Bauökologische Materialanforderungen
LV-Anlage
- Allgemeine Erläuterungen:
Um dem Thema „Nachhaltiges Bauen“ gerecht zu werden, wird eine Zertifizierung des Bauwerks nach dem deutschen Gütesiegel der DGNB in der zur Anmeldung des Projektes gültigen Fassung angestrebt.
Der Auftragnehmer (im Weiteren „AN“ abgekürzt) verpflichtet sich die nachstehenden Anforderungen umzusetzen. Das Ziel ist die Einhaltung festgelegter Materialqualitäten, die dokumentiert und dem Bauherrn nachgewiesen werden müssen. Der AN wählt eigenverantwortlich und selbstständig seine Baumaterialien im Abgleich zu den geforderten Materialqualitäten aus und baut diese ein.
Sofern der Ausführende eine fachliche Unterstützung benötigt, um die Materialien nach nachstehenden Qualitätsanforderungen zu wählen und zu dokumentieren, muss dieses mit dem Bauherrn besprochen werden. Der Bauherr kann dem Ausführendem ggf. eine „Serviceleistung“ anbieten, die auf Basis ausgewählter oder aller zu verbauenden und nach nachstehenden Anforderungen relevanten Materialien ein Mitprüfung beinhaltet. Mit dieser Serviceleistung werden von einem durch den Bauherrn beauftragter Fachmann bei Bedarf die vom AN zur Ausführung vorgesehenen Materialien, Hilfsstoffe und Produkte auf Basis von eingereichten Produktdatenblättern, Sicherheitsdatenblättern und technischen Datenblättern und anderen alternativen oder zusätzlichen Produktbeschreibungen (z.B. Labormessergebnisse, Produktdeklarationen, Herstellererklärungen, Zertifikaten) auf Übereinstimmung vorbewertet. Verantwortlich für die Einhaltung der Materialqualität bleibt aber auch weiterhin der Ausführende.
Sollte der AN keine Produktkontrolle in Anspruch nehmen und die Konformität vom AN selbst festgestellt werden, so muss nichtsdestotrotz eine Liste mit den ausgewählten Bauprodukten einschließlich Bewertung mit den vorgenannten Datenblättern dem Bauherrn / Bauherrnvertreter ´vor Einbau übergeben werden. Am Ende muss ein lückenloser Nachweis zu allen relevanten Baumaterialien, s. nachstehend durch den AN bei Bauherrn abgegeben werden. Die Einhaltung der Anforderung ist obligatorisch. Das Verfahren zum Nachweis und Einbau der Materialien wird im Folgenden weiter erläutert (Punkt 4).
Seite 1 von 20
Bauökologische Materialanforderungen
LV-Anlage
- Allgemeine Erläuterungen ENV 1.2 / Risiken für die lokale Umwelt:
Das Ziel ist alle gefährdenden oder schädigenden Werkstoffe, (Bau-) Produkte sowie Zubereitungen, die Mensch, Flora und Fauna beeinträchtigen bzw. kurz-, mittel- und / oder langfristig schädigen können, zu reduzieren, zu vermeiden oder zu substituiere und die Einhaltung einer bereits im Vorfeld festgelegten Qualitätsstufe aus dem DGNB-System. Die Bewertung im DGNB System für das Kriterium ENV1.2 basiert auf 4 Qualitätsstufen wobei die Qualitätsstufe 1 die geringste und Qualitätsstufe 4 die höchste Materialqualität darstellt. Materialqualität bezieht sich in diesem Zusammenhang auf:
Das angesetzte Ziel ist: Qualitätsstufe 3 (QS 3)
Die Qualitätsstufe ist im Kriterium ENV1.2 ausführlich beschrieben. Bei Bedarf kann das Kriterium über den zuständigen Auditor eingesehen werden.
Kühlungsanlagen sollen frei von halogenierten/teilhalogenierten Kältemitteln realisiert werden.
- Einzureichende Nachweisdokumente durch den Auftragnehmer
Folgende Dokumente sind als Nachweise durch den Auftragnehmer zu den unter Punkt 4 genannten Materialqualitäten einzureichen bzw. nachzuweisen (i.d.R. nicht älter als 1 Jahr alt):
• Sicherheitsdatenblätter (SD,SDB) • Technische Datenblätter1 (TD,TDB) • Umweltproduktdeklarationen (EPD) • Herstellererklärungen zu Inhaltsstoffen und Rezepturbestandteilen (HE) • Und weitere wie Nachhaltigkeitsdatenblätter • Flächenangabe des eingesetzten Produkts in m² und ggf. Materialdicke • Emissionsnachweis (nicht älter als 5 Jahre)
Seite 2 von 20
Bauökologische Materialanforderungen
LV-Anlage
- Verfahren zum Nachweis und Einbau der Materialien
Für alle vom Auftragnehmer verwendeten Baustoffe und Bauelemente sind dem Bauherrn/ Bauherrnvertreter und der Bauleitung - in einem festgelegten Zeitraum vor Ausführung - die unter Punkt 4 genannten Nachweise zu den unter Punkt 10 genannten Materialien / Produkten vorzulegen (PDF-Dateien). Der festgelegte Zeitraum beträgt im Regelfall mindestens 20 Arbeitstage vor Einbau. Empfohlen wird, dass bereits bei Angebotsabgabe die notwendigen Nachweise mit eingereicht werden.
Nicht konforme Baumaterialien dürfen nicht eingebaut werden!
Als Ablauf gilt Folgendes:
- Im Hinblick auf die geforderten Materialqualitäten wählt der Auftragnehmer ein geeignetes Material.
- Die prüffähigen und markierten Unterlagen (prüffähig bedeutet Dokumente nach 3 – markiert bedeutet die entsprechenden Stellen im Dokument markieren z. B. GISCODE) werden dem Auftraggeber mindestens 20 Arbeitstage vor Einbau zur Prüfung vorgelegt.
- Die Materialien können als Extra-Serviceleistung des Bauherrn durch einen Sachverständigen nach Bedarf vorkontrolliert werden. Sollte das gewählte Material nicht den Qualitätsansprüchen genügen, findet eine weitere Prüfschleife statt. Sollte der AN bei einigen Produkten nicht sicher sein, ob diese Konform sind und wird diese Serviceleistung in Anspruch genommen sind die Einreichungszeitpunkte zu beachten. Ein Anspruch auf rechtzeitige Prüfung besteht durch den AN nicht.
- Konforme Materialien können auf der Baustelle eingebaut werden. Die Nachweisdokumente werden beim Auftraggeber und auf der Baustelle zur Einsicht und zum Abgleich durch die örtliche Bauleitung vorgelegt und gesammelt.
