arbeitstag: Alle Wochentage mit Ausnahme Samstage, Sonntage und bundeseinheitliche gesetzliche Feiertage. | ||
| 35 | Verbundene Unternehmen: Verbundene Unternehmen sind die im Sinne von § 15f AktG mit einem Unternehmen verbundenen Unternehmen; im Fall des AG die Konzernunternehmen der Deutsche Bahn AG. Hierzu gehören auch: infraView GmbH, S-Bahn Berlin GmbH, S-Bahn Hamburg GmbH, SIGNON Deutschland GmbH und UBB Usedomer Bäderbahn GmbH | ||
| 36 | Auftraggeber meint in diesem Vertrag sowohl den Auftraggeber dieses Rahmenvertrags als auch den Auftraggeber (Besteller) des jeweiligen Einzelvertrages | ||
| 37 | Neue Version bzw. neues Upgrade meint die Änderung der Zahl vor dem ersten Punkt | ||
| 38 | Neues Release bzw. Updates meint die Änderung einer Zahl nach dem ersten Punkt | ||
| 39 | Änderungen der Vertragsdokumente während der Vertragslaufzeit | ||
| 40 | Die Vertragsdokumente sind während der gesamten Vertragslaufzeit gültig. Eine einseitige Änderung, insbesondere des Preis- und Lizenzmodells, durch den Auftragnehmer ist nicht gestattet. | ||
| 41 | Eine Änderung, insb. des Preis- und Lizenzmodells bedarf der Zustimmung des Auftraggebers in Form einer Änderungsvereinbarung zu diesem Rahmenvertrag (s. 2.3.3). | ||
| 42 | Alle Änderungen erfordern eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien ("Nachtrag zum Rahmenvertrag"). | ||
| 43 | Für Änderungen der Anlage 14 (Produkt- und Servicebeschreibung des Auftragnehmers) gelten ausnahmsweise die entsprechenden Regelungen aus Ziffer 8.4. | ||
| 44 | Sofern der Auftragnehmer eine Änderung eines Vertragsdokuments, z.B. des Preis- und Lizenzmodells anregen möchte, reicht er den Vorschlag in Textform beim zuständigen Ansprechpartner beim Auftraggeber für vertragliche Themen gemäß Ziffer 9 ein. Der Auftraggeber ist frei in der Annahme oder Ablehnung eines Änderungsvorschlags. | ||
| 45 | Reicht der Auftraggeber einen Änderungsantrag ein, wird der Auftragnehmer diesen auf eigene Kosten nach Eingang unverzüglich prüfen und dem Auftraggeber eine qualifizierte Rückmeldung zu den Umsetzungsmöglichkeiten geben. Der Auftragnehmer wird die Umsetzung der Änderungen nicht unbillig verweigern. | ||
| 46 | Einzelverträge | ||
| 47 | Einzelverträge kommen durch Bestellung des Bestellberechtigten unter Bezug auf diesen Rahmenvertrag zustande. Einzelvertragsverhältnisse werden ausschließlich zwischen dem Besteller und dem Auftragnehmer begründet. | ||
| 48 | Jede Bestellung erfolgt schriftlich oder in elektronischer Form. Für die Bestätigung der Bestellung durch den Auftragnehmer gelten die gleichen Formvorschriften. | ||
| 49 | Bestellberechtigt für folgende Leistungen sind die Deutsche Bahn AG und die mit ihr verbundenen Unternehmen: | ||
| 50 | Migration (Preisposition 3.1 – 3.6) | ||
| 51 | Sonstige IT – Leistungen (Preisposition 4.4 – 4.6) | ||
| 52 | Für sämtliche weiteren Preispositionen ist ausschließlich die DB Systel GmbH bestellberechtigt. | ||
| 53 | Bestellungen erfolgen ausschließlich nach diesem Rahmenvertrag. Aus jeder Bestellung müssen insbesondere eindeutig der Name des bestellenden Konzernunternehmens, die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen, der Leistungszeitraum bzw. die Leistungstermine, die sich aus dem Preisblatt (Anlage 2) ergebende Höhe des Preises bzw. der Vergütung, die Empfangsstelle, die Rechnungsanschrift sowie der Ansprechpartner beim Besteller hervorgehen. Ergänzend zu der Bestellung des Bestellberechtigten können optional noch weitere Abrufdokumente (z.B. Orderforms) zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer generell verabredet werden. | ||
| 54 | Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, Bestellungen des Auftraggebers unter diesem Rahmenvertrag abzulehnen, es sei denn, es handelt sich um Leistungen, die nicht Gegenstand dieses Rahmenvertrages sind. Sofern der Auftragnehmer ihm zugegangene Bestellungen nicht innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen widerspricht, gelten diese als angenommen. Der Auftragnehmer kann einer Bestellung jedoch ausnahmsweise innerhalb einer Frist von fünf (5) Arbeitstagen widersprechen, wenn diese nachweislich unvollständig und/ oder fehlerhaft ist. | ||
| 55 | Die im Rahmenvertrag getroffenen Vereinbarungen gelten erstrangig. Die Regelungen dieses Rahmenvertrags gelten für alle während seiner Laufzeit zustande gekommenen Einzelverträge über den Zeitpunkt der Beendigung des Rahmenvertrags hinaus fort. | ||
| 56 | Die Einzelverträge werden ausschließlich unter Geltung der Bestimmungen dieses Rahmenvertrages geschlossen. Sofern Abweichungen hierin nicht ausdrücklich gestattet sind, bedürfen Abweichungen einer schriftlichen Änderung des Rahmenvertrages. | ||
| 57 | Eine automatische Verlängerung von Einzelverträgen erfolgt nicht. Die Verlängerung eines Einzelvertrags über den vereinbarten Zeitraum hinaus setzt eine entsprechende Änderung des Einzelvertrags durch den Auftraggeber oder einen neuen Einzelvertrag voraus. | ||
| 58 | Vergütung, Rechnung, Zahlungsbedingungen, Saldenabgleich | ||
| 59 | Vergütung | ||
| 60 | Die Preise im Preisblatt (Anlage 2) gelten grundsätzlich für die gesamte Laufzeit dieses Rahmenvertrages. Preisanpassungen während der Vertragslaufzeit kann der Auftragnehmer zu Lasten des Auftraggebers nur zum jeweils [wird im Laufe der Vergabe konkretisiert] und unter folgenden Voraussetzungen und Bedingungen vornehmen: | ||
| 61 | Der Auftragnehmer weist bis zum [wird im Laufe der Vergabe konkretisiert] nach, dass herstellerseitig eine Erhöhung des Listenpreises einer öffentlichen Preisliste (gilt gegenüber jedermann und ist über den Hersteller erhältlich) für das betroffene Produkt vorgenommen worden ist. Die Preisanpassung ist der Höhe nach beschränkt auf die prozentuale Erhöhung des Listenpreises des Herstellers für das betroffene Produkt im Vergleich zum Listenpreis des Herstellers für das betroffene Produkt zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe. Reduzierungen des Listenpreises führen gleichermaßen zu einer Reduzierung der Preise im Preisblatt. In diesem Fall obliegt der Nachweis dem Auftraggeber. | ||
| 62 | Für den Fall, dass herstellerseitig eine Preiserhöhung vorgenommen wird, ohne dass ein Hersteller über öffentliche Preislisten verfügt, ist eine Preisanpassung unter der Voraussetzung zulässig, dass der Hersteller seine Preise gegenüber allen seinen Kunden und nicht nur einzelnen Kunden erhöht hat und dies durch einen unabhängigen und öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer bestätigt wird. Die Bestätigung ist mit dem Preisanpassungsverlangen vorzulegen. Die Preisanpassung ist der Höhe nach beschränkt auf die prozentuale Erhöhung Preises gegenüber mit dem Auftragnehmer vergleichbaren Kunden für das betroffene Produkt im Vergleich zum Preis des Herstellers für das betroffene Produkt für mit dem Auftragnehmer vergleichbaren Kunden zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe. Die Bestätigung des Wirtschaftsprüfers hat diese Angaben zu umfassen. Preisreduzierungen des Herstellers gegenüber dem Auftragnehmer sind dem Auftraggeber in dem gleichen prozentualen Verhältnis weiterzugeben. | ||
| 63 | Preisanpassungen, welche eine oder mehrere der vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllen, sind unwirksam und führen zu keiner wirksamen Veränderung der vereinbarten Preise. | ||
| 64 | Bei Beauftragung zusätzlicher Anpassungsleistungen an der SaaS-Lösung (einmalige Kosten) bleibt die SaaS-Pauschale konstant und wird hierdurch nicht verändert. Die SaaS-Pauschale wird ausschließlich anhand der im Preisblatt (Anlage 2) für die SaaS-Lösung genannten Kriterien errechnet. | ||
| 65 | Für werkvertragliche Beratungs- sowie für Softwareerstellungs- und Softwareanpassungsleistungen wird im Einzelvertrag grundsätzlich eine Pauschalvergütung vereinbart, mit der sämtliche nach dem Einzelvertrag zu erbringenden Leistungen sowie die erforderlichen Nebenleistungen abgegolten sind. | ||
