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Zwischen der Bundesrepublik Deutschland
vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr Robert-Schuman-Platz 1 53175 Bonn
- nachstehend Auftraggeber (AG) genannt -
und
- nachstehend Auftragnehmer (AN) genannt -
wird folgender
VERTRAG
geschlossen.
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INHALTSVERZEICHNIS § 1 Gegenstand des Vertrages ....................................................................................... 3 § 2 Vertragsbestandteile ................................................................................................. 3 § 3 Vertragslaufzeit / Leistungszeitraum ......................................................................... 3 § 4 Ansprechpartner ....................................................................................................... 4 § 5 Leistungen und Pflichten des Auftragnehmers .......................................................... 4 § 6 Personalmanagement des Auftragnehmers .............................................................. 5 § 7 Einsatz von Unterauftragnehmern/Dritten ................................................................. 6 § 8 Mitwirkung des Auftraggebers/des Auftragnehmers .................................................. 6 § 9 Vergütung und Abrechnung ...................................................................................... 6 § 10 Nutzungsrechte ......................................................................................................... 9 § 11 Vertraulichkeit ......................................................................................................... 10 § 12 Datenschutz ............................................................................................................ 10 § 13 Gewährleistung der Neutralität ................................................................................ 12 § 14 Haftung ................................................................................................................... 13 § 15 Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit ................................................. 13 § 16 Kündigung in besonderen Fällen/Rücktrittsrechte und Rechtsfolgen ....................... 14 § 17 Ergänzende Bestimmungen .................................................................................... 16
Anlagen
Anlage 1: Verhaltenskodex für Geschäftspartner des Bundesministeriums für Verkehr Anlage 2: die Allgemeinen Bedingungen für Forschungs- und Entwicklungsaufträge (ABFE) vom 20.07.2016 Anlage 3: Muster-Stunden-Kostennachweis Anlage 4: Preisblatt
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§ 1 Gegenstand des Vertrages
Gegenstand des Vertrages ist die Erstellung eines Machbarkeitsstudie zu den finanziellen und planerischen Auswirkungen sowie der zeitlichen Verzögerung einer geänderten Planung der Ausbaustrecke 46/2 (BETUWE-Linie Emmerich-Oberhausen) im Bauabschnitt 5C, Planfeststel- lungsabschnitt 3.5, im Sinne der „Optimierten Gleisbettvariante“.
§ 2 Vertragsbestandteile
Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nacheinander:
a) diese Vertragsunterlage, b) Leistungsbeschreibung, c) Eigenerklärung zur Umsetzung des Artikel 5k der VO (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022, d) das Angebot des AN auf Grundlage der Leistungsbeschreibung, e) Rundschreiben des BMI zum Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken in der Bundesverwaltung vom 8. November 2004, einzusehen unter http://www.verwal- tungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_08112004_DI32101701.htm, f) Verhaltenskodex für Geschäftspartner des Bundesministeriums für Verkehr (Anlage), g) der Teil B der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/B) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 2003 (BAnz. Nr. 178a).
Ergänzend sind für die Konkretisierung bzw. Auslegung des Vertrages die zusätzlichen Aus- künfte zum Vergabeverfahren (Fragen-Antwort-Katalog) heranzuziehen. Allgemeine Geschäfts- bedingungen des Auftragnehmers oder Dritter sind ausgeschlossen.
§ 3 Vertragslaufzeit / Leistungszeitraum
(1) Mit dem Zuschlag ist zwischen dem AG und dem AN ein Vertrag zustande gekommen (Ver- tragsschluss).
(2) Der Leistungszeitraum beginnt mit Zuschlagserteilung und endet mit Erbringung der voll- ständigen Leistung nach 8 Monaten.
