22-0350-H15-761_01_DG-GUT-003-749_01_AB-DGNB_QS3_V2.pdf

Lüftungsanlagen für den Neubau einer Grundschule mit Sporthalle in Hamburg-Billstedt

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 11.09.2026, 12:20 (Europe/Berlin)

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Bauökologische Materialanforderungen

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  1. Allgemeine Erläuterungen:

Um dem Thema „Nachhaltiges Bauen“ gerecht zu werden, wird eine Zertifizierung des Bauwerks nach dem deutschen Gütesiegel der DGNB in der zur Anmeldung des Projektes gültigen Fassung angestrebt.

Der Auftragnehmer (im Weiteren „AN“ abgekürzt) verpflichtet sich die nachstehenden Anforderungen umzusetzen. Das Ziel ist die Einhaltung festgelegter Materialqualitäten, die dokumentiert und dem Bauherrn nachgewiesen werden müssen. Der AN wählt eigenverantwortlich und selbstständig seine Baumaterialien im Abgleich zu den geforderten Materialqualitäten aus und baut diese ein.

Sofern der Ausführende eine fachliche Unterstützung benötigt, um die Materialien nach nachstehenden Qualitätsanforderungen zu wählen und zu dokumentieren, muss dieses mit dem Bauherrn besprochen werden. Der Bauherr kann dem Ausführendem ggf. eine „Serviceleistung“ anbieten, die auf Basis ausgewählter oder aller zu verbauenden und nach nachstehenden Anforderungen relevanten Materialien ein Mitprüfung beinhaltet. Mit dieser Serviceleistung werden von einem durch den Bauherrn beauftragter Fachmann bei Bedarf die vom AN zur Ausführung vorgesehenen Materialien, Hilfsstoffe und Produkte auf Basis von eingereichten Produktdatenblättern, Sicherheitsdatenblättern und technischen Datenblättern und anderen alternativen oder zusätzlichen Produktbeschreibungen (z.B. Labormessergebnisse, Produktdeklarationen, Herstellererklärungen, Zertifikaten) auf Übereinstimmung vorbewertet. Verantwortlich für die Einhaltung der Materialqualität bleibt aber auch weiterhin der Ausführende.

Sollte der AN keine Produktkontrolle in Anspruch nehmen und die Konformität vom AN selbst festgestellt werden, so muss nichtsdestotrotz eine Liste mit den ausgewählten Bauprodukten einschließlich Bewertung mit den vorgenannten Datenblättern dem Bauherrn / Bauherrnvertreter ´vor Einbau übergeben werden. Am Ende muss ein lückenloser Nachweis zu allen relevanten Baumaterialien, s. nachstehend durch den AN bei Bauherrn abgegeben werden. Die Einhaltung der Anforderung ist obligatorisch. Das Verfahren zum Nachweis und Einbau der Materialien wird im Folgenden weiter erläutert (Punkt 4).

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  1. Allgemeine Erläuterungen ENV 1.2 / Risiken für die lokale Umwelt:

Das Ziel ist alle gefährdenden oder schädigenden Werkstoffe, (Bau-) Produkte sowie Zubereitungen, die Mensch, Flora und Fauna beeinträchtigen bzw. kurz-, mittel- und / oder langfristig schädigen können, zu reduzieren, zu vermeiden oder zu substituiere und die Einhaltung einer bereits im Vorfeld festgelegten Qualitätsstufe aus dem DGNB-System. Die Bewertung im DGNB System für das Kriterium ENV1.2 basiert auf 4 Qualitätsstufen wobei die Qualitätsstufe 1 die geringste und Qualitätsstufe 4 die höchste Materialqualität darstellt. Materialqualität bezieht sich in diesem Zusammenhang auf:

Das angesetzte Ziel ist: Qualitätsstufe 3 (QS 3)

Die Qualitätsstufe ist im Kriterium ENV1.2 ausführlich beschrieben. Bei Bedarf kann das Kriterium über den zuständigen Auditor eingesehen werden.

Kühlungsanlagen sollen frei von halogenierten/teilhalogenierten Kältemitteln realisiert werden.

  1. Einzureichende Nachweisdokumente durch den Auftragnehmer

Folgende Dokumente sind als Nachweise durch den Auftragnehmer zu den unter Punkt 4 genannten Materialqualitäten einzureichen bzw. nachzuweisen (i.d.R. nicht älter als 1 Jahr alt):

• Sicherheitsdatenblätter (SD,SDB) • Technische Datenblätter1 (TD,TDB) • Umweltproduktdeklarationen (EPD) • Herstellererklärungen zu Inhaltsstoffen und Rezepturbestandteilen (HE) • Und weitere wie Nachhaltigkeitsdatenblätter • Flächenangabe des eingesetzten Produkts in m² und ggf. Materialdicke • Emissionsnachweis (nicht älter als 5 Jahre)

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  1. Verfahren zum Nachweis und Einbau der Materialien

Für alle vom Auftragnehmer verwendeten Baustoffe und Bauelemente sind dem Bauherrn/ Bauherrnvertreter und der Bauleitung - in einem festgelegten Zeitraum vor Ausführung - die unter Punkt 4 genannten Nachweise zu den unter Punkt 10 genannten Materialien / Produkten vorzulegen (PDF-Dateien). Der festgelegte Zeitraum beträgt im Regelfall mindestens 20 Arbeitstage vor Einbau. Empfohlen wird, dass bereits bei Angebotsabgabe die notwendigen Nachweise mit eingereicht werden.

Nicht konforme Baumaterialien dürfen nicht eingebaut werden!