| 66 | Für dienstvertragliche Leistungen gelten die im Preisblatt (Anlage 2) für die Dauer dieses Vertrages (inkl. Verlängerungen) festgelegten Tagessätze; im Einzelvertrag können niedrigere Tagessätze vereinbart werden. Einem Tagessatz liegt eine Leistungszeit von mindestens acht Stunden zugrunde. Für dienstvertragliche Leistungen kann der Auftragnehmer pro Erfüllungsgehilfe je Kalendertag höchstens einen Beratertag abrechnen. Sofern mehr als acht Stunden pro Erfüllungsgehilfe geleistet werden, sind diese Mehrstunden nicht abrechenbar. Sofern weniger als acht Stunden geleistet werden, ist jede volle geleistete Stunde mit einem Achtel des Tagessatzes zu vergüten. Einsätze des Auftragnehmers an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen werden nicht zusätzlich, sondern nur zu den vereinbarten Tagessätzen vergütet. Überstundenzuschläge werden nicht gezahlt. Die bloße Rufbereitschaft wird nicht vergütet. Einsätze, die infolge der Rufbereitschaft entstehen, werden entsprechend der vereinbarten Tagessätze vergütet. | ||
| 67 | Der Preis bzw. die Vergütung enthält nicht die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer des Auftragnehmers. Die Vergütung der Umsatzsteuer setzt voraus, dass der Auftragnehmer nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften berechtigt und verpflichtet ist, die Steuer gesondert zu erheben, und dass die Steuer in der Rechnung gesondert ausgewiesen wird. | ||
| 68 | Nebenkosten des Auftragnehmers – einschließlich Reisekosten und Spesen – sind kalkulatorischer Bestandteil der Vergütungssätze oder der Pauschalvergütung und werden nicht gesondert erstattet. Reisezeiten sind keine Leistungszeiten und werden nicht vergütet. | ||
| 69 | Abweichend werden für durch den Besteller veranlasste und von diesem genehmigte projektbedingte Reisen (an andere Standorte als zum Besteller bzw. zum Erfüllungsort) die Reisekosten des Auftragnehmers wie folgt erstattet: | ||
| 70 | Fahrtkosten werden unabhängig von der Wahl des Reisemittels in nachgewiesener Höhe, maximal jedoch in Höhe der Kosten für eine Bahnfahrt zweiter Klasse erstattet. | ||
| 71 | Übernachtungskosten werden unabhängig von der gewählten Hotelkategorie in nachgewiesener Höhe, maximal jede in Höhe von 100,00 EUR pro Nacht erstattet. | ||
| 72 | Sonstige Spesen werden nicht erstattet. Der Auftragnehmer räumt dem Bestellberechtigten von vornherein für solche Folgeaufträge, die für Abschlussarbeiten in laufenden Projekten notwendig werden und zeitlich über die Laufzeit dieses Rahmenvertrages hinausgehen, die gleichen Konditionen dieses Rahmenvertrages ein. | ||
| 73 | Wird ein eingesetzter Mitarbeiter des Auftragnehmers oder eines Nachunternehmers des Auftragnehmers – gleichwohl auf wessen Veranlassung – ausgetauscht, so kann der Auftragnehmer die Einarbeitungszeit des neu eingesetzten Mitarbeiters dem Besteller nicht in Rechnung stellen. Das Ende der Einarbeitungszeit wird einvernehmlich zwischen Besteller und Auftragnehmer festgelegt. | ||
| 74 | Zahlungsbedingungen | ||
| 75 | Der Auftragnehmer stellt dem Besteller die SaaS-Pauschale für die SaaS-Lösung im Quartal ab dem Tag der Bereitstellung der SaaS Lösung im Voraus in Rechnung. Erfolgt die Bereitstellung nur anteilig, so wird die SaaS-Pauschale pro rata Tag der Bereitstellung in Rechnung gestellt. Die Zahlungsfrist für die fällige Vergütung der SaaS-Pauschale beträgt fünfundvierzig (45) Tage netto. | ||
| 76 | Die Zahlungsfrist beginnt mit dem Eingang der prüffähigen Rechnung bei der Rechnungsempfangsstelle. Die Zahlung erfolgt grundsätzlich durch Überweisung. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zugang des Überweisungsauftrages beim Bank-/Kreditinstitut des Bestellers. | ||
| 77 | Der Auftragnehmer stellt werkvertragliche Leistungen (u.a. Anpassungsleistungen an der SaaS-Lösung) nach erklärter Abnahme und – sofern vereinbart - nach vorherigem, erfolgreichem Test der angepassten SaaS-Lösung durch den Besteller in Rechnung, sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht. | ||
| 78 | Sofern die Vergütung nach Tagessätzen erfolgt, ist Grundlage für die Abrechnung der Vergütung eine vom Auftragnehmer vorzulegende und vom Besteller zu bestätigende, detaillierte Aufstellung über geleistete Beratertage. Die Leistungen sind auf Tätigkeitsnachweisen zu dokumentieren. Diese Tätigkeitsnachweise müssen in der vom Auftraggeber vorgegebenen Form bereitgestellt werden und mindestens die jeweilige Vertrags- und Bestellnummer, und für jeden Tag Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie eine stichwortartige Beschreibung der durchgeführten Arbeiten enthalten und vom Projektleiter unterschrieben sowie der Rechnung beigefügt werden. Erfolgt die Vergütung nach Tagessätzen, kann der Auftragnehmer seine Leistungen monatlich im Folgemonat abrechnen. | ||
| 79 | Die Zahlungsfrist für die fällige Vergütung der weiteren zugehörigen IT-Dienstleistungen beträgt dreißig (30) Tage netto. | ||
| 80 | Rechnungsstellung | ||
| 81 | Der Auftragnehmer hat bei der Rechnungstellung die Vorgaben der Deutsche Bahn AG zur Rechnungsstellung zu beachten, die im Lieferantenportal zu finden sind: | ||
| 82 | https://lieferanten.deutschebahn.com/lieferanten/Bestandslieferanten/Rechnungsstellung | ||
| 83 | Der Auftragnehmer informiert sich regelmäßig über etwaige Änderungen dieser Vorgaben. | ||
| 84 | Gemäß den Vorgaben der Deutsche Bahn AG zur Rechnungsstellung sind Rechnungen | ||
| 85 | elektronisch im Format XRechnung oder Peppol BIS Billing, | ||
| 86 | nachprüfbar, | ||
| 87 | unter Einhaltung der umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften | ||
| 88 | sowie unter Angabe insbesondere von | ||
| 89 | Leitweg-ID 992-90009-96 | ||
| 90 | Bestellnummer und abgerechnete Bestellpositionen | ||
| 91 | Rechnungsempfänger und Leistungsempfänger mit vollständiger Anschrift | ||
| 92 | IBAN (BIC) mit Kontoinhaber | ||
| 93 | Zahlungsbedingungen | ||
| 94 | Steuernummer und/oder Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer | ||
| 95 | zu erstellen und an die im Vertrag oder der Bestellung genannte Rechnungsempfangsstelle zu adressieren. | ||
| 96 | Rechnungen sind entweder an folgende E-Mail-Adresse elektronisch zu versenden: | ||
| 97 | e-invoicing@deutschebahn.com | ||
| 98 | oder über das Peppol-Netzwerk an den Peppol-Participant-Identifier (Peppol-ID) der Deutsche Bahn AG | ||
| 99 | Ausgenommen hiervon sind: | ||
| 100 | Rechnungen aus dem Bestellkanal SAP Ariba. Diese sind über das SAP Ariba Netzwerk einzureichen. | ||
| 101 | Rechnungen über ELFE (Djinvoice). Diese werden per elektronischem Rechnungsverfahren mittels EDI-Schnittstelle abgewickelt. | ||
| 102 | Sind Rechnungen nicht bedingungsgemäß, geht die verlängerte Bearbeitungszeit zu Lasten des Auftragnehmers. | ||
| 103 | Ist der Besteller gesetzlich verpflichtet, deutsche Steuern auf die vertragsgegenständliche Vergütung als Haftungsschuldner direkt an das Bundeszentralamt für Steuern abzuführen (Quellensteuereinbehalt für Abzugssteuern und Solidaritätszuschlag nach § 50 a Einkommenssteuergesetz), wird der jeweilige Betrag vom Vergütungsanspruch einbehalten und an das Bundeszentralamt für Steuern abgeführt. Der Auftragnehmer trägt Abzugssteuer und Solidaritätszuschlag. Dem Auftragnehmer bleibt die Möglichkeit unbenommen, nach den Vorschriften des Doppelbesteuerungsabkommens eine Entlastung vom Quellensteuereinbehalt beim Bundeszentralamt für Steuern zu beantragen (Freistellungsantrag). | ||
| 104 | Saldenabgleich | ||
| 105 | Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber (oder dessen Beauftragten), auf dessen Wunsch, zum Zwecke eines sog. Saldenabgleichs innerhalb angemessener Frist eine Auflistung der zu einem vom Auftraggeber festgelegten Stichtag offenen Posten gegenüber dem Auftraggeber und/oder einem oder mehreren, vom Auftraggeber bestimmten, mit diesem im Sinne von § 15 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen (gemeinsam: die DB-Unternehmen) über sämtliche Geschäftsbeziehungen zukommen zu lassen. Die Aufstellung muss mindestens alle offenstehenden Rechnungen, Gutschriften, nicht abgeglichenen Zahlungen, Überzahlungen, Posten auf dem Zwischenkonto und alle sonstigen Posten betreffend den Auftraggeber und/oder die von diesem bestimmten DB-Unternehmen enthalten. | ||
| 106 | Liefer- und Leistungszeit, Verzugsvertragsstrafe | ||
| 107 | Die Termine für die Bereitstellung der SaaS-Lösung ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) und dem Lösungsdokument Migrationskonzept (Anhang 13.1). | ||