- Die Positivliste (Liste der konformen Baumaterialien) wird vom AN der Bauleitung und dem Bauherrn in regelmäßigen Abständen und vor Einbau zur Verfügung gestellt. Der Bauherr behält sich z.B. Stichprobenkontrollen auf der Baustelle vor. Sollten nicht konforme Materialien eingesetzt werden, werden Konsequenzen daraus für den AN resultieren.
- Der AN erstellt stichprobenartig Fotos von eingebauten Materialien und stellt diese dem Bauherrn und der Bauleitung zur Verfügung.
- Am Ende der Baumaßnahme bzw. nach Fertigstellung des jeweiligen Gewerks werden alle Dokumente zu einer umfassenden Materialdokumentation vom AN zusammengefasst und der Bauleitung und dem Bauherrn übergeben.
Seite 3 von 20
Bauökologische Materialanforderungen
LV-Anlage
- Umgang mit nicht konformen Produkten
Sollte festgestellt werden (z.B. durch die Bauleitung), dass einzelne Materialien verbaut werden, die nicht konform zu der angestrebten Qualitätsstufe 3 sind, muss die Bauleitung / Objektüberwachung / der Bauherr in Kenntnis gesetzt werden und die Anwendung durch die Bauleitung/Objektüberwachung schriftlich untersagt werden. Diese Mängelanzeige benennt das Material, das betroffene Bauteil, die ausgeführten Arbeiten, den Grund für die Abweichung und die Größe der mit nicht konformem Material ausgeführten Flächen.
Nicht konforme Baumaterialien müssen vollständig rückgebaut werden. Das Prozedere ist mit der Bauleitung / Objektüberwachung / Bauherrn / Bauherrnvertreter und Materialökologen abzustimmen.
Hinweis: Innerhalb von vier Wochen nach Fertigstellung der Baumaßnahme wird zur abschließenden Kontrolle eine Innenraumlufthygienemessung durchgeführt, mit der der Nachweis der schadstoffarmen Bauweise erbracht werden soll.
- Allgemeine Erläuterungen ENV 1.3 / Verantwortungsbewusste Ressourcengewinnung:
Ziel ist es, die Verwendung von Produkten im Gebäude und dessen Außenanlagen zu fördern, die hinsichtlich ökologischer und sozialer Auswirkungen über die Wertschöpfungskette transparent sind und deren Rohstoffgewinnung und Verarbeitung anerkannten ökologischen und sozialen Standards entsprechen.
Das Kriterium ENV1.3 Verantwortung bewusste Ressourcengewinnung befasst sich mit dem Thema der Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Herkunft, der Anbau- und Erntebedingungen oder der Abbaubedingungen von Roh- und Sekundärrohstoffen sowie der Weiterverarbeitung von Rohstoffen zu Baumaterialien.
Grundsätzlich gilt als Mindestanforderung, dass von Bauprodukten (Holz und Holzwerkstoffe, Kork, Naturstein, Beton, Metalle, Glas sämtlichen (100% Masseanteil) die Primär- und Sekundärrohstoffe:
• Frei von Kinder- und Zwangsarbeit gewonnen, abgebaut oder hergestellt wurden und • Bei denen ein illegaler Rohstoffabbau /-herstellung ausgeschlossen werden kann.
Die Menschenrechtsabkommen, Arbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO), dem ISEAL Assurance Code und die OECD-Leitsätze sind für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht einzuhalten. Der Bezug zu den vorgenannten oder gleichwertigen Normen /Standards ist im Rahmen der Nachweisführung im Rahmen des Labelanerkennungsverfahrens/ Produktzertifizierung durch die standardgebende Organisation darzulegen (anerkannte Labels s. Liste DGNB mit anerkannten Standards: https://www.dgnb-system.de/de/system/labelanerkennung/). Produkt- und herstellerspezifisches Zertifikat, aus dem Geltungsbereich und Gültigkeitsdauer hervorgehen, ist nachzuweisen. Zusätzlich ist eine Erklärung des verantwortlichen Herstellers notwendig, die die lückenlose Verfolgung der Einhaltung der Anforderungen bestätigt oder über ein „Chain of Custody- Zertifikat“ dokumentiert wird.
Seite 4 von 20
Bauökologische Materialanforderungen
LV-Anlage
Zusätzlich gilt:
Ziel ist es eine hohe Recyclingquote in den einzubauenden Baumaterialien zu erreichen. Es soll eine Recyclingquote bis auf Holzwerkstoffe (s. gesonderte Anforderung) je nachstehendem Baumaterial erreicht werden.
Folgende Produktgruppen können nachgewiesen werden:
• Naturstein (kg) • Beton (m³) • Metall (kg) • Kork (kg) • Glas (kg)
Es sind folgende Nachweise dem Bauherrn / Bauherrnvertreter zu übergeben:
• Herstellererklärung oder • Nachweis eines anerkannten Labels, (s. z. B. https://www.dgnb.de/de/dgnb-richtig- nutzen/newsroom/presse/artikel/dgnb-labelanerkennung), • Massenangaben der eingebauten Produktgruppen (s.o.) durch den AN • Herstellererklärung zu REACH bei Kunststoffen
Für Metalle:
Es ist nachzuweisen, dass die Rohstoffe Zinn, Tantal, Gold und Wolfram aus Konflikt- oder Hochrisikogebieten nicht im Produkt enthalten sind oder dass diese im Produkt eingesetzten Rohstoffe aus Recyclingmaterial bestehen. (siehe EU-Richtlinie vom 01. Januar 2023 „LkSG“).
Für Holz-, Holzwerkstoffe und Holzprodukte:
Für Holz und Holzwerkstoffe (z.B. Fenster, Unterkonstruktionen, Füllhölzer) gilt:
Zertifizierte Hölzer oder Holzwerkstoffe können grundsätzlich nur von zertifizierten Händlern bezogen werden. Der Bieter sollte sicherstellen, dass der vorgesehene Holzlieferant PEFC1- oder FSC- zertifiziert ist. Der vorzulegende Lieferschein muss zwingend die PEFC1- oder FSC-Regeln erfüllen.
Für das Gebäude dürfen nur zertifizierte Materialien (100 %) verwendet werden, wie z.B. FSC- oder PEFC- zertifiziertes Holz mit nachfolgenden Nachweisunterlagen:
• Tropische, subtropische und boreale Hölzer sind nur mit FSC-Produktzertifikat und dem zugehörigen CoC-Zertifikat zulässig, mit Nachweis des produkt- und herstellerspezifischen Zertifikats ggf. ergänzend Herstellererklärung, aus dem Geltungsbereich und Gültigkeitsdauer hervorgehen, • Für mitteleuropäische Hölzer und Holzwerkstoffe ist eine PEFC-Zertifizierung ( Produkt- und CoC-Zertifikat) oder gleichwertig ( z.B. Ländereigene Zertifikate) ausreichend, • die PEFC1- oder FSC-Quote (%) des gelieferten Holzes / Holzwerkstoffe (z.B. bei Innentüren)
1 oder gleichwertig
Seite 5 von 20
Bauökologische Materialanforderungen
LV-Anlage
• Auftragsbestätigungen und Lieferscheine, sobald diese vorliegen, mit ausdrücklichem Beleg, dass PEFC1- oder FSC-Ware bezogen wurde, mit positionsweiser Angabe zur Zertifizierung des Holzes/Holzproduktes in Prozent (%) sowie Angabe des Bauvorhabens, für die lückenlose Verfolgung der Einhaltung der Anforderungen. • Angabe der eingesetzten Holzmasse in t oder m³
Bereits mit dem Gebot sichert der Bieter zu, zertifizierte Hölzer und Holzwerkstoffe kalkuliert zu haben.