Als Ablauf gilt Folgendes:

  1. Im Hinblick auf die geforderten Materialqualitäten wählt der Auftragnehmer ein geeignetes Material.
  2. Die prüffähigen und markierten Unterlagen (prüffähig bedeutet Dokumente nach 3 – markiert bedeutet die entsprechenden Stellen im Dokument markieren z. B. GISCODE) werden dem Auftraggeber mindestens 20 Arbeitstage vor Einbau zur Prüfung vorgelegt.
  3. Die Materialien können als Extra-Serviceleistung des Bauherrn durch einen Sachverständigen nach Bedarf vorkontrolliert werden. Sollte das gewählte Material nicht den Qualitätsansprüchen genügen, findet eine weitere Prüfschleife statt. Sollte der AN bei einigen Produkten nicht sicher sein, ob diese Konform sind und wird diese Serviceleistung in Anspruch genommen sind die Einreichungszeitpunkte zu beachten. Ein Anspruch auf rechtzeitige Prüfung besteht durch den AN nicht.
  4. Konforme Materialien können auf der Baustelle eingebaut werden. Die Nachweisdokumente werden beim Auftraggeber und auf der Baustelle zur Einsicht und zum Abgleich durch die örtliche Bauleitung vorgelegt und gesammelt.
  5. Die Positivliste (Liste der konformen Baumaterialien) wird vom AN der Bauleitung und dem Bauherrn in regelmäßigen Abständen und vor Einbau zur Verfügung gestellt. Der Bauherr behält sich z.B. Stichprobenkontrollen auf der Baustelle vor. Sollten nicht konforme Materialien eingesetzt werden, werden Konsequenzen daraus für den AN resultieren.
  6. Der AN erstellt stichprobenartig Fotos von eingebauten Materialien und stellt diese dem Bauherrn und der Bauleitung zur Verfügung.
  7. Am Ende der Baumaßnahme bzw. nach Fertigstellung des jeweiligen Gewerks werden alle Dokumente zu einer umfassenden Materialdokumentation vom AN zusammengefasst und der Bauleitung und dem Bauherrn übergeben.

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  1. Umgang mit nicht konformen Produkten

Sollte festgestellt werden (z.B. durch die Bauleitung), dass einzelne Materialien verbaut werden, die nicht konform zu der angestrebten Qualitätsstufe 3 sind, muss die Bauleitung / Objektüberwachung / der Bauherr in Kenntnis gesetzt werden und die Anwendung durch die Bauleitung/Objektüberwachung schriftlich untersagt werden. Diese Mängelanzeige benennt das Material, das betroffene Bauteil, die ausgeführten Arbeiten, den Grund für die Abweichung und die Größe der mit nicht konformem Material ausgeführten Flächen.

Nicht konforme Baumaterialien müssen vollständig rückgebaut werden. Das Prozedere ist mit der Bauleitung / Objektüberwachung / Bauherrn / Bauherrnvertreter und Materialökologen abzustimmen.

Hinweis: Innerhalb von vier Wochen nach Fertigstellung der Baumaßnahme wird zur abschließenden Kontrolle eine Innenraumlufthygienemessung durchgeführt, mit der der Nachweis der schadstoffarmen Bauweise erbracht werden soll.

  1. Allgemeine Erläuterungen ENV 1.3 / Verantwortungsbewusste Ressourcengewinnung:

Ziel ist es, die Verwendung von Produkten im Gebäude und dessen Außenanlagen zu fördern, die hinsichtlich ökologischer und sozialer Auswirkungen über die Wertschöpfungskette transparent sind und deren Rohstoffgewinnung und Verarbeitung anerkannten ökologischen und sozialen Standards entsprechen.

Das Kriterium ENV1.3 Verantwortung bewusste Ressourcengewinnung befasst sich mit dem Thema der Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Herkunft, der Anbau- und Erntebedingungen oder der Abbaubedingungen von Roh- und Sekundärrohstoffen sowie der Weiterverarbeitung von Rohstoffen zu Baumaterialien.

Grundsätzlich gilt als Mindestanforderung, dass von Bauprodukten (Holz und Holzwerkstoffe, Kork, Naturstein, Beton, Metalle, Glas sämtlichen (100% Masseanteil) die Primär- und Sekundärrohstoffe:

• Frei von Kinder- und Zwangsarbeit gewonnen, abgebaut oder hergestellt wurden und • Bei denen ein illegaler Rohstoffabbau /-herstellung ausgeschlossen werden kann.

Die Menschenrechtsabkommen, Arbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO), dem ISEAL Assurance Code und die OECD-Leitsätze sind für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht einzuhalten. Der Bezug zu den vorgenannten oder gleichwertigen Normen /Standards ist im Rahmen der Nachweisführung im Rahmen des Labelanerkennungsverfahrens/ Produktzertifizierung durch die standardgebende Organisation darzulegen (anerkannte Labels s. Liste DGNB mit anerkannten Standards: https://www.dgnb-system.de/de/system/labelanerkennung/). Produkt- und herstellerspezifisches Zertifikat, aus dem Geltungsbereich und Gültigkeitsdauer hervorgehen, ist nachzuweisen. Zusätzlich ist eine Erklärung des verantwortlichen Herstellers notwendig, die die lückenlose Verfolgung der Einhaltung der Anforderungen bestätigt oder über ein „Chain of Custody- Zertifikat“ dokumentiert wird.

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Zusätzlich gilt:

Ziel ist es eine hohe Recyclingquote in den einzubauenden Baumaterialien zu erreichen. Es soll eine Recyclingquote bis auf Holzwerkstoffe (s. gesonderte Anforderung) je nachstehendem Baumaterial erreicht werden.

Folgende Produktgruppen können nachgewiesen werden:

• Naturstein (kg) • Beton (m³) • Metall (kg) • Kork (kg) • Glas (kg)

Es sind folgende Nachweise dem Bauherrn / Bauherrnvertreter zu übergeben:

• Herstellererklärung oder • Nachweis eines anerkannten Labels, (s. z. B. https://www.dgnb.de/de/dgnb-richtig- nutzen/newsroom/presse/artikel/dgnb-labelanerkennung), • Massenangaben der eingebauten Produktgruppen (s.o.) durch den AN • Herstellererklärung zu REACH bei Kunststoffen

Für Metalle:

Es ist nachzuweisen, dass die Rohstoffe Zinn, Tantal, Gold und Wolfram aus Konflikt- oder Hochrisikogebieten nicht im Produkt enthalten sind oder dass diese im Produkt eingesetzten Rohstoffe aus Recyclingmaterial bestehen. (siehe EU-Richtlinie vom 01. Januar 2023 „LkSG“).

Für Holz-, Holzwerkstoffe und Holzprodukte:

Für Holz und Holzwerkstoffe (z.B. Fenster, Unterkonstruktionen, Füllhölzer) gilt:

Zertifizierte Hölzer oder Holzwerkstoffe können grundsätzlich nur von zertifizierten Händlern bezogen werden. Der Bieter sollte sicherstellen, dass der vorgesehene Holzlieferant PEFC1- oder FSC- zertifiziert ist. Der vorzulegende Lieferschein muss zwingend die PEFC1- oder FSC-Regeln erfüllen.

