EU-Teilnahmewettbewerb
des
Bischöflichen Generalvikariats Hildesheim
zum Verhandlungsverfahren
zur Vergabe der Leistung
IT-Supportservice für die
St.-Augustinus-Schule in
Trägerschaft des Bistums
Hildesheim
Rahmenvertrag: 48 Monate Betriebsphase
Vergabenummer: BGHi-2026-003
Anlage 1
Eignungsprüfung
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Die zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Unternehmen aufgeführten Nachweise und Erklärun-
gen sind vollständig mit dem Angebot vorzulegen und gelten als K.-O.-Kriterien.
Gemäß § 122 GWB 2016 werden die
-
Fachkunde
-
Leistungsfähigkeit sowie das
-
Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 GWB
des Bieterunternehmens überprüft.
• Es ist mit dem Angebot nicht das Standardformular für die einheitliche europäische Eigener-
klärung (EEE) unterzeichnet vorzulegen. Verpflichtend ist die Abgabe des ausgefüllten Form-
blattes 124_LD.
• Der Ausschreibungsgegenstand erfordert Eignungsnachweise bzw. Eigenerklärungen gem. die-
ser Anlage 1.
• Zum Nachweis der Eignung gemäß § 122 GWB 2016 sind die im Formblatt 0 dieser Anlage 1
aufgeführten Unterlagen und Erklärungen mit dem Angebot abzugeben; soweit deutsche
Rechtsnormen und Formulare benannt sind, gelten gleichwertige aus anderen EU-Mitglieds-
ländern entsprechend.
• Geforderte Eignungsnachweise und Angaben (z.B. über das Nichtvorliegen von Ausschluss-
gründen), die in Form anerkannter Präqualifikationsnachweise vorliegen bzw. erbracht wer-
den können, sind im Rahmen ihres Erklärungsumfangs zulässig, sofern Bewerber und Bieter in
einem solchen amtlichen Verzeichnis eingetragen sind oder über eine adäquate Zertifizierung
verfügen, die jeweils den Anforderungen des Artikels 64 der Richtlinie 2014/24/EU entspricht
(vgl. § 122 Abs. 3 GWB)
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0 Formblatt 1: Übersicht Eignungsnachweise
Zum Nachweis der Eignung sind – neben dem Formblatt L 124 folgende Unterlagen und Erklärungen mit dem Angebot abzugeben; soweit deutsche Rechtsnormen und Formulare benannt sind, gelten Gleichwertige aus anderen EU-Mitgliedsländern entsprechend.
| Lfd. | Unterlagen | Bemerkungen | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Lage des Wirtschaftsunternehmens | ||||||||
| 1 | Nachweis über eine Gewerbeanmeldung, den Eintrag im Handels- re1g ister (nicht älter als 12 Monate) | eigene Anlage | ||||||
| 2 | Unternehmensdarstellung (Haupttätigkeit, zuständige Niederlassung, Anzahl an technischen 2 Mitarbeitenden an diesem Standort) | Formblatt 2 | ||||||
| 3 | Eigenerklärung Datenverarbeitung/Verbindlichkeit | Formblatt 3 | ||||||
| 4 | Eigenerklärung Betriebshaftpflicht (Deckungszusage und Deckungs- summe) mit mind. 1 Mio. für Sach- und 3 Mio. für Personenschä- den je Schadensfall | Formblatt 4 | ||||||
| 5 | Nachweis der Mitgliedschaft einer Berufsgenossenschaft (n icht älter als 12 Monate) | eigene Anlage | ||||||
| 6 | Nachweis zum Status bevorzugte Bewerber sofern das Bieterunter- nehmen diesen Status in Anspruch nimmt Nach den Richtlinien für die Berücksichtigung bevorzugter Bewerber be i der Vergabe öffentlicher Aufträge sind bevorzugte Bewerber Spätaussiedler, Vertriebene, Sowjetzonen-Flüchtlinge, Verfolgte, Evakuierte sowie Werkstätten für Behinderte und Blindenwerkstät- ten (Bevorzugten-Richtlinien - öABevR). | eigene Anlage |
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| 7 | Ei generklärung zu § 123 GWB | Formblatt 5 | |||
|---|---|---|---|---|---|
| 8 | Ei generklärung AentG | Formblatt 6 | |||
| 9 | Erklärung zu § 4 Abs. 1 Nieders. Tariftreue- und Vergabegesetz (NTVergG) | Formblatt 7 | |||
| 10 | Kenntnisnahme ´Zusätzliche Vertragsbedingungen zur Umsetzung de r gesetzlichen Vorgaben der §§ 13 bis 15 NTVergG bei der Vergabe von Dienstleistungsaufträgen` | Formblatt 8 | |||
| 11 | Ei generklärung Bezug Russland | mit Formblatt L 127 | |||
| 12 | Ve rpflichtungserklärung Datenschutz | Formblatt 9 | |||
| 13 | Eigenerklärung zur Kenntlichmachung von Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen | Formblatt 10 | |||
| Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit | |||||
| 14 | Eigenerklärung zu den Sozialversicherungen, bei denen die meisten Mitarbeiterinnen versichert sind | mit Formblatt L 124 | |||
| 15 | Be scheinigung in Steuersachen (Finanzamt) | eigene Anlage | |||
| Fachliche Leistungsfähigkeit | |||||
| 16 | Si2eh e Anlage 1a |
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1 Formblatt 2: Firmenprofil/Unternehmensdarstellung
-
Was ist die Haupttätigkeit des Unternehmens? (Stichpunkte genügen)
-
Welche Niederlassung ist für dieses Projekt zuständig?