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§ 4 Ansprechpartner
(1) Der AG benennt für die Abwicklung des Auftrages folgende/n Ansprechpartner/in: − fachlich inhaltlicher Ansprechpartner: [Name] E-Mail: Tel:
− Ansprechpartner/in für die Abrechnung: [Name] E-Mail: Tel:
(2) Der AN benennt als hauptverantwortliche/n Ansprechpartner/in bzw. Vertreter/in − für die fachliche Koordination und Abstimmung zwischen AG und AN: [Name] E-Mail: Tel:
Vertreter/in: [Name] E-Mail: Tel:
− für die Abgabe von rechtverbindlichen Erklärungen im Rahmen dieses Vertrages zwi- schen AG und AN: [Name] E-Mail: Tel:
Vertreter/in: [Name] E-Mail: Tel:
§ 5 Leistungen und Pflichten des Auftragnehmers
(1) Der AN erbringt sämtliche vertraglich vereinbarte Leistungen in der vereinbarten Qualität, fachgerecht sowie gemäß den gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Bestimmungen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, müssen die Leistungen mindestens dem zum
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Zeitpunkt der Erteilung des Auftrags aktuellen Stand der allgemein anerkannten Regeln der Wissenschaft und Technik entsprechen.
(2) Der AN hat darauf zu achten, dass bei der Erbringung der Leistung die Einhaltung umwelt- verträglicher Belange nach 4.3 der Leistungsbeschreibung Berücksichtigung finden.
(3) Seine Leistungen erbringt der AN in enger Abstimmung mit dem AG.
(4) Vorbehaltlich abweichender Regelungen in den anderen Vertragsunterlagen, erfolgt die Kommunikation und Vertragsausführung in deutscher Sprache.
(5) Der AN hat die von ihm geschuldeten Leistungen zu den gemäß Leistungsbeschreibung vorgesehenen Terminen, die im Angebot und im Auftaktgespräch zwischen AG mit dem AN in einem verbindlichen Zeit- und Leistungsplan konkretisiert wurden, ordnungsgemäß zu erbringen.
(6) Ist im Rahmen der Leistungserbringung festzustellen, dass die Einhaltung von Terminen gefährdet ist, wird der AN den AG hierüber unverzüglich informieren.
§ 6 Personalmanagement des Auftragnehmers
(1) Der AN setzt ausschließlich Personal ein, das über die erforderlichen fachlichen, methodi- schen und sozialen Qualifikationen zur Erfüllung der vertragsgegenständlichen Leistungen verfügt.
(2) Der AN wird alle notwendigen Vorkehrungen (ggf. auch durch organisatorische Maßnah- men) treffen, um sicherzustellen, dass das eingesetzte Personal den Verpflichtungen zur Neutralität gemäß § 13 sowie Vertraulichkeit und Datenschutz gemäß §§ 11 und 12 nach- kommt.
(3) Die Leistungserbringung erfolgt während der gesamten Vertragslaufzeit durch die im Ange- bot benannten Personen des AN gemäß Anlage F-ZK2.1-Team. Sie können nur aus wich- tigem Grund durch Personen mit mindestens vergleichbarer Qualifikation und berufliche Erfahrung ausgetauscht werden. Der AN hat einen beabsichtigten Personalaustausch un- verzüglich anzuzeigen. Es ist eine Ersatzperson zu benennen; die erforderlichen Qualifika- tionsnachweise sind vorzulegen. Der Einsatz ist erst nach schriftlicher Zustimmung des AG zulässig. Die Einarbeitung erfolgt auf Kosten des AN.
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(4) Der AG kann den Austausch einer vom AN für die Leistungserbringung eingesetzten Person fordern, wenn eine mangelhafte Leistungserfüllung vorliegt, diese zu erwarten ist oder Neut- ralitätspflichten verletzt werden. Der AG hat die Forderung zu begründen. Der AN hat dem AG unverzüglich eine für die Leistungserbringung geeignete Ersatzperson vorzuschlagen. Die Einarbeitung erfolgt auf Kosten des AN.
§ 7 Einsatz von Unterauftragnehmern/Dritten
(1) Der AN darf die Ausführung der Leistungen oder wesentlicher Teile davon grundsätzlich nur mit vorheriger Zustimmung des AG an Dritte übertragen. Der AG kann die Zustimmung verweigern, wenn Anlass für Zweifel besteht, dass der Unterauftragnehmer die ihm über- tragenen Leistungen ordnungsgemäß und vertragsgerecht erbringt, insbesondere wenn Ausschlussgründe gem. §§ 123 oder 124 GWB und/oder § 22 Lieferkettensorgfalts- pflichtengesetz vorliegen oder Zweifel an seiner Fachkunde oder Leistungsfähigkeit (Eig- nung) bestehen. Zu den im Angebot mit ihren jeweiligen Leistungsbereichen benannten Unterauftragnehmern gilt die Zustimmung des AG bereits mit Vertragsschluss als erteilt.