| 108 | Sofern hier oder in der Leistungsschreibung (Anlage 1) nichts anderes vereinbart wird, wird der Besteller Abnahmen im Rahmen eines Werkvertrages binnen einer Frist von vier (4) Wochen erklären, sofern keine wesentlichen Mängel vorliegen. | ||
| 109 | Wenn nichts anderes vereinbart wird, gilt als Liefer-, Bereitstellungsfrist ein Zeitraum von fünf (5) Arbeitstagen ab Zugang der Bestellung. Die Leistungszeit ergibt sich aus dem Einzelvertrag. Liefer- und Leistungszeit sind bindend. | ||
| 110 | Gerät der Auftragnehmer mit der Lieferung und Leistung in Verzug, zahlt er dem Besteller eine Vertragsstrafe in Höhe von Null Komma Drei (0,3) % pro Kalendertag vom jeweiligen Auftragswert der sich in Verzug befindlichen Leistung, höchstens jedoch insgesamt zehn (10) % vom Auftragswert. Die Vertragsstrafe kann bis zur Schlusszahlung geltend gemacht werden, ohne dass es dazu eines Vorbehaltes bedarf. Eine gezahlte Vertragsstrafe wegen Verzuges wird auf Schadenersatzansprüche wegen Verzuges angerechnet. Die Regelungen des SLA bleiben unberührt. | ||
| 111 | Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Besteller unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, die zur Nichteinhaltung vereinbarter Termine bzw. Fristen führen können. Der Auftragnehmer ist weiterhin verpflichtet, dem Besteller eine Behinderung bei der Ausführung des Einzelvertrages wegen nicht bzw. nicht vertragsgerecht erbrachter Mitwirkungsleistungen des Bestellers unverzüglich und unter Hinweis auf die möglichen Auswirkungen anzuzeigen. | ||
| 112 | Lieferung und Leistungen des Auftragnehmers | ||
| 113 | Bleib frei | ||
| 114 | Zusammenarbeit mit anderen Dienstleistern des Auftraggebers | ||
| 115 | Den Vertragsparteien ist bewusst, dass eine erfolgreiche Leistungserbringung für den Auftraggeber nicht nur eine gute Zusammenarbeit zwischen den Mitarbeitern des Auftraggebers und des Auftragnehmers, sondern auch mit anderen Dienstleistern voraussetzt, die von dem Auftraggeber in Bezug auf andere, nicht von diesem Rahmenvertrag erfasste Leistungen, beauftragt werden. Der Auftragnehmer wird, in dem vom Auftraggeber verlangten, zumutbaren Maß mit Dritten zusammenarbeiten, die gegenüber dem Auftraggeber und den berechtigten Nutzern Leistungen erbringen, die mit den vom Auftragnehmer unter diesem Rahmenvertrag erbrachten Leistungen in Zusammenhang stehen. | ||
| 116 | Der Auftragnehmer wird auf Verlangen des Auftraggebers – ohne zusätzliche Vergütung – insbesondere | ||
| 117 | in angemessenem Umfang an gemeinsamen Besprechungen teilnehmen; | ||
| 118 | den Dritten Informationen und Dokumente zur Verfügung stellen, soweit diese zur vertragskonformen Leistungserbringung des Dritten erforderlich sind. Soweit es sich bei den vom Auftragnehmer bereitgestellten Informationen um sensible Informationen handelt, kann der Auftragnehmer verlangen, dass sich der jeweilige Dritte gegenüber dem Auftragnehmer zuvor zur Geheimhaltung nach Maßgabe einer marktüblichen Geheimhaltungsvereinbarung verpflichtet; | ||
| 119 | technische und prozessuale Schnittstellen zwischen den vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen und den Leistungen der Dritten abstimmen. | ||
| 120 | Mängelbeseitigung | ||
| 121 | Bei Mängeln stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Ansprüche und Rechte ungekürzt zu. | ||
| 122 | Der Auftragnehmer leistet bei nachgewiesenen Sachmängeln Gewähr durch Nacherfüllung in der Form, dass der Auftragnehmer dem Auftraggeber einen neuen, mangelfreien Stand des Service zur Verfügung stellt oder den Mangel beseitigt. Der Auftraggeber wird eine neue Version übernehmen, wenn der vertragsgemäße Funktionsumfang erhalten bleibt und der Wechsel nicht unzumutbar ist. | ||
| 123 | Die Dringlichkeit der Mangelbehebung richtet sich nach dem Grad der Betriebsbehinderung. Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer entsprechend. | ||
| 124 | Falls die Nacherfüllung nach Ablauf einer vom Auftraggeber zu setzende angemessene Nachfrist endgültig fehlschlägt, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl den Einzelvertrag über den betroffenen Service (auch teilweise) kündigen oder die Servicegebühr mindern. Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet der Auftragnehmer im Rahmen der in diesem Vertrag festgelegten Grenzen. | ||
| 125 | Fehler-/ Störungs- und Mängelanzeigen sind an folgende Stelle beim Auftragnehmer zu richten. | ||
| 126 | E-Mail: ……. | ||
| 127 | Telefon: ……. | ||
| 128 | Optional: Ticketsystem erreichbar unter: ……….. | ||
| 129 | Mitwirkung des Auftraggebers | ||
| 130 | Der Auftraggeber benennt gegenüber dem Auftragnehmer einen Ansprechpartner, der dem Auftragnehmer die zur Leistungserbringung benötigten Informationen zur Verfügung stellt. Die weiteren Mitwirkungen des Auftraggebers sind in der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) beschrieben. | ||
| 131 | Die vom Auftraggeber bzw. Besteller übernommenen Leistungen lassen die Verpflichtung des Auftragnehmers zur selbständigen und eigenverantwortlichen Leistungserbringung unberührt. | ||
| 132 | Weiterentwicklung der Leistungen | ||
| 133 | Bleibt frei | ||
| 134 | Bleibt frei | ||
| 135 | Den Parteien ist bewusst, dass die Produkt- und Servicebeschreibung des Auftragnehmers (Anlage 14), v.a. aufgrund des technischen Fortschritts, während der Laufzeit des Rahmenvertrages Änderungen unterworfen ist. | ||
| 136 | Auftragnehmer ist daher berechtigt, den Inhalt des Servicekatalogs und der Produkt-/Servicebeschreibungen während des jeweiligen Leistungszeitraums zu verändern oder zu aktualisieren, insbesondere um Veränderungen in Bezug auf Technologien, Industriepraktiken, Nutzungsverhalten und die Verfügbarkeit von Inhalten Dritter Rechnung zu tragen; vorausgesetzt | ||
| 137 | die an anderen Stellen dieses Rahmenvertrags vereinbarten Vorgaben und Anforderungen werden eingehalten; | ||
| 138 | die Leistungen fallen nicht hinter das ursprünglich vereinbarte Leistungsniveau zurück. | ||
| 139 | Außerdem dürfen die vom Auftragnehmer vorgenommenen Änderungen an der Produkt-/Servicebeschreibung (Bsp. andere Lizenzierung) nicht zu einer Erhöhung des vor der Änderung für den jeweiligen Service und Nutzungsumfang gezahlten Preises oder sonstigen Mehrkosten beim AG führen. | ||
| 140 | Durch Änderungen oder Weiterentwicklungen der Services entsteht für die Nutzer kein Mehraufwand in der Benutzung. | ||
| 141 | Die initial diesem Rahmenvertrag beigefügte Produkt-/Servicebeschreibung des Auftragnehmers gilt bis zu Ihrer Änderung. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber (Ansprechpartner siehe Ziffer 9.1 Änderungen der Produktbeschreibung rechtzeitig - spätestens 12 Wochen vor Inkrafttreten - in Textform mitteilen und die vorgenommenen Änderungen kenntlich machen. | ||
| 142 | Ansprechpartner | ||
| 143 | Ansprechpartner beim Auftraggeber sind: | ||
| 144 | Für fachtechnische und anwenderspezifische Angelegenheiten: | ||
| 145 | Name: | ||
| 146 | Telefon: | ||
| 147 | E-Mail: | ||
| 148 | Für Vertragsangelegenheiten: | ||
| 149 | Name: | ||
| 150 | Telefon: | ||
| 151 | E-Mail: | ||
| 152 | Für Security-Incidents: | ||
| 153 | Name: | ||
| 154 | Telefon: | ||
| 155 | E-Mail: | ||
| 156 | Ansprechpartner beim Auftragnehmer ist: | ||
| 157 | Name: | ||
| 158 | Telefon: | ||
| 159 | E-Mail: | ||
| 160 | Bleibt frei | ||
| 161 | Geheimhaltung | ||
| 162 | Die Vertragsparteien verpflichten sich dazu, dass sie sowie alle Personen, die von ihnen mit der Bearbeitung oder Erfüllung dieses Rahmenvertrages und hierauf beruhende Einzelverträge betraut werden, die gesetzlichen Vorschriften über den Datenschutz einhalten und dass die aus dem Bereich des anderen Vertragspartners erlangten Informationen oder Unterlagen über Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder als vertraulich gekennzeichnete oder erkennbare Informationen oder Unterlagen ("vertrauliche Informationen") des anderen Vertragspartners vertraulich behandelt, nicht unbefugt an Dritte weitergegeben oder zu anderen als den vertraglich vereinbarten Zwecken verwendet werden. Die Vertragsparteien haben alle von ihnen mit der Bearbeitung oder Erfüllung des Vertrages betrauten Personen entsprechend schriftlich zu verpflichten und diese Verpflichtung dem anderen Vertragspartner auf Verlangen nachzuweisen. Daten des Auftraggebers, seiner verbundenen Unternehmen und der berechtigten Nutzer, die in den Services gespeichert werden, gelten als "vertrauliche Informationen" im Sinne dieser Regelung. | ||