- Hinweise zu Leitprodukten bzw. Materialangaben im Leistungsverzeichnis
Sollte es zu widersprüchlichen Produktangaben im Leistungsverzeichnis kommen, so gilt die höhere Materialanforderung als Grundlage. Höhere bedeutet in diesem Fall das Material, welches höhere Anforderungen an den Umweltschutz stellt mit dem Ziel: alle gefährdenden oder schädigenden Werkstoffe, (Bau-) Produkte sowie Zubereitungen, die Mensch, Flora und Fauna beeinträchtigen bzw. kurz-, mittel- und / oder langfristig schädigen können, zu reduzieren, zu vermeiden oder zu substituieren. Sollte das höhere Bauprodukt nicht eindeutige benannt werden können, da ggf. mehrere Inhaltsstoffe unterschiedliche Qualitäten ausweisen, wird das Material mit dem Bauherrn /Bauherrnvertreter oder der Bauleitung abgestimmt.
Seite 6 von 20
Bauökologische Materialanforderungen
LV-Anlage
- Daten- und Literaturquelle
• CLP-Verordnung 1272/2008/EG einschließlich Anpassungsverordnungen * • Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) * • REACH-Verordnung (EG 1907/2006) * • Biozid-Richtlinie 98/8/EG * • Stoffdatenbank GESTIS (Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA)) • Informationen der Berufsgenossenschaften GISCODE • EU Richtlinie 67/548/EWG, Anhang 1 • Unabhängig verifizierte Deklarationen, zum Beispiel Umwelt-Produktdeklarationen (Environmental Product Declaration - EPD) • Branchenbezogene Regelwerke, zum Beispiel RAL, VdL-Richtlinie • Brancheneigene Zertifizierungen • EC (2010): Konsolidierte Liste der Wirkstoffe, die nicht mehr vermarktet werden dürfen, veröffentlicht und ständig aktualisiert durch die Europäische Kommission • UBA (2009): Leitfaden zur Anwendung der GHS-Verordnung - Das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für Chemikalien nach GHS - kurz erklärt - Umweltbundesamt Dessau 2009 und Anwendungshilfen • SVHC - Substances of Very High Concern auch als REACH-Kandidatenliste: (http://echa.europa.eu/web/guestlcandidate-Iist-table)
*Für alle gesetzlichen Listen und Materialinformationen ist der Stand zum Zeitpunkt des Bauantrages in Bezug zu nehmen. Bei gesetzlichen Regelungen gelten die jeweiligen Übergangsfristen für Inverkehrbringen und Verwendung.
Für die stofflichen Eigenschaften dienen folgende Quellen:
• VOC-Gehalt bei Farben/Lacken: Technische Informationen, Sicherheitsdatenblätter, Etiketten (Deklaration des VOC-Gehaltes nach Richtlinie 2004/ 42/ EG). Angabe In g/I • VOC-Gehalt bei anderen Produkten: Herstellererklärung • GISCODE/ Produktcode: Sicherheitsdatenblatt, Technische Informationen, www.wingis- online.de • SVHC-Stoffe in Zubereitungen: Sicherheitsdatenblatt • SVHC-Stoffe in Erzeugnissen: Technische Information, Herstellermerkblätter (Bringschuld des Herstellers) • Einzelstoffe (Schwermetalle etc.): Herstellerdeklaration
Seite 7 von 20
Bauökologische Materialanforderungen
LV-Anlage
- DGNB – Materialanforderungen – Qualitätstufe 3:
Nachfolgend sind die Materialanforderungen aufgeführt, die zur Einhaltung des gesetzten Zieles eingehalten werden müssen oder gleich- bzw. höherwertig nachgewiesen werden.
| Nr. gemäß DGNB- Kriterien- matrix | RELEVANTE BAUTEILE / BAUMATERIALIEN / FLÄCHEN | BEREICH | BETRACHTETE STOFFE/ ASPEKTE | BEZUGSNORM | QUALITÄTS-STUFE 3 | ART DER DOKUMENTAION | GELTUNGSBEREICH UND NACHWEISFÜHRUNG | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Wo gilt das dezidiert? | Produkttyp | Erläuterung | Definition | Teilziel 75 Punkte (Nachweisführ-ung über Bauteilkatalog) | Anforderung für die Nachweisführung der Einzelaspekte (es sind nur die Nachweise einzureichen in denen nachzuweisende Werte enthalten sind) | Die Anforderung gilt für folgende Bauteile | ||
| Allgemeine Hinweise: 1) Für alle im Folgenden aufgeführten Normen, Bezüge, Prüfsiegel, etc. wird auch ein rechtsgültiger Nachweis der Gleichwertigkeit in Bezug auf den betrachteten Stoff oder Aspekt (s. 4. Spalte) anerkannt. Dieser rechtsgültige Nachweis kann durch den Hersteller oder die Vergabestelle des Prüfsiegels erstellt werden. 2) Die Anforderungen der genannten "Bezugsnormen" (s. Spalte 5) gelten in der Regel für die gesetzlichen Anforderungen, die überwiegend in der Qualiätsstufe 1 abgebildet sind. Darüberhinausgehende Anforderungen beziehen sich nicht immer auf die Bezugsnorm. Die Anforderungen einer jeweils höheren Qualitätsstufe beziehen die erfolgreiche Umsetzung aller genannten Anforderungen der darunterliegenden Stufen mit ein, höhere Qualitätsstufen (QS) können zusätzliche Anforderungen und Qualitätsstandards erfordern. | ||||||||
| 1 | Beschichtungen auf nicht mineralischen Untergründen: Metalle, Holz, Kunststoffe | Gemeint sind flüssige Beschichtungsstoffe: Dekorative Lacke/ Lasuren mit Grundbeschichtungen. Ausgenommen sind Effektbeschichtungen (z. B. Metalliclacke) | VOC | VOC-Definition nach RL 2004/42/EG | < 100 g/l oder DE-UZ 12a | TM und/oder SDB und/oder Herstellererklärung und/oder Prüfzertifikat | Alle relevanten Bauteile und Bauprodukte |
Seite 8 von 20
Bauökologische Materialanforderungen
LV-Anlage