-
Welche Mitarbeiter sind in diesem Projekt zuständig?
Weil diese Erklärung Bestandteil des elektronisch abgegebenen Angebotes ist, gilt die Erklärung als unterzeichnet gem. der Registrierungsbedingungen des Vergabeportals www.dtvp.de. Einer geson- derten Unterschrift bedarf die Erklärung nicht. Mit ihrer Abgabe gelten die Ausführungen.
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2 Formblatt 3: Datenverarbeitung, Verbindlichkeit
Das Bieterunternehmen erklärt sich damit einverstanden, dass die von ihm mitgeteilten personenbe- zogenen Daten für das Vergabeverfahren verarbeitet und gespeichert werden können.
Das Bieterunternehmen ist sich bewusst, dass wissentlich falsche Erklärungen den Ausschluss von die- ser und weiteren Ausschreibungen zur Folge haben können.
Weil diese Erklärung Bestandteil des elektronisch abgegebenen Angebotes ist, gilt die Erklärung als unterzeichnet gem. der Bedingungen der Plattform www.dtvp.de. Einer gesonderten Unterschrift be- darf die Erklärung nicht.
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3 Formblatt 4: Betriebshaftpflicht
Eine Betriebshaftpflichtversicherung sowie eine Sachschadensversicherung bestehen laut beigefüg- tem(n) Nachweis(en) bei folgendem(n) Versicherungsunternehmen
Bezeichnung Deckungssumme
Weil diese Erklärung Bestandteil des elektronisch abgegebenen Angebotes ist, gilt die Erklärung als unterzeichnet gem. der Bedingungen der Plattform www.dtvp. Einer gesonderten Unterschrift bedarf die Erklärung nicht.
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4 Formblatt 5: Eigenerklärung zu § 123 GWB
Zu § 123 GWB erkläre/n ich/wir:
Weder ich/wir noch eine Person, deren Verhalten unserem Unternehmen zuzurechnen ist (§ 123 Abs. 3 GWB), bin/sind in den letzten fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden; zudem wurde gegen das Unternehmen keine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes gegen Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig fest- gesetzt, wegen einer Straftat nach:
- § 129 StGB (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a StGB (Bildung terroristischer Vereinigun- gen), § 129b StGB (kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland),
- § 89c StGB (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen,
- § 261 StGB (Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte),
- § 263 StGB (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in deren Auftrag verwaltet werden,
- § 264 StGB (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in deren Auftrag ver- waltet werden,
- § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr),
- § 108e StGB (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern),
- §§ 333 und 334 StGB (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des StGB (Ausländische und internationale Bedienstete),
- Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder
- den §§ 232 und 233 StGB (Menschenhandel) oder §233a des StGB (Förderung des Menschenhan- dels).
Mir/uns ist bewusst, dass wissentlich falsche Angaben in den vorstehenden Erklärungen
- meinen/unseren Ausschluss von der Auftragserteilung gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 8 GWB
- im Falle der Auftragserteilung eine fristlose Kündigung des Vertrages
zur Folge haben können.