Für das Gebäude dürfen nur zertifizierte Materialien (100 %) verwendet werden, wie z.B. FSC- oder PEFC- zertifiziertes Holz mit nachfolgenden Nachweisunterlagen:

• Tropische, subtropische und boreale Hölzer sind nur mit FSC-Produktzertifikat und dem zugehörigen CoC-Zertifikat zulässig, mit Nachweis des produkt- und herstellerspezifischen Zertifikats ggf. ergänzend Herstellererklärung, aus dem Geltungsbereich und Gültigkeitsdauer hervorgehen, • Für mitteleuropäische Hölzer und Holzwerkstoffe ist eine PEFC-Zertifizierung ( Produkt- und CoC-Zertifikat) oder gleichwertig ( z.B. Ländereigene Zertifikate) ausreichend, • die PEFC1- oder FSC-Quote (%) des gelieferten Holzes / Holzwerkstoffe (z.B. bei Innentüren)

1 oder gleichwertig

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• Auftragsbestätigungen und Lieferscheine, sobald diese vorliegen, mit ausdrücklichem Beleg, dass PEFC1- oder FSC-Ware bezogen wurde, mit positionsweiser Angabe zur Zertifizierung des Holzes/Holzproduktes in Prozent (%) sowie Angabe des Bauvorhabens, für die lückenlose Verfolgung der Einhaltung der Anforderungen. • Angabe der eingesetzten Holzmasse in t oder m³

Bereits mit dem Gebot sichert der Bieter zu, zertifizierte Hölzer und Holzwerkstoffe kalkuliert zu haben.

  1. Hinweise zu Leitprodukten bzw. Materialangaben im Leistungsverzeichnis

Sollte es zu widersprüchlichen Produktangaben im Leistungsverzeichnis kommen, so gilt die höhere Materialanforderung als Grundlage. Höhere bedeutet in diesem Fall das Material, welches höhere Anforderungen an den Umweltschutz stellt mit dem Ziel: alle gefährdenden oder schädigenden Werkstoffe, (Bau-) Produkte sowie Zubereitungen, die Mensch, Flora und Fauna beeinträchtigen bzw. kurz-, mittel- und / oder langfristig schädigen können, zu reduzieren, zu vermeiden oder zu substituieren. Sollte das höhere Bauprodukt nicht eindeutige benannt werden können, da ggf. mehrere Inhaltsstoffe unterschiedliche Qualitäten ausweisen, wird das Material mit dem Bauherrn /Bauherrnvertreter oder der Bauleitung abgestimmt.

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  1. Daten- und Literaturquelle

• CLP-Verordnung 1272/2008/EG einschließlich Anpassungsverordnungen * • Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) * • REACH-Verordnung (EG 1907/2006) * • Biozid-Richtlinie 98/8/EG * • Stoffdatenbank GESTIS (Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA)) • Informationen der Berufsgenossenschaften GISCODE • EU Richtlinie 67/548/EWG, Anhang 1 • Unabhängig verifizierte Deklarationen, zum Beispiel Umwelt-Produktdeklarationen (Environmental Product Declaration - EPD) • Branchenbezogene Regelwerke, zum Beispiel RAL, VdL-Richtlinie • Brancheneigene Zertifizierungen • EC (2010): Konsolidierte Liste der Wirkstoffe, die nicht mehr vermarktet werden dürfen, veröffentlicht und ständig aktualisiert durch die Europäische Kommission • UBA (2009): Leitfaden zur Anwendung der GHS-Verordnung - Das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für Chemikalien nach GHS - kurz erklärt - Umweltbundesamt Dessau 2009 und Anwendungshilfen • SVHC - Substances of Very High Concern auch als REACH-Kandidatenliste: (http://echa.europa.eu/web/guestlcandidate-Iist-table)

*Für alle gesetzlichen Listen und Materialinformationen ist der Stand zum Zeitpunkt des Bauantrages in Bezug zu nehmen. Bei gesetzlichen Regelungen gelten die jeweiligen Übergangsfristen für Inverkehrbringen und Verwendung.

Für die stofflichen Eigenschaften dienen folgende Quellen:

• VOC-Gehalt bei Farben/Lacken: Technische Informationen, Sicherheitsdatenblätter, Etiketten (Deklaration des VOC-Gehaltes nach Richtlinie 2004/ 42/ EG). Angabe In g/I • VOC-Gehalt bei anderen Produkten: Herstellererklärung • GISCODE/ Produktcode: Sicherheitsdatenblatt, Technische Informationen, www.wingis- online.de • SVHC-Stoffe in Zubereitungen: Sicherheitsdatenblatt • SVHC-Stoffe in Erzeugnissen: Technische Information, Herstellermerkblätter (Bringschuld des Herstellers) • Einzelstoffe (Schwermetalle etc.): Herstellerdeklaration

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  1. DGNB – Materialanforderungen – Qualitätstufe 3:

Nachfolgend sind die Materialanforderungen aufgeführt, die zur Einhaltung des gesetzten Zieles eingehalten werden müssen oder gleich- bzw. höherwertig nachgewiesen werden.

Nr. gemäß DGNB- Kriterien- matrixRELEVANTE BAUTEILE / BAUMATERIALIEN / FLÄCHENBEREICHBETRACHTETE STOFFE/ ASPEKTEBEZUGSNORMQUALITÄTS-STUFE 3ART DER DOKUMENTAIONGELTUNGSBEREICH UND NACHWEISFÜHRUNG
Wo gilt das dezidiert?ProdukttypErläuterungDefinitionTeilziel 75 Punkte (Nachweisführ-ung über Bauteilkatalog)Anforderung für die Nachweisführung der Einzelaspekte (es sind nur die Nachweise einzureichen in denen nachzuweisende Werte enthalten sind)Die Anforderung gilt für folgende Bauteile
Allgemeine Hinweise: 1) Für alle im Folgenden aufgeführten Normen, Bezüge, Prüfsiegel, etc. wird auch ein rechtsgültiger Nachweis der Gleichwertigkeit in Bezug auf den betrachteten Stoff oder Aspekt (s. 4. Spalte) anerkannt. Dieser rechtsgültige Nachweis kann durch den Hersteller oder die Vergabestelle des Prüfsiegels erstellt werden. 2) Die Anforderungen der genannten "Bezugsnormen" (s. Spalte 5) gelten in der Regel für die gesetzlichen Anforderungen, die überwiegend in der Qualiätsstufe 1 abgebildet sind. Darüberhinausgehende Anforderungen beziehen sich nicht immer auf die Bezugsnorm. Die Anforderungen einer jeweils höheren Qualitätsstufe beziehen die erfolgreiche Umsetzung aller genannten Anforderungen der darunterliegenden Stufen mit ein, höhere Qualitätsstufen (QS) können zusätzliche Anforderungen und Qualitätsstandards erfordern.
1Beschichtungen auf nicht mineralischen Untergründen: Metalle, Holz, KunststoffeGemeint sind flüssige Beschichtungsstoffe: Dekorative Lacke/ Lasuren mit Grundbeschichtungen. Ausgenommen sind Effektbeschichtungen (z. B. Metalliclacke)VOCVOC-Definition nach RL 2004/42/EG< 100 g/l oder DE-UZ 12aTM und/oder SDB und/oder Herstellererklärung und/oder PrüfzertifikatAlle relevanten Bauteile und Bauprodukte

