Info-Blatt Steuerabzug
Hinweise
zum Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe
Nach dem Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe vom 30. August 2001 (BGBl. 1 S. 2267) ist die UzK verpflichtet, ab dem 01.01.2002, bei Verträgen über Bauleistungen 15% von jedem Auftragnehmer in Rechnung gestellten Entgelt an das für ihr Unternehmen zuständige Finanzamt abzuführen, wenn der Auftragnehmer zum Zeitpunkt der Gegenleistung (Zahlung) keine Freistellungsbescheinigung seines Finanzamtes vorlegt.
Von der Bagatellgrenze im Sinne des § 48 Abs.2 EStG macht die UzK keinen Gebrauch.
Betroffen sind alle Zahlungen, auch Abschlags- und Vorauszahlungen, wobei es unerheblich ist, ob der Auftrag vor oder nach dem 31.12.2001 erteilt wurde.
Wir bitten Sie auch in Ihrem Interesse um rechtzeitige Vorlage einer Freistellungsbescheinigung Ihres Finanzamtes. Damit können Sie zusätzliche Verwaltungsarbeit und einen Steuerabzug vermeiden.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber jede vom zuständigen Finanzamt vorgenommene Änderung in Bezug auf die vorgelegte Freistellungsbescheinigung (§ 48b EStG) unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Der Auftraggeber haftet gegenüber dem Finanzamt für den ordnungsgemäßen Steuerabzug.
Wenn bei der Auszahlung eines Rechnungsbetrages keine Freistellungsbescheinigung vorliegt, wird von der an Sie zu leistenden Zahlung 15% abgezogen und an das für Ihr Unternehmen zuständige Finanzamt abgeführt. Die Höhe des Steuerabzuges wird Ihnen mitgeteilt.
Der Steuerabzug wird haushaltstechnisch wie eine Abtretung behandelt. Hierzu hat der Auftragnehmer der Vergabestelle die notwendigen Daten über das für ihn zuständige Finanzamt und seine Steuernummer mitzuteilen.
Zuständiges Finanzamt: .................................................................................................
Meine/unsere Steuernummer lautet: ..............................................................................
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Ort, Datum Name des Bieters