(2) Der Einsatz von Unterauftragnehmern lässt die Haftung des AN gegenüber dem AG unbe- rührt.
(3) Fallen ein oder mehrere Unterauftragnehmer während der Vertragslaufzeit aus, muss wei- terhin die ordnungsgemäße Leistungserbringung sichergestellt sein.
§ 8 Mitwirkung des Auftraggebers/des Auftragnehmers
(1) Der AG trifft anstehende Entscheidungen und erbringt Mitwirkungsleistungen innerhalb der für eine ordnungsgemäße Leistungserbringung erforderlichen, angemessenen Frist.
(2) Der AG stellt dem AN die für die Erbringung der beauftragten Leistung erforderlichen Infor- mationen und Unterlagen - soweit vorhanden und rechtlich zulässig - rechtzeitig zur Verfü- gung.
(3) Der AN ist verpflichtet, fehlende Daten, Informationen oder Unterlagen, die zur Erfüllung der Leistungen benötigt werden, beim AG anzufordern.
§ 9 Vergütung und Abrechnung
(1) Bei den vereinbarten Preisen ist öffentliches Preisrecht zu beachten.
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(2) Die Vergütung der Leistungen gem. Nr. 2 bis 4 der Leistungsbeschreibung erfolgt nach Aufwand entsprechend den Stundensätzen gemäß Angebotsschreiben/Abschnitt B1 des Preisblattes. Die Stundensätze umfassen alle Personalneben- und sonstige Personalge- meinkosten (z.B. Kosten des inneren Dienstes, der Leitung, allgemeine Verwaltung, Fort- bildungskosten) sowie alle einem Büroarbeitsplatz unmittelbar zurechenbaren Sachkosten wie Raumkosten, laufende Sachkosten (z.B. Geschäftsbedarf, Verbrauchsmittel), Kapital- kosten für die Büroausstattung einschließlich deren Unterhaltung sowie sonstige jährliche Investitionskosten (z.B. kalkulatorische Abschreibung, Verzinsung) und werden entspre- chend der tatsächlich erbrachten Leistungen im 30-Minutentakt abgerechnet. Hierzu ist dem AG ein Arbeits-/Stundennachweis (s. Muster gem. Anlage 3) monatlich nachträglich vorzulegen.
(3) Reise-/Übernachtungskosten für Reisen im Inland, die im Zusammenhang mit der Leis- tungserbringung erforderlich sind, werden auf der Grundlage der im Preisblatt im Abschnitt A aufgeführten Preise gezahlt. Reisezeiten werden grundsätzlich nicht vergütet. Die Rege- lungen gelten nicht für Leistungen, die örtlich am Unternehmenssitz des AN erbracht wer- den.
(4) Als Gesamtbetrag der Vergütung nach den Absätzen 2 bis 3 wird die Vergütungsober- grenze entsprechend der Wertungssumme gemäß Abschnitt C des Preisblattes in Höhe von
Angebotssumme netto (ohne Umsatzsteuer): € zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer1: € Angebotssumme brutto (mit Umsatzsteuer): €
festgelegt.
(5) Ist eine Vergütungsobergrenze vereinbart, teilt der AN dem AG jeweils unaufgefordert den Bearbeitungsstand und den voraussichtlichen Restaufwand mit, wenn die abzurechnenden
1 Bei Unternehmen mit Sitz im Ausland wird die gemäß § 13a Abs. 1 Nr. 2 UStG (innergemeinschaftlicher Erwerb von Waren) bzw. § 13b Abs. 5 Satz 1 UStG (innergemeinschaftlicher Erwerb von sonstigen Leistungen, insbes. Dienstleistungen) für den Auftraggeber bestehende Steuerschuld unter der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer DE 12 22 68 574 im Rahmen des sog. Reverse-Charge-Verfahrens in Höhe der gesetzlichen Umsatzsteuer an das zuständige Finanzamt abgeführt.
