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Malerarbeiten für Umbau und Innensanierung eines Gebäudes in Braunschweig

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 14.09.2026, 00:18 (Europe/Berlin)

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211 (Aufforderung zur Abgabe eines Angebots – Einheitliche Fassung) Vergabestelle Datum der Versendung 10.09.2026 Technische Universität Braunschweig

Technische Universität Braunschweig Spielmannstraße 10 38106 Braunschweig Deutschland Tel. 0531/391-4420 Fax 0531/391-4450

Vergabeart Öffentliche Ausschreibung Beschränkte Ausschreibung mit Teilnah- mewettbewerb Beschränkte Ausschreibung ohne Teil- nahmewettbewerb Freihändige Vergabe Internationale NATO-Ausschreibung
Ablauf der Angebotsfrist Datum 14.10.2026 Uhrzeit 11:00 Uhr
Eröffnungstermin Datum 14.10.2026 Uhrzeit 11:00 Uhr
Ort Anschrift wie oben
Raum-
Bindefrist endet am 12.11.2026

Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (Vergabeverfahren gemäßAbschnitt 1 der VOB/A)

Bezeichnung der Bauleistung: Maßnahmennummer Baumaßnahme TechnischeUniversitätBraunschweig Umbau+Innen-Sanierung,Geb.2418,Beethovenstr.52,38106Braunschweig Vergabenummer Leistung GB326/085-35 Malerarbeiten Anlagen

A) die beim Bieter verbleiben und im Vergabeverfahren zu beachten sind: 212 Teilnahmebedingungen (Ausgabe 2019) 216 Verzeichnis der im Vergabeverfahren vorzulegenden Unterlagen 227 Zuschlagskriterien 242 Instandhaltung Informationen zur Datenerhebung

B) die beim Bieter verbleiben und Vertragsbestandteil werden: Teile derLeistungsbeschreibung: Baubeschreibung, Pläne, sonstigeAnlagen 214 Besondere Vertragsbedingungen 225 Stoffpreisgleitklausel 228 Nichteisenmetalle 241 Abfall 244 Datenverarbeitung 246 Aufträe für Gaststreitkräfte 247 Aufträge mit besonderen Anforderungen aufgrund Geheimschutz oder Sabotageschutz 247MIL Bauaufträge in militärisch genutzten Liegenschaften B62e5iblatt WeNitAerTeO B Iensfroansdtreurket uVrebratruategnsbedingungen Baustellenordnung

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211 (Aufforderung zur Abgabe eines Angebots – Einheitliche Fassung)

C) die ausgefüllt mit demAngebot einzureichen sind: 213 Angebotsschreiben Teile der Leistungsbeschreibung: Leistungsverzeichnis/Leistungsprogramm 124 Eigenerklärung zur Eignung 125 Sicherheitsauskunft und Verpflichtungserklärung Teilnehmer 221/222 Angaben zur Preisermittlung entsprechend Formblatt 221 oder 222 224 Angebot Lohngleitklausel 233 Nachunternehmerleistungen 234 Erklärung Bieter-/Arbeitsgemeinschaft 248 Erklärung zur Verwendung von Holzprodukten Vertragsformular für Instandhaltung: Erklärung Tariftreue- und Mindestentgelterklärung Bau- und Dienstleistungen

D) die ausgefüllt auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle einzureichen sind: 126 Sicherheitsauskunft und Verpflichtungserklärung –Nachunternehmer/Unterauftragnehmer 223 Aufgliederung der Einheitspreise entsprechend Formblatt 223 444 Referenzbescheinigung (mind. drei abgeben)

1 Es ist beabsichtigt, die in beigefügter Leistungsbeschreibung bezeichneten Bauleistungen im Namen und für Rechnung

Technische Universität Braunschweig Geschäftsbereich 3 - Gebäudemanagement Spielmannstraße 10 38106 Braunschweig zu vergeben. Es ist beabsichtigt, die in beigefügtem Vertragsformular bezeichneten Instandhaltungsleistun- gen im Namen und für Rechnung

zu vergeben. 2 Kommunikation

Die Kommunikation erfolgt elektronisch über die Vergabeplattform auf andere Weise (schriftlich/Textform) in Kombination:bis zur Angebots(er)öffnung elektronisch über dieVergabeplattform;danach (cid:72)(cid:79)(cid:72)(cid:78)(cid:87)(cid:85)(cid:82)(cid:81)(cid:76)(cid:86)(cid:70)(cid:75)(cid:3)(cid:129)(cid:69)(cid:72)(cid:85)(cid:3)(cid:71)(cid:76)(cid:72)(cid:3)(cid:57)(cid:72)(cid:85)(cid:74)(cid:68)(cid:69)(cid:72)(cid:83)(cid:79)(cid:68)(cid:87)(cid:87)(cid:73)(cid:82)(cid:85)(cid:80)(cid:3)(cid:88)(cid:81)(cid:71)(cid:3)(cid:83)(cid:72)(cid:85)(cid:3)(cid:40)(cid:16)(cid:48)(cid:68)(cid:76)(cid:79) Stelle Technische Universität Braunschweig, Geschäftsbereich 3 - Gebäudemanagement

Straße Spielmannstraße 10 Fax 0531/391-4450 PLZ/Ort 38106 Braunschweig E-Mail vob-gb3@tu-braunschweig.de 3 Unterlagen (Erklärungen, Angaben, Nachweise)

3.1 Folgende Unterlagensind mit dem Angebot einzureichen:

siehe Formblatt Verzeichnis der im Vergabeverfahren vorzulegenden Unterlagen

3.2 - frei -

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211 (Aufforderung zur Abgabe eines Angebots – Einheitliche Fassung)

3.3 Nachforderung

Fehlende Unterlagen, deren Vorlage mit dem Angebot gefordert war, werden nachgefordert(cid:15)(cid:3)(cid:80)(cid:76)(cid:87)(cid:3)(cid:36)(cid:88)(cid:86)(cid:81)(cid:68)(cid:75)(cid:80)(cid:72)(cid:3)(cid:89)(cid:82)(cid:81)(cid:29)

  • Formblatt 213 (Angebotsschreiben)
  • Vollständiges Leistungsverzeichnis

nicht nachgefordert. 3.4 Folgende Unterlagen sind auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle vorzulegen:

siehe Formblatt Verzeichnis der im Vergabeverfahren vorzulegenden Unterlagen Urkalkulation (die Urkalkulation wird für die Prüfung der Preise geöffnet, im Anschluss wieder verschlossen)

4 Losweise Vergabe nein ja, Angebote sind möglich nur für einLos für ein Los oder mehrere Lose

nur für alle Lose (alle Lose müssen angeboten werden) 5 Mehrere Hauptangebote Die Abgabe von mehr als einem Hauptangebot ist zugelassen. Werden mehrere Hauptangebote abgegeben, muss jedes aus sich heraus zuschlagsfähig sein. §13Absatz1Nummer2 VOB/A gilt für jedes Hauptangebot. nicht zugelassen. 6 Nebenangebote

6.1 Nebenangebote sindnicht zugelassen, Nummer 4 der Teilnahmebedingungen gilt nicht. 6.2 Nebenangebote sind zugelassen (siehe auch Nummer 4 der Teilnahmebedingungen) - ausge- nommen Nebenangebote, die ausschließlich Preisnachlässe mit Bedingungen beinhalten - für die gesamte Leistung nur für nachfolgend genannte Bereiche:

mit Ausnahme nachfolgend genannter Bereiche:

unter folgenden weiteren Bedingungen: nur in Verbindung mit einem Hauptangebot

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211 (Aufforderung zur Abgabe eines Angebots – Einheitliche Fassung)

7 Angebotswertung Kriterien für die Wertung der Haupt-und ggf. Nebenangebote Zuschlagskriterium Preis Der Preis wird aus der Wertungssumme des Angebotes ermittelt. Die Wertungssummen werden ermittelt aus den nachgerechneten Angebotssummen, insbesonde- re unter Berücksichtigung von Nachlässen, Erstattungsbetrag aus der Lohngleitklausel, Instand- haltungsangeboten. Mehrere Zuschlagskriterien gemäß Formblatt Zuschlagskriterien Werkstätten für Behinderte wird bei der Berechnung der Wertungssumme ein Bonus von 15Prozent eingeräumt. Ist ein Angebot, das von einer Werkstatt für Behinderte abgegeben wurde, ebenso wirtschaftlich wie ein anderes Angebot, so wird der Zuschlag auf das Angebot der Werkstatt für Behinderte erteilt. Der Nachweis der Eigenschaft als Werkstätte für Behinderte ist mit dem Angebot zu führen. 8 Zugelassene Angebotsabgabe Elektronisch in Textform mit fortgeschrittener/mSignatur/Siegel mit qualifizierter/mSignatur/Siegel Bei elektronischer Angebotsübermittlung in Textform muss der Bieter zu erkennen sein; falls vorgege- ben, ist das Angebot mit der geforderten Signatur/dem geforderten Siegel zu versehen.