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Der Auftraggeber behält sich vor, Auskünfte und Bestätigungen/Nachweise, die zur Überprüfung der Eigenerklärung dienen, zu verlangen und einzuholen. Bei Widersprüchen zwischen den Anforderungen in der Eigenerklärung und der Bekanntmachung gelten vorrangig die Festlegungen in der Bekanntma- chung.
Weil diese Erklärung Bestandteil des elektronisch abgegebenen Angebotes ist, gilt die Erklärung als unterzeichnet gem. der Bedingungen der Plattform www.dtvp. Einer gesonderten Unterschrift be- darf die Erklärung nicht.
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5 Formblatt 6: Eigenerklärung AentG
Ich/Wir erkläre/n, dass ich/wir in den letzten zwei Jahren nicht wegen Verstoßes nach § 23 AentG mit einer Geldbuße von wenigstens 2.500, -- € belegt worden bin/sind.
Ich/Wir erkläre/n zudem, dass eine noch nicht geahndete schwerwiegende Verfehlung im Sinne des § 21 Abs. 1 S. 1 AentG nicht begangen wurde.
Mir/uns ist bewusst, dass wissentlich falsche Angaben in der vorstehenden Erklärung eine fristlose Kündigung des Vertrages zur Folge haben können.
Mir/uns ist bewusst, dass wissentlich falsche Angaben in der vorstehenden Erklärung meinen/unseren Ausschluss von weiteren Auftragserteilungen zur Folge haben können.
Weil diese Erklärung Bestandteil des elektronisch abgegebenen Angebotes ist, gilt die Erklärung als unterzeichnet gem. der Bedingungen der Plattform www.dtvp.de. Einer gesonderten Unterschrift bedarf die Erklärung nicht.
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6 Formblatt 7: Erklärung zu § 4 Abs. 1 Niedersächsisches Tariftreue-
und Vergabegesetz (NTVergG)
Nachstehende Erklärung ist Bestandteil meines/unseres Angebots
Diese Erklärung bezieht sich nur auf Leistungen zur Auftragsausführung, welche innerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden.
Hiermit verpflichte ich mich/verpflichten wir uns, bei der Ausführung der auf der Grundlage dieses Vergabeverfahrens zu erbringenden Bau- oder Dienstleistungen
-
meinen/unseren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Sinne des § 22 Mindestlohnge- setz (MiLoG) vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), in der jeweils geltenden Fassung, mindes- tens ein Mindestentgelt nach den Vorgaben des Mindestlohngesetzes (derzeit 12,00 Euro) zu zahlen und
-
meinen/unseren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die von Regelungen nach § 1 Abs. 3 MiLoG erfasst werden, mindestens ein Mindestentgelt nach den Vorgaben dieser Regelungen zu zahlen. Diese können sich ergeben aus:
Ø den Regelungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) Ø den Regelungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) Ø den auf Grundlage des AEntG oder AÜG erlassenen Rechtsverordnungen sowie Ø aus einem auf der Grundlage von § 5 des Tarifvertragsgesetzes (TVG) für allgemeinver- bindlich erklärten Tarifvertrag im Sinne von § 4 Absatz 1 Nummer 1 sowie §§ 5 und 6 Absatz 2 des AEntG1.
(Datum, Unterschrift, Firmenstempel)
Hinweis zum Einsatz von Nachunternehmen oder Verleihunternehmen
Soweit Nachunternehmen oder Verleihunternehmen eingesetzt werden sollen, müssen auch diese die obenstehende Erklärung gesondert vorlegen.
Weil diese Erklärung Bestandteil des elektronisch abgegebenen Angebotes ist, gilt die Erklärung als unterzeichnet gem. der Registrierungsbedingungen des Vergabeportals https://www.dtvp.de . Einer gesonderten Unterschrift bedarf die Erklärung nicht. Mit ihrer Abgabe gelten die Ausführungen.