| 163 | Die Verpflichtung zur Geheimhaltung nach vorstehender Ziffer gilt nicht für vertrauliche Informationen, | ||
| 164 | die zur Zeit ihrer Übermittlung durch eine Partei bereits offenkundig oder der anderen Partei bekannt waren; | ||
| 165 | nach ihrer Übermittlung durch eine Partei ohne Verschulden der anderen Partei offenkundig geworden sind; | ||
| 166 | nach Ihrer Übermittlung durch eine Partei der anderen Partei von dritter Seite auf nicht rechtswidrige Weise und ohne Einschränkung in Bezug auf die Geheimhaltung oder Verwertung zugänglich gemacht worden sind; | ||
| 167 | und/oder die von einer Partei eigenständig, ohne Nutzung der Betriebsgeheimnisse der anderen Partei entwickelt worden sind. | ||
| 168 | Die Verpflichtungen gelten weiterhin nicht, soweit die vertraulichen Informationen gemäß Gesetz, insbesondere aufgrund behördlicher Verfügung oder gerichtlicher Entscheidung, veröffentlicht werden müssen. In diesem Fall wird die veröffentlichende Partei die andere Partei hierüber unverzüglich informieren und diese in der Abwehr derartiger Verfügungen bzw. Entscheidungen unterstützen. | ||
| 169 | Beide Parteien sind verpflichtet, vertrauliche Informationen der anderen Partei bei Beendigung dieses Vertrages nach deren Wahl zurückzugeben oder zu vernichten, soweit diese nicht ordnungsgemäß verbraucht worden sind. | ||
| 170 | Der Auftragnehmer darf Auskünfte über Auftragswerte oder Preise nur in den gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Fällen an Dritte geben. | ||
| 171 | Die Pflicht zur Vertraulichkeit gilt nach Vertragsbeendigung fort. | ||
| 172 | Datenschutz | ||
| 173 | Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG-neu), einzuhalten. | ||
| 174 | Der Auftragnehmer verpflichtet sich zum Abschluss eines Vertrages zur Auftragsverarbeitung gemäß Art 28 DSGVO, der diesem Rahmenvertrag als Anlage beigefügt wird. | ||
| 175 | Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Einrede des Zurückbehaltungsrechts durch den Auftragnehmer i. S. d. § 273 BGB hinsichtlich der zu verarbeitenden Daten und ggfs. zugehöriger Datenträger ausgeschlossen ist. | ||
| 176 | Regelungen zur Informationssicherheit | ||
| 177 | Die Pflichten des Auftragnehmers zur IT-Sicherheit und der Sicherheit der Informationssysteme ergeben sich insbesondere aus Anlage 4 (EVB Informationssicherheit) inkl. Anhang 2 zu den EVB Informationssicherheit (Anlage 5) sowie der Leistungsbeschreibung (Anlage 1). | ||
| 178 | Nutzungsrechte | ||
| 179 | Der Auftragnehmer räumt dem Besteller ohne zusätzliche Vergütung zum Zeitpunkt der Bereitstellung ein auf die Dauer der vereinbarten Bereitstellungszeit begrenztes, unwiderrufliches, nicht ausschließliches und örtlich unbeschränktes Recht zur Nutzung der SaaS-Lösung und etwaiger unter diesem Vertrag bereitgestellter Software nebst bereitgestellter Dokumentation ein. Der Besteller ist berechtigt, das Nutzungsrecht auf die mit ihm verbundenen Unternehmen zu übertragen. Außerdem ist der Besteller berechtigt, im Rahmen von Dienstleistungsaufträgen (z.B. Outsourcing konzerneigener Prozesse) das Nutzungsrecht auf andere als Konzernunternehmen („Dritte“) zu übertragen, soweit die Nutzung weiterhin für eigene Zwecke des Bestellers oder mit ihm verbundene Konzernunternehmen und nur für die Dauer der Beauftragung erfolgt. | ||
| 180 | Der Besteller ist berechtigt, die SaaS-Lösung für beliebige Zwecke zu nutzen. Etwaige bereitgestellte Client-Software kann der Besteller in einer beliebigen Systemumgebung und auf sämtliche –auch bislang noch unbekannte- Nutzungsarten nutzen. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber und Besteller darauf hinzuweisen, wenn in Bezug auf die einsetzbare Systemumgebung technische Einschränkungen bestehen. | ||
| 181 | Soweit die Leistungen des Auftragnehmers Arbeitsergebnisse Dritter enthalten, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dafür zu sorgen, dass der Besteller diese Arbeitsergebnisse wie vorstehend beschrieben nutzen darf. Im Übrigen gilt Ziffer 26. | ||
| 182 | Soweit dies zu Zwecken des Vertrages erforderlich ist, ist der Besteller zur Vervielfältigung unter diesem Vertrag bereitgestellter Client-Software nebst Dokumentation berechtigt. Die gesetzlichen Vorschriften über das Recht des Bestellers, Software zu vervielfältigen, bleiben unberührt. | ||
| 183 | Soweit urheberrechtlich geschützte Arbeitsergebnisse nach einer Beauftragung durch den Auftraggeber entstanden und exklusiv für ihn erstellt worden sind, erhält der Besteller daran zum Zeitpunkt ihrer Entstehung auf Dauer das unwiderrufliche, ausschließliche, örtlich unbeschränkte und übertragbare dingliche Recht, die Arbeitsergebnisse (inkl. des Quellcodes) auf sämtliche – auch noch unbekannte - Arten zu nutzen. | ||
| 184 | Alle Nutzungsrechte sind mit dem Preis bzw. mit der Vergütung abgegolten. | ||
| 185 | Bezüglich bereitgestellten Updates, Upgrades, neuen Versionen und Releases sowie Anpassungen und Weiterentwicklungen sowie der Dokumentation erhält der Besteller die Nutzungsrechte gemäß Ziffer 14.1 bis 14.6. | ||
| 186 | Nachunternehmer | ||
| 187 | Diese Ziffer 15 des Rahmenvertrages regelt den Einsatz von Nachunternehmern, die nicht zugleich auch Unterauftragsverarbeiter sind. Für den Einsatz von Unterauftragsverarbeitern gelten die entsprechenden Regelungen im Vertrag über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag nach Art. 28 DSGVO (Anlage 3) | ||
| 188 | Dem Auftragnehmer steht es grundsätzlich frei, Dritte in die Leistungserbringung einzubeziehen, sofern die vertraglichen Anforderungen erfüllt werden. Die Übertragung von Teilen der Leistungen oder der Leistungen im Ganzen vom Auftragnehmer auf einen Nachunternehmer hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber vorab mit einem Vorlauf von mindestens neunzig (90) Tagen schriftlich mitzuteilen. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber alle für die Beurteilung des Nachunternehmers erforderlichen Informationen zukommen lassen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber insbesondere über die technische, personelle und finanzielle Ausstattung des Nachunternehmers unterrichten sowie über dessen Erfahrungen und Referenzen sowie die nach diesem Vertrag erforderlichen aktuellen Zertifikate vorlegen. | ||
| 189 | Der Auftraggeber hat das Recht, der Übertragung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes schriftlich zu widersprechen. Ein zum Widerspruch berechtigender Grund liegt beispielsweise in folgenden Fällen vor: | ||
| 190 | Die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen für den Einsatz des potentiellen Nachunternehmers liegen nicht vor; | ||
| 191 | Der Auftraggeber legt dar, dass er mit dem potentiellen Nachunternehmer schlechte Erfahrungen gemacht hat; | ||
| 192 | Die Prüfungs- und Kontrollrechte des Auftraggebers gemäß diesem Vertrag und/oder die datenschutzrechtlichen Prüfungs- und Kontrollrechte des Auftraggebers und der Leistungsbezieher gemäß der Regelung im Datenschutzvertrag (Anlage 3) werden durch den Einsatz des potentiellen Nachunternehmers eingeschränkt; | ||
| 193 | Der Vertrag mit dem Nachunternehmer enthält keine angemessene Vertraulichkeitsregelung, insbesondere keine entsprechende Regelung gemäß Ziffer 11 dieses Vertrages. | ||
| 194 | Widerspricht der Auftraggeber dem Einsatz eines Nachunternehmers, ist der Auftragnehmer nicht zum Einsatz des Nachunternehmers zur Erbringung der Leistungen gegenüber dem Auftraggeber berechtigt. Dies entbindet den Auftragnehmer nicht von seiner Leistungspflicht. | ||
| 195 | Sollte ein den Auftraggeber zum Widerspruch berechtigender Grund erst nach Beauftragung des betreffenden Nachunternehmers durch den Auftragnehmer entstehen, kann der Auftraggeber dem Einsatz des betreffenden Nachunternehmers auch nachträglich widersprechen. Der Widerspruch ist in diesem Fall innerhalb von vier (4) Wochen nach Kenntniserlangung des Auftraggebers von dem wichtigen Grund begründenden Umständen schriftlich zu erklären. Widerspricht der Auftraggeber nachträglich, findet vorstehende Ziffer 15.4 entsprechende Anwendung. | ||