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Leistungen gemäß vereinbartem Arbeitsfortschritt die Obergrenze von 75% erreichen und wenn sich abzeichnet, dass Hinderungsgründe der vollständigen Erbringung der Leistung innerhalb der Obergrenze entgegenstehen. In diesem Fall prüft der AG entsprechend der Regelungen in § 15 (Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit), ob und in wel- chem Umfang eine Änderung der Vergütungsobergrenze zulässig, notwendig und ange- messen ist. Ein Rechtsanspruch auf Anpassung der Vergütungsobergrenze besteht nicht.
(6) Abschlagszahlungen erfolgen jeweils nach Arbeitsfortschritt/ Abschluss eines Arbeitspa- ketes entsprechend den im Preisblatt angegebenen Preisen bis zu einer Höhe von 90 % des Gesamtbetrages.
Weitere Abschlagszahlungen können im Rahmen der Vertragsabwicklung mit Vorlage ei- nes Sachstandsberichtes zwischen AN und AG vereinbart werden.
Die Schlusszahlung erfolgt nach Abnahme der Leistung und der gem. Leistungsbeschrei- bung (zusammen mit dem Schlussbericht) vorzulegenden Unterlagen.
(7) Die nachfolgenden Regelungen dieses Vertrages zu den Zahlungsmodalitäten gehen den §§ 15 bis 17 des Teil B der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/B) vor:
Rechnungen sind entsprechend den Leistungen aufzuschlüsseln und elektronisch als XRechnung gemäß EU-Richtlinie 2014/55/EU (europäische Norm EN-16931) über die zentrale Rechnungseingangsplattform des Bundes (ZRE) nach vorheriger Registrierung beim ITZ-Bund unter: https://xrechnung-bdr.de/edi/auth/login unter folgenden Angabe zu übermitteln:
Rechnungsempfänger: BMV, Referat G12 Leitweg-ID: 991-00227BMV-14 Forschungskennzeichen (FKZ): VB970476
Die rechnungsbegründenden Unterlagen wie: − Sachstands-, Zwischen- oder Schlussbericht − ggf. Arbeitszeit-/Stundennachweise
sind elektronisch spätestens mit der Rechnungsstellung an das Referat G12 und den Fach- bereich zu übersenden.
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(8) Die Umsatzsteuer2 ist gemäß Umsatzsteuergesetz in Abschlagsrechnungen mit dem zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer sowie in der Schlussrechnung mit dem zum Zeitpunkt der Leistungsausführung geltenden Steuersatz anzusetzen. Bei Überschreiten von Ver- tragsfristen, die der AN zu vertreten hat, gilt zwischen den Parteien der bei Fristablauf maß- gebende Steuersatz.
§ 10 Nutzungsrechte
(1) Der AN räumt dem AG das ausschließliche, übertragbare sowie dauerhafte und räumlich unbegrenzte, unwiderrufliche und unkündbare Recht ein, alle Leistungs-/Arbeitsergebnisse
- einschließlich Vorstufen wie z.B. Entwürfe - im Original oder in abgeänderter, bearbeiteter oder umgestalteter Form zu nutzen, unbegrenzt zu vervielfältigen, zu veröffentlichen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben.
(2) Für die Nutzung von Bildern räumt der AN dem AG das nichtausschließliche, übertragbare sowie dauerhafte und räumlich unbegrenzte, unwiderrufliche und unkündbare Recht ein, alle verwendeten Bilder zu nutzen, unbegrenzt zu vervielfältigen, zu veröffentlichen, zu ver- breiten und öffentlich wiederzugeben. Sofern der AN nicht selbst über die Urheberrechte an den verwendeten Bildern verfügt, stellt er sicher, dass der Urheber dem AG die hier vereinbarten Nutzungsrechte überträgt.
(3) Unbeschadet hiervon kann der AN einzelne Leistungen nutzen, sofern der AG hierzu vorab seine Zustimmung erteilt hat. Vor jeder Veröffentlichung durch den AN ist dem AG die ge- plante Veröffentlichung zur Einsicht und Zustimmung vorzulegen. Die Zustimmung kann auch in Textform per E-Mail erteilt werden.
(4) Mit der vereinbarten Vergütung sind sämtliche Ansprüche des AN im Zusammenhang mit der Übertragung der Verwertungs-, Nutzungs-, Änderungsrechte gemäß Abs. 1 und 2 an den im Rahmen des Vertragsverhältnisses erbrachten Leistungen abgegolten.