Das Angebot ist zusammen mit den Anlagen bis zum Ablauf der Angebotsfrist über die Vergabeplatt- form der Vergabestelle zu übermitteln. Schriftlich Das beigefügte Angebotsschreiben ist zu unterzeichnen und zusammen mit den Anlagen in verschlos- senem Umschlag bis zum Ablauf der Angebotsfrist an folgende Anschrift zu senden oder dort abzuge- ben: siehe Briefkopf Stelle:

9 Stelle, an die sich der Bewerber oder Bieter zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen die Vergabebestimmungenwendenkann(Nachprüfungsstelle nach§21 VOB/A):

Niedersächsisches Ministerium für Wissenschaft und Kultur, Leibnizufer 9, 30169 Hannover (cid:20)(cid:19) (cid:53)(cid:72)(cid:74)(cid:76)(cid:86)(cid:87)(cid:85)(cid:76)(cid:72)(cid:85)(cid:88)(cid:81)(cid:74)(cid:3)(cid:68)(cid:88)(cid:73)(cid:3)(cid:71)(cid:72)(cid:85)(cid:3)(cid:57)(cid:72)(cid:85)(cid:74)(cid:68)(cid:69)(cid:72)(cid:83)(cid:79)(cid:68)(cid:87)(cid:87)(cid:73)(cid:82)(cid:85)(cid:80)

Die Angebotsabgabe ist ausschließlich elektronisch über den Vergabemarktplatz Niedersachsen - www.vergabe.niedersachsen.de zugelassen. Voraussetzung für die Abgabe eines elektronischen Angebots ist die Registrierung auf der Vergabeplattform Vergabemarktplatz Niedersachsen (www.vergabe.niedersachsen.de) und die anschließende Aktivierung der Teilnahme am Verfahren. Registrierung und Teilnahme sind für Unternehmen kostenfrei. Nur ordnungsgemäß registrierte, am Verfahren teilnehmende Unternehmen werden automatisch über Änderungen an den Vergabeunterlagen oder über Antworten auf Fragen zum Vergabeverfahren informiert.

Der Bieter verpflichtet sich mit der Registrierung auf der Vergabeplattform (Vergabe.Niedersachsen) gegenüber dem Auftraggeber, das Nachrichtenpostfach für den Empfang rechtserheblicher Erklärungen in dem betreffenden Vergabeverfahren zu nutzen. Abweichende Mitteilungen / Informationen des Portalbetreibers sind unerheblich. Die Bewerber / Bieter, die von der Möglichkeit der freiwilligen Registrierung auf der Vergabeplattform keinen Gebrauch machen, müssen sich selbstständig, z.B. durch eigenverantwortlichen regelmäßigen Abruf, über den Stand des Verfahrens informieren, etwa ob zusätzliche Auskünfte gegeben oder Vergabeunterlagen geändert wurden.

1(cid:20) (cid:36)(cid:69)(cid:85)(cid:88)(cid:73)(cid:3)(cid:71)(cid:72)(cid:85)(cid:3)(cid:57)(cid:72)(cid:85)(cid:74)(cid:68)(cid:69)(cid:72)(cid:88)(cid:81)(cid:87)(cid:72)(cid:85)(cid:79)(cid:68)(cid:74)(cid:72)(cid:81)(cid:3)(cid:88)(cid:81)(cid:71)(cid:3)(cid:36)(cid:81)(cid:74)(cid:68)(cid:69)(cid:72)(cid:81)(cid:3)(cid:129)(cid:69)(cid:72)(cid:85)(cid:3)(cid:37)(cid:76)(cid:72)(cid:87)(cid:72)(cid:85)(cid:73)(cid:85)(cid:68)(cid:74)(cid:72)(cid:81)(cid:3)

Die Vergabeunterlagen können unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt unter www.vergabe.niedersachsen.de abgerufen werden. Der Bewerber bzw. Bieter erklärt sich bei der Verfahrensteilnahme bereit bzw. verpflichtet sich, etwaige Anhänge von der Vergabestelle über die Vergabeplattform oder eine bestimmte E-Mail Adresse übersandten Nachrichten zu öffnen.

Stellen Sie Bieterfragen ausschließlich über das Vergabeportal (www.vergabe.niedersachsen.de) über den Reiter “Kommunikation” im Projektraum der Ausschreibung, telefonisch werden keine verbindlichen Auskünfte gegeben.

1(cid:21) (cid:36)(cid:81)(cid:74)(cid:68)(cid:69)(cid:72)(cid:81)(cid:3)(cid:129)(cid:69)(cid:72)(cid:85)(cid:3)(cid:71)(cid:68)(cid:86)(cid:3)(cid:103)(cid:73)(cid:73)(cid:81)(cid:88)(cid:81)(cid:74)(cid:86)(cid:89)(cid:72)(cid:85)(cid:73)(cid:68)(cid:75)(cid:85)(cid:72)(cid:81)

Die im Rahmen des Eröffnungstermins gemäß § 14 a Abs. 3 Nr. 2 Sätze 2 und 3 VOB/A zu verlesenden Informationen werden den Bietern unverzüglich über den Kommunikationsweg des Vergabeportals Niedersachsen zur Verfügung gestellt.

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212 (Teilnahmebedingungen) Teilnahmebedingungen für die Vergabe von Bauleistungen Einheitliche Fassung

Das Vergabeverfahren erfolgt nach der "Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen", TeilA "Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen" (VOB/A,Abschnitt1). 1 Mitteilung von Unklarheiten in den Vergabeunterlagen

Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Unternehmens Unklarheiten, Unvollständigkei- ten oder Fehler, so hat es unverzüglich die Vergabestelle vor Angebotsabgabe in Textform darauf hin- zuweisen. 2 Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen

Angebote von Bietern, die sich im Zusammenhang mit diesem Vergabeverfahren an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung beteiligen, werden ausgeschlossen. Zur Bekämpfung von Wettbewerbsbeschränkungen hat der Bieter auf Verlangen Auskünfte darüber zu geben, ob und auf welche Art erwirtschaftlich und rechtlich mit Unternehmen verbunden ist. 3 Angebot

3.1 Das Angebot ist in deutscher Sprache abzufassen.

3.2 Für das Angebot sind die von der Vergabestelle vorgegebenen Vordrucke zu verwenden.Das Angebot ist bis zu dem von der Vergabestelle angegebenen Ablauf der Angebotsfrist einzureichen. Ein nicht form- oder fristgerecht eingereichtes Angebot wird ausgeschlossen.

3.3 Eine selbstgefertigteAbschrift oder Kurzfassung des Leistungsverzeichnisses ist zulässig. Die von der Vergabestelle vorgegebene Langfassung des Leistungsverzeichnissesist allein verbindlich.

3.4 Unterlagen, die von der Vergabestelle nach Angebotsabgabe verlangt werden, sind zu dem von der Vergabestelle bestimmten Zeitpunkt einzureichen.

3.5 Alle Eintragungen müssen dokumentenecht sein.

3.6 Ein Bieter, der in seinem Angebot die von ihm tatsächlich für einzelne Leistungspositionen geforderten Einheitspreise auf verschiedene Einheitspreise anderer Leistungspositionen verteilt, benennt nicht die von ihm geforderten Preise. Deshalb werden Angebote, bei denen der Bieter die Einheitspreise einzel- ner Leistungspositionen in „Mischkalkulationen“ auf andere Leistungspositionen umlegt, von der Wer- tung ausgeschlossen.

3.7 Alle Preise sind in Euro mit höchstens drei Nachkommastellen anzugeben. Die Preise (Einheitspreise, Pauschalpreise, Verrechnungssätze usw.) sind ohne Umsatzsteuer an- zugeben. Der Umsatzsteuerbetrag ist unter Zugrundelegung des geltenden Steuersatzes am Schluss des Angebotes hinzuzufügen. Es werden nur Preisnachlässe gewertet, die

  • ohne Bedingungen als Vomhundertsatz auf die Abrechnungssumme gewährt werden und
  • an der im Angebotsschreiben bezeichneten Stelle aufgeführt sind. Nicht zu wertende Preisnachlässe bleiben Inhalt des Angebotes und werden im Fall der Auftrags- erteilung Vertragsinhalt. 4 Nebenangebote

4.1 Soweit an Nebenangebote Mindestanforderungen gestellt sind, müssen diese erfüllt werden; im Übri- gen müssen sie im Vergleich zur Leistungsbeschreibung qualitativ und quantitativ gleichwertig sein. Die Erfüllung der Mindestanforderungen bzw. die Gleichwertigkeit ist mit Angebotsabgabe nachzuweisen.

4.2 Der Bieter hat die in Nebenangeboten enthaltenen Leistungen eindeutig und erschöpfend zu be- schreiben; die Gliederung des Leistungsverzeichnisses ist, soweit möglich, beizubehalten. Nebenangebote müssen alle Leistungen umfassen, die zu einer einwandfreien Ausführung der Bauleis- tung erforderlich sind. Soweit der Bieter eine Leistung anbietet, deren Ausführung nicht in Allgemeinen Technischen Ver- tragsbedingungen oder in den Vergabeunterlagen geregelt ist, hat er im Angebot entsprechende Anga- ben über Ausführung und Beschaffenheit dieser Leistung zu machen.

4.3 Nebenangebote sind, soweit sie Teilleistungen (Positionen) des Leistungsverzeichnisses beeinflussen (ändern, ersetzen, entfallen lassen, zusätzlich erfordern), nach Mengenansätzen und Einzelpreisen aufzugliedern (auch bei Vergütung durch Pauschalsumme).