1 Diese Vorrangregelung gilt nur für bundesweit geltende Tarifverträge des Bauhaupt- und Baunebengewerbes, die nach § 5 TVG für allgemeinverbindlich erklärt wurden. Zurzeit (Stand 01. Januar 2017) erfüllt kein Tarifvertrag diese Voraussetzungen. Änderungen für die Zukunft sind nicht ausgeschlossen. 12 | Seite Bischöfliches Generalvikariat Hildesheim
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7 Formblatt 8: Kenntnisnahme ´Zusätzliche Vertragsbedingungen
zur Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben der §§ 13 bis 15
NTVergG bei der Vergabe von Dienstleistungsaufträgen`
Der Bieter nimmt folgende Vertragsbedingungen zur Kenntnis:
- Zahlung von Mindestentgelten
Der Auftragnehmer hat sich verpflichtet, im Fall der Auftragserteilung den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Sinne des § 22 Mindestlohngesetz (MiLoG) in seinem Unternehmen bei der Ausfüh- rung der beauftragten Leistung, die innerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland erbracht wird, mindestens ein Mindestentgelt nach den Vorgaben des Mindestlohngesetzes zu zahlen und den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die von Regelungen nach § 1 Abs. 3 MiLoG erfasst werden, mindestens ein Mindestentgelt nach den Vorgaben dieser Regelungen zu zahlen. Diese können sich ergeben aus:
- den Regelungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG),
- den Regelungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG)
- der auf Grundlage des AEntG oder AÜG erlassenen Rechtsverordnungen sowie
- aus einem auf der Grundlage von § 5 des Tarifvertragsgesetzes für allgemeinverbindlich erklär- ten Tarifvertrag im Sinne von § 4 Absatz 1 Nummer 1 sowie §§ 5 und 6 Absatz 2 des AEntG.
Die Pflicht des Auftragnehmers zur Zahlung des Mindestentgelts erstreckt sich auch auf Arbeitnehme- rinnen und Arbeitnehmer, die im Sinne des Gesetzes zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung ent- liehen sind und bei der Ausführung der Leistung eingesetzt werden. In diesem Fall ist der Auftragneh- mer verpflichtet, die Zahlung von Mindestentgelten auch den Verleihunternehmen aufzuerlegen, die Abgabe der entsprechenden Verpflichtungserklärungen mit diesen zu vereinbaren, von diesen einzu- fordern und dem Auftraggeber vorzulegen.
Das Mindestentgelt erfasst nur solche Entgeltzahlungen, die zur Abgeltung der im Rahmen der Auf- tragsausführung erbrachten Arbeitsleistung regelmäßig zu zahlen sind. Nicht von dem Mindestentgelt erfasst sind vermögenswirksame Leistungen oder Sonderleistungen, die nicht mit der Arbeitsleistung in einem funktionalen Zusammenhang stehen. Auf die entsprechende Rechtsprechung des Bundesar- beitsgerichtes wird verwiesen, vgl. BAG, Urteil vom 18.04.2012 – 4 AZR 139/10; BAG E 109, 244.
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- Verpflichtung von Nachunternehmen
Der Auftragnehmer ist weiter verpflichtet, die in Ziffer 1 genannten Verpflichtungen zur Zahlung von Mindestentgelten auch den von ihm eingesetzten oder von Nachunternehmen eingesetzten Nachun- ternehmen aufzuerlegen, die Abgabe der entsprechenden Verpflichtungserklärungen mit diesen zu vereinbaren, von diesen einzufordern und dem Auftraggeber vorzulegen. Die Verpflichtung von Nach- unternehmen zur Zahlung des Mindestentgeltes nach Ziffer 1 besteht nur für Leistungen, die das be- auftragte Nachunternehmen innerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland erbringen wird. Die Verpflichtungserklärungen können nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 Satz 4, 5 i.V.m. § 8 Abs. 1 NTVergG auch im Wege der Präqualifikation erbracht werden.
Vorstehende Verpflichtungen beziehen sich auf die Verpflichtungserklärungen über die Zahlung von Mindestentgelten nach § 4 Abs. 1 NTVergG.
Die Erklärungen sind vor Einsatz des jeweiligen Nachunternehmens einzufordern und dem Auftragge- ber vorzulegen.
Auf die Vorlage dieser Erklärungen und Nachweise vom Nachunternehmer wird verzichtet, soweit der Anteil des Auftrages, der auf das jeweilige Nachunternehmen entfällt, weniger als 3.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) beträgt. Diese Vereinfachungsregelung entbindet jedoch nicht von der Pflicht zur Ein- haltung der Vereinbarungen zwischen Auftragnehmer und Nachunternehmer.
Die Mindestentgeltverpflichtung bezieht sich jeweils auf das beauftragte Nachunternehmen. Soweit keine Mindestentgeltregelung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 NTVergG existiert, ist das Mindestentgelt nach den Vorgaben des Mindestlohngesetzes gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 NTVergG zu zahlen.