| Nr. gemäß DGNB- Kriterien- matrix | RELEVANTE BAUTEILE / BAUMATERIALIEN / FLÄCHEN | BEREICH | BETRACHTETE STOFFE/ ASPEKTE | BEZUGSNORM | QUALITÄTS-STUFE 3 | ART DER DOKUMENTAION | GELTUNGSBEREICH UND NACHWEISFÜHRUNG | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 2 | Beschichtungen auf überwiegend mineralischen Untergründen im Innenraum wie Spachtel (auch Dispersionsspachtel) sowie Tapeten, Vliesen, Gipskartonplatten etc.. Nicht betrachtet werden Bodenflächen mit speziellen Beständigkeitsanforderungen (wie OS-Systeme ) und Verkehrswege wie Tiefgaragen, Zufahrten | Gemeint sind dekorative Farben, Grundierungen, dekorative Spachtel- massen (inkl. Q-Spachtel) sowie Tiefengrund, Bodenbeschichtungen ohne spezielle Beständigkeitsanforder- ungen, Betonlasuren | VOC/ SVOC | VOC-Definition nach RL 2004/42/EG | lösemittelfrei und weichmacherfrei nach VdL-RL01 oder DE-UZ 102 (SVOC) | TM und/oder SDB und/oder Herstellererklärung und/oder Prüfzertifikat | Alle relevanten Bauteile und Bauprodukte Für max. 5 % der BGF(R) nach DIN 277 ist keine Dokumentation erforderlich. | |
| 3 | Beschichtungen auf überwiegend mineralischen Untergründen im Innenraum wie Beton, Mauerwerk, Mörtel und Spachtel (z. B. Betonspachtel). Nicht betrachtet werden Bodenflächen mit speziellen Beständigkeitsanforderungen (wie OS-Systeme ) und Verkehrswege wie Tiefgaragen, Zufahrten sowie Sicht- und Dekorestriche. | Gemeint sind staubbindende Beschichtungen, Grundbeschichtungen z. B. Betonkontakt, Aufbrennsperre | VOC | VOC-Definition nach RL 2004/42/EG | < 10 g/L | TM und/oder SDB und/oder Herstellererklärung und/oder Prüfzertifikat | Alle relevanten Bauteile und Bauprodukte Für max. 5 % der BGF(R) nach DIN 277 ist keine Dokumentation erforderlich. | |
| 4 | Wand- und Deckenbekleidungen | Tapetenkleber | VOC | VdL-Richtlinie 01 | Pulverprodukte oder lösemittelfreie Dispersionskleber | TM und/oder SDB | Alle relevanten Bauteile und Bauprodukte | |
| 5 | Beschichtungsstoffe für mineralische Oberflächen im Außenbereich wie z. B. Beton, Mauerwerk, mineralische Mörtel und Spachtel, Putze, WDVS, Tapeten (Fassadentapeten), Gipskartonplatten, etc. | Berücksichtigt werden zur Zeit dekorative Farben und Dispersionsdämmstoff- kleber | VOC | VOC-Definition nach RL 2004/42/EG | < 40 g/l | TM und/oder SDB und/oder Hersteller- erklärung und/oder Prüfzertifikat | Alle relevanten Bauteile und Bauprodukte | |
| 6 | Bodenbeläge | Textile Bodenbeläge | VOC / gefährliche Stoffe | GUT, DE-UZ 128 | GUT-Gütesiegel oder DE-UZ 128 | TM und/oder Umweltzeichen (Blauer Engel) | Alle Bodenbeläge | |
| 7 | Bodenbeläge | Elastische Bodenbeläge | VOC / SVOC / gefährliche Stoffe | MVVTB (Chlorparaffine s. Hinweis) | Emissions- nachweis und Chlorparaffine (SCCPs + MCCPs + LCCPs) < 0,1 % und SVHC ≤ 0,1% | TM und/oder Herstellererklärung und zusätzlich für QS 4: Emissionsnachweis gemäß EN ISO 16000-9/ EN16516 | Alle Bodenbeläge |
Seite 9 von 20
Bauökologische Materialanforderungen
LV-Anlage
| Nr. gemäß DGNB- Kriterien- matrix | RELEVANTE BAUTEILE / BAUMATERIALIEN / FLÄCHEN | BEREICH | BETRACHTETE STOFFE/ ASPEKTE | BEZUGSNORM | QUALITÄTS-STUFE 3 | ART DER DOKUMENTAION | GELTUNGSBEREICH UND NACHWEISFÜHRUNG | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 8 | Grundierungen, Vorstriche, Spachtelmassen und Klebstoffe unter Wand- und Bodenbelägen (z. B. Fliesen, Teppiche, Parkett, elastische Bodenbeläge - ausgenommen Tapeten) | Alle Verlegewerkstoffe und Hilfsstoffe zur Belegung von Oberflächen (Wand & Boden) | VOC | GEV-EMICODE, GISCODE und DE- UZ 113 | GISCODE D1, ZP1, RU 0,5, RU 1, RE05, RE10, RE20 oder RE30, oder RS10 und EMICODE EC1, EC1PLUS, EC1-R oder EC1PLUS-R oder DE-UZ 113 | TM und/oder SDB und/oder GISBAU- Einstufung und/oder Herstellererklärung und/oder Prüfzertifikat | Alle relevanten Bauteile und Bauprodukte | |
| 9 | Sperranstriche, Estrichharze, Abdichtungen unter Fliesen | Verlegehilfsstoffe | VOC | GEV-EMICODE, GISCODE | GISCODE D1, ZP1, RE05, RE10, RE20 oder RE30, RU 0,5 oder RU 1 und EMICODE EC1, EC1PLUS, EC1-R oder EC1 PLUS-R | TM und/oder SDB und/oder GISBAU- Einstufung und/oder Herstellererklärung und/oder Prüfzertifikat | Alle relevanten Bauteile und Bauprodukte Für max. 5 % der BGF(R) nach DIN 277 ist keine Dokumentation erforderlich | |
| 10 | Naturstein-Bodenbeläge | Nicht filmbildende Imprägnierungen im Innenbereich (z. B. Natursteinimprägnierungen , Sandsteinverfestiger) | VOC | VOC-Definition nach RL 2004/42/EG | Aromatenfrei (GH10) | TM und/oder SDB und/oder GISBAU- Einstufung und/oder Herstellererklärung - in Spezialfällen (Art des Natursteins) kann eine technische Ausnahme begründet werden | Alle relevanten Bauteile und Bauprodukte | |
| 11 | Sockelleisten, Türschienen, Stützenkleber (Doppel- oder Hohlboden); nicht betrachtet werden hier die Bereiche Glasbau, Fassade und Brandschutz | Dichtungsmassen, Dichtstoffe, Klebstoffe für punkt- und linienförmige Verklebungen vin Bauteilen im Innenraum. Gemeint sind PU-Kleber und silanmodifizierte Polymere (SMP) | VOC | GISCODE (PU, RS) | GISCODE PU10, PU20 oder RS10 und EMICODE EC1, EC1PLUS, EC1-R oder EC1 PLUS-R | TM und/oder SDB und/oder GISBAU- Einstufung und/oder Herstellererklärung und/oder Prüfzertifikat | Alle relevanten Bauteile und Bauprodukte |