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212 (Teilnahmebedingungen) 4.4 Nebenangebote, die den Nummern 4.1bis 4.3 nicht entsprechen, werden von der Wertung ausge- schlossen. 5 Bietergemeinschaften

5.1 Die Bietergemeinschaft hat mit ihrem Angebot eine Erklärung aller Mitglieder in Textform abzugeben,

  • in der die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft im Auftragsfall erklärt ist,
  • in der alle Mitglieder aufgeführt sind und der für die Durchführung des Vertrags bevollmächtigte Vertreter bezeichnet ist,
  • dass der bevollmächtigte Vertreter die Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt,
  • dass alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften. Auf Verlangen der Vergabestelle ist eine von allen Mitgliedern unterzeichnete bzw. fortgeschritten oder qualifiziert signierte/mit Siegel verseheneErklärung abzugeben

5.2 Sofern nicht öffentlich ausgeschrieben wird, werden Angebote von Bietergemeinschaften, die sich erst nach der Aufforderung zur Angebotsabgabe aus aufgeforderten Unternehmen gebildet haben, nicht zu- gelassen. 6 Nachunternehmen

Beabsichtigt der Bieter Teile der Leistung von Nachunternehmen ausführen zu lassen, muss er in sei- nem Angebot Art und Umfang der durch Nachunternehmen auszuführenden Leistungen angeben und auf Verlangen die vorgesehenen Nachunternehmen benennen. 7 Eignung

7.1 Öffentliche Ausschreibung Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis der Eignung durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) und ggf. er- gänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Bei Einsatz von Nachunternehmen ist auf gesondertes Verlangen nachzuweisen, dass diese präqualifiziert sind oder die Voraussetzung für die Präqualifikation erfüllen, ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als vorläufigen Nachweis der Eignung mit dem Angebot die ausgefüllte „Eigenerklärung zur Eignung“ vorzulegen, ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifi- sche Einzelnachweise. Bei Einsatz von Nachunternehmen sind auf gesondertes Verlangen die Eigen- erklärungen auch für diese abzugeben ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnach- weise. Sinddie Nachunternehmenpräqualifiziert, reicht die Angabe der Nummer, unter der diesein der Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) ge- führt werdenggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Gelangt das Angebot in die engere Wahl, sind die Eigenerklärungen (auch die der benannten Nachun- ternehmen)auf gesondertes Verlangen durch Vorlage der inder „Eigenerklärung zur Eignung“ genann- ten Bescheinigungen zuständiger Stellen zu bestätigen. Bescheinigungen, die nicht in deutscher Spra- che abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen.

7.2 Beschränkte Ausschreibungen/Freihändige Vergaben Ist der Einsatz von Nachunternehmen vorgesehen, müssen präqualifizierte Unternehmen der enge- ren Wahl auf gesondertes Verlangen nachweisen, dass die von ihnen vorgesehenen Nachunternehmen präqualifiziert sind oder die Voraussetzung für die Präqualifizierung erfüllen, ggf. ergänzt durch gefor- derte auftragsspezifische Einzelnachweise. Gelangt das Angebot nicht präqualifizierter Unternehmen in die engere Wahl, sind auf gesondertes Verlangen die in der „Eigenerklärung zur Eignung“ genannten Bescheinigungen zuständiger Stellen vorzulegen. Ist der Einsatz von Nachunternehmen vorgesehen, müssen die Eigenerklärungen und Be- scheinigungen auch für die benannten Nachunternehmen vorgelegt bzw. die Nummern angegeben werden, unter denen die benannten Nachunternehmen in der Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) geführt werden, ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen. Die Verpflichtung zur Vorlage von Eigenerklärungen und Bescheinigungen entfällt, soweit die Eignung (Bieter undbenannte Nachunternehmen) bereits im Teilnahmewettbewerb nachgewiesen ist.

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214 (Besondere Vertragsbedingungen)

Vergabenummer GB326/085-35

Baumaßnahme

TechnischeUniversitätBraunschweig

Umbau+Innen-Sanierung,Geb.2418,Beethovenstr.52,38106Braunschweig Leistung

Malerarbeiten

BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN 1 Ausführungsfristen (§ 5 VOB/B)

1.1 Fristen für Beginn und Vollendung der Leistung (=Ausführungsfristen): Mit der Ausführung ist zu beginnen am 16.11.2026 . spätestens Werktage nach Zugang des Auftragsschreibens. in der KW ,spätestens am letzten Werktag dieserKW. innerhalb von 12 Werktagen nach Zugang der Aufforderung durch den Auftraggeber (§5Absatz2Satz2VOB/B).Die Aufforderung wird Ihnen voraussichtlich bis zum zugehen;Ihr Auskunftsrechtgemäß §5 Absatz2 Satz1VOB/B bleibt hiervon unberührt. nach der im beigefügten Bauzeitenplan ausgewiesenen Frist für den Ausführungsbeginn. Die Leistung ist zu vollenden (abnahmereif fertig zu stellen) am 23.07.2027 . innerhalb von Werktagen nach vorstehend angekreuzter Frist für den Ausführungsbeginn. in der KW ,spätestens am letzten Werktag dieser KW. in der im beigefügten Bauzeitenplan ausgewiesenen Fertigstellungsfrist. 1.2 Verbindliche Fristen (=Vertragsfristen) gemäß §5Absatz1VOB/B sind: vorstehende Frist für den Ausführungsbeginn vorstehende Frist für die Vollendung (abnahmereife Fertigstellung) der Leistung folgende als Vertragsfrist vereinbarte Einzelfristen aus dem beigefügten Bauzeitenplan:

2 Vertragsstrafen(§11VOB/B)

2.1 Der Auftragnehmer hat bei Überschreitung der unter 1. als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen oder der Frist für die Vollendung als Vertragsstrafe für jeden Werktag des Verzugs zu zahlen: €(ohne Umsatzsteuer) Prozentder im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme ohne Umsatzsteuer; Beträge für angebotene Instandhaltungsleistungen bleiben unberücksichtigt. Die Bezugsgröße zur Berechnung der Vertragsstrafe bei der Überschreitung von als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen ist der Teil dieser Auftragssumme, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht. 2.2 Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt Prozent der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme (ohne Umsatzsteuer) begrenzt. Bei der Überschreitung von als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen ist die Vertragsstrafe auf den in Satz1 genannten Prozentsatz des Teils der Auftragssumme (ohne Umsatzsteuer) begrenzt, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht.

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214 (Besondere Vertragsbedingungen) 2.3 Verwirkte Vertragsstrafen für den Verzug wegen Nichteinhaltung als Vertragsfrist vereinbarter Einzelfristen werden auf eine durch den Verzug wegen Nichteinhaltung der Frist für die Vollendung der Leistung verwirkte Vertragsstrafe angerechnet. 3 Zahlung (§16VOB/B)

Aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung wird die Frist für die Schlusszahlung gem. §16Absatz 3 Nummer 1 VOB/B und den Eintritt des Verzuges gem. §16Absatz5Nummer3VOB/B verlängert auf Tage. 4 Sicherheitsleistungfür die Vertragserfüllung(§17VOB/B)

Auf Sicherheit für die Vertragserfüllung wird verzichtet. Soweit die Auftragssumme mindestens 250.000 Euro ohne Umsatzsteuer beträgt, ist Sicherheit für die Vertragserfüllung in Höhe von fünf Prozent der Auftragssumme (inkl. Umsatzsteuer, ohne Nachträge) zu leisten. 5 Sicherheitsleistungfür Mängelansprüche

Auf Sicherheit für die Mängelansprüchewirdverzichtet. (cid:54)(cid:82)(cid:90)(cid:72)(cid:76)(cid:87)(cid:3)(cid:71)(cid:76)(cid:72)(cid:3)(cid:36)(cid:88)(cid:73)(cid:87)(cid:85)(cid:68)(cid:74)(cid:86)(cid:86)(cid:88)(cid:80)(cid:80)(cid:72)(cid:3)(cid:80)(cid:76)(cid:81)(cid:71)(cid:72)(cid:86)(cid:87)(cid:72)(cid:81)(cid:86)(cid:3)(cid:21)(cid:24)(cid:19)(cid:17)(cid:19)(cid:19)(cid:19)(cid:3)(cid:40)(cid:88)(cid:85)(cid:82)(cid:3)(cid:82)(cid:75)(cid:81)(cid:72)(cid:3)(cid:56)(cid:80)(cid:86)(cid:68)(cid:87)(cid:93)(cid:86)(cid:87)(cid:72)(cid:88)(cid:72)(cid:85)(cid:3)(cid:69)(cid:72)(cid:87)(cid:85)(cid:108)(cid:74)(cid:87)(cid:15)(cid:3)(cid:69)(cid:72)(cid:79)(cid:108)(cid:88)(cid:73)(cid:87)(cid:3)(cid:86)(cid:76)(cid:70)(cid:75)(cid:3) (cid:71)(cid:76)(cid:72) Sicherheit für Mängelansprüche (cid:68)(cid:88)(cid:73)(cid:3)drei Prozent der Summe der Abschlagszahlungen zum Zeitpunkt(cid:71)(cid:72)(cid:85)(cid:3)(cid:36)(cid:69)(cid:81)(cid:68)(cid:75)(cid:80)(cid:72)(cid:3)(cid:11)(cid:89)(cid:82)(cid:85)(cid:79)(cid:108)(cid:88)(cid:73)(cid:76)(cid:74)(cid:72)(cid:3)(cid:36)(cid:69)(cid:85)(cid:72)(cid:70)(cid:75)(cid:81)(cid:88)(cid:81)(cid:74)(cid:86)(cid:86)(cid:88)(cid:80)(cid:80)(cid:72)(cid:12)(cid:17) 6 (cid:37)(cid:129)(cid:85)(cid:74)(cid:86)(cid:70)(cid:75)(cid:68)(cid:73)(cid:87)(cid:72)(cid:81)(cid:3)(cid:11)(cid:134)(cid:3)(cid:20)(cid:26)(cid:3)(cid:57)(cid:50)(cid:37)(cid:18)(cid:37)(cid:12)

Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, ist dafür das jeweils einschlägige Formblatt des Auftraggebers zu verwenden,und zwarfür

  • die Vertragserfüllung das Formblatt „Vertragserfüllungsbürgschaft“
  • die Mängelansprüche das Formblatt „Mängelansprüchebürgschaft“
  • vereinbarte Vorauszahlungen und Abschlagszahlungen „Abschlagszahlungs-/ gem. §16 Absatz1 Nummer1 Satz3 VOB/B das Formblatt Vorauszahlungsbürgschaft“

7 Technische Spezifikationen

Soweit im Leistungsverzeichnis auf Technische Spezifikationen (z.B. nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Bewertungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen) Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in(cid:3) Bezug genommen.