Nachunternehmen im Sinne dieser Regelungen sind in der Regel rechtlich selbständige Unternehmen, die von dem beauftragten Auftragnehmer zur Erbringung der ausgeschriebenen Leistung herangezo- gen werden, die in sich abgeschlossene Teilleistungen bilden und nicht nur untergeordnete Hilfs- dienste oder bloße Zulieferungen darstellen. Der Auftragnehmer hat diese rechtliche Einordnung der von ihm zur Ausführung eingesetzten Dritten in eigener Verantwortung zu prüfen. Die Regelung des § 4 Nr. 4 VOL/B bleibt unberührt.
- Kontrollrechte
3.1 Allgemeines Kontrollrecht des Auftraggebers
Die Vertragsparteien vereinbaren vor dem Hintergrund der Regelung in § 14 Abs. 1 NTVergG ein allge- meines Recht des Auftraggebers zur jederzeitigen Kontrolle, ob der Auftragnehmer und die zur Auf- tragsausführung eingesetzten Nachunternehmen und Verleihunternehmen die von ihnen im Hinblick auf das NTVergG übernommenen Pflichten erfüllen.
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3.2 Kontrollrechte des Auftraggebers und Vertragspflichten des Auftragnehmers im Hinblick auf die Pflicht zur Zahlung des Mindestentgelts
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bis zur vollständigen Leistungserbringung jederzeit auf Verlangen des Auftraggebers die Grundlage für seine Zahlungsverpflichtung des Mindestentgelts i.S.d. § 4 Abs. 1 NTVergG offenzulegen und Kontrollen über die Einhaltung und Umsetzung dieser Zahlungspflicht zu ermöglichen. Zu diesem Zweck hat der Auftragnehmer die zur Kontrolle erforderlichen Unterlagen, Arbeitsnachweise der Beschäftigten und Nachweise über Entgeltzahlungen an die Beschäftigten, die zur Ausführung der Leistung eingesetzt sind, bereit zu halten und dem Auftraggeber jederzeit auf des- sen Anforderung auszuhändigen. Um die Einhaltung der in Ziffer 1 und 2 genannten Vertragspflichten zu überprüfen, ist der Auftraggeber berechtigt, die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen zu treffen, insbesondere Leistungsorte/Baustellen und/oder Geschäftsräume zu betreten, Beschäftigte zu befra- gen, Einsicht in Unterlagen, insbesondere in Lohn- und Meldeunterlagen, Bücher und andere Ge- schäftsunterlagen und Aufzeichnungen zu nehmen, aus denen Umfang, Art, Dauer und tatsächliche Entlohnung der Beschäftigten hervorgehen oder abgeleitet werden können. Die Unterlagen sind nach Auftragserteilung vollständig und prüffähig bereit zu halten.
Die vorstehenden Pflichten sind mit Zuschlag Vertragsbestandteil. Sie gelten auch nach vollständiger Erfüllung der Hauptleistungspflichten durch den Auftragnehmer in entsprechender Anwendung des § 147 Abgabenordnung für zehn (10) Jahre nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Hauptleistung des Auftragnehmers vollständig und vertragsgerecht erbracht wurde.
Nach vollständiger Leistungserbringung wird der Auftraggeber eine angemessene Frist zur Bereitstel- lung und Vorlage der o.g. Unterlagen setzen.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Beschäftigten auf die Kontroll- und Nachweispflichten ge- genüber dem Auftraggeber hinzuweisen. Ihm ist bekannt, dass die Umsetzung und Ausübung der Kon- trollrechte durch den Auftraggeber nicht von der Einwilligung der Beschäftigten abhängt. Die Verpflich- tung des Auftragnehmers zur Erfassung, Bereithaltung und Offenlegung der personenbezogenen Da- ten ist zur Prüfung der Verpflichtung zur Zahlung des vereinbarten Mindestentgelts erforderlich und gilt daher unabhängig davon, ob die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie sonstigen zur Auf- tragsausführung Beschäftigten ihre Einwilligung zur Erfassung und Offenlegung der personenbezoge- nen Daten erteilen.