2 gilt nicht für Auftragnehmer mit Sitz des Unternehmens im Ausland
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§ 11 Vertraulichkeit
(1) Der AN verpflichtet sich, alle ihm im Zusammenhang mit seiner Leistungsausführung be- kannt werdenden Informationen, soweit sie nicht allgemein bekannt sind oder aufgrund ge- setzlicher Verpflichtungen offen gelegt werden müssen, vertraulich zu behandeln und nicht ohne schriftliche Einwilligung des AG an Dritte – auch nicht an andere staatliche Institutio- nen, die nicht dem AG zugeordnet sind – weiterzugeben. Die Verpflichtung erstreckt sich auf alle Mitarbeiter des AN. Der AN hat sicherzustellen, dass die Vertraulichkeit auch be- stehen bleibt, wenn das Arbeitsverhältnis zwischen dem AN und einem Mitarbeiter beendet wird.
(2) Der AN hat auch Dritte, die nach Zustimmung des AG vom AN zur Leistungserbringung herangezogen werden, in entsprechender Weise zur Vertraulichkeit zu verpflichten.
(3) Die Regelungen zur Vertraulichkeit gelten nach Beendigung des Vertrages mindestens 5 Jahre weiter fort.
§ 12 Datenschutz
(1) Aufgrund der dem Vertrag zugrundeliegenden Konstellation zwischen AG und AN entschei- det der AN allein über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Leistungserbringung und ist dementsprechend allein für diese verantwort- lich – Art. 4 Nr. 7 1. HS, Art. 24 DSGVO. Der AG hat – aufgrund der politischen Bedeutung des Vorhabens – an den AN entsprechend hohe datenschutzrechtliche Erwartungen. Der AN hat insbesondere folgende datenschutzrechtlichen Anforderungen zu erfüllen:
(2) Der AN hat einen Datenschutzbeauftragten bestellt.
(3) Der AN erfüllt alle in Art. 5 DSGVO geregelten Grundsätze.
(4) Der AN verarbeitet nur personenbezogene Daten, zu deren Verarbeitung er gem. Art. 6 Abs. 1 DSGVO berechtigt ist.
(5) Der AN verarbeitet die von dem Vertrag betroffenen, personenbezogenen Daten aus- schließlich zu den vereinbarten Zwecken. Sofern der AN zu einer anderen Verarbeitung durch das Recht der Union oder des Mitgliedstaates, dem er unterliegt (z. B. Ermittlungen von Strafverfolgungs- oder Staatsschutzbehörden) verpflichtet ist, teilt er dem AG diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht eine
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solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. a DSGVO).
(6) Der AN bringt die vom Vertrag betroffenen personenbezogenen Daten intern nur solchen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zur Kenntnis, die mit der Erfüllung des Vertrages zwi- schen AG und AN beauftragt sind. Er setzt bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ausschließlich Personal ein, welches sich zur Vertraulichkeit verpflichtet hat oder einer an- gemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegt.
(7) Der AN führt entsprechend den Vorgaben des Art. 30 Abs. 1 DSGVO ein aktuelles Ver- zeichnis aller Verarbeitungstätigkeiten, insbesondere der im Rahmen dieses Vertrages durchgeführten Tätigkeiten der Verarbeitung.
(8) Der AN trifft geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der an ihn übermittelten oder der von ihm zur Leistungserbringung erhobenen erforderlichen per- sonenbezogenen Daten gem. Art. 5 Abs. 2, Art. 24 Abs. 1 DSGVO.
(9) Die Verarbeitung der vom Vertrag betroffenen personenbezogenen Daten findet regelmä- ßig auf dem Gebiet der EU bzw. dem EWG statt. Eine Verarbeitung in einem Staat außer- halb des in Satz 1 genannten Territoriums ist nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass unter Berücksichtigung der Voraussetzungen des Kapitels V der DSGVO das durch die DSGVO gewährleistete Schutzniveau nicht unterlaufen wird. Die grundlegenden Voraus- setzungen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung bleiben unberührt.