8 Werbung

Werbung auf derBaustelleist nur nachvorheriger Zustimmung des Auftraggeberszulässig.

9 frei

10 (cid:56)(cid:85)(cid:78)(cid:68)(cid:79)(cid:78)(cid:88)(cid:79)(cid:68)(cid:87)(cid:76)(cid:82)(cid:81)

Bei Bauverträgen ab einer Auftragssumme von 250.000 Euro netto hat der Auftragnehmer, soweit die Unterlagen nicht bereits im Vergabeverfahren vorgelegt wurden, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Zuschlagserteilung die dem Angebot zugrunde liegenden Preisermittlungsgrundlagen in prüffähiger Form elektronisch beim Auftraggeber zu hinterlegen. Die Unterlagen müssen, ausgehend von den im Vergabeverfahren eingereichten Preisblättern, die Einzelkosten der Teilleistungen, die Kosten für Nachunternehmerleistungen sowie die kalkulierten Zuschläge für Baustellengemeinkosten, allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn nachvollziehbar ausweisen. Der Auftraggeber ist berechtigt, diese Unterlagen bei Mengenänderungen, geänderten oder zusätzlichen Leistungen sowie zur Prüfung sonstiger preisrelevanter Ansprüche einzusehen und ausschließlich auftragsbezogen sowie vertraulich zu verwenden. Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Hinterlegung trotz angemessener Fristsetzung nicht nach, ist der Auftraggeber berechtigt, Nachtragsforderungen bis zur Vorlage der Unterlagen zurückzustellen und erforderliche Preisfortschreibungen auf Grundlage der vorliegenden Vertragsunterlagen vorzunehmen.

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(cid:37)(cid:72)(cid:76)(cid:69)(cid:79)(cid:68)(cid:87)(cid:87)

Weitere Besondere Vertragsbedingungen

DerAuftraggeberistgemäß§14desNiedersächsischenGesetzeszurSicherungvonTariftreueundWettbewerb beiderVergabeöffentlicherAufträge(NiedersächsischesTariftreue-undVergabegesetz–NTVergG)vom 31.10.2013zuletztgeändertdurchGesetzzurÄnderungdesNiedersächsischenTariftreue-und VergabegesetzesundderNiedersächsischenLandeshaushaltsordnungvom20.11.2019(Nds.GVBlS.354f) gehaltenKontrollendurchzuführen,umzuüberprüfen,obderAuftragnehmerunddiejeweiligen NachunternehmendievonihnenimHinblickaufdiesesGesetzübernommenenvergaberechtlichen Verpflichtungeneinhalten.DerAuftragnehmerunddiejeweiligenNachunternehmensindverpflichtet,dem AuftraggeberdieEinhaltungdervorstehendenVerpflichtungennachzuweisen.

DerAuftraggeberdarfEinsichtinUnterlagen,insbesondereinLohn-undMeldeunterlagen,Bücherundandere GeschäftsunterlagenundAufzeichnungen,nehmen,ausdenenUmfang,ArtundDauerundtatsächliche EntlohnungderBeschäftigtenhervorgehenoderabgeleitetwerden,umdieEinhaltungdervorstehenden vergaberechtlichenVerpflichtungenzuüberprüfen,diesichaufdieBeschäftigtenbeziehen.

DerAuftragnehmerunddieNachunternehmenhabenvollständigeprüffähigeUnterlagenüberdieeingesetzten Beschäftigtenbereitzuhalten.AufVerlangendesAuftraggeberssindihmdieseUnterlagenvorzulegen. DerAuftragnehmerunddieNachunternehmenhabenihreBeschäftigtenaufdieMöglichkeitsolcherKontrollen hinzuweisen.

ZurSicherungderEinhaltungderdurchdenAuftragnehmerabgegebenenErklärungennach§4Abs.1bis3und §5Abs.1desNTVergGwirdfürjedenschuldhaftenVerstoßeineVertragsstrafeinHöhevon1vomHundertdes Auftragswerts(AuftragswertistdieimAuftragsschreibengenannteAuftragssummeallerdingsohne Mehrwertsteuer)vereinbart.BeimehrerenVerstößenwirddieSummederVertragsstrafeauf10vomHundertdes Auftragswertesbegrenzt.

DievorstehendenVertragsstrafenwerdenauchfürdenFallvereinbart,dassdieVerstößedurchein NachunternehmenbegangenwerdenundderAuftragnehmerdenVerstoßkannteoderkennenmusste.

IstdieVertragstrafeunverhältnismäßighoch,sokannsievomAuftraggeberaufAntragdesAuftragnehmersauf einenangemessenenBetragherabgesetztwerden.

AuftraggeberundAuftragnehmervereinbaren,dassdieschuldhafteundnichtnurunerheblicheNichterfüllung einersichausdenErklärungennach§4Abs.1bis3und§5Abs.1desNTVergGergebendenVerpflichtungen durchdenAuftragnehmerodereinNachunternehmendenAuftraggeberzurfristlosenKündigungauswichtigem Grundberechtigen.

-EndederWeiterenBesonderenVertragsbedingungen-

© VHB - Bund - Ausgabe2(cid:19)(cid:19)(cid:27) Seite 1 von 1

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216 (Verzeichnis der im Vergabeverfahren vorzulegenden Unterlagen)

Vergabenummer GB326/085-35
Baumaßnahme
TechnischeUniversitätBraunschweig
Umbau+Innen-Sanierung,Geb.2418,Beethovenstr.52,38106 Braunschweig
Leistung
Malerarbeiten

Ergänzung der Aufforderung zur Angebotsabgabe Verzeichnis der im Vergabeverfahren vorzulegenden Unterlagen (Erklärungen, Angaben, Nachweise)

1 Unterlagen, die mit dem Angebot abzugeben sind

1.1 Formblätter

(cid:1800) (cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:3)(cid:16)(cid:3)Angebotsschreiben(cid:3)(bei Abgabe mehrerer Hauptangebote für jedes Hauptangebot) (cid:1798) Angaben zur(cid:3)Preisermittlung entsprechend den Formblättern 221 oder 222 (bei Abgabe mehrerer Hauptangebote für jedes Hauptangebot) (cid:1798) 224 - Angebot Lohngleitklausel (wenn ein Änderungssatz angeboten wird; bei Abgabe mehrerer Haupt- angebote für jedes Hauptangebot, zu dem ein Änderungssatz angeboten wird) (cid:1798) 233 - Verzeichnis der Nachunternehmerleistungen (wenn Teile der Leistung an Nachunternehmer ver- geben werden sollen; bei Abgabe mehrerer Hauptangebote für jedes Hauptangebot, in dem Teile der Leistung an Nachunternehmer vergeben werden sollen) (cid:1798) 234 - Erklärung Bieter-/Arbeitsgemeinschaft (wenn das Angebot von einer Bietergemeinschaft abgege- ben wird; bei Abgabe mehrerer Hauptangebote für jedes Hauptangebot einer Bietergemeinschaft) (cid:1798) 235 - Verzeichnis der Leistungen/Kapazitäten anderer Unternehmen (wenn sich der Bieter der Kapazi- täten anderer Unternehmen bedienen wird; bei Abgabe mehrere Hauptangebote für jedes Hauptange- bot, in dem sich der Bieter der Kapazitäten anderer Unternehmen bedient) (cid:1798) 248 - Erklärung zur Verwendung von Holzprodukten (bei Abgabe mehrerer Hauptangebote für jedes Hauptangebot) (cid:1798) Vertragsformular/e Instandhaltung (bei Abgabe mehrerer Hauptangebote für jedes Hauptangebot) (cid:1798) ErklärungTariftreue-undMindestentgelterklärungBau-undDienstleistungen (cid:1798)

1.2 unternehmensbezogene Unterlagen

(cid:1798) Angabe der PQ-Nummer im Angebotsschreiben oder Formblatt (cid:20)(cid:21)(cid:23)(cid:3)Eigenerklärung zur Eignung

(cid:1798) (cid:1798)

1.3 Leistungsbezogene Unterlagen

(cid:1800) Leistungsverzeichnis(cid:3)(cid:11)(cid:78)(cid:88)(cid:85)(cid:93)(cid:18)(cid:79)(cid:68)(cid:81)(cid:74)(cid:12)(cid:3)mit den Preisen (cid:1798) Produktangaben in folgenden Positionen:

(cid:1798)

1.4 sonstige Unterlagen

(cid:1798)

© VHB - Bund - Ausgabe 2017 – Stand 2019 Seite 1 von 2

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[Seite 12: keine lesbare Textebene]

[Seite 13]

241 (Abfall)

Vergabenummer
GB326/085-35
Baumaßnahme TechnischeUniversitätBraunschweig Umbau+Innen-Sanierung,Geb.2418,Beethovenstr.52,38106Braunschweig
Leistung Malerarbeiten

Ergänzung der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots Ergänzung der Besonderen Vertragsbedingungen

Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Bau- und Abbruchabfällen sowie Baustellenabfällen

1 Ergänzung der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots

1.1 Wird für die Verwertung bzw. Beseitigung der Bau- und Abbruchabfälle eine andere als die in der Leistungsbeschreibung genannte Lösung derVerwertung bzw. Beseitigung angeboten, hat der Bie- ter mit seinem Angebot mindestens nachzuweisen, dass

(cid:16)die vorgesehene Anlage die Berechtigung zur Verwertung und Beseitigung sowie zur Aufnahme des Abfalls besitzt und der Betreiber bestätigt hat, dass er die Bau- und Abbruchabfälle annehmen wird, (cid:16)bei Andienungspflicht (in der Regel gefährliche Abfälle zur Beseitigung) die Bestätigung der Abfall- wirtschaftsbehörde vorliegt, (cid:16)die Kosten der Abfallverwertung in die Einheitspreise eingerechnet sind, (cid:16)die Kosten der Abfallbeseitigung benannt sind und vom Auftraggeber unmittelbar getragen werden können. 1.2 Soweit in den Vergabeunterlagen gefordert, hat der Bieter zu dem von der Vergabestelle benannten Zeitpunkt die Verwertungs- bzw. Beseitigungsträger sowie für die jeweiligen Belastungsarten und Belastungsgrade die Verwertungs- und Beseitigungsanlage zu benennen und nachzuweisen, dass

(cid:16)die Verwertungs- bzw. Beseitigungsträger zur Aufnahme des Bau- und Abbruchabfallsberechtigt sind und erklären, die Bau- und Abbruchabfälle abzunehmen, (cid:16)die Verwertungs- bzw. Beseitigungsträger sich damit einverstanden erklären, dass die Abfallwirt- schaftsbehörde dem Auftraggeber Auskunft über ihre Eignung zur Durchführung einer ordnungs- gemäßen Abfallentsorgung erteilt, (cid:16)die Anzeige nach §53 KrWG erfolgt istbzw. (cid:16)die erforderliche Erlaubnis (§54KrWG) vorliegt.