Seite 10 von 20
Bauökologische Materialanforderungen
LV-Anlage
| Nr. gemäß DGNB- Kriterien- matrix | RELEVANTE BAUTEILE / BAUMATERIALIEN / FLÄCHEN | BEREICH | BETRACHTETE STOFFE/ ASPEKTE | BEZUGSNORM | QUALITÄTS-STUFE 3 | ART DER DOKUMENTAION | GELTUNGSBEREICH UND NACHWEISFÜHRUNG | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 12 | Kleinflächige Verklebungen mechanisch belasteter Fugen; nicht betrachtet werden hier die Bereiche Glasbau, Fassade und Brandschutz | Dichtungsmassen, Dichtstoffe, Klebstoffe für punkt- und linienförmige Verklebungen von Bauteilen im Innenraum und Lüftungskanälen im Gebäudeinneren. Gemeint sind Acrylatdichtstoffe/- kleber, Silikondichtstoffe und SMP-(Hybrid- Dichtstoffe) | Chlorparaffine, Lösemittel, KWS | Chlorparaffine/ Lösemittel (nach TRGS 610), Kohlenwasser- stoff- Weichmacher | Chlorparaffine (SCCPs + MCCPs + LCCPs) < 0,1 % | TM und/oder SDB und/oder Hersteller- erklärung und/oder Prüfzertifikat | Alle relevanten Bauteile und Bauprodukte in den Standardanwendungen Dichtungsfugen (Fliese, Naturstein), Anschlussfugen (Trockenbau, Malerarbeiten, Türen) und Dichtstoffe der RLT- Installationen | |
| 13 | Montagekleb- und Dichtstoffe an der Fassade, Fenstern und Außentüren | Klebstoff für die Herstellung der Luftdichtheit an der Fassade innen und außen: z. B. PU, PU-Hybrid, MS- Polymer, SMP o. ä. | Halogenierte Treibmittel, Chlorparaffine und Emissionen | Chlorparaffine/ EMICODE | Chlorparaffine (SCCPs + MCCPs + LCCPs) < 0,1 % und halogenierte Treibmittel < 0,1 % und - EMICODE EC1, EC1PLUS, EC1-R oder EC1PLUS-R oder VOC < 1 % | TM und/oder SDB und/oder Hersteller- erklärung und/oder Prüfzertifikat | Alle relevanten Bauteile und Bauprodukte | |
| 14 | Betontrennmittel | Schalöle und Trennmittel beim Betonieren | VOC | GISCODE | GISCODE BTM 01, BTM 05 oder BTM10 | TM und/oder SDB und/oder GISBAU- Einstufung | Alle relevanten Bauteile und Bauprodukte | |
| 15 | Tragende Metallbauteile in der Innenanwendung mit > 50 m² beschichteter Oberfläche | Brandschutzbeschichtung für Metallbauteile im Rahmen einer bauaufsichtlichen Zulassung oder auf Basis einer europäischen technischen Bewertung CE gekennzeichnet. | VOC, Emissionen und Halogene | VOC-Definition nach RL 2004/42/EG (VOC-Gehalte) ISO 11890-2 und DIBt-Grundsätze zur gesundheitlichen Bewertung von Bauprodukten in Innenräumen (VOC- Emissionen) | Halogenfreies Produkt und VOC < 25 g/l | abZ / TM / SDB / Prüfzertifikat / AgBB- Nachweis | Werk und Baustelle für > 50m² beschichteter Oberfläche | |
| Seite 11 von 20 |
Seite 11 von 20
[Seite 12: nicht lesbar — ValueError]
Bauökologische Materialanforderungen
LV-Anlage
| Nr. gemäß DGNB- Kriterien- matrix | RELEVANTE BAUTEILE / BAUMATERIALIEN / FLÄCHEN | BEREICH | BETRACHTETE STOFFE/ ASPEKTE | BEZUGSNORM | QUALITÄTS-STUFE 3 | ART DER DOKUMENTAION | GELTUNGSBEREICH UND | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 22 | PMMA- und PMMA-/Epoxyd-Beschichtungen für Boden- und Wandflächen (z. B. Sockel) mit speziellen Anforderungen und Flüssigkunststoff | Industrieböden, Parkflächen und Tiefgaragen mit Ausnahme von Markierungen (nicht geregelt) sowie Flüssigkunststoffe zur Abdichtung aufgehender Bauteile oder von Küchen | VOC | GISCODE | RMA10 oder RMA 15 | TM und/oder SDB | Alle relevanten Bauteile und Bauprodukte | |
| 23 | EP-Produkte zur Beschichtung von mineralischen Oberflächen an Boden, Decke und Wand - auch in Systemaufbauten ohne spezielle Anforderungen | Versiegelungen, 2K-EP- Lacke, EP- Bodenbeschichtungen - ausgenommen OS- Systeme für Parkhaus, etc. | VOC, Gefahrstoffe | GISCODE, MVVTB | GISCODE RE05, RE10, RE20, RE30 oder RE55/„total solid“ und Emissionsnachweis gemäß MVVTB als Einzelprodukt oder im System | TM und/oder SDB und/oder GISBAU- Einstufung und/oder Herstellererklärung und/oder Prüfzertifikat | Alle relevanten Bauteile und Bauprodukte Für max. 5 % der BGF(R) nach DIN 277 ist keine Dokumentation erforderlich. | |
| 24 | EP-/PU-Grundierungen (auch Gussasphaltestrich) und Beschichtungen für Boden- und Wandflächen (z. B. Sockel) mit speziellen Anforderungen | Industrieböden, Parkflächen und Tiefgaragen (Oberflächenschutzsyste me wie OS 8, 10, 11 u.a.) mit Ausnahme von Markierungen (nicht geregelt) | Polyurethan und Epoxidharze | GISCODE | GISCODE PU10, PU40, PU60, RE05, RE10, RE20 oder RE 30 | TM und/oder SDB und/oder GISBAU- Einstufung und/oder Herstellererklärung und/oder Prüfzertifikat | Alle relevanten Bauteile und Bauprodukte | |
| 25 | Dachabdichtung, Bauwerksabdichtung gegen Erdreich/Wasser/Feuchte, Bitumendickbeschichtung und Dämmstoffmontage | Kalt verarbeitbare Produkte zur Beschichtung (z. B. Vorstriche) und Hilfsstoffe zur Belegung (z. B. Kleber, Versiegelungen) | Bitumen | Lösemittel: Siedepunkt 135- 250 °C GISCODE | GISCODE BBP10 | TM und/oder SDB und/oder GISBAU- Einstufung und/oder Herstellererklärung und/ oder Prüfzertifikat | Alle relevanten Bauteile und Bauprodukte | |