| 196 | Der Auftragnehmer hat etwaige von ihm eingesetzte Nachauftragnehmer entsprechend den Regelungen dieses Vertrags zu verpflichten. Der Auftragnehmer gewährleistet insbesondere, dass die Geheimhaltungspflichten (inklusive Prüfungs‑/Kontrollrechte des Auftraggebers sowie der Leistungsbezieher) Bestandteil des Vertrages werden, den der Auftragnehmer mit dem jeweiligen Nachunternehmer abschließt. Falls durch den Nachunternehmer personenbezogene Daten verarbeitet werden sollen, müssen zuvor entsprechende Datenschutzvereinbarungen abgeschlossen werden. Weitergehende vertragliche oder gesetzliche Anforderungen bleiben hiervon unberührt. | ||
| 197 | Der Auftragnehmer führt vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses an eine laufend zu aktualisierende Liste sämtlicher Nachunternehmer. Die Liste hat die jeweiligen Standorte der Leistungserbringung und die von dem jeweiligen Nachunternehmer zu erbringende Leistung aufzuführen. Der Auftragnehmer hat diese Liste dem Auftraggeber unverzüglich nach deren Ersterstellung bzw. nach der jeweiligen Aktualisierung zum Zwecke der Abstimmung zu übergeben. Dies erfolgt durch Fortschreibung der Anlage 9 (Nachunternehmerverzeichnis). | ||
| 198 | Überträgt der Auftragnehmer Teile der Leistungen oder die Leistungen im Ganzen entgegen eines Widerspruchs des Auftraggebers auf einen Nachunternehmer oder verstößt er gegen die vorstehende Ziffer 15.7 so, ist der Auftraggeber zur fristlosen Kündigung des Rahmenvertrages und/oder zur fristlosen Kündigung des betroffenen Einzelabrufs aus wichtigem Grund berechtigt. | ||
| 199 | Die Regelungen aus Ziffer 0 bis 15.8 gelten auch für etwaige Nachunternehmer weiterer Stufen. | ||
| 200 | Genehmigte Nachunternehmer: Bei Abschluss dieses Rahmenvertrages setzt der Auftragnehmer die in Anlage 9 (Nachunternehmerverzeichnis) aufgeführten Nachunternehmer in dem in Anlage 9 (Nachunternehmerverzeichnis) spezifizierten Umfang zur Erbringung der Leistungen ein. | ||
| 201 | Bleibt frei | ||
| 202 | Rechte an Daten | ||
| 203 | An den Daten, die auf Grundlage der Vertragsbeziehung mit dem Auftraggeber in den Services bzw. in der Software verarbeitet werden, stehen sämtliche Rechte dem Auftraggeber bzw. den berechtigten Nutzern zu. Der Auftragnehmer hat diesbezüglich keine Nutzungs- und Verwertungsrechte. Soweit eine Nutzung dieser Daten für die vertragsgemäße Erbringung der Services durch den Auftragnehmer erforderlich sein sollte, räumt der Auftraggeber dem Auftragnehmer insoweit ein zeitlich, räumlich und inhaltlich beschränktes, einfaches Nutzungsrecht ein. Bei Vertragsbeendigung hat der Auftragnehmer die Daten herauszugeben. Ihm stehen keine Zurückbehaltungsrechte zu. | ||
| 204 | Im Falle der Insolvenz ist der AG hinsichtlich der Daten aussonderungsberechtigt. Soweit an den Daten Schutzrechte entstehen oder bestehen, insbesondere der Schutz als Datenbankwerk oder Datenbank, gilt gem. dieser Vereinbarung der AG als Hersteller und an der Datenbank Alleinberechtigter. | ||
| 205 | Schutzklausel (Gilt nur für IT-Beratungsleistungen) | ||
| 206 | Der Auftragnehmer versichert, dass er gegenwärtig sowie während der gesamten Vertragsdauer die Technologie von L. Ron Hubbard nicht anwendet, lehrt oder in sonstiger Weise verbreitet, dass er keine Kurse oder Seminare besucht oder sonst zur Erfüllung des Rahmenvertrages/der Einzelverträge eingesetzte Personen keine Kurse oder Seminare besuchen lässt. Der Auftragnehmer versichert weiterhin, dass nach seiner Kenntnis keine der zur Erfüllung des Vertrages eingesetzten Personen die Technologie von L. Ron Hubbard anwendet, lehrt oder in sonstiger Weise verbreitet oder Kurse oder Seminare nach dieser Technologie besucht. | ||
| 207 | Der Aufragnehmer verpflichtet sich, solche zur Erfüllung des Rahmenvertrages/der Einzelverträge eingesetzten Personen von der weiteren Durchführung des Vertrages unverzüglich auszuschließen, die während der Vertragsdauer die Technologie von L. Ron Hubbard anwenden, lehren oder in sonstiger Weise verbreiten oder Kurse oder Seminare nach dieser Technologie besuchen. | ||
| 208 | Die Abgabe einer wissentlich falschen Versicherung nach Ziffer 18.1 oder ein Verstoß gegen die Verpflichtung nach Ziffer 18.2 berechtigen den Auftraggeber / Besteller zur Kündigung des Rahmen-/Einzelvertrages aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist. Weitergehende Rechte und Ansprüche des Auftraggebers / Bestellers bleiben unberührt. | ||
| 209 | Personaleinsatz, Betriebsmittel | ||
| 210 | Die von dem Auftragnehmer zur Leistungserbringung eingesetzten Personen werden nicht in die Betriebsorganisation des Auftraggebers / Bestellers eingegliedert und unterliegen keiner Weisungshoheit des Auftraggebers / Bestellers. Die Parteien ergreifen hierfür die erforderlichen Maßnahmen, um eine Eingliederung in die betrieblichen Strukturen des Auftraggebers / Bestellers zu vermeiden, insbesondere werden beide Parteien die im Rahmen dieser Vertragsbeziehung zum Einsatz kommenden Personen hierzu regelmäßig instruieren und die Einhaltung nachhalten. | ||
| 211 | Die Parteien benennen im Vertrag je einen verantwortlichen Ansprechpartner in Bezug auf sämtliche Belange im Zusammenhang mit der Auftragsabwicklung. Der Auftraggeber/Besteller wird Anforderungen an die zu erbringende Leistung ausschließlich dem vom Auftragnehmer benannten verantwortlichen Ansprechpartner („Repräsentant“) übermitteln und den vom Auftragnehmer zur Leistungserbringung eingesetzten Personen keine Weisungen erteilen. Der Begriff Weisungen umfasst insbesondere solche hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort, Auftragsdurchführung, Auftragspriorisierung, Problemlösung, Leistungsbeurteilung sowie der arbeitsrechtlichen Disziplinierung. | ||
| 212 | Der vom Auftragnehmer benannte Ansprechpartner informiert den vom Auftraggeber/Besteller benannten Ansprechpartner unverzüglich über Verhinderungen der zur Leistungserbringung eingesetzten Personen. Die vom Auftragnehmer zur Leistungserbringung eingesetzten Personen nehmen gegenüber dem Auftraggeber/Besteller keine Anmeldungen oder Abmeldungen bei Krankheit, Urlaub oder sonstigen Fällen der Verhinderung vor. Der Auftraggeber/ Besteller wird dergleichen auch nicht von den eingesetzten Personen einfordern. Die Organisation etwaiger erforderlicher Vertretungen obliegt dem Auftragnehmer. | ||
| 213 | Werden vom Auftragnehmer zur Leistungserbringung eingesetzte Personen auf dem Betriebsgelände des Auftraggebers oder des Bestellers tätig, erfolgt dies erkennbar räumlich separiert (z.B. Projekträume für externe Mitarbeiter) vom Betriebsablauf, sofern Art und Sinn und Zweck der vereinbarten Leistung dem nicht entgegenstehen. Der Auftraggeber oder der Besteller wird den eingesetzten Personen nur solche E-Mail-Adressen und/oder Telefonnummern des Auftraggebers oder des Bestellers zuweisen, die sie als „externe Arbeitskraft“ erkennbar machen. Ebenso werden die eingesetzten Personen nicht in die Dienstpläne, sowie in Zeiterfassungssysteme des Auftraggebers oder des Bestellers aufgenommen und nehmen nicht an dessen internen Schulungen teil. Bei einer Aufnahme von Externen in Kontaktverzeichnisse des Auftraggebers bzw. Bestellers (bspw. EVI) sind die Externen unmissverständlich als Externe zu kennzeichnen. Ausnahmen bedürfen der Abstimmung mit dem im Vertrag genannten Ansprechpartner. | ||
| 214 | Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen grundsätzlich mit eigenen Betriebsmitteln (insbesondere IT, Kommunikationsmittel, Räumlichkeiten). Der Auftraggeber / Besteller stellt in Ausnahmefällen für die Leistungserbringung unentbehrliche Betriebsmittel unentgeltlich zur Verfügung, soweit es sich entweder um nicht marktgängige DB-spezifische Betriebsmittel handelt oder die Betriebsmittel vom Auftragnehmer nur unverhältnismäßig schwer zu beschaffen sind. | ||
| 215 | Nachvertragliche Pflichten | ||
| 216 | Die nachvertraglichen Pflichten des Auftragnehmers ergeben sich insbesondere aus der Leistungsbeschreibung (Anlage 1). | ||
| 217 | Vertragslaufzeit, Sprache, Schriftform | ||
