6#0055-C-F1-Erklärung zum Unternehmen VgV-UVgO 05_25.docx

Machbarkeitsstudie zur geänderten Trassenplanung der Betuwe-Linie Emmerich–Oberhausen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 14.09.2026, 09:42 (Europe/Berlin)

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Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gemäß § 122 Abs. 1 GWB / § 31 Abs.1 UVgO

(von jedem am Vergabeverfahren beteiligten Unternehmen auszufüllen)

(Zutreffendes bitte ankreuzen, bzw. ausfüllen)

Angaben zum Unternehmen:

Vollständige Bezeichnung des Unternehmens
Rechtsform des Unternehmens
Sitz des UnternehmensStraße       Haus-Nr. PLZ       Ort Land
Sofern abweichend: AnschriftStraße       Haus-Nr. PLZ       Ort Land
Registergericht / Genehmigungsbehörde
Nummer der Eintragung in einem öffentlichen Register oder Geschäftsnummer der Genehmigungsbehörde
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr)
Ich bin / wir sind zur Eintragung in das Berufs-/Handelsregister verpflichtet[ ] ja [ ] nein
Börsennotiertes Unternehmen[ ] ja [ ] nein
Falls nicht börsennotiert: Nationalität(en) des Eigentümers
Unternehmensgröße[ ] Kleinstunternehmen [ ] Kleines Unternehmen [ ] Mittleres Unternehmen [ ] Großunternehmen

Ich erkläre/wir erklären, dass

A. dienachfolgenden zwingenden Ausschlussgründe gemäß § 123 GWB nicht vorliegen. Keine Person meines/unseres Unternehmens, die als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat (dazu gehört auch die Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung) ist aus einem der nachfolgenden Gründe rechtskräftig verurteilt worden. Gegen das Unternehmen ist auch nicht wegen einer der folgenden Straftaten eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden:

  1. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland),

  2. § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen

  3. § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte),

  4. § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,

  5. § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,

  6. § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen),

  7. § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässige Interessenwahrnehmung),

  8. den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete),

  9. Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder

  10. den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung).

Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße stehen eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich.

B. mein/unser Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nachgekommen ist und keine anderslautende rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung getroffen wurde.

C. mein/unser Unternehmen in den vergangenen 24 Monaten vor Abgabe dieser Erklärung nicht mit einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Geldbuße von mehr als 2.500 EURO wegen einer der folgenden Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten belegt worden ist:

  1. Begehung einer der in § 21 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz normierten Ordnungswidrigkeit bzw. Straftat,

  2. Begehung einer in § 98 c Nummer 1, Nummer 2 Aufenthaltsgesetz normierten Ordnungswidrigkeit,

  3. Begehung einer Ordnungswidrigkeit gem. § 23 Abs.1, Abs. 2 i.V.m. § 21 Abs. 1 Arbeitnehmer-Entsendegesetz oder

  4. Begehung einer Ordnungswidrigkeit gem. § 21 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. 19 Abs. 1 Mindestlohngesetz

D. mein/unser Unternehmen in den vergangenen 3 Jahren vor Abgabe dieser Erklärung nicht wegen eines rechtskräftig festgestellten Verstoßes gem. § 24, 22 Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz mit einer Geldbuße belegt worden ist.

Ferner erkläre/n ich/wir, dass für mein/unser Unternehmen („das Unternehmen“)

E. dienachfolgenden fakultativen Ausschlussgründe gemäß § 124 GWB nicht vorliegen:

  1. das Unternehmen hat bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nicht nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen,

  2. das Unternehmen nicht zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens kein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens nicht mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen nicht im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit nicht eingestellt hat,

  3. das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nicht nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird;

  4. das Unternehmen nicht mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,

  5. kein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann,

  6. keine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann,

  7. a) das Unternehmen keine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat oder

b) es bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags nicht zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat,

F. Ich bin/wir sind aus nachfolgenden Gründen gehindert, die vorgenannten Erklärungen abzugeben

(Bitte nachvollziehbar erläutern, welche Erklärung aus welchen Gründen nicht abgegeben werden kann. Ergänzend können auch Erläuterungen zur Selbstreinigung gem. § 125 GWB gemacht werden.)

zu A.

zu B.

zu C.

zu D.

zu E.