2 Ergänzung der Besonderen Vertragsbedingungen

2.1 Der Auftragnehmer wird sich bemühen, bei der Erbringung seiner Leistung Abfälle zu vermeiden (Bemühensklausel).

2.2 Der Auftragnehmer wirdmit Aufnahme seiner Tätigkeit Abfallerzeuger und zugleich Besitzer der in der Leistungsbeschreibung näher aufgeführten Bau- und Abbruchabfälle. Er übernimmt die Pflichten des Auftraggebers zur Verwertung und Beseitigung der Bau- und Abbruchabfälle unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen, insbesondere abfallrechtlichen Bestimmungen sowie der anerkann- ten Regelnder Technik. Erführt die von ihm zu erbringenden Nachweiseentsprechend dem Kreis- laufwirtschaftsgesetz in Verbindung mit der Nachweisverordnung (NachwV).

2.3 Der Auftragnehmer trifft alle erforderlichen Vorkehrungen, um Bau- und Abbruchabfälle nach den geltenden Vorschriften getrennt zu erfassen und zu halten sowie einer sachgerechten Entsorgung zuzuführen.

2.4 Die nach den abfallrechtlichen Bestimmungen zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Entsorgung erforderlichen Erklärungen, Bestätigungen, Belege usw. sind dem Auftraggeber vorzulegen.

© VHB - Bund - Ausgabe 2017 Seite 1 von 1

[Seite 14]

Baustellenordnung

der Technischen Universität Brauschweig

Stand: 20.09.2021

Verfasser:

Christian Hegemann, Arbeitssicherheit TU Braunschweig

Jörg Udo Schiemann, Geschäftsbereich 3 TU Braunschweig

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I N H A L T S V E R Z E I C H N I S Seite

  1. KOORDINATION UND ÜBERWACHUNG DER ARBEITSSICHERHEIT 3(cid:3) 1.1 Sicherheits- u. Gesundheitsschutzkoordinierung 4(cid:3) 1.2 Baustelleneinweisung u. Arbeitsschutzdokumentation des AN 4(cid:3) 1.3 Berichterstattung 5(cid:3) 1.4 Baustelleneinrichtung, Sauberkeit am Arbeitsplatz 5(cid:3) 1.5 Erste-Hilfe-Maßnahmen 7(cid:3)
  2. ARBEITSSICHERHEIT 7(cid:3) 2.1 Vorschriften und Personal 7(cid:3) 2.2 Schutzeinrichtungen absturzgefährdeter Bereiche 8(cid:3) 2.3 Baustromversorgung, Baustellenbeleuchtung 8(cid:3) 2.4 Hochgelegene Arbeitsplätze 9(cid:3) 2.5 Betriebsmittelprüfungen für Baumaschinen und Geräte 9(cid:3) 2.6 Gerüste, Fahrbare Arbeitsbühnen, Leitern 9(cid:3) 2.7 Überwachungsbedürftige Anlagen 10(cid:3) 2.8 Gefahrstoffe 11(cid:3) 2.9 Persönliche Schutzausrüstungen 11(cid:3) 2.10 Brandschutz 11(cid:3) 2.11 Abbrucharbeiten / Rückbauarbeiten 11(cid:3) 2.12 Erdarbeiten 12(cid:3) 3 SALVATORISCHE KLAUSEL 12(cid:3) 4 NACHWEIS DER ERFOLGTEN EINWEISUNG (BAUHERRIN GB3) 13(cid:3) 5 NACHWEIS DER ERFOLGTEN EINWEISUNG (AN) 14(cid:3)

20210920_TU_GB3_Baustellenordnung_Arbeitssicherheit Seite 2

[Seite 16]

  1. KOORDINATION UND ÜBERWACHUNG DER ARBEITSSICHERHEIT

Für alle mit einem Bauvorhaben verbundenen Leistungen – (bezogen auf alle

Gebäude und Außenbereiche der Technischen Universität Braunschweig – TU Braun-

schweig) – wird die nachstehende Baustellenordnung für Unternehmen, die für das

Land Niedersachsen an der TU Braunschweig durch Beauftragung des Geschäftsbe-

reichs Gebäudemanagement (GB3) tätig werden, bindend. Diese soll einen

störungsfreien Leistungsablauf ermöglichen und zur Sicherheit und zum

Gesundheitsschutz der Beschäftigten und aller am Projekt beteiligten Personen

beitragen. Zur Baustelle gehören außer dem Baugrundstück die von der Bauherrin zur

Verfügung gestellten ausgewiesenen Flächen und angrenzende Bereiche, die durch

den Baustellenbetrieb beeinträchtigt werden könnten.

Die Baustellenordnung wird Vertragsbestandteil aller durch die TU Braun-

schweig beauftragten Leistungen. Der Auftragnehmer (im Folgenden: AN) ist

verpflichtet, bei der Unterbeauftragung von Dritten (zum Beispiel Nachunter-

nehmen, Lieferanten, Entsorgungsunternehmen etc.) für die Erbringung seiner

vertraglichen Leistungen, diese ebenfalls zur Einhaltung dieser Baustellenord-

nung vertraglich zu verpflichten.

Beschrieben sind wichtige Regelungen zur Organisation, Koordination und Überwa-

chung eines sicheren Arbeitsablaufs, Baustellenbetriebs, Leistungsbereichs sowie

Maßgaben zur Arbeitssicherheit, die im Wesentlichen aus folgenden Vorgaben resul-

tieren:

(cid:120) Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

(cid:120) Baustellenverordnung (BaustellV)

(cid:120) Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

(cid:120) Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)

(cid:120) Berufsgenossenschaftliche Vorgaben, Regelungen, Informationen

20210920_TU_GB3_Baustellenordnung_Arbeitssicherheit Seite 3

[Seite 17]

Diese Baustellenordnung ist vorbehaltlich aller grundsätzlichen und weiterfüh-

renden Rechtsnormen, welche in diesem Zusammenhang zum Tragen kommen,

verbindlich.

1.1 Sicherheits- u. Gesundheitsschutzkoordinierung

Die TU Braunschweig als Bauherrin, vertreten durch den Geschäftsbereich (GB3),

wird entsprechend § 3 Baustellenverordnung gegenüber allen am Bau Beteiligten tä-

tig. Bei Gefahr im Verzug hat die Bauherrin oder ihr Vertreter (z. B. SiGeKo) Wei-

sungsbefugnis gegenüber den Mitarbeiter:innen der TU Braunschweig und den Be-

schäftigten, Nachunternehmen und Lieferanten der AN sowie allen auf der Bau-

stelle bzw. im Gefahrenbereich befindlichen Personen.

1.2 Baustelleneinweisung u. Arbeitsschutzdokumentation des AN

Vor Aufnahme der Arbeiten in und an Gebäuden einschließlich den Außenbereichen

der TU Braunschweig erfolgt eine kurze Einweisung des AN durch die Bauherrin

(GB3) oder ihren Vertreter (z. B. SiGeKo). Mindestens drei Werktage vor Arbeitsbe-

ginn hat hierfür durch den AN eine Kontaktaufnahme mit dem verantwortlichen Be-

reich des GB3 zwecks Terminabstimmung zu erfolgen. Die Bauherrin oder ihr Vertre-

ter erbringen hierbei Informationen und Erläuterungen der Maßnahmen gegenüber

dem AN. Hierbei werden die vorhandenen örtlichen Gegebenheiten, wie beispielswei-

se Lage von Leitungen, Tanks, bekannte Absturzgefährdungen etc. erläutert, soweit

diese der TU Braunschweig bekannt sind. Diese Informationen der TU Braunschweig

an den AN ersetzen keinesfalls die Pflicht des AN, seine Beschäftigten gemäß § 12

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit

als Arbeitgeber ausreichend und angemessen zu unterweisen. Im Rahmen der Ein-

weisung sind der TU Braunschweig oder ihrem Vertreter die beauftragten Arbeiten zu

erklären und die damit verbundenen relevanten Arbeitsschutzvorkehrungen zu erläu-

tern. Vom AN sind zum Einweisungstermin folgende Unterlagen in einem Baustellen-

ordner vorzuhalten und auf Verlangen der Bauherrin (GB3) oder ihrem Vertreter (z. B.