(10) Der AN beauftragt ausschließlich Unterauftragnehmer, die sich ihrerseits gegenüber dem AN insbesondere auf den Einsatz geeigneter technischer und organisatorischer Maßnah- men zur Gewährleistung eines angemessenen und gesetzeskonformen Sicherheitsniveaus der Verarbeitung verpflichten. Die vertraglichen Vereinbarungen sind im Falle einer Auf- tragsverarbeitung gegenüber dem Unterauftragnehmer so zu gestalten, dass sie den ge- setzlichen Datenschutzbestimmungen, insbesondere den Vorgaben der DSGVO entspre- chen. Der AN gibt auf Verlangen des AG jederzeit Auskunft über die beauftragten Unter- auftragnehmer.
(11) Der AN informiert den AG unverzüglich, wenn bei den im Rahmen der Verarbeitung vom Vertrag betroffenen personenbezogenen Daten Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, beispielsweise bei Verlust der Daten, unberechtigter Übermittlung oder sonstiger Verarbei- tung der Daten entgegen des Übermittlungszweckes. Dies gilt insbesondere in Hinblick auf die Pflichten des AN nach Art. 33 und Art. 34 DSGVO. Der AN unterrichtet den AG auch unverzüglich über Kontrollen und Maßnahmen durch die Aufsichtsbehörden oder falls eine
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Aufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit bei dem AN anfragt, ermittelt oder sons- tige Erkundigungen einzieht.
(12) Personenbezogene Daten werden dem AG nicht zugänglich gemacht. Der AG erhält als Arbeitsergebnis lediglich Daten in anonymisierter und aufbereiteter Form, so dass ein Rückschluss auf personenbezogene Daten nicht möglich ist. Die Daten sind zum frühest- möglichen Zeitpunkt zu anonymisieren
(13) Der AN löscht bzw. vernichtet alle, vom Vertrag betroffenen, personenbezogenen Daten unverzüglich nach Erfüllung des Verarbeitungszweckes datenschutzgerecht, sofern dem keine gesetzlichen Aufbewahrungsfristen entgegenstehen.
§ 13 Gewährleistung der Neutralität
(1) Der AN darf ohne Zustimmung des AG zeitgleich keine Dienstleistungen für Dritte mit wi- derstreitenden Interessen („Interessenkollision“) bis zum Ende der Vertragslaufzeit über- nehmen. Eine Interessenkollision kann insbesondere vorliegen, wenn Beratungsleistungen gegenüber Dritten im Zusammenhang mit dem laufenden Planfeststellungsverfahren der Ausbaustrecke 46/2 (BETU-WE-Linie Emmerich-Oberhausen) im Bauabschnitt 5C, Plan- feststellungsabschnitt 3.5, der Bürgerinitiative „Rettet den Eltenberg“ oder der durch die von der Bürgerinitiative beauftragten Studie „ABS 46/2 PFA 3.5 Gleisbettvariante im Be- reich Elten“ geänderten Planung, im Sinne der „Optimierten Gleisbettvariante“ erbracht werden, über deren Gewährung der AG entscheidet.
(2) Der AG wird die Zustimmung nach Absatz 1 erteilen, wenn der AN Maßnahmen (z.B. or- ganisatorische, personenbezogene, qualitätssichernde und IT-gestützte Maßnahmen) nachweist, die aus Sicht des AG geeignet sind, die zur Vertragserfüllung erforderliche Neut- ralität sicherzustellen und eine Interessenkollision auszuschließen. Im Falle der Zustim- mung werden die Maßnahmen als Leistungspflicht des AN gemäß § 5 Absatz 1 aufgenom- men und Vertragsbestandteil.
(3) Jeder Mitarbeiter des AN, der an der Erfüllung der vertraglichen Leistung mitwirkt, ist zur neutralen Aufgabenerfüllung verpflichtet.
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§ 14 Haftung
(1) Der AN haftet für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesund- heit sowie für alle übrigen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten anderen Schäden in voller Höhe.
(2) Die Haftung wird für Sachschäden/ Vermögensschäden, bei einfacher Fahrlässigkeit je Schadensfall bis zu einer Höhe der Vergütungsobergrenze gemäß § 9 Absatz (4) be- schränkt. Soweit zwingende berufsrechtliche Vorschriften einen höheren Haftungsbetrag vorsehen, gilt dieser höhere Haftungsbetrag.