| 218 | Dieser Rahmenvertrag tritt am TT.MM.JJJJ in Kraft und hat eine Laufzeit von fünf Jahren. Der Auftraggeber ist berechtigt, diesen Rahmenvertrag zum Ende von insgesamt drei oder vier Vertragsjahren mit einer Frist von zwei Monaten in Textform ordentlich zu kündigen. | ||
| 219 | Der Rahmenvertrag verliert seine Wirkung, wenn die im Vergabeverfahren mitgeteilten Höchstmengen bzw. Höchstwerte erreicht sind. Auftragnehmer und Auftraggeber sind deshalb berechtigt, den Rahmenvertrag mit sofortiger Wirkung in Textform zu beenden, sobald die im Vergabeverfahren mitgeteilten Höchstauftragsmengen bzw. Höchstauftragswerte erreicht oder durch bereits erteilte Abrufe vollständig ausgeschöpft sind. Bereits wirksam geschlossene Einzelverträge bleiben hiervon unberührt | ||
| 220 | Das Recht zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung des Rahmenvertrages und/ oder der Einzelverträge aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, | ||
| 221 | wenn ein Vertragspartner den Vertrag so schwerwiegend verletzt, dass der anderen Vertragspartei die weitere Zusammenarbeit nicht zugemutet werden kann (u.a. wenn der Auftragnehmer wiederholt die Vereinbarungen zur Servicequalität gemäß SLA verletzt); | ||
| 222 | im Falle der erheblichen Vermögensverschlechterung des Auftragnehmers (z.B. bei Zahlungsunfähigkeit); | ||
| 223 | im Falle der Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftragnehmers mangels Masse. | ||
| 224 | Die fristlose Kündigung setzt grundsätzlich eine vorherige erfolglose schriftliche Abmahnung voraus. | ||
| 225 | Verbindlich sind bei mehrsprachigen Vertragsfassungen nur der deutsche Vertragstext und die deutsche Dokumentation. Alle Erklärungen sind in deutscher Sprache abzugeben. | ||
| 226 | Änderungen oder Ergänzungen dieses Rahmenvertrages sind zur Beweissicherung schriftlich zu vereinbaren. Nebenabreden bestehen nicht. | ||
| 227 | Integritätsklausel | ||
| 228 | Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen des Vertragsverhältnisses, alle erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung von Korruption, anderen strafbaren Handlungen sowie sonstigen schweren Verfehlungen zu ergreifen. Sie verpflichten sich insbesondere, in ihren Unternehmen alle notwendigen Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen, um schwere Verfehlungen im In- und Ausland zu vermeiden. Schwere Verfehlungen sind, unabhängig von der Beteiligungsform der Täterschaft, Anstiftung oder Beihilfehandlung | ||
| 229 | schwerwiegende Straftaten, die im Geschäftsverkehr begangen worden sind. Hierzu zählen strafbare Handlungen, die insbesondere Betrug, Untreue, Urkundenfälschung oder ähnliche Delikte darstellen, | ||
| 230 | das Anbieten, Versprechen oder Gewähren von unzulässigen Vorteilen an Beamte, Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Mandatsträger (Bestechung oder Vorteilsgewährung) oder an Vorstände, Geschäftsführer oder sonstige Beschäftigte der Deutsche Bahn AG oder ihrer Konzernunternehmen (Bestechung im geschäftlichen Verkehr), | ||
| 231 | das Anbieten, Versprechen oder Gewähren von unzulässigen Vorteilen an freiberuflich Tätige, die im Auftrag der Deutsche Bahn AG oder ihrer Konzernunternehmen bei der Auftragsvergabe oder der Auftragsabwicklung tätig sind, z. B. Planer, Berater und Projektsteuerer, | ||
| 232 | im Rahmen der Tätigkeit des Auftragnehmers für die Deutsche Bahn AG oder deren Konzernunternehmen das Anbieten, Versprechen oder Gewähren von unzulässigen Vorteilen an sonstige in- oder ausländische Beamte, Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Mandatsträger oder an Angestellte oder Beauftragte sonstiger geschäftlicher Betriebe im Zusammenhang mit der Anbahnung, Vergabe und Durchführung von Aufträgen Dritter, | ||
| 233 | das zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Geschäftsbetriebs Schaden zuzufügen, unbefugte Verschaffen, Sichern, Verwerten oder Mitteilen von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, das zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigennutz unbefugte Verwerten oder Mitteilen im geschäftlichen Verkehr anvertrauter Vorlagen oder Vorschriften technischer Art sowie darüber hinaus die zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigennutz unbefugte Verwertung oder Weitergabe von im geschäftlichen Verkehr anvertrauten Vorlagen oder Vorschriften technischer Art und kaufmännischer Informationen des Auftraggebers, auch auf Datenträgern, | ||
| 234 | Verstöße gegen Vorschriften, die dem Schutz des unbeschränkten Wettbewerbs dienen, insbesondere Verstöße gegen kartellrechtliche Kernbeschränkungen i.S.v. Art. 101 AEUV, § 1 GWB (Preis-, Submissions-, Mengen-, Quoten-, Gebiets- und Kundenabsprachen, | ||
| 235 | Verstöße gegen wirtschaftliche Sanktionsmaßnahmen oder das Umgehen von Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union, insbesondere gegen EG-VO 2580/2001, EG-VO 881/2002 und EU_VO 753/2011 (Anti-Terrorismus-Verordnungen), sowie gegen sonstige anwendbare nationale, europäische und internationale Embargo- und Außenwirtschaftsvorschriften, sowie | ||
| 236 | sonstige schwerwiegende Straftaten oder schwere Verfehlungen. Hierzu zählen strafbare Handlungen, die insbesondere terroristische Straftaten, Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels oder ähnliche Delikte darstellen. | ||
| 237 | Eine schwere Verfehlung im vorgenannten Sinne liegt auch vor, wenn Personen, die Beschäftigten, Geschäftsführern oder Vorständen des DB-Konzerns nahestehen, unzulässige Vorteile angeboten, versprochen oder gewährt werden und wenn konkrete Planungs- und Ausschreibungshilfen geleistet werden, die dazu bestimmt sind, den Wettbewerb zu unterlaufen. | ||
| 238 | Wenn der Auftragnehmer oder die von ihm beauftragten oder für ihn tätigen Personen aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen haben, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er als Schadensersatz 15 % des Nettoauftragswertes zu zahlen, es sei denn, der Auftragnehmer hat den Verstoß nicht zu vertreten. Der Nachweis eines niedrigeren Schadens durch den Auftragnehmer oder eines höheren Schadens durch den Auftraggeber und die entsprechende Geltendmachung bleiben unberührt. Außerdem bleiben sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers unberührt. | ||
| 239 | Wird im Zusammenhang mit der Abwicklung der Vergabe bzw. der Leistung zum Nachteil des Auftraggebers eine schwere Verfehlung im Sinne der Ziffer 22.1 durch einen Mitarbeiter oder Geschäftsführer/Vorstand des Auftragnehmers oder eines von ihm beauftragten Subunternehmers begangen, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Vertragsstrafe zu zahlen, es sei denn, der Verstoß ist nicht vom Auftragnehmer zu vertreten. Sie beläuft sich | ||
| 240 | auf 7 % des Nettoauftragswerts, soweit die Verfehlung durch einen Geschäftsführer/Vorstand des Auftragnehmers begangen wurde, | ||
| 241 | auf 5 % des Nettoauftragswerts, soweit die Verfehlung durch einen Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigten begangen wurde, | ||
| 242 | auf 2 % des Nettoauftragswerts, soweit die Verfehlung durch andere Mitarbeiter oder Subunternehmer des Auftragnehmers begangen wurde, mindestens jedoch auf 5.000,00 €. Die Geltendmachung eines Schadenersatzes durch den Auftraggeber infolge einer begangenen Verfehlung bleibt von der Vertragsstrafe unberührt, wobei in diesem Fall eine verwirkte Vertragsstrafe auf diesen Schadenersatz angerechnet wird. Die Geltendmachung ist bis zur Schlusszahlung möglich. | ||
| 243 | Eine Vertragsstrafe nach dieser Bestimmung entfällt, soweit eine schwere Verfehlung gemäß Ziffer 22.1 durch einen Subunternehmer des Auftragnehmers begangen und die Auswahl dieses Subunternehmers durch den Auftraggeber zwingend vorgeschrieben wurde und/oder der Auftragnehmer bzw. bei ihm beschäftigte Mitarbeiter, deren Vorstände oder Geschäftsführer oder sonst von ihm eingeschaltete Dritte nicht selbst an der schweren Verfehlung beteiligt sind. | ||
| 244 | Nicht unter diese Vertragsstrafenregelung fallen die von Ziffer 22.2 erfassten Fälle der unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung und die damit in Tateinheit/Tatmehrheit zusammenfallenden Verfehlungen gemäß Ziffer 22.1. Ziffer 22.2 gilt diesbezüglich abschließend. | ||