Vorstehende Pflichten bestehen in gleicher Weise für eingesetzte Nachunternehmen und Verleihun- ternehmen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die von ihm eingesetzten Nach- und Verleihunterneh- men sowie etwaige dritte Nach- und Verleihunternehmen, die für die Ausführung des Auftrags einge- setzt sind, seinerseits auf Einhaltung der Vertragspflichten gem. Ziffer 1 und 2 zu kontrollieren und dem Auftraggeber die Einhaltung der Verpflichtungen auf dessen Verlangen jederzeit nachzuweisen.
Die in Ziffer 2 genannte Pflicht zur Vorlage von Erklärungen von Nachunternehmen gilt nicht, sofern und soweit der Auftraggeber gemäß § 13 Abs. 3 NTVergG auf die Vorlage von Erklärungen verzichtet.
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Auch in diesem Fall ist der Auftragnehmer verpflichtet, für die Zahlung des entsprechenden Mindes- tentgelts Sorge zu tragen und dies dem Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen.
- Sanktionen / Vertragsstrafe / Kündigungsrecht
Die Vertragspartner vereinbaren für jeden schuldhaften Verstoß des Auftragnehmers und der von ihm oder durch seine Nach- oder Verleihunternehmen beauftragten Nach- oder Verleihunternehmen ge- gen die vorstehend erfassten Vertragspflichten gem. Ziffer 1, 2 und Ziffer 3.2 die Zahlung einer Ver- tragsstrafe in Höhe von 1 vom Hundert des Auftragswertes netto - basierend auf dem Auftragswert im Zeitpunkt der Beauftragung; bei mehreren Verstößen gegen die Vertragspflichten auf Grundlage des § 4 Abs. 1 NTVergG darf die Summe der Vertragsstrafen 10 vom Hundert des Auftragswertes nicht über- schreiten.
Diese Vertragsstrafenregelung bezieht sich explizit ausschließlich auf schuldhafte Vertragspflichtver- stöße im Zusammenhang mit den vorgenannten Vertragsregelungen der Ziffern 1, 2 und 3.2, die auf den gesetzlichen Regelungen des NTVergG basieren. Die Vereinbarung von Vertragsstrafen für andere Verstöße gegen Vertragspflichten, etwa über die Vereinbarung von Terminen und Fristen, bleibt hier- von unberührt.
Schuldhaft ist auch ein Verstoß gegen Vertragspflichten, der durch Nach- oder Verleihunternehmen begangen wird, wenn und soweit dieser Verstoß als schuldhafter Verstoß des Auftragnehmers gegen eigene Nebenpflichten einzuordnen ist. Dies ist dann nicht der Fall, wenn der Auftragnehmer schlüssig nachweist, dass er die Einhaltung der Mindestentlohnungspflichten durch die eingesetzten Nach- und Verleihunternehmen regelmäßig kontrolliert und sichergestellt hat. Die Zahlung einer Vertragsstrafe wird daher auch für den Fall vereinbart, dass der Verstoß durch ein Nachunternehmen oder ein Ver- leihunternehmen begangen wird und das beauftragte Unternehmen den Verstoß kannte oder kennen musste. Den Vertragsparteien ist bekannt, dass das Gebot der Verhältnismäßigkeit bei der Verwirkung der Vertragsstrafe zu beachten ist und die Vertragsstrafe vom Auftraggeber auf Antrag des Auftrag- nehmers auf einen angemessenen Betrag herabgesetzt werden kann.
Neben der Vertragsstrafenregelung vereinbaren die Parteien für den Fall der schuldhaften und nicht nur unerheblichen Nichterfüllung der sich aus den in Ziffer 1, 2 und 3.2 genannten Vertragspflichten durch den Auftragnehmer oder durch einen von diesem oder einem Nach- oder Verleihunternehmen eingesetzten Nach- oder Verleihunternehmen das Recht des Auftraggebers zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. § 8 VOL/B und etwaige andere vertragliche Kündigungsrechte bleiben unbe- rührt.
Der Auftragnehmer informiert die eingesetzten Nach- und Verleihunternehmen über die drohenden Sanktionen im Fall schuldhafter Verstöße gegen die in Ziffer 1, 2 und/oder 3.2 vereinbarten Verpflich- tungen.
16 | Seite Bischöfliches Generalvikariat Hildesheim
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Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass der Auftraggeber die für die Verfolgung und Ahndung von Ord- nungswidrigkeiten nach § 21 MiLoG, nach § 23 AEntG und nach § 16 AÜG zuständigen Stellen über Verstöße des Auftragnehmers bzw. der Nach- oder Verleihunternehmen gegen die auf Grundlage des § 4 Abs. 1 NTVergG vereinbarten Mindestentgeltregelungen informieren.