SiGeKo) vorzulegen:

20210920_TU_GB3_Baustellenordnung_Arbeitssicherheit Seite 4

[Seite 18]

(cid:120) Montageanweisungen bzw. Arbeitsanweisungen

(cid:120) Baustellenbezogene Gefährdungsbeurteilung und aktuelle Wirkungskontrolle

(cid:120) Nachweise der durchgeführten Arbeitnehmerunterweisungen

(cid:120) Gültige Ersthelfernachweise

(cid:120) Gültige Personal-Bestellungen (auch Beauftragungen genannt) zum Bedienen

von Baumaschinen, Flurförderfahrzeugen, Arbeitsbühnen etc.

(cid:120) Geräteliste incl. Nachweise der Betriebsmittelprüfungen

(cid:120) Vorsorgeuntersuchungen (bei Erfordernis gem. Gefährdungsbeurteilung)

(cid:120) Benennung der eigenen Personalstärke

(cid:120) Anzahl und Personalstärke der eingesetzten Nachunternehmer

Alle AN sind dafür verantwortlich, dass sämtliche im Rahmen dieser Baustellenord-

nung geforderten Maßnahmen auch durch Nachunternehmer eingehalten werden und

alle oben genannten Unterlagen und Informationen des Nachunternehmers auf der

Baustelle vor Arbeitsbeginn vorliegen.

1.3 Berichterstattung

Die AN haben der TU Braunschweig oder ihrem Vertreter regelmäßig in geeigneter

Form über den Personaleinsatz, den Geräteeinsatz, die Materiallieferungen, die Ar-

beitsleistungen, den Arbeitsfortschritt und über besondere Vorkommnisse zu berich-

ten. Es sind alle Unfälle, Erste Hilfe-Fälle und Schadensfälle unverzüglich der jeweils

verantwortlichen Projektleitung des GB3 oder ihrer Vertretung mitzuteilen. Die gesetz-

lich vorgeschriebenen Meldepflichten an Behörden und Berufsgenossenschaften

durch den AN bleiben davon unberührt und bestehen weiterhin.

1.4 Baustelleneinrichtung, Sauberkeit am Arbeitsplatz

Der AN hat grundsätzlich die zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten erforderliche

Baustelleneinrichtung auf die von der TU Braunschweig zugewiesenen Flächen zu

stellen, instand zu halten und gegen unbefugte Benutzung zu schützen. Er darf die

Baustelle nur über die festgelegten Zugänge und Wege betreten und verlassen. Pri-

vate und öffentliche Verkehrsflächen und Arbeitsflächen sind grundsätzlich von

20210920_TU_GB3_Baustellenordnung_Arbeitssicherheit Seite 5

[Seite 19]

Beeinträchtigungen frei zu halten. Notwendige Beeinträchtigungen sind gering

zu halten. Entsprechende Absicherungsmaßnahmen hat der AN zu ergreifen und

bis zum Abschluss der Arbeiten aufrechtzuerhalten. Ausnahmen sind im Vorfeld

mit der TU Braunschweig zu vereinbaren. Zufahrtswege für Feuerwehr-, Rettungs-

und sonstige Hilfsfahrzeuge sind freizuhalten. Materialien, Maschinen und Geräte sind

dem Arbeitsfortschritt entsprechend auf die Baustelle zu bringen bzw. auch wieder zu

entfernen.

Anlieferungsart, Standort sowie Auf- und Abladearbeiten sind zuvor abzustimmen. Ab-

fälle aller Art, z. B. Verpackungsmaterialien, Kisten, Bretter, Papier, Holzwolle, Kunst-

stofffolie, sind in entsprechenden vom AN vorzuhaltenden Behältern (möglichst Con-

tainer) zu sammeln und fachgerecht zu entsorgen. Baumaterial ist ordnungsgemäß

und unfallsicher an den dafür vorgesehenen Orten abzulegen.

Die Nahrungsmittelaufnahme auf der Baustelle ist untersagt. Lebensmittelabfälle, Tü-

ten, Flaschen etc. sind in geschlossenen Müllbehältern zu sammeln und fachgerecht

zu entsorgen.

Kommt der AN beziehungsweise dessen Mitarbeiter:innen, Beschäftigte oder Nachun-

ternehmer den oben genannten Pflichten nicht nach, so ist die TU Braunschweig oder

ein von ihr bevollmächtigter Dritter nach Setzung einer angemessen Frist berechtigt,

ein Reinigungs- oder Entsorgungsunternehmen mit der Säuberung der verschmutzten

Bereiche oder Entsorgung der Abfälle und Unrat zu beauftragen und die anfallenden

Kosten dem AN in Rechnung zu stellen. Sind mehrere AN auf der Baustelle beschäf-

tigt und ist eine Zuordnung der Pflichtverletzung nicht eindeutig möglich, so erfolgt die

Rechnungstellung an die AN zu gleichen Teilen.

Kommt es bei der Säuberung der Baustelle / des Montageortes oder Entsorgung zum

Verlust oder zu Beschädigungen von herumliegenden Materialien, Baustelleneinrich-

tungsgegenständen, Geräten etc., ist ein Anspruch auf Entschädigung ausgeschlos-

sen.

20210920_TU_GB3_Baustellenordnung_Arbeitssicherheit Seite 6

[Seite 20]

1.5 Erste-Hilfe-Maßnahmen

Maßnahmen zur Ersten Hilfe hat jeder AN nach der Arbeitsstättenverordnung sowie

der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ selbst zu treffen und dafür ent-

sprechende Vorkehrungen zu organisieren. Grundsätzlich muss von jedem ausfüh-

renden Unternehmen die eigene Ersthelferpräsenz auf der Baustelle abgedeckt sein.

Die gültigen Ersthelfernachweise (bitte beachten: Gültigkeitsdauer max. 2 Jahre) sind

bei Arbeitsaufnahme an der TU Braunschweig vorzuhalten und auf Verlangen der

Bauherrin (GB3) oder ihrem Vertreter (z. B. SiGeKo) vorzulegen (siehe Pkt. 1.2).

Bei Unfällen mit Personenschaden kann über die unten aufgeführte Notrufnummer

Hilfe gerufen werden.

Notrufnummer: 112

2. ARBEITSSICHERHEIT

Übernimmt ein AN Aufträge, deren Durchführung zeitlich und örtlich mit Aufträ-

gen anderer AN zusammenfällen, so ist er verpflichtet, sich mit allen Beteiligten

abzustimmen, soweit dies zur Vermeidung einer gegenseitigen Gefährdung er-

forderlich ist.

2.1 Vorschriften und Personal

Die einschlägigen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften sind auf der

Baustelle einzuhalten. Entsprechend den gültigen Bestimmungen (BetrSichV) ist durch

den AN für seine Arbeiten eine Montage- bzw. Arbeitsanweisung mit

Gefährdungsbeurteilung zu erstellen. In diesen Unterlagen müssen alle

sicherheitstechnischen Belange bewertet werden.

Bei der Auswahl der Arbeitsschutzmaßnahmen sind grundsätzlich technische

Lösungen den organisatorischen Lösungen vorzuziehen. Erst dann kommen

personen- bzw. verhaltensbezogene Maßnahmen („TOP-Prinzip“).

20210920_TU_GB3_Baustellenordnung_Arbeitssicherheit Seite 7

[Seite 21]

Das Personal ist über den Inhalt der Montage- bzw. Arbeitsanweisungen zu

unterweisen. Dies ist schriftlich zu dokumentieren. Darüber hinaus muss das Personal

für die ihm übertragenen Arbeiten geeignet sein.

Zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten haben

auch die auf einer Baustelle tätigen Unternehmer ohne Beschäftigte, die bei den

Arbeiten anzuwendenden Arbeitsschutzvorschriften einzuhalten. Sie haben die

Hinweise des SiGeKo sowie den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu

berücksichtigen, vgl. § 6 der BaustellV. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für AN

beziehungsweise Arbeitgeber, die selbst auf der Baustelle tätig sind. Personen, die die

Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften oder entsprechende Anweisungen

missachten, sind auf Verlangen der TU Braunschweig oder ihrem Vertreter

abzuberufen und durch geeignete Personen zu ersetzen.

2.2 Schutzeinrichtungen absturzgefährdeter Bereiche

Werden durch den AN Tätigkeiten durchgeführt, die an absturzgefährdeten Bereichen

wie z. B. Gruben, Durchlässen, Treppenaufgängen, Dächern und Dachoberlichtern

liegen, so ist der AN verpflichtet, diesen Bereich mittels Durchtrittsicherungen, Ab-

sturzsicherungen bzw. mit einem Seitenschutz zu sichern (TOP-Prinzip). Schutzmaß-

nahmen, die durch das vorangegangene Gewerk bereits erstellt wurden, sind bei Auf-

nahme der Arbeiten durch das Folgegewerk zu übernehmen und auf ihre Tauglichkeit

zu überprüfen, ggf. instand zu setzen und zu unterhalten. Schäden am Sicherungssys-

tem sind der TU Braunschweig (GB3) unverzüglich in schriftlicher Form (auch per

Email) oder ihrem Vertreter (z. B. SiGeKo) zu melden.

2.3 Baustromversorgung, Baustellenbeleuchtung

Die Baustromversorgung ab Übergabepunkt, den Betrieb elektrischer Anlagen und

Geräte sowie die Beleuchtung der Arbeitsplätze hat jeder AN auf der Baustelle selbst

vorzunehmen. Allgemein-, Not und Wegebeleuchtung wird seitens der Bauherrin

(GB3) gestellt. Die Baustromversorgung muss über eine FI-Schaltung abgesichert

20210920_TU_GB3_Baustellenordnung_Arbeitssicherheit Seite 8

[Seite 22]

sein. Die Prüffristen gem. DGUV Vorschrift 3 sind für alle Betriebsmittel einzuhalten

und nachzuweisen.