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Nr. gemäß DGNB- Kriterien- matrixRELEVANTE BAUTEILE / BAUMATERIALIEN / FLÄCHENBEREICHBETRACHTETE STOFFE/ ASPEKTEBEZUGSNORMQUALITÄTS-STUFE 3ART DER DOKUMENTAIONGELTUNGSBEREICH UND NACHWEISFÜHRUNG
2Beschichtungen auf überwiegend mineralischen Untergründen im Innenraum wie Spachtel (auch Dispersionsspachtel) sowie Tapeten, Vliesen, Gipskartonplatten etc.. Nicht betrachtet werden Bodenflächen mit speziellen Beständigkeitsanforderungen (wie OS-Systeme ) und Verkehrswege wie Tiefgaragen, ZufahrtenGemeint sind dekorative Farben, Grundierungen, dekorative Spachtel- massen (inkl. Q-Spachtel) sowie Tiefengrund, Bodenbeschichtungen ohne spezielle Beständigkeitsanforder- ungen, BetonlasurenVOC/ SVOCVOC-Definition nach RL 2004/42/EGlösemittelfrei und weichmacherfrei nach VdL-RL01 oder DE-UZ 102 (SVOC)TM und/oder SDB und/oder Herstellererklärung und/oder PrüfzertifikatAlle relevanten Bauteile und Bauprodukte Für max. 5 % der BGF(R) nach DIN 277 ist keine Dokumentation erforderlich.
3Beschichtungen auf überwiegend mineralischen Untergründen im Innenraum wie Beton, Mauerwerk, Mörtel und Spachtel (z. B. Betonspachtel). Nicht betrachtet werden Bodenflächen mit speziellen Beständigkeitsanforderungen (wie OS-Systeme ) und Verkehrswege wie Tiefgaragen, Zufahrten sowie Sicht- und Dekorestriche.Gemeint sind staubbindende Beschichtungen, Grundbeschichtungen z. B. Betonkontakt, AufbrennsperreVOCVOC-Definition nach RL 2004/42/EG< 10 g/LTM und/oder SDB und/oder Herstellererklärung und/oder PrüfzertifikatAlle relevanten Bauteile und Bauprodukte Für max. 5 % der BGF(R) nach DIN 277 ist keine Dokumentation erforderlich.
4Wand- und DeckenbekleidungenTapetenkleberVOCVdL-Richtlinie 01Pulverprodukte oder lösemittelfreie DispersionskleberTM und/oder SDBAlle relevanten Bauteile und Bauprodukte
5Beschichtungsstoffe für mineralische Oberflächen im Außenbereich wie z. B. Beton, Mauerwerk, mineralische Mörtel und Spachtel, Putze, WDVS, Tapeten (Fassadentapeten), Gipskartonplatten, etc.Berücksichtigt werden zur Zeit dekorative Farben und Dispersionsdämmstoff- kleberVOCVOC-Definition nach RL 2004/42/EG< 40 g/lTM und/oder SDB und/oder Hersteller- erklärung und/oder PrüfzertifikatAlle relevanten Bauteile und Bauprodukte
6BodenbelägeTextile BodenbelägeVOC / gefährliche StoffeGUT, DE-UZ 128GUT-Gütesiegel oder DE-UZ 128TM und/oder Umweltzeichen (Blauer Engel)Alle Bodenbeläge
7BodenbelägeElastische BodenbelägeVOC / SVOC / gefährliche StoffeMVVTB (Chlorparaffine s. Hinweis)Emissions- nachweis und Chlorparaffine (SCCPs + MCCPs + LCCPs) < 0,1 % und SVHC ≤ 0,1%TM und/oder Herstellererklärung und zusätzlich für QS 4: Emissionsnachweis gemäß EN ISO 16000-9/ EN16516Alle Bodenbeläge

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Nr. gemäß DGNB- Kriterien- matrixRELEVANTE BAUTEILE / BAUMATERIALIEN / FLÄCHENBEREICHBETRACHTETE STOFFE/ ASPEKTEBEZUGSNORMQUALITÄTS-STUFE 3ART DER DOKUMENTAIONGELTUNGSBEREICH UND NACHWEISFÜHRUNG
8Grundierungen, Vorstriche, Spachtelmassen und Klebstoffe unter Wand- und Bodenbelägen (z. B. Fliesen, Teppiche, Parkett, elastische Bodenbeläge - ausgenommen Tapeten)Alle Verlegewerkstoffe und Hilfsstoffe zur Belegung von Oberflächen (Wand & Boden)VOCGEV-EMICODE, GISCODE und DE- UZ 113GISCODE D1, ZP1, RU 0,5, RU 1, RE05, RE10, RE20 oder RE30, oder RS10 und EMICODE EC1, EC1PLUS, EC1-R oder EC1PLUS-R oder DE-UZ 113TM und/oder SDB und/oder GISBAU- Einstufung und/oder Herstellererklärung und/oder PrüfzertifikatAlle relevanten Bauteile und Bauprodukte
9Sperranstriche, Estrichharze, Abdichtungen unter FliesenVerlegehilfsstoffeVOCGEV-EMICODE, GISCODEGISCODE D1, ZP1, RE05, RE10, RE20 oder RE30, RU 0,5 oder RU 1 und EMICODE EC1, EC1PLUS, EC1-R oder EC1 PLUS-RTM und/oder SDB und/oder GISBAU- Einstufung und/oder Herstellererklärung und/oder PrüfzertifikatAlle relevanten Bauteile und Bauprodukte Für max. 5 % der BGF(R) nach DIN 277 ist keine Dokumentation erforderlich
10Naturstein-BodenbelägeNicht filmbildende Imprägnierungen im Innenbereich (z. B. Natursteinimprägnierungen , Sandsteinverfestiger)VOCVOC-Definition nach RL 2004/42/EGAromatenfrei (GH10)TM und/oder SDB und/oder GISBAU- Einstufung und/oder Herstellererklärung - in Spezialfällen (Art des Natursteins) kann eine technische Ausnahme begründet werdenAlle relevanten Bauteile und Bauprodukte
11Sockelleisten, Türschienen, Stützenkleber (Doppel- oder Hohlboden); nicht betrachtet werden hier die Bereiche Glasbau, Fassade und BrandschutzDichtungsmassen, Dichtstoffe, Klebstoffe für punkt- und linienförmige Verklebungen vin Bauteilen im Innenraum. Gemeint sind PU-Kleber und silanmodifizierte Polymere (SMP)VOCGISCODE (PU, RS)GISCODE PU10, PU20 oder RS10 und EMICODE EC1, EC1PLUS, EC1-R oder EC1 PLUS-RTM und/oder SDB und/oder GISBAU- Einstufung und/oder Herstellererklärung und/oder PrüfzertifikatAlle relevanten Bauteile und Bauprodukte