| 26 | Bituminöse Verbundabdichtungen beim Umkehrdach | Bitumenvoranstrich | Bitumen | GISCODE | GISCODE, BBP 10, BBP20, BBP 30 | TM und/oder SDB und/oder GISBAU- Einstufung und/oder Herstellererklärung und/oder Prüfzertifikat | Alle relevanten Bauteile und Bauprodukte |
Seite 13 von 20
Bauökologische Materialanforderungen
LV-Anlage
| Nr. gemäß DGNB- Kriterien- matrix | RELEVANTE BAUTEILE / BAUMATERIALIEN / FLÄCHEN | BEREICH | BETRACHTETE STOFFE/ ASPEKTE | BEZUGSNORM | QUALITÄTS-STUFE 3 | ART DER DOKUMENTAION | GELTUNGSBEREICH UND | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 27 | Beschichtungen für Holzoberflächen wie z. B. Parkett, Treppe und Vertäfelungen | Produkte zur Beschichtung von Holz | VOC (Öle und Wachse) | GISCODE | GISCODE Ö10 | TM und/oder SDB und/oder GISBAU- Einstufung und/oder Herstellererklärung und/oder Prüfzertifikat | Alle relevanten Bauteile und Bauprodukte | |
| 28 | Tragende Holzbauteile innenliegend nebst Auskragungen nach außen | Chemischer Holzschutz nach DIN 68800-3 - GK = Gebrauchsklasse (früher Gefährdungsklasse) | Holzschutzmittel (Produktart 8 nach 528/2012/EG) | 528/2012/EG ( Biozidverord- nung | Holzschutz nur konstruktiv nach DIN 68800-2 oder natürlich dauerhafte oder modifizierte Hölzer gemäß DIN 68800-1 | Planung, TM und/oder SDB und/oder Herstellererklärung und/oder Prüfzertifikat | Alle relevanten Bauteile und Bauprodukte | |
| 29 | Außenliegende tragende Holzbauteile | Chemischer Holzschutz nach DIN 68800-3 - GK = Gebrauchsklasse (früher Gefährdungsklasse) | Holzschutz-mittel (Produktart 8 nach 528/2012/EG) | 528/2012/EG | GK 3 und 4: verkehrsfähige Biozidprodukte nach 528/2012/EG | Planung, TM und/oder SDB und/oder Herstellererklärung und/oder Prüfzertifikat | Alle relevanten Bauteile und Bauprodukte | |
| 30a | Masshaltige Holzbauteile: Außentüren und Außenfenster | Chemische Imprägnierung nichttragender Bauteile | 528/2012/EG (Biozidverord- nung | verkehrsfähige Biozidprodukte nach 528/2012/EG | TM und/oder SDB und/oder Herstellererklärung | Alle relevanten Bauteile | ||
| 30 b | Nicht masshaltige Holzbauteile innen und außen (z. B. Fassade und Terrasse) | Chemische Imprägnierung nichttragender Bauteile | 528/2012/EG (Biozidverord- nung | Innen: Kein chemischer Holzschutz außen: verkehrsfähige Biozidprodukte nach 528/2012/EG | TM und/oder SDB und/oder Herstellererklärung | Innen: Alle relevanten Bauteile Außen: Alle relevanten Bauteile und Bauprodukte. Für max. 5 % der BGF(R) nach DIN 277 ist keine Dokumentation erforderlich |
Seite 14 von 20
Bauökologische Materialanforderungen
LV-Anlage
| Nr. gemäß DGNB- Kriterien- matrix | RELEVANTE BAUTEILE / BAUMATERIALIEN / FLÄCHEN | BEREICH | BETRACHTETE STOFFE/ ASPEKTE | BEZUGSNORM | QUALITÄTS-STUFE 3 | ART DER DOKUMENTAION | GELTUNGSBEREICH UND | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 31 | Filmkonservierte Produkte und mit Bioziden behandelte Waren | filmgeschützte Holzlasuren | Biozide (Produktart 7 und 9 nach 528/2012/EG: Schutzmittel für Baumaterialien) z.B. Algizide, Fungizide | 528/2012/EG | Herstellererklärung | Alle relevanten Bauteile und Bauprodukte | ||
| 32 | Sämtliche Aluminium- und Edelstahlbauteile der Hülle. Nicht betrachtet werden Sonnenschutzlamellen, Rolladenkästen sowie Edelstahlgeländer | Produkte zur Passivierung von Aluminium und Edelstahl | Chrom-VI | Chrom-VI-freie Passivierungs-mittel | Herstellererklärung | Alle relevanten Hüllbauteile wie z. B. Fassadenprofile, Verkleidungen, Attikableche mit einer Gesamtfläche als Bauteil von > 5m² | ||
| 33 | Beschichtete Metallbauteile: Fassadenelemente, Türen, Heizkörper, Heizkühldecken. Feuerverzinkungen gelten nicht als Beschichtungen im Sinne dieses Kriteriums | Grundierung und Endbeschichtung (z. B. Farben, Lacke, Pulverlacke) | Chrom-VI | Kein Einsatz von Chrom-VI- Verbindungen | SDB und/oder Herstellererklärung | Werksseitig beschichtete Bauteile mit einer beschichteten Fläche > 100 m² je Bauteiltyp (z. B. Stahltür) im Gebäude | ||
| 34 | Dacheindeckung, Dachrinnen, Fallrohre | Wasserführende Bauteile an Dach und Regenwasserabführung | Blei und Kupfer | Schwermetallfilter, falls Fläche > 10 % der projizierten Dachaufsicht | Planung und/oder Herstellererklärung und/ oder Nachweis nach UBA-Leitfaden 17/05 | Alle relevanten Bauteile und Bauprodukte |
Seite 15 von 20
Bauökologische Materialanforderungen
LV-Anlage
| Nr. gemäß DGNB- Kriterien- matrix | RELEVANTE BAUTEILE / BAUMATERIALIEN / FLÄCHEN | BEREICH | BETRACHTETE STOFFE/ ASPEKTE | BEZUGSNORM | QUALITÄTS-STUFE 3 | ART DER DOKUMENTAION | GELTUNGSBEREICH UND NACHWEISFÜHRUNG | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 34.1 | Dachdeckungen, Gaubenbekleidungen, Dachrinnen, Regenfallrohre | Wasserführende bzw. wasserableitende Bauteile an Dach- und Dachentwässerungen | Zinkemissionen wasserführender Bauteile aus Titanzink | Bei bewitterten Flächen > 50 m²: Objektbezogener Nachweis. Bei negativem Bewert- ungsergebnis Emissionsminderun gsmaßnahmen gemäß RegenwasserChec k ZINK (z.B. bei Versickerung über bewachsene Oberbodenzone, Mulde mit mind. 20 cm organischer Oberbodenschicht, Rigole mit orga- nischer Techno- sphäre, bauart- geprüfter Metall- filter, werkseitige Beschichtung) | Nachweis nach dem Berechnungs- programm Regenwasser Check- ZINK (www.znrate. com) | Alle relevanten Bauteile und Bauprodukte | ||