(3) Die Haftung des AN bezieht sich nur auf die dem AG aufgrund der erbrachten Leistungen übergebenen Unterlagen/Daten in ihrer fachlich/inhaltlichen Form bei der Übergabe. Für durchgeführte inhaltliche Veränderungen durch den AG oder durch Dritte kann der AN nicht zur Haftung herangezogen werden.
(4) Der AN ist verpflichtet, eine Betriebs-/Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und die- sen Versicherungsschutz während der Dauer des Vertragsverhältnisses aufrecht zu erhal- ten.
(5) Die Betriebs-/Berufshaftpflichtversicherung hat mindestens die nachstehenden Schäden mit folgenden Mindestversicherungssummen abzudecken: − Personen- und Sachschäden mindestens 3.000.000 € 1fach maximiert − Vermögensschäden mindestens 100.000 € 1fach maximiert.
(6) Alle entstehenden Kosten für die Haftpflichtversicherung sind in der Vergütung enthalten.
(7) Soweit der AN dem haushaltsrechtlichen Grundsatz der Selbstversicherung unterliegt, fin- den die Absätze (4) bis (6) keine Anwendung. Dies ist durch Abgabe einer hierauf lauten- den Erklärung nachzuweisen.
(8) Die Mitglieder einer Arbeitsgemeinschaft haften gegenüber dem AG als Gesamtschuldner.
§ 15 Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit
Der AG ist berechtigt, ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens eine neue Vergütungsober- grenze nach den folgenden Bestimmungen festzusetzen.
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a) Der Auftrag kann aus sachlichen, technischen, rechtlichen oder personellen Gründen nicht ohne Mehrbedarf ordnungsgemäß und vollständig erbracht werden und erfordert eine Änderung der Vergütungsobergrenze gem. § 9 Abs. 4 dieses Vertrages. b) Die Gründe sind nachvollziehbar durch den AN zu dokumentieren und durch den AG gegenzuzeichnen. Sie können insbesondere vorliegen, wenn nach Vertragsschluss Umstände eingetreten sind, die einen höheren als den ursprünglich erwarteten Auf- wand verursacht haben oder verursachen werden und diese Umstände keinem Ver- tragspartner zuzurechnen sind. c) Die Ermittlung des Mehrbedarfes erfolgt unter angemessener Berücksichtigung der seit Vertragsbeginn für eine ordnungsgemäße Leistungserbringung erforderlich geworde- nen Aufwände (Reise-, Personalkosten) und einer zwischen den Vertragspartnern ab- gestimmten realistischen Prognose des für eine mangelfreie Erfüllung voraussichtlich noch erforderlichen Mehrbedarfes. Die Höhe der neuen (angepassten) Vergütungs- obergrenze wird aufgrund des so ermittelten Mehrbedarfs und der im Preisblatt ange- botenen Pauschalfestpreise und Stundensätze festgesetzt. d) Im Übrigen gilt für die Anpassung der Vergütungsobergrenze das Formerfordernis des § 17 Abs. (4) dieses Vertrages.
§ 16 Kündigung in besonderen Fällen/Rücktrittsrechte und Rechtsfolgen
Unbeschadet der Kündigungsrechte des AG gem. § 133 GWB gelten folgende Regelungen.
(1) Der AG ist berechtigt den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigem Grund zu kündigen, wenn der AN:
a) auch nach angemessener Frist die vom AG geforderte Verpflichtung zur Benennung ei- ner gleichwertigen Ersatzperson nicht erfüllt oder der benannten Person vom AG nicht zugestimmt wird oder
b) die vertraglich vereinbarte Leistung oder Teile davon nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der vereinbarten Qualität erbringen kann oder erbracht hat und damit das Ziel des Auf- trags gefährdet ist.
(2) Der AG ist berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, wenn der AN oder seine Mitarbeiter, Unterauftragnehmer oder dessen Mitarbeiter im Rah- men der Vorbereitung zur oder der Leistungserbringung selbst
a) nachweislich eine Abrede getroffen hat/haben, die eine unzulässige Wettbewerbsbe- schränkung darstellt oder
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b) dem AG oder dessen Mitarbeitern oder von diesem beauftragten Dritten, die mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrags betraut sind, oder ihnen nahestehenden Personen, Geschenke, andere Zuwendungen oder sonstige Vor- teile unmittelbar oder mittelbar in Aussicht stellt, anbietet, verspricht oder gewährt oder c) gegenüber dem AG, dessen Mitarbeitern oder beauftragten Dritten strafbare Handlun- gen begeht oder dazu Beihilfe leistet, die unter § 298 des Strafgesetzbuches (Wettbe- werbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen), § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a oder 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern), §§ 333 oder 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung oder Bestechung), jeweils auch in Ver- bindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bediens- tete), Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Beste- chung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäfts- verkehr), § 17 oder § 18 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen oder Verwertung von Vorlagen) fallen.