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Nr. gemäß DGNB- Kriterien- matrixRELEVANTE BAUTEILE / BAUMATERIALIEN / FLÄCHENBEREICHBETRACHTETE STOFFE/ ASPEKTEBEZUGSNORMQUALITÄTS-STUFE 3ART DER DOKUMENTAIONGELTUNGSBEREICH UND NACHWEISFÜHRUNG
12Kleinflächige Verklebungen mechanisch belasteter Fugen; nicht betrachtet werden hier die Bereiche Glasbau, Fassade und BrandschutzDichtungsmassen, Dichtstoffe, Klebstoffe für punkt- und linienförmige Verklebungen von Bauteilen im Innenraum und Lüftungskanälen im Gebäudeinneren. Gemeint sind Acrylatdichtstoffe/- kleber, Silikondichtstoffe und SMP-(Hybrid- Dichtstoffe)Chlorparaffine, Lösemittel, KWSChlorparaffine/ Lösemittel (nach TRGS 610), Kohlenwasser- stoff- WeichmacherChlorparaffine (SCCPs + MCCPs + LCCPs) < 0,1 %TM und/oder SDB und/oder Hersteller- erklärung und/oder PrüfzertifikatAlle relevanten Bauteile und Bauprodukte in den Standardanwendungen Dichtungsfugen (Fliese, Naturstein), Anschlussfugen (Trockenbau, Malerarbeiten, Türen) und Dichtstoffe der RLT- Installationen
13Montagekleb- und Dichtstoffe an der Fassade, Fenstern und AußentürenKlebstoff für die Herstellung der Luftdichtheit an der Fassade innen und außen: z. B. PU, PU-Hybrid, MS- Polymer, SMP o. ä.Halogenierte Treibmittel, Chlorparaffine und EmissionenChlorparaffine/ EMICODEChlorparaffine (SCCPs + MCCPs + LCCPs) < 0,1 % und halogenierte Treibmittel < 0,1 % und - EMICODE EC1, EC1PLUS, EC1-R oder EC1PLUS-R oder VOC < 1 %TM und/oder SDB und/oder Hersteller- erklärung und/oder PrüfzertifikatAlle relevanten Bauteile und Bauprodukte
14BetontrennmittelSchalöle und Trennmittel beim BetonierenVOCGISCODEGISCODE BTM 01, BTM 05 oder BTM10TM und/oder SDB und/oder GISBAU- EinstufungAlle relevanten Bauteile und Bauprodukte
15Tragende Metallbauteile in der Innenanwendung mit > 50 m² beschichteter OberflächeBrandschutzbeschichtung für Metallbauteile im Rahmen einer bauaufsichtlichen Zulassung oder auf Basis einer europäischen technischen Bewertung CE gekennzeichnet.VOC, Emissionen und HalogeneVOC-Definition nach RL 2004/42/EG (VOC-Gehalte) ISO 11890-2 und DIBt-Grundsätze zur gesundheitlichen Bewertung von Bauprodukten in Innenräumen (VOC- Emissionen)Halogenfreies Produkt und VOC < 25 g/labZ / TM / SDB / Prüfzertifikat / AgBB- NachweisWerk und Baustelle für > 50m² beschichteter Oberfläche
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Nr. gemäß DGNB- Kriterien- matrixRELEVANTE BAUTEILE / BAUMATERIALIEN / FLÄCHENBEREICHBETRACHTETE STOFFE/ ASPEKTEBEZUGSNORMQUALITÄTS-STUFE 3ART DER DOKUMENTAIONGELTUNGSBEREICH UND
22PMMA- und PMMA-/Epoxyd-Beschichtungen für Boden- und Wandflächen (z. B. Sockel) mit speziellen Anforderungen und FlüssigkunststoffIndustrieböden, Parkflächen und Tiefgaragen mit Ausnahme von Markierungen (nicht geregelt) sowie Flüssigkunststoffe zur Abdichtung aufgehender Bauteile oder von KüchenVOCGISCODERMA10 oder RMA 15TM und/oder SDBAlle relevanten Bauteile und Bauprodukte
23EP-Produkte zur Beschichtung von mineralischen Oberflächen an Boden, Decke und Wand - auch in Systemaufbauten ohne spezielle AnforderungenVersiegelungen, 2K-EP- Lacke, EP- Bodenbeschichtungen - ausgenommen OS- Systeme für Parkhaus, etc.VOC, GefahrstoffeGISCODE, MVVTBGISCODE RE05, RE10, RE20, RE30 oder RE55/„total solid“ und Emissionsnachweis gemäß MVVTB als Einzelprodukt oder im SystemTM und/oder SDB und/oder GISBAU- Einstufung und/oder Herstellererklärung und/oder PrüfzertifikatAlle relevanten Bauteile und Bauprodukte Für max. 5 % der BGF(R) nach DIN 277 ist keine Dokumentation erforderlich.
24EP-/PU-Grundierungen (auch Gussasphaltestrich) und Beschichtungen für Boden- und Wandflächen (z. B. Sockel) mit speziellen AnforderungenIndustrieböden, Parkflächen und Tiefgaragen (Oberflächenschutzsyste me wie OS 8, 10, 11 u.a.) mit Ausnahme von Markierungen (nicht geregelt)Polyurethan und EpoxidharzeGISCODEGISCODE PU10, PU40, PU60, RE05, RE10, RE20 oder RE 30TM und/oder SDB und/oder GISBAU- Einstufung und/oder Herstellererklärung und/oder PrüfzertifikatAlle relevanten Bauteile und Bauprodukte
25Dachabdichtung, Bauwerksabdichtung gegen Erdreich/Wasser/Feuchte, Bitumendickbeschichtung und DämmstoffmontageKalt verarbeitbare Produkte zur Beschichtung (z. B. Vorstriche) und Hilfsstoffe zur Belegung (z. B. Kleber, Versiegelungen)BitumenLösemittel: Siedepunkt 135- 250 °C GISCODEGISCODE BBP10TM und/oder SDB und/oder GISBAU- Einstufung und/oder Herstellererklärung und/ oder PrüfzertifikatAlle relevanten Bauteile und Bauprodukte
26Bituminöse Verbundabdichtungen beim UmkehrdachBitumenvoranstrichBitumenGISCODEGISCODE, BBP 10, BBP20, BBP 30TM und/oder SDB und/oder GISBAU- Einstufung und/oder Herstellererklärung und/oder PrüfzertifikatAlle relevanten Bauteile und Bauprodukte