2.4 Hochgelegene Arbeitsplätze

Der AN hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsplätze mit mehr als 1,00 m Absturzhöhe erst

benutzt werden, wenn die Sicherheitseinrichtungen bzw. Maßnahmen gegen Absturz

vom Aufsichtführenden des AN überprüft worden sind. Gefahrenbereiche unterhalb

hochgelegener Arbeitsplätze sind zu sichern oder abzusperren.

2.5 Betriebsmittelprüfungen für Baumaschinen und Geräte

Der AN darf nur solche Maschinen und Geräte auf die Baustelle bringen, die dem Ge-

rätesicherheitsgesetz entsprechen, welche die vorgeschriebenen Sicherheitsprüfun-

gen aufweisen und dem Stand der Technik entsprechen. Die Prüfbescheinigungen

sind der Bauherrin oder ihrer Vertretung auf Verlangen vorzulegen. Jeder Benutzer hat

den ordnungsgemäßen Zustand seiner Betriebsmittel vor Arbeitsaufnahme zu kontrol-

lieren.

2.6 Gerüste, Fahrbare Arbeitsbühnen, Leitern

Der AN hat die Brauchbarkeit der von ihm eingesetzten Arbeits-, Schutz- und Tragge-

rüsten nachzuweisen und die Betriebssicherheit zu überwachen. Alle Gerüste müssen

den Regelausführungen entsprechen und für alle Einrüstungen, die an das vorhande-

ne Bauwerk angeschlossen werden und Lasten in dieses eintragen, hat der AN ge-

prüfte statische Unterlagen für das Gerüst bzgl. der Gesamttragfähigkeit (Bauwerk /

Gerüst) so rechtzeitig bei der TU Braunschweig einzureichen, dass sie zur Bauausfüh-

rung / Montageausführung auf der Baustelle vorliegen. Es ist eine sachkundige Person

für die Zuständigkeit der Gerüste schriftlich zu benennen; dies gilt auch für kleinere

Roll- u. Fahrgerüste. Veränderungen am Gerüst bzw. an der Gesamtkonstruktion dür-

fen je nach Gerüsttyp nur vom Gerüsthersteller, Gerüstaufsteller bzw. von anderen

sachkundigen Personen vorgenommen werden. Fahrbare Arbeitsbühnen dürfen nur

durch bestelltes und eingewiesenes Personal benutzt werden. Die Nachweise (Büh-

20210920_TU_GB3_Baustellenordnung_Arbeitssicherheit Seite 9

[Seite 23]

nenführerschein oder Einweisungsnachweis und Bestellung) sind auf der Baustelle

vorzuhalten.

Beim Einsatz von Leitern ist die DGUV Information 208-016 „Handlungsanleitung für

den Umgang mit Leitern und Tritten“ zu beachten. Auf folgende Punkte wird ausdrück-

lich hingewiesen:

(cid:120) Leitern sind nicht als ständige Arbeitsplätze einzusetzen. Hierfür sind z. B. Roll-

gerüste einzuplanen.

(cid:120) Ab einer Standhöhe von 2,00 m darf pro Arbeitsschicht nicht mehr als 2 Stun-

den gearbeitet werden.

(cid:120) Eine Standhöhe von mehr als 5,00 m ist unzulässig.

(cid:120) Leitern dürfen als Verkehrsweg nur bei einem Höhenunterschied < 5,00 m ein-

gesetzt werden.

(cid:120) Für stark frequentierte Verkehrswege sind ausschließlich Treppentürme einzu-

planen.

Gerüste, Arbeitsbühnen und Leitern sind so zu kennzeichnen, dass eine Zuordnung zu

dem verantwortlichen AN zweifelsfrei möglich ist.

2.7 Überwachungsbedürftige Anlagen

Anlagen wie z. B. Dampfkessel, Aufzüge, Druckbehälter, Druckgasbehälter, Acetylen-

anlagen, elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen, Anlagen zur Lage-

rung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten, Stickstofftanks, Labore etc.

bergen jeweils spezifische Gefahren.

Tätigkeiten an solchen Anlagen und deren Peripherie sind grundsätzlich im Vor-

feld mit der TU Braunschweig oder ihrem Vertreter abzustimmen und auch den

Nutzern (z. B. Institute) vor Ort zur Kenntnis zu bringen.

20210920_TU_GB3_Baustellenordnung_Arbeitssicherheit Seite 10

[Seite 24]

2.8 Gefahrstoffe

Ist der Einsatz von Gefahrstoffen unvermeidlich, hat der Umgang mit diesen (z. B.

Strahlmittel, Oberflächenbehandlungsmittel, Lösemittel) einschließlich ihrer Lagerung

nach der Gefahrstoffverordnung zu erfolgen und ist nur zulässig, wenn eine ausrei-

chende Gefährdungsbeurteilung, die Sicherheitsdatenblätter und eine entsprechende

Betriebsanweisung vorliegen.

2.9 Persönliche Schutzausrüstungen

Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass eine persönliche Schutzausrüstung (z. B.

Augen- oder Gesichtsschutz, Gehörschutz, Atemschutz) erforderlich ist, hat der AN

diese seinen Beschäftigten zur Verfügung zu stellen. Das Erfordernis geeigneter per-

sönlicher Schutzausrüstung kann sich darüber hinaus auch aus den örtlichen Gege-

benheiten ableiten (z. B. in Laboren) oder auch nach Anweisung durch die Bauherrin

(GB3) oder ihren Vertreter. Personen ohne erforderliche Schutzausrüstung werden als

persönlich ungeeignet durch die TU Braunschweig oder ihren Vertreter aus dem Ge-

fahrenbereich oder von der Baustelle verwiesen.

2.10 Brandschutz

Leicht entzündliche oder selbstentzündliche Stoffe dürfen nur in Mengen, die für den

Fortschritt der Arbeiten erforderlich sind, am Arbeitsplatz vorgehalten werden.

Gefährdungsbeurteilung, Sicherheitsdatenblätter und Betriebsanweisungen für diese

Stoffe sind auf der Baustelle vorzuhalten. Weiterhin sind diese Stoffe entsprechend

einschlägiger Vorschriften bzw. Regelungen zu kennzeichnen.

2.11 Abbrucharbeiten / Rückbauarbeiten

Die Abbruchmethode und die dafür erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen sind recht-

zeitig festzulegen und in einer Abbruchanweisung zu beschreiben. Das Dokument ist

vor Arbeitsaufnahme vorzulegen und der Bauherrin (GB3) oder ihrem Vertreter zu er-

läutern. In jeder Abbruchphase ist die Standsicherheit der abzureißenden Objekte zu

gewährleisten. Erforderliche Maßnahmen zum Arbeitsschutz und dem Schutz Dritter

20210920_TU_GB3_Baustellenordnung_Arbeitssicherheit Seite 11

[Seite 25]

bei Rückbau und Entsorgung bspw. Asbest- oder KMF-haltiger Materialien sind in der

TRGS 519 bzw. TRGS 521 ausführlich beschrieben. Deren Vorgaben sind bei Arbei-

ten in Gebäuden oder Außenanlagen der TU Braunschweig ohne Ausnahme einzuhal-

ten.

2.12 Erdarbeiten

Vor Beginn der Erdarbeiten sind die Art und die Lage von Ver- und Entsorgungsleitun-

gen sowie die Tragfähigkeit des Untergrundes festzustellen. Sicherheitsabstände zu

Gräben, Gebäudekanten und Freileitungen sind einzuhalten. Auf Bodenverunreinigun-

gen ist zu achten. Bei Auffälligkeiten sind die Arbeiten einzustellen und die Bauherrin

(GB3) oder ihr Vertreter umgehend zu informieren. Eine Grundwasserförderung bedarf

einer vorherigen Genehmigung durch die Behörden. Das Grundwassermanagement

ist im Vorfeld abzustimmen.

3 SALVATORISCHE KLAUSEL

Sollte eine Bestimmung dieser Baustellenordnung unwirksam sein, wird die Wirksam-

keit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt.

20210920_TU_GB3_Baustellenordnung_Arbeitssicherheit Seite 12

[Seite 26]

4 NACHWEIS DER ERFOLGTEN EINWEISUNG (BAUHERRIN GB3)

Gebäude: _____________________________________________ Datum: ________

Arbeit/Leistung: ________________________________________________________

Name des/der Einweisenden: _____________________________________________

Firma und Name des/der Eingewiesenen: ___________________________________

Werden mehrere Personen eingewiesen, bitte die Rückseite verwenden.

Nachfolgend aufgeführte Themenbereiche der Baustellenordnung der Technischen

Universität Braunschweig wurden besprochen (Zutreffendes ankreuzen):

  1. KOORDINATION UND ÜBERWACHUNG DER ARBEITSSICHERHEIT

1.1 Sicherheits- u. Gesundheitsschutzkoordinierung ____

1.2 Baustelleneinweisung u. Arbeitsschutzdokumentation d. Auftragnehmers ____

1.3 Berichterstattung ____

1.4 Baustelleneinrichtung, Sauberkeit am Arbeitsplatz ____

1.5 Erste-Hilfe Maßnahmen ____

  1. ARBEITSSICHERHEIT

2.1 Vorschriften und Personal ____

2.2 Schutzeinrichtungen absturzgefährdeter Bereiche ____

2.3 Baustromversorgung, Baustellenbeleuchtung ____

2.4 Hochgelegene Arbeitsplätze ____

2.5 Betriebsmittelprüfungen für Baumaschinen und Geräte ____

2.6 Gerüste, Fahrbare Arbeitsbühnen, Leitern ____

2.7 Überwachungsbedürftige Anlagen ____

2.8 Gefahrstoffe ____

2.9 Persönliche Schutzausrüstungen ____

2.10 Brandschutz ____

2.11 Abbrucharbeiten / Rückbauarbeiten ____

2.12 Erdarbeiten ____

20210920_TU_GB3_Baustellenordnung_Arbeitssicherheit Seite 13

[Seite 27]

5 NACHWEIS DER ERFOLGTEN EINWEISUNG (AN)

Gebäude: _____________________________________________ Datum: ________

Arbeit/Leistung: ________________________________________________________

Name des/der Einweisenden: _____________________________________________

Firma und Name des/der Eingewiesenen: ___________________________________

Werden mehrere Personen eingewiesen, bitte die Rückseite verwenden.