- Rechtliche Hinweise und Regelung zur Teilnichtigkeit
Sollte eine der vorstehenden Regelungen unwirksam sein, bezieht sich die Unwirksamkeit ausschließ- lich auf die jeweilige Teilregelung und nicht auf die Vertragsregelungen insgesamt.
§ 139 BGB wird ausdrücklich abbedungen.
Zur Kenntnis genommen
Weil diese Erklärung Bestandteil des elektronisch abgegebenen Angebotes ist, gilt die Erklärung als unterzeichnet gem. der Registrierungsbedingungen des Vergabeportals https://www.dtvp.de . Einer gesonderten Unterschrift bedarf die Erklärung nicht. Mit ihrer Abgabe gelten die Ausführungen.
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8 Formblatt 9: Verpflichtungserklärung Datenschutz
Mit der Antragsabgabe ist nachfolgende Eigenerklärung abzugeben. Die eigentliche Verpflichtungser- klärung wird hiermit lediglich zur Kenntnis gegeben. Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, mit Beauftragung und zum Vertragsabschluss nachfolgende Verpflich- tungserklärung vorzulegen.
Weil diese Erklärung Bestandteil des elektronisch abgegebenen Angebotes ist, gilt die Erklärung als unterzeichnet gem. der Bedingungen der Plattform www.dtvp.de . Einer gesonderten Unterschrift be- darf die Erklärung nicht.
A. Verpflichtende Einrichtung B. Zu verpflichtende Person
Die unter B. genannte(n) Person(en) wurde heute auf die Wahrung des Datengeheimnisses verpflich- tet. Sie wurde wie folgt belehrt:
- Es ist Ihnen untersagt, personenbezogene Daten zu einem anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten oder zu offenbaren; dies gilt auch nach Beendigung Ihrer Tätigkeit.
- Eine Verletzung des Datengeheimnisses wird in den meisten Fällen eine Verletzung der Amts- verschwiegenheit bzw. einen Verstoß gegen die arbeitsvertragliche Schweigepflicht darstel- len. Gleichzeitig kann eine Verletzung spezieller Geheimhaltungsvorschriften vorliegen.
- Verstöße gegen das Datengeheimnis können dienstrechtlich verfolgt und nach anderen ein- schlägigen Rechtsvorschriften (z. B. § 203 StGB) mit Freiheits- oder Geldstrafe geahndet wer- den. Der/Den Verpflichteten wurde ein Abdruck dieser Niederschrift ausgehändigt.
.............................................. ............................................. Ort|Datum
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9 Formblatt 10: Eigenerklärung zur Kenntlichmachung von Fabrika-
tions-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen
Nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) v. 26.08.98 - BGBl. I S. 2546 - 2575, haben die Verfahrensbeteiligten u.U. Anspruch auf Akteneinsicht und können sich ggf. Ausfertigun- gen, Auszüge oder Abschriften erteilen lassen (§ 111 Abs. 1 GWB). Die Vergabekammer hat die Einsicht in die Unterlagen zu versagen, soweit dies aus wichtigen Grün- den, insbesondere des Geheimschutzes oder zur Wahrung von Fabrikations-, Betriebs- oder Ge- schäftsgeheimnissen geboten ist (§ 111 Abs. 2 GWB). Nach Abs. 3 des § 111 GWB hat jeder Beteiligte mit der Übersendung seiner Akten oder Stellungnah- men auf die Wahrung der Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse hinzuweisen und diese in den Unterlagen entsprechend kenntlich zu machen.
Unter Bezug auf die gesetzliche Regelung des GWB haben Sie daher die Möglichkeit, in Ihren Ange- botsunterlagen Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse als solche deutlich zu kennzeichnen.
Fehlt eine solche Kenntlichmachung, ist von der Zustimmung zur Einsichtnahme i.S. des § 111 Abs. 3 GWB auszugehen.
Weil diese Erklärung Bestandteil des elektronisch abgegebenen Angebotes ist, gilt die Erklärung als unterzeichnet gem. der Registrierungsbedingungen des Vergabeportals www.dtvp.de. Einer geson- derten Unterschrift bedarf die Erklärung nicht. Mit ihrer Abgabe gelten die Ausführungen.
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