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Nr. gemäß DGNB- Kriterien- matrixRELEVANTE BAUTEILE / BAUMATERIALIEN / FLÄCHENBEREICHBETRACHTETE STOFFE/ ASPEKTEBEZUGSNORMQUALITÄTS-STUFE 3ART DER DOKUMENTAIONGELTUNGSBEREICH UND
27Beschichtungen für Holzoberflächen wie z. B. Parkett, Treppe und VertäfelungenProdukte zur Beschichtung von HolzVOC (Öle und Wachse)GISCODEGISCODE Ö10TM und/oder SDB und/oder GISBAU- Einstufung und/oder Herstellererklärung und/oder PrüfzertifikatAlle relevanten Bauteile und Bauprodukte
28Tragende Holzbauteile innenliegend nebst Auskragungen nach außenChemischer Holzschutz nach DIN 68800-3 - GK = Gebrauchsklasse (früher Gefährdungsklasse)Holzschutzmittel (Produktart 8 nach 528/2012/EG)528/2012/EG ( Biozidverord- nungHolzschutz nur konstruktiv nach DIN 68800-2 oder natürlich dauerhafte oder modifizierte Hölzer gemäß DIN 68800-1Planung, TM und/oder SDB und/oder Herstellererklärung und/oder PrüfzertifikatAlle relevanten Bauteile und Bauprodukte
29Außenliegende tragende HolzbauteileChemischer Holzschutz nach DIN 68800-3 - GK = Gebrauchsklasse (früher Gefährdungsklasse)Holzschutz-mittel (Produktart 8 nach 528/2012/EG)528/2012/EGGK 3 und 4: verkehrsfähige Biozidprodukte nach 528/2012/EGPlanung, TM und/oder SDB und/oder Herstellererklärung und/oder PrüfzertifikatAlle relevanten Bauteile und Bauprodukte
30aMasshaltige Holzbauteile: Außentüren und AußenfensterChemische Imprägnierung nichttragender Bauteile528/2012/EG (Biozidverord- nungverkehrsfähige Biozidprodukte nach 528/2012/EGTM und/oder SDB und/oder HerstellererklärungAlle relevanten Bauteile
30 bNicht masshaltige Holzbauteile innen und außen (z. B. Fassade und Terrasse)Chemische Imprägnierung nichttragender Bauteile528/2012/EG (Biozidverord- nungInnen: Kein chemischer Holzschutz außen: verkehrsfähige Biozidprodukte nach 528/2012/EGTM und/oder SDB und/oder HerstellererklärungInnen: Alle relevanten Bauteile Außen: Alle relevanten Bauteile und Bauprodukte. Für max. 5 % der BGF(R) nach DIN 277 ist keine Dokumentation erforderlich

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Nr. gemäß DGNB- Kriterien- matrixRELEVANTE BAUTEILE / BAUMATERIALIEN / FLÄCHENBEREICHBETRACHTETE STOFFE/ ASPEKTEBEZUGSNORMQUALITÄTS-STUFE 3ART DER DOKUMENTAIONGELTUNGSBEREICH UND
31Filmkonservierte Produkte und mit Bioziden behandelte Warenfilmgeschützte HolzlasurenBiozide (Produktart 7 und 9 nach 528/2012/EG: Schutzmittel für Baumaterialien) z.B. Algizide, Fungizide528/2012/EGHerstellererklärungAlle relevanten Bauteile und Bauprodukte
32Sämtliche Aluminium- und Edelstahlbauteile der Hülle. Nicht betrachtet werden Sonnenschutzlamellen, Rolladenkästen sowie EdelstahlgeländerProdukte zur Passivierung von Aluminium und EdelstahlChrom-VIChrom-VI-freie Passivierungs-mittelHerstellererklärungAlle relevanten Hüllbauteile wie z. B. Fassadenprofile, Verkleidungen, Attikableche mit einer Gesamtfläche als Bauteil von > 5m²
33Beschichtete Metallbauteile: Fassadenelemente, Türen, Heizkörper, Heizkühldecken. Feuerverzinkungen gelten nicht als Beschichtungen im Sinne dieses KriteriumsGrundierung und Endbeschichtung (z. B. Farben, Lacke, Pulverlacke)Chrom-VIKein Einsatz von Chrom-VI- VerbindungenSDB und/oder HerstellererklärungWerksseitig beschichtete Bauteile mit einer beschichteten Fläche > 100 m² je Bauteiltyp (z. B. Stahltür) im Gebäude
34Dacheindeckung, Dachrinnen, FallrohreWasserführende Bauteile an Dach und RegenwasserabführungBlei und KupferSchwermetallfilter, falls Fläche > 10 % der projizierten DachaufsichtPlanung und/oder Herstellererklärung und/ oder Nachweis nach UBA-Leitfaden 17/05Alle relevanten Bauteile und Bauprodukte

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Bauökologische Materialanforderungen