| 245 | Wird nachweislich eine schwere Verfehlung im Sinne der Ziffer 22.1 durch einen Mitarbeiter oder Geschäftsführer/Vorstand des Auftragnehmers begangen, | ||
| 246 | ist der Auftraggeber zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt, | ||
| 247 | kann der Auftragnehmer bei Aufträgen durch die Deutsche Bahn AG und ihrer Konzernunternehmen von der Teilnahme am Wettbewerb für einen Zeitraum bis zu fünf Jahren ausgeschlossen werden, soweit gesetzlich nicht anders bestimmt. Sofern der Auftragnehmer geeignete und ausreichende Selbstreinigungsmaßnahmen nachweist, kann von einer Sperre abgesehen werden, wobei Schwere und Umstände des Fehlverhaltens zu berücksichtigen sind. | ||
| 248 | Der Umfang der Sperre sowie die Wiederzulassung zum Wettbewerb richten sich nach der „Richtlinie der DB AG zur Sperrung von Auftragnehmern oder Lieferanten“, die jederzeit beim Auftraggeber eingesehen werden kann. | ||
| 249 | Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Abwehr von schweren Verfehlungen im Sinne von Ziffer 22.1 und der Aufklärung von Verdachtsfällen auf schwere Verfehlungen aktiv mitzuwirken und mit dem Auftraggeber zu kooperieren. | ||
| 250 | Erlangt der Auftragnehmer Kenntnis von Tatsachen, die den Verdacht auf eine schwere Verfehlung im Sinne von Ziffer 22.1 mit Auswirkungen auf den Auftraggeber begründen, hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich in Textform mitzuteilen und, sofern eine solche schwere Verfehlung in der Sphäre des Auftragnehmers liegen kann, den Sachverhalt umgehend aufzuklären. Bestätigt sich der Verdacht, ist der Auftragnehmer verpflichtet, geeignete konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen zu ergreifen, um die Verfehlung unverzüglich abzustellen und künftige Verfehlungen zu vermeiden. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich in Textform über Verlauf und Ergebnis der Sachverhaltsaufklärung, sowie über die gegebenenfalls getroffenen Maßnahmen. | ||
| 251 | Auftraggeber und Auftragnehmer geben sich im Rahmen ihrer vertraglichen Beziehungen wechselseitig die Zustimmung zur regelmäßigen Überprüfung ihrer Daten nach den jeweils aktuellen Sanktionslisten, einschließlich der konsolidierten Finanzsanktionsliste der Europäischen Union, des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, des U.S.-amerikanischen Department of the Treasury´s Office of Foreign Assets Control („OFAC“), des Office of Financial Sanctions Implementation („OFSI“) des Vereinigten Königreichs und des Schweizer Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO). Dabei werden sie sämtliche einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich der Datensparsamkeit und der Datensicherheit, beachten. | ||
| 252 | Der Auftragnehmer erklärt, dass sein Unternehmen, seine Mitarbeiter sowie sämtliche natürlichen oder juristischen Personen, in deren unmittelbarem oder mittelbarem Mehrheitseigentum (50 % und mehr) der Auftragnehmer steht oder die den Auftragnehmer auf andere Weise rechtlich oder tatsächlich, allein oder gemeinsam kontrollieren, nicht auf einer der vorgenannten Sanktionslisten verzeichnet sind. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass im Geschäftsbetrieb seines Unternehmens die Anforderungen der aktuellen Sanktionen, insbesondere der Finanzsanktionen, Embargomaßnahmen und Außenwirtschaftsvorschriften der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten, der Vereinten Nationen, der USA, des Vereinigten Königreichs sowie der Schweiz gewahrt werden. Dazu gehört auch, im Rahmen und im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages keine Geschäftsbeziehungen mit natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen aufzunehmen oder zu unterhalten, die auf einer der vorgenannten Sanktionslisten verzeichnet sind oder im Eigentum von sanktionierten Personen, Unternehmen oder Organisationen stehen oder von diesen kontrolliert werden und keinerlei Transaktionen mit solchen natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen vorzunehmen sowie den Auftrag ohne Verwendung von Gütern oder mit sanktionierten Gütern im Zusammenhang stehenden Dienstleistungen, welche nach den vorstehenden Finanzsanktionen, Embargomaßnahmen und Außenwirtschaftsvorschriften der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten, der Vereinten Nationen, der USA, des Vereinigten Königreichs sowie der Schweiz sanktioniert sind, zu erfüllen. | ||
| 253 | Weiterhin verpflichtet sich der Auftragnehmer, etwaige bei der Prüfung nach den vorgenannten Sanktionslisten gefundene positive Ergebnisse sowie den Umstand, dass der Auftragnehmer oder natürliche Personen, Unternehmen oder Organisationen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Auftragnehmer steht, zur sanktionierten natürlichen Person, Unternehmen oder Organisation werden, dem Auftraggeber unverzüglich in Textform mitzuteilen. | ||
| 254 | Die Geltendmachung von Schadensersatz jeglicher Art (insbesondere wegen Verzugs oder wegen Nichterfüllung) und von anderen Rechten durch den Auftragnehmer ist ausgeschlossen, soweit diese im Zusammenhang mit der Beachtung der anwendbaren Sanktionen durch den Auftraggeber steht. Dies gilt nicht, sofern dem Auftraggeber Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Der Auftraggeber ist im Falle eines Verstoßes gegen die anwendbaren Sanktionen durch den Auftragnehmer oder in dem Fall, dass der Auftragnehmer oder natürliche Personen, Unternehmen oder Organisationen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Auftragnehmer steht, zur sanktionierten Person werden, zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigt. Weitere Ansprüche bleiben hiervon unberührt. Der Auftraggeber ist im Falle eines positiven Prüfungsergebnisses (Listentreffer) zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigt. | ||
| 255 | Die unter dieser Ziffer 22.7 getroffenen Regelungen und Verpflichtungen gelten nur, sofern deren Vereinbarung oder die Abgabe bzw. Einholung einer darauf gestützten Erklärung nicht dazu führen, dass der Auftraggeber oder der Auftragnehmer gegen Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates, gegen § 7 der deutschen Außenwirtschaftsverordnung (AWV) oder gegen ähnliche Anti-Boykott oder Nichtdiskriminierungsvorschriften verstoßen. | ||
| 256 | Konzernübertragungsklausel | ||
| 257 | Der Auftraggeber ist berechtigt, seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ganz oder teilweise auf die mit ihm verbundenen Konzernunternehmen zu übertragen. Die Regelung zu der Übertragbarkeit von Nutzungsrechten und die gesetzlichen Bestimmungen zur Übertragung von Forderungen bleiben unberührt. | ||
| 258 | Verhaltenskodex | ||
| 259 | Der Auftragnehmer verpflichtet sich hiermit, den DB Verhaltenskodex für Geschäftspartner im Rahmen sämtlicher Geschäftsbeziehungen (einschließlich der in diesem Zusammenhang bestehenden Verträge) mit dem Auftraggeber oder einem mit diesem im Sinne von § 15 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen (gemeinsam: die DB-Unternehmen) einzuhalten. Im Falle eines Verstoßes durch den Auftragnehmer behalten sich die DB-Unternehmen die in Ziffer 5 des DB Verhaltenskodex für Geschäftspartner bezeichneten Konsequenzen vor. | ||
| 260 | Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle Grundsätze und Anforderungen aus dem gemäß Ziffer 2.1 vereinbarten DB-Verhaltenskodex für Geschäftspartner im Rahmen der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen einzuhalten und an Nachunternehmer und Zulieferer zu kommunizieren sowie deren Einhaltung zu unterstützen. Sollte der Auftragnehmer einer Risikogruppe gemäß dem Merkblatt Lieferanten Risikogruppe (https://www.deutschebahn.com/resource/blob/4137590/c904549f0ef3e2b7de2ba982adcd915e/Merkblatt-Lieferanten-Risikogruppe-data.pdf) angehören oder ein konkret begründeter Verdacht der Nichteinhaltung der beschrieben Grundsätze und Anforderungen vorliegen, behält sich der Auftraggeber das Recht vor, angekündigt Überprüfungen beim Auftragnehmer durch eigene Mitarbeiter oder durch unabhängige Dritte durchzuführen. Der Auftragnehmer vereinbart mit Nachunternehmern und Zulieferern, dass der Auftraggeber diese Überprüfungen in den genannten Fällen auch bei ihnen durchführen kann. Sämtliche Überprüfungen in den Geschäftsräumen des Auftragnehmers, der Nachunternehmer bzw. Zulieferer erfolgen – soweit erforderlich – in Abstimmung mit diesen und im Rahmen des jeweils geltenden Rechts. So sind insbesondere deren Geheimhaltungsinteressen zu berücksichtigen. Im Falle eines Audits zur Überprüfung der Nachhaltigkeitsstandards trägt der Auftragnehmer die anfallenden Kosten, es sei denn, es konnte kein Verstoß gegen die im vereinbarten Verhaltenskodex für Geschäftspartner genannten Grundsätze und Anforderungen festgestellt werden. Dem Auftraggeber werden die Auditergebnisse übermittelt. | ||