| 37 | Kühlanlagen / TGA / Splitgeräte | Kältemittel | Halogenierte Kältemittel | Zusätzlicher Bewertungspunkt: Frei von halogenierten/ teilhalogenierten Kältemitteln. | TGA-Planung und/oder Herstellererklärung | Alle relevanten Bauteile und Bauprodukte |
Seite 16 von 20
Bauökologische Materialanforderungen
LV-Anlage
| Nr. gemäß DGNB- Kriterien- matrix | RELEVANTE BAUTEILE / BAUMATERIALIEN / FLÄCHEN | BEREICH | BETRACHTETE STOFFE/ ASPEKTE | BEZUGSNORM | QUALITÄTS-STUFE 3 | ART DER DOKUMENTAION | GELTUNGSBEREICH UND NACHWEISFÜHRUNG | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 38 | Montageschäume , die nicht die Anforderungen nach B1 bzw. ≥ C erfüllen müssen (außer Verklebungen von Dämmstoffen) | Ort- und Montageschäume für die Montage von Außentüren, Außenfenstern sowie im Innenausbau z.B. Türzargen | Halogenierte und sonstige Treibmittel, Lösemittel, Weichmacher, Flammschutzmittel | REACH, SVHC | Emicode EC1Plus und halogenierte Treibmittel < 0,1 % und Chlorparaffine (SCCPs + MCCPs + LCCPs) < 0,1 % und TCEP < 0,1 % und weichmacherfrei und halogenierten Flammschutzmittel < 0,1 % | TM und/oder SDB und/oder Herstellererklärungen und/oder EC1Plus- Nachweis (Zertifikat oder TM) | Alle relevanten Bauteile und Bauprodukte | |
| 39 | Montageschäume für Dämmstoffe | Montageschäume z. B. für die Verklebung von WDVS, Perimeterdämmung, Kellerdeckendämmung und Flachdachdämmung | Halogenierte du sonstige Treibmittel | REACH, SVHC | Keine Verwendung von Montage- schäumen Ausnahme: Nur in Fugen von WDVS- Dämmplatten dürfen Montageschäume ohne halogenierte Treibmittel eingesetzt werden | Nachweis des mineralischen Klebers, Fugenschaum ohne halogenierte Treibmittel (TM und/oder SDB) | Alle relevanten Bauteile und Bauprodukte | |
| 40 | Kunstschaum-Dämmstoffe für Gebäude und Haustechnik | Resolplatten | Halogenierte Treibmittel | REACH | Kein Einsatz von halogenierten Treibmitteln | TM und/oder Herstellererklärung | Alle für die EnEV relevanten Bauteile und Bauprodukte sowie die Hauptstränge der TGA | |
| 41 | Kunstschaum-Dämmstoffe (Gebäude und Haustechnik inkl. Heiz- und Kühlflächen) | PS/XPS-, PUR/PIR-, Resol- Platten | Hexabrom- cyclododecan (HBCD) Flammschutz | HBCD-Verbot | HBCD-frei | SDB und/oder Herstellererklärung |
Seite 17 von 20
Bauökologische Materialanforderungen
LV-Anlage
| Nr. gemäß DGNB- Kriterien- matrix | RELEVANTE BAUTEILE / BAUMATERIALIEN / FLÄCHEN | BEREICH | BETRACHTETE STOFFE/ ASPEKTE | BEZUGSNORM | QUALITÄTS-STUFE 3 | ART DER DOKUMENTAION | GELTUNGSBEREICH UND NACHWEISFÜHRUNG | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 42 | Flammhemmend ausgerüstete Bauprodukte (Gemische) | Technischer Brandschutz, Verklebungen bzw. Abdichtungen in Innenräumen, PU- Montagekleber: Brandschottspachtelmass en, Brandschutzcoatings für Kabel, Brandschutzsilikone, PU- Montagekleber für Dämmstoffe (EPS, XPS, PUR) | Chlorparaffine (vgl. Definition) und SVHC | Beschränkung nach POP-VO und SVHC der REACH- Kandidatenliste sowie langkettige Chlorparaffine | Chlorparaffine (SCCPs + MCCPs + LCCPs) < 0,1 % und SVHC ≤ 0,1 % | TM und/oder aktuelle SDB gemäß 1907/2006/EG (im SDB deklarationspflichtige Stoffe) und Herstellererkläurng "Keine Chlorparaffine und keine SVHC > 0,1 %" | Alle relevanten Bauteile und Bauprodukte | |
| 43 | Flammhemmend ausgerüstete Bauprodukte (Erzeugnisse) | Dämmstoffe der Haustechnik und Wand- beläge (Glasfasertapeten, Malervlies, Dekorvliese, etc.) | Chlorparaffine (vgl. Definition), Polybromierte Biphenyle (PBB) und Diphenylether (PBDE) und SVHC | Beschränkung nach POP-VO und SVHC der REACH- Kandidatenliste sowie langkettige Chlorparaffine | Chlorparaffine (SCCPs + MCCPs + LCCPs) < 0,1 %, PBB < 0,1 %, PBDE < 0,1 % und SVHC ≤ 0,1 % Ausnahmeregelung: Bei Baustoffklassen „schwer entflammbar“ werden Dämmstoffe mit langkettigen CP (LCCP) toleriert | TM und/oder Herstellerklärung „Keine Chlorparaffine, keine Polybromierte Biphenyle, keine Polybromierte Diphenylether und keine SVHC > 0,1 %“ | Alle relevanten Bauteile und Bauprodukte | |
| 44 | Erzeugnisse aus Kunststoffen | QS3: Wandbeläge, Wandbekleidungen, Kabelummantelungen QS4: Wandbeläge, Wandbekleidungen, Kabelummantelungen, Kunststofffensterprofile, Lichtkuppelaufsatzkränze | SVHC | SVHC der REACH- Kandidatenliste (alle); teilweise Aufnahme in REACH Anhang XIV | SVHC ≤ 0,1% | TM und/oder Herstellerklärung „Keine SVHC-Stoffe > 0,1%“ | Alle relevanten Bauteile und Bauprodukte |
Seite 18 von 20
Bauökologische Materialanforderungen
LV-Anlage