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Nr. gemäß DGNB- Kriterien- matrixRELEVANTE BAUTEILE / BAUMATERIALIEN / FLÄCHENBEREICHBETRACHTETE STOFFE/ ASPEKTEBEZUGSNORMQUALITÄTS-STUFE 3ART DER DOKUMENTAIONGELTUNGSBEREICH UND NACHWEISFÜHRUNG
34.1Dachdeckungen, Gaubenbekleidungen, Dachrinnen, RegenfallrohreWasserführende bzw. wasserableitende Bauteile an Dach- und DachentwässerungenZinkemissionen wasserführender Bauteile aus TitanzinkBei bewitterten Flächen > 50 m²: Objektbezogener Nachweis. Bei negativem Bewert- ungsergebnis Emissionsminderun gsmaßnahmen gemäß RegenwasserChec k ZINK (z.B. bei Versickerung über bewachsene Oberbodenzone, Mulde mit mind. 20 cm organischer Oberbodenschicht, Rigole mit orga- nischer Techno- sphäre, bauart- geprüfter Metall- filter, werkseitige Beschichtung)Nachweis nach dem Berechnungs- programm Regenwasser Check- ZINK (www.znrate. com)Alle relevanten Bauteile und Bauprodukte
37Kühlanlagen / TGA / SplitgeräteKältemittelHalogenierte KältemittelZusätzlicher Bewertungspunkt: Frei von halogenierten/ teilhalogenierten Kältemitteln.TGA-Planung und/oder HerstellererklärungAlle relevanten Bauteile und Bauprodukte

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Nr. gemäß DGNB- Kriterien- matrixRELEVANTE BAUTEILE / BAUMATERIALIEN / FLÄCHENBEREICHBETRACHTETE STOFFE/ ASPEKTEBEZUGSNORMQUALITÄTS-STUFE 3ART DER DOKUMENTAIONGELTUNGSBEREICH UND NACHWEISFÜHRUNG
38Montageschäume , die nicht die Anforderungen nach B1 bzw. ≥ C erfüllen müssen (außer Verklebungen von Dämmstoffen)Ort- und Montageschäume für die Montage von Außentüren, Außenfenstern sowie im Innenausbau z.B. TürzargenHalogenierte und sonstige Treibmittel, Lösemittel, Weichmacher, FlammschutzmittelREACH, SVHCEmicode EC1Plus und halogenierte Treibmittel < 0,1 % und Chlorparaffine (SCCPs + MCCPs + LCCPs) < 0,1 % und TCEP < 0,1 % und weichmacherfrei und halogenierten Flammschutzmittel < 0,1 %TM und/oder SDB und/oder Herstellererklärungen und/oder EC1Plus- Nachweis (Zertifikat oder TM)Alle relevanten Bauteile und Bauprodukte
39Montageschäume für DämmstoffeMontageschäume z. B. für die Verklebung von WDVS, Perimeterdämmung, Kellerdeckendämmung und FlachdachdämmungHalogenierte du sonstige TreibmittelREACH, SVHCKeine Verwendung von Montage- schäumen Ausnahme: Nur in Fugen von WDVS- Dämmplatten dürfen Montageschäume ohne halogenierte Treibmittel eingesetzt werdenNachweis des mineralischen Klebers, Fugenschaum ohne halogenierte Treibmittel (TM und/oder SDB)Alle relevanten Bauteile und Bauprodukte
40Kunstschaum-Dämmstoffe für Gebäude und HaustechnikResolplattenHalogenierte TreibmittelREACHKein Einsatz von halogenierten TreibmittelnTM und/oder HerstellererklärungAlle für die EnEV relevanten Bauteile und Bauprodukte sowie die Hauptstränge der TGA
41Kunstschaum-Dämmstoffe (Gebäude und Haustechnik inkl. Heiz- und Kühlflächen)PS/XPS-, PUR/PIR-, Resol- PlattenHexabrom- cyclododecan (HBCD) FlammschutzHBCD-VerbotHBCD-freiSDB und/oder Herstellererklärung

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Nr. gemäß DGNB- Kriterien- matrixRELEVANTE BAUTEILE / BAUMATERIALIEN / FLÄCHENBEREICHBETRACHTETE STOFFE/ ASPEKTEBEZUGSNORMQUALITÄTS-STUFE 3ART DER DOKUMENTAIONGELTUNGSBEREICH UND NACHWEISFÜHRUNG
42Flammhemmend ausgerüstete Bauprodukte (Gemische)Technischer Brandschutz, Verklebungen bzw. Abdichtungen in Innenräumen, PU- Montagekleber: Brandschottspachtelmass en, Brandschutzcoatings für Kabel, Brandschutzsilikone, PU- Montagekleber für Dämmstoffe (EPS, XPS, PUR)Chlorparaffine (vgl. Definition) und SVHCBeschränkung nach POP-VO und SVHC der REACH- Kandidatenliste sowie langkettige ChlorparaffineChlorparaffine (SCCPs + MCCPs + LCCPs) < 0,1 % und SVHC ≤ 0,1 %TM und/oder aktuelle SDB gemäß 1907/2006/EG (im SDB deklarationspflichtige Stoffe) und Herstellererkläurng "Keine Chlorparaffine und keine SVHC > 0,1 %"Alle relevanten Bauteile und Bauprodukte
43Flammhemmend ausgerüstete Bauprodukte (Erzeugnisse)Dämmstoffe der Haustechnik und Wand- beläge (Glasfasertapeten, Malervlies, Dekorvliese, etc.)Chlorparaffine (vgl. Definition), Polybromierte Biphenyle (PBB) und Diphenylether (PBDE) und SVHCBeschränkung nach POP-VO und SVHC der REACH- Kandidatenliste sowie langkettige ChlorparaffineChlorparaffine (SCCPs + MCCPs + LCCPs) < 0,1 %, PBB < 0,1 %, PBDE < 0,1 % und SVHC ≤ 0,1 % Ausnahmeregelung: Bei Baustoffklassen „schwer entflammbar“ werden Dämmstoffe mit langkettigen CP (LCCP) toleriertTM und/oder Herstellerklärung „Keine Chlorparaffine, keine Polybromierte Biphenyle, keine Polybromierte Diphenylether und keine SVHC > 0,1 %“Alle relevanten Bauteile und Bauprodukte
44Erzeugnisse aus KunststoffenQS3: Wandbeläge, Wandbekleidungen, Kabelummantelungen QS4: Wandbeläge, Wandbekleidungen, Kabelummantelungen, Kunststofffensterprofile, LichtkuppelaufsatzkränzeSVHCSVHC der REACH- Kandidatenliste (alle); teilweise Aufnahme in REACH Anhang XIVSVHC ≤ 0,1%TM und/oder Herstellerklärung „Keine SVHC-Stoffe > 0,1%“Alle relevanten Bauteile und Bauprodukte