| 261 | Vertragsstrafenhöchstbegrenzung | ||
| 262 | Die Summe aller aus einem Einzelvertragsverhältnis geltend gemachten Vertragsstrafen darf 10% des vereinbarten Preises/Vergütung nicht überschreiten. Die Geltendmachung einer Vertragsstrafe nach Ziffer 22 (Integritätsklausel) sowie von Schadenersatzansprüchen, unabhängig vom Rechtsgrund, bleibt davon unberührt. | ||
| 263 | Freistellung bei Verletzung von (IP-)Rechten Dritter | ||
| 264 | Der Auftragnehmer stellt den beauftragten Service, inklusive einer eventuell zur Verfügung gestellter Softwarelösung, sowie die zugehörige Dokumentation frei von Rechten Dritter bereit. Sollten Dritte gegen den Auftraggeber oder berechtigte Nutzer Ansprüche wegen Verletzung von Urheberrechten oder anderen Rechten geltend machen, so übernimmt der Auftragnehmer auf eigene Kosten die außergerichtliche und gerichtliche Abwehr dieser Ansprüche, soweit der Auftraggeber den Auftragnehmer zur Wahrnehmung solcher Ansprüche schriftlich oder per E-Mail ermächtigt. Der Auftraggeber erteilt dem Auftragnehmer alle zur Abwehr erforderlichen Informationen und gewährt ihm sonstige angemessene Unterstützung. Etwaige Gerichtsverfahren wird der Auftraggeber im Einvernehmen mit dem Auftragnehmer führen. Dem Auftragnehmer bleibt die Entscheidung über eine vergleichsweise Erledigung vorbehalten. | ||
| 265 | Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber alle im Zusammenhang mit der Abwehr derartiger Ansprüche entstandenen angemessenen Kosten, v.a. auch Rechtsanwaltskosten, ersetzen, soweit der Auftraggeber die Abwehr im Einvernehmen mit dem Auftragnehmer betrieben hat. Erstattet der Dritte dem Auftraggeber Kosten, werden diese vom Auftraggeber an den Auftragnehmer zurückgewährt. | ||
| 266 | Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber sowie die berechtigen Nutzer von allen rechtskräftig festgestellten oder sich aus einem im Einvernehmen mit dem Auftragnehmer geschlossenen Vergleich ergebenden Ansprüchen frei. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer – zeitnah nach Zustellung der Klage – über den Anspruch und die Anspruchsgründe informieren und, sofern erforderlich, Maßnahmen abstimmen. | ||
| 267 | Um die fortgesetzte Nutzung der Services durch den Auftraggeber und die berechtigten Nutzer zu gewährleisten, wird der Auftragnehmer ohne zusätzliche Kosten für den Auftraggeber die betreffende Leistung derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter verletzt, die vereinbarte Nutzung aber weiterhin möglich ist, oder dem Auftraggeber durch Vereinbarung mit dem Rechtsinhaber ein Recht zur weiteren vertragsmäßen Nutzung beschaffen. Erweisen sich die vorgenannten Maßnahmen als undurchführbar, kann der Auftraggeber die betroffenen Einzelverträge und den Rahmenvertrag – auch teilweise – kündigen. Ansprüche auf Schaden-/Aufwendungsersatz bleiben unberührt. | ||
| 268 | Haftung | ||
| 269 | Der Auftragnehmer haftet für Personenschäden und Schäden an Sachen, die im Eigentum Dritter stehen, sowie bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit und in Fällen, in denen zwingend gehaftet wird, sowie nach dem Produkthaftungsgesetz und für übernommene Garantien nach den gesetzlichen Bestimmungen. | ||
| 270 | Für alle gesetzlichen und vertraglichen Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen haften die Vertragsparteien einander pro Vertragsjahr beschränkt auf 5 Mio € bzw. die doppelte Summe der Auftragswerte des jeweiligen Vertragsjahres unter diesem Rahmenvertrag. Der jeweils höhere Wert ist maßgeblich. Vertragsjahr ist der sich jeweils wiederholende 12-Monatszeitraum ab Inkrafttreten dieses Rahmenvertrags. | ||
| 271 | Im Haftungsfall werden die Vertragsparteien die in dem betroffenen Vertragsjahr geschuldete Vergütung vorläufig kalkulieren und nach Abschluss des jeweiligen Vertragsjahres final berechnen. | ||
| 272 | Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Ansprüche | ||
| 273 | soweit in diesem Vertrag einschließlich seiner Vertragsbestandteile ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, | ||
| 274 | bei Ansprüchen im Zusammenhang mit der Integritätsklausel | ||
| 275 | bei datenschutzrechtlichen Verstößen, | ||
| 276 | aus Freistellungsverpflichtungen des Auftragnehmers, | ||
| 277 | bei Verstößen gegen Vertraulichkeitsbestimmungen. | ||
| 278 | Mindestlohn | ||
| 279 | Der Auftragnehmer hat die einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AEntG) vom 20.04.2009 (BGBl. I S. 799) und des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) sowie andere gesetzliche oder tarifliche Bestimmungen über Mindestentgelte in der jeweils geltenden Fassung zu beachten und einzuhalten. Weitere dies bzgl. Pflichten des Auftragnehmers ergeben sich aus Anlage 8 (EVB Mindestlohn). | ||
| 280 | Abtretung, Aufrechnung | ||
| 281 | Dem Auftragnehmer ist untersagt, seine Forderungen gegen den Auftraggeber an Dritte abzutreten. § 354a HGB bleibt unberührt. | ||
| 282 | Dem Auftragnehmer stehen keine Zurückbehaltungsrechte zu, soweit sie auf Gegenansprüchen aus anderen Rechtsgeschäften mit dem Auftraggeber herrühren. | ||
| 283 | Der Auftragnehmer kann nur mit solchen Forderungen (auch aus anderen Rechtsverhältnissen) aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden sind. | ||
| 284 | Dem Auftraggeber stehen die Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte ungekürzt zu. | ||
| 285 | Salvatorische Klausel | ||
| 286 | Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen davon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften. | ||
| 287 | Veröffentlichungen über die Zusammenarbeit | ||
| 288 | Der Auftragnehmer sowie seine Nachunternehmer dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zu-stimmung des Auftraggebers mit erteilten Aufträgen werben bzw. den Auftraggeber als Referenzkunde nennen. Dies gilt auch für Pressemitteilungen und sonstige Veröffentlichungen. Die Zustimmung ist mit angemessenem Vorlauf beim zuständigen Ansprechpartner beim jeweiligen Konzernunternehmen einzuholen. | ||
| 289 | Die zuständigen Ansprechpartner werden auf Anfrage benannt. | ||
| 290 | Der Auftragnehmer sowie seine Nachunternehmer dürfen Auskünfte über (Teil-)Auftragswerte oder (Teil-)Preise zu Beauftragungen nur in den gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Fällen an Außenstehende geben. | ||
| 291 | Für Verwendung des DB-Logos durch den Auftragnehmer sowie seine Nachunternehmer ist die Zustimmung beim Markenmanagement der Deutsche Bahn AG unter markenrecht@deutschebahn.com einzuholen. | ||
| 292 | Bleibt frei | ||
| 293 | Lieferkettensorgfaltspflichten | ||
| 294 | Die Vertragsparteien unternehmen angemessene Anstrengungen, um Menschen- und Umweltrechte gemäß dem vereinbarten Verhaltenskodex für Geschäftspartner (Code of Conduct) einzuhalten. | ||
| 295 | Verwendung von KI | ||
| 296 | Die Pflichten des Auftragnehmers zur Verwendung von KI sowie zur KI-Technologie ergeben sich insbesondere aus Anlage 6 (EVB KI) inkl. Anhang Zweckbestimmung zu den EVB KI (Anlage 7) sowie der Leistungsbeschreibung (Anlage 1). | ||
| 297 | Rechtswahl, Gerichtsstand | ||
| 298 | Gerichtsstand ist Frankfurt am Main. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, auch das Gericht am Sitz des Auftragnehmers anzurufen. | ||
| 299 | Auf diesen Rahmenvertrag und die hierauf beruhenden Einzelverträge ist das deutsche Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts anzuwenden. | ||
| 300 | Unterschriften | ||
| 301 | Der Vertrag ist elektronisch erstellt und bedarf Auftragnehmer seitens des Auftraggebers keiner Signatur | ||
| 302 | _____________ ____________ | ||
| 303 | [Signatur, Datum] |