| Nr. gemäß DGNB- Kriterien- matrix | RELEVANTE BAUTEILE / BAUMATERIALIEN / FLÄCHEN | BEREICH | BETRACHTETE STOFFE/ ASPEKTE | BEZUGSNORM | QUALITÄTS-STUFE 3 | ART DER DOKUMENTAION | GELTUNGSBEREICH UND NACHWEISFÜHRUNG | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 45 | Biozid und flammhemmend ausgerüstete Bauprodukte (Erzeugnisse): Holzschutz, Holzwerkstoffe, Dämmstoffe | Holzweichfaserplatten, Dammstoffe inkl. Einblasprodukte, Schüttungen oder Stopfmassen: Holzschutzmittelpräparate, Holzwerkstoffe, organische Dämmstoffe (Zellulose, Holzfaserplatten, Holzwolle, Schafswolle, etc.) | Borverbindungen als Rezepturbestand- teil | SVHC der REACH- Kandidatenliste (alle); teilweise Aufnahme in REACH Anhang XIV | Borverbindungen ≤ 0,1% | TM und/oder Herstellerklärung „Keine Borverbindungen > 0,1 %“ | Alle relevanten Bauteile und Bauprodukte | |
| 46 | PU-Systemkleber | Konstruktive PU-Kleber für Trockenestrich, Hohlboden, Trockenbauplatten | Lösemittel | REACH | GISCODE, RU1 (lösemittelfrei) | TM + SDB | Alle relevanten Bauteile und Bauprodukte | |
| 47a | Industriell hergestellte Erzeugnisse Serienerzeugnisse / Fertigprodukte aus Holzwerkstoffen in Innenräumen: Spanplatten, Furnierplatten, Faserplatten | Innentüren aus Holzwerkstoff, Raumakustikelemente, Raum-in-Raum-Systeme, Paneel-verkleidungen an Wand und Decke, Mehrschichtparkett (mit Holzwerkstoffanteilen) und Laminatbodenbeläge | Formaldehyd | ChemVerbotsV, Emissionswerte nach DIN EN 16516 oder DIN EN 717-1 (mit Faktor 2) | Formaldehyd ≤ 0,10 ppm (entspricht 0,120 mg/m3) | Prüfnachweis gemäß DIN EN 16516 oder DIN EN 717-1 | Alle relevanten Bauteile und Bauprodukte | |
| 47 b | Beschichtete und unbeschichtete Holzwerkstoffe: Spanplatten, Tischlerplatten, Furnierplatten, Faserplatten | Tischler-produkte für handwerklich erzeugte Einbauten: Paneelverkleidungen an Wand und Decke, | Formaldehyd | ChemVerbotsV, Emissionswerte nach DIN EN 16516 oder DIN EN 717-1 (mit Faktor 2) | Formaldehyd ≤ 0,10 ppm (entspricht 0,120 mg/m3) | Prüfnachweis gemäß DIN EN 16516 oder DIN EN 717-1 | Alle relevanten Bauteile und Bauprodukte |
Seite 19 von 20
Bauökologische Materialanforderungen
LV-Anlage
| Nr. gemäß DGNB- Kriterien- matrix | RELEVANTE BAUTEILE / BAUMATERIALIEN / FLÄCHEN | BEREICH | BETRACHTETE STOFFE/ ASPEKTE | BEZUGSNORM | QUALITÄTS-STUFE 3 | ART DER DOKUMENTAION | GELTUNGSBEREICH UND NACHWEISFÜHRUNG | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 48 | Holzbau und Fertigholz-häuser: Holzwerkstoffe im konstruktiven Holzbau (z. B. aussteifend): Spanplatten, Furnierplatten, Faserplatten | Aussteifend Holzplatten an Wand, Boden und Decke in Holzhäusern / Holzbaukonstruktionen | Formaldehyd | ChemVerbotsV, Emissionswerte nach DIN EN 16516 oder DIN EN 717-1 (mit Faktor 2) | Formaldehyd ≤ 0,10 ppm (entspricht 0,120 mg/m3) | Prüfnachweis gemäß DIN EN 16516 oder DIN EN 717-2 | Alle relevanten Bauteile und Bauprodukte |
Rechtsgültiger Nachweis (s. Allgemeine Hinweise: 1): Als rechtsgültiger Nachweis wird ein ppa. unterzeichnetesDokument verstanden oder eine klare Aussage in der Herstellererklärung, dass diese von einer rezepturkundigen Person rechtsgültig erteilt wird. Chlorparaffine: Als Chlorparaffine werden Substanzgemische bezeichnet, die chlorierte Alkane mit Kettenlängen von 10-30 Kohlenstoffatomen und einem Chlorierungsgrad von 10 bis 70 Massen-% enthalten (= SCCP (kurzkettige CP), MCCP (mittelkettige CP) sowie LCCP (langkettige CP)). Zulässiger Wirkstoff nach 528/2012/EG:Bei Produkten, die in der EU hergestellt wurden, kann aufgrund der gesetzlichen Regelungen von der Einhaltung dieser Anforderungen ausgegangen werden (hier ist kein zusätzlicher Nachweis zu erbringen). Fußnote zu Montageschaum: Lösemittelfreie, mechanisch verpresste PU-Schäume erreichen die notwendige Standsicherheit z. Z. deutlich später. Sollten im Einzelfall die verfügbaren Alternativmaterialien keine mängelfreie Ausführung zulassen, so ist der Nachweis der Technischen Ausnahme (3 Hersteller!) nach den im Kriterium vorgegebenen Regeln zu führen. Fußnote Reaktive PU-Produkte: Aufgrund verschärfter Kennzeichnungen sämtlicher Isocyanate als sensibilisierende Stoffe müssen Produkte, die bisher die GISCODE PU10 bzw. PU20 eingestuft wurden, neu in die GISCODE PU40 und PU50 eingestuft werden. Bis zur Anpassung der GISCODE werden Stoffe mit GISCODE PU40 (an Stelle PU10) und PU50 (an Stelle PU20) akzeptiert. Emissionsnachweis: Bestätigung (nicht älter als 5 Jahre) durch ein nach ISO 17025 akkreditiertes Labor, dass das Produkt oder System bei einer Emissionsprüfung nach ISO 16000-9, prEN 16516 oder EN 16402 die AgBB-Kriterien (außer sensorische Eigenschaften) einhält. Emissionsnachweis als Einzelprodukt oder im System: Anstelle des Emissionsnachweises wird ebenfalls ein Übereinstimmungszertifikat zur DIN V 18026: 2006-6zusammen mit einem Nachweis der Erfüllung der Emissionsanforderungen nach AgBB durch eine vom DIBt hierfür anerkannte Prüfstelle anerkannt. Hinweis - Einsatz von Rezyklaten: Bei Produkten aus Kunststoffrezyklaten ist ein Nachweis über die Freiheit von blei-, cadmium- und zinnorganischen Verbindungen über eine Herstellererklärung zu erbringen. Emissionsnachweis von 2k EP/PU Lacken: Ein Emissionsnachweis bei Aufenthaltsräumen ist gesetzlich verpflichtet
Seite 20 von 20