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45Biozid und flammhemmend ausgerüstete Bauprodukte (Erzeugnisse): Holzschutz, Holzwerkstoffe, DämmstoffeHolzweichfaserplatten, Dammstoffe inkl. Einblasprodukte, Schüttungen oder Stopfmassen: Holzschutzmittelpräparate, Holzwerkstoffe, organische Dämmstoffe (Zellulose, Holzfaserplatten, Holzwolle, Schafswolle, etc.)Borverbindungen als Rezepturbestand- teilSVHC der REACH- Kandidatenliste (alle); teilweise Aufnahme in REACH Anhang XIVBorverbindungen ≤ 0,1%TM und/oder Herstellerklärung „Keine Borverbindungen > 0,1 %“Alle relevanten Bauteile und Bauprodukte
46PU-SystemkleberKonstruktive PU-Kleber für Trockenestrich, Hohlboden, TrockenbauplattenLösemittelREACHGISCODE, RU1 (lösemittelfrei)TM + SDBAlle relevanten Bauteile und Bauprodukte
47aIndustriell hergestellte Erzeugnisse Serienerzeugnisse / Fertigprodukte aus Holzwerkstoffen in Innenräumen: Spanplatten, Furnierplatten, FaserplattenInnentüren aus Holzwerkstoff, Raumakustikelemente, Raum-in-Raum-Systeme, Paneel-verkleidungen an Wand und Decke, Mehrschichtparkett (mit Holzwerkstoffanteilen) und LaminatbodenbelägeFormaldehydChemVerbotsV, Emissionswerte nach DIN EN 16516 oder DIN EN 717-1 (mit Faktor 2)Formaldehyd ≤ 0,10 ppm (entspricht 0,120 mg/m3)Prüfnachweis gemäß DIN EN 16516 oder DIN EN 717-1Alle relevanten Bauteile und Bauprodukte
47 bBeschichtete und unbeschichtete Holzwerkstoffe: Spanplatten, Tischlerplatten, Furnierplatten, FaserplattenTischler-produkte für handwerklich erzeugte Einbauten: Paneelverkleidungen an Wand und Decke,FormaldehydChemVerbotsV, Emissionswerte nach DIN EN 16516 oder DIN EN 717-1 (mit Faktor 2)Formaldehyd ≤ 0,10 ppm (entspricht 0,120 mg/m3)Prüfnachweis gemäß DIN EN 16516 oder DIN EN 717-1Alle relevanten Bauteile und Bauprodukte

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48Holzbau und Fertigholz-häuser: Holzwerkstoffe im konstruktiven Holzbau (z. B. aussteifend): Spanplatten, Furnierplatten, FaserplattenAussteifend Holzplatten an Wand, Boden und Decke in Holzhäusern / HolzbaukonstruktionenFormaldehydChemVerbotsV, Emissionswerte nach DIN EN 16516 oder DIN EN 717-1 (mit Faktor 2)Formaldehyd ≤ 0,10 ppm (entspricht 0,120 mg/m3)Prüfnachweis gemäß DIN EN 16516 oder DIN EN 717-2Alle relevanten Bauteile und Bauprodukte

Rechtsgültiger Nachweis (s. Allgemeine Hinweise: 1): Als rechtsgültiger Nachweis wird ein ppa. unterzeichnetesDokument verstanden oder eine klare Aussage in der Herstellererklärung, dass diese von einer rezepturkundigen Person rechtsgültig erteilt wird. Chlorparaffine: Als Chlorparaffine werden Substanzgemische bezeichnet, die chlorierte Alkane mit Kettenlängen von 10-30 Kohlenstoffatomen und einem Chlorierungsgrad von 10 bis 70 Massen-% enthalten (= SCCP (kurzkettige CP), MCCP (mittelkettige CP) sowie LCCP (langkettige CP)). Zulässiger Wirkstoff nach 528/2012/EG:Bei Produkten, die in der EU hergestellt wurden, kann aufgrund der gesetzlichen Regelungen von der Einhaltung dieser Anforderungen ausgegangen werden (hier ist kein zusätzlicher Nachweis zu erbringen). Fußnote zu Montageschaum: Lösemittelfreie, mechanisch verpresste PU-Schäume erreichen die notwendige Standsicherheit z. Z. deutlich später. Sollten im Einzelfall die verfügbaren Alternativmaterialien keine mängelfreie Ausführung zulassen, so ist der Nachweis der Technischen Ausnahme (3 Hersteller!) nach den im Kriterium vorgegebenen Regeln zu führen. Fußnote Reaktive PU-Produkte: Aufgrund verschärfter Kennzeichnungen sämtlicher Isocyanate als sensibilisierende Stoffe müssen Produkte, die bisher die GISCODE PU10 bzw. PU20 eingestuft wurden, neu in die GISCODE PU40 und PU50 eingestuft werden. Bis zur Anpassung der GISCODE werden Stoffe mit GISCODE PU40 (an Stelle PU10) und PU50 (an Stelle PU20) akzeptiert. Emissionsnachweis: Bestätigung (nicht älter als 5 Jahre) durch ein nach ISO 17025 akkreditiertes Labor, dass das Produkt oder System bei einer Emissionsprüfung nach ISO 16000-9, prEN 16516 oder EN 16402 die AgBB-Kriterien (außer sensorische Eigenschaften) einhält. Emissionsnachweis als Einzelprodukt oder im System: Anstelle des Emissionsnachweises wird ebenfalls ein Übereinstimmungszertifikat zur DIN V 18026: 2006-6zusammen mit einem Nachweis der Erfüllung der Emissionsanforderungen nach AgBB durch eine vom DIBt hierfür anerkannte Prüfstelle anerkannt. Hinweis - Einsatz von Rezyklaten: Bei Produkten aus Kunststoffrezyklaten ist ein Nachweis über die Freiheit von blei-, cadmium- und zinnorganischen Verbindungen über eine Herstellererklärung zu erbringen. Emissionsnachweis von 2k EP/PU Lacken: Ein Emissionsnachweis bei Aufenthaltsräumen ist gesetzlich verpflichtet

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