(3) Wenn der AN einschließlich seiner Unterauftragnehmer nachweislich Handlungen gem. Absatz (2) lit. a) vorgenommen hat, ist er dem AG zu einem pauschalen Schadensersatz in Höhe von 15 v.H. der gemäß Vertrag vereinbarten Vergütungsobergrenze verpflichtet, es sei denn, ein Schaden in anderer Höhe wird nachgewiesen. Dies gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt oder bereits erfüllt ist.
(4) Bei nachgewiesenen Handlungen gem. Absatz (2) lit. b) oder c) kann der AN zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 5 v.H. der gemäß Vertrag vereinbarten Vergütungs- obergrenze verpflichtet werden. Bei mehreren Verstößen darf die Summe der Vertragsstra- fen 5 v.H. der Vergütungsobergrenze nicht überschreiten.
(5) Der Absatz (2) lit. b) findet keine Anwendung, soweit es sich um sozial adäquates Verhalten im Sinne von Nummer IV des „Rundschreibens des BMI zum Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken in der Bundesverwaltung vom 8. November 2004“ handelt, einzusehen unter http://www.verwaltungsvorschriften-im-inter- net.de/bsvwvbund_08112004_DI32101701.htm.
(6) Das Bundesministerium für Verkehr hat in einem Verhaltenskodex für Geschäftspartner Grundsätze für die gemeinsame Zusammenarbeit zur Einhaltung ethischer Standards und zur Wahrung der Integrität festgeschrieben. Der als Anlage beigefügte Verhaltenskodex ist zu beachten.
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(7) Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des AG bleiben unberührt.
§ 17 Ergänzende Bestimmungen
(1) Erfüllungsort für die Leistungen des AN ist der Sitz des Bundesministeriums für Verkehr in Bonn, soweit die Leistungen nicht diesem Vertrag nach oder ihrer Natur nach an einem anderen Ort zu erbringen sind.
(2) Gerichtsstand ist Bonn.
(3) Alle nicht in diesen Vertrag aufgenommenen und zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbaren bzw. zu regelnden leistungsbezogenen Details sind in Abstimmungs- gesprächen zwischen den beiden Vertragspartnern festzulegen. Die Abstimmungsergeb- nisse sind vom AN in einer Besprechungsniederschrift festzuhalten und von beiden Ver- tragspartnern zu unterzeichnen. Die Niederschriften werden Vertragsbestandteil.
(4) Soweit nichts anderes geregelt ist, bedürfen alle Nebenabreden, Änderungen oder Ergän- zungen dieses Vertrages zu ihrer rechtlichen Wirksamkeit der Textform gemäß § 126b BGB. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.
(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder un- durchführbar sein oder werden, so behält der Vertrag im Übrigen seine Gültigkeit. Diese salvatorische Erhaltungsklausel kehrt ausdrücklich nicht nur die Beweislast um, vielmehr soll die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen unter allen Umständen aufrecht- erhalten werden und damit § 139 BGB insgesamt abbedungen werden. Anstelle der feh- lenden oder unwirksamen Bestimmung tritt rückwirkend eine angemessene zulässige Re- gelung in Kraft, die dem am nächsten kommt, was die vertragsschließenden Parteien bei Abschluss des Vertrages gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten.
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BUNDESMINISTERIUM FÜR VERKEHR FE-PROJEKTNR. VB970476 AZ VERGABE: H14/SEV/6#0055/E15 STAND: 08.09.2026 SEITE 17 VON 17
Mit dem Zuschlag am ist der Vertrag wirksam zu Stande gekommen.
Auftraggeber: Auftragnehmer:
Bundesministerium und Verkehr Bevollmächtigte Person des Auftragnehmers:
Im Auftrag Name: Name: Referat:
Dieser Vertrag ist ohne Unterschrift gültig.