Nachfolgend aufgeführte Themenbereiche der Baustellenordnung der Technischen

Universität Braunschweig wurden besprochen (Zutreffendes ankreuzen):

  1. KOORDINATION UND ÜBERWACHUNG DER ARBEITSSICHERHEIT

1.1 Sicherheits- u. Gesundheitsschutzkoordinierung ____

1.2 Baustelleneinweisung u. Arbeitsschutzdokumentation d. Auftragnehmers ____

1.3 Berichterstattung ____

1.4 Baustelleneinrichtung, Sauberkeit am Arbeitsplatz ____

1.5 Erste-Hilfe Maßnahmen ____

  1. ARBEITSSICHERHEIT

2.1 Vorschriften und Personal ____

2.2 Schutzeinrichtungen absturzgefährdeter Bereiche ____

2.3 Baustromversorgung, Baustellenbeleuchtung ____

2.4 Hochgelegene Arbeitsplätze ____

2.5 Betriebsmittelprüfungen für Baumaschinen und Geräte ____

2.6 Gerüste, Fahrbare Arbeitsbühnen, Leitern ____

2.7 Überwachungsbedürftige Anlagen ____

2.8 Gefahrstoffe ____

2.9 Persönliche Schutzausrüstungen ____

2.10 Brandschutz ____

2.11 Abbrucharbeiten / Rückbauarbeiten ____

2.12 Erdarbeiten ____

20210920_TU_GB3_Baustellenordnung_Arbeitssicherheit Seite 14

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Informationen zur Datenerhebung

1.(cid:3)Name und Anschrift des Verantwortlichen Verantwortliche im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung und anderer nationaler Datenschutzgesetze derMitgliedstaaten sowie sonstiger datenschutzrechtlicher Bestimmungen ist die:

Technische UniversitätBraunschweig Universitätsplatz 2 38106 Braunschweig Tel.: +49 (531) 391- 0 E-Mail: praesidentin(at)tu-braunschweig.de

vertreten durch die Präsidentin, Prof. Dr. (cid:36)(cid:81)(cid:74)(cid:72)(cid:79)(cid:68)(cid:3)(cid:44)(cid:87)(cid:87)(cid:72)(cid:79) https://www.tu-braunschweig.de/praesidentin

  1. Name und Anschrift des Datenschutzbeauftragten

Der Datenschutzbeauftragte der Technischen Universität Braunschweig ist:

Dr. Bernd Nörtemann Bienroder Weg 80 38106 Braunschweig Tel.: +49 (531) 391 - 7654 E-Mail: datenschutz(at)tu-braunschweig.de https://www.tu-braunschweig.de/datenschutz

  1. Zweck und Rechtsgrundlage der Verarbeitung personenbezogener Daten (Art. 13 Abs. 1 lit. c) DSGVO

Zweck: Durchführung von Vergabeverfahren

Rechtsgrundlage:

  • § 3 NDSG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 c) und e) DSGVO: „Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist: … (cid:120) c) die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt; … (cid:120) e) die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichenInteresse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;“

  • Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A, VOB/A EU)

  • Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

  • Vergabeverordnung (VgV)

  • Niedersächsisches Tariftreue- und Vergabegesetz (NTVergG)

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  1. Kategorien der verarbeiteten personenbezogenen Daten Bei der Teilnahme einer Ausschreibung von der TU Braunschweig werden – je nach Ausschreibungsunterlagen – nur folgende Daten von Ihnen bzw. Ihren Mitarbeiter/-innen erhoben, verarbeitet und genutzt, die öffentlich zugänglich sind oder uns im Rahmen des Vergabeverfahrens von den Firmen zur Verfügung gestellt werden. Das sind insbesondere:
  • Persönliche Kontaktdaten und Namen von Unternehmen, soweit es sich um natürliche Personen oder Personengesellschaften handelt: (cid:120) Anrede, Name, Vorname (von Ansprechpartner/-innen) (cid:120) Anschrift (cid:120) Telefonnummer (Festnetz und / oder Mobil) (cid:120) gültige E-Mailadresse(n)
  • Daten zur wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit
  • Daten zur Qualifikation / Eignung eingesetzter Beschäftigte/-r des Unternehmens (u.a. Berufsqualifikation, Berufspraxis, Mitarbeiterstruktur)
  • Vertragsbeziehungen und / oder Referenzen über in der Vergangenheit ausgeführte vergleichbare Leistungen
  1. Datenlöschung und Speicherdauer Die personenbezogenen Daten der betroffenen Person werden von der TU Braunschweig gelöscht oder gesperrt, sobald der Zweck der Speicherung entfällt oder eine als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung dienende Einwilligung widerrufen wird, es sei denn, es besteht eine andere Rechtsgrundlage für die Verarbeitung. Eine weitere Speicherung kann z.B. dann rechtmäßig und erforderlich sein, wenn dies durch den europäischen oder nationalenGesetzgeber in unionsrechtlichen Verordnungen, Gesetzen oder sonstigen Vorschriften, denen der Verantwortliche unterliegt, vorgesehen wurde. Eine Sperrung oder Löschung der Daten erfolgt dann, wenn eine durch die genannten Normen vorgeschriebene Speicherfrist abläuft, es sei denn, dass eine Erforderlichkeit zur weiteren Speicherung der Daten für einen Vertragsabschluss oder eine Vertragserfüllung besteht.

  2. Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten (Art. 13 Abs. 1 lit. e) DSGVO)

Ihre personenbezogenen Daten werden – bei bestehender Rechtsgrundlage und nur soweit erforderlich – weitergegeben an:

Intern:

  • Mitarbeiter/-innen der verantwortlichen Stelle, insbesondere der Fachbereiche Extern:
  • Beauftragte fachliche Berater/-innen und / oder juristische Berater/-innen
  • Bundesamt für Justiz zur Einholung von Gewerbezentralregisterauskünfte gem. § 150a GewO
  • Gewerbezentralregister: Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge bei einer Auftragssumme ab30.000,- Euro (ohne Umsatzsteuer) muss der öffentliche Auftraggeber für den Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister einholen.
  • Bundeszollverwaltung zur Einholung von Auskünften
  • Unterlegene Bieter, die einen Antrag nach § 19 Abs. 2 VOB/A oder gemäß § 134 GWB über die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes sowie den Namen des erfolgreichen Bieters zu unterrichten sind

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  • Industrie- und Handwerkskammern zur Einholung von Auskünften betreffen Eignung / Befähigung
  • Sicherheits- und Ordnungsbehörden zur Überprüfung bewachungsrechtlicher Voraussetzungen
  • Gerichte im Falle von Klagen

Des Weiteren können im Rahmen von Vergabeverfahren extern beauftragte Dritte (z.B. Architekten/-innen, Ingenieure/-innen, Projektsteuerungen sowie sonstige Berater/innen) beteiligt sein, z.B. im Rahmen der Prüfung und Wertung von Teilnahmeanträgen und Angeboten. Die beteiligten externen Dritte werden von den ausschreibenden Dienststellen auf die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften und das Datengeheimnis verpflichtet.

  1. Übermittlung an ein Drittland (Art. 13 Abs. 1 lit. f) DSGVO)

Es ist nicht vorgesehen, Ihre personenbezogenen Daten an ein Drittland / eine internationale Organisation zu übermitteln. Sollte in einem Ausnahmefall eine Übermittlung an ein Drittland erfolgen, geschieht dies auf der Grundlage der Datenschutz-Grundverordnung.

  1. Betroffenenrechte 8.1 Recht auf Auskunft (Art. 15 DSGVO)

Sie haben das Recht, Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten und deren Verarbeitung zu erhalten.

8.2 Recht auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO)

Sie haben das Recht, soweit Ihre personenbezogenen Daten unrichtig oder unvollständig sind, diese berichtigen zu lassen.

8.3 Recht auf Löschung/ Einschränkung der Verarbeitung (Art. 17, 18 DSGVO)

Sie haben das Recht, gem. den gesetzlichen Voraussetzungen die Löschung oder die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen.

8.4 Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO)

Sie haben das Recht auf Datenübertragbarkeit, bei mit Hilfe von automatisierten Verfahren verarbeiteten Daten.

8.5 Recht auf Widerspruch (Art. 21 DSGVO)

Sie haben das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, sofern nicht ein überwiegendes öffentliches Interesse oder eine Rechtsvorschrift dem entgegensteht, jederzeit gegen die Verarbeitung Ihrer Daten, Widerspruch einzulegen.

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8.6 Beschwerderecht (Art. 77 DSGVO)

Unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs steht Ihnen das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde zu, insbesondere in dem Mitgliedstaat Ihres Aufenthaltsorts, Ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, zu, wenn Sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO verstößt.

Kontaktdaten der Datenschutzaufsichtsbehörde des Landes Niedersachsen:

Die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen Prinzenstraße 5 30159 Hannover Telefon: 0511-120 4500 Fax: 0511-120 4599 E-Mail: poststelle(at)lfd.niedersachsen.de

Die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, unterrichtet den Beschwerdeführenden über den Stand und die Ergebnisse der Beschwerde einschließlich der Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs nach Art. 78 DSGVO.

Weitere Datenschutzinformationen der TU Braunschweig finden Sie unter:

https://www.tu-braunschweig.de/datenschutzerklaerung

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