Die unter A. und B. aufgeführten Gründe haben gemäß § 123 GWB grundsätzlich den zwingenden Ausschluss des Angebots/Teilnahmeantrags vom Vergabeverfahren zur Folge. Im Übrigen prüft die Vergabestelle in allen anderen Fällen nach pflichtgemäßem Ermessen, ob ein Unternehmen vom Vergabeverfahren auszuschließen ist.

Ab einer Auftragssumme von 30.000 € netto wird der Auftraggeber für die an der vorgesehenen Auftragsausführung beteiligten Unternehmen einen Auszug aus dem Wettbewerbsregister gem. § 6 Wettbewerbsregistergesetz bei der zuständigen der Registerbehörde anfordern.

Vollständiger Name der (natürlichen) Person:
, Ort, Datum handschriftliche rechtsverbindliche Unterschrift/Signatur/Siegel

Hinweis: Das Formblatt ist an der gekennzeichneten Stelle (handschriftlich rechtsverbindlich zu unterzeichnen und eingescannt im pdf-Format dem Teilnahmeantrag/Angebot beizufügen.

Das Einfügen von bereits vorgefertigten Bildern mit der eingescannten Unterschrift (Abbild des Schriftzuges z.B. im GIF-, JPEG- oder PNG-Format) ist nicht zulässig und ersetzt nicht die geforderte handschriftliche rechtsverbindliche individuelle Unterzeichnung der Erklärung.

Alternativ ist auch eine fortgeschrittene oder qualifizierte elektronische Signatur zulässig.

Die Verwendung eines fortgeschrittenen oder qualifizierten elektronischen Siegels ist zulässig, sofern die Erklärung auch die Angabe der natürlichen Person enthält.

Anhang zum Formblatt F1 zur Information:

(verbleibt bei dem/den Bewerber(n)/Bieter(n)

§ 125 GWB – Selbstreinigung

  1. Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen, bei dem ein Ausschlussgrund nach § 123 oder § 124 vorliegt, nicht von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren aus, wenn das Unternehmen dem öffentlichen Auftraggeber oder nach § 8 des Wettbewerbsregistergesetzes dem Bundeskartellamt nachgewiesen hat, dass es
  2. für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat,
  3. die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat, und
  4. konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden.

§ 123 Absatz 4 Satz 2 bleibt unberührt.

  1. Bei der Bewertung der von dem Unternehmen ergriffenen Selbstreinigungsmaßnahmen sind die Schwere und die besonderen Umstände der Straftat oder des Fehlverhaltens zu berücksichtigen. Die Entscheidung, dass die Selbstreinigungsmaßnahmen des Unternehmens als unzureichend bewertet werden, ist gegenüber dem Unternehmen zu begründen.

Definition Unternehmensgröße

Es wird die KMU-Definition des Statistischen Bundesamtes in Anlehnung an die Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) zugrunde gelegt.

UnternehmensgrößeAnzahl tätige PersonenJahresumsatz / Jahresbilanz (EUR)
Kleinstunternehmenbis 9und bis 2 Mio.
Kleine Unternehmenund kein Kleinstunternehmenbis 49und bis 10 Mio.
Mittlere Unternehmenund kein Kleinstunternehmen und kein kleines Unternehmenbis 249und bis 50 Mio.
Großunternehmenüber 249oder über 50 Mio.

Staatsangehörigkeit(en) des Eigentümers

Die Angabe der Staatsangehörigkeit des wirtschaftlichen Eigentümers des beauftragten Unternehmens ist verpflichtend, wenn das beauftragte Unternehmen nicht börsennotiert ist.

Anzugeben ist/sind die Staatsangehörigkeit/en des(der) wirtschaftlichen Eigentümer(s) des Unternehmens, laut Eintrag in dem (den) gemäß den Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche eingerichteten Register(n). Wenn kein entsprechendes Register vorhanden ist (z. B bei Nicht-EU-Auftragnehmern), Informationen aus anderen Quellen.

Wer wirtschaftlicher Eigentümer im Sinne dieser Vorschrift ist, regelt die EU-Geldwäscherichtlinie (EU) 2018/843. Deren Umsetzung in deutsches Recht erfolgte durch das Geldwäschegesetz (GWG), welches in § 3 den Begriff des wirtschaftlich Berechtigten definiert.

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